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Landesverordnung über die Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) Vom 29. April 2011

Landesverordnung über die Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) Vom 29. April 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 19 des Gesetzes vom 03.06.2020 (GVBl. S. 212)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) vom 29. April 201131.07.2011
Inhaltsverzeichnis31.07.2011
Eingangsformel31.07.2011
Abschnitt 1 - Allgemeines31.07.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2020
Abschnitt 2 - Durchführung und Ergebnis der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 2 - Zweck der Prüfung, Information der Schülerinnen und Schüler31.07.2011
§ 3 - Prüfungsausschuss31.07.2011
§ 4 - Zuhörerinnen, Zuhörer und Gäste31.07.2011
§ 5 - Verschwiegenheitspflicht31.07.2011
§ 6 - Ort und Zeit der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 7 - Bewertung der Prüfungsleistungen31.07.2011
§ 8 - Gliederung der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 9 - Vornote31.07.2011
§ 10 - Teilnahme an der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 11 - Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern31.07.2011
§ 12 - Praktische Prüfung31.07.2011
§ 13 - Schriftliche Prüfung31.07.2011
§ 14 - Zulassung zur mündlichen Prüfung, Befreiung31.07.2011
§ 15 - Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse31.07.2011
§ 16 - Fächer oder Lernmodule der mündlichen Prüfung31.07.2011
§ 17 - Durchführung der mündlichen Prüfung31.07.2011
§ 18 - Ergebnis der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 19 - Abschlusszeugnis31.07.2011
Abschnitt 3 - Besondere Verfahrensbestimmungen31.07.2011
§ 20 - Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderung31.07.2011
§ 21 - Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 22 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten31.07.2011
§ 23 - Änderung von Prüfungsentscheidungen31.07.2011
§ 24 - Einsichtnahme31.07.2011
§ 25 - Wiederholung der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 26 - Nachprüfung31.07.2011
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen31.07.2011
§ 27 - Übergangsbestimmung31.07.2011
§ 28 - Inkrafttreten31.07.2011
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2 Durchführung und Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 2Zweck der Abschlussprüfung, Information der Schülerinnen und Schüler
§ 3Prüfungsausschuss
§ 4Zuhörerinnen, Zuhörer und Gäste
§ 5Verschwiegenheitspflicht
§ 6Ort und Zeit der Abschlussprüfung
§ 7Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 8Gliederung der Abschlussprüfung
§ 9Vornote
§ 10Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 11Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern
§ 12Praktische Prüfung
§ 13Schriftliche Prüfung
§ 14Zulassung zur mündlichen Prüfung, Befreiung
§ 15Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse
§ 16Fächer oder Lernmodule der mündlichen Prüfung
§ 17Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 18Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 19Abschlusszeugnis
Abschnitt 3 Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 20Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderung
§ 21Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung
§ 22Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
§ 23Änderung von Prüfungsentscheidungen
§ 24Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten
§ 25Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 26Nachprüfung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27Übergangsbestimmungen
§ 28Inkrafttreten
Aufgrund des § 53 Abs. 1 und 3, des § 98 Abs. 2, des § 100 Abs. 2 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-1 und des § 11 in Verbindung mit § 39 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 223-7, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den besonderen Bestimmungen der Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge keine abweichende Regelung getroffen wird, für:
1.
alle Bildungsgänge der öffentlichen berufsbildenden Schulen, die mit einer Prüfung abschließen,
2.
Prüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der berufsbildenden Schulen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie
3.
die entsprechenden Bildungsgänge von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
Sie gilt nicht für die Prüfungen an beruflichen Gymnasien, den staatlichen Pflegeschulen und den Fachschulen, mit Ausnahme der Prüfungen an den Fachschulen für Altenpflegehilfe.
(2) Die besonderen Bestimmungen der Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge über Gliederung, Umfang, Inhalt, Prüfungsanforderungen und Abschlusszeugnis bleiben unberührt.

Abschnitt 2 Durchführung und Ergebnis der Abschlussprüfung

§ 2 Zweck der Prüfung, Information der Schülerinnen und Schüler

(1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht hat.
(2) Spätestens zu Beginn des Schuljahres, in dem die Abschlussprüfung stattfindet, werden die Schülerinnen und Schüler auf die Prüfungsbestimmungen hingewiesen. Ihnen muss eine angemessene Zahl von Exemplaren dieser Prüfungsordnung sowie der den betreffenden Bildungsgang regelnden Rechtsverordnung in der Schule zugänglich sein.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Abschlussprüfung wird, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, von einem Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
dem vorsitzenden Mitglied,
2.
fachlich zuständigen Lehrkräften (Fachlehrkräften) für alle zu prüfenden Fächer oder Lernmodule, mindestens drei Fachlehrkräften,
3.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wirtschaft bei folgenden Bildungsgängen der Berufsfachschule:
a)
Berufsfachschule II (Nichtschülerinnen- und Nichtschülerprüfungen),
b)
dreijährige Bildungsgänge in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks,
c)
alle höheren Bildungsgänge.
Sofern die Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft nicht zur Verfügung stehen, können an ihrer Stelle andere fachlich geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen werden.
(3) Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für Prüfungen an staatlichen Schulen und Schulen des Bezirksverbands Pfalz, mit Ausnahme an Fachoberschulen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann den Vorsitz auf ihre oder seine Vertretung übertragen. Das Vorsitzende Mitglied beauftragt eine der beteiligten Fachlehrkräfte mit der Protokollführung.
(4) Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für Prüfungen an Fachoberschulen ist die Koordinatorin oder der Koordinator an einer Realschule plus mit organisatorisch verbundener Fachoberschule oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde. Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Gymnasien besitzen.
(5) Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für Prüfungen an Schulen in freier Trägerschaft sowie für Prüfungen, an denen ausschließlich Nichtschülerinnen und Nichtschüler teilnehmen, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter zusätzlich in den Prüfungsausschuss berufen.
(6) Als Fachlehrkräfte gehören die Lehrkräfte dem Prüfungsausschuss an, die die Prüflinge zuletzt unterrichtet haben. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Fachlehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen. Bei einer Prüfung, an der ausschließlich Nichtschülerinnen und Nichtschüler teilnehmen, beruft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Fachlehrkräfte.
(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft müssen fachlich vorgebildet sein. Sie werden von der Schulbehörde auf Vorschlag der zuständigen Stellen, die den Vorschlag im Benehmen mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erstellen, für die Dauer von fünf Jahren in den Prüfungsausschuss der jeweiligen Schule berufen. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter der Wirtschaft ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(8) Der Prüfungsausschuss kann sich zur Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern; die Zusammensetzung und das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses sowie die Protokollführung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(9) Werden Nichtschülerinnen und Nichtschüler geprüft, die sich im Rahmen von Fernlehrgängen nach § 11 Abs. 2 auf die Prüfung vorbereitet haben, soll sich unter den Mitgliedern der betreffenden Prüfungsausschüsse und Unterausschüsse jeweils mindestens eine an dem Vorbereitungskurs beteiligte und fachlich geeignete Person oder Lehrkraft befinden. Lehrkräfte, die an staatlich anerkannten berufsbildenden Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätig sind, können in die Prüfungsausschüsse berufen werden, sofern der Träger zustimmt. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfungen von Schülerinnen und Schülern staatlich genehmigter, aber noch nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen.
(10) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
(11) Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse können bei Prüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht tätig werden. Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG sind auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Personen, mit denen ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; die für Ehegattinnen und Ehegatten geltenden Bestimmungen des § 20 Abs. 5 VwVfG finden entsprechende Anwendung.
(12) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde kann, auch zeitweise, bei einer Sitzung des Prüfungsausschusses oder eines Unterausschusses anstelle des vorsitzenden Mitgliedes den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall sind sowohl die Beauftragte oder der Beauftragte der Schulbehörde als auch das vorsitzende Mitglied stimmberechtigt.

§ 4 Zuhörerinnen, Zuhörer und Gäste

(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Die Lehrkräfte der Schule sind als Zuhörende an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen. Die Lehrkräfte anderer Schulen können von der Schulbehörde als Zuhörende an mündlichen Prüfungen an öffentlichen Schulen, einschließlich der Beratung und Leistungsbewertung, zugelassen werden.
(2) Bei den Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörerin oder Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen; Lehrkräfte anderer Schulen können mit Genehmigung des Schulträgers als Zuhörende zugelassen werden.
(3) Ein Mitglied des Schulelternbeirats, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher oder deren Vertreterin oder Vertreter, eine Vertreterin oder ein Vertreter des kommunalen Schulträgers und mit Genehmigung der Schulbehörde auch andere Personen können als Gäste bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Der Prüfling kann die Anwesenheit von Gästen bei seiner Prüfung ablehnen.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sowie die bei der mündlichen Prüfung anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6 Ort und Zeit der Abschlussprüfung

(1) Den Prüfungsort und die Prüfungstermine bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Beabsichtigt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde ganz oder zeitweise den Vorsitz im Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss zu übernehmen, bestimmt sie oder er die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(2) Ort und Termine der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung sind den Prüflingen mindestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekannt zu geben.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischennoten sind nicht zulässig. Die Noten können aber mit Bewertungstendenzen versehen werden.

§ 8 Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in allen Bildungsgängen in eine schriftliche Prüfung, eine mündliche Prüfung und gegebenenfalls eine praktische Prüfung. Die Abschlussprüfung kann auch in Teilprüfungen nach zwischenzeitlicher weiterer Ausbildung abgelegt werden.
(2) Die Prüfungsanforderungen und Prüfungsmodalitäten des jeweiligen Bildungsganges ergeben sich aus der für diesen Bildungsgang erlassenen Rechtsverordnung.
(3) Nichtschülerinnen und Nichtschüler haben in allen Kernfächern oder Lernmodulen Aufsichtsarbeiten zu schreiben, sofern die für den betreffenden Bildungsgang geltende Landesverordnung nichts anderes vorsieht.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zur Begrenzung der Zahl der mündlichen Prüfungen einen Teil dieser Prüfungen schriftlich durchführen lassen und, um eine breitere Beurteilungsmöglichkeit zu haben, bis zu zwei Pflichtfächer oder Pflichtmodule oder Wahlpflichtfächer oder Wahlpflichtmodule schriftlich prüfen lassen; die Bearbeitungszeit soll jeweils eine Zeitstunde betragen.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich nachweislich mithilfe eines Fernlehrganges, der von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zur Vorbereitung auf die Prüfung zugelassen ist, auf die Prüfung vorbereitet haben, wenn
1.
während des Fernlehrganges in allen nicht schriftlich geprüften Fächern oder Lernmodulen nach Absatz 3 besondere Leistungsnachweise entsprechend § 31 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung erbracht und von Lehrkräften oder fachlich geeigneten Personen, die eine Unterrichtserlaubnis erworben haben, bewertet worden sind und
2.
die Lerninhalte weitgehend mit dem Lehrplan identisch sind.
Die Lehrkräfte oder fachlich geeigneten Personen mit Unterrichtserlaubnis müssen entweder an einer öffentlichen Schule (berufsbildende Schule oder Gymnasium) in einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen Dienstverhältnis oder an einer privaten Ersatzschule, die dem Gymnasium oder einer Schulform der berufsbildenden Schule entspricht, in einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis stehen. Aus dem Nachweis nach Satz 1 muss sich ergeben, dass die Dauer des Vorbereitungskurses mindestens der Dauer des entsprechenden schulischen Bildungsganges entspricht und dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer an mindestens 18 von Lehrkräften oder fachlich geeigneten Personen mit Unterrichtserlaubnis, die hauptamtlich oder hauptberuflich an einer berufsbildenden Schule oder Gymnasium beschäftigt sind, geleiteten Präsenztagen pro Jahr teilgenommen haben. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Prüfungen von Schülerinnen und Schülern staatlich genehmigter Schulen, aber noch nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen.

