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BayVSG: Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) Vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145) BayRS 12-1-I (Art. 1–30)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 Organisation und Aufgaben
Art. 1 Organisation
Die Aufgaben des Verfassungsschutzes nimmt das Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) als eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde wahr.
Art. 2 Zusammenarbeit
(1) Das Landesamt, Polizei- und sonstige Sicherheitsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Bayern nur im Einvernehmen mit dem Landesamt und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.
Art. 3 Aufgaben
¹ Das Landesamt hat die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben. ² Es beobachtet ferner zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG).
Art. 4 Begriffsbestimmungen
(1) ¹ Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 BVerfSchG finden Anwendung. ² Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen.
(2) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder
unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft.
Teil 2 Befugnisse
Art. 5 Allgemeine Befugnisse
(1) ¹ Soweit nicht besondere Bestimmungen gelten, darf das Landesamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3,
zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
² Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 vorliegen. ³ Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind; die Abfrage dieser Daten ist insoweit unzulässig. ⁴ Das Landesamt darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten.
(2) ¹ Dem Landesamt steht kein Weisungsrecht gegenüber Dienststellen der Polizei zu. ² Es darf die Dienststellen der Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
Art. 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Art. 7 Nachvollziehbarkeit
(1) Die beim Landesamt geführten Dateien und Akten lassen die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrer zeitlichen Reihenfolge nachvollziehbar, vollständig und dauerhaft erkennen.
(2) ¹ Die nach Abs. 1 über die Verarbeitung gespeicherten Daten werden ausschließlich verwendet zur Datenschutzkontrolle, zur Eigenüberwachung und um die Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sicherzustellen. ² Sie sind nach Abschluss der Kontrolle nach Art. 28 Abs. 2, spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes eine längere Aufbewahrung gebieten.
Art. 8 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel
(1) ¹ Das Landesamt darf bei der Erhebung von Informationen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel), insbesondere Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und -kennzeichen, anwenden, soweit nicht die Art. 9 bis 19a ihren Einsatz besonders regeln. ² Es darf die Mittel im Sinne von Satz 1 auch zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten anwenden. ³ Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. ⁴ Bei Sicherheitsüberprüfungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVerfSchG) darf das Landesamt nur das Mittel der Tarnung von Mitarbeitern anwenden.
(2) ¹ Die zulässigen nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. ² Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
Art. 8a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger
(1) ¹ Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
bei einem Geistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Strafprozeßordnung (StPO) genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleich stehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.
² Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. ³ Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. ⁴ Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, dürfen sie nicht verarbeitet werden. ⁵ Beim Einsatz technischer Mittel findet § 3a Satz 4 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) entsprechende Anwendung.
(2) ¹ Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen der in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 gleich stehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. ² Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
Art. 8b Zweckbindung
(1) ¹ Das Landesamt darf personenbezogene Daten, die es für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. ² Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient.
(2) ¹ Personenbezogene Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung oder einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme erlangt wurden, dürfen nur weiterverarbeitet werden,
wenn die sachlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen,
zur Verfolgung von Straftaten, sofern die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden Befugnissen der Strafprozeßordnung angeordnet werden könnte.
² Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Art. 9, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
Art. 9 Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
(1)
² Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. ³ § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 gilt entsprechend.
(2) ¹ Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. ² In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
die Zielperson sich dort zur Zeit der Maßnahme aufhält,
sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und
eine Maßnahme in der Räumlichkeit der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
Art. 10 Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme
(2) ¹ Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden und
Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, soweit technisch möglich nicht erhoben werden.
² Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. ³ Erhobene Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) ¹ Die Maßnahme darf sich nur gegen die Zielperson richten und nur durch Zugriff auf deren informationstechnisches System durchgeführt werden. ² Der Zugriff auf informationstechnische Systeme anderer ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
die Zielperson deren informationstechnisches System benutzt oder benutzt hat,
sich dadurch für die Abwehr der Gefahr relevante Informationen ergeben werden und
ein Zugriff auf das informationstechnische System der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
Art. 11 Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 9 und 10
(1) ¹ Der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 bedarf einer richterlichen Anordnung. ² Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) ¹ Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. ² Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. ³ § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3 G 10 sind entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung sowie das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an Betroffene gilt Abs. 1 entsprechend. ⁴ Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
(3) ¹ Dient der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 ausschließlich dem Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Abs. 1 durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung. ² Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor der Richter festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ³ Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(4) ¹ Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht. ² Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
Art. 12 Ortung von Mobilfunkendgeräten
(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 gelten entsprechend.
