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Mittelstandsförderungsgesetz Vom 9. März 2011
Mittelstandsförderungsgesetz Vom 9. März 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.04.2022 bis 31.03.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2022 (GVBl. S. 119) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Mittelstandsförderungsgesetz vom 9. März 2011 | 23.03.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 04.12.2019 |
Eingangsformel | 23.03.2011 |
Teil 1 - Ziel des Gesetzes und Grundsätze | 19.03.2016 |
§ 1 - Ziel des Gesetzes | 19.03.2016 |
§ 2 - Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand | 19.03.2016 |
§ 3 - Finanzierung der Förderung, Haushaltsvorbehalt | 19.03.2016 |
Teil 2 - Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen | 19.03.2016 |
§ 4 - Grundsätze der Gestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen | 19.03.2016 |
§ 5 - Mittelstandsverträglichkeit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften | 19.03.2016 |
§ 6 - Öffentliche und private Leistungserbringung | 19.03.2016 |
§ 7 - Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe | 14.04.2022 bis 31.03.2025 |
§ 7 a - Vergabeprüfstellen | 04.12.2019 |
Teil 3 - Unternehmensbezogene Förderung | 19.03.2016 |
§ 8 - Ziele und Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung | 19.03.2016 |
§ 9 - Grundsätze der unternehmensbezogenen Förderung | 19.03.2016 |
§ 10 - Überprüfung der Wirksamkeit der unternehmensbezogenen Förderung | 19.03.2016 |
Teil 4 - Ausführungs- und Schlussbestimmungen | 19.03.2016 |
§ 11 - Handlungsprogramm Mittelstand | 19.03.2016 |
§ 12 - Information des Landtags | 19.03.2016 |
§ 13 - Mittelstandsforschung | 19.03.2016 |
§ 14 - Inkrafttreten | 19.03.2016 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Ziel des Gesetzes und Grundsätze | |
§ 1 | Ziel des Gesetzes |
§ 2 | Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand |
§ 3 | Finanzierung der Förderung, Haushaltsvorbehalt |
Teil 2 Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen | |
§ 4 | Grundsätze der Gestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen |
§ 5 | Mittelstandsverträglichkeit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
§ 6 | Öffentliche und private Leistungserbringung |
§ 7 | Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe |
§ 7 a | Vergabeprüfstellen |
Teil 3 Unternehmensbezogene Förderung | |
§ 8 | Ziele und Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung |
§ 9 | Grundsätze der unternehmensbezogenen Förderung |
§ 10 | Überprüfung der Wirksamkeit der unternehmensbezogenen Förderung |
Teil 4 Ausführungs- und Schlussbestimmungen | |
§ 11 | Handlungsprogramm Mittelstand |
§ 12 | Information des Landtags |
§ 13 | Mittelstandsforschung |
§ 14 | Inkrafttreten |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1 Ziel des Gesetzes und Grundsätze
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Staatliches Handeln ist so auszurichten, dass es zu einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur beiträgt. Dazu sind insbesondere
1.
die Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und die Freien Berufe (mittelständische Wirtschaft) so zu gestalten, dass sie ihren Funktionen in der Sozialen Marktwirtschaft gerecht werden können,
2.
die mittelständische Wirtschaft zu fördern.
(2) Diesem Ziel dienen öffentliche Einrichtungen und Maßnahmen des Landes sowie Mittel aus dem Landeshaushalt.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Freien Berufe sind deren Besonderheiten zu berücksichtigen.
§ 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand
(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) sind verpflichtet, bei allen Regelungen, Planungen, Programmen und Maßnahmen sowie bei der Gestaltung der Verwaltungsabläufe das Ziel dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass dem Ziel dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.
§ 3 Finanzierung der Förderung, Haushaltsvorbehalt
(1) Die finanziellen Fördermaßnahmen durch das Land aufgrund dieses Gesetzes bestimmen sich nach den jeweiligen Haushaltsgesetzen, Haushaltsplänen und den für die jeweiligen Fördermaßnahmen erlassenen Ausführungsbestimmungen.