§ 9 Vornote

(1) Für jedes schriftliche und jedes praktische Prüfungsfach oder Prüfungsmodul wird vor Beginn der jeweiligen Prüfung, für die übrigen Fächer oder Lernmodule vor Bekanntgabe des Prüfungszwischenergebnisses (§ 15), eine Vornote festgesetzt. Die Vornote für ein Fach, das nach Lernbausteinen unterrichtet wurde, wird aus den Endnoten der einzelnen Lernbausteine ermittelt, wobei die Leistungen des zuletzt besuchten Lernbausteins stärker zu berücksichtigen sind. Für ein Fach, das nicht nach Lernbausteinen unterrichtet wurde, oder ein Lernmodul wird die Vornote aufgrund der Leistungen während der letzten beiden Schulhalbjahre, in denen dieses Fach oder Lernmodul unterrichtet wurde, unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr gebildet. In Fächern und Lernmodulen, in denen während des ganzen Bildungsganges nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, ist die Vornote aufgrund der Leistungen in diesem Schulhalbjahr zu bilden.
(2) Absatz 1 gilt für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nur, soweit sie die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 erfüllen, und auch dann nur insoweit, als die aufgrund der besonderen Leistungsnachweise gebildeten Noten in den Fächern oder Lernmodulen, in denen keine schriftliche Prüfung erfolgt, als Vornote in die Endnote des betreffenden Faches oder Lernmoduls eingehen.

§ 10 Teilnahme an der Abschlussprüfung

(1) An der Abschlussprüfung nehmen die Schülerinnen und Schüler teil, die die Abschlussklasse des jeweiligen Bildungsganges besucht haben. Schülerinnen und Schüler, denen nach der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Fächern oder Lernmodulen mit praktischen Übungen der Nachweis bestimmter abgeschlossener Übungen bei den Versetzungsentscheidungen erlassen war, haben diesen Nachweis spätestens bis sechs Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zu erbringen; wird der Nachweis nicht bis zu diesem Zeitpunkt erbracht, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(2) Schülerinnen und Schüler der Berufsoberschule I, der dualen Berufsoberschule und des Fachhochschulreifeunterrichts nehmen an einer gemeinsamen Fachhochschulreifeprüfung teil.
(3) Sofern nicht für einzelne Bildungsgänge etwas anderes bestimmt ist, können an der Abschlussprüfung auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die im Jahr der Abschlussprüfung und im Jahr davor nicht die Abschlussklasse einer entsprechenden berufsbildenden Schule besucht haben (Nichtschülerinnen oder Nichtschüler) wenn sie:
1.
während des der Antragstellung vorausgegangenen Jahres ihren ersten Wohnsitz oder ihr hauptberufliches Arbeitsverhältnis in Rheinland-Pfalz hatten; darüber hinausgehende Zulassungen sind ausnahmsweise möglich, wenn im Land des Wohnsitzes der angestrebte Schulabschluss nicht erworben werden kann oder - im Rahmen der vorhandenen Prüfungskapazitäten der Schulen - wenn die Vorbereitung auf die Prüfung mithilfe eines Fernlehrinstituts erfolgt ist, dessen Sitz sich in Rheinland-Pfalz befindet, sofern die Präsenztage in Rheinland-Pfalz stattgefunden haben und die Antragstellerin oder der Antragsteller an ihnen regelmäßig teilgenommen hat,
2.
während des letzten Jahres nicht Schülerin oder Schüler einer Schule waren, deren Abschlusszeugnis sie erwerben wollen,
3.
höchstens einmal die Schulprüfung dieser Art nicht bestanden haben,
4.
die Aufnahmevoraussetzungen für die Schule erfüllen, deren Abschlussprüfung sie als Nichtschülerin oder Nichtschüler ablegen wollen und
5.
eine Vorbildung nachweisen, die erkennen lässt, dass sie die für die schulische Abschlussprüfung notwendigen Kenntnisse sowie die fachpraktische Vorbildung besitzen, die Voraussetzung für die Aufnahme in den Bildungsgang sowie für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist.
(4) In Ausnahmefällen kann, abweichend von Absatz 3 Nr. 3, die Schulbehörde auf Antrag auch Nichtschülerinnen und Nichtschüler zulassen, die bereits zweimal eine Schulprüfung dieser Art nicht bestanden haben.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die den Abschluss der Berufsschule als Nichtschülerin oder Nichtschüler erwerben wollen, müssen anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 4 einen Ausbildungsabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand mit mindestens vierjähriger entsprechender Berufstätigkeit nachweisen.
(6) Als Nichtschülerin und Nichtschüler gelten auch die Schülerinnen und Schüler entsprechender nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft; Absatz 3 Nr. 1 und 2 findet jedoch keine Anwendung.

§ 11 Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler richten ihren Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die für ihren Hauptwohnsitz, den Ort ihres hauptberuflichen Arbeitsverhältnisses oder den Sitz des Fernlehrinstituts zuständige Schulbehörde. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsweges und des beruflichen Werdeganges,
2.
eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde neuesten Datums,
3.
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
4.
die Nachweise, dass die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
5.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber während des letzten Jahres Schülerin oder Schüler einer Schule war, deren Abschlusszeugnis sie oder er erwerben will, und wie oft und wann sie oder er sich bereits der Abschlussprüfung an einer entsprechenden berufsbildenden Schule unterzogen hat,
6.
ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, sofern für den Besuch der entsprechenden Schule ein solches erforderlich ist.
(2) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die sich auf die Prüfung im Rahmen von Fernlehrgängen vorbereitet haben, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) zur Vorbereitung auf diese Prüfung zugelassen wurden, richten ihren Zulassungsantrag an die Schulbehörde. Dem Antrag kann außer den sonstigen in Absatz 1 genannten Unterlagen als Nachweis nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 ein nach Prüfungsfächern oder Prüfungsmodulen gegliederter Bericht des Fernlehrinstituts über die Leistungsentwicklung der Bewerberin oder des Bewerbers und ihren oder seinen letzten Leistungsstand in zweifacher Ausfertigung beigefügt werden, in welchem die Gebiete hervorgehoben werden, mit denen sich die Fernlehrgangsteilnehmerin oder der Fernlehrgangsteilnehmer eingehend und mit besonderem Interesse beschäftigt hat.
(3) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist den Bewerberinnen oder Bewerbern schriftlich, bei Ablehnung unter Angabe der Gründe, mitzuteilen; sofern die Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen werden, werden sie einer entsprechenden öffentlichen Schule zur Teilnahme an der Abschlussprüfung zugewiesen. Vor der Zulassung informiert die Schulbehörde oder eine von ihr beauftragte Schule die Bewerberinnen und Bewerber über die Regelungen der Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern und über die Prüfungsanforderungen. Sie berät die Bewerberinnen und Bewerber in Fragen der fachlichen Vorbereitung aufgrund ihrer bisherigen Bildungsgänge, des Prüfungsverfahrens und der Wahl der Prüfungsfächer oder Prüfungsmodule. Sofern die Bewerberinnen oder Bewerber es beantragen, gibt die prüfende Schule dem Fernlehrinstitut, an dem die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung erfolgt ist, die Möglichkeit zu einer Erörterung über die Art der Vorbereitung und die bevorstehende Abschlussprüfung. Zwischen der Zulassung und dem Beginn der Abschlussprüfung sollen mindestens zwei Monate liegen.
(4) Ist die Zahl der zu einer Abschlussprüfung zugelassenen Nichtschülerinnen und Nichtschüler so groß, dass eine gemeinsame Abschlussprüfung mit den Schülerinnen und Schülern des betreffenden Bildungsganges unzweckmäßig erscheint, so kann die Schulbehörde einen eigenen Prüfungsdurchgang speziell für diese Nichtschülerinnen und Nichtschüler einrichten; in diesem Fall sollen möglichst Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden, die über Erfahrung in der Unterrichtung und Prüfung Erwachsener verfügen. Die prüfenden Stellen sollen nach Möglichkeit für einen längeren Zeitraum mit der Durchführung von Prüfungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern betraut werden und bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben die Berichte der Fernlehrinstitute über die Lernentwicklung der einzelnen Prüflinge und über die behandelten Stoffgebiete berücksichtigen.
(5) Eine Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zum Erwerb der Fachhochschulreife findet nur an der Berufsoberschule I statt.

§ 12 Praktische Prüfung

(1) Die zuständige Fachlehrkraft legt spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung einen Vorschlag für jede Aufgabe der praktischen Prüfung mit Angabe der Bearbeitungszeit vor, den das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines neuen Vorschlages verlangen. In Fächern und Lernmodulen, die ihrer Natur nach keine für alle Prüflinge gemeinsame Aufgabenstellung zulassen, sind für jeden Prüfling oder für Gruppen von Prüflingen Aufgaben zu stellen. Bei den dreijährigen Bildungsgängen der Berufsfachschule in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks erfolgt die Genehmigung im Benehmen mit den Vertretern der Wirtschaft.
(2) Bei Durchführung der praktischen Prüfung ist dafür zu sorgen, dass die selbstständige Leistungserbringung für jeden Prüfling gewährleistet ist. Die einzelnen Arbeitsplätze und die ausgehändigten Unterlagen sind zu nummerieren. Für jeden Prüfling ist ein Prüfungsbogen mit Name des Prüflings, der Platznummer und Angabe des Prüfungsfachs oder Prüfungsmoduls anzulegen. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 5, 6 und 7 entsprechend.
(3) Die Leistungen der praktischen Prüfung werden von der jeweils zuständigen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses vorbewertet. Die endgültigen Noten setzt der Prüfungsausschuss fest.
(4) Nach Festsetzung der endgültigen Noten, spätestens am Tage vor Beginn des nächsten Prüfungsteiles, sind jedem Prüfling die Benotung seiner Leistungen in den Fächern oder Lernmodulen der praktischen Prüfung sowie das Ergebnis der praktischen Prüfung bekannt zu geben. Prüflinge, deren Leistungen in zwei Fächern oder Lernmodulen der praktischen Prüfung unter „ausreichend“ bewertet wurden, haben die Abschlussprüfung nicht bestanden. An Schulen, an denen die praktische Prüfung nur in einem Fach oder Lernmodul durchgeführt wird oder für diese Prüfung eine Gesamtnote festgesetzt wird, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, wenn die Note oder die Gesamtnote für die praktische Prüfung unter „ausreichend“ liegt.

