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Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen Vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
Verordnung
über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
Vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
I. Allgemeines | 01.01.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2003 |
§ 2 - Ausnahmen | 01.01.2003 |
II. Eisenbahnanlagen | 01.01.2003 |
§ 3 - Anlagen der Anschlußbahn | 01.01.2003 |
§ 4 - Richtungs- und Neigungsverhältnisse | 01.01.2003 |
§ 5 - Breite des Bahnkörpers | 01.01.2003 |
§ 6 - Spurweite | 01.01.2003 |
§ 7 - Überhöhung | 01.01.2003 |
§ 8 - Umgrenzung des lichten Raumes | 01.01.2003 |
§ 9 - Gleisabstand | 01.01.2003 |
§ 10 - Kreuzungen von Bahnen | 01.01.2003 |
§ 11 - Leitungskreuzungen | 01.01.2003 |
§ 12 - Oberbau und Brücken | 01.01.2003 |
§ 13 - Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung | 01.01.2003 |
§ 14 - Fernmeldeanlagen | 01.01.2003 |
§ 15 - Signale | 01.01.2003 |
III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen | 01.01.2003 |
§ 16 - Beschaffenheit der Fahrzeuge | 01.01.2003 |
§ 17 - Begrenzung der Fahrzeuge | 01.01.2003 |
§ 18 - Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen | 01.01.2003 |
§ 19 - Räder | 01.01.2003 |
§ 20 - Bremsen | 01.01.2003 |
§ 21 - Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen | 01.01.2003 |
§ 22 - Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlußbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkrane | 01.01.2003 |
§ 23 - Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen) | 01.01.2003 |
§ 24 - Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen | 01.01.2003 |
IV. Bahnbetrieb | 01.01.2003 |
§ 25 - Bedienstete | 01.01.2003 |
§ 26 - Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn | 01.01.2003 |
§ 27 - Stillstehende Fahrzeuge | 01.01.2003 |
§ 28 - Fahrgeschwindigkeit | 01.01.2003 |
§ 29 - Zulässige Achsenzahl | 01.01.2003 |
§ 30 - Bremsbesetzung | 01.01.2003 |
§ 31 - Rangierdienst | 01.01.2003 |
§ 32 - Signale | 01.01.2003 |
§ 33 - Fahrpersonal | 01.01.2003 |
§ 34 - Mitfahren auf Triebfahrzeugen | 01.01.2003 |
§ 35 - Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen | 01.01.2003 |
V. Schlußbestimmungen | 01.01.2003 |
§ 36 | 01.01.2003 |
Anlage A: | 01.01.2003 |
Anlage B: | 01.01.2003 |
A. - Druckwasserleitungen | 01.01.2003 |
B. - Gas- und Druckluftleitungen | 01.01.2003 |
C. - Starkstromleitungen | 01.01.2003 |
Anlage C: - Andreaskreuz | 01.01.2003 |
Anlage D: | 01.01.2003 |
Anlage E: | 01.01.2003 |
Anlage F: - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und der auf den Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane | 01.01.2003 |
Anlage G - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven | 01.01.2003 |
Anlage J - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen | 01.01.2003 |
Anlage M - Im Betrieb der Anschlußbahn anzuwendende Signale | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 5. Mai 1956 (GVOBl. Schl.-H. S. 111 wird verordnet:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen gilt für alle Anschlußbahnen.
(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann bestimmen, daß auf Anschlußbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, die Vorschriften dieser Bahn ganz oder teilweise angewendet werden.
(3) Die Zuständigkeit des Oberbergamtes, das Betriebsplanverfahren ganz oder teilweise an die Stelle der Verfahrensvorschriften dieser Verordnung zu setzen, bleibt unberührt.
§ 2 Ausnahmen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann für einzelne Bahnen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Spurweite abgestellt sind, trifft die Aufsichtsbehörde besondere Anordnungen für die Schmalspurbahnen, deren Spurweite nicht 0,75 m oder 1 m beträgt.
II. Eisenbahnanlagen
§ 3 Anlagen der Anschlußbahn
(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge (siehe auch
§ 24 Abs. 1
).
(2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein,
(3) Alle Änderungen und Erweiterungen von Bahnanlagen sind der Aufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. Diese entscheidet, inwieweit nach den eisenbahngesetzlichen Bestimmungen eine Erlaubnis erforderlich ist.
§ 4 Richtungs- und Neigungsverhältnisse
(1) In Gleisbogen muß bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen
bei Regelspur | 140 m, |
sofern keine Lokomotiven der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen | 100 m, |
bei Schmalspur von 1,00 m von 0,75 m. | 50 m, 40 m. |
Kleinere Halbmesser kann die Aufsichtsbehörde zulassen.
(2) Das Neigungsverhältnis soll bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Lokomotive abgestellt werden, bei Wagen
mit Gleitachslagern | 2,50% | (1:400), |
mit Rollenachslagern | 1,67% | (1:600), |
nicht übersteigen.
(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.
§ 5 Breite des Bahnkörpers
Der Bahnkörper neuer Bahnen muß in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:
bei Regelspur 3,00 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m 2,70 m,
von 0,75 m 2,50 m.
§ 6 Spurweite
(1) Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen. Sie soll der Spurweite der Bahn, an welche die Anschlußbahn anschließt, entsprechen.
(2) Die Spurweite darf folgende Grenzmaße nicht über- oder unterschreiten:
bei Regelspur von 1,435 m
bei Schmalspur 1.470 m bzw. 1,430 m,
von 1,00 m 1,025 m bzw. 0,995 m,
von 0,75 m 0,770 m bzw. 0,745 m.
§ 7 Überhöhung
(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.
(2) Überhöhungen dürfen 1/10 der Spurweite nicht überschreiten.
(3) Zwischen dem überhöhten und dem nicht überhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300fache der Überhöhung betragen soll.
§ 8 Umgrenzung des lichten Raumes
(1) Es ist mindestens ein Lichter Raum nach der in Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.
Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C - D anzustreben.
Die Stellen, an denen das Maß C - D nicht erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
(2) Bei elektrischem Betrieb legt die Aufsichtsbehörde die Umgrenzung des lichten Raumes fest.
(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muß die lichte Weite bei offenstehenden Toren betragen bei
Regelspur 4.00
Schmalspur
von 1,00 m 3,70 m,
von 0,75 m 3,50 m.
§ 9 Gleisabstand
(1) Der Abstand benachbarter gerader Gleise muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen bei
Regelspur | 4.00 m, | |
Schmalspur | ohne | mit |
Rollfahrzeug | ||
von 1,00 m | 3,60 m | 4,00 m, |
von 0,75 m | 3,40 m | 4,00 m. |
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen bei
Regelspur | 3,50 m, | ||
Schmalspur | ohne | mit | |
Rollfahrzeug | |||
von 1,00 m | bis 3,10 m | bis 3,80 m, | |
von 0,75 m | bis 2,90 m | bis 3,80 m. |
und höhere Forderungen stellen bei
Regelspur | 4,50 m, | ||
Schmalspur | ohne | mit | |
Rollfahrzeug | |||
von 1,00 m | bis 4,00 m | bis 4,30 m, | |
von 0,75 m | bis 3,80 m | bis 4,30 m. |
(3) In Bogen sind die Gleisabstände entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.
§ 10 Kreuzungen von Bahnen
Höhengleiche Kreuzungen von Anschlußbahnen mit anderen Bahnen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
§ 11 Leitungskreuzungen
Für Kreuzungen der Anschlußbahnen mit Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Dampf, Starkstrom usw.) gelten die Bestimmungen der Anlage B.
§ 12 Oberbau und Brücken
(1) Gleise und Brücken müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast mit Sicherheit tragen können. Für Ingenieurbauten (Brücken, Tunnel, größere Stützmauern usw.) sind statische Berechnungen vorzulegen.
(2) Eisenbahnbrücken sind vor der Inbetriebnahme einer Probebelastung zu unterziehen und in regelmäßigen Abständen zu untersuchen.
(3) Für jedes Brückenbauwerk sind Aufzeichnungen (Akten bzw. Brückenbücher) vom Anschlußinhaber oder seinem Beauftragten zu führen. Sie sollen einen Satz der genehmigten Bauzeichnungen, die statische Berechnung sowie Angaben über die Bauausführung, Niederschriften über Abnahmen, Probebelastung und die regelmäßigen Untersuchungen enthalten.
§ 13 Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung
(1) Ob in besonderen Fällen Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) Diese bestimmt ferner, welche Sicherungseinrichtungen an Bahnübergängen anzubringen sind. Für die Aufstellung und Beseitigung von Andreaskreuzen (Zeichen 201 StVO) gelten die Bestimmungen des
§ 45 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung
.
(3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter.
§ 14 Fernmeldeanlagen
Ob und in welchem Umfange Fernmeldeanlagen für den Bahnbetrieb erforderlich sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§ 15 Signale
(1) Ob Signale erforderlich sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt auch die Grundstellung der Signale.
(2) Signale sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung entsprechen.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt sein kann, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen bei:
Regelspur | 3,50 m, | ||
Schmalspur | ohne | mit | |
Rollfahrzeug | |||
von 1,00 m | bis 3,10 m | bis 3,80 m, | |
von 0,75 m | bis 2,90 m | bis 3,80 m. |
Bei Gleisen in Straßen kann von Grenzzeichen abgesehen werden.
III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
§ 16 Beschaffenheit der Fahrzeuge
Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, daß sie mit der größten für sie zu gelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.
§ 17 Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Die Begrenzung der Fahrzeuge soll die Maße der Anlage D nicht überschreiten,
(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Lokomotiven dürfen bei Lokomotiven und Tendern bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage D durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen. Bei Lokomotiven, Tendern und Wagen dürfen sie bis auf höchstens 55 mm herabreichen, wenn diese Teile auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben.
§ 18 Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen
(1) Bei Neubauten soll der feste Achsstand in der Regel, abgesehen von Drehgestellen, bei Regelspur nicht unter 2500 mm, bei Schmalspur nicht unter 2000 mm betragen und bei Wagen und Wagendrehgestellen bei Regelspur 4500 mm nicht übersteigen. Bei Schmalspur sind, wenn bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Achsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert sind und ihr Achsstand mehr als 2000 mm beträgt, Maßnahmen zu treffen, die ein zwangloses Durchfahren von Bogen des kleinsten Halbmessers gestatten.
(2) Achsen mit Rädern ohne Spurkranz dürfen nicht verschiebbar sein.
§ 19 Räder
Die Radsätze müssen der Anlage E entsprechen.
§ 20 Bremsen
(1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, da6 beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden.
(2) Handbremsen neu zu bauender Wagen, die für Bahnen mit elektrischer Oberleitung bestimmt sind oder auf solche übergehen, müssen so angeordnet werden, daß der Bremser gegen Gefährdung durch elektrischen Strom gesichert ist.
(3) Tenderlokomotiven und Tender müssen mit einer Handbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
(4) Mit durchgehender Bremse versehene Wagen sollen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein.
(5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken.
a.
Der Bremsklotzdruck für die Handbremse der Lokomotiven oder der Tender soll 40% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Anteils des Dienstgewichtes (Leergewicht + Wasser im Kessel + volle Vorräte) nicht unterschreiten, er muß mindestens 20 '/o des Dienstgewichtes erreichen.
b.
Der durch die Handbremse erreichbare Bremsklotzdruck soll bei Personen- und Gepäckwagen mindestens 70% des Eigengewichtes und bei Güterwagen mindestens 70% des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht) betragen. Der Bremsklotzdruck darf aber 85% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Eigengewichtes bei Personen- und Gepäckwagen oder des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichts bei Güterwagen nicht überschreiten.
c.
Der durch die selbsttätige Bremse der nachstehenden Fahrzeuge erreichbare Bremsklotzdruck soll betragen
1.
bei Lokomotiven ohne Tender oder bei Tenderlokomotiven 70%, mindestens aber 50% des Dienstgewichtes.
