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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 208)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 200223.02.2002
Abschnitt I - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag16.05.2002
§ 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag16.05.2002
Abschnitt II - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf16.05.2002
§ 2 - Schutz der freien Mandatsausübung16.05.2002
§ 3 - Wahlvorbereitungsurlaub16.05.2002
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten16.05.2002
§ 5 - Mitglieder anderer Vertretungen16.05.2002
Abschnitt III - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung16.05.2002
Titel 1 - Entschädigung16.05.2002
§ 6 - Entschädigung01.04.2020
Titel 2 - Aufwandsentschädigung16.05.2002
§ 7 - Amtsausstattung01.07.2012
§ 8 - Kostenpauschale01.05.2023
§ 9 - Anspruch auf Reisekostenvergütung01.08.2007
§ 10 - Höhe der Reisekostenvergütung01.05.2023
§ 11 - Übernachtungsgeld27.03.2020
§ 12 - Freifahrtberechtigung und Kostenerstattung für die Teilnahme an Sitzungen01.05.2023
§ 12a - (weggefallen)16.05.2002
§ 13 - Abgeordnete mit Behinderungen01.07.2012
§ 14 - (weggefallen)16.05.2002
§ 15 - Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung01.08.2007
Titel 3 - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag16.05.2002
§ 16 - Übergangsgeld12.04.2016
§ 17 - Anspruch auf Altersentschädigung06.06.2021
§ 18 - Höhe der Altersentschädigung06.06.2021
§ 19 - (weggefallen)16.05.2002
§ 20 - Gesundheitsschäden01.04.2020
§ 21 - Versorgungsabfindung06.07.2021
§ 22 - Überbrückungsgeld für Hinterbliebene12.04.2016
§ 23 - Hinterbliebenenversorgung12.04.2016
§ 24 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften16.05.2002
Titel 4 - Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen16.05.2002
§ 25 - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen16.03.2021
§ 26 - Unterstützungen01.05.2020
Titel 5 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge16.05.2002
§ 27 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge27.03.2020
Titel 6 - Gemeinsame Vorschriften16.05.2002
§ 28 - (aufgehoben)12.04.2016
§ 29 - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften27.03.2020
§ 30 - Verzicht, Übertragbarkeit und Pfändung12.04.2016
§ 31 - (weggefallen)16.05.2002
§ 32 - Begriffsbestimmungen01.08.2007
Abschnitt IV - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag16.05.2002
Titel 1 - Wahlvorbereitungsurlaub16.05.2002
§ 33 - (aufgehoben)01.07.2012
Titel 2 - Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt16.05.2002
§ 34 - Unvereinbare Ämter16.05.2002
§ 35 - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis01.07.2012
§ 36 - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats27.03.2020
§ 37 - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst01.04.2011
§ 38 - (aufgehoben)01.07.2012
§ 39 - (aufgehoben)01.07.2012
§ 40 - Wahlbeamte auf Zeit16.05.2002
§ 41 - Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes01.07.2012
Titel 3 - §§ 42 bis 45 (weggefallen)16.05.2002
Abschnitt V - Unabhängigkeit der Abgeordneten16.05.2002
§ 45 - Ausübung des Mandats01.04.2020
§ 46 - Verhaltensregeln01.01.2015
Abschnitt V a - Wahrung des Ansehens des Landes Sachsen-Anhalt, des Landtages und seiner Mitglieder16.05.2002
§ 46a - Überprüfung der Abgeordneten des Landtages27.04.2023
Abschnitt VI - Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften10.08.2019
§ 46b - Datenschutz27.03.2020
§ 47 - Übergangsvorschriften01.01.2017
§ 47a - Übergangsvorschrift zur Altersentschädigung16.05.2002
§ 47b - Übergangsvorschrift zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt01.07.2012
§ 47c - Übergangsvorschrift zu Artikel 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 202006.06.2021
§ 48 - Sprachliche Gleichstellung27.03.2020

Abschnitt I Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(2)
(weggefallen)

Abschnitt II Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Es ist besonders unzulässig, den Abgeordneten gegen seinen Willen zu beurlauben.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung im Zusammenhang mit der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch frühestens drei Jahre nach Beginn der laufenden Wahlperiode des Landtages, im Fall der Auflösung des Landtages vor Ende dieser Frist, frühestens mit seiner Auflösung. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Ansprüche aus betrieblicher oder überbetrieblicher Altersversorgung vor Übernahme des Mandats bleiben bestehen.

§ 5 Mitglieder anderer Vertretungen

Die §§ 2 bis 4 gelten auch zugunsten von Mitgliedern anderer Landesparlamente im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Abschnitt III Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

Titel 1 Entschädigung

§ 6 Entschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 5 975,74 Euro.
(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten
1. der Präsident 100 v. H.,
2. die Vizepräsidenten 50 v. H.,
3. die Fraktionsvorsitzenden 100 v. H.,
4. die parlamentarischen Geschäftsführer 60 v. H.
der Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4.
(2a) Eine zusätzliche Entschädigung nach Absatz 2 darf nur an einen Präsidenten, an die Vizepräsidenten sowie je Fraktion an einen Fraktionsvorsitzenden und einen parlamentarischen Geschäftsführer gezahlt werden. Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, erhalten sie jeweils die Hälfte der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 Nr. 3.
(2b) Über die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen aus Mitteln der Fraktionen sind unzulässig.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 25 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel, es sei denn, dass Beiträge in voller Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung bereits aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage wegen einer unselbständigen Beschäftigung entrichtet werden.
(4)
1
Die Entschädigung nach Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2016, auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung an die Entwicklung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt angepasst, die jeweils am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres gegenüber dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung des Nominallohnindexes für Sachsen-Anhalt. Das Statistische Landesamt teilt dem Präsidenten bis zum 30. April eines Jahres die prozentuale Veränderung mit. Der sich aus der Veränderung ergebende neue Betrag der Entschädigung wird vom Präsidenten als Landtagsdrucksache und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 05. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494) tritt am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode in Kraft.]

Titel 2 Aufwandsentschädigung

§ 7 Amtsausstattung

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendung eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2) Der Abgeordnete hat Anspruch auf einen angemessenen und eingerichteten Büroarbeitsplatz in den vom Landtag genutzten Gebäuden. Dasselbe gilt für eine Übernachtungsgelegenheit, soweit diese in den vom Landtag genutzten Gebäuden vorhanden ist.
(3) Zur Amtsausstattung gehören auch
1.
die kostenlose Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen in den vom Landtag genutzten Gebäuden,
2.
die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten in den vom Landtag genutzten Gebäuden,
3.
die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten in den Büros nach § 8 Abs. 3 und
4.
die Bereitstellung weiterer Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten.
(4) Das Nähere zur Amtsausstattung nach Absatz 3 regelt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat in Ausführungsbestimmungen. In diesen sind insbesondere zu regeln:
1.
für die Informations- und Kommunikationstechnik in den vom Landtag genutzten Gebäuden sowie für die weitere Informations- und Kommunikationstechnik:
a)
der Umfang einer für alle Abgeordneten einheitlichen Ausstattung,
b)
das Verfahren der Beschaffung,
c)
die Gewährleistung des laufenden Betriebes und
d)
die Überlassung nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder nach einer Neuausstattung;
2.
für die Informations- und Kommunikationstechnik in den Büros nach § 8 Abs. 3:
a)
das Verfahren der Beschaffung unter folgenden Maßgaben:
aa)
bei zentraler Beschaffung ist der Umfang der Ausstattung festzulegen,
bb)
bei der Beschaffung durch die Abgeordneten sind die Mindeststandards der Ausstattung festzulegen,
b)
die Festsetzung eines erstattungsfähigen Höchstbetrages oder einer Pauschale,
c)
die Versicherung und
d)
die Überlassung nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder nach einer Neuausstattung.
(5) Zur Amtsausstattung gehört auch die Inanspruchnahme sonstiger vom Landtag zur Verfügung gestellter Leistungen.

§ 8 Kostenpauschale

(1) Ein Abgeordneter erhält monatlich eine Pauschale in Höhe von 1 800 Euro für allgemeine Kosten, die sich aus seiner Stellung als Abgeordneter ergeben (Kostenpauschale). Ein Abgeordneter, der als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung Amtsbezüge bezieht, erhält 40 v. H. der Kostenpauschale.
(2) Einem Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter und Praktikanten bis zur Höhe des Betrages erstattet, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 der Anlage B des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung entspricht; erstattet werden auch die daraus resultierenden Arbeitgeberanteile und -beitragszuschüsse zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen, die auf der Grundlage der tarifrechtlichen Bestimmungen für Beschäftigte des Landes gezahlt werden. Der Anspruch entfällt, soweit ein Abgeordneter Leistungen Dritter erhält. Ist der Mitarbeiter oder der Praktikant mit dem Abgeordneten verheiratet, lebt mit diesem in einer Lebenspartnerschaft oder ist mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen nicht gezahlt.
(3) Ein Abgeordneter erhält in jeder Wahlperiode für die Einrichtung eines angemessenen Büros an einem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag und Nachweis der Aufwendungen einen Zuschuss bis zu 1 500 Euro.
1
(4) Ein Abgeordneter erhält in jeder Wahlperiode für die Fortbildung seiner Mitarbeiter nach Absatz 2 auf Antrag und Nachweis der Aufwendungen insgesamt einen Zuschuss bis zu 1000 Euro. Der Zuschuss für die siebte Wahlperiode beträgt 300 Euro.
(5) Vorsitzende der ständigen Ausschüsse, Vorsitzende der zeitweiligen Ausschüsse sowie Vorsitzende der Ausschüsse eigener Art erhalten für die Zeit der Ausübung dieser parlamentarischen Funktionen monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro. Dasselbe gilt für Vorsitzende der Unterausschüsse, wenn der Ältestenrat der Zahlung zustimmt.
(6) Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2016, auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung an die allgemeine Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt angepasst, die jeweils am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres gegenüber dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Das Statistische Landesamt teilt dem Präsidenten bis zum 30. April eines Jahres die prozentuale Veränderung mit. Der sich aus der Veränderung ergebende neue Betrag der Kostenpauschale wird vom Präsidenten als Landtagsdrucksache und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 79) tritt die Änderung am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode in Kraft.]