Art. 13 Überwachung der Telekommunikation
(1) ¹ Um eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 durchzuführen, darf das Landesamt mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn
eine Telekommunikationsüberwachung bereits angeordnet wurde oder zeitgleich angeordnet wird,
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
² Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung des Betroffenen auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies zuvor ausdrücklich angeordnet wurde.
(2) Art. 10 Abs. 2 und die §§ 2, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) gelten entsprechend.
Art. 14 Auskunftsersuchen zu Telekommunikation und Telemedien
Das Landesamt darf Auskunft einholen
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über die in § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Bezug genommenen Daten (§ 113 Abs. 2 TKG); für die Auskunft über die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Daten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen,
bei denjenigen, die Telemedien anbieten oder daran mitwirken, über die in § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) genannten Bestandsdaten (§ 14 Abs. 2 TMG); § 113 Abs. 4 TKG findet entsprechende Anwendung.
Art. 15 Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Das Landesamt darf Auskünfte nach Art. 14 Nr. 1 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).
(2) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdiensteistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 TKG und
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes anbieten oder daran mitwirken, über
Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(4) § 3 Abs. 2 G 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für den Verdächtigen in Anspruch nehmen.
Art. 16 Weitere Auskunftsersuchen
(1) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(2) Das Landesamt darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen.
(3) Art. 15 Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 17 Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 14 bis 16
(1) ¹ Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. ² Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(2) ¹ Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 sind die §§ 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 3, § 18 G 10 sowie Art. 2 AGG 10 entsprechend anzuwenden. ² Abweichend von § 10 Abs. 3 G 10 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. ³ Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet § 20 G 10 entsprechende Anwendung.
(3) ¹ Auf Auskünfte nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 sind die Vorgaben des § 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 BVerfSchG anzuwenden. ² Für die Erteilung von Auskünften nach Art. 14 Nr. 2, Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 16 Abs. 1 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung.
Art. 18 Verdeckte Mitarbeiter
(2) ¹ Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach Art. 3 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. ² Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig werden, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. ³ Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die
nicht in Individualrechte eingreifen,
von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind, und
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
⁴ Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verdeckter Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, wird sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. ⁵ Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung.
(3) Bei Einsätzen zur Erfüllung der Aufgabe nach Art. 3 Satz 2 gilt § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend.
(4) Für Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten die Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.
Art. 19 Vertrauensleute
(2) ¹ Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung. ² Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.
³ Die Behördenleitung oder ihre Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 2 Nr. 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von in § 3 Abs. 1 G 10 oder § 100b Abs. 2 StPO bezeichneten Straftaten gerichtet sind. ⁴ Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. ⁵ Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.
Art. 19a Observationen
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist,
sie mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und
von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient
und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
(3) ¹ Über die Anordnung entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung. ² Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Sachgebietsleitung oder deren Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. ³ § 10 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 3 und § 18 G 10 sind entsprechend anzuwenden. ⁴ Dauert die Maßnahme durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, gilt § 12 Abs. 1 und 3 G 10 entsprechend.
Art. 20 Parlamentarische Kontrolle
(1) ¹ Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG)
im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach den Art. 15 und 16 Abs. 1,
in jährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu
Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12 und 19a,
dem Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten nach den Art. 18 und 19 und
Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit die übermittelten Daten der Verfügungsberechtigung des Landesamts unterliegen.
² Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12, 15, 16 Abs. 1 und Art. 19a. ³ Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.
(2) Das Staatsministerium erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich einen Bericht nach § 8b Abs. 10 Satz 1 BVerfSchG über die Durchführung von Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben.
Art. 21 Löschung, Verarbeitungseinschränkung und Berichtigung
(1) ¹ Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist,
ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
seit der letzten gespeicherten relevanten Information 15 Jahre vergangen sind, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
² Für Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten von Minderjährigen gilt § 63 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach Art. 3 angefallen sind.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken, wenn eine Löschung
die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde,
die Erfüllung des Untersuchungsauftrags eines eingesetzten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments beeinträchtigen würde oder
wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(3) ¹ Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen. ² Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. ³ Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass die Berichtigung sich als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
(4) ¹ Das Landesamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. ² Die Frist beträgt längstens fünf Jahre, bei Daten über Minderjährige längstens zwei Jahre.
