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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst (APOtVwD-E3) Vom 28. Juni 2018

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst (APOtVwD-E3) Vom 28. Juni 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst (APOtVwD-E3) vom 28. Juni 201811.09.2018
Inhaltsverzeichnis11.09.2018
Eingangsformel11.09.2018
Teil 1 - Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 1 - Zweck, Ziel und Fachgebiete11.09.2018
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen11.09.2018
§ 3 - Verfahren der Einstellung11.09.2018
§ 4 - Beamtenverhältnis11.09.2018
§ 5 - Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen11.09.2018
§ 6 - Dauer, Verkürzung und Verlängerung11.09.2018
§ 7 - Gliederung11.09.2018
§ 8 - Inhalt und Gestaltung der Ausbildung11.09.2018
§ 9 - Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter11.09.2018
§ 10 - Begleitung und Überwachung der Ausbildung11.09.2018
§ 11 - Beurteilung während der Ausbildung11.09.2018
§ 12 - Urlaub11.09.2018
§ 13 - Entlassung11.09.2018
Teil 2 - Laufbahnprüfung11.09.2018
§ 14 - Zweck der Laufbahnprüfung11.09.2018
§ 15 - Abnahme der Laufbahnprüfung, Prüfungsausschüsse11.09.2018
§ 16 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung11.09.2018
§ 17 - Gliederung der Laufbahnprüfung11.09.2018
§ 18 - Schriftliche Prüfung11.09.2018
§ 19 - Mündliche Prüfung11.09.2018
§ 20 - Unterbrechung, Rücktritt11.09.2018
§ 21 - Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung11.09.2018
§ 22 - Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen11.09.2018
§ 23 - Abschließende Bewertung, Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung11.09.2018
§ 24 - Laufbahnbefähigung, Prüfungszeugnis11.09.2018
§ 25 - Wiederholung der Laufbahnprüfung11.09.2018
§ 26 - Prüfungsakte11.09.2018
Teil 3 - Sondervorschriften der Fachgebiete11.09.2018
Abschnitt 1 - Architektur11.09.2018
§ 27 - Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 28 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde11.09.2018
§ 29 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes11.09.2018
§ 30 - Rahmenausbildungsplan11.09.2018
§ 31 - Prüfungsfächer11.09.2018
Abschnitt 2 - Bauingenieurwesen11.09.2018
§ 32 - Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 33 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde11.09.2018
§ 34 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes11.09.2018
§ 35 - Rahmenausbildungsplan11.09.2018
§ 36 - Prüfungsfächer11.09.2018
Abschnitt 3 - Landespflege11.09.2018
§ 37 - Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 38 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde11.09.2018
§ 39 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes11.09.2018
§ 40 - Rahmenausbildungsplan11.09.2018
§ 41 - Prüfungsfächer11.09.2018
Abschnitt 4 - Maschinen- und Elektrotechnik11.09.2018
§ 42 - Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 43 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde11.09.2018
§ 44 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes11.09.2018
§ 45 - Rahmenausbildungsplan11.09.2018
§ 46 - Prüfungsfächer11.09.2018
Abschnitt 5 - Straßenwesen11.09.2018
§ 47 - Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 48 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde11.09.2018
§ 49 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes11.09.2018
§ 50 - Rahmenausbildungsplan11.09.2018
§ 51 - Prüfungsfächer11.09.2018
§ 52 - Leistungsnachweise in der Laufbahnprüfung11.09.2018
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen11.09.2018
§ 53 - Ausführungsbestimmungen11.09.2018
§ 54 - Übergangsbestimmung11.09.2018
§ 55 - Inkrafttreten11.09.2018
Inhaltsübersicht
Teil 1 Vorbereitungsdienst
§ 1Zweck, Ziel und Fachgebiete
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Verfahren der Einstellung
§ 4Beamtenverhältnis
§ 5Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 6 Dauer, Verkürzung und Verlängerung
§ 7Gliederung
§ 8Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
§ 9Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter
§ 10Begleitung und Überwachung der Ausbildung
§ 11Beurteilung während der Ausbildung
§ 12Urlaub
§ 13Entlassung
Teil 2 Laufbahnprüfung
§ 14Zweck der Laufbahnprüfung
§ 15Abnahme der Laufbahnprüfung, Prüfungsausschüsse
§ 16Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 17Gliederung der Laufbahnprüfung
§ 18Schriftliche Prüfung
§ 19Mündliche Prüfung
§ 20Unterbrechung, Rücktritt
§ 21Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
§ 22Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 23Abschließende Bewertung, Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 24Laufbahnbefähigung, Prüfungszeugnis
§ 25Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 26Prüfungsakte
Teil 3 Sondervorschriften der Fachgebiete
Abschnitt 1 Architektur
§ 27Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
§ 28Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 29Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 30Rahmenausbildungsplan
§ 31Prüfungsfächer
Abschnitt 2 Bauingenieurwesen
§ 32Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
§ 33Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 34Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 35Rahmenausbildungsplan
§ 36Prüfungsfächer
Abschnitt 3 Landespflege
§ 37Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
§ 38Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 39Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 40Rahmenausbildungsplan
§ 41Prüfungsfächer
Abschnitt 4 Maschinen- und Elektrotechnik
§ 42Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
§ 43Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 44Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 45Rahmenausbildungsplan
§ 46Prüfungsfächer
Abschnitt 5 Straßenwesen
§ 47Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
§ 48Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 49Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 50Rahmenausbildungsplan
§ 51Prüfungsfächer
§ 52Leistungsnachweise in der Laufbahnprüfung
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53Ausführungsbestimmungen
§ 54Übergangsbestimmung
§ 55Inkrafttreten
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Teil 1 Vorbereitungsdienst

§ 1 Zweck, Ziel und Fachgebiete

(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortungsbewussten, vielseitig verwendbaren Beamtinnen und Beamten heranzubilden, die nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit und nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbstständigen Wahrnehmung der Aufgaben des dritten Einstiegsamtes im technischen Verwaltungsdienst geeignet sind.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das an einer Hochschule erworbene technische Fachwissen in der Praxis anzuwenden und zu ergänzen. Sie soll umfassende Kenntnisse vor allem zu Aufbau und Abläufen in der technischen Verwaltung sowie im öffentlichen und privaten Recht vermitteln. Methodische und soziale Kompetenzen, insbesondere zur interdisziplinären Zusammenarbeit, sollen herausgebildet und gestärkt werden. Das Verständnis für politische, wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Belange ist zu fördern.
(3) Für den Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik werden folgende Fachgebiete gebildet:
1.
Architektur,
2.
Bauingenieurwesen,
3.
Landespflege,
4.
Maschinen- und Elektrotechnik sowie
5.
Straßenwesen.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung in dem jeweiligen Fachgebiet ab. Damit wird der Zugang zum dritten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik eröffnet.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
2.
als Bildungsvoraussetzung den Abschluss
a)
eines Bachelorstudiengangs an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern,
b)
eines Diplom-Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder anderen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder
c)
eines gleichwertigen technischen Studiengangs
nachweisen,
3.
die weiteren in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Voraussetzungen für das jeweilige Fachgebiet nachweisen.
Die Fähigkeit, Fachwissen zu beherrschen und selbstständig methodisch anzuwenden, ist durch eine das Studium abschließende Arbeit zu belegen. Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Bildungsvoraussetzungen können auch an einer ausländischen Hochschule erworben sein.

§ 3 Verfahren der Einstellung

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Stellen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschul- oder Fachhochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsstandes sowie sonstige Schulabschlusszeugnisse,
3.
Kopien von Zeugnissen über Hochschulprüfungen und -abschlüsse, gegebenenfalls Kopien von Zeugnissen entsprechender ausländischer Hochschulen oder Universitäten sowie über Zusatzprüfungen oder andere Prüfungen,
4.
Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
5.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Hochschulprüfung.
Die Einstellungsbehörde kann von Satz 1 abweichende Festlegungen treffen. Die Vorlage eines Lichtbildes und gegebenenfalls einer Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist freiwillig.
(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung der Einstellungsbehörde vorzulegen:
1.
Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,
2.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und das auch Auskunft über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen gibt,
4.
eine Erklärung, ob
a)
ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt
sowie
5.
ein Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen ist.
(3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde.
(4) Mit der Zusage der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber diesem Termin ohne triftigen Grund nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.
(5) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

§ 4 Beamtenverhältnis

(1) In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Anwärterinnen und Anwärtern ernannt. Sie führen die Amtsbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“ mit einem Zusatz entsprechend dem Eingangsamt ihres Fachgebiets.
(2) Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist, oder durch Entlassung (§ 13).

§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Stellen.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz zu.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter können auch bei geeigneten Stellen außerhalb der Landesverwaltung ausgebildet werden.

§ 6 Dauer, Verkürzung und Verlängerung

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung und dauert 18 Monate.
(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Bestimmungen der Laufbahnverordnung auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Anrechnung soll sechs Monate nicht überschreiten. Abweichend von Satz 3 können förderliche Zeiten, in denen die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Studiums als Beschäftigte oder als Beschäftigter im öffentlichen Dienst mit Aufgaben betraut gewesen ist, die denjenigen von Beamtinnen und Beamten des dritten Einstiegsamtes gleichwertig sind, auch im Umfang von mehr als sechs Monaten angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst muss in diesem Fall mindestens sechs Monate dauern. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde. Ein entsprechender Antrag der Anwärterin oder des Anwärters ist spätestens einen Monat nach Beginn des Vorbereitungsdienstes vorzulegen.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht wird oder wenn Sonderurlaub gewährt wird und der Sonderurlaub die Dauer von einem Monat innerhalb eines Jahres überschreitet. Der Vorbereitungsdienst soll bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, bei Elternzeit oder bei Dienstunfähigkeit in entsprechendem Umfang verlängert werden, wenn die Unterbrechung einen Monat innerhalb eines Jahres überschreitet. Bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz und bei Elternzeit ist die Verlängerung zu gewähren, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dies beantragt. Bei einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr kann der Vorbereitungsdienst bis zu seiner Gesamtdauer verlängert werden. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde.

§ 7 Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) geregelt sind. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine berufspraktische Einführung in das Aufgabengebiet und die Arbeitsweise des jeweiligen Fachgebiets sowie ein drei Monate dauerndes Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz. Das Verwaltungsgrundstudium kann durch gleichwertige Lehrgänge ersetzt werden.
(2) Für längere Ausbildungsabschnitte wird der Anwärterin oder dem Anwärter eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt.
(3) Nach Möglichkeit soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Gelegenheit gegeben werden, eine Wahlstation (Hospitation) auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institutionen, im kommunalen Bereich oder in der Privatwirtschaft zu durchlaufen.

§ 8 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden nach den Sondervorschriften ihres Fachgebiets (Teil 3) ausgebildet. Über Abweichungen von diesen Vorschriften im Einzelfall entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde. Bei einer Ausbildung in der Kommunalverwaltung können deren Besonderheiten Berücksichtigung finden.
(2) Als Einführung soll den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick über das Verwaltungshandeln sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. Dabei sollen ihnen die Ziele der Ausbildung erläutert und Hinweise zur Gliederung der Ausbildung, zu den Ausbildungsinhalten in den einzelnen Ausbildungsabschnitten sowie zur Laufbahnprüfung gegeben werden.
(3) Im Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz sollen den Anwärterinnen und Anwärtern nach einem besonderen Stoffgliederungsplan Grundkenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts, des Staatsrechts, des Privatrechts, des Haushalts- und Finanzwesens sowie in den Bereichen Personal und Organisation vermittelt werden.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind so frühzeitig wie möglich in die praktischen Arbeitsabläufe der Ausbildungsstellen mit einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen sie auch umfassendere Aufgabenstellungen selbstständig bearbeiten. Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, computergestütztes Lernen (e-Learning), integriertes Lernen (Blended Learning), Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft und ergänzt werden. Die Ausbildung kann fachgebietsübergreifend erfolgen, insbesondere in den Bereichen Betriebswirtschaft, Organisation und Recht sowie in den Bereichen Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit.
(5) In der Ausbildung sind Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz in Theorie und Praxis zu vermitteln. Die Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union ist zu stärken.
(6) Die Anwärterinnen und Anwärter haben bei den Ausbildungsstellen vierteljährlich mindestens einen Leistungsnachweis, im Verlauf des Vorbereitungsdienstes insgesamt mindestens drei Leistungsnachweise zu erbringen. Diese sind spätestens eine Woche vorher anzukündigen. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere folgende Form haben:
1.
Klausur,
2.
Hausarbeit,
3.
Fachvortrag,
4.
Projektarbeit oder
5.
Fachgespräch in Form einer mündlichen Prüfung.
Die Leistungsnachweise sind mit einer der in § 22 Abs. 3 vorgesehenen Note zu bewerten, mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter sorgt für die einheitliche Durchführung und Bewertung der Leistungsnachweise.

§ 9 Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter

(1) In der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sind die besonderen Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter zu berücksichtigen. Schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Dabei ist die barrierefreie Gestaltung der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen gewährt. Der Nachteilsausgleich muss sicherstellen, dass die Leistungen von den schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Anwärterinnen und Anwärtern so erbracht und nachgewiesen werden können, dass ihre Leistungen mit den Leistungen ihrer Mitbewerberinnen und Mitbewerber verglichen werden können. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig gemeinsam mit den schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Anwärterinnen und Anwärtern und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
(2) Behinderten Anwärterinnen und Anwärtern im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX und sonst beeinträchtigten Anwärterinnen und Anwärtern kann der vorgenannte Nachteilsausgleich auf Antrag gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

§ 10 Begleitung und Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der die Befähigung für das dritte oder vierte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation hat und persönlich und fachlich besonders geeignet ist. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.
(2) Ausgehend vom Rahmenausbildungsplan des jeweiligen Fachgebiets (Teil 3) stellt die Ausbildungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen einen individuellen Ausbildungsplan auf, der die Ausbildungsabschnitte, -zeiten und -stellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelfall festlegt. Vorbildung und Interessen der Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, deren Dauer und inhaltliche Gliederung können im Einzelfall angepasst werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind in begründeten Fällen zulässig.
(4) Anwärterinnen und Anwärter haben einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde legt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die der Ausbildungsplan, die Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte (§ 11), die Leistungsnachweise einschließlich der Themen der Fachvorträge und Fachgespräche (§ 8 Abs. 6) sowie die Abschlussbeurteilung der Ausbildungsbehörde aufzunehmen sind. Die Ausbildungsbehörde fertigt eine Übersicht zu den erbrachten Leistungen und nimmt diese zur Ausbildungsakte. Für die Ausbildungsakte gilt § 26 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu richten ist und die Einsichtnahme bei der Ausbildungsbehörde erfolgt.
(6) Zur Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbildungsabschnitten Gespräche zur Vermittlung von Feedback mit den Ausbildungsbetreuerinnen oder Ausbildungsbetreuern (§ 7 Abs. 2) stattfinden.

§ 11 Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Anwärterinnen und Anwärter nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen (unter anderem Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Fachkompetenz), ihren Befähigungen (unter anderem Lernfähigkeit, Belastbarkeit, Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit, Initiative, Selbstständigkeit) sowie ihrem allgemeinen dienstlichen Verhalten. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes, sofern dies der Fall ist. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.
(3) Die Ausbildungsbehörde fertigt am Ende der Ausbildung unter Berücksichtigung der Leistungsnachweise, der Beurteilungen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie der Entwicklung während der gesamten Ausbildungsdauer eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beurteilungen nach Absatz 1 und 3 sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist bei den Beurteilungen in den Ausbildungsakten zu vermerken.

§ 12 Urlaub

Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 10 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. Er soll nur während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte genommen und so gelegt werden, dass die Erreichung des Ausbildungszieles nicht beeinträchtigt wird.

§ 13 Entlassung

Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen,
1.
wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
wer sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden, oder
3.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.
Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Teil 2 Laufbahnprüfung

§ 14 Zweck der Laufbahnprüfung

In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter ihre fachliche und allgemeine Qualifikation und die Befähigung für das dritte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im jeweiligen Fachgebiet nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden können, sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihres Fachgebiets und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und sie ein Grundverständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge besitzen.

