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Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt Vom 9. März 1995

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt Vom 9. März 1995
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 24. Februar 2021 (GVBl. LSA S. 320, 321)1)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Folgende Übergangsvorschriften des Artikel 2 des Staatsvertrages vom 24. Februar 2021 sind zu beachten: Die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 (Pharmazeutische Zeitung vom 22. Dezember 2012 Seite 89) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung gilt als wirksam zustande gekommene Alterssicherungsordnung im Sinne dieses Staatsvertrages.„ Die Neuwahl der Organe und die Anpassung der Alterssicherungsordnung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 3 vorzunehmen.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 9. März 199501.01.1995
Artikel 101.01.1995
Artikel 201.01.1995
Abkommen - Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt01.07.2021
Artikel 1 - Mitgliedschaft01.01.1995
Artikel 2 - Rechte und Pflichten01.07.2021
Artikel 3 - Übernahmebestand aus Sachsen-Anhalt01.01.1995
Artikel 4 - Organe und Vertretung der Apothekerversorgung01.07.2021
Artikel 5 - Aufsicht01.01.1995
Artikel 6 - Alterssicherungsordnung01.01.1995
Artikel 7 - Änderungen der Alterssicherungsordnung01.07.2021
Artikel 8 - Kündigung des Abkommens01.07.2021
Artikel 9 - Erweiterung der Apothekerversorgung Niedersachsen01.07.2021
Artikel 10 - Inkrafttreten01.07.2021

Artikel 1

(1) Dem am 29. September 1994 durch das Land Sachsen-Anhalt unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 9. März 1995.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Kuppe

Abkommen

Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, dieser vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt,
schließen nachstehendens Abkommen:

Artikel 1 Mitgliedschaft

Alle Mitglieder der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt sind Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen, soweit Artikel 3 dieses Abkommens und die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen keine Ausnahmen bestimmen.

Artikel 2 Rechte und Pflichten

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus der Freien und Hansestadt Hamburg und aus Sachsen-Anhalt ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus den die Versorgungseinrichtungen betreffenden Bestimmungen des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
(2) Soweit die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer Niedersachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Apothekerkammer Hamburg und Sachsen-Anhalt aus der Zugehörigkeit zu ihren Kammern.
(3) Die Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt teilen der Apothekerversorgung Niedersachsen die zur Erfassung der Mitglieder sowie die zur Überprüfung der Mitgliedschaft nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen erforderlichen Daten, wie insbesondere Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Arbeitsstätte, Beginn und Ende der Berufstätigkeit mit.

Artikel 3 Übernahmebestand aus Sachsen-Anhalt

(1) Apothekerinnen und Apotheker, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglieder der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt und der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt sind, werden Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen.
(2) Apothekerinnen und Apotheker, die der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt nicht oder nicht mehr angehören und freiwillige Mitglieder der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt sind, erhalten das Recht, in einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung Niedersachsen zu erwerben.
(3) Die Überleitung der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt in die Apothekerversorgung Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe einer versicherungsmathematischen Überleitungsrechnung unter Anerkennung der erworbenen Anwartschaften und Versorgungszusagen.
(4) Das Vermögen der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt ist dem gebundenen Vermögen der Apothekerversorgung Niedersachsen zuzuführen.

