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Version: 31.05.2023
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Regierungsbeschluss über die Festlegung des Zinssatzes für ergänzende Kredite infolge des Coronavirus

Regierungsbeschluss über die Festlegung des Zinssatzes für ergänzende Kredite infolge des Coronavirus vom 16. Mai 2023 (Stand 1. Juni 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 des Gesetzes über die Gewährung von ergänzenden Kre - diten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20. Mai 2020
1 als Beschluss:
2 Ziff. 1
1 Der Zinssatz für denjenigen Teil der Kredite nach dem Gesetz über die Gewäh - rung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20. Mai 2020
3 , der vom Kanton verbürgt wird, beträgt 1,5 Prozent.
2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird sachgemäss angewendet auf Kredite nach der Verordnung über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 4. April 2020
4
.
1 sGS 571.1 .
2 In Vollzug ab 1. Juni 2023.
3 sGS 571.1 .
4 sGS 571.101 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-033 16.05.2023 01.06.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.05.2023 01.06.2023 Erlass Grunderlass 2023-033
Version: 01.06.2023
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Regierungsbeschluss über die Festlegung des Zinssatzes für ergänzende Kredite infolge des Coronavirus

Regierungsbeschluss über die Festlegung des Zinssatzes für ergänzende Kredite infolge des Coronavirus vom 16. Mai 2023 (Stand 1. Juni 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 des Gesetzes über die Gewährung von ergänzenden Kre - diten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20. Mai 2020
1 als Beschluss:
2 Ziff. 1
1 Der Zinssatz für denjenigen Teil der Kredite nach dem Gesetz über die Gewäh - rung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus vom 20. Mai 2020
3 , der vom Kanton verbürgt wird, beträgt 1,5 Prozent.
2 Abs. 1 dieser Bestimmung wird sachgemäss angewendet auf Kredite nach der Verordnung über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 4. April 2020
4
.
1 sGS 571.1 .
2 In Vollzug ab 1. Juni 2023.
3 sGS 571.1 .
4 sGS 571.101 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2023-033 16.05.2023 01.06.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.05.2023 01.06.2023 Erlass Grunderlass 2023-033
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