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Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur Vom 17. Juni 1997

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur Vom 17. Juni 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 der Anordnung vom 25. April 2017 (Amtl. Anz. S. 741, 742)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur vom 17. Juni 199701.01.2004
I01.01.2004
II01.04.2017
III01.04.2017
IV01.01.2004
V01.01.2004

I

Zuständig für die Förderung stadtteilbezogener Kulturarbeit und sozio-kultureller Stadtteilzentren sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.

II

Zuständig für
1.
die Durchführung von Modell- und Pilotprojekten, Fachtagungen und Weiterbildungsangeboten mit übergreifender Bedeutung für die Weiterentwicklung der Stadtteilkulturarbeit sowie
2.
die Förderung des Landesverbandes Sozikultur
ist
die Behörde für Kultur und Medien.

III

Fachbehörde nach § 42 sowie § 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Kultur und Medien.

IV

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur vom 26. Januar 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 161) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

V

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
Version: 31.12.2003
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Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur Vom 17. Juni 1997

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur Vom 17. Juni 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 11 der Anordnung vom 25. April 2017 (Amtl. Anz. S. 741, 742)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur vom 17. Juni 199701.01.2004
I01.01.2004
II01.04.2017
III01.04.2017
IV01.01.2004
V01.01.2004

I

Zuständig für die Förderung stadtteilbezogener Kulturarbeit und sozio-kultureller Stadtteilzentren sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
die Bezirksämter.

II

Zuständig für
1.
die Durchführung von Modell- und Pilotprojekten, Fachtagungen und Weiterbildungsangeboten mit übergreifender Bedeutung für die Weiterentwicklung der Stadtteilkulturarbeit sowie
2.
die Förderung des Landesverbandes Sozikultur
ist
die Behörde für Kultur und Medien.

III

Fachbehörde nach § 42 sowie § 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Kultur und Medien.

IV

Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Stadtteilkultur vom 26. Januar 1982 (Amtlicher Anzeiger Seite 161) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

V

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
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