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus mehreren Aufsichtsarbeiten.
(2) Für die Abschlussprüfung der Berufsoberschule II legt die Schule dem fachlich zuständigen Ministerium für die schriftlichen Prüfungsfächer Aufgabenvorschläge aus den in § 6 Abs. 4 der Landesverordnung über die Berufsoberschule vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 355, BS 223-1-5) genannten Bereichen mit zugehörigem Erwartungshorizont oder zugehöriger Musterlösung und Angabe des Anforderungsbereiches, der Teilpunkte und eines Punkteschlüssels einschließlich der zulässigen Hilfen und Hilfsmittel vor; im Einzelnen ist pro schriftlichem Prüfungsfach jeweils eine Aufgabe mehr einzureichen, als dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Die Aufgabenvorschläge werden von den Fachlehrkräften im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter erstellt. In allen Fächern ist mindestens ein Regelwerk der deutschen Rechtschreibung, bei neusprachlichen Arbeiten ein einsprachiges Wörterbuch zugelassen. Die Herkunft von Texten sowie von der Lehrkraft vorgenommene Änderungen oder Kürzungen müssen in den Aufgabenvorschlägen vermerkt werden. Die Aufgabenvorschläge sind geheim zu halten. Das fachlich zuständige Ministerium entscheidet, welche Vorschläge Gegenstand der schriftlichen Prüfung werden. Nicht geeignete Vorschläge werden geändert. Die versiegelten Umschläge mit den Aufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Aus wichtigem Grund kann das fachlich zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
(3) Für andere als in Absatz 2 genannte Abschlussprüfungen reichen die Fachlehrkräfte dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Fächer oder Lernmodule der schriftlichen Prüfung (§ 8 Abs. 2) je einen Vorschlag für Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Werden Nichtschülerinnen oder Nichtschüler an der Schule geprüft, sind zusätzliche Aufgabenvorschläge (§ 8 Abs. 3) einzureichen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt den Vorschlag. Es ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Rahmenlehrplänen festgelegten Zielen entsprechen. Die Prüfungsaufgaben werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in versiegelten Umschlägen verwahrt.
(4) Vor Beginn jeder Aufsichtsarbeit werden die nummerierten Plätze verlost.
(5) Zu Beginn jeder Aufsichtsarbeit wird der versiegelte Umschlag mit den Prüfungsaufgaben von einem Prüfling geöffnet; anschließend gibt die oder der Aufsichtführende die Aufgaben bekannt.
(6) Während der schriftlichen Prüfung führen in der Regel zwei Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt werden, mindestens aber eine Lehrkraft, die Aufsicht. Sie fertigen über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in die aufzunehmen sind:
1.
Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung,
2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angaben der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
3.
die Zeiten, zu denen die einzelnen Prüflinge die Aufsichtsarbeiten abgegeben haben,
4.
die Zeiten, in denen einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben,
5.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse; Fehlanzeige ist erforderlich,
6.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage),
7.
ein Vermerk über die Belehrung nach Absatz 7.
(7) Vor Beginn der Aufsichtsarbeit werden die Prüflinge auf die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 5 und des § 23 Abs. 1 hingewiesen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 ist wörtlich bekannt zu geben.
(8) Für die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Die Prüflinge tragen ihre Personalien mit Angabe der Schule auf der ersten Seite in Druckbuchstaben ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(9) Bei den Aufsichtsarbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die in den Aufgabenvorschlägen angegeben worden sind.
(10) Die Aufsichtsarbeiten werden von der jeweils zuständigen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses korrigiert, beurteilt und bewertet. Korrekturzeichen und Bemerkungen dürfen nur am Rande angebracht werden. Im Text werden die zu beanstandenden Stellen durch Unterstreichen kenntlich gemacht. Die mit einer Benotung versehenen Aufsichtsarbeiten werden der Schulleiterin oder dem Schulleiter übergeben. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann eine von der Fachlehrkraft festgesetzte Note im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft abändern; das vorsitzende Mitglied kann eine zweite Fachlehrkraft gutachtlich hören. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(11) Die Aufsichtsarbeiten zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie zum Erwerb der fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule II werden zunächst von der zuständigen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses korrigiert, beurteilt und bewertet. Jede Aufsichtsarbeit wird sodann von einer zweiten Fachlehrkraft, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor bestimmt wird, durchgesehen. Die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor schließt sich entweder der Bewertung der ersten Fachlehrkraft an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung an. Bei unterschiedlicher Beurteilung und Bewertung durch die beiden Korrektoren setzt das vorsitzende Mitglied die Note fest; das vorsitzende Mitglied kann eine dritte Fachlehrkraft gutachtlich hören. Absatz 10 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 14 Zulassung zur mündlichen Prüfung, Befreiung

(1) Zur mündlichen Prüfung ist nicht zugelassen, wer in zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten Noten unter „ausreichend“ in den Fächern oder Lernmodulen erhalten hat, in denen auch die Vornoten unter „ausreichend“ liegen, sofern ein Ausgleich nach Absatz 2 nicht gegeben ist.
(2) Ein Ausgleich ist gegeben, wenn in einer mindestens gleichen Anzahl anderer schriftlicher Prüfungsfächer oder Prüfungsmodule jeweils der Notendurchschnitt aus der Note für die Aufsichtsarbeit und der Vornote mindestens 2,49 beträgt. Kernfächer können nur durch Kernfächer ausgeglichen werden; Lernmodule sind insoweit wie Kernfächer zu behandeln.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(4) Von der mündlichen Prüfung kann ein Prüfling befreit werden, wenn aufgrund der Vornoten und des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung alle Endnoten zweifelsfrei festgelegt werden können. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. § 16 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Nichtschülerinnen und Nichtschüler nehmen ungeachtet ihrer Leistungen in der schriftlichen Prüfung an der mündlichen Prüfung teil.

§ 15 Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse

(1) Nach Festsetzung der endgültigen Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten, spätestens acht Wochen nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung, ist jedem Prüfling bekannt zu geben, ob er aufgrund seiner Leistungen von der mündlichen Prüfung befreit ist, ob er an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss oder ob er die Abschlussprüfung schon nach den bis dahin vorliegenden Ergebnissen nicht bestanden hat. Zur Begründung sind ihm mitzuteilen:
1.
die Vornoten,
2.
die Benotung der Aufsichtsarbeiten und
3.
die vorgesehenen Endnoten in den Fächern oder Lernmodulen, in denen er nicht mündlich geprüft werden soll.
(2) Bei minderjährigen Prüflingen, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, ist dies den Eltern unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Dem Prüfling, der an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss, sind außerdem die Fächer oder Lernmodule, in denen er mündlich geprüft werden soll (§ 16 Abs. 3), bekannt zu geben.

§ 16 Fächer oder Lernmodule der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung kann auf alle Fächer oder Lernmodule erstreckt werden, in denen gemäß der Stundentafel nach der letzten Versetzung unterrichtet wurde, mit Ausnahme der Fächer oder Lernmodule, bei denen die Zielsetzung des Bildungsganges und die Leistungsfeststellung im Rahmen der Prüfung überwiegend auf praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet sind. Früher abgeschlossene Fächer oder Lernmodule können ebenfalls mündlich geprüft werden.
(2) Die Gesamtzahl der mündlich zu prüfenden Fächer oder Lernmodule soll drei Fächer oder Lernmodule nicht übersteigen. Prüflinge, die nicht am gesamten Bildungsgang teilgenommen haben, können zusätzlich in Fächern oder Lernmodulen geprüft werden, die nach der Stundentafel dieses Bildungsganges bereits vor der Abschlussklasse abgeschlossen wurden.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern oder Lernmodulen der einzelne Prüfling mündlich geprüft wird. Die Entscheidung ist unverzüglich nach Abschluss der Korrekturen der Aufsichtsarbeiten zu treffen.
(4) Der Prüfling kann Fächer oder Lernmodule benennen, in denen er zusätzlich mündlich geprüft werden will. Er soll die Möglichkeit erhalten, mindestens in einem benannten Fach oder Lernmodul geprüft zu werden. Der Prüfling hat die Fächer oder Lernmodule spätestens drei Werktage nach der Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen; die Meldung ist verbindlich. Die Lehrkräfte stehen den Prüflingen zur Beratung bei der Auswahl der Fächer oder Lernmodule zur Verfügung.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Prüflinge, die nach § 14 Abs. 4 von der mündlichen Prüfung befreit sind.
(6) Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden mit Ausnahme des Faches Sport mindestens in allen nach der Stundentafel verbindlichen Fächern oder Lernmodulen mündlich geprüft, in denen sie keine praktische oder schriftliche Prüfung abgelegt haben.

§ 17 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet frühestens eine und spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse statt. Nach Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse findet für die Prüflinge kein Unterricht mehr statt.
(2) Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen widerspricht dem Zweck der mündlichen Prüfung. Statt bloßer Wiedergabe gelernten Stoffes soll das selbstständige Lösen der Aufgaben durch den Prüfling im zusammenhängenden Vortrag und das Prüfungsgespräch bevorzugt werden. Dadurch sind vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema ergeben, zu verdeutlichen. Die mündliche Prüfung ist so durchzuführen, dass eine klare Beurteilung möglich ist. Der Prüfling kann bei der mündlichen Prüfung Aufzeichnungen verwenden, die er bei der Vorbereitung unter Aufsicht angefertigt hat.
(3) Es kann in Gruppen bis zu vier Prüflingen geprüft werden, wobei das Prinzip der Einzelprüfung gewahrt bleiben muss; Kollektivprüfungen mit der Folge kollektiver Bewertungen sind nicht zulässig. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling und Fach oder Lernmodul etwa zehn Minuten dauern. Dem Prüfling kann eine Vorbereitungszeit je Prüfungsfach oder Prüfungsmodul bis zu 20 Minuten gewährt werden.
(4) Das Prüfungsgespräch führt die für das jeweilige Prüfungsfach zuständige Fachlehrkraft. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses kann das Prüfungsgespräch zeitweise übernehmen; die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses können sich mit seiner Zustimmung in das Prüfungsgespräch einschalten.
(5) Die Noten in der mündlichen Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer, die oder der das Prüfungsgespräch geführt hat, vorgeschlagen und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses nach Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses festgesetzt.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer eine Niederschrift zu führen. In der Niederschrift sind die Namen der Prüferinnen oder Prüfer und Prüflinge, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die Stoffgebiete, denen die Fragen und Aufgaben entnommen wurden, Verlauf, Beratungsergebnis und Noten aufzunehmen. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Bearbeitungsunterlagen sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18 Ergebnis der Abschlussprüfung