§ 9 Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Ein Abgeordneter, der im Auftrag des Präsidenten oder im Auftrag eines Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten in Wahrnehmung des Mandats außerhalb seines Wohnortes tätig wird, erhält eine Vergütung der notwendigen Reisekosten. Die Reisekostenvergütung umfasst:
1.
Fahrt- und Flugkostenerstattung,
2.
Wegstreckenentschädigung,
3.
Tagegeld,
4.
Erstattung von Übernachtungskosten und
5.
Erstattung sonstiger notwendiger Auslagen.
Reisekostenvergütung erhält ein Abgeordneter auch, der im Auftrag einer Fraktion in Wahrnehmung seines Mandats tätig wird; die Fraktionen erhalten dafür im Benehmen mit dem Ältestenrat Mittel, die im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Fraktionslose Abgeordnete werden den fraktionsangehörigen Abgeordneten finanziell gleichgestellt.
(2) Bei Auslandsdienstreisen kann der Präsident in Ausnahmefällen die Erstattung nachgewiesener notwendiger Mehrkosten genehmigen.

§ 10 Höhe der Reisekostenvergütung

(1) Entstandene Fahrtkosten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur 1. Klasse ersetzt. Abweichend erfolgt die Erstattung von Flugkosten grundsätzlich in der niedrigsten Klasse.
(2) Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit anderen als den in Absatz 1 genannten Beförderungsmitteln wird in Höhe von 0,38 Euro und für Fahrten mit einem Fahrrad in Höhe von 0,10 Euro je gefahrenem Kilometer gewährt.
(3) Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 1a des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Abgeordnete Übernachtungskosten in Höhe von 20 Euro. Werden höhere Übernachtungskosten nachgewiesen, so sind diese zu erstatten.
(5) Sonstige notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
(6) Das Nähere zu den §§ 9 und 10 regelt der Präsident in Ausführungsbestimmungen.

§ 11 Übernachtungsgeld

(1) Übernachtet ein Abgeordneter wegen der Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion oder eines Gremiums einer Fraktion außerhalb seines Wohnortes, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gezahlt. Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandats an einer sonstigen Veranstaltung in den vom Landtag genutzten Gebäuden teilnimmt. Weist ein Abgeordneter höhere Übernachtungskosten nach, so sind ihm diese zu erstatten. Der Präsident setzt im Benehmen mit dem Ältestenrat einen Höchstbetrag fest.
(2) Anstelle der Zahlung von Übernachtungsgeld nach Absatz 1 werden einem Abgeordneten die Kosten für eine nachgewiesene Zweitwohnung am Sitz des Landtages auf Antrag monatlich pauschal mit 336 Euro abgegolten.
(3) Steht dem Abgeordneten eine Übernachtungsmöglichkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 in den vom Landtag genutzten Gebäuden zur Verfügung, wird Übernachtungsgeld nicht gezahlt und werden die Kosten nach Absatz 2 nicht abgegolten.

§ 12 Freifahrtberechtigung und Kostenerstattung für die Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, die regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel bis zur 1. Klasse innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt kostenlos zu benutzen. Das gilt auch für Reisen zwischen Orten in Sachsen-Anhalt und der Bundeshauptstadt sowie dem Sitz der Bundesregierung oder des Bundesrates. Satz 1 findet auch Anwendung für Fahrten zur Teilnahme an den in Absatz 2 Satz 1 genannten Sitzungen, soweit diese außerhalb von Sachsen-Anhalt stattfinden.
(2) Benutzt ein Abgeordneter für Fahrten zur Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion oder eines Gremiums einer Fraktion ein Kraftfahrzeug auf seine Kosten, erhält er auf Antrag und Nachweis eine Fahrtkostenerstattung für jeden gefahrenen Kilometer der verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Sitzungsort in Höhe von 0,38 Euro; für die Benutzung eines Fahrrades werden 0,10 Euro erstattet. Erstattet werden auch sonstige notwendige Auslagen für die Teilnahme an den in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Sitzungen, die nicht am Sitz des Landtages stattfinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Abgeordneter an sonstigen Veranstaltungen des Landtages oder eines Ausschusses teilnimmt.
(3) Legt ein Abgeordneter eine Strecke teils mit einem Kraftfahrzeug oder Fahrrad auf seine Kosten, teils mit einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel zurück, so ist die Entschädigung anteilig nach den Absätzen 1 und 2 zu gewähren.
(4) Ein Abgeordneter, dem das Land einen Personenkraftwagen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung stellt, erhält keine Fahrtkostenerstattung nach den Absätzen 2 und 3.
(5) Findet während der sitzungsfreien Zeit außerplanmäßig eine Sitzung des Landtages, des Ältestenrates oder eines Ausschusses statt, werden dem Abgeordneten auf Antrag und Nachweis die notwendigen Fahrt- und Flugkosten sowie sonstige notwendige Aufwendungen zur Teilnahme an der Sitzung für die Hin- und Rückreise erstattet.

§ 12a

(weggefallen)

§ 13 Abgeordnete mit Behinderungen

Der Präsident erlässt für Abgeordnete, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter besonders erschwerten Bedingungen das Mandat wahrnehmen können, im Einvernehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen, in denen auch die Erstattung der durch Begleitpersonen verursachten Kosten zu regeln ist.

§ 14

(weggefallen)

§ 15 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung

Ein Abgeordneter, der nach Ablauf des 57. Monats einer Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 8 bis 13, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

Titel 3 Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 16 Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, höchstens für zwei Jahre gewährt. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer nach Satz 3 wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen.
(2) Entschädigungen sowie Altersentschädigungen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Parlament eines anderen Landes werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Das gilt auch für Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, für Erwerbseinkommen und für Erwerbsersatzeinkommen, Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis sowie für Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und Renten. Nicht angerechnet werden Bezüge aus ehrenamtlicher Tätigkeit.
(3) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines anderen Landes bezieht.
(4) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an
1.
den Ehegatten oder Lebenspartner
und
2.
die Abkömmlinge
oder
3.
die Hinterbliebenen im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in Halbsatz 1 maßgebend.
(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft aufgrund des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliert. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Fall des Verlustes der Wählbarkeit nach § 3 Nr. 2 Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorliegt.

§ 17 Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung, wenn er die Regelaltersgrenze nach § 35 in Verbindung mit § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung erreicht und dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Ab dem elften Jahr und jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
1
(2) Ein ehemaliger Abgeordneter, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, erhält auf Antrag Altersentschädigung nach Absatz 1, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 27 Abs. 3 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 79) tritt die Änderung am Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode in Kraft.]

§ 18 Höhe der Altersentschädigung

(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag 3 v. H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, höchstens jedoch 69 v. H. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
1
(2) Für die Zeit der Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen wird für die Berechnung der Altersentschädigung nach Absatz 1 die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 zugrunde gelegt.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 79) tritt die Änderung am Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode in Kraft.]

§ 19

(weggefallen)

§ 20 Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 17 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 18 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch 30 v. H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder in Folge des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Entschädigung nach Satz 1 um 20 v. H.; der Höchstsatz nach § 18 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er unabhängig vom Lebensalter die Altersentschädigung in der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Höhe.
(3) Der Gesundheitsschaden ist durch das Gutachten einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Erwerbsminderung oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden diese Leistungen höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag beim Präsidenten des Landtages eingegangen ist.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachträglich entfallen. Zum Nachweis für das Fortbestehen dieser Voraussetzungen kann im Abstand von fünf Jahren oder bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit eine Nachbegutachtung gemäß Absatz 3 verlangt werden.
(6) Erwerbseinkommen, die trotz Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erzielt wurden, sind auf die Altersentschädigung anzurechnen; nach Antragstellung jedoch nur, soweit sie 10 v. H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 übersteigen.

§ 21 Versorgungsabfindung

1
(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 17 oder § 20 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt.
(2) Abgeordnete, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, können anstelle der Versorgungsabfindung auch beantragen, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag nachversichert zu werden. § 23 Abs. 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17, 29), gilt entsprechend.
(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bei Beamten und Richtern auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts berücksichtigt.
(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 17 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde, eine Nachversicherung nach Absatz 2 erfolgte oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 79) tritt die Neufassung am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode in Kraft.]

§ 22 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 1. August 2004 an um 1050 Euro. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter in der Zeit, in der ihm Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung zusteht, so erhalten die Angehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Überbrückungsgeld in Höhe des zweifachen Betrages der Altersentschädigung, auf die der ehemalige Abgeordnete Anspruch oder eine Anwartschaft hatte. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Überbrückungsgelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen.

