Änderungen vergleichen: Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010
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Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten, die Bewertung und Anrechnung zu vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) sowie die Grundsätze über den Handel mit diesen Maßnahmen auf der Grundlage von Ökopunkten.

§ 2 Ökokonto-Maßnahmen

(1) Ökokonto-Maßnahmen haben die Anforderungen nach § 16
Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) einzuhalten. Sie müssen sich einem der folgenden Wirkungsbereiche zuordnen lassen:
1.
Verbesserung der Biotopqualität, 2.
Schaffung höherwertiger Biotoptypen, 3.
Förderung spezifischer Arten, 4.
Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen,
5.
Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen,
6.
Verbesserung der Grundwassergüte.
(2) Die nach dieser Verordnung ökokontofähigen Maßnahmen sind in der Anlage 1 abschließend bestimmt.
(3) Nicht ökokontofähig sind Maßnahmen, 1.
die ausschließlich der guten landwirtschaftlichen Praxis oder der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung entsprechen,
2.
die einen vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft sichern, aber keine Aufwertung des Naturhaushalts bewirken,
3.
die auf Flächen durchgeführt werden sollen, welche für andere, den Maßnahmenzielen entgegenstehende Zwecke überplant sind, für die ein entsprechendes Zulassungs- oder Bauleitplanverfahren förmlich eingeleitet wurde oder für die eine entsprechende Entscheidung in einem vorgelagerten Verfahren vorliegt.

§ 3 Antragsverfahren

(1) Ökokonto-Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten: 1.
Name und Anschrift des Maßnahmenträgers und, falls hiervon abweichend, des Grundstückseigentümers, dinglich Berechtigten oder Nutzungsberechtigten,
2.
Angaben zum Naturraum, zur Gemeinde, Markung und Größe der Maßnahmenfläche sowie eine flurstückscharfe kartografische Darstellung im Maßstab 1 : 5 000 (Offenland) oder 1 : 10 000 (Wald); sind diese Maßstäbe ungeeignet, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall einen anderen Maßstab festlegen,
3.
Angabe der Flur und Auflistung der betroffenen Flurstücke,
4.
Nachweis der Verfügbarkeit der Fläche, 5.
auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4) auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch einen Fachkundigen,
6.
auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch einen Fachkundigen,
7.
die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften,
8.
Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel,
9.
die Bestätigung der betroffenen Gemeinde, dass die Fläche nicht für andere Zwecke überplant ist und ihre Überplanung nicht eingeleitet wurde,
10.
eine Erklärung des Maßnahmenträgers und des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Berechtigten, ob sie der öffentlichen Einsehbarkeit der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 im Ökokonto-Verzeichnis zustimmen.
Der Antrag kann Angaben zu Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34
Abs. 5 BNatSchG oder zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44
Abs. 5 Satz 3 BNatSchG enthalten. Hierbei sind die zu fördernden Arten und Lebensraumtypen zu benennen. Ferner können Angaben über eine geplante Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben gemacht werden.
(3) Für den Antrag sind elektronische Vordrucke zu verwenden, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt werden.
(4) Die Maßnahme muss eine Aufwertung von mindestens 10 000 Ökopunkten erbringen und mindestens 2000 Quadratmeter umfassen. Die Flächenmindestgröße gilt nicht bei Maßnahmen zur Förderung spezifischer Arten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) und bei punktuellen Maßnahmen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5).
(5) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen ist, die Vorgaben nach Absatz 1 bis 4 und § 2 eingehalten sind und die Maßnahme naturschutzfachlich geeignet ist, insbesondere die standörtlichen und naturräumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(6) Mit der Zustimmung stellt die untere Naturschutzbehörde den Ausgangswert und die Bewertung der Maßnahme in Ökopunkten fest.

