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Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung (LGBl.Nr. 16/1981)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten (Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung)
StF: LGBl.Nr. 16/1981
Änderung
LGBl.Nr. 67/1987
LGBl.Nr. 39/1990
LGBl.Nr. 54/1991
LGBl.Nr. 23/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 und des § 118 in Verbindung mit § 6 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 37/1979, wird verordnet:
§ 1 Dienstzweige
Die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
§ 2*) Schulbildung und Verwendungszeit
(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.
(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten die Erlangung der Lehrbefähigung an einem Konservatorium und die Bestellung zur Kindergarteninspektorin (zum Kindergarteninspektor).
(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden. *) Fassung LGBl.Nr. 67/1987 , 54/1991 , 23/1996
§ 3 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LGBl.Nr. 25/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1980, außer Kraft. Anlage
Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen:
Verwendungsgruppe A (a):
Rechtskundiger Dienst Höherer technischer Dienst Höherer forsttechnischer Dienst Ärztlicher Dienst Apothekerdienst Psychologischer Dienst Tierärztlicher Dienst Höherer Wirtschaftsdienst Höherer Musikerzieherdienst Volksbildungsdienst Wissenschaftlicher Dienst
Verwendungsgruppe B (b):
Gehobener Verwaltungsdienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Sozialdienst Gehobener medizinisch-technischer Dienst Gehobener Erzieherdienst Gehobener Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe C (c):
Verwaltungsdienst Technischer Fachdienst Sozialer Fachdienst Medizinisch-technischer Fachdienst Krankenpflegefachdienst Hebammendienst Erzieherdienst Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe D (d):
Verwaltungshilfsdienst Technischer Hilfsdienst Sanitätshilfsdienst Forstaufsichtsdienst Erzieherhilfsdienst
Verwendungsgruppe E (e):
Allgemeiner Hilfsdienst
Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung (LGBl.Nr. 16/1981)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten (Landesbediensteten-Dienstzweigeverordnung)
StF: LGBl.Nr. 16/1981
Änderung
LGBl.Nr. 67/1987
LGBl.Nr. 39/1990
LGBl.Nr. 54/1991
LGBl.Nr. 23/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 und des § 118 in Verbindung mit § 6 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 37/1979, wird verordnet:
§ 1 Dienstzweige
Die Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten sowie die Zugehörigkeit dieser Dienstzweige zu den einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
§ 2*) Schulbildung und Verwendungszeit
(1) Die für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A (a) vorgeschriebene Hochschulbildung ist durch Urkunden über den erfolgreichen Abschluss jener Fakultät oder Fachrichtung einer Hochschule nachzuweisen, die das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Fachwissen vermittelt.
(2) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B (b) ist eine abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule, einer Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Dem Abschluss einer höheren Schule ist gleichzuhalten die Erlangung der Lehrbefähigung an einem Konservatorium und die Bestellung zur Kindergarteninspektorin (zum Kindergarteninspektor).
(3) Für die Ernennung oder für die Begründung des Vertragsverhältnisses auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C (c) ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst notwendigen Kenntnisse durch eine im öffentlichen Dienst zurückgelegte vierjährige einschlägige Verwendung zu erbringen. Auf die vierjährige Verwendungszeit kann eine einschlägige Fachausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung eingerechnet werden. *) Fassung LGBl.Nr. 67/1987 , 54/1991 , 23/1996
§ 3 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesbediensteten-Dienstzweige- und Amtstitelverordnung, LGBl.Nr. 25/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1980, außer Kraft. Anlage
Dienstzweige der Landesbeamten und Landesangestellten und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen:
Verwendungsgruppe A (a):
Rechtskundiger Dienst Höherer technischer Dienst Höherer forsttechnischer Dienst Ärztlicher Dienst Apothekerdienst Psychologischer Dienst Tierärztlicher Dienst Höherer Wirtschaftsdienst Höherer Musikerzieherdienst Volksbildungsdienst Wissenschaftlicher Dienst
Verwendungsgruppe B (b):
Gehobener Verwaltungsdienst Gehobener technischer Dienst Gehobener Sozialdienst Gehobener medizinisch-technischer Dienst Gehobener Erzieherdienst Gehobener Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe C (c):
Verwaltungsdienst Technischer Fachdienst Sozialer Fachdienst Medizinisch-technischer Fachdienst Krankenpflegefachdienst Hebammendienst Erzieherdienst Musikerzieherdienst
Verwendungsgruppe D (d):
Verwaltungshilfsdienst Technischer Hilfsdienst Sanitätshilfsdienst Forstaufsichtsdienst Erzieherhilfsdienst
Verwendungsgruppe E (e):
Allgemeiner Hilfsdienst