§ 23 Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 v. H. der nach § 18 berechneten Altersentschädigung, auch wenn der Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete im Zeitpunkt des Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatte.
(2) Hat ein nach Absatz 1 Berechtigter selbst Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, wird die Hinterbliebenenversorgung auf die Entschädigung angerechnet.
(3) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaisen 20 und für die Halbwaisen 13 v. H. der zugrunde zu legenden Altersentschädigung

§ 24 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Beamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Titel 4 Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen

§ 25 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Ein Abgeordneter oder Versorgungsempfänger erhält auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen als Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Der Präsident ist berechtigt, die Bearbeitung und Festsetzung der Beihilfe auf eine Behörde des Landes im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde der Behörde, auf welche die Übertragung erfolgen soll, zu übertragen. Der Termin der Übertragung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
(2) Ein Abgeordneter kann anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 einen Zuschuss zu seinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten. Bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird
1.
der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt, sowie
2.
der Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt.
Bei einer Mitgliedschaft in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung wird
1.
der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt, sowie
2.
der Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt.
Der Zuschuss nach Satz 3 ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen.
(3) Ein Versorgungsempfänger kann anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ergibt. Bei einer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung wird der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ergibt. Der Zuschuss nach Satz 3 ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen.
(4) Für die Dauer des Bezuges von Übergangsgeld nach § 16 wird ein Zuschuss nach Absatz 1 oder ein Zuschuss nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt.
(5) Die Entscheidung darüber, ob der Zuschuss nach Absatz 1 oder bei Abgeordneten nach Absatz 2 und bei Versorgungsempfängern nach Absatz 3 in Anspruch genommen wird, ist durch den Abgeordneten innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Mandates, durch den Versorgungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides mitzuteilen. Bei späterer Mitteilung der Entscheidung wird der Zuschuss vom Ersten des Monats an geleistet, in dem die Mitteilung erfolgt. An die Entscheidung bleibt der Abgeordnete für die Dauer der Wahlperiode einschließlich der Dauer des Bezuges von Übergangsgeld nach § 16, der Versorgungsempfänger für die Dauer des Versorgungsbezuges gebunden. Die Zahlung des Zuschusses nach den Absätzen 2 oder 3 erfolgt längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt. Einen Zuschuss erhält nicht, wer
1.
nicht bei einem Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen versichert ist, das der deutschen Aufsicht unterliegt, oder
2.
nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den zu tragenden Beiträgen aus den gewährten Leistungen nach diesem Gesetz erhält oder erhalten könnte.
(6) Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung ruht, weil er Übergangsgeld nach § 16 bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

§ 26 Unterstützungen

(1) In besonderen wirtschaftlichen Notfällen kann der Präsident auf Antrag
1.
Abgeordneten einmalige Unterstützungen und
2.
ehemaligen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse
gewähren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 liegt ein besonderer wirtschaftlicher Notfall insbesondere dann vor, wenn ein Abgeordneter in Ausübung des Mandats einen Schaden erleidet und dadurch in eine finanzielle Notlage gerät und kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Dritten besteht oder ein Anspruch gegenüber Dritten nicht durchsetzbar ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 liegt ein besonderer wirtschaftlicher Notfall insbesondere dann vor, wenn der Notfall einen unmittelbaren Zusammenhang zur Ausübung des Mandats aufweist und in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Landtag steht. Leistungen auf dieser Grundlage werden nur nachrangig im Verhältnis zu den individuellen Ansprüchen im System der sozialen Sicherung gewährt.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist zu begründen. Dabei sind alle Tatsachen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, die für die Gewährung der beantragten Leistung maßgebend sind. Der Präsident kann Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers verlangen.

Titel 5 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

§ 27 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

(1) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Anspruch auf
1.
Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst,
3.
Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis,
4.
Versorgungsbezüge aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder
5.
Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft zu einem anderen Parlament,
wird die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 um 75 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H. der Amtsbezüge, des Einkommens oder der Versorgungsbezüge gekürzt.
(2) Für die Zeit, für die Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhalten, werden Entschädigungen nach den §§ 6 bis 13 mit Ausnahme der Leistungen nach § 8 Abs. 2 und 3, nicht gewährt.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben
1.
Amtsbezügen als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen,
3.
Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis,
4.
Versorgungsbezügen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder
5.
der Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz
zu 50 v. H. des Betrages, um den sie und die anderen Bezüge die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 übersteigen. Nach Ablauf des Monats, in dem ein ehemaliger Abgeordneter die Regelaltersgrenze erreicht, erfolgt die Anrechnung von Erwerbseinkommen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 nur noch bei Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst.
(4) Beziehen ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines anderen Landes, ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
(5) Werden Zeiten als Abgeordneter des Landtages von Sachsen-Anhalt bei der Bemessung von Versorgungsbezügen als Mitglied eines anderen Parlaments erfasst, erhalten ehemalige Abgeordnete keine Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz.
(6) Zeiten, in denen ein Abgeordneter zugleich Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung war und aufgrund dieses Amtsverhältnisses Versorgungsansprüche erworben hat, werden bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht berücksichtigt, es sei denn, dass bereits eine vollständige Anrechnung auf anderer rechtlicher Grundlage erfolgt. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(7) Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete haben die auf die Entschädigung nach § 6, auf das Übergangsgeld nach § 16 und die Versorgungsleistungen nach diesem Gesetz anzurechnenden Einkünfte gegenüber dem Präsidenten nachzuweisen.

Titel 6 Gemeinsame Vorschriften

§ 28 (aufgehoben)

§ 29 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Zahlungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 werden ab dem Tag geleistet, an dem die Wahl angenommen wurde. Zahlungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 erfolgen ab dem Tag des Eintritts in die besondere parlamentarische Funktion. Zahlungen nach § 8 Abs. 2 bis 4, §§ 9, 11, 12, 13, 25 und 26 werden bei Vorliegen der jeweils geregelten Voraussetzungen ab dem Tag der Annahme der Wahl geleistet. Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2 und den §§ 8, 13 und 25 werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 und den §§ 9, 11, 12, 13 und 25 bis zum Ende des Monats, in dem die Wahlperiode endet, oder bis zum Ende des Monats, in dem Abgeordnete vor der Beendigung der Wahlperiode aus dem Landtag ausscheiden. Leistungen nach § 8 Abs. 2 werden längstens bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat des Ausscheidens eines Abgeordneten aus dem Landtag gezahlt.
(3) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 6 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(4) Während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht, ruht der Anspruch auf Altersentschädigung in Höhe des gezahlten Übergangsgeldes. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(5) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag aufgrund des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliert. Für diese Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 21.
(6) Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2, § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6, §§ 16, 17, 20, 23 und 25 werden monatlich im Voraus gezahlt. Zahlungen nach § 8 Abs. 2, §§ 9, 11, 12, 21, 22 und 26 erfolgen nach Erfüllung der Voraussetzungen. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
(7) Reisekostenvergütung nach § 9, die Zahlung von Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Erstattung von Übernachtungskosten nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und die Abgeltung der Kosten für eine Zweitwohnung nach § 11 Abs. 2 sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs geltend zu machen. Die Frist beginnt am ersten Kalendertag des Monats, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt.

§ 30 Verzicht, Übertragbarkeit und Pfändung

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach den §§ 7 bis 15 ist unzulässig. Die Ansprüche nach den §§ 7 bis 15 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 16 sind nur bis zur Hälfte übertragbar. Auf diese Hälfte finden die Vorschriften der §§ 850 bis 850 h und 850 k der Zivilprozessordnung Anwendung.

§ 31

(weggefallen)

§ 32 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
(2) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus der Land- und Forstwirtschaft.
(3) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch).
(4) Lebenspartner sind Personen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 142).

Abschnitt IV Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

Titel 1 Wahlvorbereitungsurlaub

§ 33

(aufgehoben)

Titel 2 Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

§ 34 Unvereinbare Ämter

Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als
a)
Beamter mit Dienstbezügen,
b)
Angestellter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften,
c)
Berufsrichter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
d)
Angestellter oder hauptamtliches Vorstandsmitglied von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 v. H. juristische Personen nach Buchstabe b Kapitaleigner oder Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen.

§ 35 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Landtag gewählten Beamten mit Dienstbezügen, dessen Amt nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag nicht vereinbar ist, ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Regelung obliegt der obersten Dienstbehörde, bei mittelbaren Landesbeamten der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärtergrundbetrag zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 vom Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 36 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 35 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten, wenn er dem Landtag nicht mindestens zwei Wahlperioden angehört hat oder bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag nicht bereits in zehn oder weniger Jahren die Altersgrenze nach § 39 des Landesbeamtengesetzes erreicht, unter Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen. Lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag dessen Präsident oder wenn er mindestens vier Jahre Vizepräsident des Landtages oder Vorsitzender einer Landtagsfraktion war.

§ 37 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1)
(aufgehoben)
(2) Wird ein Beamter nicht nach § 36 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so erfolgt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles kein Aufstieg in den Stufen zur Bemessung des Grundgehalts.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 21 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 36 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten anzurechnen.

§ 38

(aufgehoben)

§ 39

(aufgehoben)

§ 40 Wahlbeamte auf Zeit

(1) Für Wahlbeamte auf Zeit, die ein nach § 34 mit dem Mandat unvereinbares Amt innehaben, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften:
1.
Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
2.
Fällt der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, gilt die Amtszeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag insgesamt als abgeleistet. Wird in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf der Amtszeit wieder ein Beamtenverhältnis begründet, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.
(2) Für die in den Deutschen Bundestag oder in das Parlament eines anderen Landes gewählten Wahlbeamten auf Zeit gelten Absatz 1 und § 34 entsprechend, sofern ihr Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist.

§ 41 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes

Die §§ 35 bis 37 gelten sinngemäß für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die eine nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag unvereinbare Tätigkeit ausüben. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

Titel 3

§§ 42 bis 45 (weggefallen)

Abschnitt V Unabhängigkeit der Abgeordneten

§ 45 Ausübung des Mandats

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(1a) Tätigkeiten vor der Übernahme des Mandats und Tätigkeiten neben dem Mandat sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln anzuzeigen und zu veröffentlichen. Bei Tätigkeiten neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind auch die daraus resultierenden Einkünfte anzuzeigen und zu veröffentlichen.
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Abgeordneter keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten gewährt wird. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung hinsichtlich der Entgegennahme von Spenden.
(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Landeshaushalt zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch besteht auch bei einem Ausscheiden aus dem Landtag fort.
(4) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Präsident ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Entschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 30 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere wird in den Verhaltensregeln festgelegt.