(2) Bei der Gestaltung der Fördermaßnahmen ist das europäische Beihilferecht zu beachten.
(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Teil 2 Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen
§ 4 Grundsätze der Gestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
Ein zentrales Handlungsfeld der rheinland-pfälzischen Mittelstandspolitik ist die Gestaltung mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen. Hierzu zählen insbesondere:
1.
ein allgemein an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientiertes gesetzgeberisches und administratives Verhalten der öffentlichen Hand in Rheinland-Pfalz,
2.
die Schaffung eines innovationsfreundlichen wirtschaftlichen Umfeldes; dies umfasst insbesondere die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und wissenschaftlichen Einrichtungen in Kompetenzverbünden (Cluster) sowie die Unterstützung wirtschaftsnaher Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung,
3.
die Gestaltung einer bedarfsgerechten wirtschaftsnahen Infrastruktur,
4.
Verwaltungsabläufe, die zügig, zielführend und mit möglichst geringen Belastungen für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft durchgeführt werden.
§ 5 Mittelstandsverträglichkeit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind auf ihre Wirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu prüfen.
(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen, welche Auswirkungen auf Verwaltungsaufwand, Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind. Insbesondere ist auch zu prüfen, inwieweit es zu unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße kommt. Im Rahmen der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Kostenschätzung vorzunehmen, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist; anderenfalls ist das Unterbleiben der Kostenschätzung nachvollziehbar zu begründen.
(3) Des Weiteren ist vor dem Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, ob eine zeitliche Befristung der Vorschrift möglich und sinnvoll ist, um im Sinne des Absatzes 1 eine regelmäßige Prüfung ihrer Notwendigkeit für und ihre Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu gewährleisten.
(4) Soweit möglich und sinnvoll ist eine regelmäßige Evaluierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Bezug zur mittelständischen Wirtschaft vorzusehen, insbesondere wenn eine zeitliche Befristung der Vorschrift nicht erfolgt.
(5) Soweit möglich sollen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit in der Regel weniger als zwanzig Beschäftigten sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer in den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Belastungen freigestellt werden.
(6) Die Landesregierung trägt im Rahmen ihrer bundes- und europapolitischen Einflussmöglichkeiten dazu bei, an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientierte Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union zu verwirklichen.
§ 6 Öffentliche und private Leistungserbringung
(1) Die öffentliche Hand und die Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, sollen wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.
(2) Die öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen, die durch private Unternehmen auf Dauer ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können, so weit wie möglich an solche vergeben. Dabei ist die mittelständische Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungserbringung der öffentlichen Hand in den Bereichen Energieversorgung, Wasserversorgung und öffentlicher Personennahverkehr.
(4) Ein Privatisierungsgebot öffentlicher Leistungserbringung besteht nicht.
§ 7 Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe
(1) Die öffentliche Auftragsvergabe in Rheinland-Pfalz ist so zu gestalten, dass strukturelle Wettbewerbsnachteile der mittelständischen Wirtschaft ausgeglichen werden.
(2) Zu diesem Zweck sind Aufträge der öffentlichen Hand grundsätzlich nach Teil- und Fachlosen aufzuteilen. Auf eine Aufteilung kann verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die Auftragsvergabe an Generalunternehmen ist besonders zu begründen. Beauftragte Generalunternehmen sind zu verpflichten, in angemessenem Umfang Unteraufträge an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu vergeben, soweit die vertragsgemäße Ausführung dem nicht entgegensteht, und den unterbeauftragten Unternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihnen und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
(2a) Auf eine Aufteilung nach Teil- und Fachlosen kann bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte auch verzichtet werden, wenn der Landtag durch Beschluss feststellt, dass eine besondere Ausnahmesituation vorliegt, welche die Ausnahme von einer losweisen Vergabe rechtfertigt. Der Verzicht ist örtlich und zeitlich zu begrenzen; er kann auch sachlich begrenzt werden. Der Beschluss kann auch auf Antrag der Landesregierung herbeigeführt werden. Die Feststellung ist im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Bewerber- und Bietergemeinschaften von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft sind wie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber und wie Einzelbieterinnen und Einzelbieter zu behandeln.
