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Version: 31.05.2022
Anzahl Änderungen: 34

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV)

AuslZuschlV
Ausfertigungsdatum: 17.08.2010
Vollzitat:
"Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2022 (BGBl. I S. 858) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.6.2022 I 858
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2010 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Bemessungsgrundlage für den Auslandszuschlag und Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

§ 1a Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.

§ 2 Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
1. bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt,
2. bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist,
3. bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind,
4. bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind,
5. bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
1. sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und
2. soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.
(2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
(4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.

§ 3 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unterschiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten.

§ 4 Erhöhter Auslandszuschlag

(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3. die Amts- und Stellenzulagen,
4. der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.

§ 5 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslandszuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden
1. als freiwillige Einzahlung
a) in die gesetzliche Rentenversicherung,
b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
c) in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
2. für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder
3. als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erfüllt.
(2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger von Auslandsdienstbezügen
1. mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat und
2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.
(3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezügestelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verringert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbezüge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei der nächsten Entscheidung über eine erneute Gewährung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahreszeitraum beginnt erneut zu laufen.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehegattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland die Vorlage einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit unterschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert ist.
(6) Zu den Dienstbezügen gehören:
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3. die Amts- und Stellenzulagen,
4. der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5. der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(7) (weggefallen)

§ 5a Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten

(1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder der Ehegatte aus einer in diesem Zeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt hat, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet. Dies gilt nur, soweit das Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen grundsätzlich getrennt nach Dienstorten betrachtet.
(2) Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus
1. Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2. Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3. selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4. nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).
(3) Bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird der erhöhte Auslandszuschlag zunächst vorläufig auf der Grundlage der Einkünfte im vorangegangenen Besteuerungszeitraum festgesetzt. Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat die Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten durch Vorlage des Steuerbescheids für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum nachzuweisen. Für die endgültige Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist der Steuerbescheid vorzulegen, der den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags geringer als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so besteht bei Nachweis der zweckgerechten Verwendung des erhöhten Auslandszuschlags ein Nachzahlungsanspruch auf den nicht anrechnungsfreien Teil des erhöhten Auslandszuschlags. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags höher als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so ist der nicht anrechnungsfreie Teil des erhöhten Auslandszuschlags ganz oder teilweise zurückzufordern. Weist die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags nach, dass die Steuerfestsetzung, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst, Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 einbezieht, die ausschließlich mit Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags erbracht wurden, so kann von der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte abgesehen werden.

§ 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte

Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken. § 5 Absatz 6 und § 5a gelten entsprechend.