§ 46 Verhaltensregeln

(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.
(2) Die Verhaltensregeln werden als Ausführungsbestimmungen durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Ältestenrat erlassen und müssen Bestimmungen enthalten über
1.
die Pflichten der Abgeordneten zur Anzeige ihres Berufes sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeit, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der Übernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderungen während der Ausübung des Mandats;
2.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
3.
die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
4.
die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen, die der Abgeordnete, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass er im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird;
5.
die Veröffentlichung von Angaben;
6.
das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

Abschnitt V a Wahrung des Ansehens des Landes Sachsen-Anhalt, des Landtages und seiner Mitglieder

§ 46a Überprüfung der Abgeordneten des Landtages

*
(1) Abgeordnete können beim Präsidenten des Landtages schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes beantragen.
(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung eines Abgeordneten statt, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 vorliegen. Die Feststellung darüber trifft der Ausschuss nach Absatz 3.
(3) Der Landtag kann zur Überprüfung der Abgeordneten auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 einen Ausschuss einsetzen. Die Einsetzung des Ausschusses erfolgt durch Beschluss des Landtages, der der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages bedarf. Der Landtag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der Mitglieder des Ausschusses.
(4) Der Landtag wählt die Mitglieder und die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Ausschusses durch Beschluss abberufen; durch den Landtag ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen.
(5) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; durch den Landtag ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet.
(6) Der Ausschuss legt seiner Überprüfung grundsätzlich Urkunden oder schriftliche Mitteilungen über den Inhalt von Urkunden zugrunde. Er stützt sich für seine Feststellungen und Bewertungen regelmäßig auf die Aktenlage, wie sie sich ihm insbesondere aufgrund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik darstellt. Der Ausschuss kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder ihm zugänglich gemachte Unterlagen verwerten. Der Ausschuss kann Auskunftspersonen nach Maßgabe der Geschäftsordnung nach Absatz 8 anhören.
(7) Ist aufgrund der Überprüfung als erwiesen anzusehen, dass ein Abgeordneter hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik tätig war, so werden die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen und die darauf gestützten Bewertungen des Ausschusses nach Absatz 3 als Drucksache veröffentlicht.
(8) Der Landtag legt das Verfahren des Ausschusses in einer Geschäftsordnung fest.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 208) gilt: „(3) § 46a des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt tritt am Tag des Zusammentritts des Landtages der neunten Wahlperiode außer Kraft.“]

Abschnitt VI Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 46b Datenschutz

Der Präsident darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 47 Übergangsvorschriften

(1) Für Abgeordnete, die dem Landtag in einer oder mehreren der ersten drei Wahlperioden, und für Abgeordnete, die dem Landtag in einer oder mehreren der ersten drei Wahlperioden und der vierten Wahlperiode angehörten, sowie für deren Hinterbliebene gelten die Regelungen der §§ 17 bis 21 und 23 in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag in Höhe von 3579 Euro tritt. Dieser Betrag wird nach dem In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt jeweils zum 1. Juli um den von der Bundesregierung für die neuen Bundesländer ermittelten Rentenanpassungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(2) Mit Beginn der fünften Wahlperiode des Landtages gelten die Versorgungsregelungen des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt für alle Abgeordneten, unabhängig davon, ob sie bereits vorher in einer oder mehreren Wahlperioden Mitglied des Landtages waren. Die innerhalb der ersten vier Wahlperioden erworbenen Versorgungsansprüche bzw. Versorgungsanwartschaften bleiben der Höhe nach erhalten, werden jedoch so lange nicht verändert, bis ein nach den ab dem In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes geltenden Versorgungsregelungen höherer Anspruch im Einzelfall erworben wird.
(3) Für Abgeordnete, die Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgungsbezüge aus einem Ministeramt oder Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft zu einem anderen Parlament erworben haben oder bis zum Ende der dritten Wahlperiode erwerben, sind die Anrechnungsvorschriften für diese Bezüge in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Für ehemalige Abgeordnete mit Anspruch auf Altersentschädigung, die dem Landtag in einer oder in mehreren der ersten drei Wahlperioden angehörten, sind im Falle des Zusammentreffens mit Bezügen im Sinne des § 27 Abs. 3 die Anrechnungsvorschriften für diese Bezüge in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden.
(5) § 25 Abs. 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 8 bis 10 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung findet auf Zuschüsse zu Kosten nach § 25 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, weiterhin Anwendung.

§ 47a Übergangsvorschrift zur Altersentschädigung

Bei Berechnung der Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag nach § 17 in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung zählt für Abgeordnete, die dem Landtag nur in der ersten Wahlperiode angehörten, die Zeit der Zugehörigkeit doppelt. Zur Erreichung des Erfordernisses einer sechsjährigen Zugehörigkeit wird auch dann die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag der ersten Wahlperiode verdoppelt, wenn der Abgeordnete in einer weiteren Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet, ohne das Erfordernis einer sechsjährigen Zugehörigkeit erfüllt zu haben.

§ 47b Übergangsvorschrift zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt

Für Abgeordnete, die dem Landtag in mindestens einer vierjährigen Wahlperiode angehörten, ist § 17 Satz 2 hinsichtlich der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersentschädigung in der bis zum Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden, unabhängig davon, ob sie auch Mitglied des Landtages in fünfjährigen Wahlperioden waren.

§ 47c Übergangsvorschrift zu Artikel 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2020

1
Für Abgeordnete, die Mitglied des Landtages in der vierten bis siebten Wahlperiode waren und spätestens am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, sind § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 in der bis zum Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden. § 47b bleibt unberührt.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 79) tritt § 47c am Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode in Kraft.]

§ 48 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
Version: 22.02.2002
Anzahl Änderungen: 0

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 2002
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 208)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 200223.02.2002
Abschnitt I - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag16.05.2002
§ 1 - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag16.05.2002
Abschnitt II - Mitgliedschaft im Landtag und Beruf16.05.2002
§ 2 - Schutz der freien Mandatsausübung16.05.2002
§ 3 - Wahlvorbereitungsurlaub16.05.2002
§ 4 - Berufs- und Betriebszeiten16.05.2002
§ 5 - Mitglieder anderer Vertretungen16.05.2002
Abschnitt III - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung16.05.2002
Titel 1 - Entschädigung16.05.2002
§ 6 - Entschädigung01.04.2020
Titel 2 - Aufwandsentschädigung16.05.2002
§ 7 - Amtsausstattung01.07.2012
§ 8 - Kostenpauschale01.05.2023
§ 9 - Anspruch auf Reisekostenvergütung01.08.2007
§ 10 - Höhe der Reisekostenvergütung01.05.2023
§ 11 - Übernachtungsgeld27.03.2020
§ 12 - Freifahrtberechtigung und Kostenerstattung für die Teilnahme an Sitzungen01.05.2023
§ 12a - (weggefallen)16.05.2002
§ 13 - Abgeordnete mit Behinderungen01.07.2012
§ 14 - (weggefallen)16.05.2002
§ 15 - Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung01.08.2007
Titel 3 - Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag16.05.2002
§ 16 - Übergangsgeld12.04.2016
§ 17 - Anspruch auf Altersentschädigung06.06.2021
§ 18 - Höhe der Altersentschädigung06.06.2021
§ 19 - (weggefallen)16.05.2002
§ 20 - Gesundheitsschäden01.04.2020
§ 21 - Versorgungsabfindung06.07.2021
§ 22 - Überbrückungsgeld für Hinterbliebene12.04.2016
§ 23 - Hinterbliebenenversorgung12.04.2016
§ 24 - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften16.05.2002
Titel 4 - Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen16.05.2002
§ 25 - Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen16.03.2021
§ 26 - Unterstützungen01.05.2020
Titel 5 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge16.05.2002
§ 27 - Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge27.03.2020
Titel 6 - Gemeinsame Vorschriften16.05.2002
§ 28 - (aufgehoben)12.04.2016
§ 29 - Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften27.03.2020
§ 30 - Verzicht, Übertragbarkeit und Pfändung12.04.2016
§ 31 - (weggefallen)16.05.2002
§ 32 - Begriffsbestimmungen01.08.2007
Abschnitt IV - Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag16.05.2002
Titel 1 - Wahlvorbereitungsurlaub16.05.2002
§ 33 - (aufgehoben)01.07.2012
Titel 2 - Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt16.05.2002
§ 34 - Unvereinbare Ämter16.05.2002
§ 35 - Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis01.07.2012
§ 36 - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats27.03.2020
§ 37 - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst01.04.2011
§ 38 - (aufgehoben)01.07.2012
§ 39 - (aufgehoben)01.07.2012
§ 40 - Wahlbeamte auf Zeit16.05.2002
§ 41 - Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes01.07.2012
Titel 3 - §§ 42 bis 45 (weggefallen)16.05.2002
Abschnitt V - Unabhängigkeit der Abgeordneten16.05.2002
§ 45 - Ausübung des Mandats01.04.2020
§ 46 - Verhaltensregeln01.01.2015
Abschnitt V a - Wahrung des Ansehens des Landes Sachsen-Anhalt, des Landtages und seiner Mitglieder16.05.2002
§ 46a - Überprüfung der Abgeordneten des Landtages27.04.2023
Abschnitt VI - Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften10.08.2019
§ 46b - Datenschutz27.03.2020
§ 47 - Übergangsvorschriften01.01.2017
§ 47a - Übergangsvorschrift zur Altersentschädigung16.05.2002
§ 47b - Übergangsvorschrift zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt01.07.2012
§ 47c - Übergangsvorschrift zu Artikel 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 202006.06.2021
§ 48 - Sprachliche Gleichstellung27.03.2020

Abschnitt I Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag regeln sich nach den Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(2)
(weggefallen)

Abschnitt II Mitgliedschaft im Landtag und Beruf

§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung

(1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Landtag zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben.
(2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Es ist besonders unzulässig, den Abgeordneten gegen seinen Willen zu beurlauben.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung im Zusammenhang mit der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch frühestens drei Jahre nach Beginn der laufenden Wahlperiode des Landtages, im Fall der Auflösung des Landtages vor Ende dieser Frist, frühestens mit seiner Auflösung. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.