(4) Wer einen Meistertitel nach § 51 oder § 51 a der Handwerksordnung oder einen gleichwertigen Titel nach § 56 Berufsbildungsgesetz oder entsprechende akademische Titel in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe führen darf, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzusehen.
(5) Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen. Abschlagszahlungen sind nach Möglichkeit zu vereinbaren.
(6) Das Land zahlt Fördergelder zeitnah an andere öffentliche Einrichtungen erst dann aus, wenn diese ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den auftragnehmenden Unternehmen nachgekommen sind.
(7) Die öffentliche Hand wirkt in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, darauf hin, dass die Grundsätze der Absätze 1 bis 5 beachtet werden.
§ 7 a Vergabeprüfstellen
(1) Das Land kann zur Prüfung von Vergabeverfahren bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte Vergabeprüfstellen einrichten.
(2) Aufgabe der Vergabeprüfstellen ist die Prüfung und Feststellung der von Unternehmen vorgetragenen Rechtsverletzungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften durch öffentliche Auftraggeber. Die Vergabeprüfstellen können streitschlichtend tätig werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere näher zu bestimmen:
a)
die Anzahl und Zuständigkeit von Vergabeprüfstellen im Land Rheinland-Pfalz sowie die Aufsichtsbehörde für Vergabeverfahren von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung,
b)
die Informations- und Wartepflicht von öffentlichen Auftraggebern vor Vertragsschluss,
c)
den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Nachprüfung,
d)
die Aufgaben und Befugnisse der Vergabeprüfstellen sowie das Prüfungsverfahren,
e)
eine Gebührenregelung für das Prüfungsverfahren sowie
f)
eine Evaluation der Bestimmungen über die Nachprüfung.
Die Ermächtigung zur Bestimmung der Aufgaben und Befugnisse der Vergabeprüfstellen und des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Buchst. d umfasst, dass die Vergabeprüfstellen die Befugnis erhalten können, die das Vergabeverfahren durchführende Stelle zu verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, insbesondere dem öffentlichen Auftraggeber den beabsichtigten Zuschlag untersagen zu können. Ferner umfasst die Ermächtigung, dass die Vergabeprüfstellen die Befugnis erhalten können, im Falle, dass der Zuschlag entgegen bestehender Informations- und Wartepflichten bereits erteilt wurde, den Vergaberechtsverstoß festzustellen, was unter den in der Rechtsverordnung festzulegenden Voraussetzungen zu der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe führen kann.
Teil 3 Unternehmensbezogene Förderung
§ 8 Ziele und Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung
(1) Die unternehmensbezogene Förderung nach diesem Gesetz dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu verbessern.
(2) Insbesondere soll die mittelständische Wirtschaft dabei unterstützt werden, die Herausforderungen und Marktchancen des technischen Fortschritts, der Digitalisierung der Wirtschaft, der Globalisierung, des nachhaltigen Wirtschaftens und des demografischen Wandels zu bewältigen und erfolgreich zu nutzen.
(3) Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz sind insbesondere:
1.
Investitions- und Finanzierungshilfen in Form von Bürgschaften, Beteiligungen, Darlehen und Zuschüssen; dazu zählt auch die Gewährung von Zuschüssen für die Beratung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft;
2.
Unterstützung von Unternehmensinitiativen, Netzwerken und Clustern;
3.
Unterstützung der Aus- und Weiterbildungsbemühungen der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, insbesondere auch die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung.