§ 15 Abnahme der Laufbahnprüfung, Prüfungsausschüsse

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt, der für die in § 1 Abs. 3 genannten Fachgebiete bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von dieser bestimmten Stellen gebildet wird. Für die schriftliche und die mündliche Prüfung können getrennte Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. Diese werden von dem gleichen vorsitzenden Mitglied geleitet, um einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu gewährleisten.
(2) Dem Prüfungsausschuss sollen angehören
1.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter als vorsitzendes Mitglied,
2.
mindestens zwei und höchstens vier Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung für das dritte oder vierte Einstiegsamt des technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Beschäftigte als weitere Mitglieder.
Für das vorsitzende Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Vertretungen in gleicher Zahl bestellt werden. Die Vertretungen sollen die entsprechenden Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Ein Vertretungsfall liegt auch vor, wenn die Anzahl an Prüfungen und die weiteren dienstlichen Aufgaben der Mitglieder den Einsatz von zusätzlichen Prüferinnen oder Prüfern erfordern. Das vorsitzende Mitglied entscheidet vorab über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei der einzelnen Prüfung. Für die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter aus der Kommunalverwaltung kann für jedes Fachgebiet ein eigener Prüfungsausschuss gebildet werden. Diesem sollen fachlich entsprechend Satz 1 qualifizierte Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte oder vergleichbare Beschäftigte angehören.
(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung sowie die weiteren Mitglieder und deren Vertretungen werden von dem für das zu prüfende Fachgebiet zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle für die Dauer von bis zu vier Jahren widerruflich bestellt. Die Wiederbestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist zulässig. Die Bestellung endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem bei der Bestellung bekleideten Hauptamt. Ist bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds eine Neubestellung erforderlich, so erfolgt diese für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses. Die Bestellung von Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie vergleichbaren kommunalen Beschäftigten als Mitglied eines Prüfungsausschusses erfolgt auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.
(4) Bei der Besetzung des Prüfungsausschusses sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Scheidet eine Person aus einem bestehenden Prüfungsausschuss aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen. Scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen (Reißverschlussverfahren). Satz 1 findet keine Anwendung, soweit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist. Die Gründe sind dem für die Bestellung zuständigen Ministerium oder der von diesem bestimmten Stelle darzulegen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstehen sie als solche der Dienstaufsicht des für die Bestellung zuständigen Ministeriums oder der von diesem bestimmten Stelle. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Vertretung leitet die Laufbahnprüfung und sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Der Prüfungsausschuss ist bei seinen Entscheidungen beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens die Hälfte der weiteren Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung trifft das vorsitzende Mitglied, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Die Prüfungsausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie entscheiden hierzu mit Stimmenmehrheit. Eine Geschäftsordnung soll insbesondere folgende Gegenstände regeln:
1.
Termine und Fristen,
2.
Festlegung der Prüfungsinhalte,
3.
Notenkonferenz,
4.
Niederschriften.

§ 16 Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) Zur schriftlichen Prüfung können nur Anwärterinnen und Anwärter zugelassen werden, die die Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter spätestens sechs Wochen vor einem Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses zur schriftlichen Prüfung an und fügt der Meldung die Ausbildungsakte und die Personalakte bei.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet aufgrund der vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Laufbahnprüfung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet den Zulassungsbescheid der Anwärterin oder dem Anwärter und der Ausbildungsbehörde zu.
(4) Wird die Anwärterin oder der Anwärter nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen, bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über den weiteren Ausbildungsgang. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17 Gliederung der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Leistungsnachweise sind ebenfalls Teil der Laufbahnprüfung, soweit dies in den Sondervorschriften des jeweiligen Fachgebiets (Teil 3) vorgesehen ist.

§ 18 Schriftliche Prüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter soll in der schriftlichen Prüfung nachweisen, dass sie oder er Aufgabenstellungen des dritten Einstiegsamtes rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung zugelassen worden, so wird sie oder er von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur schriftlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vor Beginn der ersten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der schriftlichen Prüfung geladen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist innerhalb von zehn aufeinander folgenden Werktagen abzulegen. Bei einer Gesamtdauer von 18 Stunden darf die Dauer einer einzelnen schriftlichen Arbeit unter Aufsicht sechs Stunden nicht überschreiten.
(4) Die schriftliche Prüfung umfasst mindestens vier und höchstens fünf schriftliche Arbeiten unter Aufsicht. Die Prüfungsfächer ergeben sich aus den Vorschriften der einzelnen Fachgebiete (Teil 3). Das vorsitzende Mitglied oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses entwerfen die Aufgaben. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt im Einvernehmen mit der zuständigen Einstellungsbehörde die Aufgaben fest und bestimmt dabei die Anzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht. In einer schriftlichen Arbeit dürfen mehrere Prüfungsfächer miteinander kombiniert werden. Der Prüfungsausschuss hat für eine ausgewogene Gewichtung der Prüfungsfächer in den schriftlichen Arbeiten zu sorgen. Er kann inhaltliche Schwerpunkte und Bewertungsmaßstäbe festlegen.
(5) Der Prüfungsausschuss leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Die verschlossenen Umschläge mit den einzelnen Prüfungsaufgaben sind am Prüfungstag zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Arbeit durch die Aufsicht führende Person in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen und diesen auszuhändigen.
(6) Die Ausbildungsbehörde stellt grundsätzlich die zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. Wenn die Anwärterin oder der Anwärter selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Person zu hinterlegen. Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sollen mit informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln (Personal Computer, Verarbeitungsprogramme) bearbeitet werden, sofern die Ausbildungsbehörde allen zu prüfenden Personen eine anforderungsgerechte und gleiche Ausstattung gewährleistet. Die Anwärterin oder der Anwärter kann im Einzelfall beim Prüfungsausschuss beantragen, die Aufgabe handschriftlich zu bearbeiten, wenn dies mit der Aufgabenstellung vereinbar ist. Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Zugang der Zulassung zur schriftlichen Prüfung gestellt werden.
(7) Die Aufsicht führende Person hat in einer Niederschrift Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, jede Unregelmäßigkeit sowie besondere Vorkommnisse zu vermerken. Die Anwärterin oder der Anwärter hat spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit die Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten und dem Aufgabentext der Aufsicht führenden Person auszuhändigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den gefertigten Arbeiten und den Aufgabentexten am Tag der schriftlichen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu übersenden.
(8) Ist die schriftliche Prüfung als nicht bestanden zu bewerten (§ 23 Abs. 4 und 5), so wird die Anwärterin oder der Anwärter nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter neben dem Wissen und Können in dem jeweiligen Fachgebiet vor allem Verständnis für Aufbau und Abläufe in der technischen Verwaltung sowie für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur mündlichen Prüfung zugelassen, wird sie oder er von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Dabei werden ihr oder ihm die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Bis zu fünf Anwärterinnen oder Anwärter können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Die Prüfungsdauer soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 und höchstens 75 Minuten betragen. Der zuständige Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Anwärterin oder eines Anwärters notwendig ist. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten.
(4) Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus den Vorschriften der einzelnen Fachgebiete (Teil 3).
(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter neben dem Prüfungsgespräch einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt und ist etwa zwanzig Minuten vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.
(6) Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, in begründeten Fällen auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde sowie Anwärterinnen und Anwärter, die zur mündlichen Prüfung anstehen, zugegen sein.

§ 20 Unterbrechung, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Laufbahnprüfung oder einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht zu vertretender Umstände sind die Gründe hierfür durch die Anwärterin oder den Anwärter in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Bereits abgelieferte Arbeiten unter Aufsicht werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet. Die Laufbahnprüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(2) Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Rücktritt nicht anzuerkennen, so werden die betreffenden Prüfungsteile mit null Punkten bewertet. Wird die Prüfungsleistung verweigert, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 21 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wird versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder werden nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt oder wird sonst während der Laufbahnprüfung gegen die Ordnung verstoßen, so ist die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter Vorbehalt zu gestatten; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. In schweren Fällen kann die weitere Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil versagt werden. Über die Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 entscheidet in der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Person, in der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.
(2) Über die weiteren Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so entscheidet die Einstellungsbehörde nachträglich über die Folgen. Sie kann das Prüfungsergebnis sowie die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ändern und, soweit erforderlich, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung. Das unrichtige Abschlusszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch ein neues Abschlusszeugnis zu ersetzen.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter ist vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 zu hören. Sie oder er erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

(1) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von jeweils zwei Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses als Erstprüferin oder Erstprüfer und als Zweitprüferin oder Zweitprüfer bewertet (Erst- und Zweitbewertung). Die Erstbewertung darf der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer nicht bekannt sein. Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern des zuständigen Prüfungsausschusses für das betreffende Prüfungsfach bewertet.
(2) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 19 Abs. 5, sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
nicht ausreichend 4, 3, 2, 1, 0 Punkte (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen entspricht.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 23 Abschließende Bewertung, Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Die Punktzahlen und Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom zuständigen Prüfungsausschuss als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 15 Abs. 6).
(2) Für die Bildung des für die Gesamtnote maßgebenden Mittelwertes wird
1. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit sechs (= 60 v. H.)
2. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit vier (= 40 v. H.)
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert, soweit in den Sondervorschriften des jeweiligen Fachgebiets (Teil 3) nichts anderes festgelegt ist. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. Für die Gesamtnote gelten die in § 22 Abs. 3 genannten Noten.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden mit einer Gesamtnote von
1.
„sehr gut“ bei einem Mittelwert von 13,50 bis 15 Punkten,
2.
„gut“ bei einem Mittelwert von 10,50 bis 13,49 Punkten,
3.
„befriedigend“ bei einem Mittelwert von 7,50 bis 10,49 Punkten,
4.
„ausreichend“ bei einem Mittelwert von 5,00 bis 7,49 Punkten.
(4) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
der nach Absatz 2 errechnete Mittelwert bei weniger als fünf Punkten liegt,
2.
die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „nicht ausreichend“ sind,
3.
die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „nicht ausreichend“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht bei weniger als fünf Punkten liegt,
4.
die Noten der Leistungen bei mindestens der Hälfte der Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung „nicht ausreichend“ sind oder
5.
die Note der Leistungen in mindestens einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung „nicht ausreichend“ ist und nicht durch die Noten der Leistungen in anderen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.
(5) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1.
die Prüfungsleistung verweigert wird (§ 20 Abs. 2 Satz 2) oder
2.
der Prüfungsausschuss dies wegen der Schwere einer Verfehlung beschließt (§ 21 Abs. 2).
(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des zuständigen Prüfungsausschusses, der Name der Anwärterin oder des Anwärters, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die Begründungen zur Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter die Einzelnoten und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung mündlich bekannt.
(8) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Anwärterin oder dem Anwärter unter Angabe der Prüfungsergebnisse mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt. Die Einstellungs- und die Ausbildungsbehörde erhalten hierüber eine schriftliche Benachrichtigung.

§ 24 Laufbahnbefähigung, Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für das dritte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik. Hierüber erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und die Gesamtnote enthält. Soweit die Leistungsnachweise Teil der Laufbahnprüfung sind (§ 17 Satz 2), sind auch deren Bewertungen in das Zeugnis aufzunehmen. Das Prüfungszeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und der Anwärterin oder dem Anwärter ausgehändigt oder übersandt. Der Einstellungs- und der Ausbildungsbehörde ist eine Abschrift zu übersenden.

§ 25 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Bei Nichtbestehen kann die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über den weiteren Ausbildungsgang. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die nicht bestandenen Teile der Laufbahnprüfung (§ 17) sind vollständig zu wiederholen.

§ 26 Prüfungsakte

(1) Wer an der Laufbahnprüfung teilgenommen hat, kann auf Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist seine Prüfungsakte bei der Einstellungsbehörde einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Teil 3 Sondervorschriften der Fachgebiete

Abschnitt 1 Architektur

§ 27 Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Fachgebiet Architektur ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Architektur.

§ 28 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist
1.
der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB),
2.
das Amt für Bundesbau oder
3.
eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz.

§ 29 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: Verwaltungspraxis Öffentlicher Hochbau
Ausbildungsabschnitt II: Stadtplanung und Bauordnungswesen
Ausbildungsabschnitt III: Seminare und Lehrgänge, Prüfungen
Ausbildungsabschnitte I bis III: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Organisation und Wirtschaftlichkeit

§ 30 Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis III
kontinuierlich in allen Ausbildungsabschnitten Allgemein für alle Ausbildungsstellen Alle Aufgaben der fachtechnischen Organisationseinheiten, die der Organisation zugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Rhetorik und Präsentation. Alle Aufgaben sind der Anwärterin oder dem Anwärter in allen Ausbildungsabschnitten zu vermitteln, auch in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Aufgaben.
I
35 Wochen Ausbildungsbehörde Einführung in Aufgaben, Ziele und OrganisationBaumanagement, Planung und BaudurchführungGebäude- und ImmobilienmanagementHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Haushaltsplan- Mittelbewirtschaftung- Rechnungslegung- Rechnungsprüfung Vergabewesen- Grundzüge der Vergabeverordnung (VgV)- Ausschreibung und Vergabe nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)- Vergabeverhandlungen- Prüfen der Angebote- Grundlagen der Preis- und Kostenkalkulation Vertragswesen- Teilnahme bei Auswahlverfahren- Verträge mit freiberuflich Tätigen- Verträge mit Fachfirmen- Instandhaltungs- und Wartungsverträge Mitarbeit bei- Gesamtplanungen, Konzeptionen für die Behördenunterbringung- Planung von Gebäuden- der Aufstellung von Bauunterlagen:Haushaltsunterlage -Bau- (HU-Bau-)Ausführungsunterlage -Bau- (AFU-Bau-)Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau)Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau)Vergabe von Bauleistungen- Projektbegleitende Überwachung von freiberuflich Tätigen- Bauausführung und Bauüberwachung- Projektmanagement/Controlling Weitere mögliche Themen beim Landesbetrieb LBB:- Organisationshandbuch (OHB)- Unterschiedliche Verfahren der Kostenermittlungen, Kostenkontrolle- Terminplanung- Projektorganisation und -struktur- Qualitäten/Quantitäten der Steuerung und Kontrolle- Dokumentation:gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Leistungsphase 9 (HOAI LP 9),gemäß Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) oder Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz (RLBau Abschnitt K),gemäß Baufachliche Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand).- Schadstoffe und Abfallentsorgung, Regelungen- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Einführung in folgende Aufgabengebiete:- Rechtliche Grundlagen- Organisation, Personalwesen- Zuwendungsbaumaßnahmen (ZBau-Maßnahmen)- Grundlagen für wirtschaftliches Bauen- Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik- Burgen, Schlösser, Altertümer- Praktische Anwendung von Wirtschaftlichkeits- und Lebenszyklusbetrachtungen- Aspekte wirtschaftlicher Planung und Bauausführung auch unter Berücksichtigung von Folgekosten sowie Kenntnis der Instrumente zu deren Überprüfung- Energieeffizienz und Nachhaltigkeit- Grundlagen von Verkehrswertermittlungen Hospitation (§ 7 Abs. 3) zum Beispiel bei- dem Amt für Bundesbau,- dem Landesbetrieb LBB (einschließlich Kompetenzzentren),- dem Ministerium der Finanzen,- einer Struktur- und Genehmigungsdirektion,- der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,- der Generaldirektion kulturelles Erbe,- der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA),- dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw).
II
8 Wochen Kommunalebene in einer Unteren Bauaufsichtsbehörde, in Behörden des Baunebenrechts, in einer Planungsbehörde Einführung in die Aufgaben und Organisation der kommunalen Bauaufsicht, des Baunebenrechts und/oder der Stadtplanung:- bei einer Bauaufsichtsbehörde (Struktur des Bauordnungsrechts, Baugenehmigungen, Behandlung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln),- bei Behörden des Baunebenrechts und/oder- in der Stadtplanung (Struktur des Städtebaurechts, Stadtentwicklungsplanung, Bauleitplanung, städtebauliche Instrumente, Katasteramt, Gutachterausschuss Wertermittlung).
III
26 Wochen Ausbildungsbehörde Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Anwärterinnen und Anwärter sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften von Anwärterinnen und Anwärtern soll unterstützt werden, auch länderübergreifend. Seminare können länderübergreifend zentral durchgeführt werden.Einführung, die insbesondere vermitteln soll: Struktur, Inhalt und Ziel des Vorbereitungsdienstes, organisatorische Grundlagen der öffentlichen Verwaltung, Grundlagen der Aufbau- und Ablauforganisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen für das Fachgebiet Architektur (ca. 1 Woche).Verwaltungsgrundstudium (drei Monate) an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz oder gleichwertige Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3).Fachbezogene Seminare (ca. 2 Wochen), die als Vertiefungsseminare möglichst in Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt durchgeführt werden sollen.Fachbezogenes Seminar zu Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit (ca. 2 Wochen), das über den gesamten Ausbildungszeitraum auch in zeitlich getrennten Abschnitten durchgeführt werden kann.Vortragsveranstaltung beim Rechnungshof Rheinland-Pfalz.
Ausbildungsbehörde Projektarbeit (2 Wochen).Schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen).
ca. 9 Wochen Erholungsurlaub
78 Wochen Insgesamt (18 Monate)

§ 31 Prüfungsfächer

Folgende Fächer sollen nach § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in dem Fachgebiet Architektur geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Organisationsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Öffentliches Baurecht,
4.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
5.
Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus,
6.
Bautechnik.