§ 7 Übergangsregelung aus Anlass der Zwölften Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Bis zum 31. Januar 2022 sind die Anlagen in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn dies für die Betroffenen günstiger ist.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 859 - 864)
StaatDienstortZonenstufe
123
Abschnitt 1
Europa
1AlbanienTirana11
2BelgienBrüssel2
3Bosnien und HerzegowinaSarajewo10
4BulgarienSofia8
5DänemarkKopenhagen2
6EstlandTallinn7
7FinnlandHelsinki5
8FrankreichParis3
9Bordeaux2
10Lyon2
11Marseille2
12Straßburg2
13GriechenlandAthen4
14Thessaloniki5
15IrlandDublin2
16IslandReykjavik5
17ItalienRom1
18Mailand1
19KosovoPristina15
20KroatienZagreb6
21LettlandRiga6
22LitauenWilna6
23LuxemburgLuxemburg1
24MaltaValletta3
25Moldau, RepublikChisinau10
26MontenegroPodgorica10
27NiederlandeDen Haag1
28Amsterdam1
29NordmazedonienSkopje9
30NorwegenOslo4
31ÖsterreichWien1
32PolenWarschau4
33Breslau6
34Danzig6
35Krakau5
36Oppeln7
37PortugalLissabon1
38RumänienBukarest7
39Hermannstadt9
40Temeswar9
41RusslandMoskau11
42Jekaterinburg13
43Kaliningrad11
44Nowosibirsk15
45St. Petersburg11
46SchwedenStockholm4
47SchweizBern3
48Genf2
49SerbienBelgrad9
50Slowakische RepublikPressburg5
51SlowenienLaibach4
52SpanienMadrid2
53Barcelona1
54Las Palmas de Gran Canaria1
55Malaga1
56Palma de Mallorca1
57Tschechische RepublikPrag4
58TürkeiAnkara7
59Antalya6
60Istanbul5
61Izmir5
62UkraineKiew12
63Donezk17
64UngarnBudapest3
65Vereinigtes KönigreichLondon2
66Edinburgh3
67WeißrusslandMinsk12
68ZypernNikosia7
Abschnitt 2
Afrika
69ÄgyptenKairo17
70AlgerienAlgier14
71AngolaLuanda18
72ÄthiopienAddis Abeba18
73BeninCotonou19
74BotsuanaGaborone16
75Burkina FasoOuagadougou20
76BurundiBujumbura20
77Côte d´IvoireAbidjan20
78DschibutiDschibuti20
79EritreaAsmara20
80GabunLibreville20
81GhanaAccra18
82GuineaConakry20
83KamerunJaunde20
84KeniaNairobi15
85KongoBrazzaville20
86Kongo,
Demokratische Republik
Kinshasa20
87LiberiaMonrovia20
88LibyenTripolis20
89MadagaskarAntananarivo20
90MalawiLilongwe18
91MaliBamako20
92MarokkoRabat11
93MauretanienNouakchott20
94MosambikMaputo17
95NamibiaWindhuk11
96NigerNiamey20
97NigeriaAbuja20
98Lagos20
99RuandaKigali19
100SambiaLusaka14
101SenegalDakar18
102Sierra LeoneFreetown20
103SimbabweHarare20
104SudanKhartum20
105SüdafrikaPretoria8
106Kapstadt11
107SüdsudanDschuba20
108TansaniaDaressalam19
109TogoLomé20
110TschadN´Djamena20
111TunesienTunis10
112UgandaKampala15
Abschnitt 3
Amerika
113ArgentinienBuenos Aires10
114BolivienLa Paz15
115BrasilienBrasilia11
116Porto Alegre11
117Recife10
118Rio de Janeiro13
119São Paulo12
120ChileSantiago de Chile12
121Costa RicaSan José11
122Dominikanische RepublikSanto Domingo13
123EcuadorQuito11
124El SalvadorSan Salvador18
125GuatemalaGuatemala City16
126HaitiPort-au-Prince20
127HondurasTegucigalpa20
128JamaikaKingston18
129KanadaOttawa4
130Montreal5
131Toronto4
132Vancouver4
133KolumbienBogotá10
134KubaHavanna20
135MexikoMexiko City11
136NicaraguaManagua18
137PanamaPanama14
138ParaguayAsunción13
139PeruLima13
140Trinidad und TobagoPort-of-Spain18
141UruguayMontevideo10
142VenezuelaCaracas19
143Vereinigte StaatenWashington6
144Atlanta7
145Boston5
146Chicago6
147 Houston6
148Los Angeles5
149Miami5
150New York7
151San Francisco6
Abschnitt 4
Asien
152AfghanistanKabul20
153ArmenienEriwan12
154AserbaidschanBaku14
155BahrainManama18
156BangladeschDhaka20
157BruneiBandar Seri Begawan14
158ChinaPeking13
159Chengdu16
160Hongkong11
161Kanton15
162Shanghai13
163Shenyang19
164GeorgienTiflis13
165IndienNeu Delhi15
166Bangalore14
167Chennai15
168Kalkutta15
169Mumbai13
170IndonesienJakarta14
171IrakBagdad20
172Erbil20
173IranTeheran20
174IsraelTel Aviv12
175JapanTokyo11
176Osaka-Kobe12
177JemenSanaa20
178JordanienAmman14
179KambodschaPhnom Penh20
180KasachstanNur-Sultan15
181Almaty14
182KatarDoha13
183KirgisistanBischkek18
184Korea, Demokratische
Volksrepublik
Pjöngjang20
185Korea, RepublikSeoul10
186KuwaitKuwait13
187LaosVientiane17
188LibanonBeirut17
189MalaysiaKuala Lumpur9
190MongoleiUlan Bator20
191MyanmarRangun20
192NepalKathmandu20
193OmanMaskat14
194PakistanIslamabad17
195Karachi18
196PhilippinenManila14
197Saudi-ArabienRiad18
198Djidda17
199SingapurSingapur10
200Sri LankaColombo14
201SyrienDamaskus19
202TadschikistanDuschanbe19
203ThailandBangkok14
204TurkmenistanAschgabat18
205UsbekistanTaschkent19
206Vereinigte Arabische
Emirate
Abu Dhabi13
207Dubai12
208VietnamHanoi16
209Ho-Chi-Minh-Stadt18
Abschnitt 5
Australien und Neuseeland
210AustralienCanberra9
211Sydney8
212NeuseelandWellington8
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
213 Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet)17
214 Taipei (Taiwan)12

