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Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 4. September 2002

Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen
Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet
ehemaliges Flugfeld Johannisthal
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 4. September 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 28.11.2008 (GVBl. S. 446)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 4. September 200226.01.2003
Eingangsformel26.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet26.01.2003
§ 2 - Schutzgegenstand07.12.2008
§ 3 - Schutzzweck26.01.2003
§ 4 - Pflege26.01.2003
§ 5 - Verbotene Handlungen07.12.2008
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen07.12.2008
§ 7 - Zulässige Handlungen07.12.2008
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten26.01.2003
§ 9 - Rechtswirksamkeit26.01.2003
§ 10 - Inkrafttreten26.01.2003
Auf Grund der §§ 18 ,
19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

(1) Das in der Karte nach
§ 2 Abs. 2 mit grüner Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal“ erklärt.
(2) Das in der Karte nach
§ 2 Abs. 2 mit roter Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Die Schutzgebiete liegen im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Johannisthal, und befinden sich östlich des Segelfliegerdamms, nördlich des Eisenhutwegs und nordöstlich hinter der Straße am Flugplatz. Sie stellen wesentliche Teile des ehemaligen Flugplatzes Johannisthal dar. Dabei bildet das Naturschutzgebiet die Kernzone und wird von dem Landschaftsschutzgebiet vollständig umschlossen. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von etwa 41,15 Hektar. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 26,4 Hektar.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gebiete sind in einer Karte und einer Ergänzungskarte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Die in der Ergänzungskarte mit roter Farbe gekennzeichneten Flächen (A, E) gehören nicht, die mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen (B, C, D, F, G) gehören zum Landschaftsschutzgebiet. Die Außenkante der grün eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes. Die in Satz 1 genannten Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung.
(3) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenlos angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter im Schutzgebiet, insbesondere die unversiegelten Sandböden als klimatisch wirksame Freifläche und Bodenfilter für Niederschläge und der damit verbundenen Grundwasserneubildung zu erhalten und die Lebensgrundlagen für die Tier- und Pflanzenwelt nachhaltig zu sichern,
2.
das einliegende Naturschutzgebiet vor störenden Einflüssen abzuschirmen,
3.
die Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren, insbesondere die in Folge der Nutzung als Flugfeld mit besonderer Vegetationsentwicklung bestehende Weiträumigkeit nachhaltig zu sichern,
4.
die besondere Eignung des Gebietes für die Erholung unter Wahrung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Eigenart des Erscheinungsbildes dauerhaft zu gewährleisten und den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken.
(2) Das Naturschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Lebensstätten seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten des Offenlandes, insbesondere die an trocken-warme und nährstoffarme Standorte gebundenen Farn- und Blütenpflanzen und die Insekten-, Spinnen- und Vogelarten zu erhalten und
2.
das Gebiet wegen seiner besonderen Eigenart als großes zusammenhängendes Trockenbiotop, das in dieser Ausprägung selten anzutreffen ist, nachhaltig zu sichern.