(1) Die Vornoten und die Noten der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern oder Lernmodulen sind in eine Prüfungsliste einzutragen. Aus den für jedes Fach oder Lernmodul eingetragenen Noten sind die Endnoten der Fächer oder Lernmodule als rechnerischer Durchschnitt zu ermitteln und in die Prüfungsliste aufzunehmen. Die Prüfungsliste ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel zu versehen.
(2) In Fächern oder Lernmodulen, in denen nur praktisch oder nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, ergibt sich die Endnote als Durchschnittsnote aus der vorhandenen Prüfungsnote und der Vornote. In den Fächern und Lernmodulen, in denen weder praktisch noch schriftlich noch mündlich geprüft wurde, gilt die Vornote als Endnote.
(3) Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ergeben sich die Endnoten als Durchschnittsnoten aus den Noten der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. In Fächern und Lernmodulen, in denen nur praktisch, nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, gilt die vorhandene Prüfungsnote als Endnote.
(4) Ergibt sich bei der Errechnung einer Endnote ein Bruchwert, so wird er vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhören des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der Bewertungstendenzen in den Vornoten und den Noten der Prüfungsleistungen auf- oder abgerundet.
(5) Prüflinge, die in allen Fächern oder Lernmodulen mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt haben, haben die Abschlussprüfung bestanden. Prüflinge der Berufsoberschule II dürfen jedoch in den in § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über die Berufsoberschule vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 355, BS 223-1-5) genannten Prüfungsfächern in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt und in keinem Fach die Note „ungenügend“ erhalten haben, wobei die Note „ungenügend“ nicht ausgeglichen werden kann.
(6) Die Abschlussprüfung ist auch bestanden von Prüflingen der Bildungsgänge der Berufsfachschule, Berufsoberschule I und II, dualen Berufsoberschule, des Fachhochschulreifeunterrichts, der Fachschule für Altenpflegehilfe, der Fachoberschule und von Prüflingen, die den Abschluss der Berufsschule als Nichtschülerin oder Nichtschüler erreichen wollen, die
1.
in nur einem Fach oder Lernmodul die Endnote „mangelhaft“ erhalten haben,
2.
in einem Fach oder Lernmodul die Endnote „ungenügend“ oder in zwei Fächern oder Lernmodulen die Endnote „mangelhaft“ oder in einem Fach oder Lernmodul die Endnote „ungenügend“ und in einem weiteren Fach oder Lernmodul die Endnote „mangelhaft“ erhalten haben, sofern jede der unter „ausreichend“ liegenden Endnoten ausgeglichen wird. Die Endnote „ungenügend“ wird durch die Endnote „sehr gut“, die Endnote „mangelhaft“ durch die Endnote „gut“ in einem Fach oder Lernmodul ausgeglichen. Die Endnote „sehr gut“ kann durch die Endnote „gut“ in zwei Fächern oder Lernmodulen, die Endnote „gut“ durch die Endnote „befriedigend“ in zwei Fächern oder Lernmodulen ersetzt werden. Die Endnoten in Kernfächern können nur durch Endnoten in anderen Kernfächern ausgeglichen werden.
(7) Die Endnoten in Wahlfächern und Wahlmodulen werden bei Anwendung der Absätze 5 und 6 nicht berücksichtigt.
(8) Für das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung gilt die Bewertung „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“; die Bewertung „Bestanden“ kann nach Maßgabe der Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge mit einer Note versehen werden. Soweit das Abschlusszeugnis dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, können nach Maßgabe der Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge zusammenfassende Noten für die Fertigkeitsprüfung und die Kenntnisprüfung festgesetzt werden.
(9) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt jedem Prüfling am Tage der mündlichen Prüfung die Benotung der in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung bekannt. Bei minderjährigen Prüflingen, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, ist dies den Eltern unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 19 Abschlusszeugnis

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung anzugeben. In das Zeugnis sind die jeweils zutreffenden Aussagen über Berechtigungen, Auswirkungen auf die Schulbesuchspflicht und Führung besonderer Bezeichnungen aufzunehmen; das Nähere regeln die Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge.
(2) Das Abschlusszeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und
1.
bei Schülerinnen- und Schülerprüfungen mit dem Schulsiegel, bei kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft auch mit dem Siegel der Schulbehörde,
2.
bei Nichtschülerinnen- und Nichtschülerprüfungen mit dem Siegel der Schulbehörde
zu versehen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und die Schule weiter besuchen, erhalten kein Zeugnis. Verlassen sie die Schule, erhalten sie ein Abgangszeugnis nach den Bestimmungen der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen.
(4) Nichtschülerinnen und Nichtschülern, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, kann eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Abschlussprüfung und über die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Abschlussprüfung ausgestellt werden.

Abschnitt 3 Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 20 Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderung

Für Prüflinge mit Behinderung hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zuzulassen.

§ 21 Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung

(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler der Abschlussklasse nicht an der Abschlussprüfung teil, oder tritt eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler nach der Zulassung von der Prüfung zurück, gilt sie als nicht bestanden.
(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Meldung zur Abschlussprüfung oder an der Ablegung der Abschlussprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Eine durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden. Die durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumten Prüfungsteile gelten als mit „ungenügend“ bewertet; dies gilt auch für mündliche Prüfungen, für die der Prüfling sich freiwillig gemeldet hat.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen.

§ 22 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann
1.
sofort von der oder dem Aufsichtführenden oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses verwarnt oder
2.
vom Prüfungsausschuss zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsleistung oder Prüfung ausgeschlossen werden.
In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.
(2) Wer während der Abschlussprüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann
1.
sofort von der oder dem Aufsichtführenden oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses verwarnt oder
2.
in schweren Fällen vom Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsleistung oder der Prüfung ausgeschlossen werden.
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen.
(3) Funktelefone oder vergleichbare Kommunikationshilfen dürfen nicht mitgeführt werden. Wer gegen dieses Verbot verstößt, ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsleistung oder der Prüfung auszuschließen.
(4) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings und der oder des Aufsichtführenden. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Abschlussprüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der oder des Aufsichtführenden oder des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Abschlussprüfung ein vorläufiger Ausschluss des Prüflings unerlässlich ist.
(5) Beschränkt sich der Ausschluss auf eine einzelne Prüfungsleistung, so wird diese mit „ungenügend“ bewertet. Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung gilt diese als nicht bestanden.
(6) Der Inhalt der Absätze 1 bis 5 sowie des § 23 Abs. 1 ist den Prüflingen vor der Prüfung bekannt zu geben; auf Absatz 3 ist besonders hinzuweisen.
(7) Über den Beschluss des Prüfungsausschusses nach Absatz 4 ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und muss, sofern auf Wiederholung einer Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.

§ 23 Änderung von Prüfungsentscheidungen

(1) Entscheidungen über einzelne Prüfungsleistungen sowie über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungshandlungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Abschlussprüfung auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft das fachlich zuständige Ministerium nach Anhören der oder des Betroffenen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung abgenommen hat, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden von der Schulbehörde von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.

§ 24 Einsichtnahme

Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der gesamten Prüfung, frühestens zwei Wochen nach der mündlichen Prüfung, Einsicht in seine schriftlichen Aufsichtsarbeiten und in die Niederschriften seiner mündlichen Prüfung nehmen. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Prüflingen auch den Erziehungsberechtigten zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zulässig und umfasst auch das Recht, Auszüge und Ablichtungen anzufertigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt den Zeitpunkt und Ort der Einsichtnahme.

§ 25 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder bei denen sie als nicht bestanden gilt, können die Abschlussprüfung zum nächsten Prüfungstermin wiederholen, es sei denn, dass nach der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen eine Wiederholung der Abschlussklasse ausgeschlossen ist und die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen muss. An Schulen zur Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bedarf die Wiederholung der Zustimmung des Dienstherrn.
(3) Teilprüfungen, die im Anschluss an ein Berufspraktikum abgelegt werden, können frühestens nach Teilnahme an weiteren sechs Monaten Berufspraktikum wiederholt werden.
(4) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die eine Abschlussprüfung oder Teilprüfung nicht bestanden haben, können sie zum nächsten Prüfungstermin wiederholen, es sei denn, sie haben an dieser Prüfung auch als Schülerin oder Schüler bereits zweimal ohne Erfolg teilgenommen.
(5) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet die Schulbehörde. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht zulässig, wenn die oder der Betroffene auch schon als Schülerin oder Schüler ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat.
(6) Kann eine Schülerin oder ein Schüler in einem Schuljahr, das sie oder er wiederholt, in einem Prüfungsfach oder Prüfungsmodul keinen Unterricht erhalten, wird der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit gegeben, ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in dem Fach oder Lernmodul die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen. Das Prüfungsergebnis wird aus den neu erbrachten Leistungen ermittelt.
(7) Schülerinnen und Schülern, die wegen Täuschungsversuchs (§ 22) eine Prüfungsleistung wiederholen müssen, ist bis zur Feststellung der Gesamtergebnisse der Abschlussprüfung dazu Gelegenheit zu geben. Über die Aufgabenstellung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 26 Nachprüfung

Hat eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler in einem Grundfach oder Lernmodul ohne Ausgleichsmöglichkeit oder in einem Kernfach oder in zwei Fächern oder Lernmodulen die Endnote „mangelhaft“ oder in einem Fach oder Lernmodul die Endnote „ungenügend“ erhalten, so kann sie oder er in diesen Fächern oder Lernmodulen ohne weiteren Schulbesuch bei der nächsten Abschlussprüfung oder in einem eigenen Termin nachgeprüft werden (Nachprüfung). Die Nachprüfung besteht in schriftlich geprüften Fächern oder Lernmodulen mindestens in einer Aufsichtsarbeit. Wird die Nachprüfung nicht bestanden, kann nur die gesamte Abschlussprüfung wiederholt werden.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Übergangsbestimmung

Für Prüflinge, die den Bildungsgang bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gelten für das Prüfungsverfahren die bisherigen Bestimmungen weiter.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Prüfungen an den berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 133), BS 223-1-36, außer Kraft.
Version: 30.07.2011
Anzahl Änderungen: 0

Landesverordnung über die Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) Vom 29. April 2011

Landesverordnung über die Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) Vom 29. April 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 19 des Gesetzes vom 03.06.2020 (GVBl. S. 212)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Abschlussprüfungen an den berufsbildenden Schulen (Prüfungsordnung für die berufsbildenden Schulen) vom 29. April 201131.07.2011
Inhaltsverzeichnis31.07.2011
Eingangsformel31.07.2011
Abschnitt 1 - Allgemeines31.07.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2020
Abschnitt 2 - Durchführung und Ergebnis der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 2 - Zweck der Prüfung, Information der Schülerinnen und Schüler31.07.2011
§ 3 - Prüfungsausschuss31.07.2011
§ 4 - Zuhörerinnen, Zuhörer und Gäste31.07.2011
§ 5 - Verschwiegenheitspflicht31.07.2011
§ 6 - Ort und Zeit der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 7 - Bewertung der Prüfungsleistungen31.07.2011
§ 8 - Gliederung der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 9 - Vornote31.07.2011
§ 10 - Teilnahme an der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 11 - Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern31.07.2011
§ 12 - Praktische Prüfung31.07.2011
§ 13 - Schriftliche Prüfung31.07.2011
§ 14 - Zulassung zur mündlichen Prüfung, Befreiung31.07.2011
§ 15 - Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse31.07.2011
§ 16 - Fächer oder Lernmodule der mündlichen Prüfung31.07.2011
§ 17 - Durchführung der mündlichen Prüfung31.07.2011
§ 18 - Ergebnis der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 19 - Abschlusszeugnis31.07.2011
Abschnitt 3 - Besondere Verfahrensbestimmungen31.07.2011
§ 20 - Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderung31.07.2011
§ 21 - Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 22 - Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten31.07.2011
§ 23 - Änderung von Prüfungsentscheidungen31.07.2011
§ 24 - Einsichtnahme31.07.2011
§ 25 - Wiederholung der Abschlussprüfung31.07.2011
§ 26 - Nachprüfung31.07.2011
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen31.07.2011
§ 27 - Übergangsbestimmung31.07.2011
§ 28 - Inkrafttreten31.07.2011
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 2 Durchführung und Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 2Zweck der Abschlussprüfung, Information der Schülerinnen und Schüler
§ 3Prüfungsausschuss
§ 4Zuhörerinnen, Zuhörer und Gäste
§ 5Verschwiegenheitspflicht
§ 6Ort und Zeit der Abschlussprüfung
§ 7Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 8Gliederung der Abschlussprüfung
§ 9Vornote
§ 10Teilnahme an der Abschlussprüfung
§ 11Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern
§ 12Praktische Prüfung
§ 13Schriftliche Prüfung
§ 14Zulassung zur mündlichen Prüfung, Befreiung
§ 15Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse
§ 16Fächer oder Lernmodule der mündlichen Prüfung
§ 17Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 18Ergebnis der Abschlussprüfung
§ 19Abschlusszeugnis
Abschnitt 3 Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 20Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderung
§ 21Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung
§ 22Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten
§ 23Änderung von Prüfungsentscheidungen
§ 24Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten
§ 25Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 26Nachprüfung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 27Übergangsbestimmungen
§ 28Inkrafttreten
Aufgrund des § 53 Abs. 1 und 3, des § 98 Abs. 2, des § 100 Abs. 2 und des § 106 des Schulgesetzes vom 30. März 2004 (GVBl. S. 239), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 167), BS 223-1 und des § 11 in Verbindung mit § 39 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 223-7, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, soweit in den besonderen Bestimmungen der Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge keine abweichende Regelung getroffen wird, für:
1.
alle Bildungsgänge der öffentlichen berufsbildenden Schulen, die mit einer Prüfung abschließen,
2.
Prüfungen zum Erwerb von Abschlüssen der berufsbildenden Schulen durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler sowie
3.
die entsprechenden Bildungsgänge von staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft.
Sie gilt nicht für die Prüfungen an beruflichen Gymnasien, den staatlichen Pflegeschulen und den Fachschulen, mit Ausnahme der Prüfungen an den Fachschulen für Altenpflegehilfe.
(2) Die besonderen Bestimmungen der Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge über Gliederung, Umfang, Inhalt, Prüfungsanforderungen und Abschlusszeugnis bleiben unberührt.