Abschnitt 2 Bauingenieurwesen

§ 32 Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Fachgebiet Bauingenieurwesen ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums des Studiengangs Bauingenieurwesen. Bei der Einstellung sind Studiengänge mit dem Studienschwerpunkt in den Bereichen Konstruktiver Ingenieurbau oder Baubetrieb zu bevorzugen.

§ 33 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist
1.
der Landesbetrieb LBB,
2.
das Amt für Bundesbau oder
3.
eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz.

§ 34 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: Verwaltungspraxis Öffentlicher Hochbau
Ausbildungsabschnitt II: Bauordnungswesen
Ausbildungsabschnitt III: Seminare und Lehrgänge, Prüfungen
Ausbildungsabschnitte I bis III: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Organisation und Wirtschaftlichkeit

§ 35 Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis III
kontinuierlich in allen Ausbildungsabschnitten Allgemein für alle Ausbildungsstellen Alle Aufgaben der fachtechnischen Organisationseinheiten, die der Organisation zugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Rhetorik und Präsentation. Alle Aufgaben sind der Anwärterin oder dem Anwärter in allen Ausbildungsabschnitten zu vermitteln, auch in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Aufgaben.
I
35 Wochen Ausbildungsbehörde Einführung in Aufgaben, Ziele und OrganisationBaumanagement, Planung und BaudurchführungGebäude- und ImmobilienmanagementHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Haushaltsplan- Mittelbewirtschaftung- Rechnungslegung- Rechnungsprüfung- Landeshaushaltsordnung (LHO), Bundeshaushaltsordnung (BHO) Vergabewesen- Grundzüge des Vergaberechts (Aufbau, Anwendungsbereich, Auftragsarten, Grundprinzipien)- Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)- Prüfen und Werten der Angebote- Grundlagen der Preis- und Kostenkalkulation- Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) Vertragswesen- Verträge nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit freiberuflich Tätigen- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)- Instandhaltungs- und Wartungsverträge- Verwaltungsvorschriften, insbesondere:Vergabe- und Vertragshandbuch für die Bauleistungen des Bundes (VHB)Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-PfalzRichtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RLBau) und Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau)Auftragsbautengrundsätze (ABG 1975) Mitarbeit bei- Wirtschaftlichkeitsprüfungen- Gesamtplanungen- Planung von Hochbauten/Gebäudetechnik/Infrastrukturmaßnahmen- der Aufstellung von Bauunterlagen:Haushaltsunterlage -Bau- (HU-Bau-)Ausführungsunterlage -Bau- (AFU-Bau-)Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau)Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau)- Vergabe von Bauleistungen- projektbegleitender Überwachung von freiberuflich Tätigen- Bauausführung und Bauüberwachung- Projektmanagement/Controlling- Durchführung öffentlich-rechtlicher Verfahren Weitere mögliche Themen beim Landesbetrieb LBB:- Unterschiedliche Verfahren der Kostenermittlungen, Kostenkontrolle- Terminplanung- Projektorganisation und -struktur- Qualitäten/Quantitäten der Steuerung und Kontrolle- Schadstoffe und Abfallentsorgung, Regelungen- Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Einführung in folgende Aufgabengebiete:- Rechtliche Grundlagen- Organisation, Personalwesen- Zuwendungsbaumaßnahmen (ZBau-Maßnahmen)- Grundlagen für wirtschaftliches Bauen- Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik- Burgen, Schlösser, Altertümer- Praktische Anwendung von Wirtschaftlichkeits- und Lebenszyklusbetrachtungen- Aspekte wirtschaftlicher Planung und Bauausführung auch unter Berücksichtigung von Folgekosten sowie Kenntnis der Instrumente zu deren Überprüfung- Energieeffizienz und Nachhaltigkeit- Grundlagen von Verkehrswertermittlungen Hospitation (§ 7 Abs. 3) zum Beispiel bei- dem Amt für Bundesbau,- dem Landesbetrieb LBB (einschließlich Kompetenzzentren),- dem Ministerium der Finanzen,- einer Struktur- und Genehmigungsdirektion,- der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,- der Generaldirektion kulturelles Erbe,- der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA),- dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw).
II
8 Wochen Kommunalebene in einer Unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts Einführung in Aufgaben, Ziele und Organisation
III
26 Wochen Ausbildungsbehörde Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Anwärterinnen und Anwärter sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften von Anwärterinnen und Anwärtern soll unterstützt werden, auch länderübergreifend. Seminare können länderübergreifend zentral durchgeführt werden.Einführung, die insbesondere vermitteln soll: Struktur, Inhalt und Ziel des Vorbereitungsdienstes, organisatorische Grundlagen der öffentlichen Verwaltung, Grundlagen der Aufbau- und Ablauforganisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen für das Fachgebiet Bauingenieurwesen (ca. 1 Woche).Verwaltungsgrundstudium (drei Monate) an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz oder gleichwertige Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3).Fachbezogene Seminare (ca. 2 Wochen), die als Vertiefungsseminare möglichst in Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt durchgeführt werden sollen.Fachbezogenes Seminar zu Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit (ca. 2 Wochen), das über den gesamten Ausbildungszeitraum auch in zeitlich getrennten Abschnitten durchgeführt werden kann.Vortragsveranstaltung beim Rechnungshof Rheinland-Pfalz.
Ausbildungsbehörde Projektarbeit (2 Wochen).Schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen).
ca. 9 Wochen Erholungsurlaub
78 Wochen Insgesamt (18 Monate)

§ 36 Prüfungsfächer

Folgende Fächer sollen nach § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in dem Fachgebiet Bauingenieurwesen geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Organisationsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Öffentliches Baurecht,
4.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
5.
Integrierte Hochbautechnik,
6.
Ingenieurbau und Baubetrieb.

Abschnitt 3 Landespflege

§ 37 Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

(1) Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Fachgebiet Landespflege ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums im Studiengang Landespflege/Naturschutz oder in einem vergleichbaren Studiengang wie zum Beispiel Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung, Landschaftsarchitektur oder Umweltplanung mit ökologisch-naturschutzfachlicher Vertiefung.
(2) Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
wissenschaftliche Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege:
a)
Naturschutz,
b)
Landschaftspflege,
c)
Grünordnung,
d)
Landschaftsökologie (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik/Vegetationskunde, Zoologie und Geologie/Bodenkunde);
2.
grundlegendes Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte) und dessen methodische Anwendung mindestens in folgenden Fächern:
a)
Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
b)
Landschaftsplanung,
c)
Erfassung von Fauna und Flora,
d)
Landschafts- und Grünflächenbau,
e)
Ingenieurbiologie und Pflanzenverwendung,
f)
Geoinformation und Darstellungsmethodik,
g)
Landschaftsarchitektur/Freiraum- und Erholungsplanung,
h)
Planungstheorie und -methodik;
daneben sind planerische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung oder der Garten- und Landschaftsarchitektur nachzuweisen,
3.
neben dem grundlegenden Fachwissen soll das Studium durch Grundkenntnisse in mindestens drei der folgenden Fächer abgerundet worden sein:
a)
Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,
b)
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Städtebau und Siedlungswesen,
c)
Verkehrsplanung/Verkehrsanlagen,
d)
Wasserwirtschaft und Wasserbau,
e)
Bergbau, Bodenabbau,
f)
Waldökologie/Forstplanung, Forstrecht,
g)
Landwirtschaft/Agrarplanung,
h)
Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft,
i)
Kommunikation und Organisation.

§ 38 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist für den jeweiligen Geschäftsbereich
1.
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd),
2.
das Landesamt für Umwelt (LfU),
3.
der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM),
4.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) oder
5.
eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz.

§ 39 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: Zwei Monate Einführung in den Vorbereitungsdienst bei einer Ausbildungsbehörde (eine Woche) und Ausbildung bei einer unteren Naturschutzbehörde, einem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum, dem Landesbetrieb Mobilität oder dem Landesamt für Umwelt entsprechend dem vorgesehenen Diensteinsatz nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes sowie drei Monate Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz.
Ausbildungsabschnitt II: Zwei Monate Ausbildung bei einer oberen Naturschutzbehörde, vier Monate, soweit nicht im Ausbildungsabschnitt I durchlaufen, Ausbildung bei Fachbehörden der Bereiche Naturschutz (einschließlich National- und Naturpark), Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, ländliche Bodenordnung, Straßenbau; gegebenenfalls vertiefende Ausbildung in Spezialbereichen (zum Beispiel Bergbehörde). Zwei Monate bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium
Ausbildungsabschnitt III: (Vertiefung) Fünf Monate vertiefende Ausbildung bei einer Kreisverwaltung, einem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum, dem Landesbetrieb Mobilität oder dem Landesamt für Umwelt entsprechend dem vorgesehenen Diensteinsatz nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes sowie zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung bei einer oberen Naturschutzbehörde

§ 40 Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I
21 Wochen Im Ausbildungsabschnitt I erstreckt sich die Ausbildung auf folgende Gebiete:Aufbau und Gestaltung des Ausbildungsplans - Ausbildungsfragen; Einführung in Aufgaben und Organisation des Naturschutzes; nationales und internationales Naturschutzrecht, insbesondere EU-Naturschutzrecht; Ziele des Naturschutzes; Landschaftsplanung in Beziehung zur Landes- und Regionalplanung, in Verbindung mit Fachplanungen sowie in der Bauleitplanung; Eingriffsregelung; Schutzgebiete und -objekte; besonderer Artenschutz; Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltschadensrecht, Umweltinformationsrecht, Verbandsbeteiligung; Betreten der Landschaft; allgemeine Vorschriften; allgemeiner Umweltschutz - Aufgaben, Organisation, Zuständigkeiten - unter anderem Organisation und Aufgaben der Flurbereinigungs-Agrarverwaltung, Forst-, Straßen-, Wasserwirtschafts- sowie Vermessungs- und Katasterverwaltung; Verwaltung in Bund und Ländern; kommunale Körperschaften; Beamten- und Besoldungsrecht; Reisekosten; Personalvertretungsrecht; Aufgaben und Organisation einer Kreisverwaltung, eines Naturparks, des Nationalparks, eines Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum, des Landesbetriebs Mobilität und des Landesamtes für Umwelt, Einführung in deren Aufgaben; einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Naturschutzes und seiner Nachbarbereiche; Aufbau und Gliederung der Verwaltung; Grundzüge des staatlichen Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesens;technischer und nichttechnischer Bürodienst; landespflegerische Planung; Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der freien und besiedelten Landschaft; Schutz, Pflege und Unterhaltung von Flächen und natürlichen Bestandteilen; Biotopvernetzung (Planungen und praktische Umsetzung); ökologischer Landbau und Naturschutz; Vertragsnaturschutz und Biotopbetreuung (Rechtsgrundlagen, praktische Umsetzung); Biotop- und Artenschutz; Biotopkartierung; Biodiversitätsstrategien des Landes und des Bundes; Auswirkungen des Klimawandels auf Landnutzungen, Biodiversität und Artenschutz, Klimaschutz und Klimawandelanpassung, insbesondere Anpassungsstrategien des Naturschutzes sowie der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft; nachwachsende Rohstoffe und erneuerbare Energien; Ausschreibung und Vergabe von Leistungen; Normen und technische Vorschriften; Finanzierung und Abrechnung; Honorarordnung.In diesen Ausbildungsabschnitt fällt auch das Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
II
30 Wochen Im Ausbildungsabschnitt II erstreckt sich die Ausbildung auf folgende Gebiete:Einführung in die Aufgaben der Naturschutzbehörden; einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Naturschutz; Aufbau und Gliederung der Verwaltung (Organisation und Zuständigkeiten); allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht; staatliches Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen; Finanzhilfen des Landes im Naturschutz; fachliche Grundlagen, unter anderem Biotopkataster, Artenerfassung, Landschaftsinformationssystem, elektronische Datenverarbeitung im Naturschutz;Landespflegerische Planung (Methodik, Verfahren); Schutz von Flächen und natürlichen Bestandteilen; Biotop- und Artenschutz; Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der freien und besiedelten Landschaft (Entwurf, Technik und Durchführung); Schutz von Grünbeständen auf Baustellen;Kompensation bei Eingriffen einschließlich Ökokonto und produktionsintegrierter Maßnahmen;Aufgaben und Organisation übergemeindlicher Behörden (Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung); Koordinierung mit Nachbargebieten (Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft, Agrarverwaltung und ländliche Bodenordnung); Rechtsgrundlagen und Verwaltungsvorschriften; Genehmigung und Fachplanungen; Planfeststellungsverfahren; Förderungsprogramme;Städtebau; städtebauliche Ordnung, Bauleitplanung; städtebauliche Sanierung und Entwicklung; Bauaufsicht;Objektplanung (Methoden, Verfahren, Kosten, Finanzierung); Normen und technische Vorschriften; Inhalt und Abschluss von Bau- und Pflegeverträgen; Finanzierung und Abrechnung; Wettbewerbswesen; Honorarordnung; Naturschutz im besiedelten Bereich; Artenschutzmaßnahmen an Gebäuden;Liegenschaftswesen; Vermessungs- und Katasterverwaltung;Aufgaben und Organisation der Forst-, Wasserwirtschafts-, Flurbereinigungs- und Straßenverwaltung sowie der Naturparke und des Nationalparks;Grundzüge des Wasserrechts, des Wasserwesens und der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; Gewässerschutz; allgemeiner Wasserbau; Hochwasserschutz; Gewässerökologie; wasserwirtschaftliche Planung; Abfallbeseitigung; Abfallwirtschaft;rechtliche, wirtschaftliche und technische Grundlagen der Agrarverwaltung und Flurbereinigung; Neuordnungsmaßnahmen im ländlichen Raum; Dorferneuerung; Flurbereinigungsverfahren aus besonderen Anlässen; Wege- und Gewässerplan; Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen;Grundsätze für die Neuzuteilung; Flurbereinigungsplan; Rechtsmittelverfahren; Ausbau in der Flurbereinigung; Kosten und Finanzierung der Verfahren;rechtliche Grundlagen der Forstwirtschaft; forstliche Planung, Landeswaldprogramm; forstliche Rahmenpläne; Waldfunktionspläne; Forsteinrichtungswerke; Waldbau und Forstbetriebsarbeiten; Forsttechnik; Forstschutz; Holzverwertung; naturnahe Waldwirtschaft; Mitwirkung bei Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach den Bestimmungen der Wald- und Forstgesetze; Naturschutz im Wald einschließlich Prozessschutz und natürliche Waldentwicklung; Verwaltung von Liegenschaften des Naturschutzes;Straßenplanung und Straßenentwurf; Linienbestimmung; Flächensicherung; Planfeststellung; Grunderwerb; Enteignung; Baudurchführung; bauliche Lärmschutzmaßnahmen; Straßenunterhaltung; Bodenentnahme zum Zwecke des Straßenbaus; besondere Artenschutzmaßnahmen und Kompensation im Straßenbau.
III
18 Wochen Im Ausbildungsabschnitt III erstreckt sich die Ausbildung auf folgende Gebiete:Vertiefende Ausbildung gemäß Ausbildungsabschnitt I; Aufgaben und Organisation der oberen und obersten Landesbehörden; fachbezogene Seminare (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplanung, Entwicklungsplanung für Schutzgebiete);Umweltschutz - Aufgaben, Organisation, Zuständigkeiten auf Landesebene -; Aufgaben und Organisation des Landesamtes für Umwelt, des Landesamtes für Geologie und Bergbau; Aufgaben der Abteilung Technische Zentralstelle des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; wasserwirtschaftliche Rahmenplanung, gewässerbiologisches Kolloquium; landwirtschaftliche Entwicklungsprogramme in Rheinland-Pfalz;Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung
ca. 9 Wochen Erholungsurlaub
78 Wochen Insgesamt (18 Monate)

§ 41 Prüfungsfächer

Folgende Fächer sollen nach § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in dem Fachgebiet Landespflege geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Organisation und Finanzwesen,
3.
Fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften,
4.
Angrenzende Rechtsgebiete.