§ 4 Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis

(1) Nach der Zustimmung wird die Ökokonto-Maßnahme in das von der unteren Naturschutzbehörde zu führende Ökokonto-Verzeichnis eingestellt. Im Verzeichnis sind zu vermerken:
1.
Datum der Einbuchung, 2.
Name und Anschrift des Maßnahmenträgers, 3.
Angabe der Flur und Auflistung der betroffenen Flurstücke,
4.
Naturraum, Gemeinde, Markung, 5.
Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5) auch der Ausgangswert in Ökopunkten,
6.
Zielzustand und Bewertung der vorgesehenen Maßnahme in Ökopunkten,
7.
Ergebnisse von Zwischenbewertungen nach § 6 Abs. 1,
8.
Angaben zu Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG oder zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44
Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, 9.
geplante Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben, 10.
Löschungsvermerke nach Absatz 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 3.
(2) Der Beginn der Maßnahme ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und in das Ökokonto-Verzeichnis aufzunehmen. Die Zustimmung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe mit der Maßnahme begonnen wird.

§ 5 Verzinsung

Vom Beginn einer eingestellten Maßnahme bis zu ihrer Zuordnung, jedoch höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren, werden Ökopunkte verzinst. Die jährliche Verzinsung beträgt 3 Prozent ohne Zinseszins. Grundlage der Berechnung sind die zum Zeitpunkt einer Bewertung festgestellten Ökopunkte.

§ 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers

(1) Der Maßnahmenträger kann bei der unteren Naturschutzbehörde bei berechtigtem Interesse eine Zustimmung zu einer Zwischenbewertung beantragen. Er legt hierzu Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahme und der Bewertung in Ökopunkten vor; § 3 Abs. 2 Nr. 5 gilt entsprechend. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Maßnahmenträger beabsichtigt, die Fläche oder die Ökopunkte zu veräußern.
(2) Der Maßnahmenträger kann ohne Angabe von Gründen die Maßnahme beenden und die Löschung seiner Maßnahme aus dem Ökokonto-Verzeichnis verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist.
(3) Vor einer Änderung des Entwicklungszieles von Ökokonto-Maßnahmen ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Hierzu sind Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 vorzulegen.

§ 7 Einsicht in das Ökokonto

Das Ökokonto-Verzeichnis ist über einen elektronischen Zugang der unteren Naturschutzbehörde öffentlich einsehbar. Ausgenommen sind Angaben zu personenbezogenen Daten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, es sei denn, der Maßnahmenträger und der Grundstückseigentümer oder der sonstige Berechtigte haben der öffentlichen Einsehbarkeit der sie betreffenden Angaben zugestimmt. Die Datenformate werden von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt.

§ 8 Bewertung

Die Feststellung des Ausgangswertes der Maßnahmenfläche (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5), die Bewertung der vorgesehenen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Satz 2), die Bewertung des Eingriffs (§ 9 Abs. 1 Satz 2) und die Festsetzung des Wertes einer Maßnahme in Ökopunkten (§ 9 Abs. 2 Satz 1) erfolgen nach den Regelungen in Anlage 2. Der Wert einer Maßnahme in Ökopunkten besteht in der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt.

§ 9 Zuordnung von Ökokonto-Maßnahmen

(1) Die Zuordnung einer Ökokonto-Maßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme zu einem Eingriff erfolgt im Verfahren der Vorhabenzulassung. Der Verursacher des Eingriffs hat, soweit Maßnahmen aus einem Ökokonto-Verzeichnis zugeordnet werden sollen, für die Wirkungsbereiche dieser Verordnung die erforderlichen Angaben und Bewertungen für den Eingriff vorzulegen.
(2) Die Festsetzung des Wertes der Ökokonto-Maßnahme in Ökopunkten erfolgt durch die an der Zulassung des Eingriffs beteiligte Naturschutzbehörde nach Anhörung der für die Maßnahmenfläche zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Der Maßnahmenträger hat die erforderlichen Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahme und der Bewertung in Ökopunkten vorzulegen. Ist die Vorhabenzulassung bestandskräftig, ist die Maßnahme im Ökokonto-Verzeichnis ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise zu löschen.
(3) Verbleibt ein Restwert von weniger als 1000 Ökopunkten, gilt dieser als der letzten Zuordnung der Ökokonto-Maßnahme zugerechnet.
(4) Nach der Zuordnung bedarf eine Änderung des Entwicklungsziels der Zustimmung der Zulassungsbehörde, die das Einvernehmen mit der für die Maßnahmenfläche örtlich zuständigen Naturschutzbehörde herstellt.

