Änderungen vergleichen: Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
    Versionen auswählen:
    Version: 06.06.2023
    Anzahl Änderungen: 4

    Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

    vom 4. März 2022 (Stand am 7. Juni 2023)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung ¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 ² (EmbG),
    verordnet:
    ¹ SR 101 ² SR 946.231

    1. Abschnitt: Begriffe

    Art. 1
    In dieser Verordnung bedeuten:
    a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
    b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
    c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
    d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
    e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
    f. ³
    Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich;
    g. ⁴
    Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
    2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
    3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
    h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
    i. Effektendienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten: ⁵ 1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
    2. die Auftragsausführung für Kunden,
    3. der Handel auf eigene Rechnung,
    4. die Portfolioverwaltung,
    5. die Anlageverwaltung,
    6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
    7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
    8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
    j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme;
    k. ⁶
    Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
    l. ⁷
    Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
    m. ⁸
    Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich: 1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
    2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder
    3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
    n. ⁹
    Sektor Bergbau : Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

    2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

    Art. 2 ¹⁰
    ¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 2 a ¹¹ Rüstungsgüter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die Ukraine von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten. ¹²
    ² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
    ⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 ¹³ bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
    ⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen:
    a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2),
    2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
    3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
    b. Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind. ¹⁴
    ¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft vom 29. März 2023 um 20.00 Uhr bis zum 28. März 2027 ( AS 2023 168 ).
    ¹³ SR 0.515.08
    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 3 ¹⁵
    ¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 ¹⁶ (GKV): ¹⁷
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ¹⁸
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten. ¹⁹
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²⁰
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ²¹
    ¹⁶ SR 946.202.1
    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁸ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁰ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
    a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²²
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²³
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ²⁴
    ²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²³ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    Art. 6 ²⁵ Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5
    ¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für: ²⁶
    a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
    b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
    c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
    d. Softwareaktualisierungen;
    e. ²⁷
    die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
    f. ²⁸
    ...
    g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände,
    2. Haushaltsgegenstände,
    3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
    ¹ bis Das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1bis gilt nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für Zwecke nach Absatz 1 Buchstaben a–e. ²⁹
    ² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: ³⁰
    a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
    b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
    c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    d. die maritime Sicherheit;
    e. ³¹
    zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
    f. ³²
    die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
    g. ³³
    diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder
    h. ³⁴
    die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
    ² bis Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 4 Absatz 1bis bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d und h bestimmt sind. ³⁵
    ³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
    a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2;
    b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder
    c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. ³⁶
    ⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV ³⁷ gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. ³⁸
    ²⁵ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ³⁷ SR 946.202.1
    ³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    Art. 7 ³⁹ Bewilligungsverfahren
    Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV ⁴⁰ , sofern nicht anders vorgesehen.
    ³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁴⁰ SR 946.202.1
    Art. 8 ⁴¹ Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
    Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
    ⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
    a. ⁴²
    dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
    b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. ⁴³
    ⁶ bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
    a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
    b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. ⁴⁴
    ⁶ ter Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. ⁴⁵
    ⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. ⁴⁶
    ⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 9 a ⁴⁷ Güter und Technologien der Seeschifffahrt
    ¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁴⁸
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁴⁹
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. ⁵⁰
    ⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
    ⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ⁵¹
    ⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁴⁸ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁴⁹ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁵⁰ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁵¹ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    Art. 9 b ⁵² Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁵³
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten;
    b. ⁵⁴
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
    ⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁵³ Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).
    ⁵⁴ Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).
    Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas ⁵⁵
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁵⁶
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. ⁵⁷
    ⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
    ⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 11 ⁵⁸ Güter für den Energiesektor
    ¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
    a. ⁵⁹
    den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder
    b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
    ⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
    ⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
    a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder
    b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
    ⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 11 a ⁶⁰ Güter zur Stärkung der Industrie
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
    a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
    b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
    c. ⁶¹
    die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder
    d. ⁶²
    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. ⁶³
    ⁵ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
    a. Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
    b. die Herstellung von Titangütern, falls diese in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können. ⁶⁴
    ⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 12 ⁶⁵ Kohle und Kohleerzeugnisse ⁶⁶
    ¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. ⁶⁷
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
    ⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 12 a ⁶⁸ Rohöl und Erdölerzeugnisse
    ¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
    a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen;
    b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
    ⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden. ⁶⁹
    ⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art . 12 b ⁷⁰ Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten
    ¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
    ¹ bis Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. ⁷¹
    ² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
    a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden;
    b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt;
    c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden;
    d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
    ⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden. ⁷²
    ⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).
    ⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
    ¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
    ² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
    Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
    ² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
    ³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
    ⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
    ⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
    Art. 14 a ⁷³ Eisen- und Stahlerzeugnisse
    ¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² ... ⁷⁴
    ³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
    ⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
    ⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁷⁴ Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).
    Art. 14 b ⁷⁵ Luxusgüter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
    a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
    b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder
    c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. ⁷⁶
    ³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. ⁷⁷
    ⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 14 c ⁷⁸ Wirtschaftlich bedeutende Güter
    ¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. ⁷⁹
    ² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. ⁸⁰
    ³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. ⁸¹
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter:
    a. nach Anhang 21, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind;
    b. nach Anhang 21 Ziffer 1, die für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind. ⁸²
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
    a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
    b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. ⁸³
    ⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. ⁸⁴
    ⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 14 d ⁸⁵ Gold und Golderzeugnisse
    ¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
    ² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
    ³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
    ⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
    ⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
    ⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
    ⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    Art. 14 e ⁸⁶ Ausnahmen vom Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe
    Die Verbote der Bereitstellung von technischer Hilfe nach den Artikeln 9 Absatz 4, 9 a Absatz 2, 9 b Absatz 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 12 b Absatz 2, 14 Absatz 2, 14 a Absatz 3, 14 c Absatz 2 und 14 d Absatz 4 gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
    ⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).

    3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

    Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    ¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
    a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;
    b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
    c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. ⁸⁷
    ² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
    ³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
    a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder
    b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. ⁸⁸
    ³ bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
    a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR;
    b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste;
    c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. ⁸⁹
    ⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. ⁹⁰
    ⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
    a. Vermeidung von Härtefällen;
    b. Erfüllung bestehender Verträge;
    c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
    d. ⁹¹
    Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
    e. ⁹²
    ...
    f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
    g. ⁹³
    Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. ⁹⁴
    ⁵ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 30. Juni 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern :
    a.
    diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und
    b.
    die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. ⁹⁵
    ⁵ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 ausnahmsweise bewilligen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert. ⁹⁶
    ⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. ⁹⁷
    ⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . ⁹⁸
    ⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
    a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder
    b. ⁹⁹
    einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. ¹⁰⁰
    ⁸ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. ¹⁰¹
    ⁸ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
    a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von der im Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation kontrolliert werden oder wurden;
    b. der Verkauf oder die Übertragung bis zum 24. Juli 2023 abgeschlossen ist; und
    c. der Verkauf oder die Übertragung auf Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation oder unter deren Beteiligung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden. ¹⁰²
    ⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307,175-58343, 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. ¹⁰³
    ⁹ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. ¹⁰⁴
    ⁹ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. ¹⁰⁵
    ⁹ quater Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. ¹⁰⁶
    ⁹ quinquies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für:
    a. die Beendigung von vor dem 29. März 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, einschliesslich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023; oder
    b. die in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-60615 genannte Organisation im Zusammenhang mit Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023, unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen Verträge geschlossen wurden. ¹⁰⁷
    ⁹ sexies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-61277 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Beendigung von vor dem 29. März 2023 zumindest unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind. ¹⁰⁸
    ¹⁰ Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9sexies nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. ¹⁰⁹
    ⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, mit Wirkung seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    ¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
    ¹ bis Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen dem SECO sämtliche Transaktionen der zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 unverzüglich melden. ¹¹⁰
    ² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
    ¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel
    ¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden;
    b. ¹¹¹
    die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt;
    c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
    ¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    Art. 18 ¹¹² Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten
    ¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. die Russische Föderation und ihre Regierung;
    b. die Zentralbank der Russischen Föderation;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
    ⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
    a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
    b. zum Handel zuzulassen. ¹¹³
    ¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft seit 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).
    Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen
    ¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
    ² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
    ³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
    a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
    b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten;
    c. ¹¹⁴
    zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
    ⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
    a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
    b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und
    2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
    b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
    ⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und
    2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
    b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
    c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen.
    ¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 20 ¹¹⁵ Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten
    ¹ Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:
    a. russischen Staatsangehörigen;
    b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;
    c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;
    d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. ¹¹⁶
    ² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: ¹¹⁷
    a. russische Staatsangehörige;
    b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. ¹¹⁸
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹¹⁹
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
    a. zur Vermeidung von Härtefällen;
    b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
    c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
    cbis. ¹²⁰
    zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
    d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
    e. zur Wahrung schweizerischer Interessen;
    f. ¹²¹
    für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
    ¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 21 ¹²² Meldepflicht für bestehende Einlagen
    Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
    ¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer
    ¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. ¹²³
    ² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹²⁴
    ¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten ¹²⁵
    ¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹²⁶
    ² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹²⁷
    ¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 24 ¹²⁸ Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
    ¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische Staatsfonds National Wealth Fund . ¹²⁹
    ² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
    a.
    die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder
    b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
    ³ Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Absatz 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich die Schweizerische Nationalbank, Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies dem SECO melden:
    a. bis zum 12. April 2023 und anschliessend quartalsweise; und
    b. unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Absatz 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist. ¹³⁰
    ⁴ Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäss Absatz 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. ¹³¹
    ¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 24 a ¹³² Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
    ¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
    a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15;
    b. ¹³³
    Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden;
    c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ¹ bis Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
    a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1;
    b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
    c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über 50 Prozent beherrscht werden;
    d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln. ¹³⁴
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. ¹³⁵
    Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
    b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind;
    c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder
    2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes;
    d. ¹³⁶
    Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
    e. ¹³⁷
    Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation;
    f. ¹³⁸
    Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
    g. ¹³⁹
    Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
    h. ¹⁴⁰
    die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
    a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
    b. ¹⁴¹
    Transaktionen nach Artikel 30 b zu ermöglichen. ¹⁴²
    ⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
    a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
    b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
    c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d auszuüben;
    d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind. ¹⁴³
    ¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ).
    ¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
    ¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
    ² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. ¹⁴⁴
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
    ⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
    ¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 26 Verbot der Kofinanzierung
    ¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
    ² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.
    Art. 27 ¹⁴⁵ Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
    Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
    ¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 28 ¹⁴⁶ Verbot betreffend Banknoten
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
    a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
    b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
    ¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 28 a ¹⁴⁷ Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten
    ¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁴⁸
    ² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
    ¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ).
    ¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 28 b ¹⁴⁹ Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation
    ¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
    a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
    ² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
    a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder
    b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
    ³ Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
    ¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 28 c ¹⁵⁰ Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen
    ¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
    b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
    c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
    d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 ¹⁵¹ über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 ¹⁵² über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage;
    e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
    g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
    h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
    ¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁵¹ SR 0.422.10
    ¹⁵² SR 0.424.10
    Art. 28 d ¹⁵³ Verbote betreffend Trusts
    ¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
    a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
    d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden;
    e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
    ² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. ¹⁵⁴
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. ¹⁵⁵
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
    a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
    b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder
    c. ¹⁵⁶
    den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
    ⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
    a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind;
    b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. ¹⁵⁷
    ¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ).
    ¹⁵⁴ Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ).
    ¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).
    Art. 28 e ¹⁵⁸ Verbote betreffend Dienstleistungen
    ¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
    ¹ bis Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁵⁹
    ¹ ter Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁶⁰
    ² Die Verbote nach den Absätzen 1–1ter gelten nicht für:
    a. Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
    b. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten. ¹⁶¹
    ² bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
    a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
    b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind. ¹⁶²
    ² ter Die Verbote nach den Absätzen 1bis und 1ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
    a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
    b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
    c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen. ¹⁶³
    ² quater Das Verbot nach Absatz 1bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. ¹⁶⁴
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: ¹⁶⁵
    a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
    b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation;
    c. ¹⁶⁶
    die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
    d. ¹⁶⁷
    die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
    e. ¹⁶⁸
    den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;
    f. ¹⁶⁹
    die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
    g. ¹⁷⁰
    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
    h. ¹⁷¹
    die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder
    2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
    ¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 28 f ¹⁷² Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen
    ¹ Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind.
    ¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 27. April 2023 ( AS 2023 168 ).

    4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

    Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot
    ¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
    ² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 ¹⁷³ über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
    a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
    b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
    c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
    ¹⁷³ SR 142.204
    Art. 29 a ¹⁷⁴ Luftverkehr
    ¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
    a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden;
    b. ¹⁷⁵
    Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
    ² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
    a. Flüge zu humanitären Zwecken;
    b. Such- und Rettungsflüge;
    c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
    d. Überflüge und Landungen in Notsituationen;
    e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 ¹⁷⁶ über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
    ³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
    ⁴ Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über ein Drittland, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln. ¹⁷⁷
    ¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁷⁶ SR 748.111.1
    ¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 29 b ¹⁷⁸ Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien
    Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
    ¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 29 c ¹⁷⁹ Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
    ¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 ¹⁸⁰ über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 ¹⁸¹ über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 ¹⁸² über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
    a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
    d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
    ² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
    ³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
    ⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
    ⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
    a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige;
    b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
    ⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
    a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
    c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können;
    d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
    e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
    ⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
    ⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
    ⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
    ¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁸⁰ SR 172.056.1
    ¹⁸¹ Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de
    ¹⁸² Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de
    Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
    Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 ¹⁸³ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 ¹⁸⁴ über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
    a. ¹⁸⁵
    juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
    abis. ¹⁸⁶
    juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
    b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
    ¹⁸³ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020 449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144
    ¹⁸⁴ AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479
    ¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

    4 a . Abschnitt: ¹⁸⁷ Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation

    ¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 30 a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
    ¹ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV ¹⁸⁸ bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
    a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
    b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen,
    2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
    3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
    4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
    c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
    ² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
    ³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
    a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
    b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen,
    2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
    3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
    4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
    c. sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 14 a und 14 c für diese Güter in Kraft getreten sind.
    ¹⁸⁸ SR 946.202.1
    Art. 30 b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
    Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Artikel 24 a Absatz 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Artikel 24 a Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind.
    Art. 30 c Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen
    ¹ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen nach Artikel 28 e bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
    a. die Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und
    b. die Dienstleistungen ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
    ² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.

    5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

    Art. 31 Vollzug und Kontrolle
    ¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. ¹⁸⁹
    ¹ bis Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. ¹⁹⁰
    ² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
    ² bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . ¹⁹¹
    ² ter Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. ¹⁹²
    ³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
    ¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ).
    ¹⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 31 a ¹⁹³ Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
    ¹ Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ¹⁹⁴ (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
    ² Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
    ³ Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation.
    ⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 29. März 2023 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.
    ¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁹⁴ SR 631.0
    Art. 32 Strafbestimmungen
    ¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
    ² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
    ³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

    6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

    Art. 33 ¹⁹⁵ Veröffentlichung
    Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
    ¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung vom 27. August 2014 ¹⁹⁶ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
    ¹⁹⁶ [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020 449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]
    Art. 35 Übergangsbestimmungen
    ¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
    ⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. ¹⁹⁷
    ⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. ¹⁹⁸
    ⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. ¹⁹⁹
    ⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 ²⁰⁰ sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. ²⁰¹
    ⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. ²⁰²
    ¹⁰ Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
    a. Güter nach Anhang 23 Ziffer 1, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind;
    b. Güter nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 25. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. Güter der Zolltarifnummern 7208 25, 7208 90, 7209 25, 7209 28 und 7219 24 nach Anhang 23 Ziffer 3, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind;
    d. Güter nach Anhang 23 Ziffer 3, die vor dem 29. März 2023 vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind. ²⁰³
    ¹¹ Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. ²⁰⁴
    ¹² Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. ²⁰⁵
    ¹³ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. ²⁰⁶
    ¹⁴ Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. ²⁰⁷
    ¹⁵ Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
    a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden;
    b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. ²⁰⁸
    ¹⁶ Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. ²⁰⁹
    ¹⁷ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
    a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
    b. ²¹⁰
    Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2023. ²¹¹
    ¹⁸ Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. ²¹²
    ¹⁹ Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. ²¹³
    ²⁰ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. ²¹⁴
    ²⁰ bis Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
    a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
    b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind.
    d. ²¹⁵
    den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind;
    e. ²¹⁶
    die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind;
    f. ²¹⁷
    die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind. ²¹⁸
    ²¹ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 ²¹⁹ ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. ²²⁰
    ²² Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. ²²¹
    ²³ Artikel 14 c ist nicht anwendbar auf:
    a. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind;
    b. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern der Zolltarifnummer 2905 11 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2023 erfüllt sind.
    c. ²²²
    Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 3 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 29. März 2023 vereinbart wurden und bis zum 27. Juni 2023 erfüllt sind;
    d. ²²³
    Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 3, die vor dem 29. März 2023 vereinbart wurden und bis zum 27. Juni 2023 erfüllt sind. ²²⁴
    ²⁴ Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
    a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind;
    b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht;
    d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. ²²⁵
    ²⁵ Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
    a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt;
    b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt;
    c. ²²⁶
    den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und
    2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
    d. ²²⁷
    den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 16. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt;
    e. ²²⁸
    den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 15. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt. ²²⁹
    ²⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
    a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde;
    b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. ²³⁰
    die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde;
    d. ²³¹
    Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind. ²³²
    ²⁷ Artikel 28 e Absatz 1bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. ²³³
    ²⁸ Artikel 28 e Absatz 1ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden. ²³⁴
    ¹⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁰⁰ Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3
    ²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²¹⁹ Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3
    ²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).
    ²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ).
    ²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 36 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.