2.
bei Tendern mindestens 40% der Achslast der gebremsten Achsen bei vollen Vorräten,
3.
bei Personen- und Gepäckwagen 70% von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen des leeren Wagens,
4.
bei Güterwagen ohne Lastbremsung 70% vom Eigengewicht, mindestens aber 70% von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen, mit Lastbremsung 70% vom Umstellgewicht, mindestens aber 70% von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen.
§ 21 Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen
(1) Lokomotiv-Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten:
a.
Zwei voneinander unabhängige Speisevorrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeugs dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann;
b.
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser oder Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert; die Speiseleitung muß auch von Hand geschlossen werden können;
c.
wenigstens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand zuverlässig erkennen lassen; eine dieser Einrichtungen muß ein Wasserstandsglas sein;
d.
an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbuchse liegen muß;
e.
zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Verändern der Kontrollhülse gesteigert werden kann; die Sicherheitsventile müssen so ausgestaltet sein, daß sie vom strömenden Dampf nicht fortgeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung eintritt;
f.
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels fortwährend anzeigt und auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Dampfüberdruck auffällig und unvorstellbar bezeichnet ist;
g.
einen Anschluß für den Prüfdruckmesser;
h.
ein stets sichtbares, mit dem Kessel fest verbundenes Metallschild, auf dem der Name des Herstellers, die Fabriknummer, das Baujahr des Kessels sowie der jeweils festgesetzte höchste Dampfdruck angegeben sind.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen unter Buchst. a bis e bei Fahrzeugen mit Dampfschnellerzeugern und bei feuerlosen Lokomotiven zulassen. Bei feuerlosen Lokomotiven muß jedoch mindestens ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das den Bestimmungen unter Buchst. e entspricht und imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive bei normalem Betrieb im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann.
(2) Leitungen und Behälter an Fahrzeugen, bei denen durch eine Drucküberschreitung Personen gefährdet werden können, müssen eine Sicherheitseinrichtung besitzen. Druckbehälter müssen mit einem Schild versehen sein, das Höchstdruck, Lieferer und Baujahr angibt.
(3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen Einrichtung von ähnlicher Wirksamkeit ausgestattet sein.
(4) Triebfahrzeuge sollen vorn und hinten Bahnräumer haben.
(5) Lokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit schließbaren Aschkästen und mit Funkenfängern ausgerüstet sein.
(6) Triebfahrzeuge und Wagen müssen folgende Anschriften tragen.
a.
Eigentumsbezeichnung,
b.
Betriebsnummer,
c.
Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel,
d.
Art der durchgehenden Bremse,
e.
Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen),
f.
größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen),
g.
Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen)
(7) Die Fahrzeuge sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßvorrichtungen haben.
(8) Die Fahrzeuge müssen gegen die Achsen gefedert sein, wenn sie mit mehr als 20 km/h Geschwindigkeit laufen sollen.
§ 22 Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlußbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkrane
(1) Neue Triebfahrzeuge dürfen nur nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Betrieb genommen werden. Als Triebfahrzeuge gelten auch Krane, die auf Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraftfahren.
Für die Genehmigung ist erforderlich:
a.
die Bauartprüfung und Abnahme als Fahrzeug (Triebmaschine, Fahrgestell und Kran),
b.
bei Dampflokomotiven und Dampfkranen die Zulassung für den Dampfkessel.
Die Zulassung zu Buchst. b ist auch erforderlich beim Auswechseln des Kessels.
(2) Triebfahrzeuge dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung befahren. Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten des Führerstandes die Aufschrift
"Auf .............................................. zugelassen"
tragen.
(3) Die Triebfahrzeuge müssen regelmäßig untersucht werden.
Es gelten für
Dampflokomotiven und Dampfkrane | die Bestimmungen in der Anlage F |
elektrische Lokomotiven | die Bestimmungen in der Anlage G |
Motorlokomotiven | die Bestimmungen in der Anlage H |
Motorkrane | die Bestimmungen in der Anlage J |
Triebwagen ohne Dampfkessel | die Bestimmungen des § 23 |
Für den betriebssicheren Zustand und die Einhaltung Anschlußinhaber oder ein von ihm Beauftragter verantwortlich.
Die Fristen für die Untersuchung der Triebfahrzeuge rechnen vom Tage der Indienststellung bis zur Außerbetriebsteilung für die Untersuchung.
(4) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, dem die Untersuchungsbescheinigungen beizufügen sind.
Bei Triebfahrzeugen mit Dampfkessel ist das Kesselbuch ein Bestandteil des Betriebsbuches.
§ 23 Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen)
(1) Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind. Außerdem müssen sie regelmäßig untersucht werden.
(2) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestimmungen der Anlage K.
(3) Für den betriebssicheren Zustand und die Einhaltung der Untersuchung6fristen ist der Anschlußinhaber oder ein von ihm Beauftragter verantwortlich.
(4) Wagen dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung befahren. Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten die Aufschrift
Auf ............................................. zugelassen"
tragen.
§ 24 Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen
(1) Zu den maschinellen Anlagen des Eisenbahnbetriebs gehören Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Waggonkipper, Rangierwinden (Spillanlagen), Gleiswaagen und Gleisbremsen; Hebezeuge und Verladeanlagen dagegen nur, wenn sie ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen.
(2) Diese maschinellen Anlagen, auch altbrauchbare, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie als betriebssicher abgenommen worden sind. Außerdem müssen sie regelmäßig untersucht werden.
(3) Neue Waggonkipper müssen hinsichtlich ihrer Bauart von der Aufsichtsbehörde zugelassen sein.
(4) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestimmungen der Anlage L.
(5) Bei allen Hebezeugen und Verladeanlagen sind die Bestimmungen des
§ 8
einzuhalten.
IV. Bahnbetrieb
§ 25 Bedienstete
(1) Auf Anschlußbahnen, die den Eisenbahnbetrieb selbst führen, leitet und überwacht ein dazu befähigter Bediensteter (Eisenbahnbetriebsleiter) den gesamten Betriebsdienst. Er ist von der Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
Der Eisenbahnbetriebsleiter ist verantwortlich für
a.
die sichere Durchführung des Betriebs,
b.
die Auswahl, Unterweisung und Überwachung der mit der Ausübung des Betriebs beauftragten Bediensteten,
c.
die Einhaltung der für die Sicherheit der Bediensteten erlassenen Vorschriften,
die Aufstellung der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst auf der Anschlußbahn.
(2) Dem Eisenbahnbetriebsleiter sind unterstellt
a.
Aufseher, die den Betriebsdienst örtlich leiten,
b.
Weichen- und Schrankenwärter,
c.
Rangierer,
d.
Lokomotivführer (Triebwagenführer), Lokomotivheizer (Beimann) und Führer von Arbeitsgeräten, soweit sich diese auf der Anschlußbahn bewegen,
e.
Fahrtbegleiter (Bremser),
f.
sonstige Bedienstete, die ihm durch besondere Anweisung unterstellt werden.
(3) Alle Bediensteten müssen sich körperlich und geistig für den Dienst eignen und die für den Dienst erforderliche Befähigung besitzen.
Aufseher, Lokomotiv-(Triebwagen-)führer und Aufsichtführende Fahrtbegleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein und ausreichendes Seh- und Hörvermögen besitzen. Lokomotiv-(Triebwagen-)führer müssen besonders ausgebildet sein und ihre Befähigung außerdem durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der Aufsichtsbehörde als dafür geeignet anerkannten Person nachgewiesen haben.
(4) Bedienstete, die auch auf einer Bahn des öffentlichen Verkehrs Dienst leisten, müssen auf deren Verlangen die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen. Der Eisenbahnbetriebsleiter ist dann dafür verantwortlich, daß nur solche Bedienstete auf diese Bahn übergehen.
(5) Den im Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind die Vorschriften und Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst, für die Unfallverhütung und gegebenenfalls die Dienstanweisungen für die Bediensteten zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahnen den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.
(6) Über jeden im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind Personalunterlagen zu führen.
(7) Wo Eisenbahnfahrzeuge durch Hand, Tiere oder Hilfsvorrichtungen (z.B. Motorwagenschieber) bewegt werden, sind die Bediensteten besonders zu unterweisen. Ist kein Eisenbahnbetriebsleiter vorhanden, so obliegt die Unterrichtung dem Anschlußinhaber.
§ 26 Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn
(1) Die Bahn ist betriebssicher zu unterhalten.
(2) Die Bahn muß ihre Anlagen mindestens einmal monatlich auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersuchen.
(3) Gleisabschnitte, auf denen die übliche Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind kenntlich zu machen.
Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebs zu beaufsichtigen oder kenntlich zu machen.
Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn keine Schienenfahrzeuge erwartet werden, örtlich zu sperren.
(4) Die Bahnanlagen sind je nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.
(5) Die Bahnübergänge sind zu bewachen, wenn die Aufsichtsbehörde es anordnet.
(6) Schrankenwärter müssen mit Signalmitteln zum Geben von Haltzeichen ausgerüstet sein.
§ 27 Stillstehende Fahrzeuge
(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung festzulegen.
(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigene Kraft bewegungsfähig sind. Werden sie verlassen, so sind sie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.
Lokomotiven mit Ruhefeuer dürfen auch unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn der Regler in Abschlußstellung verschlossen, die Steuerung auf Mitte gelegt, die Zylinderhähne geöffnet und die Handbremse angezogen sind.
§ 28 Fahrgeschwindigkeit
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 25 km/h, in Neigungen über 1:100 (10 0/00) 15 km/h.
§ 29 Zulässige Achsenzahl
In einer Fahrt sollen auf regelspurigen Bahnen im allgemeinen nicht mehr als 120, auf Schmalspurbahnen von 1,00 m Spur nicht mehr als 80 und von 0,75 m Spur nicht mehr als 60 Wagenachsen gefahren werden.
§ 30 Bremsbesetzung
(1) In einer Anschlußfahrt dürfen von einer Dampflokomotive mit Feuerung gefahren werden
a)
bei einer Geschwindigkeit bis zu 15 km/h
1 | 2 | 3 | 4 |
ohne bediente Wagenbremse | bei stärkeren Gruppen müssen eine Handbremse oder zwei durchgehende Bremsen bedient werden für je weitere angefangene Achsen | ||
bei einer Neigung bis | wenn die Lokomotive gebremst wird Achsen | wenn nur der Tender gebremst wird Achsen | |
1:400(2,5 0/00) | 40 | 20 | 40 |
1:200(5 00/00 | 30 | 15 | 30 |
1:125(8 0/00) | 25 | 12 | 25 |
1:100(10 0/00) | 20 | 10 | 20 |
1:75 (13 0/00) | 14 | 7 | 14 |
1:50 (20 0/00) | 10 | 7 | 14 |
1:40 (25 0/00) | 7 | 3 | 6 |
In stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zu bedienenden Bremsen.
b)
bei einer Geschwindigkeit von über 15 km/h bis zu 25 km/h
1:1000 (1 0/00) | 40 | 20 | 40 |
1: 400 (2,5 0/00) | 30 | 15 | 30 |
1: 200 (5 0/00) | 22 | 11 | 22 |
1: 125 (8 0/00) | 14 | 7 | 14 |
1: 100 (10 0/00) | 10 | 5 | 10 |
In stärkeren Neigungen sind höchstens 15 km/h Geschwindigkeit zulässig (
§ 28
).
(2) Für Wagengruppen, die durch andere Triebfahrzeuge bewegt werden, wird die Anzahl der ohne bediente Bremse zu bewegenden Wagenachsen und die in Gruppen mit mehr Achsen zu bedienenden Bremsen von Fall zu Fall von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.