§ 4 Pflege

(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt für das Naturschutzgebiet und das Landschaftsschutzgebiet einen Pflegeplan. Dieser hat alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der großflächig zusammenhängenden Trocken- und Halbtrockenrasen und zur Schaffung zusätzlicher Nisthabitate darzustellen.
(2) Der Pflegeplan ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in den Gebieten sind mit der obersten Naturschutzbehörde abzustimmen.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die dem in
§ 3 Abs. 1 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es in dem Landschaftsschutzgebiet verboten:
1.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen, mit Ausnahme der in den
§§ 6 und 7 Abs. 1
geregelten Anlagen,
2.
das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen,
3.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen,
4.
Veranstaltungen für Flug- oder Fahrzeugmodelle mit Motor durchzuführen,
5.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten.
(3) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem in
§ 3 Abs. 2 genannten Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können.
(4) Insbesondere ist es in dem Naturschutzgebiet verboten:
1.
die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
3.
das Gebiet unbeschadet der Regelung in
§ 6 Abs. 2 zu betreten,
4.
Hunde oder andere Haustiere mit in das Gebiet hineinzunehmen,
5.
im Gebiet Flug- oder Fahrzeugmodelle fliegen oder fahren zu lassen.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig:
1.
Beleuchtungsanlagen zu errichten oder zu betreiben,
2.
Wohnwagen oder Zelte auf- oder abzustellen,
3.
in das Gebiet Dünger, andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel einzubringen; ausgenommen auf den in
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Flächen,
4.
das Gebiet mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder sie abzustellen, dort zu reiten oder außerhalb der Wege mit Fahrrädern zu fahren,
5.
bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge mit werbendem Inhalt anzubringen oder aufzustellen,
7.
eine Einrichtung für die Umweltbildung (Naturschutzstation) und einen Revierstützpunkt zu errichten,
8.
Veranstaltungen durchzuführen, soweit sie nicht nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 verboten sind. Davon unberührt bleiben Veranstaltungen, die nicht mehr als drei Kammern der Aktivbänder in Anspruch nehmen, auf speziell für sportliche Zwecke hergerichteten Flächen stattfinden oder der Umweltbildung dienen.
(2) In dem Naturschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig, die Fläche zu Gunsten von Forschung und Lehre zu betreten. Die Zuständigkeit liegt bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 7 Zulässige Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist zulässig:
1.
auf den in der Karte gemäß § 2
gerastert dargestellten Flächen (Aktivbänder mit Kammern) ungedeckte Sportanlagen und für die Erholung intensiv nutzbare Freiflächen, einschließlich der erforderlichen Gehölzpflanzungen und Bodenmodellierungen, anzulegen,
2.
die ordnungsgemäße Anlage und Unterhaltung von Wegen zur Erschließung des Gebietes für Fußgänger und Radfahrer,
3.
im Übergangsbereich zum Naturschutzgebiet vereinzelte, ausschließlich aus standort- und florengerechten Pflanzen bestehende Gehölzstreifen anzulegen,
4.
fünf öffentliche Kinderspielplätze einzurichten,
5.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
6.
das Anbringen oder Aufstellen von Zeichen, Schildern, Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Gebiete hinweisen, durch die zuständige Behörde.
(2) In dem Naturschutzgebiet ist zulässig:
1.
(aufgehoben)
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
3.
das Anbringen oder Aufstellen von Zeichen, Schildern, Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Gebiete hinweisen, durch die zuständige Behörde.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder entgegen
§ 6 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 9 Rechtswirksamkeit

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 4. September 2002
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder
Version: 25.01.2003
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Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin Vom 4. September 2002

Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen
Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet
ehemaliges Flugfeld Johannisthal
im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin
Vom 4. September 2002
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 28.11.2008 (GVBl. S. 446)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des ehemaligen Flugfeldes Johannisthal und über das Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin vom 4. September 200226.01.2003
Eingangsformel26.01.2003
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet26.01.2003
§ 2 - Schutzgegenstand07.12.2008
§ 3 - Schutzzweck26.01.2003
§ 4 - Pflege26.01.2003
§ 5 - Verbotene Handlungen07.12.2008
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen07.12.2008
§ 7 - Zulässige Handlungen07.12.2008
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten26.01.2003
§ 9 - Rechtswirksamkeit26.01.2003
§ 10 - Inkrafttreten26.01.2003
Auf Grund der §§ 18 ,
19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
in der Fassung vom 10. Juli 1999 (GVBl. S. 390) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

(1) Das in der Karte nach
§ 2 Abs. 2 mit grüner Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal“ erklärt.
(2) Das in der Karte nach
§ 2 Abs. 2 mit roter Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet ehemaliges Flugfeld Johannisthal“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Die Schutzgebiete liegen im Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin, Ortsteil Johannisthal, und befinden sich östlich des Segelfliegerdamms, nördlich des Eisenhutwegs und nordöstlich hinter der Straße am Flugplatz. Sie stellen wesentliche Teile des ehemaligen Flugplatzes Johannisthal dar. Dabei bildet das Naturschutzgebiet die Kernzone und wird von dem Landschaftsschutzgebiet vollständig umschlossen. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von etwa 41,15 Hektar. Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 26,4 Hektar.
(2) Die in Absatz 1 genannten Gebiete sind in einer Karte und einer Ergänzungskarte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Die in der Ergänzungskarte mit roter Farbe gekennzeichneten Flächen (A, E) gehören nicht, die mit grüner Farbe gekennzeichneten Flächen (B, C, D, F, G) gehören zum Landschaftsschutzgebiet. Die Außenkante der grün eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes. Die in Satz 1 genannten Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung.
(3) Die Karten sind zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karten kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenlos angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter im Schutzgebiet, insbesondere die unversiegelten Sandböden als klimatisch wirksame Freifläche und Bodenfilter für Niederschläge und der damit verbundenen Grundwasserneubildung zu erhalten und die Lebensgrundlagen für die Tier- und Pflanzenwelt nachhaltig zu sichern,
2.
das einliegende Naturschutzgebiet vor störenden Einflüssen abzuschirmen,
3.
die Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren, insbesondere die in Folge der Nutzung als Flugfeld mit besonderer Vegetationsentwicklung bestehende Weiträumigkeit nachhaltig zu sichern,
4.
die besondere Eignung des Gebietes für die Erholung unter Wahrung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Eigenart des Erscheinungsbildes dauerhaft zu gewährleisten und den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken.
(2) Das Naturschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Lebensstätten seltener und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten des Offenlandes, insbesondere die an trocken-warme und nährstoffarme Standorte gebundenen Farn- und Blütenpflanzen und die Insekten-, Spinnen- und Vogelarten zu erhalten und
2.
das Gebiet wegen seiner besonderen Eigenart als großes zusammenhängendes Trockenbiotop, das in dieser Ausprägung selten anzutreffen ist, nachhaltig zu sichern.

