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Zusatzprotokoll 3 zum Welturheberrechtsabkommen, betreffend die bedingte Ratifikation oder Annahme oder den bedingten Beitritt. (BGBl. Nr. 108/1957)
Langtitel
Zusatzprotokoll 3 zum Welturheberrechtsabkommen, betreffend die bedingte Ratifikation oder Annahme oder den bedingten Beitritt.
StF: BGBl. Nr. 108/1957 (NR: GP VIII RV 53 AB 87 S. 11. BR: S. 119. )
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957
Präambel/Promulgationsklausel
Die Staaten, die diesem Protokoll beitreten, haben in der Erwägung, daß die Anwendung des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden „Abkommen“ genannt) auf Staaten, die den verschiedenen bereits bestehenden Systemen des internationalen Urheberrechtsschutzes angehören, den Wert des Abkommens erheblich steigern würde, das Folgende vereinbart:
Ratifikationstext
Das Zusatzprotokoll Nr. 3 zum vorliegenden Abkommen ist gemäß seinem Punkt 6 b für Österreich am 2. April 1957 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO sind bis zum 15. März 1957 Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 3 geworden: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und Reunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Laos, Luxemburg, Pakistan, die Philippinen, Portugal und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).
Die am 19. August 1955 beim Generalsekretär der UNESCO hinterlegte Ratifikationsurkunde der Philippinen zum Zusatzprotokoll Nr. 3 wurde durch Mitteilung der Regierung der Republik der Philippinen an den Generaldirektor der UNESCO vom 14. November 1955 vor dem 14. November 1955, dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens für die Philippinen, wieder zurückgezogen.
Mauritius hat am 20. August 1970 erklärt, sich an das Zusatzprotokoll Nr. 3 gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat den Geltungsbereich seines Zusatzprotokolls Nr. 3 auch auf Alaska, die Insel Guam und die Hawai-Inseln ausgedehnt.
Sonstige Textteile
Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welches also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. März 1957.
Zusatzprotokoll 2 zum Welturheberrechtsabkommen, betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen. (BGBl. Nr. 108/1957)
Langtitel
Zusatzprotokoll 2 zum Welturheberrechtsabkommen, betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen.
StF: BGBl. Nr. 108/1957 (NR: GP VIII RV 53 AB 87 S. 11. BR: S. 119. )
Änderung
etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 108/1957
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden „Abkommen“ genannt), die diesem Protokoll beitreten, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Ratifikationstext
Das Zusatzprotokoll Nr. 2 zum vorliegenden Abkommen tritt nach seinem jeweiligen Punkt 2 b für Österreich ebenfalls am 2. Juli 1957 in Kraft.
Laut Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO sind bis zum 15. März 1957 Vertragspartner des Zusatzprotokolls Nr. 2 geworden: Andorra, die Bundesrepublik Deutschland, Costa Rica, Ekuador, Frankreich (einschließlich Algerien, Guadeloupe, Martinique, Guyana und Reunion), Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Japan, Kambodscha, Kuba, Laos, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Monako, Pakistan, Portugal, die Schweiz, Spanien und die Vereinigten Staaten (einschließlich der Panamakanalzone, Porto Rico und Jungferninseln).
Die am 19. August 1955 beim Generalsekretär der UNESCO hinterlegte Ratifikationsurkunde der Philippinen zum Zusatzprotokoll Nr. 2 wurde durch Mitteilung der Regierung der Republik der Philippinen an den Generaldirektor der UNESCO vom 14. November 1955 vor dem 14. November 1955, dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens für die Philippinen, wieder zurückgezogen.
Mauritius hat am 20. August 1970 erklärt, sich an das Zusatzprotokoll Nr. 2 gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hat den Geltungsbereich seines Zusatzprotokolls Nr. 2 auch auf Alaska, die Insel Guam und die Hawai-Inseln ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich seines Zusatzprotokolls Nr. 2 mit Wirksamkeit vom 2. Mai 1973 auf Hongkong ausgedehnt.
Sonstige Textteile
Nachdem das am 6. September 1952 in Genf unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen sowie dessen Zusatzprotokolle 1, 2 und 3, welches also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler dieses Abkommen und dessen drei Zusatzprotokolle für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in dessen drei Zusatzprotokollen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 15. März 1957.