§ 10 Handelbarkeit

(1) Eine Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten ist zulässig. Diese ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Bei einer Veräußerung der Fläche gehen die mit der Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Im Ökokonto-Verzeichnis ist der bisherige Maßnahmenträger zu löschen und der Erwerber als Maßnahmenträger einzutragen.

§ 11 Anerkannte Stellen

(1) Zur Erleichterung der Durchführung und der Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen kann die oberste Naturschutzbehörde Stellen anerkennen, die im Auftrag des Maßnahmenträgers folgende Aufgaben wahrnehmen können:
1.
Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen,
2.
Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen oder
3.
Weitergabe oder Veräußerung von Maßnahmenflächen oder Ökopunkten.
(2) Die Anerkennung kann Stellen erteilt werden, die
1.
die Gewähr bieten, dass die Aufgaben nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden,
2.
von Personen vertreten werden, die persönlich zuverlässig sind.
(3) Die Anerkennung kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 71 a bis 71 e
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 12 Verhältnis zum Baurecht

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen nach den § 1 a
Abs. 3 und § 135 a des Baugesetzbuches (BauGB).
(2) Vorgezogene Maßnahmen einer Gemeinde nach § 135 a
Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch können auf naturschutzrechtliche Eingriffe angerechnet werden, wenn noch keine Anrechnung auf bauleitplanerische Eingriffe erfolgt ist. Die Vorschriften des BauGB sind zu beachten. Voraussetzung für die Zuordnung zu einem naturschutzrechtlichen Eingriff sind eine Neubewertung und die Durchführung eines Antragsverfahrens nach § 3.