(5) ¹ Unterlagen, die dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anzubieten sind, dürfen nur noch zu Archivzwecken verarbeitet werden. ² Sie dürfen erst gelöscht werden,
wenn der gesamte Vorgang, dem sie zugeordnet sind, nach Abs. 1 Satz 1 zu löschen ist und
der Vorgang dem Hauptstaatsarchiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden ist oder über die Übernahme nicht fristgerecht entschieden worden ist.
³ Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unterlagen im Sinne von Satz 1 nicht mehr für die in Art. 5 Abs. 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. ⁴ Eine inhaltliche Kenntnisnahme darf nur durch einen Mitarbeiter des Hauptstaatsarchivs oder eine von ihm beauftragte Person erfolgen.
Art. 22 Errichtungsanordnung
(1) ¹ Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, trifft das Landesamt in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf, die in § 14 Abs. 1 BVerfSchG genannten Festlegungen. ² Nach der Zustimmung des Staatsministeriums ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. ³ Werden in der automatisierten Datei personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kontrolle der nach Art. 2 AGG 10 gebildeten Kommission unterliegen, ist die Errichtungsanordnung auch der Kommission mitzuteilen. ⁴ Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens. ⁵ Das Landesamt führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen.
(2) Das Landesamt hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung seiner Dateien zu prüfen.
(3) ¹ Im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVerfSchG darf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 durch das Landesamt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels auch in einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Datei erfolgen. ² Die näheren Einzelheiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Landesamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu regeln.
Art. 23 Auskunft
(1) ¹ Das Landesamt erteilt dem Betroffenen auf Antrag, in dem ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt ist, kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. ² Legt der Betroffene nach Aufforderung ein besonderes Interesse nicht dar, entscheidet das Landesamt über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. ³ Die Auskunft erstreckt sich nicht auf
die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen,
Daten, die nicht strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, der Betroffene macht Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse und
Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und die ausschließlich für eine zukünftige Übergabe an das Hauptstaatsarchiv gespeichert sind.
⁴ Das Landesamt bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit durch sie
eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben zu besorgen ist,
Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamts zu befürchten ist,
die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde oder
Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung preisgegeben werden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
(3) ¹ Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. ² Sie enthält einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf, dass sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. ³ Mitteilungen des Landesbeauftragten an den Betroffenen dürfen ohne Zustimmung des Landesamts keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamts zulassen.
Art. 24 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen
(1) ¹ Die Behörden, Gerichte hinsichtlich ihrer Register, sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem Landesamt die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne vorheriges Ersuchen des Landesamts zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts erforderlich sein können. ² Die Übermittlung kann auch durch Einsichtnahme des Landesamts in Akten und Dateien der jeweiligen öffentlichen Stelle erfolgen, soweit die Übermittlung in sonstiger Weise den Zweck der Maßnahme gefährden oder einen übermäßigen Aufwand erfordern würde. ³ Über die Einsichtnahme in amtlich geführte Dateien führt das Landesamt einen Nachweis, aus dem der Zweck und die eingesehene Datei hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen.
(2) ¹ Das Landesamt überprüft die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf, ob sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. ² Ergibt die Prüfung, dass die Informationen nicht erforderlich sind, werden sie unverzüglich gelöscht. ³ Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall dürfen die nicht erforderlichen Informationen nicht verwendet werden.
Art. 25 Informationsübermittlung durch das Landesamt
(1) Das Landesamt darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten, auch wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt
zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter oder
für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren oder
(2) ¹ Informationen, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, dürfen an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Abs. 1 AO, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, nur übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt
zum Schutz des Bestands oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
² Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG ist das Landesamt zur Übermittlung verpflichtet.
(3) ¹ Das Landesamt darf Informationen im Sinne des Abs. 1 auch übermitteln an
Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen des Art. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist,
nicht-öffentliche Stellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter erforderlich ist und das Staatsministerium der Übermittlung zugestimmt hat; die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen vorweg erteilt werden.
² Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.
(4) ¹ Art. 8b Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. ² Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. ³ Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und in den Fällen des Abs. 3 darauf hinzuweisen, dass das Landesamt sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten.