§ 9 Grundsätze der unternehmensbezogenen Förderung
(1) Die unternehmensbezogene Förderung nach diesem Gesetz soll die Eigeninitiative anregen und die Möglichkeiten der Selbsthilfe unterstützen, ohne die Eigenverantwortung und die Entscheidungsfreiheit des geförderten Unternehmens der mittelständischen Wirtschaft zu beeinträchtigen.
(2) Unternehmensbezogene Förderung setzt voraus, dass das geförderte Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet und eine angemessene Eigenleistung erbringt.
(3) Die unternehmensbezogene Förderung aufgrund dieses Gesetzes und sonstige Fördermaßnahmen des Landes und Dritter sind aufeinander abzustimmen. Es ist zu gewährleisten, dass die Förderung durch das Land subsidiär zu den durch private Unternehmen und Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft erbrachten Beratungs- und Betreuungsleistungen ist.
(4) Bei grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz sollen die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe beratend hinzugezogen werden.
(5) Träger der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz können staatliche Einrichtungen, die in Absatz 4 genannten Kammern und Organisationen sowie weitere Beratungsinstitutionen und Hochschulen sein.
(6) Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Programmen und Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen, auch um auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Stellenmarktes hinzuwirken.
§ 10 Überprüfung der Wirksamkeit der unternehmensbezogenen Förderung
(1) Programme des Landes zur unternehmensbezogenen Förderung, die ein jährliches Finanzvolumen von 1 Mio. EUR überschreiten, sind regelmäßig, mindestens einmal in jeder Wahlperiode des Landtags, auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Überprüfung kann auf Dritte übertragen werden.
(2) Bei der Konzeption von Programmen des Landes zur unternehmensbezogenen Förderung werden die Kriterien, an denen der Erfolg des Programms bestimmt werden soll, festgelegt.
(3) Die durchgeführten Überprüfungen sind Gegenstand der Berichterstattung der Landesregierung nach § 12.
Teil 4 Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 11 Handlungsprogramm Mittelstand
Die Landesregierung beschließt in jeder Wahlperiode ein Handlungsprogramm Mittelstand, in dem wesentliche mittelstandspolitische Maßnahmen und Ziele festgelegt werden.
§ 12 Information des Landtags
Die Landesregierung berichtet dem Landtag über ihre mittelstandspolitischen Schwerpunkte. Das für die Mittelstandsförderung zuständige Ministerium legt jährlich einen statistischen Bericht auf der Basis der Daten des Statistischen Landesamtes über die Situation der mittelständischen Wirtschaft vor. Die Landesregierung kann zusätzliche Berichte vorlegen, um besondere Entwicklungen in der mittelständischen Wirtschaft zu berücksichtigen.
§ 13 Mittelstandsforschung
Das Land veranlasst und fördert Untersuchungen und Studien über Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse der mittelständischen Wirtschaft. Die Ergebnisse der Untersuchungen und Studien sind Gegenstand der Berichterstattung nach § 12. Sie fließen in die Konzeption der rheinland-pfälzischen Mittelstandspolitik ein.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 23. März 2011 in Kraft.
(2) Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 3. Februar 1978 (GVBl. S. 103), geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Mai 1982 (GVBl. S. 129), BS 70-3, tritt mit Ablauf des 22. März 2011 außer Kraft.