    Anhang 1 ²³⁵

    ²³⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ), vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ), vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ) und vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 5 Abs. 1 und 2)

    Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors ²³⁶

    ²³⁶ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/168 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 2 ²³⁷

    ²³⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4)

    Endempfänger nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4 ²³⁸

    ²³⁸ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/168 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 3 ²³⁹

    ²³⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 9 Abs. 1–3, 6bis und 6ter)

    Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

    1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    2. Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 25. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 2710 19 94

    Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

    2710 19 99

    Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

    4011 30 00

    Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex 6813 20 00

    Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

    6813 81 00

    Bremsbeläge und Bremsklötze

    8517 71 00

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

    8517 79 00

    Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

    9024 10 00

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032“

    3. Güter, die zwischen dem 25. Januar 2023 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    8407 10

    Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

    8409 10

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt

    4. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    841111

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

    841112

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

    841121

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW

    841122

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW

    841191

    Teile für Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

    Anhang 4 ²⁴⁰

    ²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 28. Juli 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 432 ).
    (Art. 10 Abs. 1 und 4)

    Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas

    Tarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8414.1090

    Kryopumpen im LNG-Prozess

    ex

    8418 69

    Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess

    ex

    8419 40

    Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)

    ex

    8419 40

    Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess

    ex

    8419 50

    Kaltkästen im LNG-Prozess

    ex

    8419 50

    Kryogene Austauscher im LNG-Prozess

    ex

    8419 60

    Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

    ex

    8419 60, 8419 89, 8421 39

    Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

    ex

    8419 60, 8419 89, 8421 39

    Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)

    ex

    8419 89

    Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.

    ex

    8419 89

    Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen

    ex

    8419 89

    Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken

    ex

    8419 89

    Verzögerte Verkoker

    ex

    8419 89

    Flexicoking-Anlagen

    ex

    8419 89

    Hydrocracking-Reaktoren

    ex

    8419 89

    Hydrocracking-Reaktorbehälter

    ex

    8419 89

    Technologie zur Wasserstofferzeugung

    ex

    8419 89

    Hydrierungstechnologie/-anlage

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung

    ex

    8419 89

    Polymerisationsanlagen

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Schwefelerzeugung

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure

    ex

    8419 89

    Thermische Crackanlagen

    ex

    8419 89

    Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]

    ex

    8419 89

    Viskositätsbrecher

    ex

    8419 89

    Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen

    ex

    8479 89

    Solvententasphaltierungsanlagen

    Anhang 5 ²⁴¹

    ²⁴¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 11 Abs. 1)

    Güter für den Energiesektor

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 22 00

    Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art

    7304 23 00

    Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7305 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst

    7305 12 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweisst (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

    7305 19 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

    7305 20 00

    Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl

    7306 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

    7306 19 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7306 21 00

    Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

    7306 29 00

    Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    8207 13 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

    8207 19 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    ex 8413 50

    Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m ³ /h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

    ex 8413 60

    Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m ³ /h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

    ex 8413 82

    Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen)

    ex 8413 92

    Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.

    8430 49 00

    Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)

    8431 39 00

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

    8431 43 00

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt

    ex 8431 49

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt

    ex 8705 20

    Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

    8905 20 00

    Schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen

    8905 90 00

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)

    Anhang 6 ²⁴²

    ²⁴² Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 11. Okt. 2022, in Kraft seit 12. Okt. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 578 ).
    (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 1–4)

    Bezeichnete Gebiete

    Krim
    Sewastopol
    Gebiete des ukrainischen Oblast Donezk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Cherson, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Saporischschja, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden

    Anhang 7 ²⁴³

    ²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 7. Dez. 2022, in Kraft seit 8. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 780 ).
    (Art. 14 Abs. 1 und 2)

    Verbotene Güter

    Kapitel/KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3826

    Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

    Kapitel 72

    Eisen und Stahl

    Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl

    Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus

    Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus

    Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus

    Kapitel 78

    Blei und Waren daraus

    Kapitel 79

    Zink und Waren daraus

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    8207 13 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

    8207 19 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    8401

    Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    8403

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

    8404

    Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    8405

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

    8406

    Dampfturbinen

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8409

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    8410

    Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    8413

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    8416

    Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

    8417

    Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    8421

    Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    8423

    Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    8424

    Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

    8425

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

    8426

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

    8427

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

    8428

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    8431

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt

    8432

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

    8435

    Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

    8436

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

    8437

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    8440

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art

    8442

    Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Werkzeugmaschinen der Pos. 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

    8443

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

    8444 00 00

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8445

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

    8447

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

    8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

    8449 00 00

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

    8453

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

    8454

    Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

    8455

    Metallwalzwerke und Walzen dafür

    8456

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

    8457

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

    8458

    Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

    8459

    Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschl. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) der Position 8458

    8460

    Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

    8461

    Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8462

    Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

    8463

    Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

    8464

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

    8465

    Werkzeugmaschinen (einschl. Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

    8466

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

    8467

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

    8468

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

    8472 9030

    Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen

    8470

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8472

    Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

    8473

    Teile und Zubehör (ausg. Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469–8472 bestimmt

    8474

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

    8475

    Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

    8476

    Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten

    8477

    Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8478

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8479

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8480

    Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    8483

    Wellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Universalkupplungen)

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen

    8486

    Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    8503

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

    8505

    Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

    8507

    Akkumulatoren, elektrisch, einschliesslich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

    8511

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

    8514

    Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

    8515

    Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweissgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424)

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    8526

    Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    8528

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder –wiedergabegerät

    8529

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt

    8530

    Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608)

    8531

    Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art)

    8532

    Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon

    8533

    Elektrische Widerstände, Teile davon (einschl. Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

    8534

    Gedruckte Schaltungen

    8535

    Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8536

    Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschliesslich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

    8538

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

    8539

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon

    8540

    Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon

    8541

    Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon

    8543

    Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon

    8544

    Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    8546

    Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile)

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    8701

    Zugmaschinen (ausg. Zugkraftkarren der Pos. 8709)

    8702

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschliesslich Fahrer:

    8704

    Lastkraftwagen

    8705

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

    8706

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701–8705, mit Motor

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    8710 00 00

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    8716

    Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Kapitel 98

    Vollständige Fabrikationsanlagen

    7106

    Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7107

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

    7108

    Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7109

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    7110

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7111

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    7112

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

    9013

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

    9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. Belichtungsmesser); Mikrotome

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Anhang 8 ²⁴⁴

    ²⁴⁴ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. März 2022 ( AS 2022 173 ), vom 13. April 2022 ( AS 2022 237 ), vom 3. Mai 2022 ( AS 2022 270 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ), Ziff. I der V des WBF vom 16. Aug. 2022 ( AS 2022 451 ), vom 8. Sept. 2022 ( AS 2022 500 ), vom 26. Sept. 2022 ( AS 2022 533 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 11. Okt. 2022 ( AS 2022 578 ), Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2022 ( AS 2022 631 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 7. Dez. 2022 ( AS 2022 780 ), Ziff. I der V des WBF vom 20. Dez. 2022 ( AS 2022 833 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 ( AS 2023 71 ), Ziff. I der V des WBF vom 1. März 2023 ( AS 2023 100 ), vom 19. April 2023 ( AS 2023 188 ) und vom 6. Juni 2023, in Kraft seit 7. Juni 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 271 ).
    (Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie 29 Abs. 1)

    Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ²⁴⁵

    ²⁴⁵ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/271 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 9

    (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 19 Abs. 3 Bst. c)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁴⁶

    ²⁴⁶ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 10

    (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁴⁷

    ²⁴⁷ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 11 ²⁴⁸

    ²⁴⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁴⁹

    ²⁴⁹ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 12

    (Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

    Banken und andere Unternehmen die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁵⁰

    ²⁵⁰ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 13

    (Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁵¹

    ²⁵¹ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 14 ²⁵²

    ²⁵² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 347 ).
    (Art. 27)

    Banken und andere Unternehmen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen ²⁵³

    ²⁵³ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 15 ²⁵⁴

    ²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    (Art. 24 a Abs. 1 Bst. a)

    Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen ²⁵⁵

    ²⁵⁵ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/708 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 16 ²⁵⁶

    ²⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 9 a Abs. 1)

    Güter und Technologien der Seeschifffahrt

    Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik
    X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
    a) Navigationsausrüstung:

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 8526

    Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung:

    ex 8529

    Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar

    ex 9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte: (einschliesslich Teile und Zubehör)

    b) Funkausrüstung:

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 8517

    Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile)

    Anhang 17 ²⁵⁷

    ²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    (Art. 14 a Abs. 1 und 2)

    Eisen- und Stahlerzeugnisse

    1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7208

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7209

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7210

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug

    7211

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, weder plattiert noch überzogen

    7212

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, plattiert oder überzogen

    7213

    Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt

    7214

    Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden (ausg. in Ringen regellos aufgehaspelt)

    7215

    Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weitergehend bearbeitet, oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g.

    7216 10

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 21

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 22

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 31

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 32

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 33

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Rollen (ausg. Walzdraht)

    7219

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, warm- oder kaltgewalzt

    7220

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, warm- oder kaltgewalzt

    7221

    Walzdraht aus rostfreiem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

    7222

    Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl

    7225 19

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 30

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 40

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 50

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 91

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 92

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 99

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7226 19

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7226 20

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7226 92

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7226 99

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7227

    Walzdraht aus anderem legierten Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

    7228 10

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 20

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 30

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 50

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 60

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 70

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 80

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7301 10

    Spundwandeisen

    7302 10

    Schienen

    7302 40

    Laschen und Unterlagsplatten

    7304

    Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl
    (ausg. aus Gusseisen)

    7305

    Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl hergestellt (z. B. geschweisst oder genietet)

    7306

    Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl (ausg. nahtlose Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äusseren Querschnitt und einem Durchmesser von > 406,4 mm)

    2. Güter, die nach dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7206

    Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203)

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7218

    Stahl, nichtrostend, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse); Halbzeug aus nichtrostendem Stahl

    7223

    Draht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)

    7224

    Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

    7225

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm- oder kaltgewalzt

    7226

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

    7228

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7229

    Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)

    7301

    Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

    7302

    Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile

    7303

    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

    7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406)

    7309

    Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

    7310

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.

    7311

    Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter [Container]), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet

    7312

    Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik sowie verwundener Zaundraht und Stacheldraht

    7313

    Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

    7314

    Gewebe, einschliesslich endlose Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art); Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl

    7315

    Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrketten, Schmuckketten usw., Fräs- und Sägeketten, Gleisketten, Mitnehmerketten für Fördereinrichtungen, Zangenketten für Textilmaschinen usw., Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Schliessen von Türen sowie Messketten)

    7316

    Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    7317

    Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen (ausg. mit Kopf aus Kupfer und Heftklammern, zusammenhängend in Streifen)

    7318

    Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschl. Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde)

    7319

    Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, a.n.g.

    7320

    Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen, Federringe, Federscheiben sowie Stossdämpfer und Drehstab- bzw. Torsionsfedern des Abschnitts 17)

    7321

    Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kessel und Heizkörper von Zentralheizungen, Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher sowie Grossküchengeräte)

    7322

    Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und Heissluftverteiler, einschliesslich Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    7323

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310; Abfallkörbe; Schaufeln, Korkenzieher und andere Artikel mit Werkzeugcharakter; Schneidwaren sowie Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. der Pos. 8211–8215; Ziergegenstände; Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel)

    7324

    Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310, kleine Apotheken- und Toilettenhängeschränke und andere Möbel des Kapitels 94 sowie Armaturen)

    7325

    Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, a.n.g.

    7326

    Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen)

    Anhang 18 ²⁵⁸

    ²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 7. Dez. 2022, in Kraft seit 8. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 780 ).
    (Art. 14 b Abs. 1 und 2 Bst. c)

    Luxusgüter

    Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14 b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

    1. Pferde

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0101 21

    reinrassige Zuchttiere

    0101 29

    andere

    2. Kaviar und Kaviarersatz

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    1604 31

    Kaviar

    1604 32

    Kaviarersatz

    3. Trüffel und Zubereitungen daraus

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0709 56 00

    Trüffel

    ex

    0710 80 90

    andere

    ex

    0711 59 00

    andere

    ex

    0712 39 00

    andere

    ex

    2001 90 98

    andere

    2003 90 10

    Trüffel

    ex

    2103 90 00

    andere

    ex

    2104 10 00

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet

    ex

    2106 90

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    4. Weine (einschl. Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2203 00

    Bier aus Malz

    2204 10

    Schaumwein

    2204 21

    anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

    2204 29

    Anderer Wein

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    2206 00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2207 10

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr

    ex

    2208

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

    5. Zigarren und Zigarillos

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2402 10

    Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    ex

    2402 90

    andere

    6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    3303

    Parfüm und Toilettenwasser

    3304

    Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

    3305

    Zubereitungen für die Haarpflege

    3307

    Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    6704

    Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    4201

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschl. Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

    4205 00

    andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    9605

    Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen

    8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    4203

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen

    6101

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103

    6102

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104

    6103

    Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6104

    Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6105

    Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6106

    Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6107

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6108

    Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6109

    T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt

    6110

    Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt

    6111

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder

    6112

    Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt

    6113

    Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nr. 5903, 5906 oder 5907

    6114

    Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

    6115

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt

    6116

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt

    6117

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

    6201

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203

    6202

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204

    6203

    Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben

    6204

    Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

    6205

    Hemden für Männer oder Knaben

    6206

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

    6207

    Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

    6208

    Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

    6209

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

    6210

    Bekleidung aus Erzeugnissen der Nr. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

    6211

    Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung

    6212

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt

    6213

    Taschentücher und Ziertaschentücher

    6214

    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

    6215

    Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten

    6216

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212

    6401

    Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht

    6402 20

    Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind

    6402 91

    den Knöchel bedeckend

    6402 99

    andere

    6403 19

    andere

    6403 20

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die grosse Zehe führen

    6403 40

    Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    6403 51

    den Knöchel bedeckend

    6403 59

    andere

    6403 91

    den Knöchel bedeckend

    6403 99

    andere

    ex

    6404 19

    Pantoffeln und andere Hausschuhe

    6404 20

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    6405

    Andere Schuhe

    6504

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausg. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    6506 99

    Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen

    6601 91

    Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock

    6601 99

    andere

    6602

    Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

    ex

    9619

    Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

    9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    5701

    Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert

    5702 10

    Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    5702 20

    Bodenbeläge aus Kokos

    5702 31

    andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 32

    andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 39

    andere, aus anderen Spinnstoffen

    5702 41

    andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 42

    andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 50

    andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

    5702 91

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 92

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 99

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen

    5703 00 00

    Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen
    (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert

    5704

    Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

    5705

    Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

    ex

    7102

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

    7103

    Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

    ex

    7104 91 00

    Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

    ex

    7105

    Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken

    7106

    Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7107

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7108

    Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7109

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7110

    Platin (inkl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7111

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7113

    Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7115

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

    11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4907

    Banknoten

    7118 10

    Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel

    7118 90

    andere

    12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8214

    Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen)

    ex

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    ex

    9307

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden

    13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    6911

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan

    6912

    Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderem Keramik als Porzellan

    6914

    Andere Waren aus Keramik

    14. Artikel aus Bleikristall

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    7009 91

    Spiegel aus Glas, nicht gerahmt

    ex

    7009 92

    Spiegel aus Glas, gerahmt

    ex

    7010

    Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    7013 22

    aus Bleikristallglas

    7013 33

    aus Bleikristallglas

    7013 41

    aus Bleikristallglas

    7013 91

    aus Bleikristallglas

    ex

    7018 10

    Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

    ex

    7018 90

    andere

    ex

    7020 00 80

    andere Glaswaren, andere

    ex

    9405 50

    nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper

    ex

    9405 91

    Teile, aus Glas

    15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 CHF

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8414 51

    Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W

    ex

    8414 59

    andere

    ex

    8414 60

    Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm

    ex

    8415 10

    der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)

    ex

    8418 10

    kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente

    ex

    8418 21

    Kompressionskühlschränke

    ex

    8418 29

    andere

    ex

    8418 30

    Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l

    ex

    8418 40

    Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l

    ex

    8419 81

    zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen

    ex

    8422 11

    Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art

    ex

    8423 10

    Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

    ex

    8443 12

    Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

    ex

    8443 31

    Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 32

    andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 39

    andere

    ex

    8450 11

    Waschvollautomaten

    ex

    8450 12

    andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder

    ex

    8450 19

    andere

    ex

    8451 21

    Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg

    ex

    8452 10

    Haushaltsnähmaschinen

    ex

    8470 10

    elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten

    ex

    8470 21

    andere elektronische Rechenmaschinen, druckende

    ex

    8470 29

    andere

    ex

    8470 30

    andere Rechenmaschinen

    ex

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex

    8472 90

    andere Büromaschinen und -apparate, andere

    ex

    8479 60

    Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend

    ex

    8508 11 00

    Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l

    ex

    8508 19

    andere

    ex

    8508 60

    andere Staubsauger

    ex

    8509 80

    andere Geräte

    ex

    8516 31

    Haartrockner

    ex

    8516 50 00

    Mikrowellenöfen

    ex

    8516 60

    Vollherde

    ex

    8516 71

    Kaffee- oder Teemaschinen

    ex

    8516 72

    Brotröster (Toaster)

    ex

    8516 79

    andere

    ex

    8517 11

    drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat

    ex

    8517 13

    Smartphones

    ex

    8517 18

    andere

    ex

    8517 61

    Basisstationen

    ex

    8517 62

    Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate

    ex

    8517 69

    andere

    ex

    8526 91

    Geräte für Funknavigation

    ex

    8529 10

    Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen

    ex

    8529 10

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden

    ex

    8531 10

    elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte

    ex

    8543 70

    Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

    ex

    8543 70

    Antennenverstärker

    ex

    8543 70

    Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

    ex

    8543 70

    andere

    ex

    9504 50 00

    Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

    ex

    9504 90

    andere

    16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 CHF

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8519

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    ex

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

    ex

    8527

    Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    ex

    8528 71

    nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

    ex

    8528 72

    andere, für mehrfarbiges Bild

    ex

    9006

    Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und
    -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

    ex

    9007

    Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 CHF/Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 CHF/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4011 10

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art

    ex

    4011 20

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art

    ex

    4011 30

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex

    4011 40

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art

    ex

    4011 90

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere

    ex

    7009 10

    Rückspiegel für Fahrzeuge

    ex

    8407

    Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

    ex

    8408

    Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

    ex

    8409

    Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

    ex

    8411

    Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen

    ex

    8428 60

    Seilschwebebahnen (einschl. Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen

    ex

    8431 39

    Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

    ex

    8483

    Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

    ex

    8511

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

    ex

    8512 20

    andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen

    ex

    8512 30

    Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    ex

    8512 30

    andere

    ex

    8512 40

    Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

    ex

    8544 30

    Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungsmittel verwendeten Art

    ex

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

    ex

    8605

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)

    ex

    8607

    Teile von Schienenfahrzeugen

    ex

    8702

    Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer

    ex

    8703

    Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

    ex

    8706

    Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor

    ex

    8707

    Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen

    ex

    8708

    Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705

    ex

    8711

    Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

    ex

    8712

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor

    ex

    8714

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713

    ex

    8716 10

    Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken

    ex

    8716 40

    andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger

    ex

    8716 90

    Teile

    ex

    8901 10

    Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe

    ex

    8901 90

    andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet

    ex

    8903 00 00

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus

    18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9101

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
    (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    9102

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101

    ex

    9103

    Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk

    ex

    9104 00 00

    Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

    ex

    9105

    Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk

    ex

    9108

    Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt

    ex

    9109

    Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke

    ex

    9110

    Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren

    ex

    9111

    Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 oder 9102, und Teile davon

    ex

    9112

    Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon

    ex

    9113

    Uhrenarmbänder und Teile davon

    ex

    9114

    Andere Uhrenbestandteile

    19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 CHF

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9201

    Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

    ex

    9202

    Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

    ex

    9205

    Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

    ex

    9206 00 00

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)

    ex

    9207

    Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

    20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4015 19 00

    andere

    ex

    4015 90 00

    andere

    ex

    6210 40 00

    andere Bekleidung für Männer oder Knaben

    ex

    6210 50

    andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 11

    für Männer oder Knaben

    ex

    6211 12

    für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 20

    Skianzüge und Skiensembles

    ex

    6216

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

    ex

    6402 12 00

    Skischuhe und Snowboard-Schuhe

    ex

    6402 19 00

    andere

    ex

    6403 12 00

    Skischuhe und Snowboard-Schuhe

    ex

    6403 19 00

    andere

    ex

    6404 11 00

    Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

    ex

    6404 19 90

    andere

    ex

    9004 90 00

    andere

    ex

    9020 00 00

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    ex

    9506 11 00

    Ski

    ex

    9506 12 00

    Skibindungen

    ex

    9506 19 00

    andere

    ex

    9506 21 00

    Segelbretter

    ex

    9506 29 00

    andere

    ex

    9506 31 00

    Golfschläger, vollständige

    ex

    9506 32 00

    Bälle

    ex

    9506 39 00

    andere

    ex

    9506 40 00

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis

    ex

    9506 51 00

    Tennisschläger, auch ohne Bespannung

    ex

    9506 59 00

    andere

    ex

    9506 61 00

    Tennisbälle

    ex

    9506 69 00

    andere

    ex

    9506 70

    Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen

    ex

    9506 91 00

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik

    ex

    9506 99 00

    andere

    ex

    9507

    Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel

    22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9504 20 00

    Billards aller Art und Zubehör dazu

    ex

    9504 30

    andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)

    ex

    9504 40 00

    Spielkarten

    ex

    9504 50 00

    Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

    ex

    9504 90 00

    andere

    23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9004 90 90

    Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte

    9005 10 00

    Ferngläser

    ex

    9005 80 00

    Spektive

    ex

    9013 10

    Zielfernrohre, Waffenzielgeräte, auch mit Wärmebildverstärkung

    ex

    9013 80 90

    Rotpunktvisier

    9015 10 00

    Entfernungsmesser

    Anhang 19 ²⁵⁹

    ²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    (Art. 9 b Abs. 1)

    Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):

    ex

    2710 12 19

    leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

    ex

    2710 19 19

    andere als Kerosin (mittelschwere Öle)

    ex

    2710 19 19

    Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

    ex

    2710 20 10

    mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

    Antioxidantien

    Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere Antioxidantien

    ex

    3811 90

    Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Antistatika-Additive

    Antistatika-Additive für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    Korrosionsschutzmittel

    Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    Metallschutzmittel

    Metallschutzmittel für Schmieröle

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Biozidadditive

    Biozidadditive für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Thermostabilitätsverbesserer

    Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Anhang 20 ²⁶⁰

    ²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ) und gemäss Berichtigung vom 17. April 2023 ( AS 2023 185 ).
    (Art. 14 c Abs. 1)

    Wirtschaftlich bedeutende Güter

    1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    1604 31

    Kaviar

    1604 32

    Kaviarersatz

    2208

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

    2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

    2523

    Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt

    ex

    2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nummern 2825 20 und 2825 30

    ex

    2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nummer 2835 26

    ex

    2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nummer 2901 10

    2902

    Cyclische Kohlenwasserstoffe

    ex

    2905

    Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche der Nummer 2905 11

    2907

    Phenole; Phenolalkohole

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    3104 20

    Kaliumchlorid

    3105 20

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

    3105 60

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

    ex

    3105 90

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

    4011

    Neue Luftreifen, aus Kautschuk

    44

    Holz, Holzkohle und Holzwaren

    4705

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    4804

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nummer 4802 oder 4803

    6810

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

    7005

    Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

    7007

    Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

    7010

    Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    7019

    Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe):

    7106

    Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7606

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

    7801

    Blei in Rohform

    ex

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nummer 8411 91

    8431

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt

    8901

    Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren

    8904

    Schlepper und Schubschiffe

    8905

    Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

    9403

    Andere Möbel und Teile davon

    2. Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2402

    Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ausgenommen Chlorwasserstoff [Salzsäure], Chlorschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Sulfonitersäuren, Diphosphorpentaoxid, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Boroxide und Borsäuren)

    2818

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

    2834

    Nitrite; Nitrate

    2836

    Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonamat

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

    2905 11

    Methanol, Methylalkohol

    2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate

    2915

    Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2917

    Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2922

    Amine mit Sauerstoff-Funktionen

    2923

    Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide, quartär; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

    2931

    Verbindungen, isolierter chemisch einheitlicher organisch-anorganischer Art (ausg. organische Thioverbindungen sowie solche von Quecksilber)

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    3301

    Öle, ätherisch, auch terpenfrei gemacht, einschl. «konkrete» oder «absolute» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnl. Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    3304

    Schönheitsmittel, zubereitet, oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausg. Arzneiwaren), einschl. Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Handpflege oder Fusspflege

    3305

    Zubereitete Haarbehandlungsmittel

    3306

    Zahnpflegemittel und Mundpflegemittel, zubereitet, einschl. Haftpuder und Haftpasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3307

    Rasiermittel, zubereitet, einschl. Vorbehandlungsmittel und Nachbehandlungsmittel, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riechmittel, Körperpflegemittel oder Schönheitsmittel, a.n.g.; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch unparfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    3401

    Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen

    3402

    Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401)

    3404

    Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse

    3801

    Grafit, künstlich; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    3812

    Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g. zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    3817

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

    3824

    Bindemittel, zubereitet, für Giessereiformen oder Giessereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.

    3901

    Polymere des Ethylens, in Primärformen

    3903

    Polymere des Styrols, in Primärformen

    3904

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

    3907

    Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

    3908

    Polyamide in Primärformen

    3916

    Monofile mit einem grössten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen

    3917

    Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergl.), aus Kunststoffen

    3919

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen (ausg. Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)

    3920

    Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)

    3921

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)

    3923

    Transportmittel oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    3925

    Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g.

    3926

    Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901–3914, a.n.g.

    4107

    Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Rindern und Kälbern „einschl. Büffeln“ oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnl. Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnl. Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

    4301

    Pelzfelle, roh „einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile“ (ausg. rohe Häute und Felle der Pos. 4101, 4102 oder 4103)

    4703

    Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen)

    4801

    Zeitungsdruckpapier gemäss Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4802

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Grösse sowie Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) (ausg. Zeitungsdruckpapier der Pos. 4801 sowie Papiere der Pos. 4803)

    4803

    Toilettenpapier, Handtuchpapier, Serviettenpapier und ähnl. Papier zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4805

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiterbearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g.

    4810

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Grösse (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

    4811

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Grösse (ausg. Papiere von der in der Pos. 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art)

    4818

    Toilettenpapier und Ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, oder auf Grösse oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.; Pappwaren in Form von starren Behältnissen von der in Büros, Geschäften und dergl. verwendeten Art

    4823

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.

    5402

    Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5601

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus sowie Spinnstofffasern, Länge
    <= 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (ausg. Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

    5603

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, a.n.g.

    6204

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren, Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art

    6403

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (ausg. orthopädische Schuhe, Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

    6806

    Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu
    Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)

    6807

    Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech

    6808

    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausg. Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.)

    6814

    Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren, einschl. agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck)

    6815

    Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g.

    6902

    Steine, feuerfest, feuerfeste Platten, Fliesen und ähnl. feuerfeste keramische Bauteile (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden)

    6907

    keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen)

    7104

    Edelsteine oder Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; sowie synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    7112

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott)

    7115

    Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, a.n.g.

    8207

    Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschl. Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge

    8212

    Rasiermesser, nichtelektrische Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Rasierklingenrohlinge im Band), aus unedlen Metallen

    8302

    Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen

    8309

    Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

    8407

    Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung
    (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8409

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    8412

    Motoren und Kraftmaschinen (ausg. Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon

    8413

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. aus keramischen Stoffen sowie medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen); Teile davon

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen (ausg. Gasgemischheber [Emulsionspumpen] sowie pneumatische Elevatoren und Längsförderer); Luft oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; Teile davon

    8418

    Kühlschränke und Gefrierschränke, Gefriertruhen und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen; Teile davon (ausg. Klimageräte der Pos. 8415)

    8419

    Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Pos. 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsapparate); nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heisswasserspeicher; Teile davon

    8421

    Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. künstliche Nieren); Teile davon

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnl. Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Teile davon

    8424

    Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.; Feuerlöscher, auch mit Füllung (ausg. Feuerlöschbomben und -granaten); Spritzpistolen und ähnl. Apparate (ausg. elektrische Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Hartmetalle der Pos. 8515); Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate, a.n.g.; Teile davon

    8426

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane (ausg. Autokrane sowie Kranwagen für das Eisenbahnnetz); fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung; Teile davon

    8455

    Metallwalzwerke und Walzen dafür; Teile von Metallwalzwerken

    8466

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456–8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

    8467

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon

    8471

    Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g.

    8474

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand; Teile davon

    8477

    Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon

    8479

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Teile davon

    8480

    Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff (ausg. aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, aus keramischen Stoffen oder Glas sowie Matern, Matrizen oder Giessformen für Zeilengiessmaschinen)

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; Teile davon

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Pos. 7326); Teile davon

    8483

    Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Maschinengetriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugelrollspindeln oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren)

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    8503

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen; Teile davon

    8511

    Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon

    8516

    Warmwasserbereiter und Tauchsieder, elektrisch; elektrische Geräte zum Raumbeheizen oder zu ähnl. Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt (ausg. Heizdecken, -kissen oder dergl.); elektrische Heizwiderstände (ausg. solche der Pos. 8545); Teile davon

    8517

    Fernsprechapparate, einschliesslich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); Teile davon (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Pos. 8443, 8525, 8527 oder 8528)

    8523

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, (intelligente Karten [Smart Cards]) und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschliesslich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte;

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

    8531

    Taschenlampen und andere tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle, z. B. Primärbatterien, Akkus oder Dynamos; Teile davon

    8535

    Geräte, elektrisch, zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8536

    Geräte, elektrisch, zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von <= 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen
    (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

    8538

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

    8539

    Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (Sealed Beam Lamp Units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED); Teile davon

    8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschliesslich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden (LED), gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

    8542

    Schaltungen, elektronisch, integriert; Teile davon

    8543

    Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 a.n.g. sowie Teile davon

    8544

    Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel für elektrotechnische Zwecke, isoliert [auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert]) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

    8606

    Güterwagen, schienengebunden (ausg. Gepäckwagen und Postwagen)

    8701

    Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

    8703

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702 ), einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen

    8704

    Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus

    8716

    Anhänger, einschl. Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; und andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausg. schienengebunden); Teile davon, a.n.g.

    8802

    Luftfahrzeuge mit maschinellem Antrieb (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge, einschl. Satelliten, und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

    8903

    Jachten und andere Vergnügungsboote oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

    9001

    Fasern, optisch, und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst (ausg. solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    9006

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausg. Entladungslampen der Pos. 8539)

    9013

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

    9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
    (ausg. Funknavigationsgeräte)

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergl. oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen, einschl. Belichtungsmesser; Mikrotome

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
    (ausg. Armaturen der Pos. 8481)

    9401

    Sitzmöbel (ausg. für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie der Pos. 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, a.n.g.

    9404

    Sprungrahmen (ausg. Federkerne für Sitze); Bettausstattungen und ähnl. Waren, z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen (ausg. Wassermatratzen, Luftmatratzen sowie Decken und Bezüge)

    9405

    Leuchten und Beleuchtungskörper, einschl. Scheinwerfer und Teile davon, a.n.g.; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergl., mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, a.n.g.

    9406

    Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert

    3. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (Slack Wax), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    2803

    Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    4002

    Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

    Anhang 21 ²⁶¹

    ²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 14 c Abs. 3 und 4)

    Einfuhrkontingente für bestimmte Güter

    1. Güter, die vor dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Menge

    Geltungsdauer

    3104 20

    Kaliumchlorid

    1720 Tonnen

    vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

    3105 20, 3105 60, 3105 90

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend;

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend;

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    1636 Tonnen
    kombiniert

    vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

    2. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Menge

    Geltungsdauer

    2803

    Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    42 Tonnen

    Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024

    4002

    Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

    4072 Tonnen

    Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024

    Anhang 22 ²⁶²

    ²⁶² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    (Art. 12 Abs. 1)

    Kohle und Kohleerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2701

    Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

    2702

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett

    2703

    Torf (einschliesslich Torfstreue), auch agglomeriert

    2704

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    2705

    Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    2706

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere

    2707

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

    2708

    Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

    Anhang 23 ²⁶³

    ²⁶³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 28. Aug. 2022 ( AS 2022 432 ), vom 8. Sept. 2022 ( AS 2022 500 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ), vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ) und vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 11 a Abs. 1)

    Güter für die Stärkung der Industrie ²⁶⁴

    ²⁶⁴ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/168 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 24 ²⁶⁵

    ²⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    (Art. 12 a und 12 b )

    Rohöl und Erdölerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 2709 00

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen

    2710

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle.

