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Version: 28.08.1990
Anzahl Änderungen: 0

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

TreuhGDV 3
Ausfertigungsdatum: 29.08.1990
Vollzitat:
"Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1333)"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. I Nr. 8 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1198 mWv 3.10.1990

Eingangsformel

Auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 und 6 und des § 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1990 zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:

§ 1

Der Treuhandanstalt wird das Vermögen
- der volkseigenen Güter,
- der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
- der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
- der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
- der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion
(nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.

§ 2

Soweit eine Übertragung bisheriger Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 in das Eigentum der Länder und Kommunen nicht vorgesehen ist, erfolgt ihre Privatisierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Treuhandgesetzes. Die übrigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 3

Die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen (Grundstücke), die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befinden, werden nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juli 1990 über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen.

§ 4

Die Treuhandanstalt hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Voraussetzungen für die Erfassung, Privatisierung und Reorganisation der volkseigenen Vermögenswerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen und in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 6 des Treuhandgesetzes die dazu notwendigen Organisationsstrukturen in der Treuhandanstalt zu schaffen.

§ 5

Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Version: 28.08.1990
Anzahl Änderungen: 0

Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz

TreuhGDV 3
Ausfertigungsdatum: 29.08.1990
Vollzitat:
"Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 1333)"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. IV Abschn. I Nr. 8 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1198 mWv 3.10.1990

Eingangsformel

Auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 und 6 und des § 24 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juni 1990 zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) (GBl. I Nr. 33 S. 300) wird folgendes verordnet:

§ 1

Der Treuhandanstalt wird das Vermögen
- der volkseigenen Güter,
- der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe und Forsteinrichtungsämter,
- der volkseigenen Binnenfischereibetriebe,
- der volkseigenen Gestüte, Pferdezuchtdirektionen und Rennbetriebe sowie
- der Betriebe bzw. der bereits ausgegliederten Betriebe des volkseigenen Kombinates Industrielle Tierproduktion
(nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) zur zeitweiligen treuhänderischen Verwaltung übergeben.

§ 2

Soweit eine Übertragung bisheriger Wirtschaftseinheiten gemäß § 1 in das Eigentum der Länder und Kommunen nicht vorgesehen ist, erfolgt ihre Privatisierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Treuhandgesetzes. Die übrigen Bestimmungen des Treuhandgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 3

Die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen (Grundstücke), die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befinden, werden nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juli 1990 über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übertragen.

§ 4

Die Treuhandanstalt hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Voraussetzungen für die Erfassung, Privatisierung und Reorganisation der volkseigenen Vermögenswerte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sicherzustellen und in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 6 des Treuhandgesetzes die dazu notwendigen Organisationsstrukturen in der Treuhandanstalt zu schaffen.

§ 5

Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
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