Mainz, den 9. März 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck
Mittelstandsförderungsgesetz Vom 9. März 2011
Mittelstandsförderungsgesetz Vom 9. März 2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.04.2022 bis 31.03.2025
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2022 (GVBl. S. 119) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Mittelstandsförderungsgesetz vom 9. März 2011 | 23.03.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 04.12.2019 |
Eingangsformel | 23.03.2011 |
Teil 1 - Ziel des Gesetzes und Grundsätze | 19.03.2016 |
§ 1 - Ziel des Gesetzes | 19.03.2016 |
§ 2 - Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand | 19.03.2016 |
§ 3 - Finanzierung der Förderung, Haushaltsvorbehalt | 19.03.2016 |
Teil 2 - Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen | 19.03.2016 |
§ 4 - Grundsätze der Gestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen | 19.03.2016 |
§ 5 - Mittelstandsverträglichkeit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften | 19.03.2016 |
§ 6 - Öffentliche und private Leistungserbringung | 19.03.2016 |
§ 7 - Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe | 14.04.2022 bis 31.03.2025 |
§ 7 a - Vergabeprüfstellen | 04.12.2019 |
Teil 3 - Unternehmensbezogene Förderung | 19.03.2016 |
§ 8 - Ziele und Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung | 19.03.2016 |
§ 9 - Grundsätze der unternehmensbezogenen Förderung | 19.03.2016 |
§ 10 - Überprüfung der Wirksamkeit der unternehmensbezogenen Förderung | 19.03.2016 |
Teil 4 - Ausführungs- und Schlussbestimmungen | 19.03.2016 |
§ 11 - Handlungsprogramm Mittelstand | 19.03.2016 |
§ 12 - Information des Landtags | 19.03.2016 |
§ 13 - Mittelstandsforschung | 19.03.2016 |
§ 14 - Inkrafttreten | 19.03.2016 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Ziel des Gesetzes und Grundsätze | |
§ 1 | Ziel des Gesetzes |
§ 2 | Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand |
§ 3 | Finanzierung der Förderung, Haushaltsvorbehalt |
Teil 2 Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen | |
§ 4 | Grundsätze der Gestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen |
§ 5 | Mittelstandsverträglichkeit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften |
§ 6 | Öffentliche und private Leistungserbringung |
§ 7 | Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe |
§ 7 a | Vergabeprüfstellen |
Teil 3 Unternehmensbezogene Förderung | |
§ 8 | Ziele und Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung |
§ 9 | Grundsätze der unternehmensbezogenen Förderung |
§ 10 | Überprüfung der Wirksamkeit der unternehmensbezogenen Förderung |
Teil 4 Ausführungs- und Schlussbestimmungen | |
§ 11 | Handlungsprogramm Mittelstand |
§ 12 | Information des Landtags |
§ 13 | Mittelstandsforschung |
§ 14 | Inkrafttreten |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1 Ziel des Gesetzes und Grundsätze
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Staatliches Handeln ist so auszurichten, dass es zu einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur beiträgt. Dazu sind insbesondere
1.
die Rahmenbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und die Freien Berufe (mittelständische Wirtschaft) so zu gestalten, dass sie ihren Funktionen in der Sozialen Marktwirtschaft gerecht werden können,
2.
die mittelständische Wirtschaft zu fördern.
(2) Diesem Ziel dienen öffentliche Einrichtungen und Maßnahmen des Landes sowie Mittel aus dem Landeshaushalt.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Freien Berufe sind deren Besonderheiten zu berücksichtigen.
§ 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand
(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Hand) sind verpflichtet, bei allen Regelungen, Planungen, Programmen und Maßnahmen sowie bei der Gestaltung der Verwaltungsabläufe das Ziel dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass dem Ziel dieses Gesetzes Rechnung getragen wird.
§ 3 Finanzierung der Förderung, Haushaltsvorbehalt
(1) Die finanziellen Fördermaßnahmen durch das Land aufgrund dieses Gesetzes bestimmen sich nach den jeweiligen Haushaltsgesetzen, Haushaltsplänen und den für die jeweiligen Fördermaßnahmen erlassenen Ausführungsbestimmungen.
(2) Bei der Gestaltung der Fördermaßnahmen ist das europäische Beihilferecht zu beachten.