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 865 - 866)
StaatDienstortZonenstufe
123
Abschnitt 1
Europa
1FrankreichLe Luc/Le Cannet-des-Maures/Draguignan4
2Nancy/Toul3
3Rochefort3
4ItalienCatania/Sigonella/Lentini/Motta Sant´Anastasia4
5Ghedi4
6La Spezia2
7Neapel/Giugliano3
8Poggio Renatico/Ferrara4
9Turin2
10LitauenRukla9
11PolenStettin5
12SpanienAlbacete3
13Betera2
14Rota2
15Saragossa3
16Sevilla2
17Valencia2
18Tschechische RepublikVyškov5
19Vereinigtes KönigreichAndover (Hants)4
20Bicester3
21Blackwater3
22Blandford4
23Brize Norton3
24Bristol3
25Camberley3
26Coningsby4
27Culdrose/Helston3
28Fareham3
29High Wycombe/Waters Ash3
30Honington3
31Huntingdon3
32Innsworth3
33Lossiemouth4
34Plymouth3
35Portsmouth3
36Preston/Warton3
37Salisbury4
38 Shrivenham/Swindon3
39Warminster4
40Yeovil4
Abschnitt 2
Amerika
41KanadaCold Lake9
42Southport/Portage la Prairie9
43Winnipeg9
44Vereinigte StaatenAlamogordo (New Mexico)8
45Charleston AFB (South Carolina)6
46Colorado Springs (Colorado)7
47Dallas (Texas)9
48Dayton (Ohio)7
49El Paso/Fort Bliss (Texas)8
50Fort Benning (Georgia)8
51Fort Gordon (Georgia)8
52Fort Huachuca (Arizona)10
53Fort Leavenworth (Kansas)9
54Fort Leonard Wood (Missouri)10
55Fort Rucker/Enterprise
(Alabama)
9
56Fort Sill (Oklahoma)9
57Goodyear/Phoenix (Arizona)8
58Huntsville/Redstone AFB
(Alabama)
8
59Jacksonville/Mayport
(Florida)
8
60Kirtland AFB/Albuquerque
(New Mexico)
8
61Maxwell/Montgomery (Alabama)8
62Orlando (Florida)6
63Panama City/Tyndall AFB
(Florida)
8
64Pensacola/Eglin AFB (Florida)8
65Reston/Dulles AFB (Virginia)7
66San Diego (Kalifornien)6
67Sheppard AFB/Wichita Falls
(Texas)
9
68Tampa (Florida)6
69Tucson (Arizona)8
70Wright Patterson AFB (Ohio)7
Version: 19.06.2023
Anzahl Änderungen: 34

Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (Auslandszuschlagsverordnung - AuslZuschlV)

AuslZuschlV
Ausfertigungsdatum: 17.08.2010
Vollzitat:
"Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 162) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.6.2023 I Nr. 162
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2010 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Bemessungsgrundlage für den Auslandszuschlag und Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

§ 1a Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf die Ehegattin oder den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner. Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Verpartnerte.