(3) Eine unbeladene Wagenachse zählt bei der Bremsberechnung als halbe Achse, jedoch nicht bei der zulässigen Achsenzahl nach
§ 29
.
(4) Wird beim Bewegen von Wagengruppen, die nach Abs. 1 Spalte 4 eine Bremsbedienung erfordern, die durchgehende Bremse benutzt, muß vor Beginn der Fahrt eine Bremsprobe gemacht werden. Die Probe ist zu wiederholen, so oft die Bremsleitung getrennt oder Wagen an die durchgehende Bremse angeschlossen wurden.
(5) Den Aufsehern, Lokomotivführern, Fahrbegleitern und Rangierern ist bekanntzugeben, wieviel Wagenachsen auf den verschiedenen Abschnitten der Anschlußbahn gebremst werden müssen.
§ 31 Rangierdienst
(1) Wer ein Fahrzeug bewegt, ist für die sichere Durchführung der Bewegung verantwortlich. Wer ein Fahrzeug abstellt, hat es gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern, sofern der Eisenbahnbetriebsleiter es nicht anders geregelt hat.
(2) Die Wagen sind richtig zu kuppeln. Unbenutzte Luftschläuche sind in die Leerkupplungen zu hängen.
(3) Rangierbewegungen hat nur ein Bediensteter zu leiten. Er prüft den Fahrweg und beauftragt den Lokomotivführer zur Ausführung der Rangierbewegung mündlich oder durch Signale (siehe Anlage M). Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Rangierpersonals. Dazu hat er sich so aufzustellen, daß er das Rangiergeschäft möglichst gut übersehen und sich mit dem Lokomotivpersonal leicht verständigen kann.
(4) Die zu bedienenden Bremsen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Hindernisse beseitigt, an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt und die Bremsen gelöst sein. Es ist darauf zu achten, daß die Ladung im Wagen gleichmäßig verteilt ist.
(6) Zwischen einer Dampflokomotive mit Feuerung und Wagen mit explosionsgefährlichen Ladungen müssen mindestens zwei Schutzwagen laufen.
(7) Über das Abstoßen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, sowie über das Ablaufen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter besondere Bestimmungen und setzt die zulässige Anzahl der Wagen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest.
(8) Wenn die Bewegung einer geschobenen Wagengruppe nicht vollständig übersehen werden kann, muß sich vor oder auf dem vordersten Wagen ein Bediensteter befinden - bei Dunkelheit mit weiß leuchtender Laterne -, der die Fahrt sichert. Das gilt stets beim Befahren ungesicherter Wegübergänge.
(9) Rangierabteilungen mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, dürfen nur geschoben werden, wenn keine Gefahr besteht, daß die Wagen durch die Last der vorlaufenden Wagen zusammengedrückt werden.
(10) Mit Personen besetzte Wagen dürfen nur so verschlossen sein, daß sie von den Insassen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt und etwa Mitfahrende gewarnt sein.
§ 32 Signale
(1) Die Spitze der Fahrten muß bei Dunkelheit beleuchtet sein.
(2) Vor Wegübergängen, die mit Signalen für das Läuten versehen sind, ist von der gekennzeichneten Stelle an so lange zu läuten, bis das erste Fahrzeug den Wegübergang befahren hat. Außerdem ist das Achtungssignal zu geben, soweit es angeordnet ist. Es ist zu wiederholen oder stets zu geben, wo die Örtlichkeit oder andere Umstände es erfordern (Nebel, Schneegestöber, Annäherung von Wegebenutzern, Warnung von Personen, die am Gleise arbeiten oder dgl.). Hat das Triebfahrzeug keine Läuteeinrichtung, so sind Achtungssignale zu geben. Bei geschobenen Fahrten gilt außerdem die Bestimmung des
§ 31 Abs. 8
.
(3) Die Signale sind nach Anlage M zu geben.
§ 33 Fahrpersonal
(1) Zum Fahrpersonal gehörender Lokomotivführer, der Heizer (Beimann) und die Fahrtbegleiter. Der Führer eines Triebwagens gilt im Sinne des Fahrdienstes als Lokomotivführer.
(2) Jede Lokomotive mit Feuerung muß während der Fahrt mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde einmännige Besetzung zulassen.
Bei anderen Triebfahrzeugen genügt in der Regel die einmännige Besetzung.
§ 34 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
Auf den Lokomotiven und in dem besetzten Führerstand der Triebwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Eisenbahnbetriebsleiters niemand mitfahren.
§ 35 Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen
(1) Alle Unfälle, bei denen
a.
entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder
b.
der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt sind.
Sind der Aufsichtsbehörde, der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidienststelle zu melden, bei Grubenanschlußbahnen nur der Bergbehörde und der örtlichen Polizeidienststelle.
(2) Im Anschluß entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie ihr zurückgegeben werden.
V. Schlußbestimmungen
§ 36
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) - Aufhebungsvorschrift -
Anlage A:
Zu
§ 8 (1)
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Anlage B:
Zu
§ 11
A. Druckwasserleitungen
(1) Druckwasserleitungen im Bereich der Eisenbahnbrücken und Gleisanlagen sind so zu verlegen, daß bei einem Leitungsbruch der Eisenbahnbetrieb nicht gefährdet wird.
(2) Im Bereich der Widerlager und Stützen der Brücken müssen Leitungen mit einem Durchmesser unter 80 mm und einem Betriebsdruck von 5 kg/cm
²
und mehr, mit einem Durchmesser von 80 mm bis 100 mm und einem Betriebsdruck von 2 kg/cm
²
und mehr, mit einem Durchmesser über 100 mm und einem Betriebsdruck über 1 kg/cm
²
entweder als nahtlose Stahlrohre nach DIN 2700 oder in einem Schutzrohr verlegt werden, das einwandfrei entwässert.
(3) Rohrleitungen auf Eisenbahnbrücken sind so zu verlegen, daß die Rohre sich in ihrer Längsrichtung ungehindert bewegen können.
B. Gas- und Druckluftleitungen
(1) Gas- und Druckluftleitungen sollen die Gleise möglichst rechtwinklig kreuzen.
(2) Die Erddeckung über dem Rohrscheitel soll mindestens 1,0 m betragen.
(3) Dehnungsmuffen und sonstige betriebsmäßig zu überwachende Teile der Leitung müssen so weit von den Gleisen liegen, daß der Bahnbetrieb nicht gefährdet werden kann.
(4) Bei Kreuzungen von Gleisen sind folgende Verlegungsarten anzuwenden:
a.
Rohrleitungen mit geschweißten Verbindungen nach DIN 2470,
b.
Verlegung mit Schutzrohr,
c.
Verlegung mit Betonummantelung.
(5) Auf Eisenbahnbrücken sind die Leitungen im Gleisbereich so zu führen, daß Bahnbedienstete bei der Ausübung ihres Dienstes nicht gefährdet werden. Die Rohre sind so zu befestigen, daß sie sich in ihrer Längsrichtung ungehindert bewegen können.
(6) Leitungen von mehr als 200 mm S6 und mehr als. 1 kg/cm
²
Betriebsüberdruck sind nach DIN 2470 auszuführen.
(7) Die Lage der nicht sichtbaren Leitungen und ihrer Sondereinrichtungen (Schieber, Dehnungsmuffen usw.) ist kenntlich zu machen, wenn die Leitungen durch ihren Druck oder Inhalt bei Störungen Bahnanlagen oder Bahnbedienstete gefährden können.
(8) Bei Leitungen von untergeordneter Bedeutung kann von den Bestimmungen unter Punkt 3 und 4 ganz oder teilweise abgesehen werden.
C. Starkstromleitungen
(1) Kreuzungen von Gleisen der Anschlußbahn mit Starkstromleitungen sind nach VDE 0210/251 Vorschriften für den Bau von Starkstromleitungen) Abschnitt IV
§ 35
auszuführen.
(2) Die Lage von Hochspannungskabeln unter und neben den Gleisen ist durch Kabelsteine kenntlich zu machen.
Anlage C:
Zu
§ 13 (2)
Andreaskreuz
Zeichen 201 StVO
(auch liegend)
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Zeichens gilt.
Anlage D:
Zu
§ 17 (1)
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Anlage E:
Zu
§ 19
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Anlage F:
Zu
§ 22 (3)
Bestimmungen
für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und der auf den Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane
(1)
Die Kesseluntersuchungen werden durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen. Sie soll hiervon absehen, wenn die Bahn die Kesselprüfungen von einem Kesselprüfer vornehmen läßt, der von der Aufsichtsbehörde zugelassen ist.
(2)
Die Fristen für die Untersuchungen betragen von Hauptuntersuchung bis
Hauptuntersuchung 5 Jahre,
von Hauptuntersuchung bis Zwischenuntersuchung 3 Jahre.
Wird bei der Zwischenuntersuchung ein Wasserdruckversuch vorgenommen, so kann die Regelfrist für die nächste Hauptuntersuchung von 5 auf 6 Jahre verlängert werden.
Die Zeit von der Zwischenuntersuchung bis zur Hauptuntersuchung darf nicht mehr als 3 Jahre betragen, falls keine Fristverlängerungen nach (3) angerechnet werden.
Bei neuen Dampfkesseln kann die erste Hauptuntersuchung bis auf 8 Jahre hinausgeschoben werden, wenn vorher zwei Zwischenuntersuchungen stattgefunden haben, von denen die erste spätestens nach 3 Jahren vorzunehmen ist. Die zweite muß 5 Jahre nach der Inbetriebnahme mit Wasserdruckversuch ausgeführt werden. Wurde bereits die erste Zwischenuntersuchung mit einem Wasserdruckversuch verbunden, so kann die Frist für die zweite Zwischenuntersuchung, bei der gleichfalls ein Wasserdruckversuch auszuführen ist, bis auf 6 Jahre verlängert werden.
(3)
a.
Die Frist zwischen zwei Hauptuntersuchungen darf, sofern die Betriebssicherheit des Fahrzeugs es zuläßt, um die Abstelltage und Ausbesserungszeiten verlängert werden. Die Verlängerung der Frist darf in diesem Falle jedoch höchstens ein Jahr betragen.
Die Zeiten, während derer das Fahrzeug anläßlich einer Haupt- oder Zwischenuntersuchung dem Betrieb entzogen ist, werden weder auf die Ausbesserungs- noch auf die Abstellzeiten angerechnet.
b.
Die Untersuchungsfrist darf bei allen Fahrzeugen, die zwischen den Untersuchungen gemäß (2) eine verhältnismäßig niedrige Laufleistung aufweisen, um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern sie sich noch in einem guten Erhaltungszustand befinden.
c.
Darüber hinaus darf die Untersuchungsfrist bis zu 6 Monaten hinausgeschoben werden, wenn sich das Fahrzeug noch in einem guten Unterhaltungszustand befindet und eine eingehende Untersuchung des Kessels durch den Kesselprüfer ergibt, daß eine weitere Verlängerung der Untersuchungsfrist ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit möglich ' ist.
(4)
Bei Erreichen einer der genannten Fristen muß das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.
(5)
a.
Die Hauptuntersuchungen müssen sich auf alle Teile erstrecken. Bei der Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke müssen die Achslager, Federn und Achsen herausgenommen werden. Der Rahmen ist durch Abheben des Kessels zur Untersuchung freizulegen. Die Kesselbekleidung ist abzunehmen und der Kessel, nach dem Entfernen der Heiz- und Rauchrohre, auch im Innern zu untersuchen.
b.
Die Zwischenuntersuchungen umfassen die Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke mit allen Nebenteilen sowie der Dampfkessel nach a), wobei jedoch im allgemeinen ein Freilegen des Rahmens sowie der Ausbau der Heiz- und Rauchrohre und das Entfernen der Kesselbekleidung entfallen können.
(6)
a.
