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Version: 30.08.2015
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Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Tierschutzkommissions-Verordnung)

TierSchKomV
Ausfertigungsdatum: 23.06.1987
Vollzitat:
"Tierschutzkommissions-Verordnung vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch Artikel 393 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1987 +++)
Langüberschrift: IdF d. Art. 376 Nr. 1 V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 6.11.2001, d. Art. 418 Nr. 1 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006 u. d. Art. 393 Nr. 1 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015

Eingangsformel

Auf Grund des § 16b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird verordnet:

§ 1 Aufgaben

Die Tierschutzkommission berät das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung Stellung.

§ 2 Zusammensetzung

Die Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an:
vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände,
ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterverbandes,
ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
je ein Wissenschaftler aus dem Bereich
der Geisteswissenschaften,
der Verhaltenskunde,
der Tierhaltung,
der biomedizinischen Grundlagenforschung,
der Medizin und
der Veterinärmedizin.

§ 3 Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(2) Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.

§ 4 Wahl des Vorsitzenden

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter.

§ 5 Geschäftsführung

Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.

§ 7 Sachverständige

Die Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen weitere Sachverständige heranziehen.

§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen

(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

§ 9 (weggefallen)

-

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Version: 30.08.2015
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Tierschutzkommissions-Verordnung)

TierSchKomV
Ausfertigungsdatum: 23.06.1987
Vollzitat:
"Tierschutzkommissions-Verordnung vom 23. Juni 1987 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch Artikel 393 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 393 V v. 31.8.2015 I 1474
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1987 +++)
Langüberschrift: IdF d. Art. 376 Nr. 1 V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 6.11.2001, d. Art. 418 Nr. 1 V v. 31.10.2006 I 2407 mWv 8.11.2006 u. d. Art. 393 Nr. 1 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015

Eingangsformel

Auf Grund des § 16b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird verordnet:

§ 1 Aufgaben

Die Tierschutzkommission berät das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung Stellung.

§ 2 Zusammensetzung

Die Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an:
vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände,
ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterverbandes,
ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
je ein Wissenschaftler aus dem Bereich
der Geisteswissenschaften,
der Verhaltenskunde,
der Tierhaltung,
der biomedizinischen Grundlagenforschung,
der Medizin und
der Veterinärmedizin.

§ 3 Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(2) Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.

§ 4 Wahl des Vorsitzenden

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter.

§ 5 Geschäftsführung

Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.

§ 7 Sachverständige

Die Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen weitere Sachverständige heranziehen.

§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen

(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

§ 9 (weggefallen)

-

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
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