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Version: 21.09.1894
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Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in auswärtigen Staaten

WZAuslBek
Ausfertigungsdatum: 22.09.1894
Vollzitat:
"Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in auswärtigen Staaten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

----

Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den nachstehend verzeichneten Staaten:
Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika
deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.
Der Reichskanzler
Version: 22.09.1894
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Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in auswärtigen Staaten

WZAuslBek
Ausfertigungsdatum: 22.09.1894
Vollzitat:
"Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in auswärtigen Staaten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

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Unter Bezugnahme auf § 23 des Gesetzes zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 441) wird hierdurch bekanntgemacht, daß in den nachstehend verzeichneten Staaten:
Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich-Ungarn, Rumänien, Rußland, Schweden und Norwegen, Schweiz, Serbien, Venezuela und Vereinigte Staaten von Amerika
deutsche Warenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Warenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden.
Der Reichskanzler
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