(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Teil 2 Mittelstandsfreundliche Rahmenbedingungen
§ 4 Grundsätze der Gestaltung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
Ein zentrales Handlungsfeld der rheinland-pfälzischen Mittelstandspolitik ist die Gestaltung mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen. Hierzu zählen insbesondere:
1.
ein allgemein an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientiertes gesetzgeberisches und administratives Verhalten der öffentlichen Hand in Rheinland-Pfalz,
2.
die Schaffung eines innovationsfreundlichen wirtschaftlichen Umfeldes; dies umfasst insbesondere die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft und wissenschaftlichen Einrichtungen in Kompetenzverbünden (Cluster) sowie die Unterstützung wirtschaftsnaher Einrichtungen der angewandten Forschung und Entwicklung,
3.
die Gestaltung einer bedarfsgerechten wirtschaftsnahen Infrastruktur,
4.
Verwaltungsabläufe, die zügig, zielführend und mit möglichst geringen Belastungen für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft durchgeführt werden.
§ 5 Mittelstandsverträglichkeit von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind auf ihre Wirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu prüfen.
(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen, welche Auswirkungen auf Verwaltungsaufwand, Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind. Insbesondere ist auch zu prüfen, inwieweit es zu unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße kommt. Im Rahmen der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 ist eine Kostenschätzung vorzunehmen, sofern dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist; anderenfalls ist das Unterbleiben der Kostenschätzung nachvollziehbar zu begründen.
(3) Des Weiteren ist vor dem Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, ob eine zeitliche Befristung der Vorschrift möglich und sinnvoll ist, um im Sinne des Absatzes 1 eine regelmäßige Prüfung ihrer Notwendigkeit für und ihre Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft zu gewährleisten.
(4) Soweit möglich und sinnvoll ist eine regelmäßige Evaluierung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit Bezug zur mittelständischen Wirtschaft vorzusehen, insbesondere wenn eine zeitliche Befristung der Vorschrift nicht erfolgt.
(5) Soweit möglich sollen Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit in der Regel weniger als zwanzig Beschäftigten sowie Existenzgründerinnen und Existenzgründer in den ersten drei Jahren nach Unternehmensgründung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften von Belastungen freigestellt werden.
(6) Die Landesregierung trägt im Rahmen ihrer bundes- und europapolitischen Einflussmöglichkeiten dazu bei, an den Belangen der mittelständischen Wirtschaft orientierte Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union zu verwirklichen.
§ 6 Öffentliche und private Leistungserbringung
(1) Die öffentliche Hand und die Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, sollen wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.
(2) Die öffentliche Hand soll wirtschaftliche Leistungen, die durch private Unternehmen auf Dauer ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können, so weit wie möglich an solche vergeben. Dabei ist die mittelständische Wirtschaft angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Leistungserbringung der öffentlichen Hand in den Bereichen Energieversorgung, Wasserversorgung und öffentlicher Personennahverkehr.
(4) Ein Privatisierungsgebot öffentlicher Leistungserbringung besteht nicht.
§ 7 Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe
(1) Die öffentliche Auftragsvergabe in Rheinland-Pfalz ist so zu gestalten, dass strukturelle Wettbewerbsnachteile der mittelständischen Wirtschaft ausgeglichen werden.
(2) Zu diesem Zweck sind Aufträge der öffentlichen Hand grundsätzlich nach Teil- und Fachlosen aufzuteilen. Auf eine Aufteilung kann verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Die Auftragsvergabe an Generalunternehmen ist besonders zu begründen. Beauftragte Generalunternehmen sind zu verpflichten, in angemessenem Umfang Unteraufträge an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu vergeben, soweit die vertragsgemäße Ausführung dem nicht entgegensteht, und den unterbeauftragten Unternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als zwischen ihnen und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart sind.