Abschnitt 4 Maschinen- und Elektrotechnik

§ 42 Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik, Versorgungstechnik, Wirtschaftsingenieurwesen mit technischen Vertiefungen in den vorgenannten Fachrichtungen oder in einem vergleichbaren Studiengang.

§ 43 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist
1.
der Landesbetrieb LBB,
2.
das Amt für Bundesbau oder
3.
eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz.

§ 44 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: Verwaltungspraxis Staatlicher Hochbau
Ausbildungsabschnitt II: Bauordnungswesen
Ausbildungsabschnitt III: Seminare und Lehrgänge, Prüfungen
Ausbildungsabschnitte I bis III: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Organisation und Wirtschaftlichkeit

§ 45 Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis III
kontinuierlich in allen Ausbildungsabschnitten Allgemein für alle Ausbildungsstellen Alle Aufgaben der fachtechnischen Organisationseinheiten, die der Organisation zugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Rhetorik und Präsentation. Alle Aufgaben sind der Anwärterin oder dem Anwärter in allen Ausbildungsabschnitten zu vermitteln, auch in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Aufgaben.
I
39 Wochen Ausbildungsbehörde Einführung in Aufgaben, Ziele und OrganisationBaumanagement, Planung und BaudurchführungGebäude- und ImmobilienmanagementHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Haushaltsplan- Mittelbewirtschaftung- Rechnungslegung- Rechnungsprüfung Vergabewesen- Grundzüge der Vergabeverordnung (VgV)- Ausschreibung und Vergabe nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)- Vergabeverhandlungen- Prüfen der Angebote- Grundlagen der Preis- und Kostenkalkulation Vertragswesen- Teilnahme bei Auswahlverfahren- Verträge mit freiberuflich Tätigen- Verträge mit Fachfirmen- Instandhaltungs- und Wartungsverträge- Energie- und Medienlieferverträge- Tarifgestaltung Mitarbeit bei- Gesamtplanungen, Konzeption von technischen Versorgungssystemen- Planung der technischen Gebäudeausrüstung und betriebstechnischer Anlagen- integrierter Planung gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV)- der Aufstellung von Bauunterlagen:Haushaltsunterlage -Bau- (HU-Bau-)Ausführungsunterlage -Bau- (AFU-Bau-)Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau)Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau)- Vergabe von Bauleistungen- projektbegleitender Überwachung von freiberuflich Tätigen- Bauausführung und Bauüberwachung- Projektmanagement/Controlling Einführung in folgende Aufgabengebiete:- Rechtliche Grundlagen- Organisation, Personalwesen- Zuwendungsbau-Maßnahmen (ZBau-Maßnahmen)- Grundlagen für wirtschaftliches Bauen- Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik- Burgen, Schlösser, Altertümer- Praktische Anwendung von Wirtschaftlichkeits- und Lebenszyklusbetrachtungen- Aspekte wirtschaftlicher Planung und Bauausführung auch unter Berücksichtigung von Folgekosten sowie Kenntnis der Instrumente zu deren Überprüfung- Energieeffizienz und Nachhaltigkeit- Grundlagen von Verkehrswertermittlungen Hospitation (§ 7 Abs. 3) zum Beispiel bei- dem Amt für Bundesbau,- dem Landesbetrieb LBB (einschließlich Kompetenzzentren),- dem Ministerium der Finanzen,- einer Struktur- und Genehmigungsdirektion,- dem Bundeswehrzentralkrankenhaus,- dem Technischen Überwachungsverein (TÜV).
II
4 Wochen Kommunalebene in einer Unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts Einführung in Aufgaben, Ziele und Organisation; Baurecht, Bauordnungswesen
III
26 Wochen Ausbildungsbehörde Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Anwärterinnen und Anwärter sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften von Anwärterinnen und Anwärtern soll unterstützt werden, auch länderübergreifend. Seminare können länderübergreifend zentral durchgeführt werden.Die Einführung soll insbesondere vermitteln: Struktur, Inhalt und Ziel des Vorbereitungsdienstes, organisatorische Grundlagen der öffentlichen Verwaltung, Grundlagen der Aufbau- und Ablauforganisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen für das Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik (ca. 1 Woche).Verwaltungsgrundstudium (drei Monate) an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz oder gleichwertige Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3).Fachbezogene Seminare (ca. 2 Wochen), die als Vertiefungsseminare möglichst in Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt durchgeführt werden sollen.Fachbezogenes Seminar zu Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit (ca. 2 Wochen), das über den gesamten Ausbildungszeitraum auch in zeitlich getrennten Abschnitten durchgeführt werden kann.Vortragsveranstaltung beim Rechnungshof Rheinland-Pfalz.
Ausbildungsbehörde Projektarbeit (2 Wochen)Schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen)
ca. 9 Wochen Erholungsurlaub
78 Wochen Insgesamt (18 Monate)

§ 46 Prüfungsfächer

Folgende Fächer sollen nach § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in dem Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Organisation und Wirtschaftlichkeit,
3.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
4.
Elektrotechnische Anlagen,
5.
Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen,
6.
Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik.

Abschnitt 5 Straßenwesen

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Fachgebiet Straßenwesen ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums des Studiengangs Bauingenieurwesen oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)
a)
Höhere Mathematik,
b)
Mechanik,
c)
Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,
d)
Informatik,
e)
Geometrie,
f)
Chemie,
g)
Geologie,
2.
Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)
a)
Grundbau und Bodenmechanik,
b)
Baustatik,
c)
Vermessungskunde,
d)
Baustoffkunde,
e)
Baukonstruktionslehre,
f)
Konstruktiver Ingenieurbau,
g)
Verkehrswesen,
h)
Straßenbau,
i)
Straßenplanung,
j)
Baubetrieb.
Bei der Einstellung sind Studiengänge mit dem Studienschwerpunkt in den Bereichen Konstruktiver Ingenieurbau, Straßenbau und -planung oder Baubetrieb zu bevorzugen.

§ 48 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist
1.
der Landesbetrieb Mobilität (LBM) oder
2.
eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz.

§ 49 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte.
Ausbildungsabschnitt I: Einführungslehrgang
Ausbildungsabschnitt II: Recht und Verwaltung
Ausbildungsabschnitt III: Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben
Ausbildungsabschnitt IV: Betrieb der Straßeninfrastruktur
Ausbildungsabschnitt V: Infrastrukturmanagement, Rechnungswesen, Controlling
Ausbildungsabschnitt VI: Seminare, Lehrgänge, Hospitationen
Ausbildungsabschnitt VII: Laufbahnprüfung, Schlusslehrgang
Einführungs- und Schlusslehrgang können durch ein Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz ersetzt werden (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3).

§ 50 Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I
4 Wochen LBM Zentrale Einführungslehrgang (EL):Ablauf der Ausbildung.Überblick und Einführung in alle Ausbildungsabschnitte, -inhalte und Prüfungsfächer.Einführungs- und Schlusslehrgang sollen in Unterrichtsform für eine Gruppe von Anwärterinnen und Anwärtern organisiert werden. Auf einen Einführungs- und Schlusslehrgang kann verzichtet werden, wenn ein Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz besucht wird. Dann sind Inhalte des Rahmenausbildungsplans, die nicht vom Verwaltungsgrundstudium umfasst sind, in anderer Form zu vermitteln.
II
2 Wochen regionaler Landesbetrieb (rLBM) Recht und Verwaltung:1. Allgemeine Staats- und Verwaltungsgrundlagen (EL/SL)- Allgemeines Staatsrecht- Grundgesetz, Landesverfassung- Die Europäische Union- Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung- Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund und Ländern, einschließlich externer Finanzkontrolle- Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht- Besonderes Verwaltungsrecht- Privatrecht- Zivilprozessverfahren (in den Grundzügen)2. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (EL/SL)- Rechtsgrundlagen des Straßenrechts- Straßenlasten- Die Straße als öffentliche Sache- Straßengebrauch- Anbau- und Nachbarrecht- Kreuzungsrecht- Recht der Planung, Grunderwerb- Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge- Straßenverkehrsrecht- Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete- Raumordnung, Landes- und Stadtplanung (der Schwerpunkt der Vermittlung der Ausbildungsinhalte liegt im Einführungs- und Schlusslehrgang)
III
20 Wochen rLBM Fachgruppe Planung 4 WochenrLBM Fachgruppe Straßenbau 4 WochenrLBM Fachgruppe Konstruktiver Ingenieurbau 4 WochenBauüberwachung 8 Wochen Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben1. Straße und Verkehr- Grundlagen des Straßenentwurfs- Straßenplanung- Straßenbautechnik- Straßenverkehrstechnik2. Ingenieurbauwerke- Entwurf von Ingenieurbauwerken- Bauverfahren und Bauweisen- Bauwerkserhaltung- Güteüberwachung, Zulassungswesen, Normen und technische Regelwerke
IV
16 Wochen rLBM Fachgruppe Betrieb 4 WochenStraßenmeisterei/ Autobahnmeisterei 12 Wochen Betrieb der StraßeninfrastrukturStraßenerhaltung und Betriebsmanagement- Erhaltungsstrategien- Steuerung der Betriebsdienste- Winterdienstorganisation- Fahrzeug- und Gerätetechnik- Betriebskostenberechnung und Mittelbewirtschaftung- Einkauf / Materialwirtschaft- Arbeits- und Gesundheitsschutz
V
3 Wochen rLBM Fachgruppe Straßenbau 1 WocherLBM Stabsstelle Controlling/zentrale Dienste 2 WochenLBM Geschäftsbereich Rechnungswesen und Controlling nach BedarfLBM Geschäftsbereich Finanzwesen und Infrastrukturmanagement nach Bedarf Infrastrukturmanagement, Rechnungswesen, Controlling- Ermittlung des Straßenbedarfs- Bedarfspläne, Ausbaupläne, Bauprogramme- Straßenfinanzierung- Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten-Nutzen-Analysen, Priorisierung- Haushalts- und Kassenrechnungswesen- Kaufmännisches RechnungswesenGrundlagen der BuchführungKosten und LeistungsrechnungWirtschaftsplanung- ControllingZielsystemestrategisches und operatives Controlling (der Schwerpunkt der Vermittlung der Ausbildungsinhalte liegt im Einführungs- und Schlusslehrgang)
VI
10 Wochen nach Bedarf Seminare, Lehrgänge, Hospitationenzum Beispiel:- Ausschreibung und Abrechnung: iTWO- Straßenplanung: VESTRA- digitales Zeichnen: AutoCad- SAP Grundlagen- Grundlagen der Kommunikation und der Vortragstechnik- Führung und Motivation- Vortragsveranstaltung beim Rechnungshof Rheinland-Pfalz Hospitation (§ 7 Abs. 3) zum Beispiel bei- einer Struktur- und Genehmigungsdirektion in den Bereichen Wasserwirtschaft, Abfall, Boden, Raumordnung und Naturschutz- dem für Verkehr zuständigen Ministerium- einer kommunalen Straßenbaubehörde
VII
14 Wochen LBM:10 Wochen vor schriftlicher Prüfung1 Woche mündliche Prüfung2 Wochen vor mündlicher Prüfung1 Woche schriftliche Prüfung Laufbahnprüfung, Schlusslehrgang (SL)Alle Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I bis VI
ca. 9 Wochen Erholungsurlaub
78 Wochen Insgesamt (18 Monate)

§ 51 Prüfungsfächer

(1) Folgende Fächer sollen nach § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in dem Fachgebiet Straßenwesen geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
3.
Infrastrukturmanagement, Rechnungswesen, Controlling,
4.
Straßenplanung und Verkehrstechnik,
5.
Straßenbautechnik und Straßenerhaltung,
6.
Ingenieurbau,
7.
Straßenerhaltung und Betriebsmanagement.
(2) In einer schriftlichen Arbeit dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfächer miteinander kombiniert werden.

§ 52 Leistungsnachweise in der Laufbahnprüfung

Die Leistungsnachweise (§ 8 Abs. 6) sind Teil der Laufbahnprüfung (§ 17 Satz 2). Im Fachgebiet Straßenwesen gehen in die Gesamtnote (§ 23 Abs. 2) die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 56 v. H., die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit 24 v. H. und die Durchschnittspunktzahl aller Leistungsnachweise mit 20 v. H. ein.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53 Ausführungsbestimmungen

Die Einstellungsbehörde kann Einzelheiten zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung regeln.

§ 54 Übergangsbestimmung

Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vom 20. September 1986 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2030-14, begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht ausgebildet und geprüft.

§ 55 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 54, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vom 20. September 1986 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2030-14, außer Kraft.
Version: 10.09.2018
Anzahl Änderungen: 0

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst (APOtVwD-E3) Vom 28. Juni 2018

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst (APOtVwD-E3) Vom 28. Juni 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst (APOtVwD-E3) vom 28. Juni 201811.09.2018
Inhaltsverzeichnis11.09.2018
Eingangsformel11.09.2018
Teil 1 - Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 1 - Zweck, Ziel und Fachgebiete11.09.2018
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen11.09.2018
§ 3 - Verfahren der Einstellung11.09.2018
§ 4 - Beamtenverhältnis11.09.2018
§ 5 - Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen11.09.2018
§ 6 - Dauer, Verkürzung und Verlängerung11.09.2018
§ 7 - Gliederung11.09.2018
§ 8 - Inhalt und Gestaltung der Ausbildung11.09.2018
§ 9 - Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter11.09.2018
§ 10 - Begleitung und Überwachung der Ausbildung11.09.2018
§ 11 - Beurteilung während der Ausbildung11.09.2018
§ 12 - Urlaub11.09.2018
§ 13 - Entlassung11.09.2018
Teil 2 - Laufbahnprüfung11.09.2018
§ 14 - Zweck der Laufbahnprüfung11.09.2018
§ 15 - Abnahme der Laufbahnprüfung, Prüfungsausschüsse11.09.2018
§ 16 - Zulassung zur schriftlichen Prüfung11.09.2018
§ 17 - Gliederung der Laufbahnprüfung11.09.2018
§ 18 - Schriftliche Prüfung11.09.2018
§ 19 - Mündliche Prüfung11.09.2018
§ 20 - Unterbrechung, Rücktritt11.09.2018
§ 21 - Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung11.09.2018
§ 22 - Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen11.09.2018
§ 23 - Abschließende Bewertung, Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung11.09.2018
§ 24 - Laufbahnbefähigung, Prüfungszeugnis11.09.2018
§ 25 - Wiederholung der Laufbahnprüfung11.09.2018
§ 26 - Prüfungsakte11.09.2018
Teil 3 - Sondervorschriften der Fachgebiete11.09.2018
Abschnitt 1 - Architektur11.09.2018
§ 27 - Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 28 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde11.09.2018
§ 29 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes11.09.2018
§ 30 - Rahmenausbildungsplan11.09.2018
§ 31 - Prüfungsfächer11.09.2018
Abschnitt 2 - Bauingenieurwesen11.09.2018
§ 32 - Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 33 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde11.09.2018
§ 34 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes11.09.2018
§ 35 - Rahmenausbildungsplan11.09.2018
§ 36 - Prüfungsfächer11.09.2018
Abschnitt 3 - Landespflege11.09.2018
§ 37 - Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 38 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde11.09.2018
§ 39 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes11.09.2018
§ 40 - Rahmenausbildungsplan11.09.2018
§ 41 - Prüfungsfächer11.09.2018
Abschnitt 4 - Maschinen- und Elektrotechnik11.09.2018
§ 42 - Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 43 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde11.09.2018
§ 44 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes11.09.2018
§ 45 - Rahmenausbildungsplan11.09.2018
§ 46 - Prüfungsfächer11.09.2018
Abschnitt 5 - Straßenwesen11.09.2018
§ 47 - Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst11.09.2018
§ 48 - Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde11.09.2018
§ 49 - Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes11.09.2018
§ 50 - Rahmenausbildungsplan11.09.2018
§ 51 - Prüfungsfächer11.09.2018
§ 52 - Leistungsnachweise in der Laufbahnprüfung11.09.2018
Teil 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen11.09.2018
§ 53 - Ausführungsbestimmungen11.09.2018
§ 54 - Übergangsbestimmung11.09.2018
§ 55 - Inkrafttreten11.09.2018
Inhaltsübersicht
Teil 1 Vorbereitungsdienst
§ 1Zweck, Ziel und Fachgebiete
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Verfahren der Einstellung
§ 4Beamtenverhältnis
§ 5Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen
§ 6 Dauer, Verkürzung und Verlängerung
§ 7Gliederung
§ 8Inhalt und Gestaltung der Ausbildung
§ 9Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter
§ 10Begleitung und Überwachung der Ausbildung
§ 11Beurteilung während der Ausbildung
§ 12Urlaub
§ 13Entlassung
Teil 2 Laufbahnprüfung
§ 14Zweck der Laufbahnprüfung
§ 15Abnahme der Laufbahnprüfung, Prüfungsausschüsse
§ 16Zulassung zur schriftlichen Prüfung
§ 17Gliederung der Laufbahnprüfung
§ 18Schriftliche Prüfung
§ 19Mündliche Prüfung
§ 20Unterbrechung, Rücktritt
§ 21Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung
§ 22Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 23Abschließende Bewertung, Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 24Laufbahnbefähigung, Prüfungszeugnis
§ 25Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 26Prüfungsakte
Teil 3 Sondervorschriften der Fachgebiete
Abschnitt 1 Architektur
§ 27Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
§ 28Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 29Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 30Rahmenausbildungsplan
§ 31Prüfungsfächer
Abschnitt 2 Bauingenieurwesen
§ 32Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
§ 33Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 34Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 35Rahmenausbildungsplan
§ 36Prüfungsfächer
Abschnitt 3 Landespflege
§ 37Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
§ 38Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 39Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 40Rahmenausbildungsplan
§ 41Prüfungsfächer
Abschnitt 4 Maschinen- und Elektrotechnik
§ 42Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
§ 43Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 44Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 45Rahmenausbildungsplan
§ 46Prüfungsfächer
Abschnitt 5 Straßenwesen
§ 47Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst
§ 48Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde
§ 49Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 50Rahmenausbildungsplan
§ 51Prüfungsfächer
§ 52Leistungsnachweise in der Laufbahnprüfung
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53Ausführungsbestimmungen
§ 54Übergangsbestimmung
§ 55Inkrafttreten
Aufgrund des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2018 (GVBl. S. 9), BS 2030-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