Artikel 4 Organe und Vertretung der Apothekerversorgung

(1) Organe der Apothekerversorgung Niedersachsen sind:
1.
die Delegiertenversammlung,
2.
der Verwaltungsausschuss,
3.
der Aufsichtsausschuss.
(2) ¹ Die Delegiertenversammlung umfasst höchstens 30 Mitglieder, der Verwaltungsausschuss höchstens 6 Mitglieder und der Aufsichtsausschuss höchstens 8 Mitglieder. ² Näheres regelt die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. ³ Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von der jeweiligen Kammerversammlung der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. ⁴ In der Delegiertenversammlung sollen die Mitglieder der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl vertreten sein. ⁵ Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses gilt Satz 4 entsprechend. ⁶ Es muss mindestens je ein Mitglied der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss vertreten sein.
(3) ¹ Für die Festlegung der auf die Apothekerkammern der vertragschließenden Länder entfallenden Delegiertensitze sind die Mitgliederzahlen in der Apothekerversorgung Niedersachsen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages und künftig zum Ende der jeweiligen Amtszeit der Delegiertenversammlung maßgebend. ² Die Delegiertenversammlung bestimmt einen Stichtag für die Ermittlung der Mitgliederzahlen in der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. ³ Für die Festlegung der Sitze im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) ¹ Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Mitglieder des Aufsichtsausschusses für die Dauer ihrer Amtszeit. ² Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung lädt zur Delegiertenversammlung ein und leitet diese. ³ Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung einzuladen.
(5) ¹ Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind ehrenamtlich tätig. ² Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) ¹ Der Delegiertenversammlung obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten der Apothekerversorgung, insbesondere
1.
die Änderung der Alterssicherungsordnung,
2.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
3.
die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses,
4.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
5.
die Änderung der Versorgungsleistungen, die jährliche Festsetzung des Rentenbemessungsbetrages und jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sowie die Anpassung der laufenden Renten,
6.
die Regelungen des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung nach Absatz 5,
7.
die Auflösung der Apothekerversorgung Niedersachsen und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.
² In der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen ist eine qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse über die Änderung der Alterssicherungsordnung (Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung) und die Auflösung der Apothekerversorgung (Vierfünftelmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung) vorzusehen. ³ Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Artikel 5 Aufsicht

(1) Die von der zuständigen niedersächsischen Behörde ausgeübte Rechtsaufsicht über die Apothekerversorgung Niedersachsen wird im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus Hamburg und aus Sachsen-Anhalt oder deren Versorgungsberechtigten berührt sein können.
(2) Die Apothekerversorgung Niedersachsen leitet den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen, die versicherungsmathematische Bilanz und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Apothekerversorgung zu.

Artikel 6 Alterssicherungsordnung

(1) Für die Mitglieder der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt, die Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen werden, gilt die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gilt die sich aus der Anlage ergebende Fassung.
(2) Für Mitglieder der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt gelten als Beitragsbemessungsgrenze die jeweils in der Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gruppe der Angestellten) - Gesetzliche Rentenversicherung - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), zuletzt geändert durch Art. 63 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), genannten Beträge.

Artikel 7 Änderungen der Alterssicherungsordnung

(1) Änderungen der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in Hamburg und Sachsen-Anhalt der Genehmigung der zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach Artikel 2 dieses Abkommens betroffen sind.
(2) Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder aus Gründen der Benachteiligung der Mitglieder aus Hamburg und Sachsen-Anhalt gegenüber den niedersächsischen Mitglieder versagt werden.
(3) Die Änderungen der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen werden nach aufsichtsrechtlicher Genehmigung der zuständigen Behörden von der oder dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung ausgefertigt und amtlich bekannt gegeben.

Artikel 8 Kündigung des Abkommens

(1) ¹ Dieses Abkommen kann von jeder vertragsschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. ² Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) ¹ Im Falle der Kündigung durch das Land Niedersachsen übernehmen die Apothekerkammern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Sachsen-Anhalt als Rechtsnachfolger diejenigen Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen, die als ihre Mitglieder oder ihre ehemaligen Mitglieder oder als deren Angehörige versorgungsberechtigt sind. ² Auf die Apothekerkammern gehen alle Rechte und Pflichten der Apothekerversorgung Niedersachsen gegenüber den übernommen Versorgungsberechtigten über. ³ Auf Vorschlag der Apothekerkammer der Freien und Hansestadt Hamburg oder des Landes Sachsen-Anhalt kann durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder durch das Land Sachsen-Anhalt innerhalb der Kündigungsfrist auch ein anderer geeigneter Gesamtrechtsnachfolger bestimmt werden, der an die Stelle der jeweiligen Apothekerkammer tritt. ⁴ Im Falle der Kündigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder das Land Sachsen-Anhalt sind die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Übernahmeverpflichtungen und Rechte auf das kündigende Land und dessen Apothekerkammer entsprechend anzuwenden. ⁵ Kündigt die Freie und Hansestadt Hamburg oder das Land Sachsen-Anhalt, wird das Abkommen zwischen den verbleibenden Beteiligten fortgesetzt.
(3) ¹ Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. ² Rechnungsgrundlagen für die Auseinandersetzung sind die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen und der technische Geschäftsplan in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geltenden Fassung. ³ Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrundezulegen sind. ⁴ Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. ⁵ Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von der Apothekerkammer Hamburg oder von der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt oder von dem an ihrer Stelle nach Absatz 2, Satz 3 bestimmten Gesamtrechtsnächfolger übernommen werden, sind die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. ⁶ Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Sachsen-Anhalt angelegten Vermögenswerte auf Verlangen auf die jeweilige Apothekerkammer oder auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist die Apothekerversorgung Niedersachsen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) ¹ Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen. ² Zuvor ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt herzustellen.

