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Version: 09.09.1994
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Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (BGBl. Nr. 744/1994)

Langtitel

Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
StF: BGBl. Nr. 744/1994 (NR: GP XVIII RV 1546 AB 1600 S. 164. BR: AB 4786 S. 585. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung wird kundgemacht:

Artikel I

Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.

Artikel II

Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (BGBl. Nr. 744/1994)

Langtitel

Bundesverfassungsgesetz über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union
StF: BGBl. Nr. 744/1994 (NR: GP XVIII RV 1546 AB 1600 S. 164. BR: AB 4786 S. 585. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung wird kundgemacht:

Artikel I

Mit der Zustimmung des Bundesvolkes zu diesem Bundesverfassungsgesetz werden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union entsprechend dem am 12. April 1994 von der Beitrittskonferenz festgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen.

Artikel II

Der Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union darf nur mit Genehmigung des Nationalrates und der Zustimmung des Bundesrates hiezu abgeschlossen werden. Diese Beschlüsse bedürfen jeweils der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

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