Teil 1 Vorbereitungsdienst

§ 1 Zweck, Ziel und Fachgebiete

(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortungsbewussten, vielseitig verwendbaren Beamtinnen und Beamten heranzubilden, die nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit und nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten zur selbstständigen Wahrnehmung der Aufgaben des dritten Einstiegsamtes im technischen Verwaltungsdienst geeignet sind.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das an einer Hochschule erworbene technische Fachwissen in der Praxis anzuwenden und zu ergänzen. Sie soll umfassende Kenntnisse vor allem zu Aufbau und Abläufen in der technischen Verwaltung sowie im öffentlichen und privaten Recht vermitteln. Methodische und soziale Kompetenzen, insbesondere zur interdisziplinären Zusammenarbeit, sollen herausgebildet und gestärkt werden. Das Verständnis für politische, wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Belange ist zu fördern.
(3) Für den Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik werden folgende Fachgebiete gebildet:
1.
Architektur,
2.
Bauingenieurwesen,
3.
Landespflege,
4.
Maschinen- und Elektrotechnik sowie
5.
Straßenwesen.
(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung in dem jeweiligen Fachgebiet ab. Damit wird der Zugang zum dritten Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik eröffnet.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
2.
als Bildungsvoraussetzung den Abschluss
a)
eines Bachelorstudiengangs an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern,
b)
eines Diplom-Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder anderen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern oder
c)
eines gleichwertigen technischen Studiengangs
nachweisen,
3.
die weiteren in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Voraussetzungen für das jeweilige Fachgebiet nachweisen.
Die Fähigkeit, Fachwissen zu beherrschen und selbstständig methodisch anzuwenden, ist durch eine das Studium abschließende Arbeit zu belegen. Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Bildungsvoraussetzungen können auch an einer ausländischen Hochschule erworben sein.

§ 3 Verfahren der Einstellung

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Stellen.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Hochschul- oder Fachhochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsstandes sowie sonstige Schulabschlusszeugnisse,
3.
Kopien von Zeugnissen über Hochschulprüfungen und -abschlüsse, gegebenenfalls Kopien von Zeugnissen entsprechender ausländischer Hochschulen oder Universitäten sowie über Zusatzprüfungen oder andere Prüfungen,
4.
Kopien der Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
5.
Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten nach Ablegung der Hochschulprüfung.
Die Einstellungsbehörde kann von Satz 1 abweichende Festlegungen treffen. Die Vorlage eines Lichtbildes und gegebenenfalls einer Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist freiwillig.
(3) Vor der Einstellung sind auf Anforderung der Einstellungsbehörde vorzulegen:
1.
Geburtsurkunde, gegebenenfalls Eheurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsurkunden von Kindern,
2.
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikation eingeräumt haben,
3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf und das auch Auskunft über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen gibt,
4.
eine Erklärung, ob
a)
ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist,
b)
ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt
sowie
5.
ein Führungszeugnis aus den letzten sechs Monaten zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde, das bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen ist.
(3) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde.
(4) Mit der Zusage der Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist der Bewerberin oder dem Bewerber der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt die Bewerberin oder der Bewerber diesem Termin ohne triftigen Grund nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.
(5) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann die Bewerberin oder der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten.

§ 4 Beamtenverhältnis

(1) In den Vorbereitungsdienst einzustellende Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Anwärterinnen und Anwärtern ernannt. Sie führen die Amtsbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“ mit einem Zusatz entsprechend dem Eingangsamt ihres Fachgebiets.
(2) Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnprüfung bestanden ist, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden ist, oder durch Entlassung (§ 13).

§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst übernimmt, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) genannten Stellen.
(3) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz zu.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter können auch bei geeigneten Stellen außerhalb der Landesverwaltung ausgebildet werden.

§ 6 Dauer, Verkürzung und Verlängerung

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung und dauert 18 Monate.
(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Bestimmungen der Laufbahnverordnung auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Anrechnung soll sechs Monate nicht überschreiten. Abweichend von Satz 3 können förderliche Zeiten, in denen die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Studiums als Beschäftigte oder als Beschäftigter im öffentlichen Dienst mit Aufgaben betraut gewesen ist, die denjenigen von Beamtinnen und Beamten des dritten Einstiegsamtes gleichwertig sind, auch im Umfang von mehr als sechs Monaten angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst muss in diesem Fall mindestens sechs Monate dauern. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde. Ein entsprechender Antrag der Anwärterin oder des Anwärters ist spätestens einen Monat nach Beginn des Vorbereitungsdienstes vorzulegen.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann um bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten oder insgesamt nicht erreicht wird oder wenn Sonderurlaub gewährt wird und der Sonderurlaub die Dauer von einem Monat innerhalb eines Jahres überschreitet. Der Vorbereitungsdienst soll bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, bei Elternzeit oder bei Dienstunfähigkeit in entsprechendem Umfang verlängert werden, wenn die Unterbrechung einen Monat innerhalb eines Jahres überschreitet. Bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz und bei Elternzeit ist die Verlängerung zu gewähren, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dies beantragt. Bei einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr kann der Vorbereitungsdienst bis zu seiner Gesamtdauer verlängert werden. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde.

§ 7 Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachgebiete (Teil 3) geregelt sind. Der Vorbereitungsdienst umfasst eine berufspraktische Einführung in das Aufgabengebiet und die Arbeitsweise des jeweiligen Fachgebiets sowie ein drei Monate dauerndes Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz. Das Verwaltungsgrundstudium kann durch gleichwertige Lehrgänge ersetzt werden.
(2) Für längere Ausbildungsabschnitte wird der Anwärterin oder dem Anwärter eine persönliche Ausbildungsbetreuerin oder ein persönlicher Ausbildungsbetreuer zugeteilt.
(3) Nach Möglichkeit soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Gelegenheit gegeben werden, eine Wahlstation (Hospitation) auf anderen staatlichen Ebenen, in anderen Institutionen, im kommunalen Bereich oder in der Privatwirtschaft zu durchlaufen.

§ 8 Inhalt und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter werden nach den Sondervorschriften ihres Fachgebiets (Teil 3) ausgebildet. Über Abweichungen von diesen Vorschriften im Einzelfall entscheidet die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Einstellungsbehörde. Bei einer Ausbildung in der Kommunalverwaltung können deren Besonderheiten Berücksichtigung finden.
(2) Als Einführung soll den Anwärterinnen und Anwärtern ein Überblick über das Verwaltungshandeln sowie über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. Dabei sollen ihnen die Ziele der Ausbildung erläutert und Hinweise zur Gliederung der Ausbildung, zu den Ausbildungsinhalten in den einzelnen Ausbildungsabschnitten sowie zur Laufbahnprüfung gegeben werden.
(3) Im Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz sollen den Anwärterinnen und Anwärtern nach einem besonderen Stoffgliederungsplan Grundkenntnisse des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts, des Staatsrechts, des Privatrechts, des Haushalts- und Finanzwesens sowie in den Bereichen Personal und Organisation vermittelt werden.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind so frühzeitig wie möglich in die praktischen Arbeitsabläufe der Ausbildungsstellen mit einzubeziehen. Nach Möglichkeit sollen sie auch umfassendere Aufgabenstellungen selbstständig bearbeiten. Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, computergestütztes Lernen (e-Learning), integriertes Lernen (Blended Learning), Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft und ergänzt werden. Die Ausbildung kann fachgebietsübergreifend erfolgen, insbesondere in den Bereichen Betriebswirtschaft, Organisation und Recht sowie in den Bereichen Umweltverträglichkeit, Flächenbeanspruchung und Sozialverträglichkeit.
(5) In der Ausbildung sind Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz in Theorie und Praxis zu vermitteln. Die Kompetenz im Umgang mit den Regelungen und Abläufen der Europäischen Union ist zu stärken.
(6) Die Anwärterinnen und Anwärter haben bei den Ausbildungsstellen vierteljährlich mindestens einen Leistungsnachweis, im Verlauf des Vorbereitungsdienstes insgesamt mindestens drei Leistungsnachweise zu erbringen. Diese sind spätestens eine Woche vorher anzukündigen. Ein Leistungsnachweis kann insbesondere folgende Form haben:
1.
Klausur,
2.
Hausarbeit,
3.
Fachvortrag,
4.
Projektarbeit oder
5.
Fachgespräch in Form einer mündlichen Prüfung.
Die Leistungsnachweise sind mit einer der in § 22 Abs. 3 vorgesehenen Note zu bewerten, mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter sorgt für die einheitliche Durchführung und Bewertung der Leistungsnachweise.

§ 9 Berücksichtigung der Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter

(1) In der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sind die besonderen Belange behinderter Anwärterinnen und Anwärter zu berücksichtigen. Schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind die ihrer Beeinträchtigung angemessenen Hilfen zu gewähren (Nachteilsausgleich). Dabei ist die barrierefreie Gestaltung der Ausbildung und der Laufbahnprüfung sicherzustellen. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen gewährt. Der Nachteilsausgleich muss sicherstellen, dass die Leistungen von den schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Anwärterinnen und Anwärtern so erbracht und nachgewiesen werden können, dass ihre Leistungen mit den Leistungen ihrer Mitbewerberinnen und Mitbewerber verglichen werden können. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen herabgesetzt werden. Art und Umfang des zu gewährenden Nachteilsausgleichs sind rechtzeitig gemeinsam mit den schwerbehinderten und den ihnen gleichgestellten Anwärterinnen und Anwärtern und der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.
(2) Behinderten Anwärterinnen und Anwärtern im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX und sonst beeinträchtigten Anwärterinnen und Anwärtern kann der vorgenannte Nachteilsausgleich auf Antrag gewährt werden, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird.

§ 10 Begleitung und Überwachung der Ausbildung

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Diese oder dieser bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der die Befähigung für das dritte oder vierte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Qualifikation hat und persönlich und fachlich besonders geeignet ist. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihr oder ihm beauftragten Person.
(2) Ausgehend vom Rahmenausbildungsplan des jeweiligen Fachgebiets (Teil 3) stellt die Ausbildungsbehörde für jede Anwärterin und jeden Anwärter in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen einen individuellen Ausbildungsplan auf, der die Ausbildungsabschnitte, -zeiten und -stellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelfall festlegt. Vorbildung und Interessen der Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, deren Dauer und inhaltliche Gliederung können im Einzelfall angepasst werden.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind in begründeten Fällen zulässig.
(4) Anwärterinnen und Anwärter haben einen Ausbildungsnachweis zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde legt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte an, in die der Ausbildungsplan, die Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte (§ 11), die Leistungsnachweise einschließlich der Themen der Fachvorträge und Fachgespräche (§ 8 Abs. 6) sowie die Abschlussbeurteilung der Ausbildungsbehörde aufzunehmen sind. Die Ausbildungsbehörde fertigt eine Übersicht zu den erbrachten Leistungen und nimmt diese zur Ausbildungsakte. Für die Ausbildungsakte gilt § 26 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag an die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter zu richten ist und die Einsichtnahme bei der Ausbildungsbehörde erfolgt.
(6) Zur Begleitung der Anwärterinnen und Anwärter in den Ausbildungsstellen sollen in allen längeren Ausbildungsabschnitten Gespräche zur Vermittlung von Feedback mit den Ausbildungsbetreuerinnen oder Ausbildungsbetreuern (§ 7 Abs. 2) stattfinden.

§ 11 Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Anwärterinnen und Anwärter nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Leistungen (unter anderem Arbeitsgüte, Arbeitsmenge, Arbeitsweise, Fachkompetenz), ihren Befähigungen (unter anderem Lernfähigkeit, Belastbarkeit, Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen, Befähigung zur Kommunikation und Zusammenarbeit, Initiative, Selbstständigkeit) sowie ihrem allgemeinen dienstlichen Verhalten. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten und Mängel sind zu vermerken.
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes, sofern dies der Fall ist. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.
(3) Die Ausbildungsbehörde fertigt am Ende der Ausbildung unter Berücksichtigung der Leistungsnachweise, der Beurteilungen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie der Entwicklung während der gesamten Ausbildungsdauer eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Beurteilungen nach Absatz 1 und 3 sind den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist bei den Beurteilungen in den Ausbildungsakten zu vermerken.

§ 12 Urlaub

Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 10 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. Er soll nur während der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte genommen und so gelegt werden, dass die Erreichung des Ausbildungszieles nicht beeinträchtigt wird.

§ 13 Entlassung

Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen,
1.
wessen Leistungen erkennen lassen, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird,
2.
wer sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden, oder
3.
bei wem dies aus einem anderen in der Person liegenden wichtigen Grund geboten ist.
Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Teil 2 Laufbahnprüfung

§ 14 Zweck der Laufbahnprüfung

In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter ihre fachliche und allgemeine Qualifikation und die Befähigung für das dritte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik im jeweiligen Fachgebiet nachzuweisen. Im Einzelnen sollen sie zeigen, dass sie ihre an einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anwenden können, sie mit den Aufgaben der Verwaltungen ihres Fachgebiets und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und sie ein Grundverständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge besitzen.

