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Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 10. Mai 2021

Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 10. Mai 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 11, 18a und Anlage 1 geändert, § 18b aufgehoben (Art. 7 LVO v. 03.02.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) vom 10. Mai 202131.07.2021
Eingangsformel31.07.2021
Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil31.07.2021
§ 1 - Gliederung der Fachschule31.07.2022
§ 2 - Anrechnung von Weiterbildungszeiten31.07.2021
§ 3 - Abschlüsse31.07.2021
§ 4 - Zeugnisse und Urkunden31.07.2022
§ 5 - Erwerb weiterer Schulabschlüsse31.07.2021
§ 6 - Gleichstellung von Schulabschlüssen und Abschlüssen in Aufstiegsfortbildungen31.07.2022
Abschnitt 2 - Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Technik, Wirtschaft31.07.2021
§ 7 - Dauer und Organisationsformen des Schulbesuchs31.07.2021
§ 8 - Aufnahmebedingungen31.07.2022
§ 9 - Bestimmungen zur Prüfung31.07.2021
Abschnitt 3 - Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen31.07.2021
§ 10 - Dauer und Organisationsformen des Schulbesuchs31.07.2021
§ 11 - Aufnahmebedingungen01.03.2023
§ 12 - Praxiszeiten31.07.2021
§ 13 - Anrechnung von Ausbildungszeiten und weiteren Qualifikationen31.07.2021
§ 14 - Sperrfächer, Sperrlernfelder31.07.2021
§ 15 - Bestimmungen zur Prüfung31.07.2022
§ 16 - Gleichstellung von Abschlüssen31.07.2021
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen31.07.2021
§ 17 - Anlagen31.07.2022
§ 18 - Übergangsregelung31.07.2022
§ 18a - Bestimmungen für das Schuljahr 2022/2301.03.2023
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.07.2021
Anlage 1 - Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind im Fachbereich01.03.2023
Anlage 231.07.2021
Anlage 3 - Zugelassene Aufbau- und Ergänzungsangebote31.07.2022
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Gliederung der Fachschule

(1) Die Fachschule gliedert sich in bestimmte Fachrichtungen aus den Fachbereichen
1
Gestaltung,
2
Technik,
3
Wirtschaft,
4
Sozialwesen.
(2) Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen
1
Gestaltung
1.1
Handwerkliches Gestalten,
1.2
Raumgestaltung und Innenausbau,
2
Technik
2.1
Automatisierungstechnik,
2.2
Bautechnik,
2.3
Chemietechnik,
2.4
Druck- und Medientechnik,
2.5
Elektromobilität,
2.6
Elektrotechnik,
2.7
Farb- und Lacktechnik,
2.8
Gebäudesystemtechnik,
2.9
Holztechnik,
2.10
Informatik,
2.11
Informationstechnik,
2.12
Kraftfahrzeugtechnik,
2.13
Lebensmitteltechnik,
2.14
Maschinentechnik,
2.15
Mechatronik,
2.16
Medizintechnik,
2.17
Technische Betriebswirtschaft,
2.18
Umweltschutztechnik,
2.19
Vermessungstechnik,
2.20
Windenergietechnik,
3
Wirtschaft
3.1
Betriebswirtschaft,
3.2
Hauswirtschaft,
3.3
Hotel- und Gaststättengewerbe,
3.4
Internationale Wirtschaft,
3.5
Logistik,
3.6
Marketing,
3.7
Tourismus,
3.8
Wirtschaftsinformatik,
4
Sozialwesen
4.1
Heilerziehungspflege,
4.2
Heilpädagogik,
4.3
Sozialpädagogik.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Aufbau- und Ergänzungsbildungsangebote, die auf einem Fachschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss aufbauen, mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen und weitere Qualifikationen vermitteln, zulassen (Anlage 3).

§ 2 Anrechnung von Weiterbildungszeiten

(1) Eine abgeschlossene Fachschulweiterbildung kann auf eine weitere Fachschulweiterbildung mit bis zu einem Jahr angerechnet werden.
(2) Im Rahmen des Abschlusses einer Fachschule, auf deren Besuch eine bereits abgeschlossene Weiterbildung nach Absatz 1 angerechnet wurde, müssen die in der Abschlussprüfung einer Fachschule im Land Schleswig-Holstein nachgewiesenen Leistungen in Fächern des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs nicht noch einmal nachgewiesen werden.
(3) Die Entscheidungen über die Anrechnung trifft die Schule. Noten für Fächer, Lernbereiche und Lernfelder, die aus einer anderen Fachschulweiterbildung angerechnet werden, werden im Zeugnis als Leistung aus einer anderen Fachschulweiterbildung gekennzeichnet. Sie fließen nicht in die Berechnung der Durchschnittsnote ein und können nicht zum Notenausgleich herangezogen werden.

§ 3 Abschlüsse

Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen
1.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.1 und 1.2 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter“,
2.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2.1 bis 2.20 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“,
3.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 3.1, 3.4 bis 3.8 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“,
4.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 3.2 berechtigt
a)
im einjährigen Weiterbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“,
b)
im zweijährigen Weiterbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“,
5.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 3.3 berechtigt
a)
im einjährigen Weiterbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gastronomin“ oder „Staatlich geprüfter Gastronom“,
b)
im zweijährigen Weiterbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“,
6.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.1 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,
7.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.2 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“,
8.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.3 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“.

§ 4 Zeugnisse und Urkunden

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVOBl. S. 843), bestimmten Angaben den Fachbereich, die Fachrichtung und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 3 und erworbene Qualifikationen enthalten muss.
(2) Das Abschlusszeugnis einer Fachschule, die zu einem Weiterbildungsabschluss führt und deren Weiterbildungsgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, erhält zusätzlich zu Absatz 1 den Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 10. September 2020) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“
(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 2) ausgestellt, in der neben der Berufsbezeichnung nach § 3 der Titel mit dem Klammerzusatz „Bachelor Professional im Fachbereich [Bezeichnung des Fachbereichs nach § 1 Absatz 1]“ verliehen wird.

§ 5 Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1) Das Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschule schließt den Mittleren Schulabschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Mittlere Schulabschluss wurde erworben.“
(2) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung für ein Studium an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn
1.
der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,
2.
entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) in den einzelnen Weiterbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
3.
die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung der Fachkonferenz entscheiden, dass von den in der Anlage 1 mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern zum Erwerb der Fachhochschulreife der Nachweis der geforderten Standards in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche fachrichtungsbezogene Prüfung des Bildungsganges einbezogen; in dem Bereich, in dem der Nachweis der geforderten Standards nicht durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachkonferenz entscheiden, dass die schriftliche Prüfung durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt wird. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Die Fachhochschulreife wurde erworben. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
(3) Wer ohne den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in einen mehrjährigen Weiterbildungsgang aufgenommen worden ist, erwirbt den Mittleren Schulabschluss mit dem Versetzungszeugnis zum Ende des ersten Schulleistungsjahres. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 6 Gleichstellung von Schulabschlüssen und Abschlüssen in Aufstiegsfortbildungen

(1) Die nachträgliche Gleichstellung eines an einer Fachschule im Land Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses mit dem Mittleren Schulabschluss erfolgt auf Antrag durch die Schule, an der die Schülerin oder der Schüler das Abschlusszeugnis erworben hat
1.
für ein Abschlusszeugnis nach § 5 Absatz 1 sowie
2.
für ein Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Fachschule, wenn das Zeugnis die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik ausweist und die Leistungen in diesen Fächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Abschlüsse in Aufstiegsfortbildungen, deren Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), §§ 42, 42a, 45 und 51a Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), geregelt sind, die einen Abschluss in einem der nach Maßgabe nach § 4 BBiG, § 25 Handwerksordnung oder § 92 SeeArbG erlassenen Verordnungen anerkannten Ausbildungsberufe voraussetzen, werden als Mittlerer Schulabschluss anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder für einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.

Abschnitt 2 Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Technik, Wirtschaft

§ 7 Dauer und Organisationsformen des Schulbesuchs

(1) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht
1.
ein Schulleistungsjahr in den Weiterbildungsgängen „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ der Fachrichtung Hauswirtschaft, „Staatlich geprüfte Gastronomin“ oder „Staatlich geprüfter Gastronom“ der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe,
2.
zwei Schulleistungsjahre in den Weiterbildungsgängen der Fachrichtungen der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung im Übrigen.
(2) Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend. Übergänge von der Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Stundentafel ist einzuhalten.
(3) Von den Unterrichtsstunden der mehrjährigen Fachschulen können bis zu 20 %, jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden in anderen Lernformen, wie zum Beispiel Blended Learning, organisiert werden, sofern dies in der Stundentafel ausgewiesen ist. Diese Stunden werden betreut und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitet.

§ 8 Aufnahmebedingungen

(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Mittlere Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Für die Aufnahme in die Weiterbildungsgänge „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ der Fachrichtung Hauswirtschaft sowie „Staatlich geprüfte Gastronomin“ oder „Staatlich geprüfter Gastronom“ der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe ist der Erste allgemeinbildende Schulabschluss ausreichend. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen (GER)“ vorzulegen.
(2) In begründeten Fällen erfüllt die schulische Aufnahmevoraussetzung auch, wer einen Ersten allgemeinen Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 und eine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erworben hat.
(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird,
1.
der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach
a)
dem Berufsbildungsgesetz,
b)
der Handwerksordnung,
c)
dem Seearbeitsgesetz sowie
der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulunterricht bestand, oder der Abschluss einer für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung sowie eine für diese Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit, die auch während des Fachschulbesuchs in Teilzeit abgeleistet werden kann, von einem Jahr oder
2.
der Abschluss der Berufsschule sowie eine für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von fünf Jahren; hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden; bei Fachschulen in Teilzeit kann bis zu zwei Jahren der erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit während der Fachschulweiterbildung abgeleistet werden.
(4) Die nach Absatz 2 nachzuweisenden Zeiten der Berufstätigkeit sind in Vollzeit abzuleisten. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
(5) In Einzelfällen kann bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit die oberste Schulaufsichtsbehörde eine Abweichung von der schulischen Aufnahmevoraussetzung Mittlerer Schulabschluss zulassen. Darüber hinaus entscheidet über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsabschlusses oder der Einschlägigkeit einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit sowie über eine im Einzelfall kürzere Schulbesuchsdauer durch Berücksichtigung anrechenbarer schulischer oder beruflicher Abschlüsse oder Zeiten beruflicher Tätigkeiten die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Anrechnung von Befähigungsnachweisen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 9 Bestimmungen zur Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung sowie die praktische Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage 1. Schriftliche Prüfungen in Lernfeldern sind als einzelne Aufgaben zu stellen und zu benoten, unabhängig davon, ob mehrere Lernfeldprüfungen in der Anlage 1 im Rahmen einer schriftlichen Prüfungsarbeit zusammengefasst werden.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung der Fachkonferenz entscheiden, dass eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten des fachrichtungsbezogenen Bereichs gemäß der Anlage 1 durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation und einem Kolloquium unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt wird. Umfasst die schriftliche Prüfungsarbeit nach Anlage 1 mehrere Lernfelder, muss die Facharbeit übergreifend Aufgabenstellungen aus allen dort genannten Lernfeldern berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 findet für die Facharbeit keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 kann im Bereich Gestaltung an Stelle der schriftlichen Facharbeit mit anschließender Präsentation und einem Kolloquium unter prüfungsgemäßen Bedingungen eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
(3) In den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Internationale Wirtschaft, Logistik, Marketing sowie Tourismus ist jeweils eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung.
(4) In Bildungsgängen, in denen die Fachhochschulreife integrativ erworben wird, entfallen für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage 1 mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern.