§ 2 Zuschlag zum Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:
1. bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten handelt,
2. bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer von Menschen verursachten Katastrophe oder einer Epidemie betroffen ist,
3. bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder Terror besonders gefährdet sind,
4. bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betroffen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbeschuss konkret gefährdet sind,
5. bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienstort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen materiellen Belastungen betroffen sind.
Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
1. sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält und
2. soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zusammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.
(2) Um eine den Anforderungen entsprechende Besetzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustellen, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
(3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 können nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
(4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen fest. Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinvernehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinvernehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen.

§ 3 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedlicher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unterschiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten.

§ 4 Erhöhter Auslandszuschlag

(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3. die Amts- und Stellenzulagen,
4. der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.
(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.

§ 5 Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete

(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 18,6 Prozent ihres Grundgehalts erhöhten Auslandszuschlag, höchstens jedoch 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14. Der Erhöhungsbetrag ist zugunsten der Ehegattin oder des Ehegatten zu verwenden
1. als freiwillige Einzahlung
a) in die gesetzliche Rentenversicherung,
b) in die landwirtschaftliche Alterskasse oder
c) in eine berufsständische Versorgungseinrichtung, die Leistungen erbringt, die denjenigen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind,
2. für die Zahlung des Versorgungszuschlags oder
3. als Beitrag für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge, welche eine lebenslange monatliche Leibrente für die Ehegattin oder den Ehegatten vorsieht und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres der Ehegattin oder des Ehegatten ausgezahlt wird oder die Voraussetzungen des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz erfüllt.
(2) Der erhöhte Auslandszuschlag nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger von Auslandsdienstbezügen
1. mit ihrem Ehegatten oder seiner Ehegattin am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führt und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes hat und
2. nachweist, dass mindestens 90 Prozent des Erhöhungsbetrags nach Absatz 1 Satz 2 verwendet werden.
(3) Die Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags ist mit der Auflage zu verbinden, die Bezügestelle unverzüglich zu unterrichten, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 betragsmäßig verringert, unterbrochen oder eingestellt wird. Sofern die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterschreitung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Unabhängig von Satz 2 überprüft die Bezügestelle die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 ab der ersten Festsetzung alle fünf Jahre. Sofern zum Zeitpunkt der Überprüfung die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 90 Prozent des Erhöhungsbetrags unterschreitet, ist die Gewährung des Erhöhungsbetrags mit Wirkung vom Zeitpunkt der Überprüfung entsprechend dem Ausmaß der Unterschreitung zu widerrufen. Stehen zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Auslandsdienstbezüge zu, prüft die Bezügestelle die Verwendung bei der nächsten Entscheidung über eine erneute Gewährung des Erhöhungsbetrags und der Fünfjahreszeitraum beginnt erneut zu laufen.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann der erhöhte Auslandszuschlag auch dann gewährt werden, wenn die Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 durch eine dienstliche Erklärung der Empfängerin oder des Empfängers der Auslandsdienstbezüge bestätigt wird, die von dem Ehegatten oder der Ehegattin mit unterschrieben ist, und der Ehegatte oder die Ehegattin am 1. Januar 2020 das 50. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Im Falle des § 53 Absatz 6 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Auslandszuschlags von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland die Vorlage einer von der Ehegattin oder dem Ehegatten mit unterschriebenen Erklärung, aus der hervorgeht, dass sie oder er über die Zahlung des erhöhten Auslandszuschlags an den Empfänger oder die Empfängerin der Auslandsdienstbezüge und den Zweck informiert ist.
(6) Zu den Dienstbezügen gehören:
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3. die Amts- und Stellenzulagen,
4. der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähigen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
5. der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(7) (weggefallen)