§ 13 Übergangsvorschriften

Für vorgezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag anerkannt wurden, kann anstelle der Bewertungsregelungen nach Anlage 2 das vertraglich vereinbarte Bewertungsmodell angewandt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 2)
Ökokontofähige Maßnahmen
Folgende Maßnahmen können in das Ökokonto aufgenommen werden:
1.
Verbesserung der Biotopqualität, Schaffung höherwertiger Biotoptypen
Bei Offenlandbiotoptypen sind diejenigen Biotopmaßnahmen ökokontofähig, die eine Aufwertung bestehender oder die Schaffung neuer, höherwertiger Biotoptypen in Natura 2000-Gebieten, in Naturschutzgebieten oder in Naturdenkmalen bewirken. Außerhalb dieser Gebiete sind entsprechende Maßnahmen im Rahmen eines Landschaftsrahmenplans, eines Landschaftsplans oder auf der Grundlage sonstiger naturschutzfachlicher Planungen ökokontofähig.
Bei Waldbiotoptypen sind diejenigen Biotopmaßnahmen ökokontofähig, die eine Aufwertung, Neuanlage oder Entwicklung eines geschützten Waldbiotops oder eines Eichen-Sekundärwalds bewirken. Ökokontofähig sind außerdem Biotopmaßnahmen, welche die Aufwertung von Biotopen beziehungsweise die Schaffung höherwertiger Biotoptypen in Waldschutzgebieten oder Waldrefugien bewirken. Neuanlage und flächige Erweiterung von Waldschutzgebieten sind nur im Rahmen des Waldschutzgebietsprogramms der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg ökokontofähig. Waldrefugien sind nur ökokontofähig, sofern sie dem Alt- und Totholzkonzept von ForstBW entsprechen.
Bei Gewässern sind Aufwertungsmaßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Maßnahmen im Rahmen von gewässerökologischen Planungen ökokontofähig.
1.1
Aufwertung von terrestrisch-morphologischen Biotoptypen (insbesondere Felsen, Blockhalden, Hohlwege) und speziellen vegetationsarmen Strukturen
-
Beseitigung beschattender Gehölze -
Beseitigung von Auffüllungen -
Beseitigung von Verbauungen -
Anlage voll besonnter Steilwände auf Abbauflächen und Straßenböschungen (insbesondere Löss- und Lehmwände) sowie voll besonnter Straßenböschungen ohne Oberbodenauftrag mit Felsbändern/Felsstrukturen
-
Neuanlage oder Entwicklung ephemerer fischfreier und gut besonnter Kleingewässer (periodisch austrocknende, flache Tümpel und Blänken) ohne Bepflanzung in Bereichen hohen Potenzials zur Förderung spezialisierter Landesarten des Zielartenkonzeptes nach Tabelle 2 in Anlage 2
-
Freilegung offener, voll besonnter Roh- und Skelettbodenstandorte in Bereichen hohen Potenzials als Sonderstandorte für naturnahe Vegetation zur Förderung spezialisierter Landesarten des Zielartenkonzeptes nach Tabelle 2 in Anlage 2
1.2
Förderung und Entwicklung höherwertiger, über die Vegetation definierter Biotoptypen des Offenlands
-
Förderung und Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland (insbesondere Wiesen, Weiden, Magerrasen, Streuwiesen)
-
Förderung und Entwicklung von hochwertigen Offenlandbiotopen (insbesondere Moore, Saumvegetation, Röhrichte und Riede, Sandrasen)
-
Erhöhung des Anteils von dauerhaft gehölzfreien Acker- und Rebbrachen (ohne Herbizidbehandlung)
-
Förderung und Entwicklung von Grünland mit Baumbestand (Streuobstwiesen, Wertholzwiesen)
1.3
Förderung und Entwicklung gebiets- und standortsheimischer Gehölzbestände außerhalb des Waldes
-
Entwicklung von Feldhecken, Feldgehölzen und Gebüschen durch Sukzession oder durch Pflanzung gebiets- und standortheimischer Gehölzarten, die nachweislich aus Vermehrungsgut gebietsheimischer Herkunft stammen
-
Ausbildung von Saumstrukturen -
Dauerhafte Verjüngung überalterter Feldgehölze und Feldhecken, insbesondere durch Auf-den-Stock-setzen im Abstand von 15 bis 20 Jahren