Die Dampfkessel müssen durch Wasserdruck geprüft werden:
1.
bei der Abnahmeprüfung,
2.
bei den wiederkehrenden Hauptuntersuchungen,
3.
bei einer fristverlängernden Zwischenuntersuchung,
4.
nach jeder umfangreichen Ausbesserung,
5.
vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als 2 Jahre außer Betrieb gesetzt war.
b.
Bei den Wasserdruckversuchen muß die Kesselbekleidung entfernt sein. Bei einem zulässigen Dampfdruck von p kg/cm
²
muß ein Versuchsdruck von 1,3 p kg/cm
²
, mindestens aber (p + 1) kg/cm
²
angewendet werden. Alle Drücke sind als Überdrücke zu messen. Der Versuchsdruck ist mit einem Prüfdruckmesser zu messen, der von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit zu untersuchen ist.
c.
Kessel, die beim Wasserdruckversuch ihre Form bleibend verändern, dürfen in diesem Zustand nicht in Betrieb genommen werden.
d.
Bevor die geprüften Kessel in Betrieb genommen werden, müssen auch die Kesseldruckmesser und Ventilbelastungen geprüft werden.
e.
Der bei der Untersuchung festgesetzte höchste Dampfdruck muß auf dem Fabrikschild (vgl.
§ 21 (1) h
) leicht sichtbar verzeichnet werden.
(7)
Der Hauptluftbehälter ist bei jeder Hauptuntersuchung zu untersuchen und einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Bei einem zulässigen Luftdruck im Behälter von p kg/cm
²
muß ein Versuchsdruck von (p + 57 kg/cm
²
* angewendet werden.
(8)
Mit jeder Haupt- und Zwischenuntersuchung des Fahrzeuges ist eine Hauptbremsuntersuchung zu verbinden. Hierbei ist die Bremseinrichtung in allen Teilen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.
(9)
Die Probebelastung des Dampfkranes ist nach Anlage L (3) auszuführen.
(10)
Dem Betriebsbuch, das auch ein Bremsschema für das Fahrzeug enthalten soll, sind die vom Kesselprüfer ausgestellten Untersuchungsbescheinigungen beizufügen. Die ausgeführten Ausbesserungsarbeiten sind zu vermerken und vom Anschlußinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu bescheinigen.
Anlage G
zu
§ 22 (3)
Bestimmungen
für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen
Lokomotiven
(1)
Die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen.
(2)
Die Fristen für die Untersuchungen betragen von Hauptuntersuchung bis Zwischenuntersuchung 3 Jahre,
von Zwischenuntersuchung bis Hauptuntersuchung 3 Jahre,
von Hauptuntersuchung bis Hauptuntersuchung 6 Jahre.
Bei neuen elektrischen Lokomotiven kann anstelle der ersten Hauptuntersuchung eine Zwischenuntersuchung treten. Die erste Hauptuntersuchung muß alsdann spätestens 3 Jahre nach dieser Zwischenuntersuchung vorgenommen werden.
(3)
a.
Die Frist zwischen zwei Hauptuntersuchungen darf, sofern die Betriebssicherheit der Lokomotiven es zuläßt, um die Abstelltage und Ausbesserungszeiten verlängert werden. Die Verlängerung der Frist darf in diesem Falle jedoch höchstens ein Jahr betragen.
Die Zeiten, während derer die Lokomotive anläßlich einer Haupt- oder Zwischenuntersuchung dem Betrieb entzogen ist, werden weder auf die Ausbesserungs- noch auf die Abstellzeiten angerechnet.
b.
die Untersuchungsfrist darf bei allen Lokomotiven, die zwischen den Untersuchungen gemäß (2) eine verhältnismäßig niedrige Laufleistung aufweisen, um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern die Lokomotive sich noch in einem guten Erhaltungszustand befindet.
c.
Darüber hinaus kann die Untersuchungsfrist bis zu 6 Monaten hinausgeschoben werden, wenn die Lokomotive sich noch in einem guten Erhaltungszustand befindet und eine eingehende Untersuchung ergibt, daß eine weitere Verlängerung ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit möglich ist.
(4)
Bei Erreichen einer der genannten Fristen muß die Lokomotive außer Betrieb gesetzt werden.
(5)
a.
Die Hauptuntersuchungen müssen sich auf alle Teile erstrecken. Bei der Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke müssen die Achslager, Federn und Achsen herausgenommen werden. Der Rahmen ist zur genauen Untersuchung, soweit nötig, freizulegen. Bei der Untersuchung der elektrischen Teile sind die VDE-Vorschriften zu beachten.
b.
Die Zwischenuntersuchungen umfassen die Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke mit allen Nebenteilen nach a), wobei jedoch ein Freilegen des Rahmens entfallen kann. Der Ausbau von elektrischen Teilen kann unterbleiben, sofern ihre Untersuchung im eingebauten Zustand möglich ist und der Befund keinen Ausbau notwendig macht.
(6)
Der Hauptluftbehälter ist bei jeder Hauptuntersuchung zu untersuchen und einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Bei einem zulässigen Luftdruck im Behälter von p kg/cm
²
muß ein Versuchsdruck von (p + 5) kg/cm
²
angewendet werden.
(7)
Mit jeder Haupt- und Zwischenuntersuchung ist eine Hauptbremsuntersuchung zu verbinden. Hierbei ist die Bremseinrichtung in allen Teilen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.
(8)
Im Betriebsbuch oder Prüfheft, das auch ein Bremsschema für die Lokomotive enthalten soll, sind die ausgeführten Untersuchungen und Ausbesserungsarbeiten zu vermerken und von dem Anschlußinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu bescheinigen.
Anlage J
zu
§ 22 (3)
Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane
Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen
Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen
(1)
Die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen. Waggonkipper werden von der Aufsichtsbehörde abgenommen (
§ 24 (3)
).
(2)
Die Fristen für die Untersuchungen, bei denen auf Teile, die einem starken Verschleiß unterliegen, besonders zu achten ist, betragen:
a.
für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen 6 Jahre,
b.
für Waggonkipper, Hebezeuge und Seilwinden mit Maschinenantrieb, häufig benutzte Hebezeuge und Kranwagen mit Handantrieb sowie Winden und Flaschenzüge l Jahr,
c.
für wenig benutzte Hebezeuge, mit Handantrieb, ausschließlich Winden und Flaschenzüge 3 Jahre. Die Gleiswaagen, die amtlichen Verwiegungen dienen, müssen bei der Abnahme und in jedem 3. Jahr geeicht werden.
(3)
Hebezeuge sind einer Probebelastung zu unterziehen, und zwar
a.
bei der Abnahme mit dem 1,25fachen der angeschriebenen Höchstlast,
b.
bei den regelmäßigen Untersuchungen oder nach einer wesentlichen Änderung mit der angeschriebenen Höchstlast. Sind einzelne Teile abgenutzt oder genügt die Anlage bei der Probebelastung nicht den Anforderungen, so ist die Tragfähigkeit so weit herabzusetzen, daß die Probebelastung mit dem 1,25fachen Betrag der neuen Tragfähigkeit vorgenommen werden kann. Die neue Tragfähigkeit ist anzuschreiben.
(4)
Bei jeder Untersuchung ist festzustellen, ob die Anlagen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
(5)
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Prüfbuch zu vermerken.
Anlage M
zu
§§ 31 (3)
und
32 (3)
Im Betrieb der Anschlußbahn anzuwendende Signale
(1)
Das Lokomotivpersonal hat im Bedarfsfall folgende Signale (
§ 32 (3)
) zu geben:
Achtung: Ein mäßig langer Ton --------------
Bremsen mäßig anziehen: Ein kurzer Ton U
Bremsen stark anziehen: Drei kurze Töne schnell hintereinander UUU
Bremsen lösen: Zwei mäßig lange Töne hintereinander ---- ----
Notsignal: Mehrmals drei kurze Töne schnell hintereinander
UUU UUU UUU
(2)
Die Rangiersignale zur Ausführung von Rangierbewegungen nach
§ 31 (3)
sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm - bei Signal "Aufdrücken" mit beiden Armen - zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung der Handlaterne. Dementsprechend müssen die Rangiersignale auch hörbar und sichtbar aufgenommen werden. Signal "Halt" gilt jedoch bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.
(3)
Als Rangiersignale werden gegeben:
A. Wegfahren
a.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
ein langer Ton ----------
b.
mit dem Arm:
bei Tag
Senkrechte Bewegung des Armes von oben nach unten.
bei Dunkelheit
Senkrechte Bewegung der Handlaterne von oben nach unten.
Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung vom Signalgeber wegfahren.
B. Herkommen
a.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei mäßig lange Töne ----- -----
b.
Mit dem Arm
bei Tag
Langsame waagerechte Bewegung des Armes hin und her.
bei Dunkelheit
Langsame waagerechte Bewegung der Handlaterne hin und her.
c.
Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung auf den Signalgeber zufahren.
Zu beiden Signalen:
Bilden die Standorte des Signalgebers und des Signalempfängers eine zur Rangierfahrrichtung senkrechte oder nahezu senkrechte Linie, so ist der Auftrag mündlich zu geben.
C. Aufdrücken
a.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei kurze Töne schnell hintereinander U U
b.
Mit den Armen: bei Tag
Beide Arme in Schulterhöhe nach vorn heben und die flach ausgestreckten Hände wiederholt einander nähern.
bei Dunkelheit
Wie am Tag, in der einen Hand eine weiß leuchtende Laterne.
Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive soll Fahrzeuge aufdrücken (zum Loshängen, Ankuppeln usw.)
D. Abstoßen
a.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei lange Töne und ein kurzer Ton ----- ----- U
b.
Mit dem Arm:
bei Tag
Zweimal eine waagerechte Bewegung des Armes vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.
bei Dunkelheit
Zweimal eine waagerechte Bewegung der Handlaterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.
E. Halt
a.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
drei kurze Töne schnell hintereinander U U U
b.
Mit dem Arm:
bei Tag
Kreisförmige Bewegung des Armes.
bei Dunkelheit
Kreisförmige Bewegung der Handlaterne.
F. Mäßigung der Geschwindigkeit
Wird während des Schiebens von Fahrzeugen der Arm oder die Laterne hochgehalten und gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn ein langer Ton gegeben, so bedeutet dies Mäßigung der Geschwindigkeit
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen Vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
Verordnung
über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen
Vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
I. Allgemeines | 01.01.2003 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2003 |
§ 2 - Ausnahmen | 01.01.2003 |
II. Eisenbahnanlagen | 01.01.2003 |
§ 3 - Anlagen der Anschlußbahn | 01.01.2003 |
§ 4 - Richtungs- und Neigungsverhältnisse | 01.01.2003 |
§ 5 - Breite des Bahnkörpers | 01.01.2003 |
§ 6 - Spurweite | 01.01.2003 |
§ 7 - Überhöhung | 01.01.2003 |
§ 8 - Umgrenzung des lichten Raumes | 01.01.2003 |
§ 9 - Gleisabstand | 01.01.2003 |
§ 10 - Kreuzungen von Bahnen | 01.01.2003 |
§ 11 - Leitungskreuzungen | 01.01.2003 |
§ 12 - Oberbau und Brücken | 01.01.2003 |
§ 13 - Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung | 01.01.2003 |
§ 14 - Fernmeldeanlagen | 01.01.2003 |
§ 15 - Signale | 01.01.2003 |
III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen | 01.01.2003 |
§ 16 - Beschaffenheit der Fahrzeuge | 01.01.2003 |
§ 17 - Begrenzung der Fahrzeuge | 01.01.2003 |
§ 18 - Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen | 01.01.2003 |
§ 19 - Räder | 01.01.2003 |
§ 20 - Bremsen | 01.01.2003 |
§ 21 - Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen | 01.01.2003 |
§ 22 - Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlußbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkrane | 01.01.2003 |
§ 23 - Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen) | 01.01.2003 |
§ 24 - Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen | 01.01.2003 |
IV. Bahnbetrieb | 01.01.2003 |
§ 25 - Bedienstete | 01.01.2003 |
§ 26 - Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn | 01.01.2003 |
§ 27 - Stillstehende Fahrzeuge | 01.01.2003 |
§ 28 - Fahrgeschwindigkeit | 01.01.2003 |
§ 29 - Zulässige Achsenzahl | 01.01.2003 |
§ 30 - Bremsbesetzung | 01.01.2003 |
§ 31 - Rangierdienst | 01.01.2003 |
§ 32 - Signale | 01.01.2003 |
§ 33 - Fahrpersonal | 01.01.2003 |
§ 34 - Mitfahren auf Triebfahrzeugen | 01.01.2003 |
§ 35 - Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen | 01.01.2003 |
V. Schlußbestimmungen | 01.01.2003 |
§ 36 | 01.01.2003 |
Anlage A: | 01.01.2003 |
Anlage B: | 01.01.2003 |
A. - Druckwasserleitungen | 01.01.2003 |
B. - Gas- und Druckluftleitungen | 01.01.2003 |
C. - Starkstromleitungen | 01.01.2003 |
Anlage C: - Andreaskreuz | 01.01.2003 |
Anlage D: | 01.01.2003 |
Anlage E: | 01.01.2003 |
Anlage F: - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und der auf den Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane | 01.01.2003 |
Anlage G - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen Lokomotiven | 01.01.2003 |
Anlage J - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen | 01.01.2003 |
Anlage M - Im Betrieb der Anschlußbahn anzuwendende Signale | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 5. Mai 1956 (GVOBl. Schl.-H. S. 111 wird verordnet:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen gilt für alle Anschlußbahnen.