§ 5a Anrechnung des Nettoerwerbseinkommens der Ehegattin oder des Ehegatten

(1) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte in dem Zeitraum, für den der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 3 und 5 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird, erwerbstätig, so wird das Nettoerwerbseinkommen, das die Ehegattin oder der Ehegatte aus einer in diesem Zeitraum ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt hat, auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags angerechnet. Dies gilt nur, soweit das Nettoerwerbseinkommen für diesen Zeitraum die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Die Anrechnung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Bei einem Dienstortwechsel innerhalb eines Kalenderjahres wird das erzielte Nettoerwerbseinkommen grundsätzlich getrennt nach Dienstorten betrachtet.
(2) Das Nettoerwerbseinkommen ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus
1. Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 des Einkommensteuergesetzes),
2. Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 15 des Einkommensteuergesetzes),
3. selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 18 des Einkommensteuergesetzes) und
4. nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes).
(3) Bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird der erhöhte Auslandszuschlag zunächst vorläufig auf der Grundlage der Einkünfte im vorangegangenen Besteuerungszeitraum festgesetzt. Die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags hat die Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten durch Vorlage des Steuerbescheids für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum nachzuweisen. Für die endgültige Festsetzung des erhöhten Auslandszuschlags bei Einkünften nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 ist der Steuerbescheid vorzulegen, der den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags geringer als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so besteht bei Nachweis der zweckgerechten Verwendung des erhöhten Auslandszuschlags ein Nachzahlungsanspruch auf den nicht anrechnungsfreien Teil des erhöhten Auslandszuschlags. War das tatsächlich erzielte Nettoerwerbseinkommen im Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags höher als zum Zeitpunkt der vorläufigen Festsetzung nach Satz 1, so ist der nicht anrechnungsfreie Teil des erhöhten Auslandszuschlags ganz oder teilweise zurückzufordern. Weist die Empfängerin oder der Empfänger des erhöhten Auslandszuschlags nach, dass die Steuerfestsetzung, die den Bezugszeitraum des erhöhten Auslandszuschlags umfasst, Einkünfte der Ehegattin oder des Ehegatten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 einbezieht, die ausschließlich mit Tätigkeiten erzielt wurden, die vor dem Beginn oder nach dem Ende des Gewährungszeitraums des erhöhten Auslandszuschlags erbracht wurden, so kann von der Berücksichtigung der betreffenden Einkünfte abgesehen werden.