(5) Zur Übermittlung nach den Abs. 1 bis 3 ist auch das Staatsministerium befugt; Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 26 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
(1) Um die Öffentlichkeit einschließlich der Wirtschaft bereits im Vorfeld einer Gefährdung der von Art. 3 umfassten Schutzgüter in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken, informiert das Landesamt über
Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, und
Gefahren, die allgemein von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 ausgehen, sowie dabei zum Einsatz kommende Strategien und Taktiken.
(2) Abs. 1 gilt für das Staatsministerium entsprechend, das mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen veröffentlicht.
(3) Bei der Information nach den Abs. 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
Art. 27 Übermittlungsverbote
(1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Kapitel unterbleibt, wenn
erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit oder des Empfängers an der Übermittlung überwiegen,
überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Quellenschutzes oder des Schutzes operativer Maßnahmen, dies erfordern oder
besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(2) ¹ Ein Überwiegen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwer wiegenden Straftat im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO,
es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. ² Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das Staatsministerium unterrichtet. ³ Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.
Teil 3 Schlussvorschriften
Art. 28 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
(1) Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden die §§ 2, 5 bis 7, 23 Abs. 1 Nr. 6, §§ 42, 46, 51 Abs. 1 bis 4, §§ 52 bis 54, 62, 64, 83 BDSG entsprechende Anwendung.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre; die Vorschriften in Teil 2 Kapitel 5 Abschnitt 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Art. 29 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 und 13 GG, Art. 106 Abs. 3, Art. 112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Art. 29a
Art. 30 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
München, den 12. Juli 2016
Horst Seehofer
BayVSG: Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) Vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145) BayRS 12-1-I (Art. 1–30)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1 Organisation und Aufgaben
Art. 1 Organisation
Die Aufgaben des Verfassungsschutzes nimmt das Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) als eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde wahr.
Art. 2 Zusammenarbeit
(1) Das Landesamt, Polizei- und sonstige Sicherheitsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Bayern nur im Einvernehmen mit dem Landesamt und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.
Art. 3 Aufgaben
¹ Das Landesamt hat die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben. ² Es beobachtet ferner zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG).
Art. 4 Begriffsbestimmungen
(1) ¹ Die Begriffsbestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 BVerfSchG finden Anwendung. ² Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen.
(2) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
unter Anwendung von Gewalt oder durch entsprechende Drohung oder
unter Einflussnahme auf Politik, Verwaltung, Justiz, Medien oder Wirtschaft.
Teil 2 Befugnisse
Art. 5 Allgemeine Befugnisse
(1) ¹ Soweit nicht besondere Bestimmungen gelten, darf das Landesamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3,
zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten sowie der hierfür erforderlichen Nachrichtenzugänge oder
zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
² Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 vorliegen. ³ Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind; die Abfrage dieser Daten ist insoweit unzulässig. ⁴ Das Landesamt darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten.
(2) ¹ Dem Landesamt steht kein Weisungsrecht gegenüber Dienststellen der Polizei zu. ² Es darf die Dienststellen der Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
Art. 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Art. 7 Nachvollziehbarkeit
(1) Die beim Landesamt geführten Dateien und Akten lassen die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrer zeitlichen Reihenfolge nachvollziehbar, vollständig und dauerhaft erkennen.
(2) ¹ Die nach Abs. 1 über die Verarbeitung gespeicherten Daten werden ausschließlich verwendet zur Datenschutzkontrolle, zur Eigenüberwachung und um die Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sicherzustellen. ² Sie sind nach Abschluss der Kontrolle nach Art. 28 Abs. 2, spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes eine längere Aufbewahrung gebieten.
Art. 8 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel
(1) ¹ Das Landesamt darf bei der Erhebung von Informationen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel), insbesondere Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und -kennzeichen, anwenden, soweit nicht die Art. 9 bis 19a ihren Einsatz besonders regeln. ² Es darf die Mittel im Sinne von Satz 1 auch zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten anwenden. ³ Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. ⁴ Bei Sicherheitsüberprüfungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVerfSchG) darf das Landesamt nur das Mittel der Tarnung von Mitarbeitern anwenden.