§ 15 Abnahme der Laufbahnprüfung, Prüfungsausschüsse

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss abgelegt, der für die in § 1 Abs. 3 genannten Fachgebiete bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von dieser bestimmten Stellen gebildet wird. Für die schriftliche und die mündliche Prüfung können getrennte Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. Diese werden von dem gleichen vorsitzenden Mitglied geleitet, um einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu gewährleisten.
(2) Dem Prüfungsausschuss sollen angehören
1.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes oder eine vergleichbare Beschäftigte oder ein vergleichbarer Beschäftigter als vorsitzendes Mitglied,
2.
mindestens zwei und höchstens vier Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung für das dritte oder vierte Einstiegsamt des technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbare Beschäftigte als weitere Mitglieder.
Für das vorsitzende Mitglied ist eine Vertretung zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Vertretungen in gleicher Zahl bestellt werden. Die Vertretungen sollen die entsprechenden Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Ein Vertretungsfall liegt auch vor, wenn die Anzahl an Prüfungen und die weiteren dienstlichen Aufgaben der Mitglieder den Einsatz von zusätzlichen Prüferinnen oder Prüfern erfordern. Das vorsitzende Mitglied entscheidet vorab über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei der einzelnen Prüfung. Für die Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter aus der Kommunalverwaltung kann für jedes Fachgebiet ein eigener Prüfungsausschuss gebildet werden. Diesem sollen fachlich entsprechend Satz 1 qualifizierte Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte oder vergleichbare Beschäftigte angehören.
(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen Vertretung sowie die weiteren Mitglieder und deren Vertretungen werden von dem für das zu prüfende Fachgebiet zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle für die Dauer von bis zu vier Jahren widerruflich bestellt. Die Wiederbestellung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist zulässig. Die Bestellung endet vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem bei der Bestellung bekleideten Hauptamt. Ist bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds oder des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds eine Neubestellung erforderlich, so erfolgt diese für den Rest der Amtszeit des Prüfungsausschusses. Die Bestellung von Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie vergleichbaren kommunalen Beschäftigten als Mitglied eines Prüfungsausschusses erfolgt auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.
(4) Bei der Besetzung des Prüfungsausschusses sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Scheidet eine Person aus einem bestehenden Prüfungsausschuss aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen. Scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen (Reißverschlussverfahren). Satz 1 findet keine Anwendung, soweit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist. Die Gründe sind dem für die Bestellung zuständigen Ministerium oder der von diesem bestimmten Stelle darzulegen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Im Übrigen unterstehen sie als solche der Dienstaufsicht des für die Bestellung zuständigen Ministeriums oder der von diesem bestimmten Stelle. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, von anderen Dienstgeschäften zu entlasten.
(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Vertretung leitet die Laufbahnprüfung und sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Der Prüfungsausschuss ist bei seinen Entscheidungen beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens die Hälfte der weiteren Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung trifft das vorsitzende Mitglied, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(7) Die Prüfungsausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben. Sie entscheiden hierzu mit Stimmenmehrheit. Eine Geschäftsordnung soll insbesondere folgende Gegenstände regeln:
1.
Termine und Fristen,
2.
Festlegung der Prüfungsinhalte,
3.
Notenkonferenz,
4.
Niederschriften.

§ 16 Zulassung zur schriftlichen Prüfung

(1) Zur schriftlichen Prüfung können nur Anwärterinnen und Anwärter zugelassen werden, die die Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Die Ausbildungsbehörde meldet die Anwärterin oder den Anwärter spätestens sechs Wochen vor einem Prüfungstermin bei dem vorsitzenden Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses zur schriftlichen Prüfung an und fügt der Meldung die Ausbildungsakte und die Personalakte bei.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet aufgrund der vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Laufbahnprüfung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet den Zulassungsbescheid der Anwärterin oder dem Anwärter und der Ausbildungsbehörde zu.
(4) Wird die Anwärterin oder der Anwärter nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen, bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über den weiteren Ausbildungsgang. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17 Gliederung der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Leistungsnachweise sind ebenfalls Teil der Laufbahnprüfung, soweit dies in den Sondervorschriften des jeweiligen Fachgebiets (Teil 3) vorgesehen ist.

§ 18 Schriftliche Prüfung

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter soll in der schriftlichen Prüfung nachweisen, dass sie oder er Aufgabenstellungen des dritten Einstiegsamtes rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung zugelassen worden, so wird sie oder er von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zur schriftlichen Prüfung spätestens zwei Wochen vor Beginn der ersten schriftlichen Arbeit unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der schriftlichen Prüfung geladen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist innerhalb von zehn aufeinander folgenden Werktagen abzulegen. Bei einer Gesamtdauer von 18 Stunden darf die Dauer einer einzelnen schriftlichen Arbeit unter Aufsicht sechs Stunden nicht überschreiten.
(4) Die schriftliche Prüfung umfasst mindestens vier und höchstens fünf schriftliche Arbeiten unter Aufsicht. Die Prüfungsfächer ergeben sich aus den Vorschriften der einzelnen Fachgebiete (Teil 3). Das vorsitzende Mitglied oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses entwerfen die Aufgaben. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt im Einvernehmen mit der zuständigen Einstellungsbehörde die Aufgaben fest und bestimmt dabei die Anzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht. In einer schriftlichen Arbeit dürfen mehrere Prüfungsfächer miteinander kombiniert werden. Der Prüfungsausschuss hat für eine ausgewogene Gewichtung der Prüfungsfächer in den schriftlichen Arbeiten zu sorgen. Er kann inhaltliche Schwerpunkte und Bewertungsmaßstäbe festlegen.
(5) Der Prüfungsausschuss leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Die verschlossenen Umschläge mit den einzelnen Prüfungsaufgaben sind am Prüfungstag zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Arbeit durch die Aufsicht führende Person in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter zu öffnen und diesen auszuhändigen.
(6) Die Ausbildungsbehörde stellt grundsätzlich die zugelassenen Hilfsmittel zur Verfügung. Wenn die Anwärterin oder der Anwärter selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Aufsicht führenden Person zu hinterlegen. Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sollen mit informationstechnischen Systemen und Hilfsmitteln (Personal Computer, Verarbeitungsprogramme) bearbeitet werden, sofern die Ausbildungsbehörde allen zu prüfenden Personen eine anforderungsgerechte und gleiche Ausstattung gewährleistet. Die Anwärterin oder der Anwärter kann im Einzelfall beim Prüfungsausschuss beantragen, die Aufgabe handschriftlich zu bearbeiten, wenn dies mit der Aufgabenstellung vereinbar ist. Der Antrag muss spätestens eine Woche nach Zugang der Zulassung zur schriftlichen Prüfung gestellt werden.
(7) Die Aufsicht führende Person hat in einer Niederschrift Beginn und Ende der Bearbeitungszeit, jede Unregelmäßigkeit sowie besondere Vorkommnisse zu vermerken. Die Anwärterin oder der Anwärter hat spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit die Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten und dem Aufgabentext der Aufsicht führenden Person auszuhändigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den gefertigten Arbeiten und den Aufgabentexten am Tag der schriftlichen Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu übersenden.
(8) Ist die schriftliche Prüfung als nicht bestanden zu bewerten (§ 23 Abs. 4 und 5), so wird die Anwärterin oder der Anwärter nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer.

§ 19 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll die Anwärterin oder der Anwärter neben dem Wissen und Können in dem jeweiligen Fachgebiet vor allem Verständnis für Aufbau und Abläufe in der technischen Verwaltung sowie für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur mündlichen Prüfung zugelassen, wird sie oder er von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses schriftlich zur mündlichen Prüfung geladen. Dabei werden ihr oder ihm die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. Bis zu fünf Anwärterinnen oder Anwärter können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Die Prüfungsdauer soll für jede zu prüfende Person mindestens 45 und höchstens 75 Minuten betragen. Der zuständige Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Anwärterin oder eines Anwärters notwendig ist. Die Verlängerung soll 15 Minuten je Prüfungsfach nicht überschreiten.
(4) Die Prüfungsgebiete ergeben sich aus den Vorschriften der einzelnen Fachgebiete (Teil 3).
(5) Im Rahmen der mündlichen Prüfung hat die Anwärterin oder der Anwärter neben dem Prüfungsgespräch einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt und ist etwa zwanzig Minuten vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben.
(6) Die mündliche Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, in begründeten Fällen auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Einstellungsbehörde sowie Anwärterinnen und Anwärter, die zur mündlichen Prüfung anstehen, zugegen sein.

§ 20 Unterbrechung, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Laufbahnprüfung oder einem Prüfungsteil wegen Krankheit oder sonstiger nicht zu vertretender Umstände sind die Gründe hierfür durch die Anwärterin oder den Anwärter in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches, auf Verlangen des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen. Die Entscheidung über den weiteren Verlauf der Laufbahnprüfung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Bereits abgelieferte Arbeiten unter Aufsicht werden auf die weitere schriftliche Prüfung angerechnet. Die Laufbahnprüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.
(2) Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Rücktritt nicht anzuerkennen, so werden die betreffenden Prüfungsteile mit null Punkten bewertet. Wird die Prüfungsleistung verweigert, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 21 Täuschung, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Wird versucht, das Ergebnis der Laufbahnprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder werden nicht zugelassene Hilfsmittel mitgeführt oder wird sonst während der Laufbahnprüfung gegen die Ordnung verstoßen, so ist die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter Vorbehalt zu gestatten; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. In schweren Fällen kann die weitere Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil versagt werden. Über die Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 entscheidet in der schriftlichen Prüfung die Aufsicht führende Person, in der mündlichen Prüfung der Prüfungsausschuss.
(2) Über die weiteren Folgen eines Verhaltens nach Absatz 1 entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung des betreffenden Prüfungsteils mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Wird ein Verhalten nach Absatz 1 erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so entscheidet die Einstellungsbehörde nachträglich über die Folgen. Sie kann das Prüfungsergebnis sowie die Gesamtnote der Laufbahnprüfung ändern und, soweit erforderlich, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung. Das unrichtige Abschlusszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch ein neues Abschlusszeugnis zu ersetzen.
(4) Die Anwärterin oder der Anwärter ist vor einer Entscheidung nach Absatz 2 oder Absatz 3 zu hören. Sie oder er erhält über die Entscheidung einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

(1) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von jeweils zwei Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses als Erstprüferin oder Erstprüfer und als Zweitprüferin oder Zweitprüfer bewertet (Erst- und Zweitbewertung). Die Erstbewertung darf der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer nicht bekannt sein. Die Leistungen in den Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern des zuständigen Prüfungsausschusses für das betreffende Prüfungsfach bewertet.
(2) Die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 19 Abs. 5, sind mit folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut 15, 14 Punkte (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut 13, 12, 11 Punkte (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend 10, 9, 8 Punkte (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend 7, 6, 5 Punkte (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
nicht ausreichend 4, 3, 2, 1, 0 Punkte (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen entspricht.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 23 Abschließende Bewertung, Gesamtnote, Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Die Punktzahlen und Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in jedem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom zuständigen Prüfungsausschuss als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 15 Abs. 6).
(2) Für die Bildung des für die Gesamtnote maßgebenden Mittelwertes wird
1. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit sechs (= 60 v. H.)
2. die Durchschnittspunktzahl der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit vier (= 40 v. H.)
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert, soweit in den Sondervorschriften des jeweiligen Fachgebiets (Teil 3) nichts anderes festgelegt ist. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. Für die Gesamtnote gelten die in § 22 Abs. 3 genannten Noten.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden mit einer Gesamtnote von
1.
„sehr gut“ bei einem Mittelwert von 13,50 bis 15 Punkten,
2.
„gut“ bei einem Mittelwert von 10,50 bis 13,49 Punkten,
3.
„befriedigend“ bei einem Mittelwert von 7,50 bis 10,49 Punkten,
4.
„ausreichend“ bei einem Mittelwert von 5,00 bis 7,49 Punkten.
(4) Die Laufbahnprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
der nach Absatz 2 errechnete Mittelwert bei weniger als fünf Punkten liegt,
2.
die Noten in zwei Prüfungsfächern der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „nicht ausreichend“ sind,
3.
die Note in einem Prüfungsfach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „nicht ausreichend“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht bei weniger als fünf Punkten liegt,
4.
die Noten der Leistungen bei mindestens der Hälfte der Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung „nicht ausreichend“ sind oder
5.
die Note der Leistungen in mindestens einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung „nicht ausreichend“ ist und nicht durch die Noten der Leistungen in anderen Prüfungsfächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Prüfungsfach durch zwei Noten „befriedigend“ oder eine Note „gut“ oder „sehr gut“ gegeben.
(5) Die Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1.
die Prüfungsleistung verweigert wird (§ 20 Abs. 2 Satz 2) oder
2.
der Prüfungsausschuss dies wegen der Schwere einer Verfehlung beschließt (§ 21 Abs. 2).
(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des zuständigen Prüfungsausschusses, der Name der Anwärterin oder des Anwärters, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die Begründungen zur Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(7) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter die Einzelnoten und die Gesamtnote der Laufbahnprüfung mündlich bekannt.
(8) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dies der Anwärterin oder dem Anwärter unter Angabe der Prüfungsergebnisse mit Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt. Die Einstellungs- und die Ausbildungsbehörde erhalten hierüber eine schriftliche Benachrichtigung.

§ 24 Laufbahnbefähigung, Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwirbt die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für das dritte Einstiegsamt im technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik. Hierüber erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und die Gesamtnote enthält. Soweit die Leistungsnachweise Teil der Laufbahnprüfung sind (§ 17 Satz 2), sind auch deren Bewertungen in das Zeugnis aufzunehmen. Das Prüfungszeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und der Anwärterin oder dem Anwärter ausgehändigt oder übersandt. Der Einstellungs- und der Ausbildungsbehörde ist eine Abschrift zu übersenden.

§ 25 Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Bei Nichtbestehen kann die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung einmal wiederholen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses über den weiteren Ausbildungsgang. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die nicht bestandenen Teile der Laufbahnprüfung (§ 17) sind vollständig zu wiederholen.

§ 26 Prüfungsakte

(1) Wer an der Laufbahnprüfung teilgenommen hat, kann auf Antrag innerhalb der Rechtsbehelfsfrist seine Prüfungsakte bei der Einstellungsbehörde einsehen. Der Antrag nach Satz 1 ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.
(2) Nach fünf Jahren wird die Prüfungsakte vernichtet.

Teil 3 Sondervorschriften der Fachgebiete

Abschnitt 1 Architektur

§ 27 Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Fachgebiet Architektur ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Architektur.

§ 28 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist
1.
der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB),
2.
das Amt für Bundesbau oder
3.
eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz.

§ 29 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: Verwaltungspraxis Öffentlicher Hochbau
Ausbildungsabschnitt II: Stadtplanung und Bauordnungswesen
Ausbildungsabschnitt III: Seminare und Lehrgänge, Prüfungen
Ausbildungsabschnitte I bis III: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Organisation und Wirtschaftlichkeit