(2a) Auf eine Aufteilung nach Teil- und Fachlosen kann bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte auch verzichtet werden, wenn der Landtag durch Beschluss feststellt, dass eine besondere Ausnahmesituation vorliegt, welche die Ausnahme von einer losweisen Vergabe rechtfertigt. Der Verzicht ist örtlich und zeitlich zu begrenzen; er kann auch sachlich begrenzt werden. Der Beschluss kann auch auf Antrag der Landesregierung herbeigeführt werden. Die Feststellung ist im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Bewerber- und Bietergemeinschaften von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft sind wie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber und wie Einzelbieterinnen und Einzelbieter zu behandeln.
(4) Wer einen Meistertitel nach § 51 oder § 51 a der Handwerksordnung oder einen gleichwertigen Titel nach § 56 Berufsbildungsgesetz oder entsprechende akademische Titel in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe führen darf, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzusehen.
(5) Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen. Abschlagszahlungen sind nach Möglichkeit zu vereinbaren.
(6) Das Land zahlt Fördergelder zeitnah an andere öffentliche Einrichtungen erst dann aus, wenn diese ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den auftragnehmenden Unternehmen nachgekommen sind.
(7) Die öffentliche Hand wirkt in Ausübung ihrer Gesellschaftsrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, darauf hin, dass die Grundsätze der Absätze 1 bis 5 beachtet werden.
§ 7 a Vergabeprüfstellen
(1) Das Land kann zur Prüfung von Vergabeverfahren bei Auftragsvergaben unterhalb der nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte Vergabeprüfstellen einrichten.
(2) Aufgabe der Vergabeprüfstellen ist die Prüfung und Feststellung der von Unternehmen vorgetragenen Rechtsverletzungen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften durch öffentliche Auftraggeber. Die Vergabeprüfstellen können streitschlichtend tätig werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere näher zu bestimmen:
a)
die Anzahl und Zuständigkeit von Vergabeprüfstellen im Land Rheinland-Pfalz sowie die Aufsichtsbehörde für Vergabeverfahren von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung,
b)
die Informations- und Wartepflicht von öffentlichen Auftraggebern vor Vertragsschluss,
c)
den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Nachprüfung,
d)
die Aufgaben und Befugnisse der Vergabeprüfstellen sowie das Prüfungsverfahren,
e)
eine Gebührenregelung für das Prüfungsverfahren sowie
f)
eine Evaluation der Bestimmungen über die Nachprüfung.
Die Ermächtigung zur Bestimmung der Aufgaben und Befugnisse der Vergabeprüfstellen und des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Buchst. d umfasst, dass die Vergabeprüfstellen die Befugnis erhalten können, die das Vergabeverfahren durchführende Stelle zu verpflichten, rechtswidrige Maßnahmen aufzuheben und rechtmäßige Maßnahmen zu treffen, insbesondere dem öffentlichen Auftraggeber den beabsichtigten Zuschlag untersagen zu können. Ferner umfasst die Ermächtigung, dass die Vergabeprüfstellen die Befugnis erhalten können, im Falle, dass der Zuschlag entgegen bestehender Informations- und Wartepflichten bereits erteilt wurde, den Vergaberechtsverstoß festzustellen, was unter den in der Rechtsverordnung festzulegenden Voraussetzungen zu der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe führen kann.
Teil 3 Unternehmensbezogene Förderung
§ 8 Ziele und Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung
(1) Die unternehmensbezogene Förderung nach diesem Gesetz dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu verbessern.
(2) Insbesondere soll die mittelständische Wirtschaft dabei unterstützt werden, die Herausforderungen und Marktchancen des technischen Fortschritts, der Digitalisierung der Wirtschaft, der Globalisierung, des nachhaltigen Wirtschaftens und des demografischen Wandels zu bewältigen und erfolgreich zu nutzen.
(3) Instrumente der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz sind insbesondere:
1.
Investitions- und Finanzierungshilfen in Form von Bürgschaften, Beteiligungen, Darlehen und Zuschüssen; dazu zählt auch die Gewährung von Zuschüssen für die Beratung von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft;
2.
Unterstützung von Unternehmensinitiativen, Netzwerken und Clustern;
3.