Abschnitt 2 Durchführung und Ergebnis der Abschlussprüfung

§ 2 Zweck der Prüfung, Information der Schülerinnen und Schüler

(1) Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht hat.
(2) Spätestens zu Beginn des Schuljahres, in dem die Abschlussprüfung stattfindet, werden die Schülerinnen und Schüler auf die Prüfungsbestimmungen hingewiesen. Ihnen muss eine angemessene Zahl von Exemplaren dieser Prüfungsordnung sowie der den betreffenden Bildungsgang regelnden Rechtsverordnung in der Schule zugänglich sein.

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Abschlussprüfung wird, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, von einem Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1.
dem vorsitzenden Mitglied,
2.
fachlich zuständigen Lehrkräften (Fachlehrkräften) für alle zu prüfenden Fächer oder Lernmodule, mindestens drei Fachlehrkräften,
3.
zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wirtschaft bei folgenden Bildungsgängen der Berufsfachschule:
a)
Berufsfachschule II (Nichtschülerinnen- und Nichtschülerprüfungen),
b)
dreijährige Bildungsgänge in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks,
c)
alle höheren Bildungsgänge.
Sofern die Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft nicht zur Verfügung stehen, können an ihrer Stelle andere fachlich geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen werden.
(3) Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für Prüfungen an staatlichen Schulen und Schulen des Bezirksverbands Pfalz, mit Ausnahme an Fachoberschulen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Sie oder er kann den Vorsitz auf ihre oder seine Vertretung übertragen. Das Vorsitzende Mitglied beauftragt eine der beteiligten Fachlehrkräfte mit der Protokollführung.
(4) Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für Prüfungen an Fachoberschulen ist die Koordinatorin oder der Koordinator an einer Realschule plus mit organisatorisch verbundener Fachoberschule oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde. Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Gymnasien besitzen.
(5) Vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses für Prüfungen an Schulen in freier Trägerschaft sowie für Prüfungen, an denen ausschließlich Nichtschülerinnen und Nichtschüler teilnehmen, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde. Die Schulbehörde kann die Schulleiterin oder den Schulleiter zusätzlich in den Prüfungsausschuss berufen.
(6) Als Fachlehrkräfte gehören die Lehrkräfte dem Prüfungsausschuss an, die die Prüflinge zuletzt unterrichtet haben. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Fachlehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen. Bei einer Prüfung, an der ausschließlich Nichtschülerinnen und Nichtschüler teilnehmen, beruft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Fachlehrkräfte.
(7) Die Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft müssen fachlich vorgebildet sein. Sie werden von der Schulbehörde auf Vorschlag der zuständigen Stellen, die den Vorschlag im Benehmen mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen erstellen, für die Dauer von fünf Jahren in den Prüfungsausschuss der jeweiligen Schule berufen. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter der Wirtschaft ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(8) Der Prüfungsausschuss kann sich zur Durchführung der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung in Unterausschüsse gliedern. Ein Unterausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern; die Zusammensetzung und das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses sowie die Protokollführung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(9) Werden Nichtschülerinnen und Nichtschüler geprüft, die sich im Rahmen von Fernlehrgängen nach § 11 Abs. 2 auf die Prüfung vorbereitet haben, soll sich unter den Mitgliedern der betreffenden Prüfungsausschüsse und Unterausschüsse jeweils mindestens eine an dem Vorbereitungskurs beteiligte und fachlich geeignete Person oder Lehrkraft befinden. Lehrkräfte, die an staatlich anerkannten berufsbildenden Ersatzschulen in freier Trägerschaft tätig sind, können in die Prüfungsausschüsse berufen werden, sofern der Träger zustimmt. Satz 1 gilt entsprechend für die Prüfungen von Schülerinnen und Schülern staatlich genehmigter, aber noch nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen.
(10) Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse sind beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Ausschusses hat eine Stimme. Der Ausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
(11) Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse können bei Prüfungen von Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht tätig werden. Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG sind auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Personen, mit denen ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen; die für Ehegattinnen und Ehegatten geltenden Bestimmungen des § 20 Abs. 5 VwVfG finden entsprechende Anwendung.
(12) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde kann, auch zeitweise, bei einer Sitzung des Prüfungsausschusses oder eines Unterausschusses anstelle des vorsitzenden Mitgliedes den Vorsitz übernehmen. In diesem Fall sind sowohl die Beauftragte oder der Beauftragte der Schulbehörde als auch das vorsitzende Mitglied stimmberechtigt.

§ 4 Zuhörerinnen, Zuhörer und Gäste

(1) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sind nicht öffentlich. Die Lehrkräfte der Schule sind als Zuhörende an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung zugelassen. Die Lehrkräfte anderer Schulen können von der Schulbehörde als Zuhörende an mündlichen Prüfungen an öffentlichen Schulen, einschließlich der Beratung und Leistungsbewertung, zugelassen werden.
(2) Bei den Schulen in freier Trägerschaft kann als Zuhörerin oder Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers teilnehmen; Lehrkräfte anderer Schulen können mit Genehmigung des Schulträgers als Zuhörende zugelassen werden.
(3) Ein Mitglied des Schulelternbeirats, die Schülersprecherin oder der Schülersprecher oder deren Vertreterin oder Vertreter, eine Vertreterin oder ein Vertreter des kommunalen Schulträgers und mit Genehmigung der Schulbehörde auch andere Personen können als Gäste bei der mündlichen Prüfung anwesend sein, jedoch nicht bei der Beratung und der Leistungsbewertung. Der Prüfling kann die Anwesenheit von Gästen bei seiner Prüfung ablehnen.

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Unterausschüsse sowie die bei der mündlichen Prüfung anwesenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; soweit sie nicht im öffentlichen Dienst stehen oder Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Ersatzschule sind, haben sie sich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6 Ort und Zeit der Abschlussprüfung

(1) Den Prüfungsort und die Prüfungstermine bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulbehörde. Beabsichtigt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulbehörde ganz oder zeitweise den Vorsitz im Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss zu übernehmen, bestimmt sie oder er die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
(2) Ort und Termine der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung sind den Prüflingen mindestens vier Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekannt zu geben.

§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu benoten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischennoten sind nicht zulässig. Die Noten können aber mit Bewertungstendenzen versehen werden.

§ 8 Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung gliedert sich in allen Bildungsgängen in eine schriftliche Prüfung, eine mündliche Prüfung und gegebenenfalls eine praktische Prüfung. Die Abschlussprüfung kann auch in Teilprüfungen nach zwischenzeitlicher weiterer Ausbildung abgelegt werden.
(2) Die Prüfungsanforderungen und Prüfungsmodalitäten des jeweiligen Bildungsganges ergeben sich aus der für diesen Bildungsgang erlassenen Rechtsverordnung.
(3) Nichtschülerinnen und Nichtschüler haben in allen Kernfächern oder Lernmodulen Aufsichtsarbeiten zu schreiben, sofern die für den betreffenden Bildungsgang geltende Landesverordnung nichts anderes vorsieht.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann zur Begrenzung der Zahl der mündlichen Prüfungen einen Teil dieser Prüfungen schriftlich durchführen lassen und, um eine breitere Beurteilungsmöglichkeit zu haben, bis zu zwei Pflichtfächer oder Pflichtmodule oder Wahlpflichtfächer oder Wahlpflichtmodule schriftlich prüfen lassen; die Bearbeitungszeit soll jeweils eine Zeitstunde betragen.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich nachweislich mithilfe eines Fernlehrganges, der von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zur Vorbereitung auf die Prüfung zugelassen ist, auf die Prüfung vorbereitet haben, wenn
1.
während des Fernlehrganges in allen nicht schriftlich geprüften Fächern oder Lernmodulen nach Absatz 3 besondere Leistungsnachweise entsprechend § 31 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen vom 9. Mai 1990 (GVBl. S. 127; 1991 S. 87, BS 223-1-41) in der jeweils geltenden Fassung erbracht und von Lehrkräften oder fachlich geeigneten Personen, die eine Unterrichtserlaubnis erworben haben, bewertet worden sind und
2.
die Lerninhalte weitgehend mit dem Lehrplan identisch sind.
Die Lehrkräfte oder fachlich geeigneten Personen mit Unterrichtserlaubnis müssen entweder an einer öffentlichen Schule (berufsbildende Schule oder Gymnasium) in einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen Dienstverhältnis oder an einer privaten Ersatzschule, die dem Gymnasium oder einer Schulform der berufsbildenden Schule entspricht, in einem hauptamtlichen oder hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis stehen. Aus dem Nachweis nach Satz 1 muss sich ergeben, dass die Dauer des Vorbereitungskurses mindestens der Dauer des entsprechenden schulischen Bildungsganges entspricht und dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer an mindestens 18 von Lehrkräften oder fachlich geeigneten Personen mit Unterrichtserlaubnis, die hauptamtlich oder hauptberuflich an einer berufsbildenden Schule oder Gymnasium beschäftigt sind, geleiteten Präsenztagen pro Jahr teilgenommen haben. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Prüfungen von Schülerinnen und Schülern staatlich genehmigter Schulen, aber noch nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen.

§ 9 Vornote

(1) Für jedes schriftliche und jedes praktische Prüfungsfach oder Prüfungsmodul wird vor Beginn der jeweiligen Prüfung, für die übrigen Fächer oder Lernmodule vor Bekanntgabe des Prüfungszwischenergebnisses (§ 15), eine Vornote festgesetzt. Die Vornote für ein Fach, das nach Lernbausteinen unterrichtet wurde, wird aus den Endnoten der einzelnen Lernbausteine ermittelt, wobei die Leistungen des zuletzt besuchten Lernbausteins stärker zu berücksichtigen sind. Für ein Fach, das nicht nach Lernbausteinen unterrichtet wurde, oder ein Lernmodul wird die Vornote aufgrund der Leistungen während der letzten beiden Schulhalbjahre, in denen dieses Fach oder Lernmodul unterrichtet wurde, unter stärkerer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Schulhalbjahr gebildet. In Fächern und Lernmodulen, in denen während des ganzen Bildungsganges nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, ist die Vornote aufgrund der Leistungen in diesem Schulhalbjahr zu bilden.
(2) Absatz 1 gilt für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nur, soweit sie die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 erfüllen, und auch dann nur insoweit, als die aufgrund der besonderen Leistungsnachweise gebildeten Noten in den Fächern oder Lernmodulen, in denen keine schriftliche Prüfung erfolgt, als Vornote in die Endnote des betreffenden Faches oder Lernmoduls eingehen.