§ 3 Wahlvorbereitungsurlaub

Einem Bewerber um einen Sitz im Landtag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes oder des Lohnes besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.

§ 4 Berufs- und Betriebszeiten

Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Ansprüche aus betrieblicher oder überbetrieblicher Altersversorgung vor Übernahme des Mandats bleiben bestehen.

§ 5 Mitglieder anderer Vertretungen

Die §§ 2 bis 4 gelten auch zugunsten von Mitgliedern anderer Landesparlamente im Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Abschnitt III Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung

Titel 1 Entschädigung

§ 6 Entschädigung

(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 5 975,74 Euro.
(2) Als zusätzliche Entschädigung für die Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen erhalten
1. der Präsident 100 v. H.,
2. die Vizepräsidenten 50 v. H.,
3. die Fraktionsvorsitzenden 100 v. H.,
4. die parlamentarischen Geschäftsführer 60 v. H.
der Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4.
(2a) Eine zusätzliche Entschädigung nach Absatz 2 darf nur an einen Präsidenten, an die Vizepräsidenten sowie je Fraktion an einen Fraktionsvorsitzenden und einen parlamentarischen Geschäftsführer gezahlt werden. Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, erhalten sie jeweils die Hälfte der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 Nr. 3.
(2b) Über die in Absatz 2 genannten zusätzlichen Entschädigungen hinausgehende Zahlungen für besondere parlamentarische Funktionen aus Mitteln der Fraktionen sind unzulässig.
(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach Absatz 1 und der zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 25 gewährten Zuschüsse vom 1. Januar 1995 an um ein Dreihundertfünfundsechzigstel, es sei denn, dass Beiträge in voller Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Pflegeversicherung bereits aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage wegen einer unselbständigen Beschäftigung entrichtet werden.
(4)
1
Die Entschädigung nach Absatz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2016, auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung an die Entwicklung der Bruttoeinkommen von abhängig Beschäftigten in Sachsen-Anhalt angepasst, die jeweils am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres gegenüber dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung des Nominallohnindexes für Sachsen-Anhalt. Das Statistische Landesamt teilt dem Präsidenten bis zum 30. April eines Jahres die prozentuale Veränderung mit. Der sich aus der Veränderung ergebende neue Betrag der Entschädigung wird vom Präsidenten als Landtagsdrucksache und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
Fußnoten
1)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 05. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 494) tritt am Tag des Zusammentritts des Landtages der siebten Wahlperiode in Kraft.]

Titel 2 Aufwandsentschädigung

§ 7 Amtsausstattung

(1) Ein Abgeordneter erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendung eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung, die Geld- und Sachleistungen umfasst.
(2) Der Abgeordnete hat Anspruch auf einen angemessenen und eingerichteten Büroarbeitsplatz in den vom Landtag genutzten Gebäuden. Dasselbe gilt für eine Übernachtungsgelegenheit, soweit diese in den vom Landtag genutzten Gebäuden vorhanden ist.
(3) Zur Amtsausstattung gehören auch
1.
die kostenlose Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen in den vom Landtag genutzten Gebäuden,
2.
die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten in den vom Landtag genutzten Gebäuden,
3.
die Bereitstellung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten in den Büros nach § 8 Abs. 3 und
4.
die Bereitstellung weiterer Informations- und Kommunikationstechnik sowie die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten.
(4) Das Nähere zur Amtsausstattung nach Absatz 3 regelt der Präsident im Einvernehmen mit dem Ältestenrat in Ausführungsbestimmungen. In diesen sind insbesondere zu regeln:
1.
für die Informations- und Kommunikationstechnik in den vom Landtag genutzten Gebäuden sowie für die weitere Informations- und Kommunikationstechnik:
a)
der Umfang einer für alle Abgeordneten einheitlichen Ausstattung,
b)
das Verfahren der Beschaffung,
c)
die Gewährleistung des laufenden Betriebes und
d)
die Überlassung nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder nach einer Neuausstattung;
2.
für die Informations- und Kommunikationstechnik in den Büros nach § 8 Abs. 3:
a)
das Verfahren der Beschaffung unter folgenden Maßgaben:
aa)
bei zentraler Beschaffung ist der Umfang der Ausstattung festzulegen,
bb)
bei der Beschaffung durch die Abgeordneten sind die Mindeststandards der Ausstattung festzulegen,
b)
die Festsetzung eines erstattungsfähigen Höchstbetrages oder einer Pauschale,
c)
die Versicherung und
d)
die Überlassung nach dem Ausscheiden aus dem Landtag oder nach einer Neuausstattung.
(5) Zur Amtsausstattung gehört auch die Inanspruchnahme sonstiger vom Landtag zur Verfügung gestellter Leistungen.

§ 8 Kostenpauschale

(1) Ein Abgeordneter erhält monatlich eine Pauschale in Höhe von 1 800 Euro für allgemeine Kosten, die sich aus seiner Stellung als Abgeordneter ergeben (Kostenpauschale). Ein Abgeordneter, der als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung Amtsbezüge bezieht, erhält 40 v. H. der Kostenpauschale.
(2) Einem Abgeordneten werden auf Antrag die nachgewiesenen monatlichen Aufwendungen für Mitarbeiter und Praktikanten bis zur Höhe des Betrages erstattet, der dem Bruttoarbeitsentgelt eines Beschäftigten des Landes in der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 der Anlage B des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung entspricht; erstattet werden auch die daraus resultierenden Arbeitgeberanteile und -beitragszuschüsse zur gesetzlichen Sozialversicherung und sonstige Aufwendungen, die auf der Grundlage der tarifrechtlichen Bestimmungen für Beschäftigte des Landes gezahlt werden. Der Anspruch entfällt, soweit ein Abgeordneter Leistungen Dritter erhält. Ist der Mitarbeiter oder der Praktikant mit dem Abgeordneten verheiratet, lebt mit diesem in einer Lebenspartnerschaft oder ist mit ihm bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert, werden Aufwendungen nicht gezahlt.
(3) Ein Abgeordneter erhält in jeder Wahlperiode für die Einrichtung eines angemessenen Büros an einem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag und Nachweis der Aufwendungen einen Zuschuss bis zu 1 500 Euro.
1
(4) Ein Abgeordneter erhält in jeder Wahlperiode für die Fortbildung seiner Mitarbeiter nach Absatz 2 auf Antrag und Nachweis der Aufwendungen insgesamt einen Zuschuss bis zu 1000 Euro. Der Zuschuss für die siebte Wahlperiode beträgt 300 Euro.
(5) Vorsitzende der ständigen Ausschüsse, Vorsitzende der zeitweiligen Ausschüsse sowie Vorsitzende der Ausschüsse eigener Art erhalten für die Zeit der Ausübung dieser parlamentarischen Funktionen monatlich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro. Dasselbe gilt für Vorsitzende der Unterausschüsse, wenn der Ältestenrat der Zahlung zustimmt.
(6) Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 2016, auf der Grundlage der jeweils letzten Festlegung an die allgemeine Preisentwicklung in Sachsen-Anhalt angepasst, die jeweils am Ende des abgelaufenen Kalenderjahres gegenüber dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Das Statistische Landesamt teilt dem Präsidenten bis zum 30. April eines Jahres die prozentuale Veränderung mit. Der sich aus der Veränderung ergebende neue Betrag der Kostenpauschale wird vom Präsidenten als Landtagsdrucksache und im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 79) tritt die Änderung am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode in Kraft.]

§ 9 Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Ein Abgeordneter, der im Auftrag des Präsidenten oder im Auftrag eines Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten in Wahrnehmung des Mandats außerhalb seines Wohnortes tätig wird, erhält eine Vergütung der notwendigen Reisekosten. Die Reisekostenvergütung umfasst:
1.
Fahrt- und Flugkostenerstattung,
2.
Wegstreckenentschädigung,
3.
Tagegeld,
4.
Erstattung von Übernachtungskosten und
5.
Erstattung sonstiger notwendiger Auslagen.
Reisekostenvergütung erhält ein Abgeordneter auch, der im Auftrag einer Fraktion in Wahrnehmung seines Mandats tätig wird; die Fraktionen erhalten dafür im Benehmen mit dem Ältestenrat Mittel, die im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Fraktionslose Abgeordnete werden den fraktionsangehörigen Abgeordneten finanziell gleichgestellt.
(2) Bei Auslandsdienstreisen kann der Präsident in Ausnahmefällen die Erstattung nachgewiesener notwendiger Mehrkosten genehmigen.

§ 10 Höhe der Reisekostenvergütung

(1) Entstandene Fahrtkosten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur 1. Klasse ersetzt. Abweichend erfolgt die Erstattung von Flugkosten grundsätzlich in der niedrigsten Klasse.
(2) Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit anderen als den in Absatz 1 genannten Beförderungsmitteln wird in Höhe von 0,38 Euro und für Fahrten mit einem Fahrrad in Höhe von 0,10 Euro je gefahrenem Kilometer gewährt.
(3) Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 1a des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(4) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Abgeordnete Übernachtungskosten in Höhe von 20 Euro. Werden höhere Übernachtungskosten nachgewiesen, so sind diese zu erstatten.
(5) Sonstige notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.
(6) Das Nähere zu den §§ 9 und 10 regelt der Präsident in Ausführungsbestimmungen.

