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Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2022/2023 Vom 24. Juni 2022

Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2022/2023 Vom 24. Juni 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 31.08.2022 (GVBl. S. 327)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2022/2023 vom 24. Juni 202202.07.2022
Eingangsformel02.07.2022
§ 1 - Zulassungszahlen für das erste Fachsemester02.07.2022
§ 2 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester02.07.2022
§ 3 - Inkrafttreten02.07.2022
Anlage 122.09.2022
Anlage 2 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2022/202322.09.2022
Anlage 3 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 202322.09.2022
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 315), geändert durch § 154 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS Anhang I 164, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:

§ 1 Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

Für die Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern zum Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023 gelten an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die in Anlage 1 ausgewiesenen Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge.

§ 2 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

(1) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Wintersemester 2022/2023 gemäß Anlage 2 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 2 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 30. September 2022 für das Wintersemester 2022/2023 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Es dürfen im Studiengang Medizin für das fünfte bis zehnte Fachsemester und im Studiengang Zahnmedizin für das sechste bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben.
(2) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Sommersemester 2023 gemäß Anlage 3 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 3 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 31. März 2023 für das Sommersemester 2023 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 1)
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2022/2023
Studiengang Abschluss Zulassungszahl
Medizin Staatsexamen 225
Pharmazie Staatsexamen 47
Zahnmedizin Staatsexamen 49
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2023
Studiengang Abschluss Zulassungszahl
Medizin Staatsexamen 225
Pharmazie Staatsexamen 46
Zahnmedizin Staatsexamen 48

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2022/2023
Studiengang Fachsemester
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Medizin (Staatsexamen) 223 223 223
Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 136 136 135 135 135 135
Pharmazie (Staatsexamen) 42 40 38 38 37 36 36
Zahnmedizin (Staatsexamen) 46 46 46 45
Zahnmedizin (Klinischer Studienabschnitt) 40 40 40 40 40

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 2)
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2023
Studiengang Fachsemester
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Medizin (Staatsexamen) 223 223 222
Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 136 135 135 135 134 134
Pharmazie (Staatsexamen) 43 39 38 37 37 36 36
Zahnmedizin (Staatsexamen) 45 45 45 44
Zahnmedizin (Klinischer Studienabschnitt) 39 39 39 39 39
Version: 01.07.2022
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Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2022/2023 Vom 24. Juni 2022

Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2022/2023 Vom 24. Juni 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 31.08.2022 (GVBl. S. 327)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hochschul-Zulassungszahl-Verordnung 2022/2023 vom 24. Juni 202202.07.2022
Eingangsformel02.07.2022
§ 1 - Zulassungszahlen für das erste Fachsemester02.07.2022
§ 2 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester02.07.2022
§ 3 - Inkrafttreten02.07.2022
Anlage 122.09.2022
Anlage 2 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2022/202322.09.2022
Anlage 3 - Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 202322.09.2022
Aufgrund des § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 315), geändert durch § 154 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461), BS Anhang I 164, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz verordnet:

§ 1 Zulassungszahlen für das erste Fachsemester

Für die Zulassung von Studienanfängerinnen und Studienanfängern zum Wintersemester 2022/2023 und Sommersemester 2023 gelten an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz die in Anlage 1 ausgewiesenen Zulassungszahlen für die in das Zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogenen Studiengänge.

§ 2 Zulassungszahlen für höhere Fachsemester

(1) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Wintersemester 2022/2023 gemäß Anlage 2 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 2 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 30. September 2022 für das Wintersemester 2022/2023 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Es dürfen im Studiengang Medizin für das fünfte bis zehnte Fachsemester und im Studiengang Zahnmedizin für das sechste bis zehnte Fachsemester nur Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben.
(2) Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die zum Sommersemester 2023 gemäß Anlage 3 in ein höheres Fachsemester aufzunehmen sind, wird auf den Unterschied der Zahl, die in Anlage 3 ausgewiesen ist, und der Zahl der Studierenden, die sich bis zum 31. März 2023 für das Sommersemester 2023 zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, festgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 1)
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2022/2023
Studiengang Abschluss Zulassungszahl
Medizin Staatsexamen 225
Pharmazie Staatsexamen 47
Zahnmedizin Staatsexamen 49
Zulassungszahlen für das erste Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2023
Studiengang Abschluss Zulassungszahl
Medizin Staatsexamen 225
Pharmazie Staatsexamen 46
Zahnmedizin Staatsexamen 48

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1)
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Wintersemester 2022/2023
Studiengang Fachsemester
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Medizin (Staatsexamen) 223 223 223
Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 136 136 135 135 135 135
Pharmazie (Staatsexamen) 42 40 38 38 37 36 36
Zahnmedizin (Staatsexamen) 46 46 46 45
Zahnmedizin (Klinischer Studienabschnitt) 40 40 40 40 40

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 2)
Zulassungszahlen für höhere Fachsemester an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz im Sommersemester 2023
Studiengang Fachsemester
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.
Medizin (Staatsexamen) 223 223 222
Medizin (Klinischer Studienabschnitt) 136 135 135 135 134 134
Pharmazie (Staatsexamen) 43 39 38 37 37 36 36
Zahnmedizin (Staatsexamen) 45 45 45 44
Zahnmedizin (Klinischer Studienabschnitt) 39 39 39 39 39
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