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Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin - LQFG Bln)
Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin - LQFG Bln)
1
in der Fassung vom 20. Mai 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 9 geändert, § 4a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.05.2021 (GVBl. S. 503) |
Fußnoten
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin - LQFG Bln) in der Fassung vom 20. Mai 2016 | 20.05.2016 |
§ 1 - Begriffsbestimmungen | 20.05.2016 |
§ 2 - Gleichstellung | 20.05.2016 |
§ 3 - Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin | 20.05.2016 |
§ 4 - Verfahren | 27.05.2021 |
§ 4a - Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes | 27.05.2021 |
§ 5 - Anpassungslehrgang | 20.05.2016 |
§ 6 - Eignungsprüfung | 20.05.2016 |
§ 7 - Verordnungsermächtigung | 20.05.2016 |
§ 8 - Bescheinigungen | 20.05.2016 |
§ 9 - Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse | 27.05.2021 |
§ 10 - Partieller Zugang | 20.05.2016 |
§ 11 - Einstellung in den staatlichen Schuldienst | 20.05.2016 |
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Herkunftsstaat der Staat, in dem eine Berufsqualifikation im Sinne des Absatzes 2 erworben oder anerkannt wurde.
(2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
§ 2 Gleichstellung
(1) Eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder gleichgestellte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, wird auf Antrag von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinne von § 2 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes gleichgestellt, wenn
1.
die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist oder
2.
zwar in Nummer 1 genannte Unterschiede bestehen, diese jedoch durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen wurden.
Für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e zuzuordnen.
(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so darf von der den Antrag stellenden Person verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
(3) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes der Lehrkräfteausbildung im Land Berlin entspricht. Wird diese Gleichstellung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der den Antrag stellenden Person verlangt werden.
§ 3 Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 11 Absatz 4 (Eignungsprüfung), des § 13 Absatz 8 (Einheitlicher Ansprechpartner), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.
§ 4 Verfahren
(1) Der Antrag ist bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Die Unterlagen nach Satz 8 Nummer 1 bis 7 sind dort in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann abweichend von Satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch, soweit unbedingt geboten, die den Antrag stellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 5 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 4 Absatz 3. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
3.
die erforderlichen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates,
4.
Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte, der Studienumfang und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen,
5.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft im Schuldienst,
6.
gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise einschließlich von Nachweisen über sonstige einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2,
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die den Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Urkunden ist eine deutsche Übersetzung einer öffentlich beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder eines öffentlich beeidigten Übersetzers oder Dolmetschers sowie gegebenenfalls eine Transliteration beizufügen.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob die Ausbildung gleichgestellt werden kann, ob für eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang im Sinne des § 10 vorliegen.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den Antrag stellenden Person nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie muss enthalten:
1.
die Feststellung, dass eine Lehrkräfteausbildung nach dem Recht des Herkunftsstaates vorliegt,
2.
die Zuordnung der beruflichen Ausbildung der den Antrag stellenden Person zu einem Berliner Lehramt sowie eine Mitteilung über das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation und über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
3.
eine Feststellung über das etwaige Vorliegen wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung,
4.
die Mitteilung
a)
der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie
b)
der Sachgebiete einer möglichen Eignungsprüfung.
Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die den Antrag stellende Person auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
(4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Absatz 2 übt die den Antrag stellende Person ihr Wahlrecht aus.
(5) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 4a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 auf Antrag bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation im Sinne des § 1 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 4 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristablaufs hinzuweisen. Sind die nach § 4 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Frist gehemmt.
(5) Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 2 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
§ 5 Anpassungslehrgang
(1) Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistungen) einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
(2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen.
(3) Teilnehmende Personen an einem Anpassungslehrgang werden für dessen schulpraktischen Teil in ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhalten in dieser Zeit ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Die Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den festgestellten Ausbildungsunterschieden bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang nachweislich unverschuldet für längere Zeit, die mindestens 10 vom Hundert der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt, unterbrochen, so ist er um diese Zeit zu verlängern.