§ 11 Übernachtungsgeld

(1) Übernachtet ein Abgeordneter wegen der Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion oder eines Gremiums einer Fraktion außerhalb seines Wohnortes, wird ein Übernachtungsgeld in Höhe von 20 Euro je Übernachtung gezahlt. Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandats an einer sonstigen Veranstaltung in den vom Landtag genutzten Gebäuden teilnimmt. Weist ein Abgeordneter höhere Übernachtungskosten nach, so sind ihm diese zu erstatten. Der Präsident setzt im Benehmen mit dem Ältestenrat einen Höchstbetrag fest.
(2) Anstelle der Zahlung von Übernachtungsgeld nach Absatz 1 werden einem Abgeordneten die Kosten für eine nachgewiesene Zweitwohnung am Sitz des Landtages auf Antrag monatlich pauschal mit 336 Euro abgegolten.
(3) Steht dem Abgeordneten eine Übernachtungsmöglichkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 in den vom Landtag genutzten Gebäuden zur Verfügung, wird Übernachtungsgeld nicht gezahlt und werden die Kosten nach Absatz 2 nicht abgegolten.

§ 12 Freifahrtberechtigung und Kostenerstattung für die Teilnahme an Sitzungen

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, die regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel bis zur 1. Klasse innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt kostenlos zu benutzen. Das gilt auch für Reisen zwischen Orten in Sachsen-Anhalt und der Bundeshauptstadt sowie dem Sitz der Bundesregierung oder des Bundesrates. Satz 1 findet auch Anwendung für Fahrten zur Teilnahme an den in Absatz 2 Satz 1 genannten Sitzungen, soweit diese außerhalb von Sachsen-Anhalt stattfinden.
(2) Benutzt ein Abgeordneter für Fahrten zur Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion oder eines Gremiums einer Fraktion ein Kraftfahrzeug auf seine Kosten, erhält er auf Antrag und Nachweis eine Fahrtkostenerstattung für jeden gefahrenen Kilometer der verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Sitzungsort in Höhe von 0,38 Euro; für die Benutzung eines Fahrrades werden 0,10 Euro erstattet. Erstattet werden auch sonstige notwendige Auslagen für die Teilnahme an den in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Sitzungen, die nicht am Sitz des Landtages stattfinden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Abgeordneter an sonstigen Veranstaltungen des Landtages oder eines Ausschusses teilnimmt.
(3) Legt ein Abgeordneter eine Strecke teils mit einem Kraftfahrzeug oder Fahrrad auf seine Kosten, teils mit einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel zurück, so ist die Entschädigung anteilig nach den Absätzen 1 und 2 zu gewähren.
(4) Ein Abgeordneter, dem das Land einen Personenkraftwagen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung stellt, erhält keine Fahrtkostenerstattung nach den Absätzen 2 und 3.
(5) Findet während der sitzungsfreien Zeit außerplanmäßig eine Sitzung des Landtages, des Ältestenrates oder eines Ausschusses statt, werden dem Abgeordneten auf Antrag und Nachweis die notwendigen Fahrt- und Flugkosten sowie sonstige notwendige Aufwendungen zur Teilnahme an der Sitzung für die Hin- und Rückreise erstattet.

§ 12a

(weggefallen)

§ 13 Abgeordnete mit Behinderungen

Der Präsident erlässt für Abgeordnete, die aufgrund ihrer Behinderung nur unter besonders erschwerten Bedingungen das Mandat wahrnehmen können, im Einvernehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen, in denen auch die Erstattung der durch Begleitpersonen verursachten Kosten zu regeln ist.

§ 14

(weggefallen)

§ 15 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigung

Ein Abgeordneter, der nach Ablauf des 57. Monats einer Wahlperiode in den Landtag eintritt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 8 bis 13, wenn der Landtag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.

Titel 3 Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

§ 16 Übergangsgeld

(1) Ein Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag Übergangsgeld, sofern er dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Das Übergangsgeld wird in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 für mindestens drei Monate gewährt. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag wird das Übergangsgeld für einen weiteren Monat, höchstens für zwei Jahre gewährt. Zeiten, für die bereits Übergangsgeld gezahlt worden ist, bleiben unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Mandatsdauer nach Satz 3 wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. Auf Antrag ist das Übergangsgeld zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen.
(2) Entschädigungen sowie Altersentschädigungen aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder einem Parlament eines anderen Landes werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Das gilt auch für Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, für Erwerbseinkommen und für Erwerbsersatzeinkommen, Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis sowie für Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und Renten. Nicht angerechnet werden Bezüge aus ehrenamtlicher Tätigkeit.
(3) Tritt ein ehemaliger Abgeordneter wieder in den Landtag ein, so ruht bei monatlicher Zahlung der Anspruch nach Absatz 1. Der Anspruch ruht auch, solange der ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Abgeordneter des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines anderen Landes bezieht.
(4) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter, so werden die Leistungen nach Absatz 1 an
1.
den Ehegatten oder Lebenspartner
und
2.
die Abkömmlinge
oder
3.
die Hinterbliebenen im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
fortgesetzt, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz nicht entstehen; sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in Halbsatz 1 maßgebend.
(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Abgeordneter die Mitgliedschaft aufgrund des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliert. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Fall des Verlustes der Wählbarkeit nach § 3 Nr. 2 Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vorliegt.

§ 17 Anspruch auf Altersentschädigung

(1) Ein ehemaliger Abgeordneter erhält nach seinem Ausscheiden aus dem Landtag eine Altersentschädigung, wenn er die Regelaltersgrenze nach § 35 in Verbindung mit § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung erreicht und dem Landtag mindestens ein Jahr angehört hat. Ab dem elften Jahr und jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft im Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung jeweils ein Jahr früher, frühestens jedoch zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
1
(2) Ein ehemaliger Abgeordneter, der schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist, erhält auf Antrag Altersentschädigung nach Absatz 1, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 27 Abs. 3 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 79) tritt die Änderung am Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode in Kraft.]

§ 18 Höhe der Altersentschädigung

(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes Jahr der Mitgliedschaft im Landtag 3 v. H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, höchstens jedoch 69 v. H. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
1
(2) Für die Zeit der Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen wird für die Berechnung der Altersentschädigung nach Absatz 1 die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 zugrunde gelegt.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 79) tritt die Änderung am Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode in Kraft.]

§ 19

(weggefallen)

§ 20 Gesundheitsschäden

(1) Hat ein Abgeordneter während seiner Zugehörigkeit zum Landtag Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag die bei seiner Wahl zum Landtag ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält er unabhängig von den in § 17 vorgesehenen Voraussetzungen eine Altersentschädigung, deren Höhe sich nach § 18 Abs. 1 richtet, mindestens jedoch 30 v. H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder in Folge des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Entschädigung nach Satz 1 um 20 v. H.; der Höchstsatz nach § 18 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Erleidet ein ehemaliger Abgeordneter Gesundheitsschäden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er unabhängig vom Lebensalter die Altersentschädigung in der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Höhe.
(3) Der Gesundheitsschaden ist durch das Gutachten einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Erwerbsminderung oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden diese Leistungen höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag beim Präsidenten des Landtages eingegangen ist.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachträglich entfallen. Zum Nachweis für das Fortbestehen dieser Voraussetzungen kann im Abstand von fünf Jahren oder bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit eine Nachbegutachtung gemäß Absatz 3 verlangt werden.
(6) Erwerbseinkommen, die trotz Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erzielt wurden, sind auf die Altersentschädigung anzurechnen; nach Antragstellung jedoch nur, soweit sie 10 v. H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 übersteigen.

§ 21 Versorgungsabfindung

1
(1) Ein Abgeordneter, der bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 17 oder § 20 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Landtag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung gezahlt.
(2) Abgeordnete, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, können anstelle der Versorgungsabfindung auch beantragen, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Landtag nachversichert zu werden. § 23 Abs. 8 und 9 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17, 29), gilt entsprechend.
(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bei Beamten und Richtern auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts berücksichtigt.
(4) Im Falle des Wiedereintritts in den Landtag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 17 erneut zu laufen, wenn dem Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 gewährt wurde, eine Nachversicherung nach Absatz 2 erfolgte oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 3 erfolgt ist.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 79) tritt die Neufassung am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode in Kraft.]

§ 22 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge sowie die angenommenen Kinder Überbrückungsgeld in Höhe der zweifachen Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 1. August 2004 an um 1050 Euro. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Präsident; sind mehrere Berechtigte vorhanden, ist das Überbrückungsgeld in der Regel in der Reihenfolge der Aufzählung in Satz 1 zu gewähren. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 1 nicht vorhanden, so wird auf Antrag sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Stirbt ein ehemaliger Abgeordneter in der Zeit, in der ihm Übergangsgeld oder eine Altersentschädigung zusteht, so erhalten die Angehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Überbrückungsgeld in Höhe des zweifachen Betrages der Altersentschädigung, auf die der ehemalige Abgeordnete Anspruch oder eine Anwartschaft hatte. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Hinterbliebenen eines Abgeordneten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Überbrückungsgelder, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden, sind anzurechnen.