§ 6 Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte

Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt und denen kein erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete nach § 5 zusteht, können nach § 53 Absatz 6 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes einen erhöhten Auslandszuschlag von bis zu 6 Prozent der Dienstbezüge im Ausland auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten. Dies gilt nur soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder von Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers von Auslandsdienstbezügen mitwirken. § 5 Absatz 6 und § 5a gelten entsprechend.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 162, S. 1 7)
StaatDienstortZonenstufe
123
Abschnitt 1
Europa
1AlbanienTirana11
2BelgienBrüssel3
3Bosnien und HerzegowinaSarajewo9
4BulgarienSofia7
5DänemarkKopenhagen4
6EstlandTallinn9
7FinnlandHelsinki8
8FrankreichParis3
9Bordeaux2
10Lyon2
11Marseille2
12Straßburg3
13GriechenlandAthen4
14Thessaloniki6
15IrlandDublin2
16IslandReykjavik6
17ItalienRom2
18Mailand2
19KosovoPristina14
20KroatienZagreb6
21LettlandRiga8
22LitauenWilna4
23LuxemburgLuxemburg2
24MaltaValletta3
25Moldau, RepublikChisinau10
26MontenegroPodgorica10
27NiederlandeDen Haag4
28Amsterdam4
29NordmazedonienSkopje9
30NorwegenOslo5
31ÖsterreichWien2
32PolenWarschau3
33Breslau5
34Danzig6
35Krakau5
36Oppeln7
37PortugalLissabon1
38RumänienBukarest9
39Hermannstadt12
40Temeswar11
41RusslandMoskau12
42Jekaterinburg14
43Kaliningrad12
44Nowosibirsk16
45St. Petersburg12
46SchwedenStockholm6
47SchweizBern4
48Genf3
49SerbienBelgrad8
50Slowakische RepublikPressburg5
51SlowenienLaibach4
52SpanienMadrid3
53Barcelona2
54Las Palmas de Gran Canaria2
55Malaga2
56Palma de Mallorca2
57Tschechische RepublikPrag6
58TürkeiAnkara7
59Antalya6
60Istanbul5
61Izmir5
62UkraineKiew15
63Donezk18
64UngarnBudapest4
65Vereinigtes KönigreichLondon4
66Edinburgh5
67WeißrusslandMinsk12
68ZypernNikosia6
Abschnitt 2
Afrika
69ÄgyptenKairo16
70AlgerienAlgier14
71AngolaLuanda20
72ÄthiopienAddis Abeba20
73BeninCotonou17
74BotsuanaGaborone16
75Burkina FasoOuagadougou20
76BurundiBujumbura20
77Côte d´IvoireAbidjan20
78DschibutiDschibuti20
79EritreaAsmara20
80GabunLibreville20
81GambiaBanjul16
82GhanaAccra17
83GuineaConakry20
84KamerunJaunde20
85KeniaNairobi15
86KongoBrazzaville20
87Kongo,
Demokratische Republik
Kinshasa20
88LiberiaMonrovia20
89LibyenTripolis20
90MadagaskarAntananarivo20
91MalawiLilongwe18
92MaliBamako20
93MarokkoRabat10
94MauretanienNouakchott20
95MosambikMaputo18
96NamibiaWindhuk12
97NigerNiamey20
98NigeriaAbuja20
99Lagos20
100RuandaKigali18
101SambiaLusaka15
102SenegalDakar18
103Sierra LeoneFreetown20
104SimbabweHarare20
105SudanKhartum20
106SüdafrikaPretoria9
107Kapstadt10
108SüdsudanDschuba20
109TansaniaDaressalam20
110TogoLomé20
111TschadN´Djamena20
112TunesienTunis10
113UgandaKampala15
Abschnitt 3
Amerika
114ArgentinienBuenos Aires10
115BolivienLa Paz16
116BrasilienBrasilia12
117Porto Alegre12
118Recife11
119Rio de Janeiro13
120São Paulo14
121ChileSantiago de Chile12
122Costa RicaSan José11
123Dominikanische RepublikSanto Domingo14
124EcuadorQuito12
125El SalvadorSan Salvador18
126GuatemalaGuatemala City15
127HaitiPort-au-Prince20
128HondurasTegucigalpa20
129JamaikaKingston19
130KanadaOttawa5
131Montreal6
132Toronto5
133Vancouver4
134KolumbienBogotá10
135KubaHavanna19
136MexikoMexiko City12
137NicaraguaManagua19
138PanamaPanama12
139ParaguayAsunción13
140PeruLima13
141Trinidad und TobagoPort-of-Spain18
142UruguayMontevideo11
143VenezuelaCaracas19
144Vereinigte StaatenWashington7
145Atlanta8
146Boston7
147Chicago7
148Houston6
149Los Angeles7
150Miami6
151New York8
152San Francisco7
Abschnitt 4
Asien
153AfghanistanKabul20
154ArmenienEriwan13
155AserbaidschanBaku14
156BahrainManama14
157BangladeschDhaka20
158BruneiBandar Seri Begawan14
159ChinaPeking13
160Chengdu15
161Hongkong12
162Kanton15
163Shanghai12
164Shenyang19
165GeorgienTiflis14
166IndienNeu Delhi15
167Bangalore14
168Chennai15
169Kalkutta16
170Mumbai14
171IndonesienJakarta14
172IrakBagdad20
173Erbil20
174IranTeheran20
175IsraelTel Aviv14
176JapanTokyo11
177Osaka-Kobe12
178JemenSanaa20
179JordanienAmman12
180KambodschaPhnom Penh20
181KasachstanAstana15
182Almaty14
183KatarDoha13
184KirgisistanBischkek19
185Korea, Demokratische VolksrepublikPjöngjang20
186Korea, RepublikSeoul9
187KuwaitKuwait13
188LaosVientiane17
189LibanonBeirut15
190MalaysiaKuala Lumpur9
191MongoleiUlan Bator20
192MyanmarRangun20
193NepalKathmandu20
194OmanMaskat14
195PakistanIslamabad16
196Karachi17
197PhilippinenManila13
198Saudi-ArabienRiad18
199Djidda16
200SingapurSingapur8
201Sri LankaColombo16
202SyrienDamaskus20
203TadschikistanDuschanbe19
204ThailandBangkok13
205TurkmenistanAschgabat18
206UsbekistanTaschkent18
207Vereinigte Arabische EmirateAbu Dhabi13
208Dubai12
209VietnamHanoi16
210Ho-Chi-Minh-Stadt17
Abschnitt 5
Australien, Neuseeland und Ozeanien
211AustralienCanberra9
212Sydney8
213FidschiSuva16
214NeuseelandWellington7
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
215 Ramallah (Palästinensisches Autonomiegebiet)19
216 Taipei (Taiwan)11