-
Umbau naturraum- oder standortfremder Gehölzbestände
-
Erhöhung der Naturnähe durch Entnahme gebiets- oder standortfremder Gehölzarten
1.4
Förderung und Entwicklung naturnaher Wälder -
Verbesserung der Biotopqualität bei naturnahen, durch § 30 a
Landeswaldgesetz (LWaldG) oder durch § 32 NatSchG geschützten Waldbeständen sowie bei sekundären Eichenwäldern
-
Neuanlage und Entwicklung sowie flächige Erweiterung naturnaher, durch § 30 a
LWaldG oder durch § 30 BNatSchG geschützter Waldbestände oder von Eichen-Sekundärwäldern
-
Verbesserung der Biotopqualität von naturnahen Waldbeständen in Schonwäldern
-
Neuanlage und Entwicklung sowie flächige Erweiterung von naturnahen Waldbeständen in Schonwäldern
-
Verbesserung der Biotopqualität von Waldbeständen mit historischen, für den Arten- und Biotopschutz bedeutsamen Nutzungsformen (insbesondere Nieder-, Mittel- und Hudewald sowie Streunutzungen) in Schonwäldern
-
Neuanlage und Entwicklung sowie flächige Erweiterung von Waldbeständen mit historischen, für den Arten- und Biotopschutz bedeutsamen Nutzungsformen (insbesondere Nieder-, Mittel- und Hudewald sowie Streunutzungen) in Schonwäldern
-
Schaffung naturnäherer Standortverhältnisse, insbesondere durch Wiedervernässung von Sumpfwäldern und Mooren oder durch Wiederherstellung des natürlichen Überflutungsregimes bei Auwäldern
-
Schaffung von Bannwäldern oder von Waldrefugien -
Landschaftsgerechte Entwicklung naturnaher Waldbestände durch Erstaufforstung oder Sukzession von Offenland mit Baumarten des Standortswalds im Rahmen einer naturschutzfachlichen Planung
1.5
Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Biotopqualität
-
Einrichtung von Pufferstreifen zum Schutz vor Stoffeinträgen
-
Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushalts, insbesondere Beseitigung von Drainagen oder Schließen von Gräben
-
Beseitigung oder Minderung von Trennwirkungen für naturschutzfachlich bedeutsame Arten
1.6
Begrünungsmaßnahmen -
Sukzession oder standort- und naturraumgerechte Begrünung von Entsiegelungsflächen
-
Dachbegrünung 1.7
Erhöhung der Naturnähe von Gewässern und ihrer Uferbereiche
-
Rücknahme von Gewässerverbauungen, insbesondere Rücknahme von Ufer- und Sohlbefestigungen, Öffnen von verdolten Abschnitten oder Beseitigung von Wanderungshindernissen, Herstellung der Durchgängigkeit
-
Wiederherstellung eines naturnahen Laufes -
Wiederherstellung eines naturnahen Abflussregimes, insbesondere Wiederanbindung von Gewässerabschnitten oder Beseitigung von Ab- oder Zuleitungen
-
Zulassen natürlicher Dynamik -
Verbesserung der Selbstreinigungskraft von Gewässern
-
Naturnahe Umgestaltung von künstlichen Gewässern
-
Renaturierung von Gewässerufern -
Nutzungsextensivierung entlang von Gewässern
2.
Förderung spezifischer Arten
Maßnahmen zur Entwicklung von Lebensräumen der in Tabelle 2 der Anlage 2 genannten Arten
3.
Schaffung von natürlichen Retentionsflächen -
Rückverlegung von Dämmen innerhalb HQ 10 -
Beseitigung von Auffüllungen innerhalb HQ 10 -
Wiederanbindung von Aueflächen innerhalb HQ 10
4.
Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen, Verbesserung der Grundwassergüte
-
Entsiegelung oder Teilentsiegelung von befestigten Flächen
-
Rekultivierung einschließlich Beseitigung von Altablagerungen
-
Überdeckung baulicher Anlagen -
Oberbodenauftrag -
Tiefenlockerung -
Dachbegrünung -
Verbesserung des Wasseraufnahmevermögens von Böden
-
Erosionsschutz -
Nutzungsextensivierung -
Wiederherstellung von Sonderstandorten für naturnahe Vegetation, insbesondere durch Wiedervernässung und Nutzungsextensivierung