Abschnitt 3 Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen

§ 10 Dauer und Organisationsformen des Schulbesuchs

(1) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht
1.
eineinhalb Schulleistungsjahre in der Fachrichtung Heilpädagogik,
2.
zwei Schulleistungsjahre in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik für Schülerinnen und Schüler, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in die Fachschule aufgenommen wurden, durch Anrechnung von 600 Stunden der Praxiszeiten aus einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Ausbildung,
3.
drei Schulleistungsjahre in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik für Schülerinnen und Schüler, die nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 aufgenommen wurden,
einschließlich der betrieblichen Praxiszeiten.
(2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) In begründeten Einzelfällen können Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in die Fachschule aufgenommen werden könnten, auch in den dreijährigen Bildungsgang nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden.
(4) Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend. Übergänge von der Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Stundentafel ist einzuhalten.

§ 11 Aufnahmebedingungen

(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Mittlere Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss.
(2) In begründeten Fällen erfüllt die schulische Aufnahmevoraussetzung auch, wer einen Ersten allgemeinen Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 und eine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erworben hat. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen (GER)“ vorzulegen.
(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Heilerziehungspflege ist
1.
eine mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder
2.
eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung sowie einschlägige praktische Tätigkeiten oder ein einschlägiges Praktikum von mindestens 150 Zeitstunden oder
3.
eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren.
In begründeten Fällen kann auch zugelassen werden, wer den schulischen Teil der Fachhochschulreife, die Fachgebundene oder die Allgemeine Hochschulreife erworben hat sowie einschlägige praktische Tätigkeiten oder ein einschlägiges Praktikum von mindestens 150 Zeitstunden absolviert hat. Auf die Zeiten der praktischen Tätigkeit werden förderliche freiwillige Dienste auf der Grundlage von Bundesgesetzen angerechnet.
(4) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Heilpädagogik sind der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung als gleichwertig anerkannte Qualifikation sowie eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen.
(5) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Sozialpädagogik ist
1.
der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht sowie der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, oder
2.
der Abschluss einer nicht einschlägigen Berufsausbildung einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung und einschlägiger sozialpädagogischer Praxis im Umfang von 150 Zeitstunden oder
3.
eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren in einer anerkannten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder
4.
eine einschlägige sozialpädagogische Praxis im Umfang von 150 Zeitstunden sowie der schulische Teil der Fachhochschulreife, die Fachgebundene oder Allgemeine Hochschulreife; auf die Zeiten der sozialpädagogischen Praxis werden förderliche freiwillige Dienste auf der Grundlage von Bundesgesetzen angerechnet.
(6) Die für die Fachrichtung Sozialpädagogik anzurechnenden Zeiten beruflicher Tätigkeit oder sozialpädagogischer Praxis können in höchstens zwei verschiedene Abschnitte in verschiedenen Praxisstellen aufgeteilt werden, die nicht mehr als 36 Monate vor dem Zeitpunkt der Bewerbung abgeleistet worden sein dürfen. Die Praxiszeiten können nur in anerkannten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die für die Fachrichtung Heilerziehungspflege anzurechnenden Zeiten beruflicher Tätigkeit oder heilerziehungspflegerischer Praxis können in höchstens zwei verschiedene Abschnitte in verschiedenen Praxisstellen aufgeteilt werden, die nicht mehr als 36 Monate vor dem Zeitpunkt der Bewerbung abgeleistet worden sein dürfen. Die Praxiszeiten können nur in anerkannten Pflege- oder Gesundheitseinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe abgeleistet werden.
(7) In Einzelfällen kann bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit die oberste Schulaufsichtsbehörde eine Abweichung von der schulischen Aufnahmevoraussetzung Mittlerer Schulabschluss zulassen. Darüber hinaus entscheidet über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsabschlusses oder der Einschlägigkeit einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit sowie über eine im Einzelfall kürzere Schulbesuchsdauer durch Berücksichtigung anrechenbarer schulischer oder beruflicher Abschlüsse oder Zeiten beruflicher Tätigkeiten die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Anrechnung von Befähigungsnachweisen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(8) Die Bewerberinnen und Bewerber haben zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b Bundeszentralregistergesetz vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate ist. Wird aus dem Führungszeugnis ersichtlich, dass sie für die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im gleichen Jahr die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin bzw. zum Sozialpädagogischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben, kann das erweiterte Führungszeugnis älter als drei Monate sein. Zusätzlich ist von ihnen eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Immunität gegen Masern oder dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist die Aufnahme ebenfalls abzulehnen. Im Verlauf des Bildungsganges ist eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), vorzunehmen.

§ 12 Praxiszeiten

(1) Die in den Stundentafeln vorgesehenen betrieblichen Praxiszeiten in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik sind in mindestens zwei für diese Berufe einschlägigen Arbeitsfeldern abzuleisten. Hiervon werden mindestens 300 Stunden in Kindertageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - in Gruppen durchgeführt, in denen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt regelhaft, integrativ oder altersgemischt gefördert werden. Satz 2 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit dem Berufsabschluss „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege haben mindestens 300 Stunden der betrieblichen Praxiszeiten einen pflegerischen Schwerpunkt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit einer mindestens zweijährigen beruflichen Ausbildung im Bereich Pflege.
(2) Die Berufstätigkeit oder Praxiszeit im zweiten Arbeitsfeld ist
1.
für die Fachrichtung Heilerziehungspflege bei Leistungsangeboten, für die eine Vereinbarung nach § 125 des Sozialgesetzbuches — Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen besteht, und
2.
für die Fachrichtung Sozialpädagogik in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, der Jugendhilfe, der pädagogischen Gesundheitsförderung, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit, in Horten oder in betreuten Grundschulen nachzuweisen.

§ 13 Anrechnung von Ausbildungszeiten und weiteren Qualifikationen

Studienleistungen aus einschlägigen Studiengängen können auf die fachtheoretische Weiterbildungszeit bis zu einem Schulleistungsjahr angerechnet werden, sofern einschlägige Praxiszeiten nach § 12 im Umfang von 300 Stunden nachgewiesen werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Schule. Die Regelungen in § 2 bleiben unberührt.

§ 14 Sperrfächer, Sperrlernfelder

Für die Versetzung wird bestimmt, dass eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note nicht ausgeglichen werden kann
1.
in der Fachrichtung Heilerziehungspflege im Lernfeld „Adressatengerechte Bildungs- und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten“ und in den Praxiszeiten,
2.
in der Fachrichtung Heilpädagogik im Lernfeld „Heilpädagogisch Handeln - Beziehungen aufbauen, Entwicklungen begleiten, Bildungsprozesse unterstützen, Erziehungspartnerschaften gestalten“ und in den Praxiszeiten,
3.
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten“ und in den Praxiszeiten.

§ 15 Bestimmungen zur Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung sowie die praktische Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage 1. Zusätzlich ist eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung. In der Fachrichtung Heilpädagogik wird darüber hinaus ein Kolloquium im didaktisch-methodischen Anwendungsbereich durchgeführt. § 9 Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Abschlussprüfung wird bestimmt, dass eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note nicht ausgeglichen werden kann
1.
in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in dem Prüfungslernfeld „Adressatengerechte Bildungs- und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten“ und in der Hausarbeit sowie in den Praxiszeiten,
2.
in der Fachrichtung Heilpädagogik in dem Prüfungslernfeld „Heilpädagogisch Handeln - Beziehungen aufbauen, Entwicklungen begleiten, Bildungsprozesse unterstützen, Erziehungspartnerschaften gestalten“ und in der Hausarbeit,
3.
in der Fachrichtung Sozialpädagogik in dem Prüfungslernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten“ und in der Hausarbeit sowie in den Praxiszeiten.

§ 16 Gleichstellung von Abschlüssen

Wer ohne den Berufsabschluss „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“ in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik versetzt ist, erhält die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“, sofern die in § 12 Absatz 1 vorgeschriebenen Praxiszeiten im Elementarbereich erfolgreich absolviert wurden und mindestens 600 Stunden Berufstätigkeit oder Praxiszeiten in zwei Arbeitsfeldern nachgewiesen werden. Das Zeugnis erhält den Vermerk: „Mit der Versetzung in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ zu führen.“

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 17 Anlagen

Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 18 Übergangsregelung

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 bereits einen Bildungsgang der Fachschule besuchen, findet die Fachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 68), bis zum Ende dieses Bildungsganges Anwendung. § 4 Absatz 3 findet auch für Schülerinnen und Schüler Anwendung, die sich im Schuljahr 2019/20 und 2020/21 in einem Bildungsgang der Fachschule befunden und diesen nach dem 1. August 2021 abgeschlossen haben.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und 4 bedarf es im Schuljahr 2021/2022 für die Neuaufnahme von Schülerinnen und Schülern nicht des Nachweises von einschlägigen praktischen Tätigkeiten, eines einschlägigen Praktikums oder einschlägiger Praxis im Umfang von 150 Zeitstunden.