§ 10 Teilnahme an der Abschlussprüfung

(1) An der Abschlussprüfung nehmen die Schülerinnen und Schüler teil, die die Abschlussklasse des jeweiligen Bildungsganges besucht haben. Schülerinnen und Schüler, denen nach der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen in Fächern oder Lernmodulen mit praktischen Übungen der Nachweis bestimmter abgeschlossener Übungen bei den Versetzungsentscheidungen erlassen war, haben diesen Nachweis spätestens bis sechs Wochen vor Beginn der Abschlussprüfung zu erbringen; wird der Nachweis nicht bis zu diesem Zeitpunkt erbracht, gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(2) Schülerinnen und Schüler der Berufsoberschule I, der dualen Berufsoberschule und des Fachhochschulreifeunterrichts nehmen an einer gemeinsamen Fachhochschulreifeprüfung teil.
(3) Sofern nicht für einzelne Bildungsgänge etwas anderes bestimmt ist, können an der Abschlussprüfung auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die im Jahr der Abschlussprüfung und im Jahr davor nicht die Abschlussklasse einer entsprechenden berufsbildenden Schule besucht haben (Nichtschülerinnen oder Nichtschüler) wenn sie:
1.
während des der Antragstellung vorausgegangenen Jahres ihren ersten Wohnsitz oder ihr hauptberufliches Arbeitsverhältnis in Rheinland-Pfalz hatten; darüber hinausgehende Zulassungen sind ausnahmsweise möglich, wenn im Land des Wohnsitzes der angestrebte Schulabschluss nicht erworben werden kann oder - im Rahmen der vorhandenen Prüfungskapazitäten der Schulen - wenn die Vorbereitung auf die Prüfung mithilfe eines Fernlehrinstituts erfolgt ist, dessen Sitz sich in Rheinland-Pfalz befindet, sofern die Präsenztage in Rheinland-Pfalz stattgefunden haben und die Antragstellerin oder der Antragsteller an ihnen regelmäßig teilgenommen hat,
2.
während des letzten Jahres nicht Schülerin oder Schüler einer Schule waren, deren Abschlusszeugnis sie erwerben wollen,
3.
höchstens einmal die Schulprüfung dieser Art nicht bestanden haben,
4.
die Aufnahmevoraussetzungen für die Schule erfüllen, deren Abschlussprüfung sie als Nichtschülerin oder Nichtschüler ablegen wollen und
5.
eine Vorbildung nachweisen, die erkennen lässt, dass sie die für die schulische Abschlussprüfung notwendigen Kenntnisse sowie die fachpraktische Vorbildung besitzen, die Voraussetzung für die Aufnahme in den Bildungsgang sowie für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist.
(4) In Ausnahmefällen kann, abweichend von Absatz 3 Nr. 3, die Schulbehörde auf Antrag auch Nichtschülerinnen und Nichtschüler zulassen, die bereits zweimal eine Schulprüfung dieser Art nicht bestanden haben.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die den Abschluss der Berufsschule als Nichtschülerin oder Nichtschüler erwerben wollen, müssen anstelle der Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 4 einen Ausbildungsabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand mit mindestens vierjähriger entsprechender Berufstätigkeit nachweisen.
(6) Als Nichtschülerin und Nichtschüler gelten auch die Schülerinnen und Schüler entsprechender nicht staatlich anerkannter Ersatzschulen in freier Trägerschaft; Absatz 3 Nr. 1 und 2 findet jedoch keine Anwendung.

§ 11 Zulassung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler richten ihren Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die für ihren Hauptwohnsitz, den Ort ihres hauptberuflichen Arbeitsverhältnisses oder den Sitz des Fernlehrinstituts zuständige Schulbehörde. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit genauer Darstellung des Bildungsweges und des beruflichen Werdeganges,
2.
eine Aufenthaltsbescheinigung der zuständigen Meldebehörde neuesten Datums,
3.
ein eigenhändig unterzeichnetes Lichtbild, das nicht älter als ein Jahr ist,
4.
die Nachweise, dass die in § 10 Abs. 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
5.
eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber während des letzten Jahres Schülerin oder Schüler einer Schule war, deren Abschlusszeugnis sie oder er erwerben will, und wie oft und wann sie oder er sich bereits der Abschlussprüfung an einer entsprechenden berufsbildenden Schule unterzogen hat,
6.
ein amtsärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, sofern für den Besuch der entsprechenden Schule ein solches erforderlich ist.
(2) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die sich auf die Prüfung im Rahmen von Fernlehrgängen vorbereitet haben, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) zur Vorbereitung auf diese Prüfung zugelassen wurden, richten ihren Zulassungsantrag an die Schulbehörde. Dem Antrag kann außer den sonstigen in Absatz 1 genannten Unterlagen als Nachweis nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 ein nach Prüfungsfächern oder Prüfungsmodulen gegliederter Bericht des Fernlehrinstituts über die Leistungsentwicklung der Bewerberin oder des Bewerbers und ihren oder seinen letzten Leistungsstand in zweifacher Ausfertigung beigefügt werden, in welchem die Gebiete hervorgehoben werden, mit denen sich die Fernlehrgangsteilnehmerin oder der Fernlehrgangsteilnehmer eingehend und mit besonderem Interesse beschäftigt hat.
(3) Die Entscheidung über den Zulassungsantrag von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist den Bewerberinnen oder Bewerbern schriftlich, bei Ablehnung unter Angabe der Gründe, mitzuteilen; sofern die Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen werden, werden sie einer entsprechenden öffentlichen Schule zur Teilnahme an der Abschlussprüfung zugewiesen. Vor der Zulassung informiert die Schulbehörde oder eine von ihr beauftragte Schule die Bewerberinnen und Bewerber über die Regelungen der Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern und über die Prüfungsanforderungen. Sie berät die Bewerberinnen und Bewerber in Fragen der fachlichen Vorbereitung aufgrund ihrer bisherigen Bildungsgänge, des Prüfungsverfahrens und der Wahl der Prüfungsfächer oder Prüfungsmodule. Sofern die Bewerberinnen oder Bewerber es beantragen, gibt die prüfende Schule dem Fernlehrinstitut, an dem die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung erfolgt ist, die Möglichkeit zu einer Erörterung über die Art der Vorbereitung und die bevorstehende Abschlussprüfung. Zwischen der Zulassung und dem Beginn der Abschlussprüfung sollen mindestens zwei Monate liegen.
(4) Ist die Zahl der zu einer Abschlussprüfung zugelassenen Nichtschülerinnen und Nichtschüler so groß, dass eine gemeinsame Abschlussprüfung mit den Schülerinnen und Schülern des betreffenden Bildungsganges unzweckmäßig erscheint, so kann die Schulbehörde einen eigenen Prüfungsdurchgang speziell für diese Nichtschülerinnen und Nichtschüler einrichten; in diesem Fall sollen möglichst Prüferinnen oder Prüfer bestellt werden, die über Erfahrung in der Unterrichtung und Prüfung Erwachsener verfügen. Die prüfenden Stellen sollen nach Möglichkeit für einen längeren Zeitraum mit der Durchführung von Prüfungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern betraut werden und bei der Erstellung der Prüfungsaufgaben die Berichte der Fernlehrinstitute über die Lernentwicklung der einzelnen Prüflinge und über die behandelten Stoffgebiete berücksichtigen.
(5) Eine Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern zum Erwerb der Fachhochschulreife findet nur an der Berufsoberschule I statt.

§ 12 Praktische Prüfung

(1) Die zuständige Fachlehrkraft legt spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung einen Vorschlag für jede Aufgabe der praktischen Prüfung mit Angabe der Bearbeitungszeit vor, den das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines neuen Vorschlages verlangen. In Fächern und Lernmodulen, die ihrer Natur nach keine für alle Prüflinge gemeinsame Aufgabenstellung zulassen, sind für jeden Prüfling oder für Gruppen von Prüflingen Aufgaben zu stellen. Bei den dreijährigen Bildungsgängen der Berufsfachschule in anerkannten Ausbildungsberufen des Handwerks erfolgt die Genehmigung im Benehmen mit den Vertretern der Wirtschaft.
(2) Bei Durchführung der praktischen Prüfung ist dafür zu sorgen, dass die selbstständige Leistungserbringung für jeden Prüfling gewährleistet ist. Die einzelnen Arbeitsplätze und die ausgehändigten Unterlagen sind zu nummerieren. Für jeden Prüfling ist ein Prüfungsbogen mit Name des Prüflings, der Platznummer und Angabe des Prüfungsfachs oder Prüfungsmoduls anzulegen. Im Übrigen gilt § 13 Abs. 5, 6 und 7 entsprechend.
(3) Die Leistungen der praktischen Prüfung werden von der jeweils zuständigen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses vorbewertet. Die endgültigen Noten setzt der Prüfungsausschuss fest.
(4) Nach Festsetzung der endgültigen Noten, spätestens am Tage vor Beginn des nächsten Prüfungsteiles, sind jedem Prüfling die Benotung seiner Leistungen in den Fächern oder Lernmodulen der praktischen Prüfung sowie das Ergebnis der praktischen Prüfung bekannt zu geben. Prüflinge, deren Leistungen in zwei Fächern oder Lernmodulen der praktischen Prüfung unter „ausreichend“ bewertet wurden, haben die Abschlussprüfung nicht bestanden. An Schulen, an denen die praktische Prüfung nur in einem Fach oder Lernmodul durchgeführt wird oder für diese Prüfung eine Gesamtnote festgesetzt wird, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, wenn die Note oder die Gesamtnote für die praktische Prüfung unter „ausreichend“ liegt.

