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Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten der Bundesverkehrsverwaltung
BPräsKldgVerkVwAnO
Ausfertigungsdatum: 02.04.1957
Vollzitat:
"Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten der Bundesverkehrsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-12-4, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
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Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Verkehr für den Bereich der Bundesverkehrsverwaltung die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten zu erlassen.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, für den Bereich der Deutschen Bundesbahn die Ausübung dieser Befugnis auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn weiter zu übertragen, soweit es sich nicht um Bestimmungen über Form, Farbe und Ausstattung der Dienstkleidung handelt.
Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten der Bundesverkehrsverwaltung
BPräsKldgVerkVwAnO
Ausfertigungsdatum: 02.04.1957
Vollzitat:
"Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlaß von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten der Bundesverkehrsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-12-4, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
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Gemäß § 76 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesminister für Verkehr für den Bereich der Bundesverkehrsverwaltung die Ausübung der Befugnis, Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamten zu erlassen.
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, für den Bereich der Deutschen Bundesbahn die Ausübung dieser Befugnis auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn weiter zu übertragen, soweit es sich nicht um Bestimmungen über Form, Farbe und Ausstattung der Dienstkleidung handelt.
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