    Anhang 25 ²⁶⁶

    ²⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 ( AS 2023 71 ) und Ziff. I der V des WBF vom 19. April 2023, in Kraft seit 20. April 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 188 ).
    (Art. 29 b )

    Russische Medien ²⁶⁷

    ²⁶⁷ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/188 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 26 ²⁶⁸

    ²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    (Art. 14 d Abs. 1 und 2)

    Gold

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7108

    Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7112 91

    Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle

    ex 7118 90

    Goldmünzen

    Anhang 27 ²⁶⁹

    ²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    (Art. 14 d Abs. 3)

    Golderzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 7113

    Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex 7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    Anhang 28 ²⁷⁰

    ²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ).
    (Art. 12 b Abs. 3 und 4 Bst. b sowie 35 Abs. 25 Bst. c–e)

    Preise für Erdöl und Erdölerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Preis je Barrel (USD)

    2709 00

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

    60

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausg. rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

    2710 12

    Leichtöle und Zubereitungen

    zur Verwendung als Treibstoff

    2710 12 11

    Benzin und seine Fraktionen

    100

    2710 12 12

    White Spirit

    100

    2710 12 19

    andere

    100

    zu andern Zwecken

    2710 12 91

    Benzin und seine Fraktionen

    45

    2710 12 92

    White Spirit

    45

    2710 12 99

    andere

    45

    2710 19

    andere

    zur Verwendung als Treibstoff

    2710 19 11

    Petroleum

    100

    2710 19 12

    Dieselöl

    100

    2710 19 19

    andere

    100

    zu andern Zwecken

    2710 19 91

    Petroleum

    100

    2710 19 92

    Heizöle zu Feuerungszwecken

    45

    2710 19 93

    Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, unvermischt

    45

    2710 19 94

    Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, vermischt

    45

    2710 19 95

    Mineralschmierfett

    45

    2710 19 99

    andere Destillate und Produkte

    45

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle

    2710 20 10

    zur Verwendung als Treibstoff

    100

    2710 20 90

    zu andern Zwecken

    45

    Ölabfälle

    2710 91 00

    Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend

    45

    2710 99 00

    andere

    45

    Anhang 29 ²⁷¹

    ²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    (Art. 12 b Abs. 4 Bst. c)

    Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten

    Gegenstand

    Bestimmungsort (Drittstaat)

    Geltungsdauer

    Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sachalin-2

    Japan

    5. Dezember 2022
    bis 5. Juni 2023

    Anhang 30 ²⁷²

    ²⁷² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    (Art. 28 b Abs. 3)

    Materialien aus dem Bergbausektor

    Aluminium, einschliesslich Bauxit
    Chrom
    Eisenerz
    Kobalt
    Kupfer
    Mineralische Düngemittel, einschliesslich Kalium und Phosphatgestein
    Molybdän
    Nickel
    Palladium
    Rhodium
    Scandium
    Seltenerdmetalle leicht (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium)
    Seltenerdmetalle schwer (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium)
    Titan
    Vanadium
    Version: 27.06.2023
    Anzahl Änderungen: 6

    Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

    vom 4. März 2022 (Stand am 28. Juni 2023)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung ¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 ² (EmbG),
    verordnet:
    ¹ SR 101 ² SR 946.231

    1. Abschnitt: Begriffe

    Art. 1
    In dieser Verordnung bedeuten:
    a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
    b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
    c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
    d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
    e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte;
    f. ³
    Partner: Länder, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind, wie Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich;
    g. ⁴
    Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate,
    2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
    3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
    h. Geldmarktinstrumente: üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelte Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;
    i. Effektendienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten: ⁵ 1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten,
    2. die Auftragsausführung für Kunden,
    3. der Handel auf eigene Rechnung,
    4. die Portfolioverwaltung,
    5. die Anlageverwaltung,
    6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung,
    7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung,
    8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
    j. Handelsplatz: Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme;
    k. ⁶
    Rating: ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder einen Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und etablierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
    l. ⁷
    Ratingtätigkeiten: die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
    m. ⁸
    Energiesektor: ein Sektor, der die folgenden Tätigkeiten umfasst, mit Ausnahme ziviler Tätigkeiten im Nuklearbereich: 1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung,
    2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder
    3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
    n. ⁹
    Sektor Bergbau : Sektor, der die Tätigkeiten der Lokalisierung, Ausbeutung, Verwaltung und Verarbeitung von Materialien im Bergbau, einschliesslich des Bergbaus zur Gewinnung von Steinen und Erden, umfasst, wobei diese Materialien nicht zur Energieerzeugung genutzt werden.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

    2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

    Art. 2 ¹⁰
    ¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 2 a ¹¹ Rüstungsgüter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder die Ukraine von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, ist verboten. ¹²
    ² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
    ⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 ¹³ bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
    ⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen:
    a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2),
    2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
    3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
    b. Minenräumungsgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke bestimmt sind. ¹⁴
    ¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft vom 29. März 2023 um 20.00 Uhr bis zum 28. März 2027 ( AS 2023 168 ).
    ¹³ SR 0.515.08
    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 3 ¹⁵
    ¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 ¹⁶ (GKV): ¹⁷
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ¹⁸
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
    ¹ bis Die Durchfuhr durch die Russische Föderation von Gütern gemäss Anhang 2 GKV ist verboten. ¹⁹
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²⁰
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ²¹
    ¹⁶ SR 946.202.1
    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁸ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁰ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
    a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²²
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ²³
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ²⁴
    ²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²³ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    Art. 6 ²⁵ Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5
    ¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für: ²⁶
    a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
    b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
    c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien;
    d. Softwareaktualisierungen;
    e. ²⁷
    die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder
    f. ²⁸
    ...
    g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände,
    2. Haushaltsgegenstände,
    3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
    ¹ bis Das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1bis gilt nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für Zwecke nach Absatz 1 Buchstaben a–e. ²⁹
    ² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: ³⁰
    a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten;
    b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
    c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    d. die maritime Sicherheit;
    e. ³¹
    zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist;
    f. ³²
    die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;
    g. ³³
    diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder
    h. ³⁴
    die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
    ² bis Es kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 4 Absatz 1bis bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für zivile Zwecke oder zivile Endempfänger nach Absatz 2 Buchstaben b, c, d und h bestimmt sind. ³⁵
    ³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
    a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2;
    b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder
    c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. ³⁶
    ⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV ³⁷ gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. ³⁸
    ²⁵ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ³⁷ SR 946.202.1
    ³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    Art. 7 ³⁹ Bewilligungsverfahren
    Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV ⁴⁰ , sofern nicht anders vorgesehen.
    ³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁴⁰ SR 946.202.1
    Art. 8 ⁴¹ Sistierung und Widerruf von Bewilligungen
    Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
    ⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
    a. ⁴²
    dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und
    b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. ⁴³
    ⁶ bis Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
    a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können;
    b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. ⁴⁴
    ⁶ ter Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. ⁴⁵
    ⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. ⁴⁶
    ⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 9 a ⁴⁷ Güter und Technologien der Seeschifffahrt
    ¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁴⁸
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁴⁹
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. ⁵⁰
    ⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
    ⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. ⁵¹
    ⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁴⁸ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁴⁹ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁵⁰ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    ⁵¹ In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).
    Art. 9 b ⁵² Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten;
    b. ⁵³
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
    a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten;
    b. ⁵⁴
    nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
    ³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
    ⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁵³ Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).
    ⁵⁴ Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).
    Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas ⁵⁵
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. ⁵⁶
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. ⁵⁷
    ⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
    ⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 11 ⁵⁸ Güter für den Energiesektor
    ¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
    a. ⁵⁹
    den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder
    b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
    ⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
    ⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
    a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder
    b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
    ⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 11 a ⁶⁰ Güter zur Stärkung der Industrie
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
    a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art;
    b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen;
    c. ⁶¹
    die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder
    d. ⁶²
    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. ⁶³
    ⁵ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:
    a. Güter der Zolltarifnummer 8417 20, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden;
    b. die Herstellung von Titangütern, falls diese in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können. ⁶⁴
    ⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 12 ⁶⁵ Kohle und Kohleerzeugnisse ⁶⁶
    ¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. ⁶⁷
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
    ⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 12 a ⁶⁸ Rohöl und Erdölerzeugnisse
    ¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
    a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen;
    b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
    ⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden. ⁶⁹
    ⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art . 12 b ⁷⁰ Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten
    ¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
    ¹ bis Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. ⁷¹
    ² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
    a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden;
    b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt;
    c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden;
    d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
    ⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden. ⁷²
    ⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).
    ⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten
    ¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
    ² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.
    Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
    ² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
    ³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
    ⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
    ⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.
    Art. 14 a ⁷³ Eisen- und Stahlerzeugnisse
    ¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² ... ⁷⁴
    ³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
    ⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
    ⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁷⁴ Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).
    Art. 14 b ⁷⁵ Luxusgüter
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
    a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind;
    b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder
    c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. ⁷⁶
    ³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. ⁷⁷
    ⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 14 c ⁷⁸ Wirtschaftlich bedeutende Güter
    ¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. ⁷⁹
    ² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. ⁸⁰
    ³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. ⁸¹
    ⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter:
    a. nach Anhang 21, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind;
    b. nach Anhang 21 Ziffer 1, die für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind. ⁸²
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
    a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder
    b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. ⁸³
    ⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. ⁸⁴
    ⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 14 d ⁸⁵ Gold und Golderzeugnisse
    ¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
    ² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
    ³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
    ⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
    ⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
    ⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
    ⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    Art. 14 e ⁸⁶ Ausnahmen vom Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe
    Die Verbote der Bereitstellung von technischer Hilfe nach den Artikeln 9 Absatz 4, 9 a Absatz 2, 9 b Absatz 2, 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 12 b Absatz 2, 14 Absatz 2, 14 a Absatz 3, 14 c Absatz 2 und 14 d Absatz 4 gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
    ⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).

    3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

    Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    ¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
    a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8;
    b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
    c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. ⁸⁷
    ² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
    ³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
    a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder
    b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. ⁸⁸
    ³ bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
    a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR;
    b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste;
    c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. ⁸⁹
    ⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. ⁹⁰
    ⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
    a. Vermeidung von Härtefällen;
    b. Erfüllung bestehender Verträge;
    c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
    d. ⁹¹
    Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
    e. ⁹²
    ...
    f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder
    g. ⁹³
    Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. ⁹⁴
    ⁵ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 30. Juni 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern :
    a.
    diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und
    b.
    die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. ⁹⁵
    ⁵ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 ausnahmsweise bewilligen, wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert. ⁹⁶
    ⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. ⁹⁷
    ⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . ⁹⁸
    ⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
    a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder
    b. ⁹⁹
    einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. ¹⁰⁰
    ⁸ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. ¹⁰¹
    ⁸ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass:
    a. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von der im Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-54340 genannten Organisation kontrolliert werden oder wurden;
    b. der Verkauf oder die Übertragung bis zum 24. Juli 2023 abgeschlossen ist; und
    c. der Verkauf oder die Übertragung auf Grundlage von Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen erfolgt, die mit der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation oder unter deren Beteiligung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden. ¹⁰²
    ⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307,175-58343, 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. ¹⁰³
    ⁹ bis Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. ¹⁰⁴
    ⁹ ter Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. ¹⁰⁵
    ⁹ quater Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. ¹⁰⁶
    ⁹ quinquies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-60615, 175-60628 und 175-60640 genannten Organisationen, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für:
    a. die Beendigung von vor dem 29. März 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, einschliesslich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023; oder
    b. die in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-60615 genannte Organisation im Zusammenhang mit Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023, unabhängig davon, wann die Geschäfte, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen Verträge geschlossen wurden. ¹⁰⁷
    ⁹ sexies Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-61277 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Beendigung von vor dem 29. März 2023 zumindest unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Geschäften, Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind. ¹⁰⁸
    ¹⁰ Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9sexies nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. ¹⁰⁹
    ⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, mit Wirkung seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
    ¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
    ¹ bis Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen sind, die in Anhang 8 aufgenommen wurden, müssen dem SECO sämtliche Transaktionen der zwei Wochen vor der Aufnahme dieser Personen, Unternehmen oder Organisationen in Anhang 8 unverzüglich melden. ¹¹⁰
    ² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
    ¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel
    ¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden;
    b. ¹¹¹
    die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt;
    c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
    ¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    Art. 18 ¹¹² Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten
    ¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13;
    b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
    a. die Russische Föderation und ihre Regierung;
    b. die Zentralbank der Russischen Föderation;
    c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
    ⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
    a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen;
    b. zum Handel zuzulassen. ¹¹³
    ¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft seit 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).
    Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen
    ¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
    ² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
    ³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
    a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
    b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten;
    c. ¹¹⁴
    zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
    ⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
    a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten;
    b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
    ⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und
    2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
    b. Es wurde vor dem 28. Februar 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
    ⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und
    2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
    b. Es wurde vor dem 5. März 2022 vertraglich festgelegt, an welchem Datum die vollständige Rückzahlung aller zur Verfügung gestellten Mittel fällig wird und alle Verpflichtungen, Rechte und Pflichten erlöschen, die sich aus dem Vertrag ergeben.
    c. Mit dem Vertrag wurde zum Zeitpunkt seines Abschlusses nicht gegen die Verbote nach dieser Verordnung in der dannzumal geltenden Fassung verstossen.
    ¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 20 ¹¹⁵ Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten
    ¹ Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, ist es verboten, von folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Einlagen entgegenzunehmen, sofern der Gesamtwert der Einlagen pro Person, Organisation oder Einrichtung 100 000 Franken übersteigt:
    a. russischen Staatsangehörigen;
    b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen;
    c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen;
    d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. ¹¹⁶
    ² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: ¹¹⁷
    a. russische Staatsangehörige;
    b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. ¹¹⁸
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹¹⁹
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
    a. zur Vermeidung von Härtefällen;
    b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken;
    c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern;
    cbis. ¹²⁰
    zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
    d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen;
    e. zur Wahrung schweizerischer Interessen;
    f. ¹²¹
    für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
    ¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 21 ¹²² Meldepflicht für bestehende Einlagen
    Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
    ¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer
    ¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. ¹²³
    ² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹²⁴
    ¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten ¹²⁵
    ¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹²⁶
    ² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. ¹²⁷
    ¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 24 ¹²⁸ Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation
    ¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Vermögenswerten der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische Staatsfonds National Wealth Fund . ¹²⁹
    ² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
    a.
    die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder
    b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
    ³ Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Reserven und Vermögenswerte nach Absatz 1 halten, kontrollieren oder davon Gegenpartei sind, namentlich die Schweizerische Nationalbank, Unternehmen der Finanzbranche, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien, müssen dies dem SECO melden:
    a. bis zum 12. April 2023 und anschliessend quartalsweise; und
    b. unverzüglich, nachdem sie festgestellt haben, dass es bei den genannten Reserven und Vermögenswerten nach Absatz 1 zu einem aussergewöhnlichen und unvorhergesehenen Verlust oder Schaden gekommen ist. ¹³⁰
    ⁴ Die Meldungen müssen die Namen der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäss Absatz 3 sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. ¹³¹
    ¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 24 a ¹³² Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
    ¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
    a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15;
    b. ¹³³
    Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden;
    c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
    ¹ bis Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
    a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1;
    b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten;
    c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über 50 Prozent beherrscht werden;
    d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln. ¹³⁴
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. ¹³⁵
    Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien;
    b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind;
    c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder
    2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes;
    d. ¹³⁶
    Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
    e. ¹³⁷
    Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation;
    f. ¹³⁸
    Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von pharmazeutischen Erzeugnissen, Medizinprodukten sowie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln;
    g. ¹³⁹
    Transaktionen, die erforderlich sind zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat;
    h. ¹⁴⁰
    die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe, die sich auf friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts befinden.
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
    a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen;
    b. ¹⁴¹
    Transaktionen nach Artikel 30 b zu ermöglichen. ¹⁴²
    ⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
    a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde;
    b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet;
    c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d auszuüben;
    d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind. ¹⁴³
    ¹³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ).
    ¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    ¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten
    ¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
    ² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
    ³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. ¹⁴⁴
    ⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
    ⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
    ¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 26 Verbot der Kofinanzierung
    ¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
    ² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.
    Art. 27 ¹⁴⁵ Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr
    Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
    ¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 28 ¹⁴⁶ Verbot betreffend Banknoten
    ¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
    a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder
    b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
    ¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    Art. 28 a ¹⁴⁷ Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten
    ¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁴⁸
    ² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
    ¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ).
    ¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    Art. 28 b ¹⁴⁹ Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation
    ¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
    a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind;
    d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
    ² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
    a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder
    b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
    ³ Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
    ¹⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 28 c ¹⁵⁰ Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen
    ¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
    a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen;
    b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme;
    c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER;
    d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 ¹⁵¹ über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 ¹⁵² über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage;
    e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen;
    g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen;
    h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
    ¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁵¹ SR 0.422.10
    ¹⁵² SR 0.424.10
    Art. 28 d ¹⁵³ Verbote betreffend Trusts
    ¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
    a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
    d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden;
    e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
    ² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. ¹⁵⁴
    ³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. ¹⁵⁵
    ⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
    a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
    b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder
    c. ¹⁵⁶
    den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
    ⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
    a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind;
    b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. ¹⁵⁷
    ¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ).
    ¹⁵⁴ Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ).
    ¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).
    Art. 28 e ¹⁵⁸ Verbote betreffend Dienstleistungen
    ¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
    ¹ bis Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁵⁹
    ¹ ter Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. ¹⁶⁰
    ² Die Verbote nach den Absätzen 1–1ter gelten nicht für:
    a. Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht, dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder dem Recht eines Partners gegründet oder eingetragen sind;
    b. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen, sofern die Aktivitäten durchgeführt werden durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten. ¹⁶¹
    ² bis Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
    a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde;
    b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind. ¹⁶²
    ² ter Die Verbote nach den Absätzen 1bis und 1ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
    a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit;
    b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird;
    c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen. ¹⁶³
    ² quater Das Verbot nach Absatz 1bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. ¹⁶⁴
    ³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: ¹⁶⁵
    a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen;
    b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation;
    c. ¹⁶⁶
    die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
    d. ¹⁶⁷
    die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage;
    e. ¹⁶⁸
    den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat;
    f. ¹⁶⁹
    die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
    g. ¹⁷⁰
    die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung;
    h. ¹⁷¹
    die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder
    2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
    ¹⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ¹⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ¹⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 28 f ¹⁷² Verbot betreffend die Einflussnahme in kritischen Infrastrukturen
    ¹ Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen und in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen zu ermöglichen, eine Funktion in den Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber von kritischen Infrastrukturen auszuüben.
    ² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 durch Personen, die ausschliesslich oder auch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind.
    ¹⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 27. April 2023 ( AS 2023 168 ).