Artikel 9 Erweiterung der Apothekerversorgung Niedersachsen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in erneute Verhandlungen einzutreten, wenn die Apothekerversorgung Niedersachsen beabsichtigt, den Versorgungsbereich über das Gebiet der Länder Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt hinaus zu erweitern.

Artikel 10 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Bundesländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Alterversorgung der hamburgischen Apotheker vom 7. 11. 1983.
Hannover, den 22. 8. 1994
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Sozialministerium
Hiller
Hamburg, den 14. 9. 1994
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
H. Fischer-Menzel
Magdeburg, den 29. 9. 1994
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Ministerium für Arbeit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt
Gerlinde Kuppe
Version: 31.12.1994
Anzahl Änderungen: 0

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt Vom 9. März 1995

Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt Vom 9. März 1995
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 24. Februar 2021 (GVBl. LSA S. 320, 321)1)
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Folgende Übergangsvorschriften des Artikel 2 des Staatsvertrages vom 24. Februar 2021 sind zu beachten: Die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen vom 8. Dezember 2011 (Pharmazeutische Zeitung vom 22. Dezember 2012 Seite 89) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung gilt als wirksam zustande gekommene Alterssicherungsordnung im Sinne dieses Staatsvertrages.„ Die Neuwahl der Organe und die Anpassung der Alterssicherungsordnung nach Maßgabe dieses Staatsvertrages sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gemäß Artikel 3 vorzunehmen.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt vom 9. März 199501.01.1995
Artikel 101.01.1995
Artikel 201.01.1995
Abkommen - Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt01.07.2021
Artikel 1 - Mitgliedschaft01.01.1995
Artikel 2 - Rechte und Pflichten01.07.2021
Artikel 3 - Übernahmebestand aus Sachsen-Anhalt01.01.1995
Artikel 4 - Organe und Vertretung der Apothekerversorgung01.07.2021
Artikel 5 - Aufsicht01.01.1995
Artikel 6 - Alterssicherungsordnung01.01.1995
Artikel 7 - Änderungen der Alterssicherungsordnung01.07.2021
Artikel 8 - Kündigung des Abkommens01.07.2021
Artikel 9 - Erweiterung der Apothekerversorgung Niedersachsen01.07.2021
Artikel 10 - Inkrafttreten01.07.2021

Artikel 1

(1) Dem am 29. September 1994 durch das Land Sachsen-Anhalt unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen, der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Altersversorgung der Apothekerinnen und der Apotheker in Hamburg und Sachsen-Anhalt wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem das Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 9. März 1995.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt
Dr. Keitel
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Kuppe

Abkommen

Staatsvertrag über die Altersversorgung der Mitglieder der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt
Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Sozialministerium,
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, dieser vertreten durch das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt,
schließen nachstehendens Abkommen:

Artikel 1 Mitgliedschaft

Alle Mitglieder der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt sind Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen, soweit Artikel 3 dieses Abkommens und die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen keine Ausnahmen bestimmen.

Artikel 2 Rechte und Pflichten

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus der Freien und Hansestadt Hamburg und aus Sachsen-Anhalt ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus den die Versorgungseinrichtungen betreffenden Bestimmungen des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244), der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe.
(2) Soweit die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer Niedersachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Apothekerkammer Hamburg und Sachsen-Anhalt aus der Zugehörigkeit zu ihren Kammern.
(3) Die Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt teilen der Apothekerversorgung Niedersachsen die zur Erfassung der Mitglieder sowie die zur Überprüfung der Mitgliedschaft nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen erforderlichen Daten, wie insbesondere Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf, Arbeitsstätte, Beginn und Ende der Berufstätigkeit mit.