§ 23 Hinterbliebenenversorgung

(1) Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner eines Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhält 60 v. H. der nach § 18 berechneten Altersentschädigung, auch wenn der Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete im Zeitpunkt des Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatte.
(2) Hat ein nach Absatz 1 Berechtigter selbst Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, wird die Hinterbliebenenversorgung auf die Entschädigung angerechnet.
(3) Die leiblichen und die angenommenen Kinder eines verstorbenen Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaisen 20 und für die Halbwaisen 13 v. H. der zugrunde zu legenden Altersentschädigung

§ 24 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Beamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Titel 4 Zuschuss zu den Kosten in Krankheitsfällen, Unterstützungen

§ 25 Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Ein Abgeordneter oder Versorgungsempfänger erhält auf Antrag einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen als Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, sofern sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Der Präsident ist berechtigt, die Bearbeitung und Festsetzung der Beihilfe auf eine Behörde des Landes im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde der Behörde, auf welche die Übertragung erfolgen soll, zu übertragen. Der Termin der Übertragung ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
(2) Ein Abgeordneter kann anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 einen Zuschuss zu seinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten. Bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird
1.
der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt, sowie
2.
der Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt.
Bei einer Mitgliedschaft in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung wird
1.
der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt, sowie
2.
der Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach § 55 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Entschädigung ergibt.
Der Zuschuss nach Satz 3 ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen.
(3) Ein Versorgungsempfänger kann anstelle des Zuschusses nach Absatz 1 einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ergibt. Bei einer Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung wird der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des halben aus eigenen Mitteln geleisteten Betrages gezahlt, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Versorgungsbezüge ergibt. Der Zuschuss nach Satz 3 ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen.
(4) Für die Dauer des Bezuges von Übergangsgeld nach § 16 wird ein Zuschuss nach Absatz 1 oder ein Zuschuss nach Maßgabe des Absatzes 2 gewährt.
(5) Die Entscheidung darüber, ob der Zuschuss nach Absatz 1 oder bei Abgeordneten nach Absatz 2 und bei Versorgungsempfängern nach Absatz 3 in Anspruch genommen wird, ist durch den Abgeordneten innerhalb von drei Monaten nach Annahme des Mandates, durch den Versorgungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides mitzuteilen. Bei späterer Mitteilung der Entscheidung wird der Zuschuss vom Ersten des Monats an geleistet, in dem die Mitteilung erfolgt. An die Entscheidung bleibt der Abgeordnete für die Dauer der Wahlperiode einschließlich der Dauer des Bezuges von Übergangsgeld nach § 16, der Versorgungsempfänger für die Dauer des Versorgungsbezuges gebunden. Die Zahlung des Zuschusses nach den Absätzen 2 oder 3 erfolgt längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte stirbt. Einen Zuschuss erhält nicht, wer
1.
nicht bei einem Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen versichert ist, das der deutschen Aufsicht unterliegt, oder
2.
nach anderen Rechtsvorschriften einen Zuschuss zu den zu tragenden Beiträgen aus den gewährten Leistungen nach diesem Gesetz erhält oder erhalten könnte.
(6) Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliger Abgeordneter, der Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung ruht, weil er Übergangsgeld nach § 16 bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

§ 26 Unterstützungen

(1) In besonderen wirtschaftlichen Notfällen kann der Präsident auf Antrag
1.
Abgeordneten einmalige Unterstützungen und
2.
ehemaligen Abgeordneten und deren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse
gewähren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 liegt ein besonderer wirtschaftlicher Notfall insbesondere dann vor, wenn ein Abgeordneter in Ausübung des Mandats einen Schaden erleidet und dadurch in eine finanzielle Notlage gerät und kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Dritten besteht oder ein Anspruch gegenüber Dritten nicht durchsetzbar ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 liegt ein besonderer wirtschaftlicher Notfall insbesondere dann vor, wenn der Notfall einen unmittelbaren Zusammenhang zur Ausübung des Mandats aufweist und in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Landtag steht. Leistungen auf dieser Grundlage werden nur nachrangig im Verhältnis zu den individuellen Ansprüchen im System der sozialen Sicherung gewährt.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 ist zu begründen. Dabei sind alle Tatsachen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, die für die Gewährung der beantragten Leistung maßgebend sind. Der Präsident kann Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers verlangen.

Titel 5 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

§ 27 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge

(1) Haben Abgeordnete neben ihrer Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Anspruch auf
1.
Amtsbezüge als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst,
3.
Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis,
4.
Versorgungsbezüge aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder
5.
Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft zu einem anderen Parlament,
wird die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 um 75 v. H., höchstens jedoch um 50 v. H. der Amtsbezüge, des Einkommens oder der Versorgungsbezüge gekürzt.
(2) Für die Zeit, für die Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages erhalten, werden Entschädigungen nach den §§ 6 bis 13 mit Ausnahme der Leistungen nach § 8 Abs. 2 und 3, nicht gewährt.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben
1.
Amtsbezügen als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen,
3.
Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis,
4.
Versorgungsbezügen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder
5.
der Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz
zu 50 v. H. des Betrages, um den sie und die anderen Bezüge die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 übersteigen. Nach Ablauf des Monats, in dem ein ehemaliger Abgeordneter die Regelaltersgrenze erreicht, erfolgt die Anrechnung von Erwerbseinkommen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 nur noch bei Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst.
(4) Beziehen ehemalige Abgeordnete Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder des Parlaments eines anderen Landes, ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen.
(5) Werden Zeiten als Abgeordneter des Landtages von Sachsen-Anhalt bei der Bemessung von Versorgungsbezügen als Mitglied eines anderen Parlaments erfasst, erhalten ehemalige Abgeordnete keine Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz.
(6) Zeiten, in denen ein Abgeordneter zugleich Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung war und aufgrund dieses Amtsverhältnisses Versorgungsansprüche erworben hat, werden bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung nach diesem Gesetz nicht berücksichtigt, es sei denn, dass bereits eine vollständige Anrechnung auf anderer rechtlicher Grundlage erfolgt. § 16 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(7) Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete haben die auf die Entschädigung nach § 6, auf das Übergangsgeld nach § 16 und die Versorgungsleistungen nach diesem Gesetz anzurechnenden Einkünfte gegenüber dem Präsidenten nachzuweisen.

Titel 6 Gemeinsame Vorschriften

§ 28 (aufgehoben)

§ 29 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften

(1) Zahlungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 werden ab dem Tag geleistet, an dem die Wahl angenommen wurde. Zahlungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 erfolgen ab dem Tag des Eintritts in die besondere parlamentarische Funktion. Zahlungen nach § 8 Abs. 2 bis 4, §§ 9, 11, 12, 13, 25 und 26 werden bei Vorliegen der jeweils geregelten Voraussetzungen ab dem Tag der Annahme der Wahl geleistet. Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2 und den §§ 8, 13 und 25 werden für einen Monat nur einmal gewährt.
(2) Ausscheidende Abgeordnete erhalten die Leistungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 und den §§ 9, 11, 12, 13 und 25 bis zum Ende des Monats, in dem die Wahlperiode endet, oder bis zum Ende des Monats, in dem Abgeordnete vor der Beendigung der Wahlperiode aus dem Landtag ausscheiden. Leistungen nach § 8 Abs. 2 werden längstens bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat des Ausscheidens eines Abgeordneten aus dem Landtag gezahlt.
(3) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 6 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(4) Während der Zeit, für die der Berechtigte Übergangsgeld bezieht, ruht der Anspruch auf Altersentschädigung in Höhe des gezahlten Übergangsgeldes. Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht ferner bei einem späteren Wiedereintritt in den Landtag für die Dauer der Mitgliedschaft.
(5) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete seine Mitgliedschaft im Landtag aufgrund des § 7 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verliert. Für diese Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt § 21.
(6) Die Leistungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 2, § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6, §§ 16, 17, 20, 23 und 25 werden monatlich im Voraus gezahlt. Zahlungen nach § 8 Abs. 2, §§ 9, 11, 12, 21, 22 und 26 erfolgen nach Erfüllung der Voraussetzungen. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
(7) Reisekostenvergütung nach § 9, die Zahlung von Übernachtungsgeld nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Erstattung von Übernachtungskosten nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und die Abgeltung der Kosten für eine Zweitwohnung nach § 11 Abs. 2 sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs geltend zu machen. Die Frist beginnt am ersten Kalendertag des Monats, der auf die Entstehung des Anspruchs folgt.

§ 30 Verzicht, Übertragbarkeit und Pfändung

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach den §§ 7 bis 15 ist unzulässig. Die Ansprüche nach den §§ 7 bis 15 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 16 sind nur bis zur Hälfte übertragbar. Auf diese Hälfte finden die Vorschriften der §§ 850 bis 850 h und 850 k der Zivilprozessordnung Anwendung.

§ 31

(weggefallen)

§ 32 Begriffsbestimmungen

(1) Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
(2) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus der Land- und Forstwirtschaft.
(3) Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch).
(4) Lebenspartner sind Personen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 142).

Abschnitt IV Angehörige des öffentlichen Dienstes im Landtag

Titel 1 Wahlvorbereitungsurlaub

§ 33

(aufgehoben)

Titel 2 Abgeordnete mit einem mit dem Mandat unvereinbaren Amt

§ 34 Unvereinbare Ämter

Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als
a)
Beamter mit Dienstbezügen,
b)
Angestellter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften,
c)
Berufsrichter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
d)
Angestellter oder hauptamtliches Vorstandsmitglied von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 v. H. juristische Personen nach Buchstabe b Kapitaleigner oder Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen.

§ 35 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Landtag gewählten Beamten mit Dienstbezügen, dessen Amt nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag nicht vereinbar ist, ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Regelung obliegt der obersten Dienstbehörde, bei mittelbaren Landesbeamten der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst" („a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.
(2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß.
(3) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärtergrundbetrag zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 vom Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.