Unterstützung der Aus- und Weiterbildungsbemühungen der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, insbesondere auch die Förderung der überbetrieblichen Ausbildung.
§ 9 Grundsätze der unternehmensbezogenen Förderung
(1) Die unternehmensbezogene Förderung nach diesem Gesetz soll die Eigeninitiative anregen und die Möglichkeiten der Selbsthilfe unterstützen, ohne die Eigenverantwortung und die Entscheidungsfreiheit des geförderten Unternehmens der mittelständischen Wirtschaft zu beeinträchtigen.
(2) Unternehmensbezogene Förderung setzt voraus, dass das geförderte Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet und eine angemessene Eigenleistung erbringt.
(3) Die unternehmensbezogene Förderung aufgrund dieses Gesetzes und sonstige Fördermaßnahmen des Landes und Dritter sind aufeinander abzustimmen. Es ist zu gewährleisten, dass die Förderung durch das Land subsidiär zu den durch private Unternehmen und Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft erbrachten Beratungs- und Betreuungsleistungen ist.
(4) Bei grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz sollen die Kammern und Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe beratend hinzugezogen werden.
(5) Träger der unternehmensbezogenen Förderung nach diesem Gesetz können staatliche Einrichtungen, die in Absatz 4 genannten Kammern und Organisationen sowie weitere Beratungsinstitutionen und Hochschulen sein.
(6) Bei der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung von Programmen und Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die unterschiedlichen Auswirkungen auf Frauen und Männer zu berücksichtigen. Dabei ist die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Prinzip zu verfolgen, auch um auf die Überwindung des geschlechtsspezifischen Ausbildungs- und Stellenmarktes hinzuwirken.
§ 10 Überprüfung der Wirksamkeit der unternehmensbezogenen Förderung
(1) Programme des Landes zur unternehmensbezogenen Förderung, die ein jährliches Finanzvolumen von 1 Mio. EUR überschreiten, sind regelmäßig, mindestens einmal in jeder Wahlperiode des Landtags, auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die Überprüfung kann auf Dritte übertragen werden.
(2) Bei der Konzeption von Programmen des Landes zur unternehmensbezogenen Förderung werden die Kriterien, an denen der Erfolg des Programms bestimmt werden soll, festgelegt.
(3) Die durchgeführten Überprüfungen sind Gegenstand der Berichterstattung der Landesregierung nach § 12.
Teil 4 Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 11 Handlungsprogramm Mittelstand
Die Landesregierung beschließt in jeder Wahlperiode ein Handlungsprogramm Mittelstand, in dem wesentliche mittelstandspolitische Maßnahmen und Ziele festgelegt werden.
§ 12 Information des Landtags
Die Landesregierung berichtet dem Landtag über ihre mittelstandspolitischen Schwerpunkte. Das für die Mittelstandsförderung zuständige Ministerium legt jährlich einen statistischen Bericht auf der Basis der Daten des Statistischen Landesamtes über die Situation der mittelständischen Wirtschaft vor. Die Landesregierung kann zusätzliche Berichte vorlegen, um besondere Entwicklungen in der mittelständischen Wirtschaft zu berücksichtigen.
§ 13 Mittelstandsforschung
Das Land veranlasst und fördert Untersuchungen und Studien über Entwicklungstendenzen, Leistungschancen und Leistungshemmnisse der mittelständischen Wirtschaft. Die Ergebnisse der Untersuchungen und Studien sind Gegenstand der Berichterstattung nach § 12. Sie fließen in die Konzeption der rheinland-pfälzischen Mittelstandspolitik ein.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 23. März 2011 in Kraft.
(2) Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 3. Februar 1978 (GVBl. S. 103), geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Mai 1982 (GVBl. S. 129), BS 70-3, tritt mit Ablauf des 22. März 2011 außer Kraft.
Mainz, den 9. März 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck
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