(2) ¹ Die zulässigen nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. ² Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
Art. 8a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger
(1) ¹ Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
bei einem Geistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Strafprozeßordnung (StPO) genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleich stehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.
² Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. ³ Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. ⁴ Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, dürfen sie nicht verarbeitet werden. ⁵ Beim Einsatz technischer Mittel findet § 3a Satz 4 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) entsprechende Anwendung.
(2) ¹ Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen der in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 gleich stehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. ² Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
Art. 8b Zweckbindung
(1) ¹ Das Landesamt darf personenbezogene Daten, die es für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. ² Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient.
(2) ¹ Personenbezogene Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung oder einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme erlangt wurden, dürfen nur weiterverarbeitet werden,
wenn die sachlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen,
zur Verfolgung von Straftaten, sofern die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden Befugnissen der Strafprozeßordnung angeordnet werden könnte.
² Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Art. 9, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
Art. 9 Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
(1)
² Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. ³ § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 gilt entsprechend.
(2) ¹ Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. ² In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
die Zielperson sich dort zur Zeit der Maßnahme aufhält,
sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und
eine Maßnahme in der Räumlichkeit der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
Art. 10 Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme
(2) ¹ Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden und
Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, soweit technisch möglich nicht erhoben werden.
² Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. ³ Erhobene Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) ¹ Die Maßnahme darf sich nur gegen die Zielperson richten und nur durch Zugriff auf deren informationstechnisches System durchgeführt werden. ² Der Zugriff auf informationstechnische Systeme anderer ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
die Zielperson deren informationstechnisches System benutzt oder benutzt hat,
sich dadurch für die Abwehr der Gefahr relevante Informationen ergeben werden und
ein Zugriff auf das informationstechnische System der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
Art. 11 Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 9 und 10
(1) ¹ Der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 bedarf einer richterlichen Anordnung. ² Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) ¹ Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. ² Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. ³ § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3 G 10 sind entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung sowie das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an Betroffene gilt Abs. 1 entsprechend. ⁴ Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
(3) ¹ Dient der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 ausschließlich dem Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Abs. 1 durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung. ² Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor der Richter festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. ³ Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(4) ¹ Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht. ² Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
Art. 12 Ortung von Mobilfunkendgeräten
(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 gelten entsprechend.
Art. 13 Überwachung der Telekommunikation
(1) ¹ Um eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 durchzuführen, darf das Landesamt mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn
eine Telekommunikationsüberwachung bereits angeordnet wurde oder zeitgleich angeordnet wird,
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
² Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung des Betroffenen auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies zuvor ausdrücklich angeordnet wurde.
(2) Art. 10 Abs. 2 und die §§ 2, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) gelten entsprechend.
Art. 14 Auskunftsersuchen zu Telekommunikation und Telemedien
Das Landesamt darf Auskunft einholen
bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, über die in § 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Bezug genommenen Daten (§ 113 Abs. 2 TKG); für die Auskunft über die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Daten müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen,
bei denjenigen, die Telemedien anbieten oder daran mitwirken, über die in § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) genannten Bestandsdaten (§ 14 Abs. 2 TMG); § 113 Abs. 4 TKG findet entsprechende Anwendung.
Art. 15 Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(1) Das Landesamt darf Auskünfte nach Art. 14 Nr. 1 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).
(2) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdiensteistungen erbringen und daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 TKG und
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes anbieten oder daran mitwirken, über
Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(4) § 3 Abs. 2 G 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für den Verdächtigen in Anspruch nehmen.
Art. 16 Weitere Auskunftsersuchen
(1) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften von Kunden sowie zu Inanspruchnahme und Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(2) Das Landesamt darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen.
(3) Art. 15 Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 17 Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 14 bis 16
(1) ¹ Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. ² Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(2) ¹ Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 sind die §§ 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 3, § 18 G 10 sowie Art. 2 AGG 10 entsprechend anzuwenden. ² Abweichend von § 10 Abs. 3 G 10 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. ³ Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet § 20 G 10 entsprechende Anwendung.
(3) ¹ Auf Auskünfte nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 sind die Vorgaben des § 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 BVerfSchG anzuwenden. ² Für die Erteilung von Auskünften nach Art. 14 Nr. 2, Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 16 Abs. 1 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung.