    4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

    Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot
    ¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
    ² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 ¹⁷³ über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
    a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
    b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder
    c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
    ¹⁷³ SR 142.204
    Art. 29 a ¹⁷⁴ Luftverkehr
    ¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
    a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden;
    b. ¹⁷⁵
    Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
    ² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
    a. Flüge zu humanitären Zwecken;
    b. Such- und Rettungsflüge;
    c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL);
    d. Überflüge und Landungen in Notsituationen;
    e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 ¹⁷⁶ über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
    ³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
    ⁴ Luftfahrzeugbetreiber, die zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz Nichtlinienflüge, einschliesslich Flügen über ein Drittland, durchführen, müssen dem BAZL mindestens 48 Stunden vor dem Flug alle diesbezüglichen Informationen übermitteln. ¹⁷⁷
    ¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁷⁶ SR 748.111.1
    ¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 29 b ¹⁷⁸ Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien
    Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
    ¹⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 29 c ¹⁷⁹ Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
    ¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 ¹⁸⁰ über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 ¹⁸¹ über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 ¹⁸² über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
    a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen;
    b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind;
    d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
    ² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
    ³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
    ⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
    ⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
    a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige;
    b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
    ⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
    a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung;
    b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen;
    c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können;
    d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation;
    e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
    ⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
    ⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
    ⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
    ¹⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁸⁰ SR 172.056.1
    ¹⁸¹ Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de
    ¹⁸² Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de
    Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
    Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 ¹⁸³ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 ¹⁸⁴ über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
    a. ¹⁸⁵
    juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung;
    abis. ¹⁸⁶
    juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
    b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen;
    c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
    ¹⁸³ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020 449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144
    ¹⁸⁴ AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479
    ¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

    4 a . Abschnitt: ¹⁸⁷ Ausnahmebewilligungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation

    ¹⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    Art. 30 a Ausnahmen von Verboten betreffend die Einfuhr, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr und den Transport von Gütern
    ¹ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV ¹⁸⁸ bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
    a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
    b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen,
    2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
    3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
    4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
    c. sich die betreffenden Güter und Technologien physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b für diese Güter und Technologien in Kraft getreten sind.
    ² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
    ³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
    a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind;
    b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen,
    2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats,
    3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder
    4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
    c. sich die betreffenden Güter physisch in der Russischen Föderation befanden, bevor die jeweiligen Verbote nach den Artikeln 14 a und 14 c für diese Güter in Kraft getreten sind.
    ¹⁸⁸ SR 946.202.1
    Art. 30 b Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen
    Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen nach Artikel 24 a Absatz 1 bewilligen, um Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Artikel 24 a Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2023 unbedingt erforderlich sind.
    Art. 30 c Ausnahmen von Verboten betreffend Dienstleistungen
    ¹ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen nach Artikel 28 e bis zum 31. Dezember 2023 bewilligen, sofern:
    a. die Dienstleistungen für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; und
    b. die Dienstleistungen ausschliesslich zugunsten der aus dem Abzug von Investitionen hervorgehenden juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erbracht werden.
    ² Es lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Dienstleistungen mittelbar oder unmittelbar für die Regierung der Russischen Föderation, militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.

    5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

    Art. 31 Vollzug und Kontrolle
    ¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. ¹⁸⁹
    ¹ bis Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. ¹⁹⁰
    ² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
    ² bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . ¹⁹¹
    ² ter Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. ¹⁹²
    ³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
    ¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).
    ¹⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ).
    ¹⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ¹⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    Art. 31 a ¹⁹³ Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
    ¹ Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 ¹⁹⁴ (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
    ² Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
    ³ Das BAZG lehnt die Überführung von Gütern in ein Zollverfahren ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass Sanktionen umgangen werden sollen, und es verweigert die Wiederausfuhr der Güter nach der Russischen Föderation.
    ⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und die vor dem 29. März 2023 gestellt und gemäss dieser Verordnung zurückgehalten wurden.
    ¹⁹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ¹⁹⁴ SR 631.0
    Art. 32 Strafbestimmungen
    ¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
    ² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
    ³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

    6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

    Art. 33 ¹⁹⁵ Veröffentlichung
    Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
    ¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung vom 27. August 2014 ¹⁹⁶ über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
    ¹⁹⁶ [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020 449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]
    Art. 35 Übergangsbestimmungen
    ¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
    ⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
    ⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. ¹⁹⁷
    ⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. ¹⁹⁸
    ⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. ¹⁹⁹
    ⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 ²⁰⁰ sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. ²⁰¹
    ⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. ²⁰²
    ¹⁰ Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
    a. Güter nach Anhang 23 Ziffer 1, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind;
    b. Güter nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 25. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. Güter der Zolltarifnummern 7208 25, 7208 90, 7209 25, 7209 28 und 7219 24 nach Anhang 23 Ziffer 3, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind;
    d. Güter nach Anhang 23 Ziffer 3, die vor dem 29. März 2023 vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind. ²⁰³
    ¹¹ Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. ²⁰⁴
    ¹² Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. ²⁰⁵
    ¹³ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. ²⁰⁶
    ¹⁴ Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. ²⁰⁷
    ¹⁵ Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
    a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden;
    b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. ²⁰⁸
    ¹⁶ Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. ²⁰⁹
    ¹⁷ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
    a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden;
    b. ²¹⁰
    Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2023. ²¹¹
    ¹⁸ Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. ²¹²
    ¹⁹ Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. ²¹³
    ²⁰ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. ²¹⁴
    ²⁰ bis Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
    a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
    b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind.
    d. ²¹⁵
    den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind;
    e. ²¹⁶
    die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind;
    f. ²¹⁷
    die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 4, die vor dem 29. März 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 27. April 2023 erfüllt sind. ²¹⁸
    ²¹ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 ²¹⁹ ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. ²²⁰
    ²² Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. ²²¹
    ²³ Artikel 14 c ist nicht anwendbar auf:
    a. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind;
    b. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern der Zolltarifnummer 2905 11 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2023 erfüllt sind.
    c. ²²²
    Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 3 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 29. März 2023 vereinbart wurden und bis zum 27. Juni 2023 erfüllt sind;
    d. ²²³
    Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 3, die vor dem 29. März 2023 vereinbart wurden und bis zum 27. Juni 2023 erfüllt sind. ²²⁴
    ²⁴ Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
    a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind;
    b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht;
    d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. ²²⁵
    ²⁵ Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
    a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt;
    b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt;
    c. ²²⁶
    den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und
    2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
    d. ²²⁷
    den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, das vor dem 16. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurde und dessen Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt;
    e. ²²⁸
    den Handel, die Vermittlung und den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die vor dem 15. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 11. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen wurden und deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze übersteigt. ²²⁹
    ²⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
    a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde;
    b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind;
    c. ²³⁰
    die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde;
    d. ²³¹
    Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind. ²³²
    ²⁷ Artikel 28 e Absatz 1bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. ²³³
    ²⁸ Artikel 28 e Absatz 1ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden. ²³⁴
    ¹⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁰⁰ Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3
    ²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    ²⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²¹⁹ Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3
    ²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    ²²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).
    ²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ).
    ²²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    ²³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    ²³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    Art. 36 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.

    Anhang 1 ²³⁵

    ²³⁵ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ), vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ), vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ) und vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 5 Abs. 1 und 2)

    Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors ²³⁶

    ²³⁶ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/168 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 2 ²³⁷

    ²³⁷ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4)

    Endempfänger nach Art. 6 Abs. 3 Bst. a, 35 Abs. 4 ²³⁸

    ²³⁸ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/168 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 3 ²³⁹

    ²³⁹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 9 Abs. 1–3, 6bis und 6ter)

    Güter zur Verwendung für die Luft- und Raumfahrt

    1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    2. Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 25. Januar 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 2710 19 94

    Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

    2710 19 99

    Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

    4011 30 00

    Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex 6813 20 00

    Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

    6813 81 00

    Bremsbeläge und Bremsklötze

    8517 71 00

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

    8517 79 00

    Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

    9024 10 00

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von Metallen

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032“

    3. Güter, die zwischen dem 25. Januar 2023 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    8407 10

    Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung, für Luftfahrzeuge

    8409 10

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für Luftfahrzeuge bestimmt

    4. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    841111

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

    841112

    Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

    841121

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW

    841122

    Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW

    841191

    Teile für Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

    Anhang 4 ²⁴⁰

    ²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 28. Juli 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 432 ).
    (Art. 10 Abs. 1 und 4)

    Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas

    Tarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8414.1090

    Kryopumpen im LNG-Prozess

    ex

    8418 69

    Prozesseinheiten für die Kühlung des Gases im LNG-Prozess

    ex

    8419 40

    Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU)

    ex

    8419 40

    Prozesseinheiten für die Trennung und Fraktionierung der Kohlenwasserstoffe im LNG-Prozess

    ex

    8419 50

    Kaltkästen im LNG-Prozess

    ex

    8419 50

    Kryogene Austauscher im LNG-Prozess

    ex

    8419 60

    Prozesseinheiten für die Verflüssigung von Erdgas

    ex

    8419 60, 8419 89, 8421 39

    Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie

    ex

    8419 60, 8419 89, 8421 39

    Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen)

    ex

    8419 89

    Kühltürme und ähnliche Anlagen zur direkten Kühlung (ohne Trennwand) durch rezirkulierendes Wasser, entwickelt für den Einsatz mit der in diesem Anhang genannten Technologie.

    ex

    8419 89

    Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen

    ex

    8419 89

    Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken

    ex

    8419 89

    Verzögerte Verkoker

    ex

    8419 89

    Flexicoking-Anlagen

    ex

    8419 89

    Hydrocracking-Reaktoren

    ex

    8419 89

    Hydrocracking-Reaktorbehälter

    ex

    8419 89

    Technologie zur Wasserstofferzeugung

    ex

    8419 89

    Hydrierungstechnologie/-anlage

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung

    ex

    8419 89

    Polymerisationsanlagen

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Schwefelerzeugung

    ex

    8419 89

    Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure

    ex

    8419 89

    Thermische Crackanlagen

    ex

    8419 89

    Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten]

    ex

    8419 89

    Viskositätsbrecher

    ex

    8419 89

    Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen

    ex

    8479 89

    Solvententasphaltierungsanlagen

    Anhang 5 ²⁴¹

    ²⁴¹ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 11 Abs. 1)

    Güter für den Energiesektor

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus nicht rostendem Stahl

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), nahtlos, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 22 00

    Bohrgestänge, nahtlos, aus nicht rostendem Stahl, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art

    7304 23 00

    Bohrgestänge, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7304 29 00

    Futterrohre und Steigrohre, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm (ausgenommen Waren aus Gusseisen)

    7305 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisst

    7305 12 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, mit Lichtbogen längsnahtgeschweisst (ausgenommen mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

    7305 19 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl (ausgenommen mit Lichtbogen längsnahtgeschweisste Erzeugnisse)

    7305 20 00

    Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing), mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl

    7306 11 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

    7306 19 00

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    7306 21 00

    Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger

    7306 29 00

    Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing), geschweisst, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl, mit einem äusseren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger (ausgenommen Waren aus nicht rostendem Stahl oder aus Gusseisen)

    8207 13 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

    8207 19 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    ex 8413 50

    Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m ³ /h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

    ex 8413 60

    Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m ³ /h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

    ex 8413 82

    Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen)

    ex 8413 92

    Teile von Hebewerken für Flüssigkeiten, a. n. g.