§ 13 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus mehreren Aufsichtsarbeiten.
(2) Für die Abschlussprüfung der Berufsoberschule II legt die Schule dem fachlich zuständigen Ministerium für die schriftlichen Prüfungsfächer Aufgabenvorschläge aus den in § 6 Abs. 4 der Landesverordnung über die Berufsoberschule vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 355, BS 223-1-5) genannten Bereichen mit zugehörigem Erwartungshorizont oder zugehöriger Musterlösung und Angabe des Anforderungsbereiches, der Teilpunkte und eines Punkteschlüssels einschließlich der zulässigen Hilfen und Hilfsmittel vor; im Einzelnen ist pro schriftlichem Prüfungsfach jeweils eine Aufgabe mehr einzureichen, als dem Prüfling zur Auswahl vorzulegen sind. Die Aufgabenvorschläge werden von den Fachlehrkräften im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter erstellt. In allen Fächern ist mindestens ein Regelwerk der deutschen Rechtschreibung, bei neusprachlichen Arbeiten ein einsprachiges Wörterbuch zugelassen. Die Herkunft von Texten sowie von der Lehrkraft vorgenommene Änderungen oder Kürzungen müssen in den Aufgabenvorschlägen vermerkt werden. Die Aufgabenvorschläge sind geheim zu halten. Das fachlich zuständige Ministerium entscheidet, welche Vorschläge Gegenstand der schriftlichen Prüfung werden. Nicht geeignete Vorschläge werden geändert. Die versiegelten Umschläge mit den Aufgaben dürfen erst zu Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfung geöffnet werden. Aus wichtigem Grund kann das fachlich zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
(3) Für andere als in Absatz 2 genannte Abschlussprüfungen reichen die Fachlehrkräfte dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für ihre Fächer oder Lernmodule der schriftlichen Prüfung (§ 8 Abs. 2) je einen Vorschlag für Prüfungsaufgaben unter Angabe der zugelassenen Hilfsmittel ein. Werden Nichtschülerinnen oder Nichtschüler an der Schule geprüft, sind zusätzliche Aufgabenvorschläge (§ 8 Abs. 3) einzureichen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses genehmigt den Vorschlag. Es ist jedoch nicht an die Vorschläge gebunden und kann neue Vorschläge anfordern oder selbst Aufgaben stellen. Die Aufgaben müssen den in den Rahmenlehrplänen festgelegten Zielen entsprechen. Die Prüfungsaufgaben werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in versiegelten Umschlägen verwahrt.
(4) Vor Beginn jeder Aufsichtsarbeit werden die nummerierten Plätze verlost.
(5) Zu Beginn jeder Aufsichtsarbeit wird der versiegelte Umschlag mit den Prüfungsaufgaben von einem Prüfling geöffnet; anschließend gibt die oder der Aufsichtführende die Aufgaben bekannt.
(6) Während der schriftlichen Prüfung führen in der Regel zwei Lehrkräfte, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt werden, mindestens aber eine Lehrkraft, die Aufsicht. Sie fertigen über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in die aufzunehmen sind:
1.
Beginn und Ende der schriftlichen Prüfung,
2.
die Namen der Aufsichtführenden mit Angaben der Zeiten, in denen sie die Aufsicht geführt haben,
3.
die Zeiten, zu denen die einzelnen Prüflinge die Aufsichtsarbeiten abgegeben haben,
4.
die Zeiten, in denen einzelne Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben,
5.
ein Vermerk über besondere Vorkommnisse; Fehlanzeige ist erforderlich,
6.
die Sitzordnung der Prüflinge (als Anlage),
7.
ein Vermerk über die Belehrung nach Absatz 7.
(7) Vor Beginn der Aufsichtsarbeit werden die Prüflinge auf die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 5 und des § 23 Abs. 1 hingewiesen. Die Regelung des § 22 Abs. 3 ist wörtlich bekannt zu geben.
(8) Für die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Konzepte sind von der Schule einheitlich gekennzeichnete Bogen bereitzustellen; die Verwendung anderer Bogen ist unzulässig. Die Prüflinge tragen ihre Personalien mit Angabe der Schule auf der ersten Seite in Druckbuchstaben ein. Die erste Seite und ein Rand jeder weiteren Seite sind für Eintragungen freizulassen. Die Seiten der Reinschrift sind fortlaufend zu nummerieren. Sämtliche Beilagen sind mit dem Namen des Prüflings zu versehen.
(9) Bei den Aufsichtsarbeiten dürfen nur die Hilfsmittel benutzt werden, die in den Aufgabenvorschlägen angegeben worden sind.
(10) Die Aufsichtsarbeiten werden von der jeweils zuständigen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses korrigiert, beurteilt und bewertet. Korrekturzeichen und Bemerkungen dürfen nur am Rande angebracht werden. Im Text werden die zu beanstandenden Stellen durch Unterstreichen kenntlich gemacht. Die mit einer Benotung versehenen Aufsichtsarbeiten werden der Schulleiterin oder dem Schulleiter übergeben. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann eine von der Fachlehrkraft festgesetzte Note im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft abändern; das vorsitzende Mitglied kann eine zweite Fachlehrkraft gutachtlich hören. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(11) Die Aufsichtsarbeiten zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie zum Erwerb der fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule II werden zunächst von der zuständigen Fachlehrkraft des Prüfungsausschusses korrigiert, beurteilt und bewertet. Jede Aufsichtsarbeit wird sodann von einer zweiten Fachlehrkraft, die vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor bestimmt wird, durchgesehen. Die Zweitkorrektorin oder der Zweitkorrektor schließt sich entweder der Bewertung der ersten Fachlehrkraft an oder fertigt eine eigene Beurteilung und Bewertung an. Bei unterschiedlicher Beurteilung und Bewertung durch die beiden Korrektoren setzt das vorsitzende Mitglied die Note fest; das vorsitzende Mitglied kann eine dritte Fachlehrkraft gutachtlich hören. Absatz 10 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 14 Zulassung zur mündlichen Prüfung, Befreiung

(1) Zur mündlichen Prüfung ist nicht zugelassen, wer in zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten Noten unter „ausreichend“ in den Fächern oder Lernmodulen erhalten hat, in denen auch die Vornoten unter „ausreichend“ liegen, sofern ein Ausgleich nach Absatz 2 nicht gegeben ist.
(2) Ein Ausgleich ist gegeben, wenn in einer mindestens gleichen Anzahl anderer schriftlicher Prüfungsfächer oder Prüfungsmodule jeweils der Notendurchschnitt aus der Note für die Aufsichtsarbeit und der Vornote mindestens 2,49 beträgt. Kernfächer können nur durch Kernfächer ausgeglichen werden; Lernmodule sind insoweit wie Kernfächer zu behandeln.
(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
(4) Von der mündlichen Prüfung kann ein Prüfling befreit werden, wenn aufgrund der Vornoten und des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung alle Endnoten zweifelsfrei festgelegt werden können. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. § 16 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Nichtschülerinnen und Nichtschüler nehmen ungeachtet ihrer Leistungen in der schriftlichen Prüfung an der mündlichen Prüfung teil.

§ 15 Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse

(1) Nach Festsetzung der endgültigen Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten, spätestens acht Wochen nach Abschluss der schriftlichen und praktischen Prüfung, ist jedem Prüfling bekannt zu geben, ob er aufgrund seiner Leistungen von der mündlichen Prüfung befreit ist, ob er an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss oder ob er die Abschlussprüfung schon nach den bis dahin vorliegenden Ergebnissen nicht bestanden hat. Zur Begründung sind ihm mitzuteilen:
1.
die Vornoten,
2.
die Benotung der Aufsichtsarbeiten und
3.
die vorgesehenen Endnoten in den Fächern oder Lernmodulen, in denen er nicht mündlich geprüft werden soll.
(2) Bei minderjährigen Prüflingen, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, ist dies den Eltern unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(3) Dem Prüfling, der an der mündlichen Prüfung teilnehmen muss, sind außerdem die Fächer oder Lernmodule, in denen er mündlich geprüft werden soll (§ 16 Abs. 3), bekannt zu geben.

§ 16 Fächer oder Lernmodule der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung kann auf alle Fächer oder Lernmodule erstreckt werden, in denen gemäß der Stundentafel nach der letzten Versetzung unterrichtet wurde, mit Ausnahme der Fächer oder Lernmodule, bei denen die Zielsetzung des Bildungsganges und die Leistungsfeststellung im Rahmen der Prüfung überwiegend auf praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgerichtet sind. Früher abgeschlossene Fächer oder Lernmodule können ebenfalls mündlich geprüft werden.
(2) Die Gesamtzahl der mündlich zu prüfenden Fächer oder Lernmodule soll drei Fächer oder Lernmodule nicht übersteigen. Prüflinge, die nicht am gesamten Bildungsgang teilgenommen haben, können zusätzlich in Fächern oder Lernmodulen geprüft werden, die nach der Stundentafel dieses Bildungsganges bereits vor der Abschlussklasse abgeschlossen wurden.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt im Benehmen mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern oder Lernmodulen der einzelne Prüfling mündlich geprüft wird. Die Entscheidung ist unverzüglich nach Abschluss der Korrekturen der Aufsichtsarbeiten zu treffen.
(4) Der Prüfling kann Fächer oder Lernmodule benennen, in denen er zusätzlich mündlich geprüft werden will. Er soll die Möglichkeit erhalten, mindestens in einem benannten Fach oder Lernmodul geprüft zu werden. Der Prüfling hat die Fächer oder Lernmodule spätestens drei Werktage nach der Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen; die Meldung ist verbindlich. Die Lehrkräfte stehen den Prüflingen zur Beratung bei der Auswahl der Fächer oder Lernmodule zur Verfügung.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Prüflinge, die nach § 14 Abs. 4 von der mündlichen Prüfung befreit sind.
(6) Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden mit Ausnahme des Faches Sport mindestens in allen nach der Stundentafel verbindlichen Fächern oder Lernmodulen mündlich geprüft, in denen sie keine praktische oder schriftliche Prüfung abgelegt haben.

§ 17 Durchführung der mündlichen Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet frühestens eine und spätestens drei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse statt. Nach Bekanntgabe der Prüfungszwischenergebnisse findet für die Prüflinge kein Unterricht mehr statt.
(2) Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Das unzusammenhängende Abfragen von Einzelkenntnissen widerspricht dem Zweck der mündlichen Prüfung. Statt bloßer Wiedergabe gelernten Stoffes soll das selbstständige Lösen der Aufgaben durch den Prüfling im zusammenhängenden Vortrag und das Prüfungsgespräch bevorzugt werden. Dadurch sind vor allem größere fachliche und überfachliche Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema ergeben, zu verdeutlichen. Die mündliche Prüfung ist so durchzuführen, dass eine klare Beurteilung möglich ist. Der Prüfling kann bei der mündlichen Prüfung Aufzeichnungen verwenden, die er bei der Vorbereitung unter Aufsicht angefertigt hat.
(3) Es kann in Gruppen bis zu vier Prüflingen geprüft werden, wobei das Prinzip der Einzelprüfung gewahrt bleiben muss; Kollektivprüfungen mit der Folge kollektiver Bewertungen sind nicht zulässig. Die mündliche Prüfung soll je Prüfling und Fach oder Lernmodul etwa zehn Minuten dauern. Dem Prüfling kann eine Vorbereitungszeit je Prüfungsfach oder Prüfungsmodul bis zu 20 Minuten gewährt werden.
(4) Das Prüfungsgespräch führt die für das jeweilige Prüfungsfach zuständige Fachlehrkraft. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses kann das Prüfungsgespräch zeitweise übernehmen; die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses können sich mit seiner Zustimmung in das Prüfungsgespräch einschalten.
(5) Die Noten in der mündlichen Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer, die oder der das Prüfungsgespräch geführt hat, vorgeschlagen und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses nach Beratung mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses festgesetzt.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer eine Niederschrift zu führen. In der Niederschrift sind die Namen der Prüferinnen oder Prüfer und Prüflinge, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die Stoffgebiete, denen die Fragen und Aufgaben entnommen wurden, Verlauf, Beratungsergebnis und Noten aufzunehmen. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Schriftlich gestellte Aufgaben mit beigegebenen Bearbeitungsunterlagen sind der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18 Ergebnis der Abschlussprüfung