Art. 18 Verdeckte Mitarbeiter
(2) ¹ Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach Art. 3 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. ² Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig werden, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. ³ Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die
nicht in Individualrechte eingreifen,
von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet werden, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Nachrichtenzugänge unumgänglich sind, und
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
⁴ Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verdeckter Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, wird sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. ⁵ Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung.
(3) Bei Einsätzen zur Erfüllung der Aufgabe nach Art. 3 Satz 2 gilt § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend.
(4) Für Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten die Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.
Art. 19 Vertrauensleute
(2) ¹ Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung. ² Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.
³ Die Behördenleitung oder ihre Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 2 Nr. 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von in § 3 Abs. 1 G 10 oder § 100b Abs. 2 StPO bezeichneten Straftaten gerichtet sind. ⁴ Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. ⁵ Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.
Art. 19a Observationen
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass
sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist,
sie mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und
von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient
und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
(3) ¹ Über die Anordnung entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung. ² Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Sachgebietsleitung oder deren Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. ³ § 10 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 3 und § 18 G 10 sind entsprechend anzuwenden. ⁴ Dauert die Maßnahme durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, gilt § 12 Abs. 1 und 3 G 10 entsprechend.
Art. 20 Parlamentarische Kontrolle
(1) ¹ Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG)
im Abstand von höchstens sechs Monaten durch einen Überblick insbesondere zu Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten von Auskunftsersuchen nach den Art. 15 und 16 Abs. 1,
in jährlichem Abstand durch einen Lagebericht zu
Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12 und 19a,
dem Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und Vertrauensleuten nach den Art. 18 und 19 und
Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit die übermittelten Daten der Verfügungsberechtigung des Landesamts unterliegen.
² Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12, 15, 16 Abs. 1 und Art. 19a. ³ Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.
(2) Das Staatsministerium erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich einen Bericht nach § 8b Abs. 10 Satz 1 BVerfSchG über die Durchführung von Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben.
Art. 21 Löschung, Verarbeitungseinschränkung und Berichtigung
(1) ¹ Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
ihre Speicherung unzulässig ist,
ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
seit der letzten gespeicherten relevanten Information 15 Jahre vergangen sind, es sei denn, die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung trifft im Einzelfall ausnahmsweise eine andere Entscheidung.
² Für Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten von Minderjährigen gilt § 63 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach Art. 3 angefallen sind.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken, wenn eine Löschung
die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigen würde,
die Erfüllung des Untersuchungsauftrags eines eingesetzten Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments beeinträchtigen würde oder
wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(3) ¹ Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen. ² Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. ³ Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass die Berichtigung sich als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
(4) ¹ Das Landesamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. ² Die Frist beträgt längstens fünf Jahre, bei Daten über Minderjährige längstens zwei Jahre.
(5) ¹ Unterlagen, die dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anzubieten sind, dürfen nur noch zu Archivzwecken verarbeitet werden. ² Sie dürfen erst gelöscht werden,
wenn der gesamte Vorgang, dem sie zugeordnet sind, nach Abs. 1 Satz 1 zu löschen ist und
der Vorgang dem Hauptstaatsarchiv angeboten und von diesem nicht als archivwürdig übernommen worden ist oder über die Übernahme nicht fristgerecht entschieden worden ist.
³ Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unterlagen im Sinne von Satz 1 nicht mehr für die in Art. 5 Abs. 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. ⁴ Eine inhaltliche Kenntnisnahme darf nur durch einen Mitarbeiter des Hauptstaatsarchivs oder eine von ihm beauftragte Person erfolgen.
Art. 22 Errichtungsanordnung
(1) ¹ Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, trifft das Landesamt in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf, die in § 14 Abs. 1 BVerfSchG genannten Festlegungen. ² Nach der Zustimmung des Staatsministeriums ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. ³ Werden in der automatisierten Datei personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kontrolle der nach Art. 2 AGG 10 gebildeten Kommission unterliegen, ist die Errichtungsanordnung auch der Kommission mitzuteilen. ⁴ Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens. ⁵ Das Landesamt führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen.
(2) Das Landesamt hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung seiner Dateien zu prüfen.
(3) ¹ Im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVerfSchG darf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 durch das Landesamt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels auch in einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Datei erfolgen. ² Die näheren Einzelheiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Landesamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu regeln.