    8430 49 00

    Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte zum Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Mineralien oder Erzen, nicht selbstfahrend und nicht hydraulisch (ausgenommen Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen sowie von Hand zu führende Werkzeuge)

    8431 39 00

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

    8431 43 00

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt

    ex 8431 49

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt

    ex 8705 20

    Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

    8905 20 00

    Schwimmende oder tauchende Bohr– oder Förderplattformen

    8905 90 00

    Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist, für die Seeschifffahrt (ausgenommen Schwimmbagger, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen; Fischereifahrzeuge und Kriegsschiffe)

    Anhang 6 ²⁴²

    ²⁴² Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 11. Okt. 2022, in Kraft seit 12. Okt. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 578 ).
    (Art. 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 25 Abs. 1–4)

    Bezeichnete Gebiete

    Krim
    Sewastopol
    Gebiete des ukrainischen Oblast Donezk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Luhansk, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Cherson, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden
    Gebiete des ukrainischen Oblast Saporischschja, die nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden

    Anhang 7 ²⁴³

    ²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 7. Dez. 2022, in Kraft seit 8. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 780 ).
    (Art. 14 Abs. 1 und 2)

    Verbotene Güter

    Kapitel/KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse

    3824

    Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschl. Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

    3826

    Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

    Kapitel 72

    Eisen und Stahl

    Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl

    Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus

    Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus

    Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus

    Kapitel 78

    Blei und Waren daraus

    Kapitel 79

    Zink und Waren daraus

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    8207 13 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

    8207 19 00

    Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge, auswechselbar, mit arbeitenden Teilen aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

    8401

    Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

    8402

    Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heisses Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

    8403

    Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

    8404

    Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Russbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

    8405

    Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

    8406

    Dampfturbinen

    8407

    Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8409

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    8410

    Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

    8412

    Andere Motoren und Kraftmaschinen

    8413

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

    8415

    Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

    8416

    Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschliesslich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

    8417

    Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Verbrennungsöfen

    8418

    Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

    8420

    Kalander und Walzwerke (ausg. Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

    8421

    Zentrifugen, einschliesslich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

    8423

    Waagen (einschl. Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

    8424

    Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

    8425

    Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

    8426

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

    8427

    Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

    8428

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

    8429

    Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter

    8430

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

    8431

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt

    8432

    Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

    8435

    Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

    8436

    Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschliesslich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

    8437

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

    8439

    Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

    8440

    Buchbindereimaschinen und -apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen

    8441

    Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art

    8442

    Maschinen, Apparate und Geräte (ausg. Werkzeugmaschinen der Pos. 8456–8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

    8443

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

    8444 00 00

    Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    8445

    Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschl. Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

    8447

    Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

    8448

    Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

    8449 00 00

    Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschliesslich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

    8452

    Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

    8453

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

    8454

    Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

    8455

    Metallwalzwerke und Walzen dafür

    8456

    Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Wasserstrahlschneidemaschinen

    8457

    Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

    8458

    Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

    8459

    Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschl. Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Aussen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschl. Drehzentren) der Position 8458

    8460

    Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

    8461

    Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstossmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8462

    Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschl. Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

    8463

    Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

    8464

    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

    8465

    Werkzeugmaschinen (einschl. Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

    8466

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456–8465 bestimmt, einschliesslich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

    8467

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

    8468

    Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweissen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

    8472 9030

    Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen

    8470

    Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8472

    Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

    8473

    Teile und Zubehör (ausg. Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469–8472 bestimmt

    8474

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand

    8475

    Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

    8476

    Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschliesslich Geldwechselautomaten

    8477

    Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8478

    Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8479

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    8480

    Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergl.), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

    8483

    Wellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschl. Universalkupplungen)

    8484

    Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen

    8486

    Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschliesslich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausg. Stromerzeugungsaggregate)

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    8503

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen, Teile davon

    8505

    Elektromagnete (ausg. für medizinische Zwecke); Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnl. dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe; Teile davon

    8507

    Akkumulatoren, elektrisch, einschliesslich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form; Teile davon (ausg. ausgebrauchte sowie aus Weichkautschuk oder Spinnstoffen)

    8511

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter, Teile davon

    8514

    Elektrische Industrieöfen oder Laboratoriumsöfen, einschliesslich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung (ausg. Trockenöfen); andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Teile davon

    8515

    Löt- und Schweissmaschinen, Schweissapparate und Schweissgeräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laserstrahl, Lichtstrahl oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle, Hartmetalle oder Cermets; Teile davon (ausg. Warmspritzpistolen der Pos. 8424)

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    8526

    Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung

    8527

    Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    8528

    Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder –wiedergabegerät

    8529

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525–8528 bestimmt

    8530

    Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon (ausg. mechanische oder elektromechanische Geräte der Pos. 8608)

    8531

    Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte, (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchsalarmgeräte oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon (ausg. von der für Kraftfahrzeuge, Fahrräder oder Verkehrswege verwendeten Art)

    8532

    Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren; Teile davon

    8533

    Elektrische Widerstände, Teile davon (einschl. Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

    8534

    Gedruckte Schaltungen

    8535

    Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8536

    Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschliesslich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

    8538

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

    8539

    Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschliesslich innenverspiegelter Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen sowie Bogenlampen; Teile davon

    8540

    Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras), Teile davon

    8541

    Dioden, Transistoren und ähnl. Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschl. Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln) (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

    8542

    Elektronische integrierte Schaltungen, Teile davon

    8543

    Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon

    8544

    Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel) für elektrotechnische Zwecke, isoliert (auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    8546

    Isolatoren für elektrotechnische Zwecke, aus Stoffen aller Art (ausg. Isolierteile)

    8547

    Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen (ausg. Isolatoren der Pos. 8546); Isolierrohre für elektrotechnische Zwecke, einschl. Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

    8548

    Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Vertrauliche Produkte des Kapitels 85; Waren des Kapitels 85, die als Post- oder Paketpostsendung (extra) versandt werden/zusammengesetzter Kode zur Verbreitung von Statistiken

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    8701

    Zugmaschinen (ausg. Zugkraftkarren der Pos. 8709)

    8702

    Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschliesslich Fahrer:

    8704

    Lastkraftwagen

    8705

    Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Strassenkehrwagen, Strassensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

    8706

    Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701–8705, mit Motor

    8709

    Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

    8710 00 00

    Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

    8716

    Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

    Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    Kapitel 98

    Vollständige Fabrikationsanlagen

    7106

    Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7107

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

    7108

    Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7109

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

    7110

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7111

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

    7112

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

    9013

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

    9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

    9015

    Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

    9025

    Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschl. Belichtungsmesser); Mikrotome

    9028

    Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür

    9029

    Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen Zähler der Position 9028, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

    9033

    Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

    Anhang 8 ²⁴⁴

    ²⁴⁴ Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 15. März 2022 ( AS 2022 173 ), vom 13. April 2022 ( AS 2022 237 ), vom 3. Mai 2022 ( AS 2022 270 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022 ( AS 2022 347 ), vom 28. Juli 2022 ( AS 2022 432 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ), Ziff. I der V des WBF vom 16. Aug. 2022 ( AS 2022 451 ), vom 8. Sept. 2022 ( AS 2022 500 ), vom 26. Sept. 2022 ( AS 2022 533 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 11. Okt. 2022 ( AS 2022 578 ), Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2022 ( AS 2022 631 ), Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 7. Dez. 2022 ( AS 2022 780 ), Ziff. I der V des WBF vom 20. Dez. 2022 ( AS 2022 833 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 ( AS 2023 71 ), Ziff. I der V des WBF vom 1. März 2023 ( AS 2023 100 ), vom 19. April 2023 ( AS 2023 188 ), vom 6. Juni 2023 ( AS 2023 271 ) und vom 27. Juni 2023, in Kraft seit 28. Juni 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 336 ).
    (Art. 15 Abs. 1 und 4 sowie 29 Abs. 1)

    Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ²⁴⁵

    ²⁴⁵ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/336 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 9

    (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b sowie 19 Abs. 3 Bst. c)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁴⁶

    ²⁴⁶ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 10

    (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁴⁷

    ²⁴⁷ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 11 ²⁴⁸

    ²⁴⁸ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 18 Abs. 2 Bst. a und b)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁴⁹

    ²⁴⁹ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 12

    (Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

    Banken und andere Unternehmen die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁵⁰

    ²⁵⁰ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 13

    (Art. 18 Abs. 3 Bst. a)

    Banken und andere Unternehmen, die Restriktionen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegen ²⁵¹

    ²⁵¹ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 14 ²⁵²

    ²⁵² Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ) und Ziff. I Abs. 1 der V des WBF vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 10. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 347 ).
    (Art. 27)

    Banken und andere Unternehmen, die dem Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr unterliegen ²⁵³

    ²⁵³ Der Anhang wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der Inhalt kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/432 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 15 ²⁵⁴

    ²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    (Art. 24 a Abs. 1 Bst. a)

    Banken und andere Organisationen, die Transaktionsverboten unterliegen ²⁵⁵

    ²⁵⁵ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2022/708 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 16 ²⁵⁶

    ²⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).
    (Art. 9 a Abs. 1)

    Güter und Technologien der Seeschifffahrt

    Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik
    X.A.VI.01 Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör:
    a) Navigationsausrüstung:

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 8526

    Geräte für Funkmessung und -ortung (Radar), Geräte für Funknavigation und Geräte für Funkfernsteuerung:

    ex 8529

    Teile, als ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Nrn. 8524 bis 8528 bestimmt erkennbar

    ex 9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte: (einschliesslich Teile und Zubehör)

    b) Funkausrüstung:

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 8517

    Telefonapparate, einschliesslich Smartphones und andere Telefone für zellulare Netze und für andere drahtlose Netze; andere Sende-, Übermittlungs- oder Empfangsgeräte für Sprache, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für den Informationsaustausch in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netz (wie ein lokales Netz (LAN) oder ein Weitverkehrsnetz (WAN)), andere als solche der Nrn. 8443, 8525, 8527 oder 8528 (einschliesslich Teile)

    Anhang 17 ²⁵⁷

    ²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    (Art. 14 a Abs. 1 und 2)

    Eisen- und Stahlerzeugnisse

    1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7208

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, warm gewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7209

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, kalt gewalzt, weder plattiert noch überzogen

    7210

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, plattiert oder überzogen Bleche mit metallischem Überzug

    7211

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, weder plattiert noch überzogen

    7212

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, plattiert oder überzogen

    7213

    Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt

    7214

    Stabeisen und Stabstahl, nicht legiert, nur geschmiedet, warm gewalzt, warm stranggepresst oder warm gezogen, auch nach dem Walzen verwunden (ausg. in Ringen regellos aufgehaspelt)

    7215

    Anderes Stabeisen und anderer Stabstahl, nicht legiert, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weitergehend bearbeitet, oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g.

    7216 10

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 21

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 22

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 31

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 32

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216 33

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7217

    Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Rollen (ausg. Walzdraht)

    7219

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von 600mm oder mehr, warm- oder kaltgewalzt

    7220

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600mm, warm- oder kaltgewalzt

    7221

    Walzdraht aus rostfreiem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

    7222

    Stäbe, Stangen und Profile, aus rostfreiem Stahl

    7225 19

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 30

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 40

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 50

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 91

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 92

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7225 99

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    7226 19

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7226 20

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7226 92

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7226 99

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    7227

    Walzdraht aus anderem legierten Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

    7228 10

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 20

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 30

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 50

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 60

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 70

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7228 80

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7301 10

    Spundwandeisen

    7302 10

    Schienen

    7302 40

    Laschen und Unterlagsplatten

    7304

    Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl
    (ausg. aus Gusseisen)

    7305

    Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äusseren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl hergestellt (z. B. geschweisst oder genietet)

    7306

    Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl (ausg. nahtlose Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äusseren Querschnitt und einem Durchmesser von > 406,4 mm)

    2. Güter, die nach dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7206

    Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203)

    7207

    Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7216

    Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

    7218

    Stahl, nichtrostend, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse); Halbzeug aus nichtrostendem Stahl

    7223

    Draht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)

    7224

    Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)

    7225

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm- oder kaltgewalzt

    7226

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, warm- oder kaltgewalzt

    7228

    Stäbe, Stangen und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

    7229

    Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)

    7301

    Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweissen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

    7302

    Gleismaterial aus Gusseisen, Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Schwellen, Laschen, Schienenstühle, Spannkeile, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und andere für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtete Teile

    7303

    Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

    7307

    Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

    7308

    Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406)

    7309

    Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)

    7310

    Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von <= 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.

    7311

    Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter [Container]), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet

    7312

    Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik sowie verwundener Zaundraht und Stacheldraht

    7313

    Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

    7314

    Gewebe, einschliesslich endlose Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art); Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl

    7315

    Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrketten, Schmuckketten usw., Fräs- und Sägeketten, Gleisketten, Mitnehmerketten für Fördereinrichtungen, Zangenketten für Textilmaschinen usw., Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Schliessen von Türen sowie Messketten)

    7316

    Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    7317

    Stifte, Nägel, Reissnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen (ausg. mit Kopf aus Kupfer und Heftklammern, zusammenhängend in Streifen)

    7318

    Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschl. Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde)

    7319

    Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, a.n.g.

    7320

    Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen, Federringe, Federscheiben sowie Stossdämpfer und Drehstab- bzw. Torsionsfedern des Abschnitts 17)

    7321

    Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kessel und Heizkörper von Zentralheizungen, Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher sowie Grossküchengeräte)

    7322

    Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heisslufterzeuger und Heissluftverteiler, einschliesslich Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

    7323

    Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310; Abfallkörbe; Schaufeln, Korkenzieher und andere Artikel mit Werkzeugcharakter; Schneidwaren sowie Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. der Pos. 8211–8215; Ziergegenstände; Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel)

    7324

    Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310, kleine Apotheken- und Toilettenhängeschränke und andere Möbel des Kapitels 94 sowie Armaturen)

    7325

    Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, a.n.g.

    7326

    Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen)

    Anhang 18 ²⁵⁸

    ²⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des WBF vom 7. Dez. 2022, in Kraft seit 8. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 780 ).
    (Art. 14 b Abs. 1 und 2 Bst. c)

    Luxusgüter

    Sofern in diesem Anhang nichts anderes angegeben ist, gilt das Verbot nach Artikel 14 b für Luxusgüter mit einem Stückpreis von über 300 Franken.

    1. Pferde

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0101 21

    reinrassige Zuchttiere

    0101 29

    andere

    2. Kaviar und Kaviarersatz

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    1604 31

    Kaviar

    1604 32

    Kaviarersatz

    3. Trüffel und Zubereitungen daraus

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0709 56 00

    Trüffel

    ex

    0710 80 90

    andere

    ex

    0711 59 00

    andere

    ex

    0712 39 00

    andere

    ex

    2001 90 98

    andere

    2003 90 10

    Trüffel

    ex

    2103 90 00

    andere

    ex

    2104 10 00

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet

    ex

    2106 90

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    4. Weine (einschl. Schaumweine), Biere, Branntweine und andere alkoholhaltige Getränke

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2203 00

    Bier aus Malz

    2204 10

    Schaumwein

    2204 21

    anderer Wein, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

    2204 29

    Anderer Wein

    2205

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

    2206 00

    Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein, Met, Sake); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    2207 10

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol. oder mehr

    ex

    2208

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol.; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

    5. Zigarren und Zigarillos

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2402 10

    Zigarren (einschl. Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    ex

    2402 90

    andere

    6. Parfüms, Toilettenwasser und Kosmetikartikel, einschliesslich Schönheits- und Schminkprodukten

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    3303

    Parfüm und Toilettenwasser

    3304

    Schönheitsmittel Schminken und Hautpflegemittel, zubereitet ausgenommen Arzneiwaren, einschliesslich Sonnenschutz- oder Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Hand- oder Fusspflege

    3305

    Zubereitungen für die Haarpflege

    3307

    Zubereitungen zur Verwendung vor, beim oder nach dem Rasieren, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Enthaarungsmittel, andere zubereitete Riechstoffe oder Körperpflegemittel und andere kosmetische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    6704

    Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    7. Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    4201

    Sattlerwaren für alle Tiere (einschl. Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und ähnliche Waren), aus Stoffen aller Art

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer aller Art, einschliesslich Toiletten- und Dokumentenkoffer, Aktenmappen, Schulsäcke, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Lebensmittel und Getränke, Toilette-Necessaires, Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportgeräte, Schachteln für Flakons oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für Gold- und Silberschmiedewaren und ähnliche Behältnisse aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe oder ganz oder vorwiegend mit diesen Stoffen oder Papier überzogen

    4205 00

    andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    9605

    Reisezusammenstellungen (Necessaires) von Waren zur Körperpflege, zum Nähen oder zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidungen

    8. Mäntel oder andere Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material)

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    4203

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    4303

    Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren aus Pelzfellen

    6101

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6103

    6102

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6104

    6103

    Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6104

    Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6105

    Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6106

    Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6107

    Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben

    6108

    Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, gewirkt oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen

    6109

    T-Shirts und Unterleibchen (Unterhemden), gewirkt oder gestrickt

    6110

    Pullover, Westen (Cardigans), Gilets und ähnliche Waren, einschliesslich Unterziehpullis, gewirkt oder gestrickt

    6111

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt, für Kleinkinder

    6112

    Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen, gewirkt oder gestrickt

    6113

    Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten Stoffen der Nr. 5903, 5906 oder 5907

    6114

    Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt

    6115

    Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschliesslich Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfadernstrümpfe), gewirkt oder gestrickt

    6116

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe, gewirkt oder gestrickt

    6117

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder gestrickt

    6201

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Nr. 6203

    6202

    Mäntel, Cabans, ärmellose Umhänge (Capes), Anoraks, Blousons (Windjacken) und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Nr. 6204

    6203

    Anzüge, Ensembles, Vestons (Jacken, Kittel), lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Männer oder Knaben

    6204

    Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Röcke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badehosen), für Frauen oder Mädchen

    6205

    Hemden für Männer oder Knaben

    6206

    Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

    6207

    Unterleibchen, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

    6208

    Unterleibchen und Unterhemden, Unterröcke, Halbunterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge (Pyjamas), Negligés, Bademäntel, Hauskleider und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

    6209

    Bekleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

    6210

    Bekleidung aus Erzeugnissen der Nr. 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

    6211

    Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Badeanzüge und -hosen; andere Bekleidung

    6212

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, und Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt

    6213

    Taschentücher und Ziertaschentücher

    6214

    Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

    6215

    Krawatten, Papillons (Fliegen) und Halstuchkrawatten

    6216

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

    6217

    Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, andere als solche der Nr. 6212

    6401

    Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen der Oberteil weder mit der Laufsohle durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist noch aus verschiedenen, durch die gleichen Verfahren zusammengesetzten Teilen besteht

    6402 20

    Schuhe mit Oberteil aus Riemen oder Bändern, die mit Zapfen an der Sohle befestigt sind