§ 18a Bestimmungen für das Schuljahr 2022/23

(1) Im Schuljahr 2022/23 werden die Bearbeitungszeiten in den schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert.
(2) Nicht in den Schuljahren 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23 angetretene Praktika und Praxiszeiten bleiben bei Versetzungsentscheidungen unberücksichtigt und müssen nicht nachgeholt werden, sofern im gesamten Bildungsgang die Praxisanteile mindestens zu 50 % absolviert wurden. Die in der Fachschule nach den Stundentafeln vorgesehenen Praktika und Praxiszeiten können auch durch Teilnahme an schulischem fachpraktischem Unterricht oder durch Projektunterricht absolviert werden. Wenn weniger als 50 % der Praxisanteile durchgeführt wurden, kann als Ersatzleistung die schriftliche Bearbeitung einer praxisbezogenen Aufgabe erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachrichtungen des Fachbereichs Sozialwesen (§ 1 Absatz 2 Nummer 4.1, 4.2 und 4.3). Im begründeten Einzelfall kann die obere Schulaufsicht Abweichungen von Satz 4 zulassen.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Fachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 68), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 10. Mai 2021
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage 1

(zu § 9 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)
Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind im Fachbereich
1
Gestaltung
in der Fachrichtung
1.1
Handwerkliches Gestalten
Schwerpunkte Holz, Metall, Stein, Keramik, Textil, Bildhauerei:
Entwurf (drei)
Formgebung (drei)
Werkstofftechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
1.2
Raumgestaltung und Innenausbau:
Konstruktion (sechs)
Baubetrieb (zwei)
Werkstofftechnik (zwei)
Mathematik (zwei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2
Technik
in der Fachrichtung
2.1
Automatisierungstechnik:
LF 2: Komplexe automatisierte Systeme planen und entwickeln (drei)
LF 5: Automatisierte Systeme programmieren und visualisieren (drei)
LF 9: Automatisierte Systeme in Betrieb nehmen, übergeben und instandhalten (drei)
Deutsch/Kommunikation (drei)
Mathematik (drei)
Englisch (drei)
2.2
Bautechnik:
a)
Schwerpunkt Hochbau
LF 1: Ein Grundstück erschließen
LF 2: Ein Bauwerk gründen
Gesamtprüfungsdauer: (zwei)
LF 3: Ein Kellergeschoss planen
LF 4: Eine Wand und eine Decke planen
LF 5: Ein Dach planen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Eine Genehmigungs- und Ausführungsplanung für ein Wohngebäude durchführen sowie eine Leistungsbeschreibung einschließlich Kalkulation ausgewählter Gewerke erstellen
LF 7: Die Planung eines Nichtwohngebäudes durchführen
LF 9: Die Planung eines Plusenergiegebäudes durchführen
Gesamtprüfungsdauer: (vier)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
b)
Schwerpunkt Bauwerkerhaltung
LF 1: Ein Grundstück erschließen
LF 2: Ein Bauwerk gründen
Gesamtprüfungsdauer: (zwei)
LF 3: Ein Kellergeschoss planen
LF 4: Eine Wand und eine Decke planen
LF 5: Ein Dach planen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 7: Eine Ausführungsplanung unter der Berücksichtigung des Denkmalschutzes durchführen sowie eine Leistungsbeschreibung einschließlich Kalkulation ausgewählter Gewerke erstellen
LF 8: Eine Sanierung und Unterhaltung von alten Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Baukonstruktionen planen
LF 9: Eine energetische Sanierung im Gebäudebestand durchführen
Gesamtprüfungsdauer: (vier)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
c)
Schwerpunkt Tief- und Straßenbau
LF 1: Ein Grundstück erschließen
LF 2: Ein Bauwerk gründen
Gesamtprüfungsdauer: (zwei)
LF 6: Einen Straßenentwurf und eine Verkehrsfläche planen
LF 7: Eine Planung im Bereich Siedlungswasserwirtschaft durchführen
Gesamtprüfungsdauer: (vier)
LF 9: Eine Planung im Bereich Tiefbau, Geotechnik, Wasserbau und Küstenschutz durchführen sowie eine Leistungsbeschreibung einschließlich Kalkulation ausgewählter Gewerke erstellen (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.3
Chemietechnik:
Allgemeine und anorganische Chemie (drei)
Organische Chemie (drei)
Chemische Betriebstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.4
Druck- und Medientechnik:
Auftragsmanagement und Kalkulation (drei)
Webbasierte Workflowtechnologie der Druckvorstufe (drei)
Prozesstechnologie Druck und Druckverarbeitung (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.5
Elektromobilität:
Elektronische Systeme (drei)
Fahrzeugtechnische Systeme (drei)
Elektroenergiemanagement (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.6
Elektrotechnik:
a)
Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik:
Steuerungs- und Regelungstechnik (drei)
Betriebssysteme und Netzwerke (drei)
System- und Anwendungsprogrammierung (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
b)
Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung:
Energietechnische Systeme (drei)
Energie- und Antriebselektronik (drei)
Automatisierungstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
c)
Schwerpunkt Industrieelektronik:
Angewandte Elektronik (drei)
Elektrische Regelungstechnik (drei)
Automatisierungstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.7
Farb- und Lacktechnik:
LF 2: Polychrome Farbharmonien, unter Einbeziehung der Formenlehre, mit handwerklichen Techniken entwickeln und umsetzen
LF 8: Komplexe zweckgebundene Objekte im Innen- und Außenraum gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (vier)
LF 1: Untergründe werkstoffkundig für eine Beschichtung vorbereiten und prüfen
LF 7: Komplexe Beschichtungssysteme analysieren, vergleichen und bewerten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 3: Betriebliche/Wirtschaftliche Vorgänge zahlenmäßig erfassen und unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben auswerten (drei)
Mathematik
***)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.8
Gebäudesystemtechnik:
Gebäudeökonomie (drei)
Heizungs-, Sanitär- und Raumlufttechnik (drei)
Systemtechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.9
Holztechnik:
Entwurf/Konstruktion (sechs)
Arbeits- und Fertigungsorganisation (zwei)
Werkstofftechnik (zwei)
Mathematik (zwei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.10
Schwerpunkt „Nachhaltige Digitalisierung“
Nachhaltigkeit im Unternehmen implementieren (zwei)
Nachhaltige Digitalisierungsprozesse gestalten (drei)
Nachhaltige Digitalisierungen umsetzen (vier)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.11
Informationstechnik:
Nachrichtentechnik (drei)
Steuerungs- und Regelungstechnik (drei)
System- und Anwendungsprogrammierung (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.12
Kraftfahrzeugtechnik:
a)
Schwerpunkt Systemtechnik:
Triebwerk-/Antriebsysteme (drei)
Kraftfahrzeugelektrik/-elektronik (drei)
Arbeitsorganisation und Rechnungswesen (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
b)
Schwerpunkt Konstruktionstechnik:
Konstruktion (drei)
Fahrzeugsysteme und Diagnose (drei)
Arbeitsorganisation und Rechnungswesen (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.13
Lebensmitteltechnik:
a)
Schwerpunkt Produktentwicklung und Sensorik:
Produktions- und Anlagentechnik (drei)
Qualitätssicherung (drei)
Verpackungstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
b)
Schwerpunkt Qualitätsmanagement und Lebensmittelsicherheit:
Qualitätssicherung (drei)
Informations- und Kommunikationstechnik (drei)
Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
c)
Schwerpunkt Betriebsmanagement / Prozess- und Digitalisierungstechnik:
Produktionstechnik/Catering (drei)
Qualitätssicherung (drei)
Verpackungstechnik/Umweltmanagement (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.14
Maschinentechnik:
Konstruktion (drei)
Fertigungstechnik (drei)
Automatisierungstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.15
Mechatronik:
a)
Schwerpunkt Automatisierungstechnik:
LF 2: Komplexe mechatronische Systeme designen und entwickeln (drei)
LF 6: Mechatronische Systeme programmieren und visualisieren (drei)
LF 7: Mechatronische Systeme in der Automatisierungstechnik umsetzen (drei)
Mathematik
*)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
b)
Schwerpunkt Mikrotechnologien:
LF 6: Aktive und passive mikroelektronische Bauelemente und Systeme dimensionieren und realisieren (drei)
LF 7: Strukturen, Bauelemente und Systeme der Mikrosystemtechnik mittels ausgewählter Verfahren realisieren, evaluieren und optimieren (drei)
LF 8: Prozessabläufe der Aufbau- und Verbindungstechnik und relevante Merkmale analysieren, entwickeln und abstimmen (drei)
Mathematik
*)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
c)
Schwerpunkt Betriebstechnik:
LF 2: Komplexe mechatronische Systeme designen und entwickeln (drei)
LF 3: Produktions- und Fertigungsprozesse planen, entwickeln und in die Prozessumgebung integrieren (drei)
LF 6: Betriebsabläufe überwachen und Instandhaltungsprozesse planen (drei)
Mathematik
*)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
2.16
Medizintechnik:
Medizintechnik (drei)
Datenverarbeitungstechnik (drei)
Qualitätsmanagement (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.17
Technische Betriebswirtschaft:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 4: Geschäftsvorgänge verarbeiten sowie bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 5: Vorschriften des Wirtschafts- und Steuerrechts anwenden
LF 7: Geschäftsvorgänge erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Grundlegende Aspekte der Mittelstandsökonomie erarbeiten
LF 9: Controlling für die Steuerung und Kontrolle von KMU-Unternehmen einsetzen
LF 10: strategische Entscheidungen zur nachhaltigen Existenzgründung unterstützen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Mathematik
***)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.18
Umweltschutztechnik:
Abfallwirtschaft (drei)
Gewässerschutz, Abwasser (drei)
Verfahrenstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.19
Vermessungstechnik:
Vermessungskunde (drei)
Fotogrammmetrie (zwei)
Tiefbautechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.20
Windenergietechnik:
Regelungstechnische Systeme/Leistungselektronik (drei)
Anlagentechnik (drei)
Instandhaltungsmanagement (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
3
Wirtschaft
in der Fachrichtung
3.1
Betriebswirtschaft:
a)
Schwerpunkt Controlling:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Kosten- und Leistungsrechnung erstellen und anwenden
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Controlling für die operative Planung, Steuerung und Kontrolle nutzen
LF 9: Strategische Entscheidungen zur nachhaltigen Existenzsicherung unterstützen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
b)
Schwerpunkt Personalwesen:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Vorschriften des Wirtschafts- und Steuerrechts anwenden
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 5: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 6: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 7: Personal beschaffen, einstellen und abbauen
LF 8: Personal führen und entwickeln
LF 9: Personal unter Beachtung des Arbeits- und Sozialrechts verwalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Deutsch/Kommunikation (drei)
Englisch
*)
(drei)
c)
Schwerpunkt Handelsmanagement:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Prozesse im Handel planen, steuern und kontrollieren
LF 9: Die Supply Chain im Handel gestalten
LF 10: Außenhandelsgeschäfte planen, durchführen und kontrollieren
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Englisch (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
d)
Schwerpunkt Informationsverarbeitung und Informationsmanagement:
Informationsverarbeitung (drei)
Betriebswirtschaftslehre (drei)
Rechnungswesen (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
Deutsch/Kommunikation (drei)
3.2
Hauswirtschaft:
a)
Weiterbildungsgang „Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“:
Hauswirtschaftliche Theorie und Praxis (drei)
Betriebswirtschaftslehre und Organisation (drei)
Berufs- und Arbeitspädagogik oder Personalmanagement (drei)
Deutsch
**)
oder
Englisch
**)
oder
Wirtschaftsmathematik
**)
(drei)
b)
Weiterbildungsgang „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“:
Hauswirtschaftliche Theorie (vier)
Betriebswirtschaftslehre und Organisation (zwei)
3.3
Hotel- und Gaststättengewerbe:
a)
Weiterbildungsgang „Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder „Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“:
LF 1: Rahmenbedingungen unternehmerischer Gründung erarbeiten, beurteilen und anwenden
LF 4: Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern betreffen
LF 8: Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern, kontrollieren und verändern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 3: Bildungs- und Entwicklungsprozesse im Unternehmen gestalten, beurteilen und verändern
LF 5: Gastgewerbliche Leistungsprozesse planen, organisieren, beurteilen und verändern
LF 9: Prozesse des Personalmanagements planen, gestalten und beurteilen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Lebensmittel unter ernährungsphysiologischen und technologischen Aspekten unterscheiden und beurteilen
LF 7: Spanisch, Französisch, Schwedisch im Hotel- und Gaststättengewerbe nutzen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Praktische Prüfung: Schwerpunktbereiche: Küche, Restaurant, Hotel, Systemmanagement (drei)
Mathematik
***)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
b)
Weiterbildungsgang „Gastronomin“ oder „Gastronom“:
LF 1: Rahmenbedingungen unternehmerischer Gründung erarbeiten, beurteilen und anwenden
LF 2: Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen und für unternehmerische Entscheidungen vorbereiten
LF 5: Gastgewerbliche Leistungsprozesse planen, organisieren, beurteilen und verändern
Gesamtprüfungsdauer: (vier)
LF 4: Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern betreffen (drei)
LF 6: Lebensmittel unter ernährungsphysiologischen und technologischen Aspekten unterscheiden und beurteilen (drei)
3.4
Internationale Wirtschaft:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Grundlagen des Außenhandels darstellen und strategische Maßnahmen planen
LF 9: Internationale Verträge gestalten und Auslandsgeschäfte finanzieren
LF 10: Import- und Exportprozesse planen, durchführen und kontrollieren
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Englisch (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
3.5
Logistik:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Transport- und Lagerprozesse planen, steuern und kontrollieren
LF 9: Logistikverträge für Handel und Industrie in Beschaffung, Produktion und Distribution gestalten
LF 10: Nationale und internationale Supply Chains in Handel und Industrie analysieren und optimieren
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Englisch (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
3.6
Marketing:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Instrumente des Marketing-Mix analysieren, einsetzen und bewerten
LF 9: Marketingkonzeptionen analysieren und entwickeln
LF 10: Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
3.7
Tourismus:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Marketing touristischer Organisationen analysieren und einsetzen
LF 9: Touristikspezifische Betriebsprozesse analysieren und bewerten
LF 10: Geografische Gegebenheiten von Reiseländern erfassen und beurteilen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Englisch (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
3.8
Wirtschaftsinformatik:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Geschäftsprozesse verarbeiten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Unternehmensdatenbanksysteme entwickeln und optimieren
LF 9: Anwendungssoftware unternehmensspezifisch anpassen, programmieren und bereitstellen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 7: IT-Systeme für Unternehmen auswählen, gestalten und betreuen
LF 8: Netzwerke für Unternehmen planen, implementieren und betreuen
LF 10: Naturwissenschaftliche Grundlagen auf IT-Systeme anwenden
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
Das Fach Englisch als schriftliches Prüfungsfach kann nach Genehmigung durch die oberste Schulaufsicht durch das Fach Dänisch als fortgeführte Fremdsprache ersetzt werden.
4
Sozialwesen
in der Fachrichtung
4.1
Heilerziehungspflege:
LF 2: Beziehungen professionell gestalten und mit Einzelnen und Gruppen unterstützend arbeiten (vier)
LF 3: Lebenswelten und individuellen Entwicklungsstand wahrnehmen, verstehen und Prozesse der Inklusion fördern (vier)
LF 4: Adressatengerechte Bildungs- und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten (fünf)
Deutsch/Kommunikation mit Sprachbildung
***)
(drei)
Mathematik
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
4.2
Heilpädagogik:
LF 2: Heilpädagogische Diagnosen erstellen - Individuen, Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und beschreiben (vier)
LF 3: Heilpädagogisch Handeln - Beziehungen aufbauen, Entwicklungen begleiten, Bildungsprozesse unterstützen, Erziehungspartnerschaften gestalten (drei)
4.3
Sozialpädagogik:
LF 2: Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten (vier)
LF 3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern (vier)
LF 4: Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten (fünf)
Deutsch/Kommunikation mit Sprachbildung
***)
(drei)
Mathematik
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
Fußnoten
Fußnoten
*)
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
**)
Zum Erwerb der Fachhochschulreife ist in allen drei Fächern je eine schriftliche Prüfung abzulegen. In dem Falle gilt für zwei der drei Fächer die Erläuterung zu *).
Zum Erwerb der Fachhochschulreife ist in allen drei Fächern je eine schriftliche Prüfung abzulegen. In dem Falle gilt für zwei der drei Fächer die Erläuterung zu *).
Zum Erwerb der Fachhochschulreife ist in allen drei Fächern je eine schriftliche Prüfung abzulegen. In dem Falle gilt für zwei der drei Fächer die Erläuterung zu *).
***)
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).

Anlage 2

(zu § 4 Absatz 3)
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Anlage 3

(zu § 1 Absatz 3 FSVO)
Zugelassene Aufbau- und Ergänzungsangebote
1.
Aufbaubildungsgang Sozialmanagement
a)
Abschluss: Staatlich geprüfte Leitungskraft für Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe
b)
Eingangsvoraussetzung: Einschlägiger Fachschulweiterbildungsabschluss, mindestens 2 Jahre Berufserfahrung, Nachweis eines Arbeits- oder Praktikumsplatzes
c)
Umfang: 600 Stunden
d)
Abschlussvoraussetzung: erfolgreiche Hausarbeit, erfolgreiches Kolloquium
2.
Aufbaubildungsgang Wirtschaftstechniker/in
a)
Abschluss: Staatlich geprüfte/r Wirtschaftstechniker/in
b)
Eingangsvoraussetzung: Staatlich geprüfte/r Techniker/in oder Bachelor Professional
c)
Umfang: 600 Stunden
d)
Abschlussvoraussetzung: erfolgreiche Projektarbeit mit Präsentation, erfolgreiches Kolloquium
3.
Aufbaubildungsgang Systeminformatiker/in
a)
Abschluss: Staatlich geprüfte/r Systeminformatiker/in
b)
Eingangsvoraussetzung: Staatlich geprüfte/r Techniker/in oder Bachelor Professional
c)
Umfang: 600 Stunden
d)
Abschlussvoraussetzung: erfolgreiche Projektarbeit mit Präsentation, erfolgreiches Kolloquium
Version: 30.07.2021
Anzahl Änderungen: 0

Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 10. Mai 2021

Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) Vom 10. Mai 2021
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 11, 18a und Anlage 1 geändert, § 18b aufgehoben (Art. 7 LVO v. 03.02.2023, NBl. MBWFK Schl.-H. S. 36)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Fachschule (Fachschulverordnung - FSVO) vom 10. Mai 202131.07.2021
Eingangsformel31.07.2021
Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil31.07.2021
§ 1 - Gliederung der Fachschule31.07.2022
§ 2 - Anrechnung von Weiterbildungszeiten31.07.2021
§ 3 - Abschlüsse31.07.2021
§ 4 - Zeugnisse und Urkunden31.07.2022
§ 5 - Erwerb weiterer Schulabschlüsse31.07.2021
§ 6 - Gleichstellung von Schulabschlüssen und Abschlüssen in Aufstiegsfortbildungen31.07.2022
Abschnitt 2 - Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Technik, Wirtschaft31.07.2021
§ 7 - Dauer und Organisationsformen des Schulbesuchs31.07.2021
§ 8 - Aufnahmebedingungen31.07.2022
§ 9 - Bestimmungen zur Prüfung31.07.2021
Abschnitt 3 - Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen31.07.2021
§ 10 - Dauer und Organisationsformen des Schulbesuchs31.07.2021
§ 11 - Aufnahmebedingungen01.03.2023
§ 12 - Praxiszeiten31.07.2021
§ 13 - Anrechnung von Ausbildungszeiten und weiteren Qualifikationen31.07.2021
§ 14 - Sperrfächer, Sperrlernfelder31.07.2021
§ 15 - Bestimmungen zur Prüfung31.07.2022
§ 16 - Gleichstellung von Abschlüssen31.07.2021
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen31.07.2021
§ 17 - Anlagen31.07.2022
§ 18 - Übergangsregelung31.07.2022
§ 18a - Bestimmungen für das Schuljahr 2022/2301.03.2023
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.07.2021
Anlage 1 - Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind im Fachbereich01.03.2023
Anlage 231.07.2021
Anlage 3 - Zugelassene Aufbau- und Ergänzungsangebote31.07.2022
Aufgrund des § 16 Absatz 1 Satz 2 und des § 126 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Gliederung der Fachschule

(1) Die Fachschule gliedert sich in bestimmte Fachrichtungen aus den Fachbereichen
1
Gestaltung,
2
Technik,
3
Wirtschaft,
4
Sozialwesen.
(2) Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen
1
Gestaltung
1.1
Handwerkliches Gestalten,
1.2
Raumgestaltung und Innenausbau,
2
Technik
2.1
Automatisierungstechnik,
2.2
Bautechnik,
2.3
Chemietechnik,
2.4
Druck- und Medientechnik,
2.5
Elektromobilität,
2.6
Elektrotechnik,
2.7
Farb- und Lacktechnik,
2.8
Gebäudesystemtechnik,
2.9
Holztechnik,
2.10
Informatik,
2.11
Informationstechnik,
2.12
Kraftfahrzeugtechnik,
2.13
Lebensmitteltechnik,
2.14
Maschinentechnik,
2.15
Mechatronik,
2.16
Medizintechnik,
2.17
Technische Betriebswirtschaft,
2.18
Umweltschutztechnik,
2.19
Vermessungstechnik,
2.20
Windenergietechnik,
3
Wirtschaft
3.1
Betriebswirtschaft,
3.2
Hauswirtschaft,
3.3
Hotel- und Gaststättengewerbe,
3.4
Internationale Wirtschaft,
3.5
Logistik,
3.6
Marketing,
3.7
Tourismus,
3.8
Wirtschaftsinformatik,
4
Sozialwesen
4.1
Heilerziehungspflege,
4.2
Heilpädagogik,
4.3
Sozialpädagogik.
(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Aufbau- und Ergänzungsbildungsangebote, die auf einem Fachschulabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss aufbauen, mindestens 600 Unterrichtsstunden umfassen und weitere Qualifikationen vermitteln, zulassen (Anlage 3).

§ 2 Anrechnung von Weiterbildungszeiten

(1) Eine abgeschlossene Fachschulweiterbildung kann auf eine weitere Fachschulweiterbildung mit bis zu einem Jahr angerechnet werden.
(2) Im Rahmen des Abschlusses einer Fachschule, auf deren Besuch eine bereits abgeschlossene Weiterbildung nach Absatz 1 angerechnet wurde, müssen die in der Abschlussprüfung einer Fachschule im Land Schleswig-Holstein nachgewiesenen Leistungen in Fächern des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs nicht noch einmal nachgewiesen werden.
(3) Die Entscheidungen über die Anrechnung trifft die Schule. Noten für Fächer, Lernbereiche und Lernfelder, die aus einer anderen Fachschulweiterbildung angerechnet werden, werden im Zeugnis als Leistung aus einer anderen Fachschulweiterbildung gekennzeichnet. Sie fließen nicht in die Berechnung der Durchschnittsnote ein und können nicht zum Notenausgleich herangezogen werden.

§ 3 Abschlüsse

Der Abschluss der Fachschule der Fachrichtungen
1.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1.1 und 1.2 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gestalterin“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter“,
2.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2.1 bis 2.20 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“,
3.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 3.1, 3.4 bis 3.8 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“,
4.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 3.2 berechtigt
a)
im einjährigen Weiterbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“,
b)
im zweijährigen Weiterbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“,
5.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 3.3 berechtigt
a)
im einjährigen Weiterbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Gastronomin“ oder „Staatlich geprüfter Gastronom“,
b)
im zweijährigen Weiterbildungsgang zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfter Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“,
6.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.1 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“,
7.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.2 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“,
8.
nach § 1 Absatz 2 Nummer 4.3 berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“.

§ 4 Zeugnisse und Urkunden

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, das neben den durch die Zeugnisverordnung vom 18. Juni 2018 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 200), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVOBl. S. 843), bestimmten Angaben den Fachbereich, die Fachrichtung und, sofern bestimmt, den Schwerpunkt sowie den Abschluss und die Berufsbezeichnung nach § 3 und erworbene Qualifikationen enthalten muss.
(2) Das Abschlusszeugnis einer Fachschule, die zu einem Weiterbildungsabschluss führt und deren Weiterbildungsgang mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst, erhält zusätzlich zu Absatz 1 den Hinweis: „Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 10. September 2020) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“
(3) Neben dem Abschlusszeugnis nach Absatz 1 wird eine Urkunde (Anlage 2) ausgestellt, in der neben der Berufsbezeichnung nach § 3 der Titel mit dem Klammerzusatz „Bachelor Professional im Fachbereich [Bezeichnung des Fachbereichs nach § 1 Absatz 1]“ verliehen wird.

§ 5 Erwerb weiterer Schulabschlüsse

(1) Das Abschlusszeugnis der einjährigen Fachschule schließt den Mittleren Schulabschluss ein. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Der Mittlere Schulabschluss wurde erworben.“
(2) Das Abschlusszeugnis der mindestens zwei Schulleistungsjahre umfassenden Fachschule schließt die Berechtigung für ein Studium an Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland ein, wenn
1.
der Mittlere Schulabschluss oder ein diesem gleichwertiger Schulabschluss erworben worden ist,
2.
entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) in den einzelnen Weiterbildungsgängen die nach der Vereinbarung festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten worden sind und
3.
die Erfüllung der inhaltlichen Standards über jeweils eine schriftliche Prüfung in den Bereichen „Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch“, „Fremdsprache“ und „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich“ nachgewiesen werden; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung der Fachkonferenz entscheiden, dass von den in der Anlage 1 mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern zum Erwerb der Fachhochschulreife der Nachweis der geforderten Standards in zwei der drei Bereiche durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, es sei denn, diese Bereiche sind in die schriftliche fachrichtungsbezogene Prüfung des Bildungsganges einbezogen; in dem Bereich, in dem der Nachweis der geforderten Standards nicht durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht wird, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Fachkonferenz entscheiden, dass die schriftliche Prüfung durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt wird. Für Schülerinnen und Schüler, die ohne die Fachhochschulreife in den Bildungsgang eingetreten sind, erhält das Abschlusszeugnis den Zusatz: „Die Fachhochschulreife wurde erworben. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“
(3) Wer ohne den Mittleren Schulabschluss oder einen diesem gleichwertigen Schulabschluss in einen mehrjährigen Weiterbildungsgang aufgenommen worden ist, erwirbt den Mittleren Schulabschluss mit dem Versetzungszeugnis zum Ende des ersten Schulleistungsjahres. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

§ 6 Gleichstellung von Schulabschlüssen und Abschlüssen in Aufstiegsfortbildungen

(1) Die nachträgliche Gleichstellung eines an einer Fachschule im Land Schleswig-Holstein erworbenen Zeugnisses mit dem Mittleren Schulabschluss erfolgt auf Antrag durch die Schule, an der die Schülerin oder der Schüler das Abschlusszeugnis erworben hat
1.
für ein Abschlusszeugnis nach § 5 Absatz 1 sowie
2.
für ein Abschlusszeugnis einer mindestens zweijährigen Fachschule, wenn das Zeugnis die Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik ausweist und die Leistungen in diesen Fächern mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind.
(2) Abschlüsse in Aufstiegsfortbildungen, deren Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), §§ 42, 42a, 45 und 51a Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654), oder des Seearbeitsgesetzes (SeeArbG) vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1144), geregelt sind, die einen Abschluss in einem der nach Maßgabe nach § 4 BBiG, § 25 Handwerksordnung oder § 92 SeeArbG erlassenen Verordnungen anerkannten Ausbildungsberufe voraussetzen, werden als Mittlerer Schulabschluss anerkannt. Dies gilt entsprechend für einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder für einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die oberste Schulaufsichtsbehörde.

Abschnitt 2 Fachschulen der Fachbereiche Gestaltung, Technik, Wirtschaft

§ 7 Dauer und Organisationsformen des Schulbesuchs

(1) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht
1.
ein Schulleistungsjahr in den Weiterbildungsgängen „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ der Fachrichtung Hauswirtschaft, „Staatlich geprüfte Gastronomin“ oder „Staatlich geprüfter Gastronom“ der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe,
2.
zwei Schulleistungsjahre in den Weiterbildungsgängen der Fachrichtungen der Fachbereiche Technik, Wirtschaft und Gestaltung im Übrigen.
(2) Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend. Übergänge von der Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Stundentafel ist einzuhalten.
(3) Von den Unterrichtsstunden der mehrjährigen Fachschulen können bis zu 20 %, jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden in anderen Lernformen, wie zum Beispiel Blended Learning, organisiert werden, sofern dies in der Stundentafel ausgewiesen ist. Diese Stunden werden betreut und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitet.

§ 8 Aufnahmebedingungen

(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Mittlere Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Für die Aufnahme in die Weiterbildungsgänge „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ der Fachrichtung Hauswirtschaft sowie „Staatlich geprüfte Gastronomin“ oder „Staatlich geprüfter Gastronom“ der Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe ist der Erste allgemeinbildende Schulabschluss ausreichend. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen (GER)“ vorzulegen.
(2) In begründeten Fällen erfüllt die schulische Aufnahmevoraussetzung auch, wer einen Ersten allgemeinen Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 und eine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erworben hat.
(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird,
1.
der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach
a)
dem Berufsbildungsgesetz,
b)
der Handwerksordnung,
c)
dem Seearbeitsgesetz sowie
der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulunterricht bestand, oder der Abschluss einer für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung sowie eine für diese Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit, die auch während des Fachschulbesuchs in Teilzeit abgeleistet werden kann, von einem Jahr oder
2.
der Abschluss der Berufsschule sowie eine für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von fünf Jahren; hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden; bei Fachschulen in Teilzeit kann bis zu zwei Jahren der erforderlichen einschlägigen Berufstätigkeit während der Fachschulweiterbildung abgeleistet werden.
(4) Die nach Absatz 2 nachzuweisenden Zeiten der Berufstätigkeit sind in Vollzeit abzuleisten. Bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sich der Zeitraum entsprechend.
(5) In Einzelfällen kann bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit die oberste Schulaufsichtsbehörde eine Abweichung von der schulischen Aufnahmevoraussetzung Mittlerer Schulabschluss zulassen. Darüber hinaus entscheidet über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsabschlusses oder der Einschlägigkeit einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit sowie über eine im Einzelfall kürzere Schulbesuchsdauer durch Berücksichtigung anrechenbarer schulischer oder beruflicher Abschlüsse oder Zeiten beruflicher Tätigkeiten die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Anrechnung von Befähigungsnachweisen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 9 Bestimmungen zur Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung sowie die praktische Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage 1. Schriftliche Prüfungen in Lernfeldern sind als einzelne Aufgaben zu stellen und zu benoten, unabhängig davon, ob mehrere Lernfeldprüfungen in der Anlage 1 im Rahmen einer schriftlichen Prüfungsarbeit zusammengefasst werden.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung der Fachkonferenz entscheiden, dass eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten des fachrichtungsbezogenen Bereichs gemäß der Anlage 1 durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation und einem Kolloquium unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt wird. Umfasst die schriftliche Prüfungsarbeit nach Anlage 1 mehrere Lernfelder, muss die Facharbeit übergreifend Aufgabenstellungen aus allen dort genannten Lernfeldern berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 findet für die Facharbeit keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 kann im Bereich Gestaltung an Stelle der schriftlichen Facharbeit mit anschließender Präsentation und einem Kolloquium unter prüfungsgemäßen Bedingungen eine praktische Prüfung durchgeführt werden.
(3) In den Fachrichtungen Betriebswirtschaft, Internationale Wirtschaft, Logistik, Marketing sowie Tourismus ist jeweils eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung.
(4) In Bildungsgängen, in denen die Fachhochschulreife integrativ erworben wird, entfallen für Schülerinnen und Schüler mit Fachhochschulreife oder einem höherwertigen Schulabschluss die schriftlichen Prüfungsarbeiten in den in der Anlage 1 mit einem Stern (*) gekennzeichneten Fächern.

Abschnitt 3 Fachschulen des Fachbereichs Sozialwesen

§ 10 Dauer und Organisationsformen des Schulbesuchs

(1) Der Besuch der Fachschule umfasst bei Vollzeitunterricht
1.
eineinhalb Schulleistungsjahre in der Fachrichtung Heilpädagogik,
2.
zwei Schulleistungsjahre in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik für Schülerinnen und Schüler, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in die Fachschule aufgenommen wurden, durch Anrechnung von 600 Stunden der Praxiszeiten aus einer erfolgreich abgeschlossenen mindestens zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Ausbildung,
3.
drei Schulleistungsjahre in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik für Schülerinnen und Schüler, die nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 aufgenommen wurden,
einschließlich der betrieblichen Praxiszeiten.
(2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) In begründeten Einzelfällen können Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in die Fachschule aufgenommen werden könnten, auch in den dreijährigen Bildungsgang nach Absatz 1 Nummer 3 aufgenommen werden.
(4) Bei Teilzeitunterricht verlängert sich der Besuch der Fachschule entsprechend. Übergänge von der Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Stundentafel ist einzuhalten.

§ 11 Aufnahmebedingungen

(1) Schulische Aufnahmevoraussetzung ist der Mittlere Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss.
(2) In begründeten Fällen erfüllt die schulische Aufnahmevoraussetzung auch, wer einen Ersten allgemeinen Schulabschluss mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 und eine anerkannte abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht sowie den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erworben hat. Wurde der schulische Abschluss im Ausland erworben, ist der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen: Lernen, lehren, beurteilen (GER)“ vorzulegen.
(3) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Heilerziehungspflege ist
1.
eine mindestens zweijährige abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder
2.
eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung sowie einschlägige praktische Tätigkeiten oder ein einschlägiges Praktikum von mindestens 150 Zeitstunden oder
3.
eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren.
In begründeten Fällen kann auch zugelassen werden, wer den schulischen Teil der Fachhochschulreife, die Fachgebundene oder die Allgemeine Hochschulreife erworben hat sowie einschlägige praktische Tätigkeiten oder ein einschlägiges Praktikum von mindestens 150 Zeitstunden absolviert hat. Auf die Zeiten der praktischen Tätigkeit werden förderliche freiwillige Dienste auf der Grundlage von Bundesgesetzen angerechnet.
(4) Berufliche Aufnahmevoraussetzungen für die Fachrichtung Heilpädagogik sind der Abschluss der Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Sozialpädagogik oder eine für die Zielsetzung der Fachrichtung als gleichwertig anerkannte Qualifikation sowie eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen.
(5) Berufliche Aufnahmevoraussetzung für die Fachrichtung Sozialpädagogik ist
1.
der Abschluss in einem für die Zielsetzung der angestrebten Fachrichtung einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht sowie der Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand, oder
2.
der Abschluss einer nicht einschlägigen Berufsausbildung einer nach Bundes- oder Landesrecht vergleichbar geregelten Ausbildung und einschlägiger sozialpädagogischer Praxis im Umfang von 150 Zeitstunden oder
3.
eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeit von drei Jahren in einer anerkannten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder
4.
eine einschlägige sozialpädagogische Praxis im Umfang von 150 Zeitstunden sowie der schulische Teil der Fachhochschulreife, die Fachgebundene oder Allgemeine Hochschulreife; auf die Zeiten der sozialpädagogischen Praxis werden förderliche freiwillige Dienste auf der Grundlage von Bundesgesetzen angerechnet.
(6) Die für die Fachrichtung Sozialpädagogik anzurechnenden Zeiten beruflicher Tätigkeit oder sozialpädagogischer Praxis können in höchstens zwei verschiedene Abschnitte in verschiedenen Praxisstellen aufgeteilt werden, die nicht mehr als 36 Monate vor dem Zeitpunkt der Bewerbung abgeleistet worden sein dürfen. Die Praxiszeiten können nur in anerkannten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe absolviert werden. Die für die Fachrichtung Heilerziehungspflege anzurechnenden Zeiten beruflicher Tätigkeit oder heilerziehungspflegerischer Praxis können in höchstens zwei verschiedene Abschnitte in verschiedenen Praxisstellen aufgeteilt werden, die nicht mehr als 36 Monate vor dem Zeitpunkt der Bewerbung abgeleistet worden sein dürfen. Die Praxiszeiten können nur in anerkannten Pflege- oder Gesundheitseinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe abgeleistet werden.
(7) In Einzelfällen kann bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit die oberste Schulaufsichtsbehörde eine Abweichung von der schulischen Aufnahmevoraussetzung Mittlerer Schulabschluss zulassen. Darüber hinaus entscheidet über die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines anderen Bildungsabschlusses oder der Einschlägigkeit einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit sowie über eine im Einzelfall kürzere Schulbesuchsdauer durch Berücksichtigung anrechenbarer schulischer oder beruflicher Abschlüsse oder Zeiten beruflicher Tätigkeiten die oberste Schulaufsichtsbehörde. Die Anrechnung von Befähigungsnachweisen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(8) Die Bewerberinnen und Bewerber haben zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b Bundeszentralregistergesetz vorzulegen, welches nicht älter als drei Monate ist. Wird aus dem Führungszeugnis ersichtlich, dass sie für die angestrebte Weiterbildung nicht geeignet sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die im gleichen Jahr die Ausbildung zur Sozialpädagogischen Assistentin bzw. zum Sozialpädagogischen Assistenten erfolgreich abgeschlossen haben, kann das erweiterte Führungszeugnis älter als drei Monate sein. Zusätzlich ist von ihnen eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis über eine bestehende Immunität gegen Masern oder dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, vorzulegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist die Aufnahme ebenfalls abzulehnen. Im Verlauf des Bildungsganges ist eine Belehrung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530), vorzunehmen.

§ 12 Praxiszeiten

(1) Die in den Stundentafeln vorgesehenen betrieblichen Praxiszeiten in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik sind in mindestens zwei für diese Berufe einschlägigen Arbeitsfeldern abzuleisten. Hiervon werden mindestens 300 Stunden in Kindertageseinrichtungen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - in Gruppen durchgeführt, in denen Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt regelhaft, integrativ oder altersgemischt gefördert werden. Satz 2 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit dem Berufsabschluss „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege haben mindestens 300 Stunden der betrieblichen Praxiszeiten einen pflegerischen Schwerpunkt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit einer mindestens zweijährigen beruflichen Ausbildung im Bereich Pflege.
(2) Die Berufstätigkeit oder Praxiszeit im zweiten Arbeitsfeld ist
1.
für die Fachrichtung Heilerziehungspflege bei Leistungsangeboten, für die eine Vereinbarung nach § 125 des Sozialgesetzbuches — Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen besteht, und
2.
für die Fachrichtung Sozialpädagogik in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, der Jugendhilfe, der pädagogischen Gesundheitsförderung, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit, in Horten oder in betreuten Grundschulen nachzuweisen.

§ 13 Anrechnung von Ausbildungszeiten und weiteren Qualifikationen

Studienleistungen aus einschlägigen Studiengängen können auf die fachtheoretische Weiterbildungszeit bis zu einem Schulleistungsjahr angerechnet werden, sofern einschlägige Praxiszeiten nach § 12 im Umfang von 300 Stunden nachgewiesen werden. Die Entscheidung über die Anrechnung trifft die Schule. Die Regelungen in § 2 bleiben unberührt.

§ 14 Sperrfächer, Sperrlernfelder

Für die Versetzung wird bestimmt, dass eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note nicht ausgeglichen werden kann
1.
in der Fachrichtung Heilerziehungspflege im Lernfeld „Adressatengerechte Bildungs- und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten“ und in den Praxiszeiten,
2.
in der Fachrichtung Heilpädagogik im Lernfeld „Heilpädagogisch Handeln - Beziehungen aufbauen, Entwicklungen begleiten, Bildungsprozesse unterstützen, Erziehungspartnerschaften gestalten“ und in den Praxiszeiten,
3.
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten“ und in den Praxiszeiten.

§ 15 Bestimmungen zur Prüfung

(1) Die Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung sowie die praktische Prüfung mit den jeweils in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden ergeben sich aus der Anlage 1. Zusätzlich ist eine Hausarbeit Bestandteil der Prüfung. In der Fachrichtung Heilpädagogik wird darüber hinaus ein Kolloquium im didaktisch-methodischen Anwendungsbereich durchgeführt. § 9 Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Abschlussprüfung wird bestimmt, dass eine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautende Note nicht ausgeglichen werden kann
1.
in der Fachrichtung Heilerziehungspflege in dem Prüfungslernfeld „Adressatengerechte Bildungs- und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten“ und in der Hausarbeit sowie in den Praxiszeiten,
2.
in der Fachrichtung Heilpädagogik in dem Prüfungslernfeld „Heilpädagogisch Handeln - Beziehungen aufbauen, Entwicklungen begleiten, Bildungsprozesse unterstützen, Erziehungspartnerschaften gestalten“ und in der Hausarbeit,
3.
in der Fachrichtung Sozialpädagogik in dem Prüfungslernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten“ und in der Hausarbeit sowie in den Praxiszeiten.

§ 16 Gleichstellung von Abschlüssen

Wer ohne den Berufsabschluss „Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Sozialpädagogischer Assistent“ in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik versetzt ist, erhält die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“, sofern die in § 12 Absatz 1 vorgeschriebenen Praxiszeiten im Elementarbereich erfolgreich absolviert wurden und mindestens 600 Stunden Berufstätigkeit oder Praxiszeiten in zwei Arbeitsfeldern nachgewiesen werden. Das Zeugnis erhält den Vermerk: „Mit der Versetzung in das dritte Schulleistungsjahr der Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik wird die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Sozialpädagogische Assistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialpädagogischer Assistent“ zu führen.“

Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 17 Anlagen

Die Anlagen 1, 2 und 3 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 18 Übergangsregelung

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/2021 bereits einen Bildungsgang der Fachschule besuchen, findet die Fachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 68), bis zum Ende dieses Bildungsganges Anwendung. § 4 Absatz 3 findet auch für Schülerinnen und Schüler Anwendung, die sich im Schuljahr 2019/20 und 2020/21 in einem Bildungsgang der Fachschule befunden und diesen nach dem 1. August 2021 abgeschlossen haben.
(2) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und 4 bedarf es im Schuljahr 2021/2022 für die Neuaufnahme von Schülerinnen und Schülern nicht des Nachweises von einschlägigen praktischen Tätigkeiten, eines einschlägigen Praktikums oder einschlägiger Praxis im Umfang von 150 Zeitstunden.

§ 18a Bestimmungen für das Schuljahr 2022/23

(1) Im Schuljahr 2022/23 werden die Bearbeitungszeiten in den schriftlichen Prüfungen jeweils um 30 Minuten verlängert.
(2) Nicht in den Schuljahren 2019/20, 2020/21, 2021/22 und 2022/23 angetretene Praktika und Praxiszeiten bleiben bei Versetzungsentscheidungen unberücksichtigt und müssen nicht nachgeholt werden, sofern im gesamten Bildungsgang die Praxisanteile mindestens zu 50 % absolviert wurden. Die in der Fachschule nach den Stundentafeln vorgesehenen Praktika und Praxiszeiten können auch durch Teilnahme an schulischem fachpraktischem Unterricht oder durch Projektunterricht absolviert werden. Wenn weniger als 50 % der Praxisanteile durchgeführt wurden, kann als Ersatzleistung die schriftliche Bearbeitung einer praxisbezogenen Aufgabe erfolgen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachrichtungen des Fachbereichs Sozialwesen (§ 1 Absatz 2 Nummer 4.1, 4.2 und 4.3). Im begründeten Einzelfall kann die obere Schulaufsicht Abweichungen von Satz 4 zulassen.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Fachschulverordnung vom 20. Juli 2017 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (NBl. MBWK. Schl.-H. S. 68), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 10. Mai 2021
Karin Prien Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Anlage 1

(zu § 9 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)
Prüfungsfächer, Prüfungslernfelder und Lernbereiche der schriftlichen Prüfung mit den in Klammern angegebenen Bearbeitungszeiten in Zeitstunden sind im Fachbereich
1
Gestaltung
in der Fachrichtung
1.1
Handwerkliches Gestalten
Schwerpunkte Holz, Metall, Stein, Keramik, Textil, Bildhauerei:
Entwurf (drei)
Formgebung (drei)
Werkstofftechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
1.2
Raumgestaltung und Innenausbau:
Konstruktion (sechs)
Baubetrieb (zwei)
Werkstofftechnik (zwei)
Mathematik (zwei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2
Technik
in der Fachrichtung
2.1
Automatisierungstechnik:
LF 2: Komplexe automatisierte Systeme planen und entwickeln (drei)
LF 5: Automatisierte Systeme programmieren und visualisieren (drei)
LF 9: Automatisierte Systeme in Betrieb nehmen, übergeben und instandhalten (drei)
Deutsch/Kommunikation (drei)
Mathematik (drei)
Englisch (drei)
2.2
Bautechnik:
a)
Schwerpunkt Hochbau
LF 1: Ein Grundstück erschließen
LF 2: Ein Bauwerk gründen
Gesamtprüfungsdauer: (zwei)
LF 3: Ein Kellergeschoss planen
LF 4: Eine Wand und eine Decke planen
LF 5: Ein Dach planen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Eine Genehmigungs- und Ausführungsplanung für ein Wohngebäude durchführen sowie eine Leistungsbeschreibung einschließlich Kalkulation ausgewählter Gewerke erstellen
LF 7: Die Planung eines Nichtwohngebäudes durchführen
LF 9: Die Planung eines Plusenergiegebäudes durchführen
Gesamtprüfungsdauer: (vier)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
b)
Schwerpunkt Bauwerkerhaltung
LF 1: Ein Grundstück erschließen
LF 2: Ein Bauwerk gründen
Gesamtprüfungsdauer: (zwei)
LF 3: Ein Kellergeschoss planen
LF 4: Eine Wand und eine Decke planen
LF 5: Ein Dach planen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 7: Eine Ausführungsplanung unter der Berücksichtigung des Denkmalschutzes durchführen sowie eine Leistungsbeschreibung einschließlich Kalkulation ausgewählter Gewerke erstellen
LF 8: Eine Sanierung und Unterhaltung von alten Ver- und Entsorgungseinrichtungen und Baukonstruktionen planen
LF 9: Eine energetische Sanierung im Gebäudebestand durchführen
Gesamtprüfungsdauer: (vier)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
c)
Schwerpunkt Tief- und Straßenbau
LF 1: Ein Grundstück erschließen
LF 2: Ein Bauwerk gründen
Gesamtprüfungsdauer: (zwei)
LF 6: Einen Straßenentwurf und eine Verkehrsfläche planen
LF 7: Eine Planung im Bereich Siedlungswasserwirtschaft durchführen
Gesamtprüfungsdauer: (vier)
LF 9: Eine Planung im Bereich Tiefbau, Geotechnik, Wasserbau und Küstenschutz durchführen sowie eine Leistungsbeschreibung einschließlich Kalkulation ausgewählter Gewerke erstellen (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.3
Chemietechnik:
Allgemeine und anorganische Chemie (drei)
Organische Chemie (drei)
Chemische Betriebstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.4
Druck- und Medientechnik:
Auftragsmanagement und Kalkulation (drei)
Webbasierte Workflowtechnologie der Druckvorstufe (drei)
Prozesstechnologie Druck und Druckverarbeitung (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.5
Elektromobilität:
Elektronische Systeme (drei)
Fahrzeugtechnische Systeme (drei)
Elektroenergiemanagement (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.6
Elektrotechnik:
a)
Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik:
Steuerungs- und Regelungstechnik (drei)
Betriebssysteme und Netzwerke (drei)
System- und Anwendungsprogrammierung (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
b)
Schwerpunkt Energietechnik und Prozessautomatisierung:
Energietechnische Systeme (drei)
Energie- und Antriebselektronik (drei)
Automatisierungstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
c)
Schwerpunkt Industrieelektronik:
Angewandte Elektronik (drei)
Elektrische Regelungstechnik (drei)
Automatisierungstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.7
Farb- und Lacktechnik:
LF 2: Polychrome Farbharmonien, unter Einbeziehung der Formenlehre, mit handwerklichen Techniken entwickeln und umsetzen
LF 8: Komplexe zweckgebundene Objekte im Innen- und Außenraum gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (vier)
LF 1: Untergründe werkstoffkundig für eine Beschichtung vorbereiten und prüfen
LF 7: Komplexe Beschichtungssysteme analysieren, vergleichen und bewerten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 3: Betriebliche/Wirtschaftliche Vorgänge zahlenmäßig erfassen und unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben auswerten (drei)
Mathematik
***)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.8
Gebäudesystemtechnik:
Gebäudeökonomie (drei)
Heizungs-, Sanitär- und Raumlufttechnik (drei)
Systemtechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.9
Holztechnik:
Entwurf/Konstruktion (sechs)
Arbeits- und Fertigungsorganisation (zwei)
Werkstofftechnik (zwei)
Mathematik (zwei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.10
Schwerpunkt „Nachhaltige Digitalisierung“
Nachhaltigkeit im Unternehmen implementieren (zwei)
Nachhaltige Digitalisierungsprozesse gestalten (drei)
Nachhaltige Digitalisierungen umsetzen (vier)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.11
Informationstechnik:
Nachrichtentechnik (drei)
Steuerungs- und Regelungstechnik (drei)
System- und Anwendungsprogrammierung (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.12
Kraftfahrzeugtechnik:
a)
Schwerpunkt Systemtechnik:
Triebwerk-/Antriebsysteme (drei)
Kraftfahrzeugelektrik/-elektronik (drei)
Arbeitsorganisation und Rechnungswesen (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
b)
Schwerpunkt Konstruktionstechnik:
Konstruktion (drei)
Fahrzeugsysteme und Diagnose (drei)
Arbeitsorganisation und Rechnungswesen (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.13
Lebensmitteltechnik:
a)
Schwerpunkt Produktentwicklung und Sensorik:
Produktions- und Anlagentechnik (drei)
Qualitätssicherung (drei)
Verpackungstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
b)
Schwerpunkt Qualitätsmanagement und Lebensmittelsicherheit:
Qualitätssicherung (drei)
Informations- und Kommunikationstechnik (drei)
Material-, Produktions- und Absatzwirtschaft (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
c)
Schwerpunkt Betriebsmanagement / Prozess- und Digitalisierungstechnik:
Produktionstechnik/Catering (drei)
Qualitätssicherung (drei)
Verpackungstechnik/Umweltmanagement (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.14
Maschinentechnik:
Konstruktion (drei)
Fertigungstechnik (drei)
Automatisierungstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.15
Mechatronik:
a)
Schwerpunkt Automatisierungstechnik:
LF 2: Komplexe mechatronische Systeme designen und entwickeln (drei)
LF 6: Mechatronische Systeme programmieren und visualisieren (drei)
LF 7: Mechatronische Systeme in der Automatisierungstechnik umsetzen (drei)
Mathematik
*)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
b)
Schwerpunkt Mikrotechnologien:
LF 6: Aktive und passive mikroelektronische Bauelemente und Systeme dimensionieren und realisieren (drei)
LF 7: Strukturen, Bauelemente und Systeme der Mikrosystemtechnik mittels ausgewählter Verfahren realisieren, evaluieren und optimieren (drei)
LF 8: Prozessabläufe der Aufbau- und Verbindungstechnik und relevante Merkmale analysieren, entwickeln und abstimmen (drei)
Mathematik
*)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
c)
Schwerpunkt Betriebstechnik:
LF 2: Komplexe mechatronische Systeme designen und entwickeln (drei)
LF 3: Produktions- und Fertigungsprozesse planen, entwickeln und in die Prozessumgebung integrieren (drei)
LF 6: Betriebsabläufe überwachen und Instandhaltungsprozesse planen (drei)
Mathematik
*)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
2.16
Medizintechnik:
Medizintechnik (drei)
Datenverarbeitungstechnik (drei)
Qualitätsmanagement (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.17
Technische Betriebswirtschaft:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 4: Geschäftsvorgänge verarbeiten sowie bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 5: Vorschriften des Wirtschafts- und Steuerrechts anwenden
LF 7: Geschäftsvorgänge erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Grundlegende Aspekte der Mittelstandsökonomie erarbeiten
LF 9: Controlling für die Steuerung und Kontrolle von KMU-Unternehmen einsetzen
LF 10: strategische Entscheidungen zur nachhaltigen Existenzgründung unterstützen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Mathematik
***)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.18
Umweltschutztechnik:
Abfallwirtschaft (drei)
Gewässerschutz, Abwasser (drei)
Verfahrenstechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.19
Vermessungstechnik:
Vermessungskunde (drei)
Fotogrammmetrie (zwei)
Tiefbautechnik (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
2.20
Windenergietechnik:
Regelungstechnische Systeme/Leistungselektronik (drei)
Anlagentechnik (drei)
Instandhaltungsmanagement (drei)
Mathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
3
Wirtschaft
in der Fachrichtung
3.1
Betriebswirtschaft:
a)
Schwerpunkt Controlling:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Kosten- und Leistungsrechnung erstellen und anwenden
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Controlling für die operative Planung, Steuerung und Kontrolle nutzen
LF 9: Strategische Entscheidungen zur nachhaltigen Existenzsicherung unterstützen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
b)
Schwerpunkt Personalwesen:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Vorschriften des Wirtschafts- und Steuerrechts anwenden
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 5: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 6: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 7: Personal beschaffen, einstellen und abbauen
LF 8: Personal führen und entwickeln
LF 9: Personal unter Beachtung des Arbeits- und Sozialrechts verwalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Deutsch/Kommunikation (drei)
Englisch
*)
(drei)
c)
Schwerpunkt Handelsmanagement:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Prozesse im Handel planen, steuern und kontrollieren
LF 9: Die Supply Chain im Handel gestalten
LF 10: Außenhandelsgeschäfte planen, durchführen und kontrollieren
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Englisch (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
d)
Schwerpunkt Informationsverarbeitung und Informationsmanagement:
Informationsverarbeitung (drei)
Betriebswirtschaftslehre (drei)
Rechnungswesen (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
Deutsch/Kommunikation (drei)
3.2
Hauswirtschaft:
a)
Weiterbildungsgang „Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder „Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“:
Hauswirtschaftliche Theorie und Praxis (drei)
Betriebswirtschaftslehre und Organisation (drei)
Berufs- und Arbeitspädagogik oder Personalmanagement (drei)
Deutsch
**)
oder
Englisch
**)
oder
Wirtschaftsmathematik
**)
(drei)
b)
Weiterbildungsgang „Wirtschafterin“ oder „Wirtschafter“:
Hauswirtschaftliche Theorie (vier)
Betriebswirtschaftslehre und Organisation (zwei)
3.3
Hotel- und Gaststättengewerbe:
a)
Weiterbildungsgang „Hotel- und Gaststättenbetriebswirtin“ oder „Hotel- und Gaststättenbetriebswirt“:
LF 1: Rahmenbedingungen unternehmerischer Gründung erarbeiten, beurteilen und anwenden
LF 4: Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern betreffen
LF 8: Betriebswirtschaftliche Prozesse planen, steuern, kontrollieren und verändern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 3: Bildungs- und Entwicklungsprozesse im Unternehmen gestalten, beurteilen und verändern
LF 5: Gastgewerbliche Leistungsprozesse planen, organisieren, beurteilen und verändern
LF 9: Prozesse des Personalmanagements planen, gestalten und beurteilen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Lebensmittel unter ernährungsphysiologischen und technologischen Aspekten unterscheiden und beurteilen
LF 7: Spanisch, Französisch, Schwedisch im Hotel- und Gaststättengewerbe nutzen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Praktische Prüfung: Schwerpunktbereiche: Küche, Restaurant, Hotel, Systemmanagement (drei)
Mathematik
***)
(drei)
Deutsch/Kommunikation
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
b)
Weiterbildungsgang „Gastronomin“ oder „Gastronom“:
LF 1: Rahmenbedingungen unternehmerischer Gründung erarbeiten, beurteilen und anwenden
LF 2: Geschäftsvorgänge buchen, Jahresabschluss erstellen und für unternehmerische Entscheidungen vorbereiten
LF 5: Gastgewerbliche Leistungsprozesse planen, organisieren, beurteilen und verändern
Gesamtprüfungsdauer: (vier)
LF 4: Rechtsvorschriften anwenden, die das Unternehmen im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern betreffen (drei)
LF 6: Lebensmittel unter ernährungsphysiologischen und technologischen Aspekten unterscheiden und beurteilen (drei)
3.4
Internationale Wirtschaft:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Grundlagen des Außenhandels darstellen und strategische Maßnahmen planen
LF 9: Internationale Verträge gestalten und Auslandsgeschäfte finanzieren
LF 10: Import- und Exportprozesse planen, durchführen und kontrollieren
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Englisch (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
3.5
Logistik:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Transport- und Lagerprozesse planen, steuern und kontrollieren
LF 9: Logistikverträge für Handel und Industrie in Beschaffung, Produktion und Distribution gestalten
LF 10: Nationale und internationale Supply Chains in Handel und Industrie analysieren und optimieren
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Englisch (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
3.6
Marketing:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Instrumente des Marketing-Mix analysieren, einsetzen und bewerten
LF 9: Marketingkonzeptionen analysieren und entwickeln
LF 10: Märkte analysieren und Marktforschungsergebnisse nutzen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
3.7
Tourismus:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Geschäftsvorgänge verarbeiten und bilanzielle Auswirkungen beurteilen
LF 7: Geschäftsprozesse erfolgsorientiert steuern
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 8: Marketing touristischer Organisationen analysieren und einsetzen
LF 9: Touristikspezifische Betriebsprozesse analysieren und bewerten
LF 10: Geografische Gegebenheiten von Reiseländern erfassen und beurteilen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik
*)
(drei)
Englisch (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
3.8
Wirtschaftsinformatik:
LF 1: Unternehmen gründen, finanzieren und strategisch gestalten
LF 2: Kernprozesse des Unternehmens planen, steuern und kontrollieren
LF 3: Geschäftsprozesse verarbeiten
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 6: Unternehmensdatenbanksysteme entwickeln und optimieren
LF 9: Anwendungssoftware unternehmensspezifisch anpassen, programmieren und bereitstellen
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
LF 7: IT-Systeme für Unternehmen auswählen, gestalten und betreuen
LF 8: Netzwerke für Unternehmen planen, implementieren und betreuen
LF 10: Naturwissenschaftliche Grundlagen auf IT-Systeme anwenden
Gesamtprüfungsdauer: (drei)
Wirtschaftsmathematik (drei)
Deutsch/Kommunikation
*)
(drei)
Englisch
*)
(drei)
Das Fach Englisch als schriftliches Prüfungsfach kann nach Genehmigung durch die oberste Schulaufsicht durch das Fach Dänisch als fortgeführte Fremdsprache ersetzt werden.
4
Sozialwesen
in der Fachrichtung
4.1
Heilerziehungspflege:
LF 2: Beziehungen professionell gestalten und mit Einzelnen und Gruppen unterstützend arbeiten (vier)
LF 3: Lebenswelten und individuellen Entwicklungsstand wahrnehmen, verstehen und Prozesse der Inklusion fördern (vier)
LF 4: Adressatengerechte Bildungs- und Unterstützungsangebote partizipatorisch planen und umsetzen sowie Pflegeprozesse gestalten (fünf)
Deutsch/Kommunikation mit Sprachbildung
***)
(drei)
Mathematik
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
4.2
Heilpädagogik:
LF 2: Heilpädagogische Diagnosen erstellen - Individuen, Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und beschreiben (vier)
LF 3: Heilpädagogisch Handeln - Beziehungen aufbauen, Entwicklungen begleiten, Bildungsprozesse unterstützen, Erziehungspartnerschaften gestalten (drei)
4.3
Sozialpädagogik:
LF 2: Pädagogische Beziehungen gestalten und mit Gruppen pädagogisch arbeiten (vier)
LF 3: Lebenswelten und Diversität wahrnehmen, verstehen und Inklusion fördern (vier)
LF 4: Sozialpädagogische Bildungsarbeit in Bildungsbereichen professionell gestalten (fünf)
Deutsch/Kommunikation mit Sprachbildung
***)
(drei)
Mathematik
***)
(drei)
Englisch
***)
(drei)
Fußnoten
Fußnoten
*)
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
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Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
Von den mit einem *) versehenen Fächern der schriftlichen Prüfung können bis zu zwei Fächer durch eine kontinuierliche Leistungsbewertung und ein Fach durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.
**)
Zum Erwerb der Fachhochschulreife ist in allen drei Fächern je eine schriftliche Prüfung abzulegen. In dem Falle gilt für zwei der drei Fächer die Erläuterung zu *).
Zum Erwerb der Fachhochschulreife ist in allen drei Fächern je eine schriftliche Prüfung abzulegen. In dem Falle gilt für zwei der drei Fächer die Erläuterung zu *).
Zum Erwerb der Fachhochschulreife ist in allen drei Fächern je eine schriftliche Prüfung abzulegen. In dem Falle gilt für zwei der drei Fächer die Erläuterung zu *).
***)
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
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Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
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Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
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Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
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Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).
Zusätzliche schriftliche Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife. Für diese gilt die Erläuterung zu *).

Anlage 2

(zu § 4 Absatz 3)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 1 Absatz 3 FSVO)
Zugelassene Aufbau- und Ergänzungsangebote
1.
Aufbaubildungsgang Sozialmanagement
a)
Abschluss: Staatlich geprüfte Leitungskraft für Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe
b)
Eingangsvoraussetzung: Einschlägiger Fachschulweiterbildungsabschluss, mindestens 2 Jahre Berufserfahrung, Nachweis eines Arbeits- oder Praktikumsplatzes
c)
Umfang: 600 Stunden
d)
Abschlussvoraussetzung: erfolgreiche Hausarbeit, erfolgreiches Kolloquium
2.
Aufbaubildungsgang Wirtschaftstechniker/in
a)
Abschluss: Staatlich geprüfte/r Wirtschaftstechniker/in
b)
Eingangsvoraussetzung: Staatlich geprüfte/r Techniker/in oder Bachelor Professional
c)
Umfang: 600 Stunden
d)
Abschlussvoraussetzung: erfolgreiche Projektarbeit mit Präsentation, erfolgreiches Kolloquium
3.
Aufbaubildungsgang Systeminformatiker/in
a)
Abschluss: Staatlich geprüfte/r Systeminformatiker/in
b)
Eingangsvoraussetzung: Staatlich geprüfte/r Techniker/in oder Bachelor Professional
c)
Umfang: 600 Stunden
d)
Abschlussvoraussetzung: erfolgreiche Projektarbeit mit Präsentation, erfolgreiches Kolloquium
Markierungen
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