(4) Für Personen, die gemäß Absatz 3 Satz 1 in einen Anpassungslehrgang aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Beamten nach dem Landesbeamtengesetz entsprechend.
(5) Für den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen erfüllen, eingestellt werden können, soweit und solange eine nicht ausgeschöpfte haushaltsmäßige Ausbildungskapazität im jeweiligen Lehramt im Sinne von § 11 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die Zahl der sich bewerbenden Personen die Aufnahmekapazität, so erfolgt die Zulassung durch ein protokolliertes Losverfahren.
(6) Wer bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als Lehrkraft unterrichtet, kann den Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren.
§ 6 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der den Antrag stellenden Person betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre Fähigkeit, den Beruf einer Lehrkraft im angestrebten Lehramt auszuüben, beurteilt werden soll.
(2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die den Antrag stellende Person in einem Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrkräfteberufs verfügt. Sie besteht aus einem unterrichtspraktischen Prüfungsteil sowie einer mündlichen Prüfung und erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Ausbildungsnachweisen der den Antrag stellenden Person nicht abgedeckt werden.
(3) Durch die Ablegung der Eignungsprüfung wird kein Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin begründet.
§ 7 Verordnungsermächtigung
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Zulassungsverfahren, für Inhalt, Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs, für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen, deren Beurteilung und die Wiederholungsmöglichkeit in der Eignungsprüfung sowie für Täuschungsversuche und sonstiges Fehlverhalten.
§ 8 Bescheinigungen
Soweit es für Entscheidungen über die Gleichstellung, den partiellen Zugang (§ 10) oder über die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder Anforderung von
1.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung der den Antrag stellenden Person für den Beruf der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind,
2.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich die den Antrag stellende Person nicht in der Insolvenz befindet,
3.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
4.
Führungszeugnissen
des Herkunftsstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Unterlage im Sinne des Artikels 50 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
§ 9 Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
(1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben spätestens bei der unbefristeten Einstellung in den Berliner Schuldienst einen Nachweis über das Vorhandensein der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen. Dieser kann erbracht werden
1.
durch eine kostenlose von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchzuführende schulbezogene Sprachprüfung,
2.
durch das Goethe-Zertifikat C 2: Großes Deutsches Sprachdiplom oder
3.
durch einen gleichwertigen Nachweis.
(2) Absatz 1 gilt nicht für ausländische Lehrkräfte, die ausschließlich in ihrer nichtdeutschen Muttersprache unterrichten.
§ 10 Partieller Zugang
Personen, deren ausländische Lehrkräftequalifikation zwar nicht gemäß § 2 Absatz 1 mit einem Berliner Lehramt gleichgestellt werden kann, deren im Ausland erworbene Lehrkräftequalifikation aber von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als abgeschlossene Lehrkräftequalifikation nach dem Recht ihres Herkunftstaates festgestellt werden kann, können einen partiellen Zugang zum Berliner Schuldienst erhalten. Ein Anspruch auf Verwendung im staatlichen Schuldienst kann aus der Gewährung des partiellen Zugangs nicht abgeleitet werden.
§ 11 Einstellung in den staatlichen Schuldienst
Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß § 2 Absatz 1 gleichgestellt worden sind und die den Nachweis der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbracht haben, können sich gleichberechtigt mit Bewerbern oder Bewerberinnen, die eine Staatsprüfung im Sinne von § 13 des Lehrkräftebildungsgesetzes im jeweiligen Lehramt abgelegt haben, um die Einstellung in den staatlichen Schuldienst bewerben. Ein Anspruch auf Verwendung im staatlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellungsentscheidung nicht abgeleitet werden.
Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin - LQFG Bln)
Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin - LQFG Bln)
1
in der Fassung vom 20. Mai 2016
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4 und 9 geändert, § 4a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.05.2021 (GVBl. S. 503) |
Fußnoten
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115, L 177 vom 8.7.2015, S. 60, L 268 vom 15.10.2015, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.Darüber hinaus dient das Gesetz der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin - LQFG Bln) in der Fassung vom 20. Mai 2016 | 20.05.2016 |
§ 1 - Begriffsbestimmungen | 20.05.2016 |
§ 2 - Gleichstellung | 20.05.2016 |
§ 3 - Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin | 20.05.2016 |
§ 4 - Verfahren | 27.05.2021 |
§ 4a - Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes | 27.05.2021 |
§ 5 - Anpassungslehrgang | 20.05.2016 |
§ 6 - Eignungsprüfung | 20.05.2016 |
§ 7 - Verordnungsermächtigung | 20.05.2016 |
§ 8 - Bescheinigungen | 20.05.2016 |
§ 9 - Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse | 27.05.2021 |
§ 10 - Partieller Zugang | 20.05.2016 |
§ 11 - Einstellung in den staatlichen Schuldienst | 20.05.2016 |
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist Herkunftsstaat der Staat, in dem eine Berufsqualifikation im Sinne des Absatzes 2 erworben oder anerkannt wurde.
(2) Berufsqualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Ausbildungsnachweise, Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise dokumentierte berufliche Qualifikation, die die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
§ 2 Gleichstellung
(1) Eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder gleichgestellte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, wird auf Antrag von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinne von § 2 Absatz 2 des Lehrkräftebildungsgesetzes gleichgestellt, wenn
1.
die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist oder
2.
zwar in Nummer 1 genannte Unterschiede bestehen, diese jedoch durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen wurden.
Für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e zuzuordnen.
(2) Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so darf von der den Antrag stellenden Person verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
(3) Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes der Lehrkräfteausbildung im Land Berlin entspricht. Wird diese Gleichstellung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der den Antrag stellenden Person verlangt werden.
§ 3 Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 11 Absatz 4 (Eignungsprüfung), des § 13 Absatz 8 (Einheitlicher Ansprechpartner), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.
§ 4 Verfahren
(1) Der Antrag ist bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Die Unterlagen nach Satz 8 Nummer 1 bis 7 sind dort in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann abweichend von Satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch, soweit unbedingt geboten, die den Antrag stellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 5 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 4 Absatz 3. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
2.
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
3.
die erforderlichen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates,
4.
Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte, der Studienumfang und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen,
5.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft im Schuldienst,
6.
gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise einschließlich von Nachweisen über sonstige einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2,
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die den Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat.
Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Urkunden ist eine deutsche Übersetzung einer öffentlich beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder eines öffentlich beeidigten Übersetzers oder Dolmetschers sowie gegebenenfalls eine Transliteration beizufügen.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob die Ausbildung gleichgestellt werden kann, ob für eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang im Sinne des § 10 vorliegen.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den Antrag stellenden Person nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie muss enthalten:
1.
die Feststellung, dass eine Lehrkräfteausbildung nach dem Recht des Herkunftsstaates vorliegt,
2.
die Zuordnung der beruflichen Ausbildung der den Antrag stellenden Person zu einem Berliner Lehramt sowie eine Mitteilung über das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation und über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
3.
eine Feststellung über das etwaige Vorliegen wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung,
4.
die Mitteilung
a)
der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie
b)
der Sachgebiete einer möglichen Eignungsprüfung.
Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die den Antrag stellende Person auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
(4) Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Absatz 2 übt die den Antrag stellende Person ihr Wahlrecht aus.
(5) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 4a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 auf Antrag bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation im Sinne des § 1 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 4 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristablaufs hinzuweisen. Sind die nach § 4 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Frist gehemmt.
(5) Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 2 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
§ 5 Anpassungslehrgang
(1) Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistungen) einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
(2) Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen.
(3) Teilnehmende Personen an einem Anpassungslehrgang werden für dessen schulpraktischen Teil in ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhalten in dieser Zeit ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Die Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den festgestellten Ausbildungsunterschieden bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang nachweislich unverschuldet für längere Zeit, die mindestens 10 vom Hundert der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt, unterbrochen, so ist er um diese Zeit zu verlängern.
(4) Für Personen, die gemäß Absatz 3 Satz 1 in einen Anpassungslehrgang aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Beamten nach dem Landesbeamtengesetz entsprechend.