    6402 91

    den Knöchel bedeckend

    6402 99

    andere

    6403 19

    andere

    6403 20

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die grosse Zehe führen

    6403 40

    Andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

    6403 51

    den Knöchel bedeckend

    6403 59

    andere

    6403 91

    den Knöchel bedeckend

    6403 99

    andere

    ex

    6404 19

    Pantoffeln und andere Hausschuhe

    6404 20

    Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

    6405

    Andere Schuhe

    6504

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    6505

    Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausg. Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

    6506 99

    Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet, aus anderen Stoffen

    6601 91

    Schirme mit teleskopischem Unter- oder Griffstock

    6601 99

    andere

    6602

    Spazierstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

    ex

    9619

    Windeln und Windeleinlagen für Säuglinge und Kleinkinder

    9. Teppiche, Läufer und Tapisserien, handgefertigt oder nicht

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    5701

    Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch konfektioniert

    5702 10

    Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

    5702 20

    Bodenbeläge aus Kokos

    5702 31

    andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 32

    andere, mit Flor, nicht konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 39

    andere, aus anderen Spinnstoffen

    5702 41

    andere, mit Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 42

    andere, mit Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 50

    andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

    5702 91

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus Wolle oder feinen Tierhaaren

    5702 92

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

    5702 99

    andere, ohne Flor, konfektioniert, aus anderen Spinnstoffen

    5703 00 00

    Teppiche und andere Bodenbeläge aus Spinnstoffen
    (einschl. Rasen), getuftet, auch konfektioniert

    5704

    Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

    5705

    Andere Teppiche und Bodenbeläge aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

    5805

    Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandres, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

    10. Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7101

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

    ex

    7102

    Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst, ausgenommen für industrielle Zwecke

    7103

    Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, auch bearbeitet oder assortiert, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine und Schmucksteine, andere als Diamanten, nicht assortiert, zur Erleichterung des Transportes vorübergehend aufgereiht

    ex

    7104 91 00

    Diamanten, ausgenommen zu industriellen Zwecken

    ex

    7105

    Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen, ausgenommen zu industriellen Zwecken

    7106

    Silber (einschl. vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7107

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7108

    Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7109

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7110

    Platin (inkl. Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver

    7111

    Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug

    7113

    Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7115

    Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    7116

    Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

    11. Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4907

    Banknoten

    7118 10

    Münzen (ausg. Goldmünzen), andere als gesetzliche Zahlungsmittel

    7118 90

    andere

    12. Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8214

    Andere Messerschmiedewaren (z. B. Haarschneide- und Schermaschinen, Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser für Metzger und zum Küchengebrauch und Papiermesser); Messerschmiedewaren und Zusammenstellungen, zur Hand- oder Fusspflege (einschl. Nagelfeilen)

    ex

    8215

    Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

    ex

    9307

    Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon sowie Scheiden

    13. Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    6911

    Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus Porzellan

    6912

    Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderem Keramik als Porzellan

    6914

    Andere Waren aus Keramik

    14. Artikel aus Bleikristall

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    7009 91

    Spiegel aus Glas, nicht gerahmt

    ex

    7009 92

    Spiegel aus Glas, gerahmt

    ex

    7010

    Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    7013 22

    aus Bleikristallglas

    7013 33

    aus Bleikristallglas

    7013 41

    aus Bleikristallglas

    7013 91

    aus Bleikristallglas

    ex

    7018 10

    Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen oder Zuchtperlen, Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

    ex

    7018 90

    andere

    ex

    7020 00 80

    andere Glaswaren, andere

    ex

    9405 50

    nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper

    ex

    9405 91

    Teile, aus Glas

    15. Elektronische Artikel für den häuslichen Gebrauch im Wert von mehr als 750 CHF

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8414 51

    Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von nicht mehr als 125 W

    ex

    8414 59

    andere

    ex

    8414 60

    Abzugshauben mit einer grössten waagrechten Seitenlänge von nicht mehr als 120 cm

    ex

    8415 10

    der zum Befestigen an Fenstern, Wänden, Decken oder Böden hergerichteten Art, in Form von Kompaktgeräten oder «Split-Systemen» (bestehend aus getrennt voneinander platzierten Elementen)

    ex

    8418 10

    kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit separaten Aussentüren oder Aussenschubladen oder einer Kombination dieser Elemente

    ex

    8418 21

    Kompressionskühlschränke

    ex

    8418 29

    andere

    ex

    8418 30

    Gefriertruhen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 800 l

    ex

    8418 40

    Gefrierschränke mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 900 l

    ex

    8419 81

    zum Zubereiten heisser Getränke oder zum Kochen oder Aufwärmen von Speisen

    ex

    8422 11

    Geschirrspülmaschinen von der im Haushalt verwendeten Art

    ex

    8423 10

    Personenwaagen, einschliesslich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

    ex

    8443 12

    Büro-Offsetdruckmaschinen und -apparate, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

    ex

    8443 31

    Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien verrichten und an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 32

    andere Geräte, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

    ex

    8443 39

    andere

    ex

    8450 11

    Waschvollautomaten

    ex

    8450 12

    andere Waschmaschinen, mit eingebauter Wäscheschleuder

    ex

    8450 19

    andere

    ex

    8451 21

    Maschinen zum Trocknen, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von nicht mehr als 10 kg

    ex

    8452 10

    Haushaltsnähmaschinen

    ex

    8470 10

    elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig von einer externen Stromquelle betrieben werden können und Taschengeräte mit Rechenfunktion, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten

    ex

    8470 21

    andere elektronische Rechenmaschinen, druckende

    ex

    8470 29

    andere

    ex

    8470 30

    andere Rechenmaschinen

    ex

    8471

    Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    ex

    8472 90

    andere Büromaschinen und -apparate, andere

    ex

    8479 60

    Luftkühlgeräte, nach dem Verdunstungsprinzip arbeitend

    ex

    8508 11 00

    Staubsauger mit einer Leistung von nicht mehr als 1 500 W und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von nicht mehr als 20 l

    ex

    8508 19

    andere

    ex

    8508 60

    andere Staubsauger

    ex

    8509 80

    andere Geräte

    ex

    8516 31

    Haartrockner

    ex

    8516 50 00

    Mikrowellenöfen

    ex

    8516 60

    Vollherde

    ex

    8516 71

    Kaffee- oder Teemaschinen

    ex

    8516 72

    Brotröster (Toaster)

    ex

    8516 79

    andere

    ex

    8517 11

    drahtgebundene Telefonapparate mit drahtlosem Handapparat

    ex

    8517 13

    Smartphones

    ex

    8517 18

    andere

    ex

    8517 61

    Basisstationen

    ex

    8517 62

    Apparate zum Empfangen, Konvertieren, Senden und Übermitteln oder Wiederherstellen von Sprache, Bildern oder anderen Daten, einschliesslich Vermittlungs- und Wegewahlapparate

    ex

    8517 69

    andere

    ex

    8526 91

    Geräte für Funknavigation

    ex

    8529 10

    Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschliesslich Geräteeinbauantennen

    ex

    8529 10

    Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar gemeinsam mit diesen Waren verwendet werden

    ex

    8531 10

    elektrische Diebstahlalarmgeräte oder Feuermelder und ähnliche Geräte

    ex

    8543 70

    Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

    ex

    8543 70

    Antennenverstärker

    ex

    8543 70

    Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

    ex

    8543 70

    andere

    ex

    9504 50 00

    Video-Spielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

    ex

    9504 90

    andere

    16. Elektrische/elektronische oder optische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte für Ton und Bild im Wert von mehr als 1000 CHF

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    8519

    Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

    ex

    8521

    Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videosignalempfänger

    ex

    8527

    Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

    ex

    8528 71

    nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

    ex

    8528 72

    andere, für mehrfarbiges Bild

    ex

    9006

    Fotografische Aufnahmeapparate; Blitzlichtgeräte und
    -vorrichtungen, einschliesslich Blitzlichtlampen, für fotografische Zwecke, ausgenommen Entladungslampen der Nr. 8539

    ex

    9007

    Kinematografische Kameras und Projektoren, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

    17. Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 CHF/Stück, einschliesslich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5000 CHF/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4011 10

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Personenautomobile (einschl. «Breaks» und Rennwagen) verwendeten Art

    ex

    4011 20

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Gesellschaftswagen oder Lastwagen verwendeten Art

    ex

    4011 30

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

    ex

    4011 40

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, der für Motorräder verwendeten Art

    ex

    4011 90

    neue Luftreifen, aus Kautschuk, andere

    ex

    7009 10

    Rückspiegel für Fahrzeuge

    ex

    8407

    Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

    ex

    8408

    Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren)

    ex

    8409

    Teile, erkennbar als ausschliesslich oder hauptsächlich für Motoren der Nr. 8407 oder 8408 bestimmt

    ex

    8411

    Turbostrahltriebwerke, Turbopropellertriebwerke und andere Gasturbinen

    ex

    8428 60

    Seilschwebebahnen (einschl. Sessellifte und Schlepplifte); Zugmechanismen für Standseilbahnen

    ex

    8431 39

    Zubehör und Ersatzteile für Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

    ex

    8483

    Transmissionswellen (einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnradgetriebe und Friktionsräder; Umlaufspindeln mit Kugeln oder Rollen; Untersetzungs-, Übersetzungs- und Wechselgetriebe, einschliesslich Drehmomentwandler; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben, einschliesslich Rollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, einschliesslich Gelenkverbindungen

    ex

    8511

    Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Motoren mit Funken- oder Kompressionszündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zünd- oder Glühkerzen); mit diesen Motoren verwendete Generatoren (z. B. Gleich- und Wechselstromerzeuger) und Lade- oder Rückstromschalter

    ex

    8512 20

    andere Beleuchtungsgeräte oder Geräte zum Geben von sichtbaren Signalen

    ex

    8512 30

    Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

    ex

    8512 30

    andere

    ex

    8512 40

    Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

    ex

    8544 30

    Zündkabelsätze und andere Kabelsätze der für Beförderungsmittel verwendeten Art

    ex

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Nr. 8604

    ex

    8605

    Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausg. Wagen der Nr. 8604)

    ex

    8607

    Teile von Schienenfahrzeugen

    ex

    8702

    Automobile zum Befördern von 10 Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer

    ex

    8703

    Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile (andere als solche der Nr. 8702), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen

    ex

    8706

    Chassis für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, mit Motor

    ex

    8707

    Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705, einschliesslich Führerkabinen

    ex

    8708

    Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701–8705

    ex

    8711

    Motorräder (einschl. Motorfahrräder) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen

    ex

    8712

    Zweiräder und andere Fahrräder (einschl. Lastendreiräder), ohne Motor

    ex

    8714

    Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Nrn. 8711–8713

    ex

    8716 10

    Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, in der Art von Caravans, zu Wohn- oder Campingzwecken

    ex

    8716 40

    andere Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger

    ex

    8716 90

    Teile

    ex

    8901 10

    Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten und ähnliche Schiffe, hauptsächlich zum Befördern von Personen geeignet; Fährschiffe

    ex

    8901 90

    andere Schiffe zum Befördern von Waren und andere Schiffe zum gleichzeitigen Befördern von Personen und Waren geeignet

    ex

    8903 00 00

    Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote, Kanus

    18. Uhren und Armbanduhren sowie Teile davon

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9101

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren
    (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex

    9102

    Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschl. Stoppuhren vom gleichen Typ), andere als solche der Nr. 9101

    ex

    9103

    Wecker und Standührchen (Pendulettes), mit Kleinuhrwerk

    ex

    9104 00 00

    Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Automobile, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

    ex

    9105

    Wecker, Pendulen, Uhren und ähnliche Apparate der Uhrenindustrie, mit anderem als Kleinuhrwerk

    ex

    9108

    Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengesetzt

    ex

    9109

    Uhrwerke, vollständig und zusammengesetzt, andere als Kleinuhrwerke

    ex

    9110

    Uhrwerke, vollständig, nicht zusammengesetzt oder teilweise zusammengesetzt (Schablonen); Uhrwerke, unvollständig, zusammengesetzt; Rohwerke von Uhren

    ex

    9111

    Gehäuse für Uhren der Nr. 9101 oder 9102, und Teile davon

    ex

    9112

    Gehäuse für andere Uhren oder Apparate der Uhrenindustrie, und Teile davon

    ex

    9113

    Uhrenarmbänder und Teile davon

    ex

    9114

    Andere Uhrenbestandteile

    19. Musikinstrumente im Wert von mehr als 1 500 CHF

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9201

    Klaviere, auch selbsttätige; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

    ex

    9202

    Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

    ex

    9205

    Blasinstrumente (z. B. Pfeifenorgeln mit Klaviatur, Akkordeons, Klarinetten, Trompeten, Dudelsäcke), andere als Orchestrien und Drehorgeln

    ex

    9206 00 00

    Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Pauken, Xylophone, Becken, Kastagnetten, Maracas)

    ex

    9207

    Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

    20. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    21. Artikel und Ausrüstung für Freizeitsport, einschliesslich Skifahren, Golf, Tauchen und Wassersport

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    4015 19 00

    andere

    ex

    4015 90 00

    andere

    ex

    6210 40 00

    andere Bekleidung für Männer oder Knaben

    ex

    6210 50

    andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 11

    für Männer oder Knaben

    ex

    6211 12

    für Frauen oder Mädchen

    ex

    6211 20

    Skianzüge und Skiensembles

    ex

    6216

    Handschuhe, Halbhandschuhe (Handschuhe ohne Fingerspitzen) und Fausthandschuhe

    ex

    6402 12 00

    Skischuhe und Snowboard-Schuhe

    ex

    6402 19 00

    andere

    ex

    6403 12 00

    Skischuhe und Snowboard-Schuhe

    ex

    6403 19 00

    andere

    ex

    6404 11 00

    Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

    ex

    6404 19 90

    andere

    ex

    9004 90 00

    andere

    ex

    9020 00 00

    Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

    ex

    9506 11 00

    Ski

    ex

    9506 12 00

    Skibindungen

    ex

    9506 19 00

    andere

    ex

    9506 21 00

    Segelbretter

    ex

    9506 29 00

    andere

    ex

    9506 31 00

    Golfschläger, vollständige

    ex

    9506 32 00

    Bälle

    ex

    9506 39 00

    andere

    ex

    9506 40 00

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Tischtennis

    ex

    9506 51 00

    Tennisschläger, auch ohne Bespannung

    ex

    9506 59 00

    andere

    ex

    9506 61 00

    Tennisbälle

    ex

    9506 69 00

    andere

    ex

    9506 70

    Schlittschuhe und Rollschuhe, einschliesslich Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen

    ex

    9506 91 00

    Geräte und Ausrüstungsgegenstände für Leibesübungen, Gymnastik oder Athletik

    ex

    9506 99 00

    andere

    ex

    9507

    Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte; Handnetze zu Zwecken aller Art; Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdartikel

    22. Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9504 20 00

    Billards aller Art und Zubehör dazu

    ex

    9504 30

    andere Spiele, die durch Einwurf eines Geldstücks, einer Banknote, einer Bankkarte, einer Spielmarke oder jedes anderen Zahlungsmittels in Gang gesetzt werden, ausgenommen automatische Kegelspiele (Bowlings)

    ex

    9504 40 00

    Spielkarten

    ex

    9504 50 00

    Videospielkonsolen und -geräte, andere als solche der Nr. 9504.30

    ex

    9504 90 00

    andere

    23. Optische Geräte und Ausrüstung jedweden Werts

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex

    9004 90 90

    Nachtsichtgeräte oder Wärmebildgeräte

    9005 10 00

    Ferngläser

    ex

    9005 80 00

    Spektive

    ex

    9013 10

    Zielfernrohre, Waffenzielgeräte, auch mit Wärmebildverstärkung

    ex

    9013 80 90

    Rotpunktvisier

    9015 10 00

    Entfernungsmesser

    Anhang 19 ²⁵⁹

    ²⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    (Art. 9 b Abs. 1)

    Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Flugturbinenkraftstoff (ausser Kerosin):

    ex

    2710 12 19

    leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

    ex

    2710 19 19

    andere als Kerosin (mittelschwere Öle)

    ex

    2710 19 19

    Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

    ex

    2710 20 10

    mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis

    Antioxidantien

    Antioxidantien, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere Antioxidantien

    ex

    3811 90

    Antioxidantien für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Antistatika-Additive

    Antistatika-Additive für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    Korrosionsschutzmittel

    Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

    Metallschutzmittel

    Metallschutzmittel für Schmieröle

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Biozidadditive

    Biozidadditive für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Thermostabilitätsverbesserer

