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Zweites Gesetz über den Abschluß der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Vom 13. Dezember 1973

Zweites Gesetz über den Abschluß der
Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts
Vom 13. Dezember 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweites Gesetz über den Abschluß der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 13. Dezember 197301.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003

§ 1

In die Sammlung des Landesrechts werden nach
§ 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts
vom 5. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) die aus der Anlage
+)
ersichtlichen Vorschriften aufgenommen.
Fußnoten
+)
Die Anlage wird nach § 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 5. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182 Gl.Nr. 114-3) von der Landesregierung als Sonderdruck herausgegeben.

§ 2

Die bis zum 31. Dezember 1971 verkündeten, nicht in die Sammlung aufgenommenen Vorschriften treten am 31. Dezember 1973 außer Kraft, soweit sie nach § 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 4. April 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) der Bereinigung unterliegen und nicht nach § 1 Abs. 5 desselben Gesetzes von der Bereinigung ausgenommen sind.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Version: 31.12.2002
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Zweites Gesetz über den Abschluß der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts Vom 13. Dezember 1973

Zweites Gesetz über den Abschluß der
Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts
Vom 13. Dezember 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Zweites Gesetz über den Abschluß der Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 13. Dezember 197301.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003

§ 1

In die Sammlung des Landesrechts werden nach
§ 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts
vom 5. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182) die aus der Anlage
+)
ersichtlichen Vorschriften aufgenommen.
Fußnoten
+)
Die Anlage wird nach § 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 5. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182 Gl.Nr. 114-3) von der Landesregierung als Sonderdruck herausgegeben.

§ 2

Die bis zum 31. Dezember 1971 verkündeten, nicht in die Sammlung aufgenommenen Vorschriften treten am 31. Dezember 1973 außer Kraft, soweit sie nach § 1 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über die Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts vom 4. April 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) der Bereinigung unterliegen und nicht nach § 1 Abs. 5 desselben Gesetzes von der Bereinigung ausgenommen sind.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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