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Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes Vom 5. Juni 1986

Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes
Vom 5. Juni 1986
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.05.1993 (GVBl. S. 232)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom 5. Juni 198629.06.1986
Eingangsformel29.06.1986
§ 129.06.1986
§ 229.06.1986
Anlage29.06.1986
Auf Grund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
in der Fassung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97 / GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425 / GVBl. S. 567), in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung
vom 27. August 1970 (GVBl. S. 1594) wird verordnet:

§ 1

Über die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung
genannten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs hinaus werden die in der
Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Waren des täglichen Bedarfs für den Handel auf den öffentlichen Wochenmärkten in Berlin zugelassen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom 3. März 1971 (GVBl. S. 440) außer Kraft.
Berlin, den 5. Juni 1986
Der Senator für Wirtschaft und Arbeit
Elmar Pieroth

Anlage

zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes
A.
Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel
B.
Bekleidung und Textilien
1.
Oberbekleidung des täglichen Bedarfs.
2.
Wolle, Strickwaren.
3.
Mützen, Hüte, Handschuhe.
4.
Miederwaren, Unterwäsche, Strumpfwaren.
5.
Bett- und Tischwäsche, Hand-, Geschirr-, Taschen- und andere Tücher für den Hausbedarf.
6.
Stoffe und Gardinen.
7.
Kurzwaren, Nähbedarf, Spitzen und Stickereien.
8.
Schuhe des täglichen Bedarfs, Schuhbedarfsartikel.
C.
Waren verschiedener Arten
1.
Kleinlederwaren.
2.
Haushaltsartikel:
Geschirr sowie Glaswaren;
Aluminium-, Emaille-, Holz-, Kunststoff- und Stahlwaren sowie Werkzeuge für den Hausbedarf;
Eimer, Schüsseln, Töpfe, Einkaufstaschen;
Besen, Bürsten, Papierwaren, Bindfaden, Leinen, Putztücher, Schwämme, Fußmatten;
Korbwaren (ohne Korbmöbel).
3.
Wasch- und Putzmittel, Toiletten- und Kosmetikartikel, Kerzen und Weihnachtsbaumartikel.
4.
Kleinspielwaren, Schreibwaren.
5.
Druckerzeugnisse und andere Medienerzeugnisse des täglichen Bedarfs (außer Videokassetten und preisgebundene Buchneuerscheinungen).
6.
Künstliche Blumen sowie Blumenarrangements und Kränze jeder Art, Blumenbedarfsartikel.
7.
Schmuckwaren einfacher Art, Modeschmuck und Uhren (ausgenommen sind Gegenstände aus Edelmetall).
8.
Kunstgewerbliche Gegenstände, Fotografien
und Drucke.
9.
Zoobedarfsartikel.
Version: 28.06.1986
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Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes Vom 5. Juni 1986

Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes
Vom 5. Juni 1986
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.05.1993 (GVBl. S. 232)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom 5. Juni 198629.06.1986
Eingangsformel29.06.1986
§ 129.06.1986
§ 229.06.1986
Anlage29.06.1986
Auf Grund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung
in der Fassung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97 / GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425 / GVBl. S. 567), in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung
vom 27. August 1970 (GVBl. S. 1594) wird verordnet:

§ 1

Über die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung
genannten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs hinaus werden die in der
Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Waren des täglichen Bedarfs für den Handel auf den öffentlichen Wochenmärkten in Berlin zugelassen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom 3. März 1971 (GVBl. S. 440) außer Kraft.
Berlin, den 5. Juni 1986
Der Senator für Wirtschaft und Arbeit
Elmar Pieroth

Anlage

zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes
A.
Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel
B.
Bekleidung und Textilien
1.
Oberbekleidung des täglichen Bedarfs.
2.
Wolle, Strickwaren.
3.
Mützen, Hüte, Handschuhe.
4.
Miederwaren, Unterwäsche, Strumpfwaren.
5.
Bett- und Tischwäsche, Hand-, Geschirr-, Taschen- und andere Tücher für den Hausbedarf.
6.
Stoffe und Gardinen.
7.
Kurzwaren, Nähbedarf, Spitzen und Stickereien.
8.
Schuhe des täglichen Bedarfs, Schuhbedarfsartikel.
C.
Waren verschiedener Arten
1.
Kleinlederwaren.
2.
Haushaltsartikel:
Geschirr sowie Glaswaren;
Aluminium-, Emaille-, Holz-, Kunststoff- und Stahlwaren sowie Werkzeuge für den Hausbedarf;
Eimer, Schüsseln, Töpfe, Einkaufstaschen;
Besen, Bürsten, Papierwaren, Bindfaden, Leinen, Putztücher, Schwämme, Fußmatten;
Korbwaren (ohne Korbmöbel).
3.
Wasch- und Putzmittel, Toiletten- und Kosmetikartikel, Kerzen und Weihnachtsbaumartikel.
4.
Kleinspielwaren, Schreibwaren.
5.
Druckerzeugnisse und andere Medienerzeugnisse des täglichen Bedarfs (außer Videokassetten und preisgebundene Buchneuerscheinungen).
6.
Künstliche Blumen sowie Blumenarrangements und Kränze jeder Art, Blumenbedarfsartikel.
7.
Schmuckwaren einfacher Art, Modeschmuck und Uhren (ausgenommen sind Gegenstände aus Edelmetall).
8.
Kunstgewerbliche Gegenstände, Fotografien
und Drucke.
9.
Zoobedarfsartikel.
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