§ 36 Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ruhen die in dem Dienstverhältnis eines Beamten begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere sechs Monate. Der Beamte ist auf seinen Antrag, der binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft zu stellen ist, spätestens drei Monate nach Antragstellung wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückzuführen. Das ihm zu übertragende Amt muss derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet sein. Vom Tage der Antragstellung an erhält er die Dienstbezüge des zuletzt bekleideten Amtes.
(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten seit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag einen Antrag nach Absatz 1, so ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 35 Abs. 1) weiter bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten, wenn er dem Landtag nicht mindestens zwei Wahlperioden angehört hat oder bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag nicht bereits in zehn oder weniger Jahren die Altersgrenze nach § 39 des Landesbeamtengesetzes erreicht, unter Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 Satz 3 wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen. Lehnt der Beamte die Rückführung ab oder folgt er ihr nicht, so ist er entlassen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner Mitgliedschaft im Landtag dessen Präsident oder wenn er mindestens vier Jahre Vizepräsident des Landtages oder Vorsitzender einer Landtagsfraktion war.

§ 37 Dienstzeiten im öffentlichen Dienst

(1)
(aufgehoben)
(2) Wird ein Beamter nicht nach § 36 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so erfolgt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles kein Aufstieg in den Stufen zur Bemessung des Grundgehalts.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt unbeschadet der Regelung des § 21 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das Gleiche gilt für die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 36 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 36 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten anzurechnen.

§ 38

(aufgehoben)

§ 39

(aufgehoben)

§ 40 Wahlbeamte auf Zeit

(1) Für Wahlbeamte auf Zeit, die ein nach § 34 mit dem Mandat unvereinbares Amt innehaben, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften:
1.
Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ruhen längstens bis zum Ablauf der Amtszeit.
2.
Fällt der Ablauf der Amtszeit auf einen Zeitpunkt nach dem Ausscheiden aus dem Landtag, gilt die Amtszeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Landtag insgesamt als abgeleistet. Wird in der Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Landtag und dem Ablauf der Amtszeit wieder ein Beamtenverhältnis begründet, so kann die Dienstzeit nur einmal berücksichtigt werden.
(2) Für die in den Deutschen Bundestag oder in das Parlament eines anderen Landes gewählten Wahlbeamten auf Zeit gelten Absatz 1 und § 34 entsprechend, sofern ihr Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist.

§ 41 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes

Die §§ 35 bis 37 gelten sinngemäß für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die eine nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag unvereinbare Tätigkeit ausüben. Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.

Titel 3

§§ 42 bis 45 (weggefallen)

Abschnitt V Unabhängigkeit der Abgeordneten

§ 45 Ausübung des Mandats

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig.
(1a) Tätigkeiten vor der Übernahme des Mandats und Tätigkeiten neben dem Mandat sind nach Maßgabe der Verhaltensregeln anzuzeigen und zu veröffentlichen. Bei Tätigkeiten neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind auch die daraus resultierenden Einkünfte anzuzeigen und zu veröffentlichen.
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Abgeordneter keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten gewährt wird. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung hinsichtlich der Entgegennahme von Spenden.
(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Landeshaushalt zuzuführen. Der Präsident macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch besteht auch bei einem Ausscheiden aus dem Landtag fort.
(4) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Präsident ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Entschädigung festsetzen. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 30 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Das Nähere wird in den Verhaltensregeln festgelegt.

§ 46 Verhaltensregeln

(1) Der Landtag gibt sich Verhaltensregeln.
(2) Die Verhaltensregeln werden als Ausführungsbestimmungen durch den Präsidenten im Einvernehmen mit dem Ältestenrat erlassen und müssen Bestimmungen enthalten über
1.
die Pflichten der Abgeordneten zur Anzeige ihres Berufes sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeit, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der Übernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderungen während der Ausübung des Mandats;
2.
die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
3.
die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
4.
die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen, die der Abgeordnete, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, dass er im Landtag die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird;
5.
die Veröffentlichung von Angaben;
6.
das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.

Abschnitt V a Wahrung des Ansehens des Landes Sachsen-Anhalt, des Landtages und seiner Mitglieder

§ 46a Überprüfung der Abgeordneten des Landtages

*
(1) Abgeordnete können beim Präsidenten des Landtages schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des Stasi-Unterlagen-Gesetzes beantragen.
(2) Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung eines Abgeordneten statt, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 vorliegen. Die Feststellung darüber trifft der Ausschuss nach Absatz 3.
(3) Der Landtag kann zur Überprüfung der Abgeordneten auf eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 einen Ausschuss einsetzen. Die Einsetzung des Ausschusses erfolgt durch Beschluss des Landtages, der der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages bedarf. Der Landtag bestimmt bei der Einsetzung die Zahl der Mitglieder des Ausschusses.
(4) Der Landtag wählt die Mitglieder und die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses mit der Mehrheit der Mitglieder des Landtages. Mit der gleichen Mehrheit kann der Landtag ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Ausschusses durch Beschluss abberufen; durch den Landtag ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen.
(5) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; durch den Landtag ist unverzüglich ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied zu wählen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet.
(6) Der Ausschuss legt seiner Überprüfung grundsätzlich Urkunden oder schriftliche Mitteilungen über den Inhalt von Urkunden zugrunde. Er stützt sich für seine Feststellungen und Bewertungen regelmäßig auf die Aktenlage, wie sie sich ihm insbesondere aufgrund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik darstellt. Der Ausschuss kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder ihm zugänglich gemachte Unterlagen verwerten. Der Ausschuss kann Auskunftspersonen nach Maßgabe der Geschäftsordnung nach Absatz 8 anhören.
(7) Ist aufgrund der Überprüfung als erwiesen anzusehen, dass ein Abgeordneter hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik tätig war, so werden die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen und die darauf gestützten Bewertungen des Ausschusses nach Absatz 3 als Drucksache veröffentlicht.
(8) Der Landtag legt das Verfahren des Ausschusses in einer Geschäftsordnung fest.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. LSA S. 208) gilt: „(3) § 46a des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt tritt am Tag des Zusammentritts des Landtages der neunten Wahlperiode außer Kraft.“]

Abschnitt VI Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 46b Datenschutz

Der Präsident darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

§ 47 Übergangsvorschriften

(1) Für Abgeordnete, die dem Landtag in einer oder mehreren der ersten drei Wahlperioden, und für Abgeordnete, die dem Landtag in einer oder mehreren der ersten drei Wahlperioden und der vierten Wahlperiode angehörten, sowie für deren Hinterbliebene gelten die Regelungen der §§ 17 bis 21 und 23 in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass an die Stelle der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 ein fiktiver Bemessungsbetrag in Höhe von 3579 Euro tritt. Dieser Betrag wird nach dem In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt jeweils zum 1. Juli um den von der Bundesregierung für die neuen Bundesländer ermittelten Rentenanpassungssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(2) Mit Beginn der fünften Wahlperiode des Landtages gelten die Versorgungsregelungen des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt für alle Abgeordneten, unabhängig davon, ob sie bereits vorher in einer oder mehreren Wahlperioden Mitglied des Landtages waren. Die innerhalb der ersten vier Wahlperioden erworbenen Versorgungsansprüche bzw. Versorgungsanwartschaften bleiben der Höhe nach erhalten, werden jedoch so lange nicht verändert, bis ein nach den ab dem In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes geltenden Versorgungsregelungen höherer Anspruch im Einzelfall erworben wird.
(3) Für Abgeordnete, die Ansprüche oder Anwartschaften auf Versorgungsbezüge aus einem Ministeramt oder Versorgungsbezüge aus der Mitgliedschaft zu einem anderen Parlament erworben haben oder bis zum Ende der dritten Wahlperiode erwerben, sind die Anrechnungsvorschriften für diese Bezüge in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Für ehemalige Abgeordnete mit Anspruch auf Altersentschädigung, die dem Landtag in einer oder in mehreren der ersten drei Wahlperioden angehörten, sind im Falle des Zusammentreffens mit Bezügen im Sinne des § 27 Abs. 3 die Anrechnungsvorschriften für diese Bezüge in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden.
(5) § 25 Abs. 1a in Verbindung mit § 3 Abs. 8 bis 10 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung findet auf Zuschüsse zu Kosten nach § 25 Abs. 1, die bis zum 31. Dezember 2016 entstanden sind, weiterhin Anwendung.

§ 47a Übergangsvorschrift zur Altersentschädigung

Bei Berechnung der Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag nach § 17 in der bis zum In-Kraft-Treten des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung zählt für Abgeordnete, die dem Landtag nur in der ersten Wahlperiode angehörten, die Zeit der Zugehörigkeit doppelt. Zur Erreichung des Erfordernisses einer sechsjährigen Zugehörigkeit wird auch dann die Zeit der Zugehörigkeit zum Landtag der ersten Wahlperiode verdoppelt, wenn der Abgeordnete in einer weiteren Wahlperiode aus dem Landtag ausscheidet, ohne das Erfordernis einer sechsjährigen Zugehörigkeit erfüllt zu haben.

§ 47b Übergangsvorschrift zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt

Für Abgeordnete, die dem Landtag in mindestens einer vierjährigen Wahlperiode angehörten, ist § 17 Satz 2 hinsichtlich der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersentschädigung in der bis zum Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt geltenden Fassung anzuwenden, unabhängig davon, ob sie auch Mitglied des Landtages in fünfjährigen Wahlperioden waren.

§ 47c Übergangsvorschrift zu Artikel 3 des Gesetzes zur Parlamentsreform 2020

1
Für Abgeordnete, die Mitglied des Landtages in der vierten bis siebten Wahlperiode waren und spätestens am Tag des Zusammentritts des Landtages der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, sind § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 in der bis zum Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode geltenden Fassung anzuwenden. § 47b bleibt unberührt.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. März 2020 (GVBl. LSA S. 64, 79) tritt § 47c am Tag der Wahl zum Landtag der achten Wahlperiode in Kraft.]

§ 48 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
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