Anlage 2

(zu § 8)
Bewertungsregelung
Für die in § 8 vorgesehenen Bewertungen einschließlich der Wertverluste durch Eingriffe in Ökopunkten sind die folgenden Abschnitte und Tabellen maßgebend:
-
Biotope: Abschnitt 1 und Tabelle 1 -
Förderung spezifischer Arten: Abschnitt 2 und Tabelle 2
-
Boden und Grundwasser: Abschnitt 3 und Tabelle 3
-
Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen: Abschnitt 4.
Betreffen Maßnahmen und Eingriffe mehrere Wirkungsbereiche, sind die Bewertungen jeweils zu addieren.

Abschnitt 1 Biotope

Die Tabelle 1 (Biotopwertliste) enthält für alle Biotoptypen Baden-Württembergs Werte und Wertspannen, mit deren Hilfe die Bewertungen von Maßnahmen in Ökopunkten je Quadratmeter ermittelt werden. Für die Wertermittlung ist grundsätzlich das Feinmodul der Biotopwertliste zu verwenden. Bei der Planung höherwertiger Biotoptypen, die nicht unmittelbar durch die vorgesehenen Maßnahmen entstehen, ist jedoch das Planungsmodul der Biotopwertliste zu verwenden.
Sehr kleinflächige Vegetationsbestände, die als Elemente eines großflächig auftretenden Biotoptyps betrachtet werden können, werden nicht gesondert als eigener Biotoptyp bewertet.
1.1
Feinmodul mit Normalwert und Wertspanne
Das Feinmodul dient der Bestimmung des Ausgangsund des Zielwertes bei dem Wirkungsbereich Verbesserung der Biotopqualität sowie zur Bestimmung des Ausgangswertes bei dem Wirkungsbereich Schaffung höherwertiger Biotoptypen. Außerdem ist es zur Bestimmung des Zielwertes bei dem Wirkungsbereich Schaffung höherwertiger Biotoptypen heranzuziehen, soweit diese Biotoptypen im Zuge der Maßnahme in kurzer Zeit entstehen. Die angegebenen Bewertungsattribute gelten für alle Biotoptypen des jeweiligen Tabellenblocks. Das Feinmodul enthält häufig zutreffende Bewertungsattribute. Die Aufzählung der Bewertungsattribute ist nicht abschließend, im Einzelfall sind weitere Bewertungsfaktoren heranzuziehen.
Bei der Herleitung des Biotopwerts sind folgende Vorgaben zu beachten:
1.1.1
Normale Ausprägung des Biotoptyps
Bei normaler Ausprägung des Biotoptyps ist der angegebene Normalwert (fetter Wert) zu verwenden.
1.1.2
Unterdurchschnittliche oder überdurchschnittliche Ausprägung des Biotoptyps
Bei einer vom Normalwert abweichenden Biotopausprägung (auf der Grundlage auf- und abwertender Attribute) ist ein entsprechender Wert unterhalb oder oberhalb des Normalwerts, aber innerhalb der angegebenen Wertspanne zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist fachlich zu begründen.
Eine überdurchschnittliche Ausprägung des Biotoptyps kann durch eine überdurchschnittliche Artenausstattung oder durch besondere Standortqualitäten begründet sein.
Eine überdurchschnittliche Artenausstattung kann bei jedem Biotoptyp vorliegen, wenn
-
eine für den Biotoptyp überdurchschnittlich hohe Artenvielfalt vorhanden ist oder
-
der Bestand eines Biotoptyps wegen des Auftretens von besonders wertgebenden Arten eine überdurchschnittliche Qualität besitzt; dies können insbesondere Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG oder sonstige streng geschützte Arten sein.
1.1.3
Überdurchschnittliche Artenausstattung bei bestimmten Biotoptypen
Bei den mit einem Stern »*« gekennzeichneten Biotoptypen rechtfertigt das bodenständige Vorkommen von biotoptypischen Landesarten des Zielartenkonzepts (ZAK) Baden-Württemberg oder stark gefährdeter Pflanzenarten oder deren zukünftig zu erwartendes Auftreten nach Durchführung von Biotopaufwertungsmaßnahmen in der Regel einen Biotopwert im oberen Drittel der Wertspanne. In Frage kommen die Artengruppen des ZAK, die als Bewertungsattribut bei diesen Biotoptypen beispielhaft aufgeführt sind. Diese erhöhten Biotopwerte können jedoch nur bei konkreten Artnachweisen oder im Fall eines zu erwartenden Auftretens einer Art nach Durchführung von Biotopaufwertungsmaßnahmen mit fachlicher Begründung vergeben werden. Grundlage der Bewertung sind die im Informationssystem Zielartenkonzept (Internet: www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt.5/zak) dokumentierten Einstufungen bei Tierarten und bei Pflanzenarten die Einstufung in die Kategorien RL 0, 1, 2 oder R der aktuellen Roten Liste des Landes Baden-Württemberg. Berücksichtigt werden nur Arten, die im Planungsgebiet bodenständig sind und nur diejenigen Flächen, die eine essenzielle Funktion für die entsprechenden Arten besitzen (werden), insbesondere als Fortpflanzungs-, Aufzucht- oder spezifische Nahrungsstätte.