Artikel 3 Übernahmebestand aus Sachsen-Anhalt

(1) Apothekerinnen und Apotheker, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Mitglieder der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt und der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt sind, werden Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen.
(2) Apothekerinnen und Apotheker, die der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt nicht oder nicht mehr angehören und freiwillige Mitglieder der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt sind, erhalten das Recht, in einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung Niedersachsen zu erwerben.
(3) Die Überleitung der Mitglieder und Versorgungsberechtigten aus der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt in die Apothekerversorgung Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe einer versicherungsmathematischen Überleitungsrechnung unter Anerkennung der erworbenen Anwartschaften und Versorgungszusagen.
(4) Das Vermögen der Apothekerversorgung Sachsen-Anhalt ist dem gebundenen Vermögen der Apothekerversorgung Niedersachsen zuzuführen.

Artikel 4 Organe und Vertretung der Apothekerversorgung

(1) Organe der Apothekerversorgung Niedersachsen sind:
1.
die Delegiertenversammlung,
2.
der Verwaltungsausschuss,
3.
der Aufsichtsausschuss.
(2) ¹ Die Delegiertenversammlung umfasst höchstens 30 Mitglieder, der Verwaltungsausschuss höchstens 6 Mitglieder und der Aufsichtsausschuss höchstens 8 Mitglieder. ² Näheres regelt die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. ³ Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von der jeweiligen Kammerversammlung der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. ⁴ In der Delegiertenversammlung sollen die Mitglieder der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl vertreten sein. ⁵ Für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses gilt Satz 4 entsprechend. ⁶ Es muss mindestens je ein Mitglied der Apothekerkammern der vertragschließenden Länder im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss vertreten sein.
(3) ¹ Für die Festlegung der auf die Apothekerkammern der vertragschließenden Länder entfallenden Delegiertensitze sind die Mitgliederzahlen in der Apothekerversorgung Niedersachsen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages und künftig zum Ende der jeweiligen Amtszeit der Delegiertenversammlung maßgebend. ² Die Delegiertenversammlung bestimmt einen Stichtag für die Ermittlung der Mitgliederzahlen in der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. ³ Für die Festlegung der Sitze im Verwaltungsausschuss und im Aufsichtsausschuss gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) ¹ Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sowie die weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die Mitglieder des Aufsichtsausschusses für die Dauer ihrer Amtszeit. ² Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses oder deren oder dessen Vertretung lädt zur Delegiertenversammlung ein und leitet diese. ³ Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung einzuladen.
(5) ¹ Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind ehrenamtlich tätig. ² Sie erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) ¹ Der Delegiertenversammlung obliegen die grundsätzlichen Angelegenheiten der Apothekerversorgung, insbesondere
1.
die Änderung der Alterssicherungsordnung,
2.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
3.
die Entgegennahme des Lageberichts und die Feststellung des Jahresabschlusses,
4.
die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und des Aufsichtsausschusses,
5.
die Änderung der Versorgungsleistungen, die jährliche Festsetzung des Rentenbemessungsbetrages und jede andersartige Verbesserung der Versorgungsleistungen sowie die Anpassung der laufenden Renten,
6.
die Regelungen des Auslagenersatzes und der Aufwandsentschädigung nach Absatz 5,
7.
die Auflösung der Apothekerversorgung Niedersachsen und die im Zuge der Abwicklung erforderlichen Maßnahmen.
² In der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen ist eine qualifizierte Mehrheit für Beschlüsse über die Änderung der Alterssicherungsordnung (Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung) und die Auflösung der Apothekerversorgung (Vierfünftelmehrheit aller Mitglieder der Delegiertenversammlung) vorzusehen. ³ Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu Satz 1 Nrn. 1, 5 und 7 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Artikel 5 Aufsicht

(1) Die von der zuständigen niedersächsischen Behörde ausgeübte Rechtsaufsicht über die Apothekerversorgung Niedersachsen wird im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus Hamburg und aus Sachsen-Anhalt oder deren Versorgungsberechtigten berührt sein können.
(2) Die Apothekerversorgung Niedersachsen leitet den zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen, die versicherungsmathematische Bilanz und die Berichte der Wirtschaftsprüfung über die Prüfung der Apothekerversorgung zu.