(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann bestimmen, daß auf Anschlußbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, die Vorschriften dieser Bahn ganz oder teilweise angewendet werden.
(3) Die Zuständigkeit des Oberbergamtes, das Betriebsplanverfahren ganz oder teilweise an die Stelle der Verfahrensvorschriften dieser Verordnung zu setzen, bleibt unberührt.
§ 2 Ausnahmen
(1) Die Aufsichtsbehörde kann für einzelne Bahnen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung auf die Spurweite abgestellt sind, trifft die Aufsichtsbehörde besondere Anordnungen für die Schmalspurbahnen, deren Spurweite nicht 0,75 m oder 1 m beträgt.
II. Eisenbahnanlagen
§ 3 Anlagen der Anschlußbahn
(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge (siehe auch
§ 24 Abs. 1
).
(2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein,
(3) Alle Änderungen und Erweiterungen von Bahnanlagen sind der Aufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. Diese entscheidet, inwieweit nach den eisenbahngesetzlichen Bestimmungen eine Erlaubnis erforderlich ist.
§ 4 Richtungs- und Neigungsverhältnisse
(1) In Gleisbogen muß bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen
bei Regelspur | 140 m, |
sofern keine Lokomotiven der Bahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen | 100 m, |
bei Schmalspur von 1,00 m von 0,75 m. | 50 m, 40 m. |
Kleinere Halbmesser kann die Aufsichtsbehörde zulassen.
(2) Das Neigungsverhältnis soll bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Lokomotive abgestellt werden, bei Wagen
mit Gleitachslagern | 2,50% | (1:400), |
mit Rollenachslagern | 1,67% | (1:600), |
nicht übersteigen.
(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.
§ 5 Breite des Bahnkörpers
Der Bahnkörper neuer Bahnen muß in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:
bei Regelspur 3,00 m,
bei Schmalspur
von 1,00 m 2,70 m,
von 0,75 m 2,50 m.
§ 6 Spurweite
(1) Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen. Sie soll der Spurweite der Bahn, an welche die Anschlußbahn anschließt, entsprechen.
(2) Die Spurweite darf folgende Grenzmaße nicht über- oder unterschreiten:
bei Regelspur von 1,435 m
bei Schmalspur 1.470 m bzw. 1,430 m,
von 1,00 m 1,025 m bzw. 0,995 m,
von 0,75 m 0,770 m bzw. 0,745 m.
§ 7 Überhöhung
(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.
(2) Überhöhungen dürfen 1/10 der Spurweite nicht überschreiten.
(3) Zwischen dem überhöhten und dem nicht überhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300fache der Überhöhung betragen soll.
§ 8 Umgrenzung des lichten Raumes
(1) Es ist mindestens ein Lichter Raum nach der in Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.
Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C - D anzustreben.
Die Stellen, an denen das Maß C - D nicht erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.
(2) Bei elektrischem Betrieb legt die Aufsichtsbehörde die Umgrenzung des lichten Raumes fest.
(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muß die lichte Weite bei offenstehenden Toren betragen bei
Regelspur 4.00
Schmalspur
von 1,00 m 3,70 m,
von 0,75 m 3,50 m.
§ 9 Gleisabstand
(1) Der Abstand benachbarter gerader Gleise muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen bei
Regelspur | 4.00 m, | |
Schmalspur | ohne | mit |
Rollfahrzeug | ||
von 1,00 m | 3,60 m | 4,00 m, |
von 0,75 m | 3,40 m | 4,00 m. |
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen bei
Regelspur | 3,50 m, | ||
Schmalspur | ohne | mit | |
Rollfahrzeug | |||
von 1,00 m | bis 3,10 m | bis 3,80 m, | |
von 0,75 m | bis 2,90 m | bis 3,80 m. |
und höhere Forderungen stellen bei
Regelspur | 4,50 m, | ||
Schmalspur | ohne | mit | |
Rollfahrzeug | |||
von 1,00 m | bis 4,00 m | bis 4,30 m, | |
von 0,75 m | bis 3,80 m | bis 4,30 m. |
(3) In Bogen sind die Gleisabstände entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern.
§ 10 Kreuzungen von Bahnen
Höhengleiche Kreuzungen von Anschlußbahnen mit anderen Bahnen sind von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
§ 11 Leitungskreuzungen
Für Kreuzungen der Anschlußbahnen mit Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Dampf, Starkstrom usw.) gelten die Bestimmungen der Anlage B.
§ 12 Oberbau und Brücken
(1) Gleise und Brücken müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Achs- und Meterlast mit Sicherheit tragen können. Für Ingenieurbauten (Brücken, Tunnel, größere Stützmauern usw.) sind statische Berechnungen vorzulegen.
(2) Eisenbahnbrücken sind vor der Inbetriebnahme einer Probebelastung zu unterziehen und in regelmäßigen Abständen zu untersuchen.
(3) Für jedes Brückenbauwerk sind Aufzeichnungen (Akten bzw. Brückenbücher) vom Anschlußinhaber oder seinem Beauftragten zu führen. Sie sollen einen Satz der genehmigten Bauzeichnungen, die statische Berechnung sowie Angaben über die Bauausführung, Niederschriften über Abnahmen, Probebelastung und die regelmäßigen Untersuchungen enthalten.
§ 13 Einfriedigungen, Bahnübergänge und ihre Sicherung
(1) Ob in besonderen Fällen Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) Diese bestimmt ferner, welche Sicherungseinrichtungen an Bahnübergängen anzubringen sind. Für die Aufstellung und Beseitigung von Andreaskreuzen (Zeichen 201 StVO) gelten die Bestimmungen des
§ 45 Abs. 3 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung
.
(3) Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter.
§ 14 Fernmeldeanlagen
Ob und in welchem Umfange Fernmeldeanlagen für den Bahnbetrieb erforderlich sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
§ 15 Signale
(1) Ob Signale erforderlich sind, bestimmt die Aufsichtsbehörde. Sie bestimmt auch die Grundstellung der Signale.
(2) Signale sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung entsprechen.
(3) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen angebracht sein, das angibt, bis wohin ein Gleis besetzt sein kann, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen Gleis gefährdet werden. Der Abstand der Gleise an diesem Grenzzeichen muß mindestens betragen bei:
Regelspur | 3,50 m, | ||
Schmalspur | ohne | mit | |
Rollfahrzeug | |||
von 1,00 m | bis 3,10 m | bis 3,80 m, | |
von 0,75 m | bis 2,90 m | bis 3,80 m. |
Bei Gleisen in Straßen kann von Grenzzeichen abgesehen werden.
III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
§ 16 Beschaffenheit der Fahrzeuge
Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und unterhalten werden, daß sie mit der größten für sie zu gelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.
§ 17 Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Die Begrenzung der Fahrzeuge soll die Maße der Anlage D nicht überschreiten,
(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Lokomotiven dürfen bei Lokomotiven und Tendern bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage D durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen. Bei Lokomotiven, Tendern und Wagen dürfen sie bis auf höchstens 55 mm herabreichen, wenn diese Teile auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben.
§ 18 Achsstand und Verschiebbarkeit der Achsen
(1) Bei Neubauten soll der feste Achsstand in der Regel, abgesehen von Drehgestellen, bei Regelspur nicht unter 2500 mm, bei Schmalspur nicht unter 2000 mm betragen und bei Wagen und Wagendrehgestellen bei Regelspur 4500 mm nicht übersteigen. Bei Schmalspur sind, wenn bei Fahrzeugen und Drehgestellen mehr als zwei Achsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert sind und ihr Achsstand mehr als 2000 mm beträgt, Maßnahmen zu treffen, die ein zwangloses Durchfahren von Bogen des kleinsten Halbmessers gestatten.
(2) Achsen mit Rädern ohne Spurkranz dürfen nicht verschiebbar sein.
§ 19 Räder
Die Radsätze müssen der Anlage E entsprechen.
§ 20 Bremsen
(1) Handspindelbremsen müssen so eingerichtet sein, da6 beim Drehen der Kurbel im Sinne der Uhrzeigerbewegung die Bremsen angezogen werden.
(2) Handbremsen neu zu bauender Wagen, die für Bahnen mit elektrischer Oberleitung bestimmt sind oder auf solche übergehen, müssen so angeordnet werden, daß der Bremser gegen Gefährdung durch elektrischen Strom gesichert ist.
(3) Tenderlokomotiven und Tender müssen mit einer Handbremse versehen sein, auch wenn sie andere Bremsvorrichtungen haben. Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
(4) Mit durchgehender Bremse versehene Wagen sollen in genügender Anzahl mit Handbremsen ausgerüstet sein.
(5) Werden Wagen mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken.
a.
Der Bremsklotzdruck für die Handbremse der Lokomotiven oder der Tender soll 40% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Anteils des Dienstgewichtes (Leergewicht + Wasser im Kessel + volle Vorräte) nicht unterschreiten, er muß mindestens 20 '/o des Dienstgewichtes erreichen.
b.
Der durch die Handbremse erreichbare Bremsklotzdruck soll bei Personen- und Gepäckwagen mindestens 70% des Eigengewichtes und bei Güterwagen mindestens 70% des Gesamtgewichtes (Eigengewicht + Ladegewicht) betragen. Der Bremsklotzdruck darf aber 85% des auf die gebremsten Achsen entfallenden Eigengewichtes bei Personen- und Gepäckwagen oder des auf die gebremsten Achsen entfallenden Gesamtgewichts bei Güterwagen nicht überschreiten.
c.
Der durch die selbsttätige Bremse der nachstehenden Fahrzeuge erreichbare Bremsklotzdruck soll betragen
1.
bei Lokomotiven ohne Tender oder bei Tenderlokomotiven 70%, mindestens aber 50% des Dienstgewichtes.
2.
bei Tendern mindestens 40% der Achslast der gebremsten Achsen bei vollen Vorräten,
3.
bei Personen- und Gepäckwagen 70% von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen des leeren Wagens,
4.
bei Güterwagen ohne Lastbremsung 70% vom Eigengewicht, mindestens aber 70% von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen, mit Lastbremsung 70% vom Umstellgewicht, mindestens aber 70% von der Gesamtachslast der gebremsten Achsen.