    Thermostabilitätsverbesserer für Schmieröle:

    ex

    3811 21

    – Erdöle enthaltend

    ex

    3811 29

    – andere

    ex

    3811 90

    Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    Anhang 20 ²⁶⁰

    ²⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ) und gemäss Berichtigung vom 17. April 2023 ( AS 2023 185 ).
    (Art. 14 c Abs. 1)

    Wirtschaftlich bedeutende Güter

    1. Güter, die vor dem 23. November 2022 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    0306

    Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake

    1604 31

    Kaviar

    1604 32

    Kaviarersatz

    2208

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

    2303

    Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

    2523

    Zement (einschliesslich Zementklinker), auch gefärbt

    ex

    2825

    Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der Nummern 2825 20 und 2825 30

    ex

    2835

    Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche der Nummer 2835 26

    ex

    2901

    Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche der Nummer 2901 10

    2902

    Cyclische Kohlenwasserstoffe

    ex

    2905

    Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche der Nummer 2905 11

    2907

    Phenole; Phenolalkohole

    2909

    Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    3104 20

    Kaliumchlorid

    3105 20

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

    3105 60

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

    ex

    3105 90

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    3902

    Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

    4011

    Neue Luftreifen, aus Kautschuk

    44

    Holz, Holzkohle und Holzwaren

    4705

    Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

    4804

    Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere als solche der Nummer 4802 oder 4803

    6810

    Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert

    7005

    Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet

    7007

    Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas)

    7010

    Ballons, Korbflaschen, Flaschen, Flakons, Einmachgläser, Töpfe, Verpackungsröhrchen, Ampullen und andere Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Konservengläser; Stöpsel, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    7019

    Glasfasern (einschliesslich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe):

    7106

    Silber (einschliesslich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7606

    Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

    7801

    Blei in Rohform

    ex

    8411

    Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken der Nummer 8411 91

    8431

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425–8430 bestimmt

    8901

    Passagierschiffe, Schiffe für Kreuzfahrten, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe zum Befördern von Personen oder Waren

    8904

    Schlepper und Schubschiffe

    8905

    Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Schiffe, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder unter Wasser absenkbare Bohr- oder Förderplattformen

    9403

    Andere Möbel und Teile davon

    2. Güter, die zwischen dem 23. November 2022 und dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2402

    Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

    2811

    Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ausgenommen Chlorwasserstoff [Salzsäure], Chlorschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Sulfonitersäuren, Diphosphorpentaoxid, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Boroxide und Borsäuren)

    2818

    Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

    2834

    Nitrite; Nitrate

    2836

    Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches ammoniumcarbamathaltiges Ammoniumcarbonamat

    2903

    Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

    2905 11

    Methanol, Methylalkohol

    2914

    Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate

    2915

    Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2917

    Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

    2922

    Amine mit Sauerstoff-Funktionen

    2923

    Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide, quartär; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

    2931

    Verbindungen, isolierter chemisch einheitlicher organisch-anorganischer Art (ausg. organische Thioverbindungen sowie solche von Quecksilber)

    2933

    Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

    3301

    Öle, ätherisch, auch terpenfrei gemacht, einschl. «konkrete» oder «absolute» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnl. Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    3304

    Schönheitsmittel, zubereitet, oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausg. Arzneiwaren), einschl. Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Handpflege oder Fusspflege

    3305

    Zubereitete Haarbehandlungsmittel

    3306

    Zahnpflegemittel und Mundpflegemittel, zubereitet, einschl. Haftpuder und Haftpasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    3307

    Rasiermittel, zubereitet, einschl. Vorbehandlungsmittel und Nachbehandlungsmittel, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riechmittel, Körperpflegemittel oder Schönheitsmittel, a.n.g.; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch unparfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

    3401

    Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen

    3402

    Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401)

    3404

    Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse

    3801

    Grafit, künstlich; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

    3811

    Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

    3812

    Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g. zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

    3817

    Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)

    3819

    Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT

    3823

    Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

    3824

    Bindemittel, zubereitet, für Giessereiformen oder Giessereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.

    3901

    Polymere des Ethylens, in Primärformen

    3903

    Polymere des Styrols, in Primärformen

    3904

    Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

    3907

    Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

    3908

    Polyamide in Primärformen

    3916

    Monofile mit einem grössten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen

    3917

    Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergl.), aus Kunststoffen

    3919

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen (ausg. Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)

    3920

    Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)

    3921

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)

    3923

    Transportmittel oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

    3925

    Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g.

    3926

    Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901–3914, a.n.g.

    4107

    Leder (einschl. Pergament- oder Rohhautleder) von Rindern und Kälbern „einschl. Büffeln“ oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)

    4202

    Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnl. Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnl. Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

    4301

    Pelzfelle, roh „einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile“ (ausg. rohe Häute und Felle der Pos. 4101, 4102 oder 4103)

    4703

    Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen)

    4801

    Zeitungsdruckpapier gemäss Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4802

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Grösse sowie Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) (ausg. Zeitungsdruckpapier der Pos. 4801 sowie Papiere der Pos. 4803)

    4803

    Toilettenpapier, Handtuchpapier, Serviettenpapier und ähnl. Papier zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen

    4805

    Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiterbearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g.

    4810

    Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Grösse (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)

    4811

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Grösse (ausg. Papiere von der in der Pos. 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art)

    4818

    Toilettenpapier und Ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, oder auf Grösse oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

    4819

    Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.; Pappwaren in Form von starren Behältnissen von der in Büros, Geschäften und dergl. verwendeten Art

    4823

    Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von <= 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.

    5402

    Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)

    5601

    Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus sowie Spinnstofffasern, Länge
    <= 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (ausg. Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)

    5603

    Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, a.n.g.

    6204

    Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren, Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)

    6305

    Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art

    6403

    Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (ausg. orthopädische Schuhe, Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)

    6806

    Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu
    Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)

    6807

    Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen „z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech

    6808

    Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausg. Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.)

    6814

    Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren, einschl. agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck)

    6815

    Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g.

    6902

    Steine, feuerfest, feuerfeste Platten, Fliesen und ähnl. feuerfeste keramische Bauteile (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden)

    6907

    keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen)

    7104

    Edelsteine oder Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; sowie synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

    7112

    Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott)

    7115

    Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, a.n.g.

    8207

    Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Aussengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschl. Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge

    8212

    Rasiermesser, nichtelektrische Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Rasierklingenrohlinge im Band), aus unedlen Metallen

    8302

    Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschliesser aus unedlen Metallen

    8309

    Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Giesspfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

    8407

    Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung

    8408

    Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung
    (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

    8409

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

    8412

    Motoren und Kraftmaschinen (ausg. Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon

    8413

    Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. aus keramischen Stoffen sowie medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausg. Pumpen); Teile davon

    8414

    Luft- oder Vakuumpumpen (ausg. Gasgemischheber [Emulsionspumpen] sowie pneumatische Elevatoren und Längsförderer); Luft oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; Teile davon

    8418

    Kühlschränke und Gefrierschränke, Gefriertruhen und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen; Teile davon (ausg. Klimageräte der Pos. 8415)

    8419

    Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Pos. 8514 ), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsapparate); nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heisswasserspeicher; Teile davon

    8421

    Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. künstliche Nieren); Teile davon

    8422

    Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnl. Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Teile davon

    8424

    Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.; Feuerlöscher, auch mit Füllung (ausg. Feuerlöschbomben und -granaten); Spritzpistolen und ähnl. Apparate (ausg. elektrische Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Hartmetalle der Pos. 8515); Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate, a.n.g.; Teile davon

    8426

    Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane (ausg. Autokrane sowie Kranwagen für das Eisenbahnnetz); fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

    8450

    Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung; Teile davon

    8455

    Metallwalzwerke und Walzen dafür; Teile von Metallwalzwerken

    8466

    Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456–8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

    8467

    Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon

    8471

    Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g.

    8474

    Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand; Teile davon

    8477

    Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon

    8479

    Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Teile davon

    8480

    Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Giessereimodelle; Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff (ausg. aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, aus keramischen Stoffen oder Glas sowie Matern, Matrizen oder Giessformen für Zeilengiessmaschinen)

    8481

    Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschliesslich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; Teile davon

    8482

    Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Pos. 7326); Teile davon

    8483

    Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Maschinengetriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugelrollspindeln oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon

    8487

    Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren)

    8501

    Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

    8502

    Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

    8503

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.

    8504

    Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen; Teile davon

    8511

    Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon

    8516

    Warmwasserbereiter und Tauchsieder, elektrisch; elektrische Geräte zum Raumbeheizen oder zu ähnl. Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt (ausg. Heizdecken, -kissen oder dergl.); elektrische Heizwiderstände (ausg. solche der Pos. 8545); Teile davon

    8517

    Fernsprechapparate, einschliesslich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschliesslich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); Teile davon (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Pos. 8443, 8525, 8527 oder 8528)

    8523

    Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, (intelligente Karten [Smart Cards]) und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschliesslich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

    8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte;

    8526

    Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:

    8531

    Taschenlampen und andere tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle, z. B. Primärbatterien, Akkus oder Dynamos; Teile davon

    8535

    Geräte, elektrisch, zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8536

    Geräte, elektrisch, zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von <= 1 000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)

    8537

    Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen
    (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)

    8538

    Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535 , 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.

    8539

    Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen (Sealed Beam Lamp Units), Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED); Teile davon

    8541

    Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschliesslich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden (LED), gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon

    8542

    Schaltungen, elektronisch, integriert; Teile davon

    8543

    Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 a.n.g. sowie Teile davon

    8544

    Drähte und Kabel (einschl. Koaxialkabel für elektrotechnische Zwecke, isoliert [auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert]) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken

    8545

    Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

    8603

    Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

    8606

    Güterwagen, schienengebunden (ausg. Gepäckwagen und Postwagen)

    8701

    Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

    8703

    Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702 ), einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen

    8704

    Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus

    8716

    Anhänger, einschl. Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; und andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausg. schienengebunden); Teile davon, a.n.g.

    8802

    Luftfahrzeuge mit maschinellem Antrieb (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge, einschl. Satelliten, und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

    8903

    Jachten und andere Vergnügungsboote oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

    9001

    Fasern, optisch, und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst (ausg. solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

    9006

    Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausg. Entladungslampen der Pos. 8539)

    9013

    Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

    9014

    Kompasse, einschliesslich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte
    (ausg. Funknavigationsgeräte)

    9026

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

    9027

    Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergl. oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen, einschl. Belichtungsmesser; Mikrotome

    9030

    Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

    9031

    Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren

    9032

    Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
    (ausg. Armaturen der Pos. 8481)

    9401

    Sitzmöbel (ausg. für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie der Pos. 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, a.n.g.

    9404

    Sprungrahmen (ausg. Federkerne für Sitze); Bettausstattungen und ähnl. Waren, z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen (ausg. Wassermatratzen, Luftmatratzen sowie Decken und Bezüge)

    9405

    Leuchten und Beleuchtungskörper, einschl. Scheinwerfer und Teile davon, a.n.g.; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergl., mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, a.n.g.

    9406

    Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert

    3. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2712

    Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (Slack Wax), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

    2713

    Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

    2714

    Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

    2715

    Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

    2803

    Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    4002

    Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

    Anhang 21 ²⁶¹

    ²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 14 c Abs. 3 und 4)

    Einfuhrkontingente für bestimmte Güter

    1. Güter, die vor dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Menge

    Geltungsdauer

    3104 20

    Kaliumchlorid

    1720 Tonnen

    vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

    3105 20, 3105 60, 3105 90

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend;

    Mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend;

    andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend

    1636 Tonnen
    kombiniert

    vom 29. Juli bis zum 28. Juli des darauffolgenden Jahres

    2. Güter, die nach dem 29. März 2023 in den Anhang aufgenommen wurden

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Menge

    Geltungsdauer

    2803

    Kohlenstoff (Russ und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

    42 Tonnen

    Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024

    4002

    Synthetischer Kautschuk und Faktis (Ölkautschuk), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren der Nr. 4001 mit Waren dieser Nummer, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen.

    4072 Tonnen

    Vom 29. März 2023 bis zum 24. Juni 2024

    Anhang 22 ²⁶²

    ²⁶² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    (Art. 12 Abs. 1)

    Kohle und Kohleerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    2701

    Steinkohle; Briketts und ähnliche feste Brennstoffe aus Steinkohle

    2702

    Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Jett

    2703

    Torf (einschliesslich Torfstreue), auch agglomeriert

    2704

    Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    2705

    Steinkohlengas, Wassergas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

    2706

    Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschliesslich rekonstituierte Teere

    2707

    Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

    2708

    Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

    Anhang 23 ²⁶³

    ²⁶³ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 28. Aug. 2022 ( AS 2022 432 ), vom 8. Sept. 2022 ( AS 2022 500 ), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ), vom 25. Jan. 2023 ( AS 2023 31 ) und vom 29. März 2023, in Kraft seit 29. März 2023 um 20.00 Uhr ( AS 2023 168 ).
    (Art. 11 a Abs. 1)

    Güter für die Stärkung der Industrie ²⁶⁴

    ²⁶⁴ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/168 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 24 ²⁶⁵

    ²⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    (Art. 12 a und 12 b )

    Rohöl und Erdölerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 2709 00

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate aus Flüssigerdgasproduktionsanlagen

    2710

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle.

    Anhang 25 ²⁶⁶

    ²⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 15. Febr. 2023 ( AS 2023 71 ) und Ziff. I der V des WBF vom 19. April 2023, in Kraft seit 20. April 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 188 ).
    (Art. 29 b )

    Russische Medien ²⁶⁷

    ²⁶⁷ Der Inhalt dieser Anhänge wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/188 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 26 ²⁶⁸

    ²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    (Art. 14 d Abs. 1 und 2)

    Gold

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    7108

    Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    7112 91

    Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle

    ex 7118 90

    Goldmünzen

    Anhang 27 ²⁶⁹

    ²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).
    (Art. 14 d Abs. 3)

    Golderzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    ex 7113

    Bijouterie und Juwelierwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    ex 7114

    Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

    Anhang 28 ²⁷⁰

    ²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ).
    (Art. 12 b Abs. 3 und 4 Bst. b sowie 35 Abs. 25 Bst. c–e)

    Preise für Erdöl und Erdölerzeugnisse

    Zolltarifnummer

    Bezeichnung

    Preis je Barrel (USD)

    2709 00

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh

    60

    Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausg. rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

    2710 12

    Leichtöle und Zubereitungen

    zur Verwendung als Treibstoff

    2710 12 11

    Benzin und seine Fraktionen

    100

    2710 12 12

    White Spirit

    100

    2710 12 19

    andere

    100

    zu andern Zwecken

    2710 12 91

    Benzin und seine Fraktionen

    45

    2710 12 92

    White Spirit

    45

    2710 12 99

    andere

    45

    2710 19

    andere

    zur Verwendung als Treibstoff

    2710 19 11

    Petroleum

    100

    2710 19 12

    Dieselöl

    100

    2710 19 19

    andere

    100

    zu andern Zwecken

    2710 19 91

    Petroleum

    100

    2710 19 92

    Heizöle zu Feuerungszwecken

    45

    2710 19 93

    Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, unvermischt

    45

    2710 19 94

    Mineralöldestillate, bei denen weniger als 20 % vol vor 300 °C übergehen, vermischt

    45

    2710 19 95

    Mineralschmierfett

    45

    2710 19 99

    andere Destillate und Produkte

    45

    Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Ölabfälle

    2710 20 10

    zur Verwendung als Treibstoff

    100

    2710 20 90

    zu andern Zwecken

    45

    Ölabfälle

    2710 91 00

    Polychlordiphenyle (PCB), Polychlorterphenyle (PCT) oder Polybromdiphenyle (PBB) enthaltend

    45

    2710 99 00

    andere

    45

    Anhang 29 ²⁷¹

    ²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 4 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).
    (Art. 12 b Abs. 4 Bst. c)

    Erlaubte Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen in Drittstaaten

    Gegenstand

    Bestimmungsort (Drittstaat)

    Geltungsdauer

    Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sachalin-2

    Japan

    5. Dezember 2022
    bis 5. Juni 2023

    Anhang 30 ²⁷²

    ²⁷² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).
    (Art. 28 b Abs. 3)

    Materialien aus dem Bergbausektor

    Aluminium, einschliesslich Bauxit
    Chrom
    Eisenerz
    Kobalt
    Kupfer
    Mineralische Düngemittel, einschliesslich Kalium und Phosphatgestein
    Molybdän
    Nickel
    Palladium
    Rhodium
    Scandium
    Seltenerdmetalle leicht (Cer, Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium)
    Seltenerdmetalle schwer (Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lutetium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium)
    Titan
    Vanadium
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren