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Version: 18.12.2022
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Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)

ErbStDV
Ausfertigungsdatum: 08.09.1998
Vollzitat:
"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 19.12.2022 I 2432
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1998 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) verordnet die Bundesregierung:

Zu § 33 ErbStG

§ 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter

(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes mit einem Vordruck nach Muster 1 zu erstatten. Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt, kann auf eine Unterschrift verzichtet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen). Die Anzeige ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind.
(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließfächern), genügt die Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung des Versicherungswerts.
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,
1. wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker, oder
2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5 000 Euro nicht übersteigt.

§ 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben

Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen:
1. die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,
2. die letzte Anschrift und die Identifikationsnummer des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,
3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,
4. den Namen, die Identifikationsnummer, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.
Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5 000 Euro nicht übersteigt.
Fußnote
(+++ § 2 Satz 1 Nr. 1 u. 4 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

§ 3 Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen

(1) Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes zu erstatten haben, gehören auch die Sterbekassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung betreiben. Die Anzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet wird. Ortskrankenkassen gelten nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der genannten Vorschrift.
(2) Dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) sind mit einem Vordruck nach Muster 2 alle Versicherungssummen oder Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung zu stellen sind, und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, an die die Auszahlung oder Zurverfügungstellung erfolgt, anzuzeigen. Zu den Versicherungssummen rechnen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus Sterbegeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versicherungen. Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert der Versicherung sowie der Name, die Identifikationsnummer, die Anschrift und das Geburtsdatum des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen.
(3) Die Anzeige unterbleibt bei solchen Versicherungssummen, die auf Grund eines von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages bereits zu Lebzeiten des Versicherten (Arbeitnehmers) fällig und an diesen ausgezahlt werden. Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 5 000 Euro nicht übersteigt.
Fußnote
(+++ § 3 Abs. 2 Satz 3 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

Zu § 34 ErbStG

§ 4 Anzeigepflicht der Standesämter

(1) Die Standesämter haben für jeden Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch Übersendung der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen. Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben zu den in Muster 3 genannten Fragen zu ergänzen, soweit diese Angaben bekannt sind.
(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet oder bekannt geworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes unter Angabe der Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister eine Fehlanzeige mit einem Vordruck nach Muster 4 zu übersenden.
(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,
1. daß die Anzeigen von einzelnen Standesämtern für einen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Monat übermittelt werden können,
2. daß die Standesämter die Sterbefälle statt der Anzeigen nach Absatz 1 und 2 durch eine Totenliste (Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen können,
3. daß auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde verzichtet werden kann.
(4) Totenlisten nach Absatz 3 Nr. 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 1 für jeden Kalendermonat aufzustellen. In die Totenlisten sind einzutragen:
1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sterberegister,
2. die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Personen, die im Ausland verstorben sind und bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes gehabt haben.
Das Standesamt hat die Totenliste binnen zehn Tagen nach dem Ablauf des Zeitraumes, für den sie aufgestellt ist, nach der in dem Muster 3 vorgeschriebenen Anleitung abzuschließen und dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, einzusenden. Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet worden oder bekanntgeworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes diesem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden. In der Fehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister anzugeben.

§ 5 Verzeichnis der Standesämter

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit. Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.
(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.

§ 6 Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt.

§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
1. eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,
2. Erbscheine,
2a. Europäische Nachlasszeugnisse,
3. Testamentsvollstreckerzeugnisse,
4. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,
5. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,
6. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.
(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen, die Identifikationsnummer, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,
2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters.
(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
1. den Beruf und den Familienstand des Erblassers,
2. den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern,
3. die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser,
4. die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,
5. später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.
(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,
1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vorhanden ist,
2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,
3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist,
4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.
Fußnote
(+++ § 7 Abs. 2 Nr. 1 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 3 Nr. 3 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

§ 8 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über
1. das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker und
2. den Wert der Zuwendung
zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.
(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen.

§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.

§ 10 Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden

Die Behörden, die Stiftungen anerkennen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) über solche innerhalb eines Kalendervierteljahres erteilten Anerkennung oder Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahres eine Nachweisung zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfts der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Art. In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder Genehmigungsfall anzugeben:
1. der Tag der Anerkennung oder Genehmigung,
2. die Anschriften und die Identifikationsnummern des Erblassers (Schenkers) und des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift und die Identifikationsnummer des mit der Durchführung der Zweckzuwendung Beschwerten),
3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),
4. bei Erwerbern von Todes wegen der Todestag und der Sterbeort des Erblassers,
5. bei Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig der Name, der Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Vermögens,
6. wenn bei der Anerkennung oder Genehmigung dem Erwerber Leistungen an andere Personen oder zu bestimmten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der Anerkennung oder Genehmigung freiwillig übernommen werden: Art und Wert der Leistungen, die begünstigten Personen oder Zwecke und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der begünstigten Personen zum Erblasser (Schenker).
Als Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der Stiftung zugestellten Urkunde über die Anerkennung als rechtsfähig dienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu ersehen sind.
Fußnote
(+++ § 10 Satz 4 Nr. 2 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.

Schlußvorschriften

§ 12 Anwendung der Verordnung

(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.
(2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23. Juli 2014 entsteht.
(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5 und 6 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Dezember 2014 entsteht.
(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Muster 1 (§ 1 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2662;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Firma
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Anzeige
über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens (§ 33 Abs. 1
ErbStG und § 1 ErbStDV)
------------------------------------------------------------------------
1. Erblasser Name, Vorname, Identifikationsnummer .....................
Geburtstag .............
Anschrift ............................................
Todestag ............. Sterbeort ...............
Standesamt ............. Sterberegister-Nr. ...........
2. Guthaben und andere Forderungen, auch Gemeinschaftskonten
--------------------------------------------------------------------
IBAN I Nennbetrag I Aufgelaufene I Hat der Kontoinhaber mit
I am Todes- I Zinsen bis I dem Kreditinstitut
I tag ohne I zum Todestag I vereinbart, daß die
I Zinsen für I (volle EUR) I Guthaben oder eines
I das Jahr I I derselben mit seinem Tod
I des Todes I I auf eine bestimmte Person
I (volle EUR) I übergehen?
I I I Wenn ja: Name und genaue
I I I Anschrift dieser Person
--------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen
im Ausland:
IBAN:
3. Wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche
in Gemeinschaftsdepots
--------------------------------------------------------------------
Bezeichnung I Nennbetrag I Kurswert bzw. Stückzinsen I Bemerkungen
der Wert- I am I Rücknahme- I bis zum I
papiere I Todestag I preis I Todestag I
usw. I (volle EUR) am Todestag I (volle EUR) I
Wertpapier- I I (volle EUR) I I
kenn-Nr. I I I I
I I I I
I I I I
I I I I
--------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4 I 5
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen
im Ausland:
Bezeichnung der Wertpapiere usw., Wertpapierkenn-Nr.:
4. Der Verstorbene hatte kein - ein Schließfach/ ... Schließfächer
Versicherungswert EUR
.................
5. Bemerkungen (z. B. über Schulden des Erblassers beim
Kreditinstitut): ...................................................
....................................................................
....................................................................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift

Muster 2 (§ 3 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2663;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Firma
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Anzeige
über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen
oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer
(§ 33 Abs. 3 ErbStG und § 3 ErbStDV)
------------------------------------------------------------------------
1. Versicherter I und Versicherungsnehmer
I (wenn er ein anderer ist
I als der Versicherte)
a) Name und Vorname, Identifikationsnummer .....................I...
b) Geburtsdatum .....................I..........................
c) Anschrift .....................I..........................
d) Todestag .....................I..........................
e) Sterbeort .....................I..........................
f) Standesamt und .....................I..........................
Sterberegister-Nr.
Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise Zurverfügungstellung in Fällen,
in denen der Versicherungsnehmer nicht verstorben ist:
2. Versicherungsschein-Nr. .........................
3. a) Bei Kapitalversicherung
Auszuzahlender Versicherungsbetrag vor Abzug von
einzubehaltender Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer
(einschließlich Dividenden und dergleichen
abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor
der Fälligkeit der Versicherungssumme
gewährter Darlehen, Vorschüsse und
dergleichen) EUR
.................
b) Bei Rentenversicherung
Jahresbetrag EUR Dauer der Rente
............ ................
4. Zahlungsempfänger ist ..............................................
( ) als Inhaber des Versicherungsscheins *)
( ) als Bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter des *) .............
( ) als Begünstigter *)
( ) aus einem anderen Grund (Abtretung, Verpfändung,
gesetzliches Erbrecht, Testament und dergleichen)
und welchem? *) .......................
*) Zutreffendes ist anzukreuzen
5. Nach der Auszahlungsbestimmung des Versicherungsnehmers, die als
Bestandteil des Versicherungsvertrags anzusehen ist, ist/sind
bezugsberechtigt ...................................................
6. Bei Wechsel des Versicherungsnehmers
Neuer Versicherungsnehmer ist ......................................
Rückkaufswert EUR
............
7. Bemerkungen (z. B. persönliches Verhältnis
- Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner - der Beteiligten)
....................................................................
....................................................................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift

Muster 3 (§ 4 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2664 - 2665;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Standesamt und Ordnungsnummer
Erbschaftsteuer
Totenliste
des Standesamtsbezirks ................................................
für den Zeitraum vom ............. bis ........... einschließlich
Sitz des Standesamts ................................................
Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenliste
1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen,
sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Aufstellung für einen
kürzeren oder längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn
des Zeitraums anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin
sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen.
2. In die Totenliste sind aufzunehmen
a) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der
Eintragungen im Sterberegister,
b) die dem Standesbeamten glaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im
Ausland, und zwar von Deutschen und Ausländern, wenn sie beim Tod
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen
im Bezirk des Standesamtes hatten.
3. Ausfüllen der Spalten:
a) Spalte 1 muß alle Nummern des Sterberegisters in ununterbrochener
Reihenfolge nachweisen. Die Auslassung einzelner Nummern ist in
Spalte 7 zu erläutern. Auch der Sterbefall eines Unbekannten ist
in der Totenliste anzugeben.
b) In den Spalten 5 und 6 ist der Antwort stets der Buchstabe der
Frage voranzusetzen, auf die sich die Antwort bezieht.
c) Fragen, über die das Sterberegister keine Auskunft gibt, sind zu
beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus eigenem Wissen
oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann.
d) Bezugnahmen auf vorhergehende Angaben durch "dsgl." oder durch
Strichzeichen (") usw. sind zu vermeiden.
e) Spalte 8 ist nicht auszufüllen.
4. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften.
5. Abschluß der Liste:
a) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit
Orts- und Zeitangabe und der Unterschrift des Standesbeamten
abzuschließen.
b) Sind Sterbefälle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art
nicht bekanntgeworden, ist folgende Bescheinigung zu
unterschreiben:
Im Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und
Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des
Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden.
....................... .....................................
Ort, Datum (Standesbeamter/Standesbeamtin)
c) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den die Liste
aufzustellen ist, ist sie dem Finanzamt einzureichen. Sind in
dem Zeitraum Sterbefälle nicht anzugeben, ist dem Finanzamt
binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums eine Fehlanzeige
nach besonderem Muster zu erstatten.
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
(Seite 2)
---------------------------------------------------------
I a) Familienname I I a) Familienstand
I ggf. auch I I b) bei Verheirateten
I Geburtsname I I oder bei Lebenspartnern
I b) Vornamen I I Name, Beruf,
I c) Beruf I a) Todestag I Geburtstag,
Nummer des I d) Anschrift I b) Geburtstag I ggf. abweichende
Sterbe- I e) Bei minder- I c) Geburtsort I Anschrift des
registers I jährigen I I anderen Ehegatten
I Kindern Name, I I oder Lebenspartners
I Beruf und I I c) bei Verwitweten
I Anschrift I I oder bei hinterbliebenen
I (soweit von d) I I Lebenspartnern
I abweichend) I I Beruf des verstorbenen
I des Vaters und I I Ehegatten oder
I der Mutter I I Lebenspartners
------------------------------------------------------------------------
des Verstorbenen
------------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4
------------------------------------------------------------------------
I I I
I I I
I I I
I I I
(Seite 3)
------------------------------------------------------------------------
Lebten von dem I Worin besteht der I I
Verstorbenen am I Nachlaß und welchen I I
Todestag I Wert hat er? I I
a) Kinder? Wie I (kurze Angabe) I I
viele? I a) Land- und forstw. I I
b) Abkömmlinge von I Vermögen (bitte I I Nummer
verstorbenen I Lage und Größe der I I und
Kindern? I bewirtschafteten I Bemerkungen I Jahrgang
Wie viele? I Fläche angeben) I I der
c) Eltern oder I b) Grundvermögen I I Steuerliste
Geschwister? I (bitte Lage I I
(Nur angeben, I angeben) I I
wenn a) und b) I c) Betriebsvermögen I I
verneint wird) I (bitte die Firma I I
d) Sonstige I und Art des I I
Verwandte oder I Betriebs, z.B. I I
Verschwägerte? I Einzelhandels- I I
(Nur angeben, I geschäft, Groß- I I
wenn a) bis c) I handel, Handwerks- I I
verneint wird) I betrieb, Fabrik I I
e) Wer kann Auskunft I angeben) I I
geben? I d) Übriges Vermögen I I
-------------------- I I I
Zu a) bis e) bitte I I I
Name und Anschrift I I I
angeben I I I
------------------------------------------------------------------------
5 I 6 I 7 I 8
------------------------------------------------------------------------
I I I
I I I
I I I
I I I
Fußnote
(+++ Muster 3 F. 2014-07-18: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)

Muster 4 (§ 4 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2666;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Standesamt und Ordnungsnummer
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Fehlanzeige
------------------------------------------------------------------------
im Standesamtsbezirk ................................................
sind für die Zeit vom ............. bis ........... einschließlich
Sterbefälle nicht anzugeben.
Der letzte Sterbefall ist beurkundet im Sterberegister unter Nr. ......
Im Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und von Ausländern,
die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht
bekanntgeworden.
Bemerkungen ............................................................
........................................................................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift

Muster 5 (§ 7 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2667;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Amtsgericht/Notariat
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Die anliegende ... beglaubigte ... Abschrift ... (Ablichtung ... wird/werden
mit folgenden Bemerkungen übersandt:
Erblasser Name, Vorname, Identifikationsnummer .........................
Geburtstag .........................................
letzte Anschrift .........................................
Beruf .........................................
Familienstand .........................................
Güterstand (bei Verheirateten
oder bei Lebenspartnern) .........................................
Todestag und Sterbeort .........................................
Standesamt und Sterberegister-Nr. ......................................
Testament/Erbvertrag vom .........................................
Tag der Eröffnung .........................................
Die Gebühr für die Errichtung I Verwahrung I Erteilung eines Erbscheins
ist berechnet nach einem EUR I EUR I EUR
Wert von ..............I...............I.............
Grund der Übersendung
Eröffnung einer ( ) Verfügung von Todes
wegen *)
Erteilung eines ( ) Erbscheins *) ( ) Europäischen ( ) Testaments- ( ) Zeugnisses
Nachlass- vollstrecker- über die
zeugnisses *) zeugnisses *) Fortsetzung
von Güter-
gemeinschaften
Beurkundung einer ( ) Erbauseinandersetzung
Beschluß über die ( ) Einleitung ( ) Einleitung
oder Aufhebung oder Aufhebung
einer Nachlaß- einer Nachlaß-
pflegschaft *) verwaltung *)
Die Namen und Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis
(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser
sowie Veränderungen in der Person der Erben, Vermächtnisnehmer,
Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt eines Ersatzerben,
Ausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergleichen)
und Änderungen in den Verhältnissen dieser Personen (Namens-, Berufs-,
Anschriftenänderungen und dergleichen)
( ) ergeben sich aus der beiliegenden Abschrift der
Eröffnungsverhandlung. *)
( ) sind auf einem gesonderten Blatt angegeben. *)
( ) Zur Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses ist dem
Gericht/Notariat folgendes bekanntgeworden: *)
....................................................................
....................................................................
( ) Ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände ist beigefügt. *)
*) Zutreffendes ist anzukreuzen
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift
Fußnote
(+++ Muster 5 F. 2014-07-18: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)

Muster 6 (§ 8 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2668;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Amtsgericht/Notariat
Schenkungsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Die anliegende beglaubigte Abschrift/Ablichtung wird mit folgenden
Bemerkungen übersandt:
1. Schenker Name, Vorname, Identifikationsnummer ......................
Geburtstag .............
Anschrift .........................................
2. Beschenkter Name, Vorname, Identifikationsnummer ...................
Geburtstag .............
Anschrift .........................................
3. Vertrag vom .......... Urkundenverzeichnis-Nr. ......
4. Ergänzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV)
Persönliches Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)
des Erwerbers zum Schenker (z. B. Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter,
nicht verwandt) ....................................................
Verkehrswert des I Bei Grundbesitz: I Wert, der der
übertragenen I letzter Einheitswert/ I Kostenberechnung
Vermögens I Grundbesitzwert I zugrunde liegt
I (Nichtzutreffendes I
I ist zu streichen) I
I I
EUR I EUR I EUR
.....................I.......................I......................
5. Sonstige Angaben
Zur Verfahrensvereinfachung und Vermeidung von Rückfragen werden mit
Einverständnis der Urkundsparteien folgende Angaben gemacht, soweit
sie nicht bereits aus dem Vertrag ersichtlich sind:
Valutastand der I Jahreswert von I Höhe der
übernommenen I Gegenleistungen wie I Notargebühren
Verbindlichkeiten am I z. B. Nießbrauch I
Tag der Schenkung I I
I I
I I
EUR I EUR I EUR
.....................I.......................I......................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift
Version: 18.12.2022
Anzahl Änderungen: 0

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)

ErbStDV
Ausfertigungsdatum: 08.09.1998
Vollzitat:
"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 19.12.2022 I 2432
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1998 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 12 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378) verordnet die Bundesregierung:

Zu § 33 ErbStG

§ 1 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter

(1) Wer zur Anzeige über die Verwahrung oder Verwaltung von Vermögen eines Erblassers verpflichtet ist, hat die Anzeige nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes mit einem Vordruck nach Muster 1 zu erstatten. Wird die Anzeige in einem maschinellen Verfahren erstellt, kann auf eine Unterschrift verzichtet werden. Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen). Die Anzeige ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch andere Personen beteiligt sind.
(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahrsam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließfächern), genügt die Mitteilung über das Bestehen eines derartigen Gewahrsams und, soweit er dem Anzeigepflichtigen bekannt ist, die Mitteilung des Versicherungswerts.
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben,
1. wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der Erblasser nur die Verfügungsmacht hatte, insbesondere als gesetzlicher Vertreter, Betreuer, Liquidator, Verwalter oder Testamentsvollstrecker, oder
2. wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5 000 Euro nicht übersteigt.

§ 2 Anzeigepflicht derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben

Wer auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben hat, hat unverzüglich nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Verstorbenen dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 des Gesetzes anzuzeigen:
1. die Wertpapier-Kennummer, die Stückzahl und den Nennbetrag der Aktien oder Schuldverschreibungen,
2. die letzte Anschrift und die Identifikationsnummer des Erblassers, auf dessen Namen die Wertpapiere lauten,
3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem Anzeigepflichtigen bekannt - das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist,
4. den Namen, die Identifikationsnummer, die Anschrift und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, auf deren Namen die Wertpapiere umgeschrieben werden sollen.
Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5 000 Euro nicht übersteigt.
Fußnote
(+++ § 2 Satz 1 Nr. 1 u. 4 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

§ 3 Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen

(1) Zu den Versicherungsunternehmen, die Anzeigen nach § 33 Abs. 3 des Gesetzes zu erstatten haben, gehören auch die Sterbekassen von Berufsverbänden, Vereinen und anderen Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) oder Leibrenten-Versicherung betreiben. Die Anzeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufsverbände, die mit einem Versicherungsunternehmen die Zahlung einer Versicherungssumme (eines Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglieder vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet wird. Ortskrankenkassen gelten nicht als Versicherungsunternehmen im Sinne der genannten Vorschrift.
(2) Dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) sind mit einem Vordruck nach Muster 2 alle Versicherungssummen oder Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung zu stellen sind, und, soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der Person, an die die Auszahlung oder Zurverfügungstellung erfolgt, anzuzeigen. Zu den Versicherungssummen rechnen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus Sterbegeld-, Aussteuer- und ähnlichen Versicherungen. Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert der Versicherung sowie der Name, die Identifikationsnummer, die Anschrift und das Geburtsdatum des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen.
(3) Die Anzeige unterbleibt bei solchen Versicherungssummen, die auf Grund eines von einem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrages bereits zu Lebzeiten des Versicherten (Arbeitnehmers) fällig und an diesen ausgezahlt werden. Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 5 000 Euro nicht übersteigt.
Fußnote
(+++ § 3 Abs. 2 Satz 3 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

Zu § 34 ErbStG

§ 4 Anzeigepflicht der Standesämter

(1) Die Standesämter haben für jeden Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch Übersendung der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen. Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben zu den in Muster 3 genannten Fragen zu ergänzen, soweit diese Angaben bekannt sind.
(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet oder bekannt geworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes unter Angabe der Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister eine Fehlanzeige mit einem Vordruck nach Muster 4 zu übersenden.
(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,
1. daß die Anzeigen von einzelnen Standesämtern für einen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Monat übermittelt werden können,
2. daß die Standesämter die Sterbefälle statt der Anzeigen nach Absatz 1 und 2 durch eine Totenliste (Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen können,
3. daß auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde verzichtet werden kann.
(4) Totenlisten nach Absatz 3 Nr. 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 1 für jeden Kalendermonat aufzustellen. In die Totenlisten sind einzutragen:
1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sterberegister,
2. die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Personen, die im Ausland verstorben sind und bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes gehabt haben.
Das Standesamt hat die Totenliste binnen zehn Tagen nach dem Ablauf des Zeitraumes, für den sie aufgestellt ist, nach der in dem Muster 3 vorgeschriebenen Anleitung abzuschließen und dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, einzusenden. Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet worden oder bekanntgeworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes diesem Finanzamt eine Fehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden. In der Fehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister anzugeben.

§ 5 Verzeichnis der Standesämter

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen teilen den für ihr Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Änderungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der Standesämter mit. Von diesen Änderungen geben die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommenden Finanzämtern Kenntnis.
(2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt ihres Bezirks eine Ordnungsnummer, die sie dem Standesamt mitteilen.

§ 6 Anzeigepflicht der Gerichte bei Todeserklärungen

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklärung Verschollener oder über die Feststellung des Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein solcher Beschluß angefochten oder eine Aufhebung beantragt, hat das Gericht dies dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Die Übersendung der in Absatz 1 genannten Abschriften kann bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt.

§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
1. eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung,
2. Erbscheine,
2a. Europäische Nachlasszeugnisse,
3. Testamentsvollstreckerzeugnisse,
4. Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften,
5. Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung,
6. beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. Auf der Urschrift der Mitteilung oder Anzeige ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist.
(2) Jede Mitteilung oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen, die Identifikationsnummer, den Geburtstag, die letzte Anschrift, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers,
2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Nummer des Sterberegisters.
(3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
1. den Beruf und den Familienstand des Erblassers,
2. den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern,
3. die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser,
4. die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses,
5. später bekanntgewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.
(4) Die Übersendung der in Absatz 1 erwähnten Abschriften und die Erstattung der dort vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,
1. wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro vorhanden ist,
2. bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1. Januar 1946 liegt,
3. wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist,
4. wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind. Das gilt nicht für Anzeigen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlaßgerichtes übertragen sind.
Fußnote
(+++ § 7 Abs. 2 Nr. 1 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)
(+++ § 7 Abs. 3 Nr. 3 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

§ 8 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über
1. das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker und
2. den Wert der Zuwendung
zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.
(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen.

§ 9 Anzeigepflicht der Auslandsstellen

Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bundes haben dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen:
1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von Deutschen ihres Amtsbezirks,
2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Erblasser oder Schenker an Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen.

§ 10 Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden

Die Behörden, die Stiftungen anerkennen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) über solche innerhalb eines Kalendervierteljahres erteilten Anerkennung oder Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahres eine Nachweisung zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfts der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Art. In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder Genehmigungsfall anzugeben:
1. der Tag der Anerkennung oder Genehmigung,
2. die Anschriften und die Identifikationsnummern des Erblassers (Schenkers) und des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift und die Identifikationsnummer des mit der Durchführung der Zweckzuwendung Beschwerten),
3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung),
4. bei Erwerbern von Todes wegen der Todestag und der Sterbeort des Erblassers,
5. bei Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig der Name, der Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten Vermögens,
6. wenn bei der Anerkennung oder Genehmigung dem Erwerber Leistungen an andere Personen oder zu bestimmten Zwecken auferlegt oder wenn von dem Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der Anerkennung oder Genehmigung freiwillig übernommen werden: Art und Wert der Leistungen, die begünstigten Personen oder Zwecke und das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) der begünstigten Personen zum Erblasser (Schenker).
Als Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der Stiftung zugestellten Urkunde über die Anerkennung als rechtsfähig dienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu ersehen sind.
Fußnote
(+++ § 10 Satz 4 Nr. 2 F. 2014-12-22: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 3 +++)

§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.

Schlußvorschriften

§ 12 Anwendung der Verordnung

(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.
(2) § 7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23. Juli 2014 entsteht.
(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5 und 6 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 29. Dezember 2014 entsteht.
(4) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und Muster 5 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 16. August 2015 entsteht.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Muster 1 (§ 1 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2662;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Firma
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Anzeige
über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens (§ 33 Abs. 1
ErbStG und § 1 ErbStDV)
------------------------------------------------------------------------
1. Erblasser Name, Vorname, Identifikationsnummer .....................
Geburtstag .............
Anschrift ............................................
Todestag ............. Sterbeort ...............
Standesamt ............. Sterberegister-Nr. ...........
2. Guthaben und andere Forderungen, auch Gemeinschaftskonten
--------------------------------------------------------------------
IBAN I Nennbetrag I Aufgelaufene I Hat der Kontoinhaber mit
I am Todes- I Zinsen bis I dem Kreditinstitut
I tag ohne I zum Todestag I vereinbart, daß die
I Zinsen für I (volle EUR) I Guthaben oder eines
I das Jahr I I derselben mit seinem Tod
I des Todes I I auf eine bestimmte Person
I (volle EUR) I übergehen?
I I I Wenn ja: Name und genaue
I I I Anschrift dieser Person
--------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I
--------------------------------------------------------------------
Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen
im Ausland:
IBAN:
3. Wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche
in Gemeinschaftsdepots
--------------------------------------------------------------------
Bezeichnung I Nennbetrag I Kurswert bzw. Stückzinsen I Bemerkungen
der Wert- I am I Rücknahme- I bis zum I
papiere I Todestag I preis I Todestag I
usw. I (volle EUR) am Todestag I (volle EUR) I
Wertpapier- I I (volle EUR) I I
kenn-Nr. I I I I
I I I I
I I I I
I I I I
--------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4 I 5
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
I I I I
--------------------------------------------------------------------
Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen
im Ausland:
Bezeichnung der Wertpapiere usw., Wertpapierkenn-Nr.:
4. Der Verstorbene hatte kein - ein Schließfach/ ... Schließfächer
Versicherungswert EUR
.................
5. Bemerkungen (z. B. über Schulden des Erblassers beim
Kreditinstitut): ...................................................
....................................................................
....................................................................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift

Muster 2 (§ 3 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2663;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Firma
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Anzeige
über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen
oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer
(§ 33 Abs. 3 ErbStG und § 3 ErbStDV)
------------------------------------------------------------------------
1. Versicherter I und Versicherungsnehmer
I (wenn er ein anderer ist
I als der Versicherte)
a) Name und Vorname, Identifikationsnummer .....................I...
b) Geburtsdatum .....................I..........................
c) Anschrift .....................I..........................
d) Todestag .....................I..........................
e) Sterbeort .....................I..........................
f) Standesamt und .....................I..........................
Sterberegister-Nr.
Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise Zurverfügungstellung in Fällen,
in denen der Versicherungsnehmer nicht verstorben ist:
2. Versicherungsschein-Nr. .........................
3. a) Bei Kapitalversicherung
Auszuzahlender Versicherungsbetrag vor Abzug von
einzubehaltender Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer
(einschließlich Dividenden und dergleichen
abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor
der Fälligkeit der Versicherungssumme
gewährter Darlehen, Vorschüsse und
dergleichen) EUR
.................
b) Bei Rentenversicherung
Jahresbetrag EUR Dauer der Rente
............ ................
4. Zahlungsempfänger ist ..............................................
( ) als Inhaber des Versicherungsscheins *)
( ) als Bevollmächtigter, gesetzlicher Vertreter des *) .............
( ) als Begünstigter *)
( ) aus einem anderen Grund (Abtretung, Verpfändung,
gesetzliches Erbrecht, Testament und dergleichen)
und welchem? *) .......................
*) Zutreffendes ist anzukreuzen
5. Nach der Auszahlungsbestimmung des Versicherungsnehmers, die als
Bestandteil des Versicherungsvertrags anzusehen ist, ist/sind
bezugsberechtigt ...................................................
6. Bei Wechsel des Versicherungsnehmers
Neuer Versicherungsnehmer ist ......................................
Rückkaufswert EUR
............
7. Bemerkungen (z. B. persönliches Verhältnis
- Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner - der Beteiligten)
....................................................................
....................................................................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift

Muster 3 (§ 4 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2664 - 2665;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Standesamt und Ordnungsnummer
Erbschaftsteuer
Totenliste
des Standesamtsbezirks ................................................
für den Zeitraum vom ............. bis ........... einschließlich
Sitz des Standesamts ................................................
Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenliste
1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen,
sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Aufstellung für einen
kürzeren oder längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn
des Zeitraums anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin
sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen.
2. In die Totenliste sind aufzunehmen
a) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der
Eintragungen im Sterberegister,
b) die dem Standesbeamten glaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im
Ausland, und zwar von Deutschen und Ausländern, wenn sie beim Tod
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen
im Bezirk des Standesamtes hatten.
3. Ausfüllen der Spalten:
a) Spalte 1 muß alle Nummern des Sterberegisters in ununterbrochener
Reihenfolge nachweisen. Die Auslassung einzelner Nummern ist in
Spalte 7 zu erläutern. Auch der Sterbefall eines Unbekannten ist
in der Totenliste anzugeben.
b) In den Spalten 5 und 6 ist der Antwort stets der Buchstabe der
Frage voranzusetzen, auf die sich die Antwort bezieht.
c) Fragen, über die das Sterberegister keine Auskunft gibt, sind zu
beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus eigenem Wissen
oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann.
d) Bezugnahmen auf vorhergehende Angaben durch "dsgl." oder durch
Strichzeichen (") usw. sind zu vermeiden.
e) Spalte 8 ist nicht auszufüllen.
4. Einlagebogen sind in den Titelbogen einzuheften.
5. Abschluß der Liste:
a) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit
Orts- und Zeitangabe und der Unterschrift des Standesbeamten
abzuschließen.
b) Sind Sterbefälle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art
nicht bekanntgeworden, ist folgende Bescheinigung zu
unterschreiben:
Im Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und
Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des
Standesamtes hatten, sind mir nicht bekanntgeworden.
....................... .....................................
Ort, Datum (Standesbeamter/Standesbeamtin)
c) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für den die Liste
aufzustellen ist, ist sie dem Finanzamt einzureichen. Sind in
dem Zeitraum Sterbefälle nicht anzugeben, ist dem Finanzamt
binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums eine Fehlanzeige
nach besonderem Muster zu erstatten.
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
(Seite 2)
---------------------------------------------------------
I a) Familienname I I a) Familienstand
I ggf. auch I I b) bei Verheirateten
I Geburtsname I I oder bei Lebenspartnern
I b) Vornamen I I Name, Beruf,
I c) Beruf I a) Todestag I Geburtstag,
Nummer des I d) Anschrift I b) Geburtstag I ggf. abweichende
Sterbe- I e) Bei minder- I c) Geburtsort I Anschrift des
registers I jährigen I I anderen Ehegatten
I Kindern Name, I I oder Lebenspartners
I Beruf und I I c) bei Verwitweten
I Anschrift I I oder bei hinterbliebenen
I (soweit von d) I I Lebenspartnern
I abweichend) I I Beruf des verstorbenen
I des Vaters und I I Ehegatten oder
I der Mutter I I Lebenspartners
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des Verstorbenen
------------------------------------------------------------------------
1 I 2 I 3 I 4
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I I I
I I I
I I I
I I I
(Seite 3)
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Lebten von dem I Worin besteht der I I
Verstorbenen am I Nachlaß und welchen I I
Todestag I Wert hat er? I I
a) Kinder? Wie I (kurze Angabe) I I
viele? I a) Land- und forstw. I I
b) Abkömmlinge von I Vermögen (bitte I I Nummer
verstorbenen I Lage und Größe der I I und
Kindern? I bewirtschafteten I Bemerkungen I Jahrgang
Wie viele? I Fläche angeben) I I der
c) Eltern oder I b) Grundvermögen I I Steuerliste
Geschwister? I (bitte Lage I I
(Nur angeben, I angeben) I I
wenn a) und b) I c) Betriebsvermögen I I
verneint wird) I (bitte die Firma I I
d) Sonstige I und Art des I I
Verwandte oder I Betriebs, z.B. I I
Verschwägerte? I Einzelhandels- I I
(Nur angeben, I geschäft, Groß- I I
wenn a) bis c) I handel, Handwerks- I I
verneint wird) I betrieb, Fabrik I I
e) Wer kann Auskunft I angeben) I I
geben? I d) Übriges Vermögen I I
-------------------- I I I
Zu a) bis e) bitte I I I
Name und Anschrift I I I
angeben I I I
------------------------------------------------------------------------
5 I 6 I 7 I 8
------------------------------------------------------------------------
I I I
I I I
I I I
I I I
Fußnote
(+++ Muster 3 F. 2014-07-18: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)