Art. 23 Auskunft
(1) ¹ Das Landesamt erteilt dem Betroffenen auf Antrag, in dem ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt ist, kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. ² Legt der Betroffene nach Aufforderung ein besonderes Interesse nicht dar, entscheidet das Landesamt über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. ³ Die Auskunft erstreckt sich nicht auf
die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen,
Daten, die nicht strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, der Betroffene macht Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse und
Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und die ausschließlich für eine zukünftige Übergabe an das Hauptstaatsarchiv gespeichert sind.
⁴ Das Landesamt bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit durch sie
eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben zu besorgen ist,
Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamts zu befürchten ist,
die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde oder
Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung preisgegeben werden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
(3) ¹ Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. ² Sie enthält einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf, dass sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. ³ Mitteilungen des Landesbeauftragten an den Betroffenen dürfen ohne Zustimmung des Landesamts keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamts zulassen.
Art. 24 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen
(1) ¹ Die Behörden, Gerichte hinsichtlich ihrer Register, sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem Landesamt die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne vorheriges Ersuchen des Landesamts zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts erforderlich sein können. ² Die Übermittlung kann auch durch Einsichtnahme des Landesamts in Akten und Dateien der jeweiligen öffentlichen Stelle erfolgen, soweit die Übermittlung in sonstiger Weise den Zweck der Maßnahme gefährden oder einen übermäßigen Aufwand erfordern würde. ³ Über die Einsichtnahme in amtlich geführte Dateien führt das Landesamt einen Nachweis, aus dem der Zweck und die eingesehene Datei hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen.
(2) ¹ Das Landesamt überprüft die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf, ob sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. ² Ergibt die Prüfung, dass die Informationen nicht erforderlich sind, werden sie unverzüglich gelöscht. ³ Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall dürfen die nicht erforderlichen Informationen nicht verwendet werden.
Art. 25 Informationsübermittlung durch das Landesamt
(1) Das Landesamt darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten, auch wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt
zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter oder
für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren oder
(2) ¹ Informationen, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, dürfen an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Abs. 1 AO, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, nur übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt
zum Schutz des Bestands oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
² Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG ist das Landesamt zur Übermittlung verpflichtet.
(3) ¹ Das Landesamt darf Informationen im Sinne des Abs. 1 auch übermitteln an
Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen des Art. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist,
nicht-öffentliche Stellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter erforderlich ist und das Staatsministerium der Übermittlung zugestimmt hat; die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen vorweg erteilt werden.
² Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.
(4) ¹ Art. 8b Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. ² Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. ³ Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und in den Fällen des Abs. 3 darauf hinzuweisen, dass das Landesamt sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten.
(5) Zur Übermittlung nach den Abs. 1 bis 3 ist auch das Staatsministerium befugt; Abs. 4 gilt entsprechend.
Art. 26 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit
(1) Um die Öffentlichkeit einschließlich der Wirtschaft bereits im Vorfeld einer Gefährdung der von Art. 3 umfassten Schutzgüter in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken, informiert das Landesamt über
Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, und
Gefahren, die allgemein von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 ausgehen, sowie dabei zum Einsatz kommende Strategien und Taktiken.
(2) Abs. 1 gilt für das Staatsministerium entsprechend, das mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen veröffentlicht.
(3) Bei der Information nach den Abs. 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
Art. 27 Übermittlungsverbote
(1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Kapitel unterbleibt, wenn
erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit oder des Empfängers an der Übermittlung überwiegen,
überwiegende Sicherheitsinteressen, insbesondere Gründe des Quellenschutzes oder des Schutzes operativer Maßnahmen, dies erfordern oder
besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(2) ¹ Ein Überwiegen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwer wiegenden Straftat im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO,
es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. ² Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das Staatsministerium unterrichtet. ³ Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.
Teil 3 Schlussvorschriften
Art. 28 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts
(1) Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden die §§ 2, 5 bis 7, 23 Abs. 1 Nr. 6, §§ 42, 46, 51 Abs. 1 bis 4, §§ 52 bis 54, 62, 64, 83 BDSG entsprechende Anwendung.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre; die Vorschriften in Teil 2 Kapitel 5 Abschnitt 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.
Art. 29 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 und 13 GG, Art. 106 Abs. 3, Art. 112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Art. 29a
Art. 30 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
München, den 12. Juli 2016
Horst Seehofer
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