§ 21 Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen
(1) Lokomotiv-Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten:
a.
Zwei voneinander unabhängige Speisevorrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeugs dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann;
b.
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser oder Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert; die Speiseleitung muß auch von Hand geschlossen werden können;
c.
wenigstens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand zuverlässig erkennen lassen; eine dieser Einrichtungen muß ein Wasserstandsglas sein;
d.
an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbuchse liegen muß;
e.
zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Verändern der Kontrollhülse gesteigert werden kann; die Sicherheitsventile müssen so ausgestaltet sein, daß sie vom strömenden Dampf nicht fortgeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung eintritt;
f.
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels fortwährend anzeigt und auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Dampfüberdruck auffällig und unvorstellbar bezeichnet ist;
g.
einen Anschluß für den Prüfdruckmesser;
h.
ein stets sichtbares, mit dem Kessel fest verbundenes Metallschild, auf dem der Name des Herstellers, die Fabriknummer, das Baujahr des Kessels sowie der jeweils festgesetzte höchste Dampfdruck angegeben sind.
Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen unter Buchst. a bis e bei Fahrzeugen mit Dampfschnellerzeugern und bei feuerlosen Lokomotiven zulassen. Bei feuerlosen Lokomotiven muß jedoch mindestens ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das den Bestimmungen unter Buchst. e entspricht und imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive bei normalem Betrieb im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann.
(2) Leitungen und Behälter an Fahrzeugen, bei denen durch eine Drucküberschreitung Personen gefährdet werden können, müssen eine Sicherheitseinrichtung besitzen. Druckbehälter müssen mit einem Schild versehen sein, das Höchstdruck, Lieferer und Baujahr angibt.
(3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen Einrichtung von ähnlicher Wirksamkeit ausgestattet sein.
(4) Triebfahrzeuge sollen vorn und hinten Bahnräumer haben.
(5) Lokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit schließbaren Aschkästen und mit Funkenfängern ausgerüstet sein.
(6) Triebfahrzeuge und Wagen müssen folgende Anschriften tragen.
a.
Eigentumsbezeichnung,
b.
Betriebsnummer,
c.
Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel,
d.
Art der durchgehenden Bremse,
e.
Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen),
f.
größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen),
g.
Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen)
(7) Die Fahrzeuge sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßvorrichtungen haben.
(8) Die Fahrzeuge müssen gegen die Achsen gefedert sein, wenn sie mit mehr als 20 km/h Geschwindigkeit laufen sollen.
§ 22 Genehmigung, Abnahme und Untersuchung der Triebfahrzeuge und der auf den Gleisen der Anschlußbahnen mit eigener Kraft fahrenden Dampf- und Motorkrane
(1) Neue Triebfahrzeuge dürfen nur nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Betrieb genommen werden. Als Triebfahrzeuge gelten auch Krane, die auf Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraftfahren.
Für die Genehmigung ist erforderlich:
a.
die Bauartprüfung und Abnahme als Fahrzeug (Triebmaschine, Fahrgestell und Kran),
b.
bei Dampflokomotiven und Dampfkranen die Zulassung für den Dampfkessel.
Die Zulassung zu Buchst. b ist auch erforderlich beim Auswechseln des Kessels.
(2) Triebfahrzeuge dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung befahren. Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten des Führerstandes die Aufschrift
"Auf .............................................. zugelassen"
tragen.
(3) Die Triebfahrzeuge müssen regelmäßig untersucht werden.
Es gelten für
Dampflokomotiven und Dampfkrane | die Bestimmungen in der Anlage F |
elektrische Lokomotiven | die Bestimmungen in der Anlage G |
Motorlokomotiven | die Bestimmungen in der Anlage H |
Motorkrane | die Bestimmungen in der Anlage J |
Triebwagen ohne Dampfkessel | die Bestimmungen des § 23 |
Für den betriebssicheren Zustand und die Einhaltung Anschlußinhaber oder ein von ihm Beauftragter verantwortlich.
Die Fristen für die Untersuchung der Triebfahrzeuge rechnen vom Tage der Indienststellung bis zur Außerbetriebsteilung für die Untersuchung.
(4) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, dem die Untersuchungsbescheinigungen beizufügen sind.
Bei Triebfahrzeugen mit Dampfkessel ist das Kesselbuch ein Bestandteil des Betriebsbuches.
§ 23 Abnahme und Untersuchung der Wagen (Triebwagen ohne Dampfkessel, Personen-, Gepäck- und Güterwagen)
(1) Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind. Außerdem müssen sie regelmäßig untersucht werden.
(2) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestimmungen der Anlage K.
(3) Für den betriebssicheren Zustand und die Einhaltung der Untersuchung6fristen ist der Anschlußinhaber oder ein von ihm Beauftragter verantwortlich.
(4) Wagen dürfen die Gleise öffentlicher Bahnen nur mit deren Zustimmung befahren. Auf Verlangen dieser Bahnen müssen sie auf beiden Seiten die Aufschrift
Auf ............................................. zugelassen"
tragen.
§ 24 Inbetriebnahme und Untersuchung von maschinellen Anlagen
(1) Zu den maschinellen Anlagen des Eisenbahnbetriebs gehören Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Waggonkipper, Rangierwinden (Spillanlagen), Gleiswaagen und Gleisbremsen; Hebezeuge und Verladeanlagen dagegen nur, wenn sie ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen.
(2) Diese maschinellen Anlagen, auch altbrauchbare, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie als betriebssicher abgenommen worden sind. Außerdem müssen sie regelmäßig untersucht werden.
(3) Neue Waggonkipper müssen hinsichtlich ihrer Bauart von der Aufsichtsbehörde zugelassen sein.
(4) Für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen gelten die Bestimmungen der Anlage L.
(5) Bei allen Hebezeugen und Verladeanlagen sind die Bestimmungen des
§ 8
einzuhalten.
IV. Bahnbetrieb
§ 25 Bedienstete
(1) Auf Anschlußbahnen, die den Eisenbahnbetrieb selbst führen, leitet und überwacht ein dazu befähigter Bediensteter (Eisenbahnbetriebsleiter) den gesamten Betriebsdienst. Er ist von der Aufsichtsbehörde zu bestätigen. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
Der Eisenbahnbetriebsleiter ist verantwortlich für
a.
die sichere Durchführung des Betriebs,
b.
die Auswahl, Unterweisung und Überwachung der mit der Ausübung des Betriebs beauftragten Bediensteten,
c.
die Einhaltung der für die Sicherheit der Bediensteten erlassenen Vorschriften,
die Aufstellung der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst auf der Anschlußbahn.
(2) Dem Eisenbahnbetriebsleiter sind unterstellt
a.
Aufseher, die den Betriebsdienst örtlich leiten,
b.
Weichen- und Schrankenwärter,
c.
Rangierer,
d.
Lokomotivführer (Triebwagenführer), Lokomotivheizer (Beimann) und Führer von Arbeitsgeräten, soweit sich diese auf der Anschlußbahn bewegen,
e.
Fahrtbegleiter (Bremser),
f.
sonstige Bedienstete, die ihm durch besondere Anweisung unterstellt werden.
(3) Alle Bediensteten müssen sich körperlich und geistig für den Dienst eignen und die für den Dienst erforderliche Befähigung besitzen.
Aufseher, Lokomotiv-(Triebwagen-)führer und Aufsichtführende Fahrtbegleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein und ausreichendes Seh- und Hörvermögen besitzen. Lokomotiv-(Triebwagen-)führer müssen besonders ausgebildet sein und ihre Befähigung außerdem durch eine Probefahrt unter Aufsicht einer von der Aufsichtsbehörde als dafür geeignet anerkannten Person nachgewiesen haben.
(4) Bedienstete, die auch auf einer Bahn des öffentlichen Verkehrs Dienst leisten, müssen auf deren Verlangen die Befähigung hierzu in einer Prüfung nachweisen. Der Eisenbahnbetriebsleiter ist dann dafür verantwortlich, daß nur solche Bedienstete auf diese Bahn übergehen.
(5) Den im Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind die Vorschriften und Anweisungen für den Eisenbahnbetriebsdienst, für die Unfallverhütung und gegebenenfalls die Dienstanweisungen für die Bediensteten zugänglich zu machen. Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahnen den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.
(6) Über jeden im Eisenbahnbetriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind Personalunterlagen zu führen.
(7) Wo Eisenbahnfahrzeuge durch Hand, Tiere oder Hilfsvorrichtungen (z.B. Motorwagenschieber) bewegt werden, sind die Bediensteten besonders zu unterweisen. Ist kein Eisenbahnbetriebsleiter vorhanden, so obliegt die Unterrichtung dem Anschlußinhaber.
§ 26 Unterhaltung, Untersuchung, Beleuchtung und Bewachung der Bahn
(1) Die Bahn ist betriebssicher zu unterhalten.
(2) Die Bahn muß ihre Anlagen mindestens einmal monatlich auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersuchen.
(3) Gleisabschnitte, auf denen die übliche Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind kenntlich zu machen.
Gefährdete Stellen der Gleisanlagen sind während des Eisenbahnbetriebs zu beaufsichtigen oder kenntlich zu machen.
Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn keine Schienenfahrzeuge erwartet werden, örtlich zu sperren.
(4) Die Bahnanlagen sind je nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.
(5) Die Bahnübergänge sind zu bewachen, wenn die Aufsichtsbehörde es anordnet.
(6) Schrankenwärter müssen mit Signalmitteln zum Geben von Haltzeichen ausgerüstet sein.
§ 27 Stillstehende Fahrzeuge
(1) Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung festzulegen.
(2) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigene Kraft bewegungsfähig sind. Werden sie verlassen, so sind sie gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.
Lokomotiven mit Ruhefeuer dürfen auch unbeaufsichtigt abgestellt werden, wenn der Regler in Abschlußstellung verschlossen, die Steuerung auf Mitte gelegt, die Zylinderhähne geöffnet und die Handbremse angezogen sind.
§ 28 Fahrgeschwindigkeit
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 25 km/h, in Neigungen über 1:100 (10 0/00) 15 km/h.
§ 29 Zulässige Achsenzahl
In einer Fahrt sollen auf regelspurigen Bahnen im allgemeinen nicht mehr als 120, auf Schmalspurbahnen von 1,00 m Spur nicht mehr als 80 und von 0,75 m Spur nicht mehr als 60 Wagenachsen gefahren werden.
§ 30 Bremsbesetzung
(1) In einer Anschlußfahrt dürfen von einer Dampflokomotive mit Feuerung gefahren werden
a)
bei einer Geschwindigkeit bis zu 15 km/h
1 | 2 | 3 | 4 |
ohne bediente Wagenbremse | bei stärkeren Gruppen müssen eine Handbremse oder zwei durchgehende Bremsen bedient werden für je weitere angefangene Achsen | ||
bei einer Neigung bis | wenn die Lokomotive gebremst wird Achsen | wenn nur der Tender gebremst wird Achsen | |
1:400(2,5 0/00) | 40 | 20 | 40 |
1:200(5 00/00 | 30 | 15 | 30 |
1:125(8 0/00) | 25 | 12 | 25 |
1:100(10 0/00) | 20 | 10 | 20 |
1:75 (13 0/00) | 14 | 7 | 14 |
1:50 (20 0/00) | 10 | 7 | 14 |
1:40 (25 0/00) | 7 | 3 | 6 |
In stärkeren Neigungen bestimmt die Aufsichtsbehörde die Anzahl der zu bedienenden Bremsen.
b)
bei einer Geschwindigkeit von über 15 km/h bis zu 25 km/h
1:1000 (1 0/00) | 40 | 20 | 40 |
1: 400 (2,5 0/00) | 30 | 15 | 30 |
1: 200 (5 0/00) | 22 | 11 | 22 |
1: 125 (8 0/00) | 14 | 7 | 14 |
1: 100 (10 0/00) | 10 | 5 | 10 |
In stärkeren Neigungen sind höchstens 15 km/h Geschwindigkeit zulässig (
§ 28
).