Artikel 6 Alterssicherungsordnung

(1) Für die Mitglieder der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt, die Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen werden, gilt die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gilt die sich aus der Anlage ergebende Fassung.
(2) Für Mitglieder der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt gelten als Beitragsbemessungsgrenze die jeweils in der Anlage 2 a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gruppe der Angestellten) - Gesetzliche Rentenversicherung - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), zuletzt geändert durch Art. 63 der Fünften Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), genannten Beträge.

Artikel 7 Änderungen der Alterssicherungsordnung

(1) Änderungen der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in Hamburg und Sachsen-Anhalt der Genehmigung der zuständigen Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Sachsen-Anhalt, soweit die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach Artikel 2 dieses Abkommens betroffen sind.
(2) Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen oder aus Gründen der Benachteiligung der Mitglieder aus Hamburg und Sachsen-Anhalt gegenüber den niedersächsischen Mitglieder versagt werden.
(3) Die Änderungen der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen werden nach aufsichtsrechtlicher Genehmigung der zuständigen Behörden von der oder dem Vorsitzenden der Delegiertenversammlung ausgefertigt und amtlich bekannt gegeben.

Artikel 8 Kündigung des Abkommens

(1) ¹ Dieses Abkommen kann von jeder vertragsschließenden Partei mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. ² Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) ¹ Im Falle der Kündigung durch das Land Niedersachsen übernehmen die Apothekerkammern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Sachsen-Anhalt als Rechtsnachfolger diejenigen Mitglieder der Apothekerversorgung Niedersachsen, die als ihre Mitglieder oder ihre ehemaligen Mitglieder oder als deren Angehörige versorgungsberechtigt sind. ² Auf die Apothekerkammern gehen alle Rechte und Pflichten der Apothekerversorgung Niedersachsen gegenüber den übernommen Versorgungsberechtigten über. ³ Auf Vorschlag der Apothekerkammer der Freien und Hansestadt Hamburg oder des Landes Sachsen-Anhalt kann durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder durch das Land Sachsen-Anhalt innerhalb der Kündigungsfrist auch ein anderer geeigneter Gesamtrechtsnachfolger bestimmt werden, der an die Stelle der jeweiligen Apothekerkammer tritt. ⁴ Im Falle der Kündigung durch die Freie und Hansestadt Hamburg oder das Land Sachsen-Anhalt sind die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Übernahmeverpflichtungen und Rechte auf das kündigende Land und dessen Apothekerkammer entsprechend anzuwenden. ⁵ Kündigt die Freie und Hansestadt Hamburg oder das Land Sachsen-Anhalt, wird das Abkommen zwischen den verbleibenden Beteiligten fortgesetzt.
(3) ¹ Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. ² Rechnungsgrundlagen für die Auseinandersetzung sind die Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen und der technische Geschäftsplan in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geltenden Fassung. ³ Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrundezulegen sind. ⁴ Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. ⁵ Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von der Apothekerkammer Hamburg oder von der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt oder von dem an ihrer Stelle nach Absatz 2, Satz 3 bestimmten Gesamtrechtsnächfolger übernommen werden, sind die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. ⁶ Bei der Verteilung des Vermögens sind die in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in Sachsen-Anhalt angelegten Vermögenswerte auf Verlangen auf die jeweilige Apothekerkammer oder auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist die Apothekerversorgung Niedersachsen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) ¹ Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen. ² Zuvor ist das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und dem für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt herzustellen.

Artikel 9 Erweiterung der Apothekerversorgung Niedersachsen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in erneute Verhandlungen einzutreten, wenn die Apothekerversorgung Niedersachsen beabsichtigt, den Versorgungsbereich über das Gebiet der Länder Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt hinaus zu erweitern.

Artikel 10 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Bundesländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Alterversorgung der hamburgischen Apotheker vom 7. 11. 1983.
Hannover, den 22. 8. 1994
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Sozialministerium
Hiller
Hamburg, den 14. 9. 1994
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
H. Fischer-Menzel
Magdeburg, den 29. 9. 1994
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Ministerium für Arbeit und Soziales
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