Muster 4 (§ 4 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2666;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Standesamt und Ordnungsnummer
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Fehlanzeige
------------------------------------------------------------------------
im Standesamtsbezirk ................................................
sind für die Zeit vom ............. bis ........... einschließlich
Sterbefälle nicht anzugeben.
Der letzte Sterbefall ist beurkundet im Sterberegister unter Nr. ......
Im Ausland eingetretene Sterbefälle von Deutschen und von Ausländern,
die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten, sind mir nicht
bekanntgeworden.
Bemerkungen ............................................................
........................................................................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift

Muster 5 (§ 7 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2667;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Amtsgericht/Notariat
Erbschaftsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Die anliegende ... beglaubigte ... Abschrift ... (Ablichtung ... wird/werden
mit folgenden Bemerkungen übersandt:
Erblasser Name, Vorname, Identifikationsnummer .........................
Geburtstag .........................................
letzte Anschrift .........................................
Beruf .........................................
Familienstand .........................................
Güterstand (bei Verheirateten
oder bei Lebenspartnern) .........................................
Todestag und Sterbeort .........................................
Standesamt und Sterberegister-Nr. ......................................
Testament/Erbvertrag vom .........................................
Tag der Eröffnung .........................................
Die Gebühr für die Errichtung I Verwahrung I Erteilung eines Erbscheins
ist berechnet nach einem EUR I EUR I EUR
Wert von ..............I...............I.............
Grund der Übersendung
Eröffnung einer ( ) Verfügung von Todes
wegen *)
Erteilung eines ( ) Erbscheins *) ( ) Europäischen ( ) Testaments- ( ) Zeugnisses
Nachlass- vollstrecker- über die
zeugnisses *) zeugnisses *) Fortsetzung
von Güter-
gemeinschaften
Beurkundung einer ( ) Erbauseinandersetzung
Beschluß über die ( ) Einleitung ( ) Einleitung
oder Aufhebung oder Aufhebung
einer Nachlaß- einer Nachlaß-
pflegschaft *) verwaltung *)
Die Namen und Anschriften der Beteiligten und das persönliche Verhältnis
(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser
sowie Veränderungen in der Person der Erben, Vermächtnisnehmer,
Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt eines Ersatzerben,
Ausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergleichen)
und Änderungen in den Verhältnissen dieser Personen (Namens-, Berufs-,
Anschriftenänderungen und dergleichen)
( ) ergeben sich aus der beiliegenden Abschrift der
Eröffnungsverhandlung. *)
( ) sind auf einem gesonderten Blatt angegeben. *)
( ) Zur Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses ist dem
Gericht/Notariat folgendes bekanntgeworden: *)
....................................................................
....................................................................
( ) Ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände ist beigefügt. *)
*) Zutreffendes ist anzukreuzen
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift
Fußnote
(+++ Muster 5 F. 2014-07-18: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)

Muster 6 (§ 8 ErbStDV)

(Fundstelle: BGBl. I 1998, 2668;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
..............................
Amtsgericht/Notariat
Schenkungsteuer
An das
Finanzamt ....................
- Erbschaftsteuerstelle -
------------------------------
Die anliegende beglaubigte Abschrift/Ablichtung wird mit folgenden
Bemerkungen übersandt:
1. Schenker Name, Vorname, Identifikationsnummer ......................
Geburtstag .............
Anschrift .........................................
2. Beschenkter Name, Vorname, Identifikationsnummer ...................
Geburtstag .............
Anschrift .........................................
3. Vertrag vom .......... Urkundenverzeichnis-Nr. ......
4. Ergänzende Angaben (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV)
Persönliches Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)
des Erwerbers zum Schenker (z. B. Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter,
nicht verwandt) ....................................................
Verkehrswert des I Bei Grundbesitz: I Wert, der der
übertragenen I letzter Einheitswert/ I Kostenberechnung
Vermögens I Grundbesitzwert I zugrunde liegt
I (Nichtzutreffendes I
I ist zu streichen) I
I I
EUR I EUR I EUR
.....................I.......................I......................
5. Sonstige Angaben
Zur Verfahrensvereinfachung und Vermeidung von Rückfragen werden mit
Einverständnis der Urkundsparteien folgende Angaben gemacht, soweit
sie nicht bereits aus dem Vertrag ersichtlich sind:
Valutastand der I Jahreswert von I Höhe der
übernommenen I Gegenleistungen wie I Notargebühren
Verbindlichkeiten am I z. B. Nießbrauch I
Tag der Schenkung I I
I I
I I
EUR I EUR I EUR
.....................I.......................I......................
.............................. ............................
Ort, Datum Unterschrift
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