(2) Für Wagengruppen, die durch andere Triebfahrzeuge bewegt werden, wird die Anzahl der ohne bediente Bremse zu bewegenden Wagenachsen und die in Gruppen mit mehr Achsen zu bedienenden Bremsen von Fall zu Fall von der Aufsichtsbehörde festgesetzt.
(3) Eine unbeladene Wagenachse zählt bei der Bremsberechnung als halbe Achse, jedoch nicht bei der zulässigen Achsenzahl nach
§ 29
.
(4) Wird beim Bewegen von Wagengruppen, die nach Abs. 1 Spalte 4 eine Bremsbedienung erfordern, die durchgehende Bremse benutzt, muß vor Beginn der Fahrt eine Bremsprobe gemacht werden. Die Probe ist zu wiederholen, so oft die Bremsleitung getrennt oder Wagen an die durchgehende Bremse angeschlossen wurden.
(5) Den Aufsehern, Lokomotivführern, Fahrbegleitern und Rangierern ist bekanntzugeben, wieviel Wagenachsen auf den verschiedenen Abschnitten der Anschlußbahn gebremst werden müssen.
§ 31 Rangierdienst
(1) Wer ein Fahrzeug bewegt, ist für die sichere Durchführung der Bewegung verantwortlich. Wer ein Fahrzeug abstellt, hat es gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern, sofern der Eisenbahnbetriebsleiter es nicht anders geregelt hat.
(2) Die Wagen sind richtig zu kuppeln. Unbenutzte Luftschläuche sind in die Leerkupplungen zu hängen.
(3) Rangierbewegungen hat nur ein Bediensteter zu leiten. Er prüft den Fahrweg und beauftragt den Lokomotivführer zur Ausführung der Rangierbewegung mündlich oder durch Signale (siehe Anlage M). Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Rangierpersonals. Dazu hat er sich so aufzustellen, daß er das Rangiergeschäft möglichst gut übersehen und sich mit dem Lokomotivpersonal leicht verständigen kann.
(4) Die zu bedienenden Bremsen sind möglichst gleichmäßig zu verteilen.
(5) Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen die Hindernisse beseitigt, an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt und die Bremsen gelöst sein. Es ist darauf zu achten, daß die Ladung im Wagen gleichmäßig verteilt ist.
(6) Zwischen einer Dampflokomotive mit Feuerung und Wagen mit explosionsgefährlichen Ladungen müssen mindestens zwei Schutzwagen laufen.
(7) Über das Abstoßen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, sowie über das Ablaufen trifft der Eisenbahnbetriebsleiter besondere Bestimmungen und setzt die zulässige Anzahl der Wagen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest.
(8) Wenn die Bewegung einer geschobenen Wagengruppe nicht vollständig übersehen werden kann, muß sich vor oder auf dem vordersten Wagen ein Bediensteter befinden - bei Dunkelheit mit weiß leuchtender Laterne -, der die Fahrt sichert. Das gilt stets beim Befahren ungesicherter Wegübergänge.
(9) Rangierabteilungen mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, dürfen nur geschoben werden, wenn keine Gefahr besteht, daß die Wagen durch die Last der vorlaufenden Wagen zusammengedrückt werden.
(10) Mit Personen besetzte Wagen dürfen nur so verschlossen sein, daß sie von den Insassen geöffnet werden können. Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt und etwa Mitfahrende gewarnt sein.
§ 32 Signale
(1) Die Spitze der Fahrten muß bei Dunkelheit beleuchtet sein.
(2) Vor Wegübergängen, die mit Signalen für das Läuten versehen sind, ist von der gekennzeichneten Stelle an so lange zu läuten, bis das erste Fahrzeug den Wegübergang befahren hat. Außerdem ist das Achtungssignal zu geben, soweit es angeordnet ist. Es ist zu wiederholen oder stets zu geben, wo die Örtlichkeit oder andere Umstände es erfordern (Nebel, Schneegestöber, Annäherung von Wegebenutzern, Warnung von Personen, die am Gleise arbeiten oder dgl.). Hat das Triebfahrzeug keine Läuteeinrichtung, so sind Achtungssignale zu geben. Bei geschobenen Fahrten gilt außerdem die Bestimmung des
§ 31 Abs. 8
.
(3) Die Signale sind nach Anlage M zu geben.
§ 33 Fahrpersonal
(1) Zum Fahrpersonal gehörender Lokomotivführer, der Heizer (Beimann) und die Fahrtbegleiter. Der Führer eines Triebwagens gilt im Sinne des Fahrdienstes als Lokomotivführer.
(2) Jede Lokomotive mit Feuerung muß während der Fahrt mit einem Führer und einem Heizer besetzt sein. Bei einfachen Verhältnissen kann die Aufsichtsbehörde einmännige Besetzung zulassen.
Bei anderen Triebfahrzeugen genügt in der Regel die einmännige Besetzung.
§ 34 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
Auf den Lokomotiven und in dem besetzten Führerstand der Triebwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Eisenbahnbetriebsleiters niemand mitfahren.
§ 35 Betriebsstörende Ereignisse und Unfallmeldungen
(1) Alle Unfälle, bei denen
a.
entweder Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden oder
b.
der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt sind.
Sind der Aufsichtsbehörde, der Staatsanwaltschaft und der örtlichen Polizeidienststelle zu melden, bei Grubenanschlußbahnen nur der Bergbehörde und der örtlichen Polizeidienststelle.
(2) Im Anschluß entgleiste oder am Fahrgestell beschädigte Wagen sind der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie ihr zurückgegeben werden.
V. Schlußbestimmungen
§ 36
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) - Aufhebungsvorschrift -
Anlage A:
Zu
§ 8 (1)
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Anlage B:
Zu
§ 11
A. Druckwasserleitungen
(1) Druckwasserleitungen im Bereich der Eisenbahnbrücken und Gleisanlagen sind so zu verlegen, daß bei einem Leitungsbruch der Eisenbahnbetrieb nicht gefährdet wird.
(2) Im Bereich der Widerlager und Stützen der Brücken müssen Leitungen mit einem Durchmesser unter 80 mm und einem Betriebsdruck von 5 kg/cm
²
und mehr, mit einem Durchmesser von 80 mm bis 100 mm und einem Betriebsdruck von 2 kg/cm
²
und mehr, mit einem Durchmesser über 100 mm und einem Betriebsdruck über 1 kg/cm
²
entweder als nahtlose Stahlrohre nach DIN 2700 oder in einem Schutzrohr verlegt werden, das einwandfrei entwässert.
(3) Rohrleitungen auf Eisenbahnbrücken sind so zu verlegen, daß die Rohre sich in ihrer Längsrichtung ungehindert bewegen können.
B. Gas- und Druckluftleitungen
(1) Gas- und Druckluftleitungen sollen die Gleise möglichst rechtwinklig kreuzen.
(2) Die Erddeckung über dem Rohrscheitel soll mindestens 1,0 m betragen.
(3) Dehnungsmuffen und sonstige betriebsmäßig zu überwachende Teile der Leitung müssen so weit von den Gleisen liegen, daß der Bahnbetrieb nicht gefährdet werden kann.
(4) Bei Kreuzungen von Gleisen sind folgende Verlegungsarten anzuwenden:
a.
Rohrleitungen mit geschweißten Verbindungen nach DIN 2470,
b.
Verlegung mit Schutzrohr,
c.
Verlegung mit Betonummantelung.
(5) Auf Eisenbahnbrücken sind die Leitungen im Gleisbereich so zu führen, daß Bahnbedienstete bei der Ausübung ihres Dienstes nicht gefährdet werden. Die Rohre sind so zu befestigen, daß sie sich in ihrer Längsrichtung ungehindert bewegen können.
(6) Leitungen von mehr als 200 mm S6 und mehr als. 1 kg/cm
²
Betriebsüberdruck sind nach DIN 2470 auszuführen.
(7) Die Lage der nicht sichtbaren Leitungen und ihrer Sondereinrichtungen (Schieber, Dehnungsmuffen usw.) ist kenntlich zu machen, wenn die Leitungen durch ihren Druck oder Inhalt bei Störungen Bahnanlagen oder Bahnbedienstete gefährden können.
(8) Bei Leitungen von untergeordneter Bedeutung kann von den Bestimmungen unter Punkt 3 und 4 ganz oder teilweise abgesehen werden.
C. Starkstromleitungen
(1) Kreuzungen von Gleisen der Anschlußbahn mit Starkstromleitungen sind nach VDE 0210/251 Vorschriften für den Bau von Starkstromleitungen) Abschnitt IV
§ 35
auszuführen.
(2) Die Lage von Hochspannungskabeln unter und neben den Gleisen ist durch Kabelsteine kenntlich zu machen.
Anlage C:
Zu
§ 13 (2)
Andreaskreuz
Zeichen 201 StVO
(auch liegend)
Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, daß das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Zeichens gilt.
Anlage D:
Zu
§ 17 (1)
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Anlage E:
Zu
§ 19
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Abbildung
Anlage F:
Zu
§ 22 (3)
Bestimmungen
für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und der auf den Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraft fahrenden Dampfkrane
(1)
Die Kesseluntersuchungen werden durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen. Sie soll hiervon absehen, wenn die Bahn die Kesselprüfungen von einem Kesselprüfer vornehmen läßt, der von der Aufsichtsbehörde zugelassen ist.
(2)
Die Fristen für die Untersuchungen betragen von Hauptuntersuchung bis
Hauptuntersuchung 5 Jahre,
von Hauptuntersuchung bis Zwischenuntersuchung 3 Jahre.
Wird bei der Zwischenuntersuchung ein Wasserdruckversuch vorgenommen, so kann die Regelfrist für die nächste Hauptuntersuchung von 5 auf 6 Jahre verlängert werden.
Die Zeit von der Zwischenuntersuchung bis zur Hauptuntersuchung darf nicht mehr als 3 Jahre betragen, falls keine Fristverlängerungen nach (3) angerechnet werden.
Bei neuen Dampfkesseln kann die erste Hauptuntersuchung bis auf 8 Jahre hinausgeschoben werden, wenn vorher zwei Zwischenuntersuchungen stattgefunden haben, von denen die erste spätestens nach 3 Jahren vorzunehmen ist. Die zweite muß 5 Jahre nach der Inbetriebnahme mit Wasserdruckversuch ausgeführt werden. Wurde bereits die erste Zwischenuntersuchung mit einem Wasserdruckversuch verbunden, so kann die Frist für die zweite Zwischenuntersuchung, bei der gleichfalls ein Wasserdruckversuch auszuführen ist, bis auf 6 Jahre verlängert werden.
(3)
a.
Die Frist zwischen zwei Hauptuntersuchungen darf, sofern die Betriebssicherheit des Fahrzeugs es zuläßt, um die Abstelltage und Ausbesserungszeiten verlängert werden. Die Verlängerung der Frist darf in diesem Falle jedoch höchstens ein Jahr betragen.
Die Zeiten, während derer das Fahrzeug anläßlich einer Haupt- oder Zwischenuntersuchung dem Betrieb entzogen ist, werden weder auf die Ausbesserungs- noch auf die Abstellzeiten angerechnet.
b.
Die Untersuchungsfrist darf bei allen Fahrzeugen, die zwischen den Untersuchungen gemäß (2) eine verhältnismäßig niedrige Laufleistung aufweisen, um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern sie sich noch in einem guten Erhaltungszustand befinden.
c.
Darüber hinaus darf die Untersuchungsfrist bis zu 6 Monaten hinausgeschoben werden, wenn sich das Fahrzeug noch in einem guten Unterhaltungszustand befindet und eine eingehende Untersuchung des Kessels durch den Kesselprüfer ergibt, daß eine weitere Verlängerung der Untersuchungsfrist ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit möglich ' ist.