(1) Die Vornoten und die Noten der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern oder Lernmodulen sind in eine Prüfungsliste einzutragen. Aus den für jedes Fach oder Lernmodul eingetragenen Noten sind die Endnoten der Fächer oder Lernmodule als rechnerischer Durchschnitt zu ermitteln und in die Prüfungsliste aufzunehmen. Die Prüfungsliste ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel zu versehen.
(2) In Fächern oder Lernmodulen, in denen nur praktisch oder nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, ergibt sich die Endnote als Durchschnittsnote aus der vorhandenen Prüfungsnote und der Vornote. In den Fächern und Lernmodulen, in denen weder praktisch noch schriftlich noch mündlich geprüft wurde, gilt die Vornote als Endnote.
(3) Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ergeben sich die Endnoten als Durchschnittsnoten aus den Noten der praktischen, der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. In Fächern und Lernmodulen, in denen nur praktisch, nur schriftlich oder nur mündlich geprüft wurde, gilt die vorhandene Prüfungsnote als Endnote.
(4) Ergibt sich bei der Errechnung einer Endnote ein Bruchwert, so wird er vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses nach Anhören des Prüfungsausschusses unter Berücksichtigung der Bewertungstendenzen in den Vornoten und den Noten der Prüfungsleistungen auf- oder abgerundet.
(5) Prüflinge, die in allen Fächern oder Lernmodulen mindestens die Endnote „ausreichend“ erzielt haben, haben die Abschlussprüfung bestanden. Prüflinge der Berufsoberschule II dürfen jedoch in den in § 6 Abs. 3 der Landesverordnung über die Berufsoberschule vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 355, BS 223-1-5) genannten Prüfungsfächern in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt und in keinem Fach die Note „ungenügend“ erhalten haben, wobei die Note „ungenügend“ nicht ausgeglichen werden kann.
(6) Die Abschlussprüfung ist auch bestanden von Prüflingen der Bildungsgänge der Berufsfachschule, Berufsoberschule I und II, dualen Berufsoberschule, des Fachhochschulreifeunterrichts, der Fachschule für Altenpflegehilfe, der Fachoberschule und von Prüflingen, die den Abschluss der Berufsschule als Nichtschülerin oder Nichtschüler erreichen wollen, die
1.
in nur einem Fach oder Lernmodul die Endnote „mangelhaft“ erhalten haben,
2.
in einem Fach oder Lernmodul die Endnote „ungenügend“ oder in zwei Fächern oder Lernmodulen die Endnote „mangelhaft“ oder in einem Fach oder Lernmodul die Endnote „ungenügend“ und in einem weiteren Fach oder Lernmodul die Endnote „mangelhaft“ erhalten haben, sofern jede der unter „ausreichend“ liegenden Endnoten ausgeglichen wird. Die Endnote „ungenügend“ wird durch die Endnote „sehr gut“, die Endnote „mangelhaft“ durch die Endnote „gut“ in einem Fach oder Lernmodul ausgeglichen. Die Endnote „sehr gut“ kann durch die Endnote „gut“ in zwei Fächern oder Lernmodulen, die Endnote „gut“ durch die Endnote „befriedigend“ in zwei Fächern oder Lernmodulen ersetzt werden. Die Endnoten in Kernfächern können nur durch Endnoten in anderen Kernfächern ausgeglichen werden.
(7) Die Endnoten in Wahlfächern und Wahlmodulen werden bei Anwendung der Absätze 5 und 6 nicht berücksichtigt.
(8) Für das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung gilt die Bewertung „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“; die Bewertung „Bestanden“ kann nach Maßgabe der Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge mit einer Note versehen werden. Soweit das Abschlusszeugnis dem Zeugnis über das Bestehen der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gleichgestellt ist, können nach Maßgabe der Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge zusammenfassende Noten für die Fertigkeitsprüfung und die Kenntnisprüfung festgesetzt werden.
(9) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt jedem Prüfling am Tage der mündlichen Prüfung die Benotung der in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung bekannt. Bei minderjährigen Prüflingen, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, ist dies den Eltern unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

§ 19 Abschlusszeugnis

(1) Über die bestandene Abschlussprüfung wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung ist der Tag der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung anzugeben. In das Zeugnis sind die jeweils zutreffenden Aussagen über Berechtigungen, Auswirkungen auf die Schulbesuchspflicht und Führung besonderer Bezeichnungen aufzunehmen; das Nähere regeln die Rechtsverordnungen für die einzelnen Bildungsgänge.
(2) Das Abschlusszeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und
1.
bei Schülerinnen- und Schülerprüfungen mit dem Schulsiegel, bei kommunalen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft auch mit dem Siegel der Schulbehörde,
2.
bei Nichtschülerinnen- und Nichtschülerprüfungen mit dem Siegel der Schulbehörde
zu versehen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und die Schule weiter besuchen, erhalten kein Zeugnis. Verlassen sie die Schule, erhalten sie ein Abgangszeugnis nach den Bestimmungen der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen.
(4) Nichtschülerinnen und Nichtschülern, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, kann eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Abschlussprüfung und über die erbrachten Leistungen unter Hinweis auf das Nichtbestehen der Abschlussprüfung ausgestellt werden.

Abschnitt 3 Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 20 Sonderregelung für Prüflinge mit Behinderung

Für Prüflinge mit Behinderung hat das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag die zum Ausgleich der Behinderung erforderlichen Arbeitserleichterungen zuzulassen.

§ 21 Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung

(1) Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler der Abschlussklasse nicht an der Abschlussprüfung teil, oder tritt eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler nach der Zulassung von der Prüfung zurück, gilt sie als nicht bestanden.
(2) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Meldung zur Abschlussprüfung oder an der Ablegung der Abschlussprüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von dem Prüfling nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Eine durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumte Prüfung gilt als nicht bestanden. Die durch vom Prüfling zu vertretende Umstände versäumten Prüfungsteile gelten als mit „ungenügend“ bewertet; dies gilt auch für mündliche Prüfungen, für die der Prüfling sich freiwillig gemeldet hat.
(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen.

§ 22 Täuschungshandlungen, ordnungswidriges Verhalten

(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder sonst zu täuschen versucht oder Beihilfe dazu leistet oder zu leisten versucht, kann
1.
sofort von der oder dem Aufsichtführenden oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses verwarnt oder
2.
vom Prüfungsausschuss zur Wiederholung der Prüfungsleistung verpflichtet oder in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsleistung oder Prüfung ausgeschlossen werden.
In der Regel ist ein schwerer Fall anzunehmen, wenn die Täuschungshandlung bereits längere Zeit ausgeführt wurde, wenn sie nach intensiver Vorbereitung begonnen oder durchgeführt wurde oder wenn der dadurch erzielte Vorteil geeignet war, die Bewertung maßgeblich zu beeinflussen.
(2) Wer während der Abschlussprüfung erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann
1.
sofort von der oder dem Aufsichtführenden oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses verwarnt oder
2.
in schweren Fällen vom Prüfungsausschuss von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsleistung oder der Prüfung ausgeschlossen werden.
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen.
(3) Funktelefone oder vergleichbare Kommunikationshilfen dürfen nicht mitgeführt werden. Wer gegen dieses Verbot verstößt, ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsleistung oder der Prüfung auszuschließen.
(4) Die Entscheidung über die Wiederholung der Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings und der oder des Aufsichtführenden. Bis zur Entscheidung setzt der Prüfling die Abschlussprüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung der oder des Aufsichtführenden oder des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses oder Unterausschusses zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Abschlussprüfung ein vorläufiger Ausschluss des Prüflings unerlässlich ist.
(5) Beschränkt sich der Ausschluss auf eine einzelne Prüfungsleistung, so wird diese mit „ungenügend“ bewertet. Bei einem Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung gilt diese als nicht bestanden.
(6) Der Inhalt der Absätze 1 bis 5 sowie des § 23 Abs. 1 ist den Prüflingen vor der Prüfung bekannt zu geben; auf Absatz 3 ist besonders hinzuweisen.
(7) Über den Beschluss des Prüfungsausschusses nach Absatz 4 ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Entscheidung ist dem Prüfling schriftlich mitzuteilen und muss, sofern auf Wiederholung einer Prüfungsleistung oder den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung entschieden worden ist, eine Begründung enthalten.

§ 23 Änderung von Prüfungsentscheidungen

(1) Entscheidungen über einzelne Prüfungsleistungen sowie über das Prüfungsergebnis können geändert werden, wenn nachträglich Täuschungshandlungen bekannt werden. Einzelne Noten können herabgesetzt, die Abschlussprüfung auch für nicht bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft das fachlich zuständige Ministerium nach Anhören der oder des Betroffenen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der die Prüfung abgenommen hat, sollen vor der Entscheidung gehört werden. Eine Änderung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Tage der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses drei Jahre vergangen sind.
(2) Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Prüfungsunterlagen und Zeugnissen werden von der Schulbehörde von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt.

§ 24 Einsichtnahme

Der Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss der gesamten Prüfung, frühestens zwei Wochen nach der mündlichen Prüfung, Einsicht in seine schriftlichen Aufsichtsarbeiten und in die Niederschriften seiner mündlichen Prüfung nehmen. Das Recht der Einsichtnahme steht bei minderjährigen Prüflingen auch den Erziehungsberechtigten zu. Die Einsichtnahme ist nur im Beisein der Schulleiterin oder des Schulleiters oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person zulässig und umfasst auch das Recht, Auszüge und Ablichtungen anzufertigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt den Zeitpunkt und Ort der Einsichtnahme.

§ 25 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben oder bei denen sie als nicht bestanden gilt, können die Abschlussprüfung zum nächsten Prüfungstermin wiederholen, es sei denn, dass nach der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen eine Wiederholung der Abschlussklasse ausgeschlossen ist und die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen muss. An Schulen zur Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes bedarf die Wiederholung der Zustimmung des Dienstherrn.
(3) Teilprüfungen, die im Anschluss an ein Berufspraktikum abgelegt werden, können frühestens nach Teilnahme an weiteren sechs Monaten Berufspraktikum wiederholt werden.
(4) Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die eine Abschlussprüfung oder Teilprüfung nicht bestanden haben, können sie zum nächsten Prüfungstermin wiederholen, es sei denn, sie haben an dieser Prüfung auch als Schülerin oder Schüler bereits zweimal ohne Erfolg teilgenommen.
(5) Eine zweite Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet die Schulbehörde. Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht zulässig, wenn die oder der Betroffene auch schon als Schülerin oder Schüler ohne Erfolg an der Abschlussprüfung teilgenommen hat.
(6) Kann eine Schülerin oder ein Schüler in einem Schuljahr, das sie oder er wiederholt, in einem Prüfungsfach oder Prüfungsmodul keinen Unterricht erhalten, wird der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit gegeben, ohne Besuch von Unterrichtsveranstaltungen in dem Fach oder Lernmodul die erforderlichen Leistungsnachweise zu erbringen. Das Prüfungsergebnis wird aus den neu erbrachten Leistungen ermittelt.
(7) Schülerinnen und Schülern, die wegen Täuschungsversuchs (§ 22) eine Prüfungsleistung wiederholen müssen, ist bis zur Feststellung der Gesamtergebnisse der Abschlussprüfung dazu Gelegenheit zu geben. Über die Aufgabenstellung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 26 Nachprüfung

Hat eine Nichtschülerin oder ein Nichtschüler in einem Grundfach oder Lernmodul ohne Ausgleichsmöglichkeit oder in einem Kernfach oder in zwei Fächern oder Lernmodulen die Endnote „mangelhaft“ oder in einem Fach oder Lernmodul die Endnote „ungenügend“ erhalten, so kann sie oder er in diesen Fächern oder Lernmodulen ohne weiteren Schulbesuch bei der nächsten Abschlussprüfung oder in einem eigenen Termin nachgeprüft werden (Nachprüfung). Die Nachprüfung besteht in schriftlich geprüften Fächern oder Lernmodulen mindestens in einer Aufsichtsarbeit. Wird die Nachprüfung nicht bestanden, kann nur die gesamte Abschlussprüfung wiederholt werden.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 27 Übergangsbestimmung

Für Prüflinge, die den Bildungsgang bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, gelten für das Prüfungsverfahren die bisherigen Bestimmungen weiter.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2011 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Prüfungen an den berufsbildenden Schulen vom 5. Mai 1978 (GVBl. S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2007 (GVBl. S. 133), BS 223-1-36, außer Kraft.
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