§ 30 Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis III
kontinuierlich in allen Ausbildungsabschnitten Allgemein für alle Ausbildungsstellen Alle Aufgaben der fachtechnischen Organisationseinheiten, die der Organisation zugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Rhetorik und Präsentation. Alle Aufgaben sind der Anwärterin oder dem Anwärter in allen Ausbildungsabschnitten zu vermitteln, auch in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Aufgaben.
I
35 Wochen Ausbildungsbehörde Einführung in Aufgaben, Ziele und OrganisationBaumanagement, Planung und BaudurchführungGebäude- und ImmobilienmanagementHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Haushaltsplan- Mittelbewirtschaftung- Rechnungslegung- Rechnungsprüfung Vergabewesen- Grundzüge der Vergabeverordnung (VgV)- Ausschreibung und Vergabe nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)- Vergabeverhandlungen- Prüfen der Angebote- Grundlagen der Preis- und Kostenkalkulation Vertragswesen- Teilnahme bei Auswahlverfahren- Verträge mit freiberuflich Tätigen- Verträge mit Fachfirmen- Instandhaltungs- und Wartungsverträge Mitarbeit bei- Gesamtplanungen, Konzeptionen für die Behördenunterbringung- Planung von Gebäuden- der Aufstellung von Bauunterlagen:Haushaltsunterlage -Bau- (HU-Bau-)Ausführungsunterlage -Bau- (AFU-Bau-)Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau)Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau)Vergabe von Bauleistungen- Projektbegleitende Überwachung von freiberuflich Tätigen- Bauausführung und Bauüberwachung- Projektmanagement/Controlling Weitere mögliche Themen beim Landesbetrieb LBB:- Organisationshandbuch (OHB)- Unterschiedliche Verfahren der Kostenermittlungen, Kostenkontrolle- Terminplanung- Projektorganisation und -struktur- Qualitäten/Quantitäten der Steuerung und Kontrolle- Dokumentation:gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure Leistungsphase 9 (HOAI LP 9),gemäß Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) oder Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz (RLBau Abschnitt K),gemäß Baufachliche Richtlinien Gebäudebestandsdokumentation (BFR GBestand).- Schadstoffe und Abfallentsorgung, Regelungen- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Einführung in folgende Aufgabengebiete:- Rechtliche Grundlagen- Organisation, Personalwesen- Zuwendungsbaumaßnahmen (ZBau-Maßnahmen)- Grundlagen für wirtschaftliches Bauen- Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik- Burgen, Schlösser, Altertümer- Praktische Anwendung von Wirtschaftlichkeits- und Lebenszyklusbetrachtungen- Aspekte wirtschaftlicher Planung und Bauausführung auch unter Berücksichtigung von Folgekosten sowie Kenntnis der Instrumente zu deren Überprüfung- Energieeffizienz und Nachhaltigkeit- Grundlagen von Verkehrswertermittlungen Hospitation (§ 7 Abs. 3) zum Beispiel bei- dem Amt für Bundesbau,- dem Landesbetrieb LBB (einschließlich Kompetenzzentren),- dem Ministerium der Finanzen,- einer Struktur- und Genehmigungsdirektion,- der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,- der Generaldirektion kulturelles Erbe,- der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA),- dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw).
II
8 Wochen Kommunalebene in einer Unteren Bauaufsichtsbehörde, in Behörden des Baunebenrechts, in einer Planungsbehörde Einführung in die Aufgaben und Organisation der kommunalen Bauaufsicht, des Baunebenrechts und/oder der Stadtplanung:- bei einer Bauaufsichtsbehörde (Struktur des Bauordnungsrechts, Baugenehmigungen, Behandlung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln),- bei Behörden des Baunebenrechts und/oder- in der Stadtplanung (Struktur des Städtebaurechts, Stadtentwicklungsplanung, Bauleitplanung, städtebauliche Instrumente, Katasteramt, Gutachterausschuss Wertermittlung).
III
26 Wochen Ausbildungsbehörde Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Anwärterinnen und Anwärter sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften von Anwärterinnen und Anwärtern soll unterstützt werden, auch länderübergreifend. Seminare können länderübergreifend zentral durchgeführt werden.Einführung, die insbesondere vermitteln soll: Struktur, Inhalt und Ziel des Vorbereitungsdienstes, organisatorische Grundlagen der öffentlichen Verwaltung, Grundlagen der Aufbau- und Ablauforganisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen für das Fachgebiet Architektur (ca. 1 Woche).Verwaltungsgrundstudium (drei Monate) an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz oder gleichwertige Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3).Fachbezogene Seminare (ca. 2 Wochen), die als Vertiefungsseminare möglichst in Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt durchgeführt werden sollen.Fachbezogenes Seminar zu Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit (ca. 2 Wochen), das über den gesamten Ausbildungszeitraum auch in zeitlich getrennten Abschnitten durchgeführt werden kann.Vortragsveranstaltung beim Rechnungshof Rheinland-Pfalz.
Ausbildungsbehörde Projektarbeit (2 Wochen).Schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen).
ca. 9 Wochen Erholungsurlaub
78 Wochen Insgesamt (18 Monate)

§ 31 Prüfungsfächer

Folgende Fächer sollen nach § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in dem Fachgebiet Architektur geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Organisationsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Öffentliches Baurecht,
4.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
5.
Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des Städtebaus,
6.
Bautechnik.

Abschnitt 2 Bauingenieurwesen

§ 32 Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Fachgebiet Bauingenieurwesen ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums des Studiengangs Bauingenieurwesen. Bei der Einstellung sind Studiengänge mit dem Studienschwerpunkt in den Bereichen Konstruktiver Ingenieurbau oder Baubetrieb zu bevorzugen.

§ 33 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist
1.
der Landesbetrieb LBB,
2.
das Amt für Bundesbau oder
3.
eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz.

§ 34 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: Verwaltungspraxis Öffentlicher Hochbau
Ausbildungsabschnitt II: Bauordnungswesen
Ausbildungsabschnitt III: Seminare und Lehrgänge, Prüfungen
Ausbildungsabschnitte I bis III: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Organisation und Wirtschaftlichkeit

§ 35 Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis III
kontinuierlich in allen Ausbildungsabschnitten Allgemein für alle Ausbildungsstellen Alle Aufgaben der fachtechnischen Organisationseinheiten, die der Organisation zugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Rhetorik und Präsentation. Alle Aufgaben sind der Anwärterin oder dem Anwärter in allen Ausbildungsabschnitten zu vermitteln, auch in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Aufgaben.
I
35 Wochen Ausbildungsbehörde Einführung in Aufgaben, Ziele und OrganisationBaumanagement, Planung und BaudurchführungGebäude- und ImmobilienmanagementHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Haushaltsplan- Mittelbewirtschaftung- Rechnungslegung- Rechnungsprüfung- Landeshaushaltsordnung (LHO), Bundeshaushaltsordnung (BHO) Vergabewesen- Grundzüge des Vergaberechts (Aufbau, Anwendungsbereich, Auftragsarten, Grundprinzipien)- Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (VOB/A)- Prüfen und Werten der Angebote- Grundlagen der Preis- und Kostenkalkulation- Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) Vertragswesen- Verträge nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit freiberuflich Tätigen- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B)- Instandhaltungs- und Wartungsverträge- Verwaltungsvorschriften, insbesondere:Vergabe- und Vertragshandbuch für die Bauleistungen des Bundes (VHB)Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-PfalzRichtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes (RLBau) und Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau)Auftragsbautengrundsätze (ABG 1975) Mitarbeit bei- Wirtschaftlichkeitsprüfungen- Gesamtplanungen- Planung von Hochbauten/Gebäudetechnik/Infrastrukturmaßnahmen- der Aufstellung von Bauunterlagen:Haushaltsunterlage -Bau- (HU-Bau-)Ausführungsunterlage -Bau- (AFU-Bau-)Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau)Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau)- Vergabe von Bauleistungen- projektbegleitender Überwachung von freiberuflich Tätigen- Bauausführung und Bauüberwachung- Projektmanagement/Controlling- Durchführung öffentlich-rechtlicher Verfahren Weitere mögliche Themen beim Landesbetrieb LBB:- Unterschiedliche Verfahren der Kostenermittlungen, Kostenkontrolle- Terminplanung- Projektorganisation und -struktur- Qualitäten/Quantitäten der Steuerung und Kontrolle- Schadstoffe und Abfallentsorgung, Regelungen- Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB)- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) Einführung in folgende Aufgabengebiete:- Rechtliche Grundlagen- Organisation, Personalwesen- Zuwendungsbaumaßnahmen (ZBau-Maßnahmen)- Grundlagen für wirtschaftliches Bauen- Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik- Burgen, Schlösser, Altertümer- Praktische Anwendung von Wirtschaftlichkeits- und Lebenszyklusbetrachtungen- Aspekte wirtschaftlicher Planung und Bauausführung auch unter Berücksichtigung von Folgekosten sowie Kenntnis der Instrumente zu deren Überprüfung- Energieeffizienz und Nachhaltigkeit- Grundlagen von Verkehrswertermittlungen Hospitation (§ 7 Abs. 3) zum Beispiel bei- dem Amt für Bundesbau,- dem Landesbetrieb LBB (einschließlich Kompetenzzentren),- dem Ministerium der Finanzen,- einer Struktur- und Genehmigungsdirektion,- der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion,- der Generaldirektion kulturelles Erbe,- der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA),- dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw).
II
8 Wochen Kommunalebene in einer Unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts Einführung in Aufgaben, Ziele und Organisation
III
26 Wochen Ausbildungsbehörde Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Anwärterinnen und Anwärter sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften von Anwärterinnen und Anwärtern soll unterstützt werden, auch länderübergreifend. Seminare können länderübergreifend zentral durchgeführt werden.Einführung, die insbesondere vermitteln soll: Struktur, Inhalt und Ziel des Vorbereitungsdienstes, organisatorische Grundlagen der öffentlichen Verwaltung, Grundlagen der Aufbau- und Ablauforganisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen für das Fachgebiet Bauingenieurwesen (ca. 1 Woche).Verwaltungsgrundstudium (drei Monate) an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz oder gleichwertige Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3).Fachbezogene Seminare (ca. 2 Wochen), die als Vertiefungsseminare möglichst in Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt durchgeführt werden sollen.Fachbezogenes Seminar zu Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit (ca. 2 Wochen), das über den gesamten Ausbildungszeitraum auch in zeitlich getrennten Abschnitten durchgeführt werden kann.Vortragsveranstaltung beim Rechnungshof Rheinland-Pfalz.
Ausbildungsbehörde Projektarbeit (2 Wochen).Schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen).
ca. 9 Wochen Erholungsurlaub
78 Wochen Insgesamt (18 Monate)

§ 36 Prüfungsfächer

Folgende Fächer sollen nach § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in dem Fachgebiet Bauingenieurwesen geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Organisationsaufgaben und Wirtschaftlichkeit,
3.
Öffentliches Baurecht,
4.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
5.
Integrierte Hochbautechnik,
6.
Ingenieurbau und Baubetrieb.

Abschnitt 3 Landespflege

§ 37 Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

(1) Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Fachgebiet Landespflege ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums im Studiengang Landespflege/Naturschutz oder in einem vergleichbaren Studiengang wie zum Beispiel Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung, Landschaftsarchitektur oder Umweltplanung mit ökologisch-naturschutzfachlicher Vertiefung.
(2) Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
wissenschaftliche Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege:
a)
Naturschutz,
b)
Landschaftspflege,
c)
Grünordnung,
d)
Landschaftsökologie (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik/Vegetationskunde, Zoologie und Geologie/Bodenkunde);
2.
grundlegendes Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte) und dessen methodische Anwendung mindestens in folgenden Fächern:
a)
Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
b)
Landschaftsplanung,
c)
Erfassung von Fauna und Flora,
d)
Landschafts- und Grünflächenbau,
e)
Ingenieurbiologie und Pflanzenverwendung,
f)
Geoinformation und Darstellungsmethodik,
g)
Landschaftsarchitektur/Freiraum- und Erholungsplanung,
h)
Planungstheorie und -methodik;
daneben sind planerische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung oder der Garten- und Landschaftsarchitektur nachzuweisen,
3.
neben dem grundlegenden Fachwissen soll das Studium durch Grundkenntnisse in mindestens drei der folgenden Fächer abgerundet worden sein:
a)
Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,
b)
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Städtebau und Siedlungswesen,
c)
Verkehrsplanung/Verkehrsanlagen,
d)
Wasserwirtschaft und Wasserbau,
e)
Bergbau, Bodenabbau,
f)
Waldökologie/Forstplanung, Forstrecht,
g)
Landwirtschaft/Agrarplanung,
h)
Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft,
i)
Kommunikation und Organisation.

§ 38 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist für den jeweiligen Geschäftsbereich
1.
die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd),
2.
das Landesamt für Umwelt (LfU),
3.
der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM),
4.
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) oder
5.
eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz.

§ 39 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: Zwei Monate Einführung in den Vorbereitungsdienst bei einer Ausbildungsbehörde (eine Woche) und Ausbildung bei einer unteren Naturschutzbehörde, einem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum, dem Landesbetrieb Mobilität oder dem Landesamt für Umwelt entsprechend dem vorgesehenen Diensteinsatz nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes sowie drei Monate Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz.
Ausbildungsabschnitt II: Zwei Monate Ausbildung bei einer oberen Naturschutzbehörde, vier Monate, soweit nicht im Ausbildungsabschnitt I durchlaufen, Ausbildung bei Fachbehörden der Bereiche Naturschutz (einschließlich National- und Naturpark), Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, ländliche Bodenordnung, Straßenbau; gegebenenfalls vertiefende Ausbildung in Spezialbereichen (zum Beispiel Bergbehörde). Zwei Monate bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium
Ausbildungsabschnitt III: (Vertiefung) Fünf Monate vertiefende Ausbildung bei einer Kreisverwaltung, einem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum, dem Landesbetrieb Mobilität oder dem Landesamt für Umwelt entsprechend dem vorgesehenen Diensteinsatz nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes sowie zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung bei einer oberen Naturschutzbehörde

§ 40 Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I
21 Wochen Im Ausbildungsabschnitt I erstreckt sich die Ausbildung auf folgende Gebiete:Aufbau und Gestaltung des Ausbildungsplans - Ausbildungsfragen; Einführung in Aufgaben und Organisation des Naturschutzes; nationales und internationales Naturschutzrecht, insbesondere EU-Naturschutzrecht; Ziele des Naturschutzes; Landschaftsplanung in Beziehung zur Landes- und Regionalplanung, in Verbindung mit Fachplanungen sowie in der Bauleitplanung; Eingriffsregelung; Schutzgebiete und -objekte; besonderer Artenschutz; Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltschadensrecht, Umweltinformationsrecht, Verbandsbeteiligung; Betreten der Landschaft; allgemeine Vorschriften; allgemeiner Umweltschutz - Aufgaben, Organisation, Zuständigkeiten - unter anderem Organisation und Aufgaben der Flurbereinigungs-Agrarverwaltung, Forst-, Straßen-, Wasserwirtschafts- sowie Vermessungs- und Katasterverwaltung; Verwaltung in Bund und Ländern; kommunale Körperschaften; Beamten- und Besoldungsrecht; Reisekosten; Personalvertretungsrecht; Aufgaben und Organisation einer Kreisverwaltung, eines Naturparks, des Nationalparks, eines Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum, des Landesbetriebs Mobilität und des Landesamtes für Umwelt, Einführung in deren Aufgaben; einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Naturschutzes und seiner Nachbarbereiche; Aufbau und Gliederung der Verwaltung; Grundzüge des staatlichen Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesens;technischer und nichttechnischer Bürodienst; landespflegerische Planung; Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der freien und besiedelten Landschaft; Schutz, Pflege und Unterhaltung von Flächen und natürlichen Bestandteilen; Biotopvernetzung (Planungen und praktische Umsetzung); ökologischer Landbau und Naturschutz; Vertragsnaturschutz und Biotopbetreuung (Rechtsgrundlagen, praktische Umsetzung); Biotop- und Artenschutz; Biotopkartierung; Biodiversitätsstrategien des Landes und des Bundes; Auswirkungen des Klimawandels auf Landnutzungen, Biodiversität und Artenschutz, Klimaschutz und Klimawandelanpassung, insbesondere Anpassungsstrategien des Naturschutzes sowie der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft; nachwachsende Rohstoffe und erneuerbare Energien; Ausschreibung und Vergabe von Leistungen; Normen und technische Vorschriften; Finanzierung und Abrechnung; Honorarordnung.In diesen Ausbildungsabschnitt fällt auch das Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz
II
30 Wochen Im Ausbildungsabschnitt II erstreckt sich die Ausbildung auf folgende Gebiete:Einführung in die Aufgaben der Naturschutzbehörden; einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Naturschutz; Aufbau und Gliederung der Verwaltung (Organisation und Zuständigkeiten); allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht; staatliches Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen; Finanzhilfen des Landes im Naturschutz; fachliche Grundlagen, unter anderem Biotopkataster, Artenerfassung, Landschaftsinformationssystem, elektronische Datenverarbeitung im Naturschutz;Landespflegerische Planung (Methodik, Verfahren); Schutz von Flächen und natürlichen Bestandteilen; Biotop- und Artenschutz; Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung der freien und besiedelten Landschaft (Entwurf, Technik und Durchführung); Schutz von Grünbeständen auf Baustellen;Kompensation bei Eingriffen einschließlich Ökokonto und produktionsintegrierter Maßnahmen;Aufgaben und Organisation übergemeindlicher Behörden (Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung); Koordinierung mit Nachbargebieten (Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft, Agrarverwaltung und ländliche Bodenordnung); Rechtsgrundlagen und Verwaltungsvorschriften; Genehmigung und Fachplanungen; Planfeststellungsverfahren; Förderungsprogramme;Städtebau; städtebauliche Ordnung, Bauleitplanung; städtebauliche Sanierung und Entwicklung; Bauaufsicht;Objektplanung (Methoden, Verfahren, Kosten, Finanzierung); Normen und technische Vorschriften; Inhalt und Abschluss von Bau- und Pflegeverträgen; Finanzierung und Abrechnung; Wettbewerbswesen; Honorarordnung; Naturschutz im besiedelten Bereich; Artenschutzmaßnahmen an Gebäuden;Liegenschaftswesen; Vermessungs- und Katasterverwaltung;Aufgaben und Organisation der Forst-, Wasserwirtschafts-, Flurbereinigungs- und Straßenverwaltung sowie der Naturparke und des Nationalparks;Grundzüge des Wasserrechts, des Wasserwesens und der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; Gewässerschutz; allgemeiner Wasserbau; Hochwasserschutz; Gewässerökologie; wasserwirtschaftliche Planung; Abfallbeseitigung; Abfallwirtschaft;rechtliche, wirtschaftliche und technische Grundlagen der Agrarverwaltung und Flurbereinigung; Neuordnungsmaßnahmen im ländlichen Raum; Dorferneuerung; Flurbereinigungsverfahren aus besonderen Anlässen; Wege- und Gewässerplan; Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen;Grundsätze für die Neuzuteilung; Flurbereinigungsplan; Rechtsmittelverfahren; Ausbau in der Flurbereinigung; Kosten und Finanzierung der Verfahren;rechtliche Grundlagen der Forstwirtschaft; forstliche Planung, Landeswaldprogramm; forstliche Rahmenpläne; Waldfunktionspläne; Forsteinrichtungswerke; Waldbau und Forstbetriebsarbeiten; Forsttechnik; Forstschutz; Holzverwertung; naturnahe Waldwirtschaft; Mitwirkung bei Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach den Bestimmungen der Wald- und Forstgesetze; Naturschutz im Wald einschließlich Prozessschutz und natürliche Waldentwicklung; Verwaltung von Liegenschaften des Naturschutzes;Straßenplanung und Straßenentwurf; Linienbestimmung; Flächensicherung; Planfeststellung; Grunderwerb; Enteignung; Baudurchführung; bauliche Lärmschutzmaßnahmen; Straßenunterhaltung; Bodenentnahme zum Zwecke des Straßenbaus; besondere Artenschutzmaßnahmen und Kompensation im Straßenbau.
III
18 Wochen Im Ausbildungsabschnitt III erstreckt sich die Ausbildung auf folgende Gebiete:Vertiefende Ausbildung gemäß Ausbildungsabschnitt I; Aufgaben und Organisation der oberen und obersten Landesbehörden; fachbezogene Seminare (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplanung, Entwicklungsplanung für Schutzgebiete);Umweltschutz - Aufgaben, Organisation, Zuständigkeiten auf Landesebene -; Aufgaben und Organisation des Landesamtes für Umwelt, des Landesamtes für Geologie und Bergbau; Aufgaben der Abteilung Technische Zentralstelle des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück; wasserwirtschaftliche Rahmenplanung, gewässerbiologisches Kolloquium; landwirtschaftliche Entwicklungsprogramme in Rheinland-Pfalz;Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung
ca. 9 Wochen Erholungsurlaub
78 Wochen Insgesamt (18 Monate)