(5) Für den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen erfüllen, eingestellt werden können, soweit und solange eine nicht ausgeschöpfte haushaltsmäßige Ausbildungskapazität im jeweiligen Lehramt im Sinne von § 11 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die Zahl der sich bewerbenden Personen die Aufnahmekapazität, so erfolgt die Zulassung durch ein protokolliertes Losverfahren.
(6) Wer bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als Lehrkraft unterrichtet, kann den Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren.
§ 6 Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der den Antrag stellenden Person betreffende staatliche Prüfung, mit der ihre Fähigkeit, den Beruf einer Lehrkraft im angestrebten Lehramt auszuüben, beurteilt werden soll.
(2) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die den Antrag stellende Person in einem Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Lehrkräfteberufs verfügt. Sie besteht aus einem unterrichtspraktischen Prüfungsteil sowie einer mündlichen Prüfung und erstreckt sich nur auf Bereiche, die von den Ausbildungsnachweisen der den Antrag stellenden Person nicht abgedeckt werden.
(3) Durch die Ablegung der Eignungsprüfung wird kein Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin begründet.
§ 7 Verordnungsermächtigung
Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung zu regeln. Dies gilt insbesondere für das Zulassungsverfahren, für Inhalt, Durchführung, Dauer und Bewertung des Anpassungslehrgangs, für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Prüfungsleistungen, deren Beurteilung und die Wiederholungsmöglichkeit in der Eignungsprüfung sowie für Täuschungsversuche und sonstiges Fehlverhalten.
§ 8 Bescheinigungen
Soweit es für Entscheidungen über die Gleichstellung, den partiellen Zugang (§ 10) oder über die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung der Vorlage oder Anforderung von
1.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, strafrechtlichen Verurteilungen oder sonstige die Eignung der den Antrag stellenden Person für den Beruf der Lehrkraft in Frage stellenden Umstände bekannt sind,
2.
Bescheinigungen oder Urkunden darüber, dass sich die den Antrag stellende Person nicht in der Insolvenz befindet,
3.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit,
4.
Führungszeugnissen
des Herkunftsstaats bedarf, genügt eine Bescheinigung oder Unterlage im Sinne des Artikels 50 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist.
§ 9 Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
(1) Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben spätestens bei der unbefristeten Einstellung in den Berliner Schuldienst einen Nachweis über das Vorhandensein der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen. Dieser kann erbracht werden
1.
durch eine kostenlose von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung durchzuführende schulbezogene Sprachprüfung,
2.
durch das Goethe-Zertifikat C 2: Großes Deutsches Sprachdiplom oder
3.
durch einen gleichwertigen Nachweis.
(2) Absatz 1 gilt nicht für ausländische Lehrkräfte, die ausschließlich in ihrer nichtdeutschen Muttersprache unterrichten.
§ 10 Partieller Zugang
Personen, deren ausländische Lehrkräftequalifikation zwar nicht gemäß § 2 Absatz 1 mit einem Berliner Lehramt gleichgestellt werden kann, deren im Ausland erworbene Lehrkräftequalifikation aber von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als abgeschlossene Lehrkräftequalifikation nach dem Recht ihres Herkunftstaates festgestellt werden kann, können einen partiellen Zugang zum Berliner Schuldienst erhalten. Ein Anspruch auf Verwendung im staatlichen Schuldienst kann aus der Gewährung des partiellen Zugangs nicht abgeleitet werden.
§ 11 Einstellung in den staatlichen Schuldienst
Personen, deren Berufsqualifikationen gemäß § 2 Absatz 1 gleichgestellt worden sind und die den Nachweis der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbracht haben, können sich gleichberechtigt mit Bewerbern oder Bewerberinnen, die eine Staatsprüfung im Sinne von § 13 des Lehrkräftebildungsgesetzes im jeweiligen Lehramt abgelegt haben, um die Einstellung in den staatlichen Schuldienst bewerben. Ein Anspruch auf Verwendung im staatlichen Schuldienst kann aus der Gleichstellungsentscheidung nicht abgeleitet werden.
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