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 162, S. 8 – 9)
StaatDienstortZonenstufe
123
Abschnitt 1
Europa
1FrankreichLe Luc/Le Cannet-des-Maures/ Draguignan4
2ItalienCatania/Sigonella/Lentini/Motta Sant´Anastasia5
3Ghedi5
4Neapel/Giugliano5
5Poggio Renatico/Ferrara5
6LitauenRukla8
7PolenStettin5
8SpanienAlbacete3
9Betera3
10Moron3
11Rota3
12Saragossa3
13Sevilla3
14Valencia3
15Tschechische RepublikVyškov7
16Vereinigtes KönigreichAndover (Hants)6
17Bicester5
18Blackwater5
19Blandford6
20Brize Norton5
21Bristol5
22Camberley5
23Coningsby6
24Culdrose/Helston5
25Fareham5
26High Wycombe/Waters Ash5
27Honington/Cranwell RAF5
28Huntingdon5
29Innsworth5
30Lossiemouth6
31Plymouth5
32Portsmouth5
33Preston5
34Salisbury6
35 Shawbury/Shrewsbury6
36Shrivenham/Swindon5
37Warminster6
38Warton5
39Yeovilton6
Abschnitt 2
Amerika
40KanadaCold Lake10
41Kelowna7
42Southport/Portage la Prairie10
43St. Johns7
44Winnipeg10
45Vereinigte StaatenAlamogordo (New Mexico)8
46Albuquerque (New Mexico)8
47Charleston AFB (South Carolina)7
48Dallas (Texas)9
49Dayton (Ohio)/Wright Patterson AFB8
50Fort Huachuca (Arizona)10
51Fort Leavenworth (Kansas)9
52Fort Leonard Wood (Missouri)9
53Fort Sill (Oklahoma)9
54Goodyear/Phoenix (Arizona)9
55Hampton Roads (Fort Eustice, Fort Lee), Virginia Beach (Dam Neck), Suffolk, Norfolk, Langley AFB/Newport News (Virginia)6
56Honolulu (Hawaii)10
57Jacksonville/Maryport (Florida)9
58Kirtland AFB (New Mexico)8
59Monterey (Kalifornien)8
60Panama City/Tyndall AFB (Florida)9
61Pensacola/Eglin AFB (Florida)9
62Reston/Dulles AFB (Virginia)8
63Sheppard AFB/Wichita Falls (Texas)9
64Tucson (Arizona)9
65Yuma (Arizona)10
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