§ 41 Prüfungsfächer

Folgende Fächer sollen nach § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in dem Fachgebiet Landespflege geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Organisation und Finanzwesen,
3.
Fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften,
4.
Angrenzende Rechtsgebiete.

Abschnitt 4 Maschinen- und Elektrotechnik

§ 42 Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums der Fachrichtung Maschinenbau, Elektrotechnik, Versorgungstechnik, Wirtschaftsingenieurwesen mit technischen Vertiefungen in den vorgenannten Fachrichtungen oder in einem vergleichbaren Studiengang.

§ 43 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist
1.
der Landesbetrieb LBB,
2.
das Amt für Bundesbau oder
3.
eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz.

§ 44 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:
Ausbildungsabschnitt I: Verwaltungspraxis Staatlicher Hochbau
Ausbildungsabschnitt II: Bauordnungswesen
Ausbildungsabschnitt III: Seminare und Lehrgänge, Prüfungen
Ausbildungsabschnitte I bis III: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Organisation und Wirtschaftlichkeit

§ 45 Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I bis III
kontinuierlich in allen Ausbildungsabschnitten Allgemein für alle Ausbildungsstellen Alle Aufgaben der fachtechnischen Organisationseinheiten, die der Organisation zugrunde liegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soziale und fachliche Kompetenz, wirtschaftliches, nachhaltiges und rechtskonformes Entscheiden und Handeln, Rhetorik und Präsentation. Alle Aufgaben sind der Anwärterin oder dem Anwärter in allen Ausbildungsabschnitten zu vermitteln, auch in Form von Hospitanz, Mitarbeit und Übertragung von geeigneten, konkreten Aufgaben.
I
39 Wochen Ausbildungsbehörde Einführung in Aufgaben, Ziele und OrganisationBaumanagement, Planung und BaudurchführungGebäude- und ImmobilienmanagementHaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen- Haushaltsplan- Mittelbewirtschaftung- Rechnungslegung- Rechnungsprüfung Vergabewesen- Grundzüge der Vergabeverordnung (VgV)- Ausschreibung und Vergabe nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)- Vergabeverhandlungen- Prüfen der Angebote- Grundlagen der Preis- und Kostenkalkulation Vertragswesen- Teilnahme bei Auswahlverfahren- Verträge mit freiberuflich Tätigen- Verträge mit Fachfirmen- Instandhaltungs- und Wartungsverträge- Energie- und Medienlieferverträge- Tarifgestaltung Mitarbeit bei- Gesamtplanungen, Konzeption von technischen Versorgungssystemen- Planung der technischen Gebäudeausrüstung und betriebstechnischer Anlagen- integrierter Planung gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV)- der Aufstellung von Bauunterlagen:Haushaltsunterlage -Bau- (HU-Bau-)Ausführungsunterlage -Bau- (AFU-Bau-)Entscheidungsunterlage-Bau (ES-Bau)Entwurfsunterlage-Bau (EW-Bau)- Vergabe von Bauleistungen- projektbegleitender Überwachung von freiberuflich Tätigen- Bauausführung und Bauüberwachung- Projektmanagement/Controlling Einführung in folgende Aufgabengebiete:- Rechtliche Grundlagen- Organisation, Personalwesen- Zuwendungsbau-Maßnahmen (ZBau-Maßnahmen)- Grundlagen für wirtschaftliches Bauen- Technische Gebäudeausrüstung und Versorgungstechnik einschließlich Informations- und Kommunikationstechnik- Burgen, Schlösser, Altertümer- Praktische Anwendung von Wirtschaftlichkeits- und Lebenszyklusbetrachtungen- Aspekte wirtschaftlicher Planung und Bauausführung auch unter Berücksichtigung von Folgekosten sowie Kenntnis der Instrumente zu deren Überprüfung- Energieeffizienz und Nachhaltigkeit- Grundlagen von Verkehrswertermittlungen Hospitation (§ 7 Abs. 3) zum Beispiel bei- dem Amt für Bundesbau,- dem Landesbetrieb LBB (einschließlich Kompetenzzentren),- dem Ministerium der Finanzen,- einer Struktur- und Genehmigungsdirektion,- dem Bundeswehrzentralkrankenhaus,- dem Technischen Überwachungsverein (TÜV).
II
4 Wochen Kommunalebene in einer Unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts Einführung in Aufgaben, Ziele und Organisation; Baurecht, Bauordnungswesen
III
26 Wochen Ausbildungsbehörde Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Anwärterinnen und Anwärter sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften von Anwärterinnen und Anwärtern soll unterstützt werden, auch länderübergreifend. Seminare können länderübergreifend zentral durchgeführt werden.Die Einführung soll insbesondere vermitteln: Struktur, Inhalt und Ziel des Vorbereitungsdienstes, organisatorische Grundlagen der öffentlichen Verwaltung, Grundlagen der Aufbau- und Ablauforganisation, Aufgaben und Rechtsgrundlagen für das Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik (ca. 1 Woche).Verwaltungsgrundstudium (drei Monate) an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz oder gleichwertige Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3).Fachbezogene Seminare (ca. 2 Wochen), die als Vertiefungsseminare möglichst in Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt durchgeführt werden sollen.Fachbezogenes Seminar zu Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit (ca. 2 Wochen), das über den gesamten Ausbildungszeitraum auch in zeitlich getrennten Abschnitten durchgeführt werden kann.Vortragsveranstaltung beim Rechnungshof Rheinland-Pfalz.
Ausbildungsbehörde Projektarbeit (2 Wochen)Schriftliche Prüfungen und mündliche Prüfungen einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen)
ca. 9 Wochen Erholungsurlaub
78 Wochen Insgesamt (18 Monate)

§ 46 Prüfungsfächer

Folgende Fächer sollen nach § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in dem Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Organisation und Wirtschaftlichkeit,
3.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
4.
Elektrotechnische Anlagen,
5.
Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen,
6.
Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik.

Abschnitt 5 Straßenwesen

§ 47 Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

Bildungsvoraussetzung nach § 2 Satz 1 Nr. 2 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Fachgebiet Straßenwesen ist der Nachweis eines abgeschlossenen Studiums des Studiengangs Bauingenieurwesen oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs. Dabei ist das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum im Wesentlichen in folgenden Studieninhalten nachzuweisen:
1.
Grundlagenwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte)
a)
Höhere Mathematik,
b)
Mechanik,
c)
Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,
d)
Informatik,
e)
Geometrie,
f)
Chemie,
g)
Geologie,
2.
Fachwissen (berufsfeldbezogene Studieninhalte)
a)
Grundbau und Bodenmechanik,
b)
Baustatik,
c)
Vermessungskunde,
d)
Baustoffkunde,
e)
Baukonstruktionslehre,
f)
Konstruktiver Ingenieurbau,
g)
Verkehrswesen,
h)
Straßenbau,
i)
Straßenplanung,
j)
Baubetrieb.
Bei der Einstellung sind Studiengänge mit dem Studienschwerpunkt in den Bereichen Konstruktiver Ingenieurbau, Straßenbau und -planung oder Baubetrieb zu bevorzugen.

§ 48 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

Einstellungsbehörde (§ 3 Abs. 1) und Ausbildungsbehörde (§ 5 Abs. 2) ist
1.
der Landesbetrieb Mobilität (LBM) oder
2.
eine Kommunalverwaltung in Rheinland-Pfalz.

§ 49 Gliederung und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte.
Ausbildungsabschnitt I: Einführungslehrgang
Ausbildungsabschnitt II: Recht und Verwaltung
Ausbildungsabschnitt III: Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben
Ausbildungsabschnitt IV: Betrieb der Straßeninfrastruktur
Ausbildungsabschnitt V: Infrastrukturmanagement, Rechnungswesen, Controlling
Ausbildungsabschnitt VI: Seminare, Lehrgänge, Hospitationen
Ausbildungsabschnitt VII: Laufbahnprüfung, Schlusslehrgang
Einführungs- und Schlusslehrgang können durch ein Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz ersetzt werden (§ 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3).

§ 50 Rahmenausbildungsplan

Ausbildungsabschnitte und empfohlene Dauer Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte
I
4 Wochen LBM Zentrale Einführungslehrgang (EL):Ablauf der Ausbildung.Überblick und Einführung in alle Ausbildungsabschnitte, -inhalte und Prüfungsfächer.Einführungs- und Schlusslehrgang sollen in Unterrichtsform für eine Gruppe von Anwärterinnen und Anwärtern organisiert werden. Auf einen Einführungs- und Schlusslehrgang kann verzichtet werden, wenn ein Verwaltungsgrundstudium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz besucht wird. Dann sind Inhalte des Rahmenausbildungsplans, die nicht vom Verwaltungsgrundstudium umfasst sind, in anderer Form zu vermitteln.
II
2 Wochen regionaler Landesbetrieb (rLBM) Recht und Verwaltung:1. Allgemeine Staats- und Verwaltungsgrundlagen (EL/SL)- Allgemeines Staatsrecht- Grundgesetz, Landesverfassung- Die Europäische Union- Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung- Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund und Ländern, einschließlich externer Finanzkontrolle- Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht- Besonderes Verwaltungsrecht- Privatrecht- Zivilprozessverfahren (in den Grundzügen)2. Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (EL/SL)- Rechtsgrundlagen des Straßenrechts- Straßenlasten- Die Straße als öffentliche Sache- Straßengebrauch- Anbau- und Nachbarrecht- Kreuzungsrecht- Recht der Planung, Grunderwerb- Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge- Straßenverkehrsrecht- Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete- Raumordnung, Landes- und Stadtplanung (der Schwerpunkt der Vermittlung der Ausbildungsinhalte liegt im Einführungs- und Schlusslehrgang)
III
20 Wochen rLBM Fachgruppe Planung 4 WochenrLBM Fachgruppe Straßenbau 4 WochenrLBM Fachgruppe Konstruktiver Ingenieurbau 4 WochenBauüberwachung 8 Wochen Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben1. Straße und Verkehr- Grundlagen des Straßenentwurfs- Straßenplanung- Straßenbautechnik- Straßenverkehrstechnik2. Ingenieurbauwerke- Entwurf von Ingenieurbauwerken- Bauverfahren und Bauweisen- Bauwerkserhaltung- Güteüberwachung, Zulassungswesen, Normen und technische Regelwerke
IV
16 Wochen rLBM Fachgruppe Betrieb 4 WochenStraßenmeisterei/ Autobahnmeisterei 12 Wochen Betrieb der StraßeninfrastrukturStraßenerhaltung und Betriebsmanagement- Erhaltungsstrategien- Steuerung der Betriebsdienste- Winterdienstorganisation- Fahrzeug- und Gerätetechnik- Betriebskostenberechnung und Mittelbewirtschaftung- Einkauf / Materialwirtschaft- Arbeits- und Gesundheitsschutz
V
3 Wochen rLBM Fachgruppe Straßenbau 1 WocherLBM Stabsstelle Controlling/zentrale Dienste 2 WochenLBM Geschäftsbereich Rechnungswesen und Controlling nach BedarfLBM Geschäftsbereich Finanzwesen und Infrastrukturmanagement nach Bedarf Infrastrukturmanagement, Rechnungswesen, Controlling- Ermittlung des Straßenbedarfs- Bedarfspläne, Ausbaupläne, Bauprogramme- Straßenfinanzierung- Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten-Nutzen-Analysen, Priorisierung- Haushalts- und Kassenrechnungswesen- Kaufmännisches RechnungswesenGrundlagen der BuchführungKosten und LeistungsrechnungWirtschaftsplanung- ControllingZielsystemestrategisches und operatives Controlling (der Schwerpunkt der Vermittlung der Ausbildungsinhalte liegt im Einführungs- und Schlusslehrgang)
VI
10 Wochen nach Bedarf Seminare, Lehrgänge, Hospitationenzum Beispiel:- Ausschreibung und Abrechnung: iTWO- Straßenplanung: VESTRA- digitales Zeichnen: AutoCad- SAP Grundlagen- Grundlagen der Kommunikation und der Vortragstechnik- Führung und Motivation- Vortragsveranstaltung beim Rechnungshof Rheinland-Pfalz Hospitation (§ 7 Abs. 3) zum Beispiel bei- einer Struktur- und Genehmigungsdirektion in den Bereichen Wasserwirtschaft, Abfall, Boden, Raumordnung und Naturschutz- dem für Verkehr zuständigen Ministerium- einer kommunalen Straßenbaubehörde
VII
14 Wochen LBM:10 Wochen vor schriftlicher Prüfung1 Woche mündliche Prüfung2 Wochen vor mündlicher Prüfung1 Woche schriftliche Prüfung Laufbahnprüfung, Schlusslehrgang (SL)Alle Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte I bis VI
ca. 9 Wochen Erholungsurlaub
78 Wochen Insgesamt (18 Monate)

§ 51 Prüfungsfächer

(1) Folgende Fächer sollen nach § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4 in dem Fachgebiet Straßenwesen geprüft werden:
1.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
2.
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften,
3.
Infrastrukturmanagement, Rechnungswesen, Controlling,
4.
Straßenplanung und Verkehrstechnik,
5.
Straßenbautechnik und Straßenerhaltung,
6.
Ingenieurbau,
7.
Straßenerhaltung und Betriebsmanagement.
(2) In einer schriftlichen Arbeit dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfächer miteinander kombiniert werden.

§ 52 Leistungsnachweise in der Laufbahnprüfung

Die Leistungsnachweise (§ 8 Abs. 6) sind Teil der Laufbahnprüfung (§ 17 Satz 2). Im Fachgebiet Straßenwesen gehen in die Gesamtnote (§ 23 Abs. 2) die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 56 v. H., die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung mit 24 v. H. und die Durchschnittspunktzahl aller Leistungsnachweise mit 20 v. H. ein.

Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53 Ausführungsbestimmungen

Die Einstellungsbehörde kann Einzelheiten zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung regeln.

§ 54 Übergangsbestimmung

Wer vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vom 20. September 1986 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2030-14, begonnen hat, wird nach dem bisher geltenden Recht ausgebildet und geprüft.

§ 55 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in § 54, die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst vom 20. September 1986 (GVBl. S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 332), BS 2030-14, außer Kraft.
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