§ 4 Pflege

(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt für das Naturschutzgebiet und das Landschaftsschutzgebiet einen Pflegeplan. Dieser hat alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der großflächig zusammenhängenden Trocken- und Halbtrockenrasen und zur Schaffung zusätzlicher Nisthabitate darzustellen.
(2) Der Pflegeplan ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in den Gebieten sind mit der obersten Naturschutzbehörde abzustimmen.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die dem in
§ 3 Abs. 1 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es in dem Landschaftsschutzgebiet verboten:
1.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen, mit Ausnahme der in den
§§ 6 und 7 Abs. 1
geregelten Anlagen,
2.
das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen,
3.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen,
4.
Veranstaltungen für Flug- oder Fahrzeugmodelle mit Motor durchzuführen,
5.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten.
(3) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem in
§ 3 Abs. 2 genannten Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können.
(4) Insbesondere ist es in dem Naturschutzgebiet verboten:
1.
die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
3.
das Gebiet unbeschadet der Regelung in
§ 6 Abs. 2 zu betreten,
4.
Hunde oder andere Haustiere mit in das Gebiet hineinzunehmen,
5.
im Gebiet Flug- oder Fahrzeugmodelle fliegen oder fahren zu lassen.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig:
1.
Beleuchtungsanlagen zu errichten oder zu betreiben,
2.
Wohnwagen oder Zelte auf- oder abzustellen,
3.
in das Gebiet Dünger, andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel einzubringen; ausgenommen auf den in
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Flächen,
4.
das Gebiet mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder sie abzustellen, dort zu reiten oder außerhalb der Wege mit Fahrrädern zu fahren,
5.
bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge mit werbendem Inhalt anzubringen oder aufzustellen,
7.
eine Einrichtung für die Umweltbildung (Naturschutzstation) und einen Revierstützpunkt zu errichten,
8.
Veranstaltungen durchzuführen, soweit sie nicht nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 verboten sind. Davon unberührt bleiben Veranstaltungen, die nicht mehr als drei Kammern der Aktivbänder in Anspruch nehmen, auf speziell für sportliche Zwecke hergerichteten Flächen stattfinden oder der Umweltbildung dienen.
(2) In dem Naturschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig, die Fläche zu Gunsten von Forschung und Lehre zu betreten. Die Zuständigkeit liegt bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 7 Zulässige Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist zulässig:
1.
auf den in der Karte gemäß § 2
gerastert dargestellten Flächen (Aktivbänder mit Kammern) ungedeckte Sportanlagen und für die Erholung intensiv nutzbare Freiflächen, einschließlich der erforderlichen Gehölzpflanzungen und Bodenmodellierungen, anzulegen,
2.
die ordnungsgemäße Anlage und Unterhaltung von Wegen zur Erschließung des Gebietes für Fußgänger und Radfahrer,
3.
im Übergangsbereich zum Naturschutzgebiet vereinzelte, ausschließlich aus standort- und florengerechten Pflanzen bestehende Gehölzstreifen anzulegen,
4.
fünf öffentliche Kinderspielplätze einzurichten,
5.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
6.
das Anbringen oder Aufstellen von Zeichen, Schildern, Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Gebiete hinweisen, durch die zuständige Behörde.
(2) In dem Naturschutzgebiet ist zulässig:
1.
(aufgehoben)
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
3.
das Anbringen oder Aufstellen von Zeichen, Schildern, Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Gebiete hinweisen, durch die zuständige Behörde.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder entgegen
§ 6 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 9 Rechtswirksamkeit

Die Verletzung der Vorschriften des
§ 24 Abs. 1, 3 bis 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
ist für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Verordnung schriftlich bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 4. September 2002
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Peter Strieder
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