(4)
Bei Erreichen einer der genannten Fristen muß das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.
(5)
a.
Die Hauptuntersuchungen müssen sich auf alle Teile erstrecken. Bei der Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke müssen die Achslager, Federn und Achsen herausgenommen werden. Der Rahmen ist durch Abheben des Kessels zur Untersuchung freizulegen. Die Kesselbekleidung ist abzunehmen und der Kessel, nach dem Entfernen der Heiz- und Rauchrohre, auch im Innern zu untersuchen.
b.
Die Zwischenuntersuchungen umfassen die Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke mit allen Nebenteilen sowie der Dampfkessel nach a), wobei jedoch im allgemeinen ein Freilegen des Rahmens sowie der Ausbau der Heiz- und Rauchrohre und das Entfernen der Kesselbekleidung entfallen können.
(6)
a.
Die Dampfkessel müssen durch Wasserdruck geprüft werden:
1.
bei der Abnahmeprüfung,
2.
bei den wiederkehrenden Hauptuntersuchungen,
3.
bei einer fristverlängernden Zwischenuntersuchung,
4.
nach jeder umfangreichen Ausbesserung,
5.
vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als 2 Jahre außer Betrieb gesetzt war.
b.
Bei den Wasserdruckversuchen muß die Kesselbekleidung entfernt sein. Bei einem zulässigen Dampfdruck von p kg/cm
²
muß ein Versuchsdruck von 1,3 p kg/cm
²
, mindestens aber (p + 1) kg/cm
²
angewendet werden. Alle Drücke sind als Überdrücke zu messen. Der Versuchsdruck ist mit einem Prüfdruckmesser zu messen, der von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit zu untersuchen ist.
c.
Kessel, die beim Wasserdruckversuch ihre Form bleibend verändern, dürfen in diesem Zustand nicht in Betrieb genommen werden.
d.
Bevor die geprüften Kessel in Betrieb genommen werden, müssen auch die Kesseldruckmesser und Ventilbelastungen geprüft werden.
e.
Der bei der Untersuchung festgesetzte höchste Dampfdruck muß auf dem Fabrikschild (vgl.
§ 21 (1) h
) leicht sichtbar verzeichnet werden.
(7)
Der Hauptluftbehälter ist bei jeder Hauptuntersuchung zu untersuchen und einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Bei einem zulässigen Luftdruck im Behälter von p kg/cm
²
muß ein Versuchsdruck von (p + 57 kg/cm
²
* angewendet werden.
(8)
Mit jeder Haupt- und Zwischenuntersuchung des Fahrzeuges ist eine Hauptbremsuntersuchung zu verbinden. Hierbei ist die Bremseinrichtung in allen Teilen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.
(9)
Die Probebelastung des Dampfkranes ist nach Anlage L (3) auszuführen.
(10)
Dem Betriebsbuch, das auch ein Bremsschema für das Fahrzeug enthalten soll, sind die vom Kesselprüfer ausgestellten Untersuchungsbescheinigungen beizufügen. Die ausgeführten Ausbesserungsarbeiten sind zu vermerken und vom Anschlußinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu bescheinigen.
Anlage G
zu
§ 22 (3)
Bestimmungen
für die regelmäßigen Untersuchungen der elektrischen
Lokomotiven
(1)
Die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen.
(2)
Die Fristen für die Untersuchungen betragen von Hauptuntersuchung bis Zwischenuntersuchung 3 Jahre,
von Zwischenuntersuchung bis Hauptuntersuchung 3 Jahre,
von Hauptuntersuchung bis Hauptuntersuchung 6 Jahre.
Bei neuen elektrischen Lokomotiven kann anstelle der ersten Hauptuntersuchung eine Zwischenuntersuchung treten. Die erste Hauptuntersuchung muß alsdann spätestens 3 Jahre nach dieser Zwischenuntersuchung vorgenommen werden.
(3)
a.
Die Frist zwischen zwei Hauptuntersuchungen darf, sofern die Betriebssicherheit der Lokomotiven es zuläßt, um die Abstelltage und Ausbesserungszeiten verlängert werden. Die Verlängerung der Frist darf in diesem Falle jedoch höchstens ein Jahr betragen.
Die Zeiten, während derer die Lokomotive anläßlich einer Haupt- oder Zwischenuntersuchung dem Betrieb entzogen ist, werden weder auf die Ausbesserungs- noch auf die Abstellzeiten angerechnet.
b.
die Untersuchungsfrist darf bei allen Lokomotiven, die zwischen den Untersuchungen gemäß (2) eine verhältnismäßig niedrige Laufleistung aufweisen, um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern die Lokomotive sich noch in einem guten Erhaltungszustand befindet.
c.
Darüber hinaus kann die Untersuchungsfrist bis zu 6 Monaten hinausgeschoben werden, wenn die Lokomotive sich noch in einem guten Erhaltungszustand befindet und eine eingehende Untersuchung ergibt, daß eine weitere Verlängerung ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit möglich ist.
(4)
Bei Erreichen einer der genannten Fristen muß die Lokomotive außer Betrieb gesetzt werden.
(5)
a.
Die Hauptuntersuchungen müssen sich auf alle Teile erstrecken. Bei der Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke müssen die Achslager, Federn und Achsen herausgenommen werden. Der Rahmen ist zur genauen Untersuchung, soweit nötig, freizulegen. Bei der Untersuchung der elektrischen Teile sind die VDE-Vorschriften zu beachten.
b.
Die Zwischenuntersuchungen umfassen die Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke mit allen Nebenteilen nach a), wobei jedoch ein Freilegen des Rahmens entfallen kann. Der Ausbau von elektrischen Teilen kann unterbleiben, sofern ihre Untersuchung im eingebauten Zustand möglich ist und der Befund keinen Ausbau notwendig macht.
(6)
Der Hauptluftbehälter ist bei jeder Hauptuntersuchung zu untersuchen und einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Bei einem zulässigen Luftdruck im Behälter von p kg/cm
²
muß ein Versuchsdruck von (p + 5) kg/cm
²
angewendet werden.
(7)
Mit jeder Haupt- und Zwischenuntersuchung ist eine Hauptbremsuntersuchung zu verbinden. Hierbei ist die Bremseinrichtung in allen Teilen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.
(8)
Im Betriebsbuch oder Prüfheft, das auch ein Bremsschema für die Lokomotive enthalten soll, sind die ausgeführten Untersuchungen und Ausbesserungsarbeiten zu vermerken und von dem Anschlußinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu bescheinigen.
Anlage J
zu
§ 22 (3)
Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der auf den Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraft fahrenden Motorkrane
Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der Wagen
Bestimmungen für die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen der maschinellen Anlagen
(1)
Die Abnahme und die regelmäßigen Untersuchungen sind von einem fachkundigen Bediensteten oder einem sonstigen Sachverständigen vorzunehmen. Waggonkipper werden von der Aufsichtsbehörde abgenommen (
§ 24 (3)
).
(2)
Die Fristen für die Untersuchungen, bei denen auf Teile, die einem starken Verschleiß unterliegen, besonders zu achten ist, betragen:
a.
für Drehscheiben, Drehwinkel und Schiebebühnen 6 Jahre,
b.
für Waggonkipper, Hebezeuge und Seilwinden mit Maschinenantrieb, häufig benutzte Hebezeuge und Kranwagen mit Handantrieb sowie Winden und Flaschenzüge l Jahr,
c.
für wenig benutzte Hebezeuge, mit Handantrieb, ausschließlich Winden und Flaschenzüge 3 Jahre. Die Gleiswaagen, die amtlichen Verwiegungen dienen, müssen bei der Abnahme und in jedem 3. Jahr geeicht werden.
(3)
Hebezeuge sind einer Probebelastung zu unterziehen, und zwar
a.
bei der Abnahme mit dem 1,25fachen der angeschriebenen Höchstlast,
b.
bei den regelmäßigen Untersuchungen oder nach einer wesentlichen Änderung mit der angeschriebenen Höchstlast. Sind einzelne Teile abgenutzt oder genügt die Anlage bei der Probebelastung nicht den Anforderungen, so ist die Tragfähigkeit so weit herabzusetzen, daß die Probebelastung mit dem 1,25fachen Betrag der neuen Tragfähigkeit vorgenommen werden kann. Die neue Tragfähigkeit ist anzuschreiben.
(4)
Bei jeder Untersuchung ist festzustellen, ob die Anlagen den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
(5)
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Prüfbuch zu vermerken.
Anlage M
zu
§§ 31 (3)
und
32 (3)
Im Betrieb der Anschlußbahn anzuwendende Signale
(1)
Das Lokomotivpersonal hat im Bedarfsfall folgende Signale (
§ 32 (3)
) zu geben:
Achtung: Ein mäßig langer Ton --------------
Bremsen mäßig anziehen: Ein kurzer Ton U
Bremsen stark anziehen: Drei kurze Töne schnell hintereinander UUU
Bremsen lösen: Zwei mäßig lange Töne hintereinander ---- ----
Notsignal: Mehrmals drei kurze Töne schnell hintereinander
UUU UUU UUU
(2)
Die Rangiersignale zur Ausführung von Rangierbewegungen nach
§ 31 (3)
sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm - bei Signal "Aufdrücken" mit beiden Armen - zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung der Handlaterne. Dementsprechend müssen die Rangiersignale auch hörbar und sichtbar aufgenommen werden. Signal "Halt" gilt jedoch bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird.
(3)
Als Rangiersignale werden gegeben:
A. Wegfahren
a.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
ein langer Ton ----------
b.
mit dem Arm:
bei Tag
Senkrechte Bewegung des Armes von oben nach unten.
bei Dunkelheit
Senkrechte Bewegung der Handlaterne von oben nach unten.
Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung vom Signalgeber wegfahren.
B. Herkommen
a.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei mäßig lange Töne ----- -----
b.
Mit dem Arm
bei Tag
Langsame waagerechte Bewegung des Armes hin und her.
bei Dunkelheit
Langsame waagerechte Bewegung der Handlaterne hin und her.
c.
Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive oder das Triebfahrzeug soll in der Richtung auf den Signalgeber zufahren.
Zu beiden Signalen:
Bilden die Standorte des Signalgebers und des Signalempfängers eine zur Rangierfahrrichtung senkrechte oder nahezu senkrechte Linie, so ist der Auftrag mündlich zu geben.
C. Aufdrücken
a.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei kurze Töne schnell hintereinander U U
b.
Mit den Armen: bei Tag
Beide Arme in Schulterhöhe nach vorn heben und die flach ausgestreckten Hände wiederholt einander nähern.
bei Dunkelheit
Wie am Tag, in der einen Hand eine weiß leuchtende Laterne.
Dies Signal bedeutet: Die Lokomotive soll Fahrzeuge aufdrücken (zum Loshängen, Ankuppeln usw.)
D. Abstoßen
a.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
zwei lange Töne und ein kurzer Ton ----- ----- U
b.
Mit dem Arm:
bei Tag
Zweimal eine waagerechte Bewegung des Armes vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.
bei Dunkelheit
Zweimal eine waagerechte Bewegung der Handlaterne vom Körper nach außen und eine schnelle senkrechte Bewegung nach unten.
E. Halt
a.
Mit der Mundpfeife oder dem Horn:
drei kurze Töne schnell hintereinander U U U
b.
Mit dem Arm:
bei Tag
Kreisförmige Bewegung des Armes.
bei Dunkelheit
Kreisförmige Bewegung der Handlaterne.
F. Mäßigung der Geschwindigkeit
Wird während des Schiebens von Fahrzeugen der Arm oder die Laterne hochgehalten und gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn ein langer Ton gegeben, so bedeutet dies Mäßigung der Geschwindigkeit
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