1.1.4
Außergewöhnlich bedeutsame Artvorkommen oder Standortverhältnisse
Bei außergewöhnlich bedeutsamen Artvorkommen oder Standortverhältnissen sind auch Werte außerhalb der angegebenen Wertspanne möglich. Diese Werte sind allerdings ausführlich fachlich zu begründen und mit konkreten Artnachweisen oder Standortbeschreibungen zu belegen. Eine außergewöhnlich bedeutsame Artenausstattung liegt erst dann vor, wenn ein Biotoptyp eine weit über dem Normalfall liegende Artenvielfalt besitzt oder wenn wertgebende Arten von herausragender Bedeutung auftreten.
1.2
Planungsmodul
Das Planungsmodul dient der Ermittlung des Zielwerts beim Wirkungsbereich »Schaffung höherwertiger Biotoptypen«, die im Zuge der Maßnahme erst allmählich entstehen. Bei Biotoptypen, die nicht innerhalb von 25 Jahren entwickelt werden können, entfällt der Planungswert. Bewertet wird in diesen Fällen derjenige Biotoptyp, der sich im Laufe der Entwicklung nach 25 Jahren einstellen wird.
Das Planungsmodul enthält für die Biotoptypen ebenfalls einen Normalwert (fetter Wert) und eine Wertspanne. Vom Normalwert ist dann abzuweichen, wenn davon auszugehen ist, dass die im Normalfall zu erwartende Wertigkeit nicht erreicht oder übertroffen wird, weil entweder besonders ungünstige oder besonders günstige Rahmenbedingungen vorliegen oder weil die Art der Maßnahmendurchführung eine andere Biotopbewertung rechtfertigt. Die abweichenden Werte sind zu begründen.
Ein hoher Planungswert aufgrund des zu erwartenden Auftretens von Landesarten des Zielartenkonzeptes Baden-Württemberg oder von Pflanzenarten der Gefährdungskategorien RL 0, 1, 2 oder R in der Maßnahmenfläche ist fachlich zu begründen. Er ist nur dann anwendbar, wenn konkrete, aktuelle Nachweise dieser Arten aus dem nahen Umfeld aus Biotoptypen vorliegen, die entweder selbst den Zieltyp der Maßnahme darstellen oder deren spätere Besiedlung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.
Soweit bei einer erneuten Bewertung der Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt der geplante Biotoptyp bereits entwickelt ist, erfolgt die Bewertung nicht mehr mit dem Planungsmodul, sondern mit dem Feinmodul.
1.3
Sonstige Hinweise 1.3.1
Bewertung von Waldbiotoptypen
Für die Bewertung der Waldbiotoptypen sind die ergänzenden Regelungen unter Nummer 5 der Biotopwertliste zu beachten.
1.3.2
Bewertung von Bannwäldern und Waldrefugien
Die Schaffung von Bannwäldern und Waldrefugien wird einmalig mit 4 Ökopunkten je Quadratmeter bewertet. Eine zusätzliche Bewertung von Biotoptypen findet nicht statt.
Die Bewertung von Eingriffen erfolgt nach dem aktuellen Biotopwert.
1.3.3
Bewertung von Biotopen, die durch Eingriffe entstehen
Bei der Bewertung von Biotoptypen, die durch Eingriffe sofort entstehen, kann das Feinmodul dann verwendet werden, wenn angrenzend bereits entsprechende Biotoptypen in guter Ausprägung vorkommen und gutachterlich prognostiziert werden kann, dass die neu geschaffenen Biotopflächen in kurzer Zeit eine höhere als die normale Wertigkeit besitzen werden. Andernfalls ist das Planungsmodul zu verwenden.
1.3.4
Auswirkungen auf die Grundwassergüte
Maßnahmen, die sich positiv auf die Grundwassergüte auswirken, sind zusätzlich nach Abschnitt 3 zu bewerten.
1.3.5
Kleinflächige Maßnahmen mit großer Flächenwirkung
Bei kleinflächigen Ökokonto-Maßnahmen mit großer Flächenwirkung (punktuelle Maßnahmen) kann eine Bewertung über die Maßnahmenkosten erfolgen. Dabei entsprechen im Regelfall 1 Euro Maßnahmenkosten 4 Ökopunkten. Dieser Herstellungskostenansatz ist dann zulässig, wenn einer punktuellen Maßnahme eine konkrete Wirkungsfläche nicht zugeordnet werden kann. Dabei müssen die Herstellungskosten in einem adäquaten Verhältnis zum voraussichtlich erzielbaren ökologischen Aufwertungsgewinn stehen.
Zur Bewertung kleinflächiger (punktueller) Eingriffe kann der Kostenansatz nicht herangezogen werden.
1.3.6
Pufferflächen gegen Stoffeinträge
Die Schaffung von Pufferflächen zum Schutz vor Stoffeinträgen wird zusätzlich zur jeweiligen Biotopwertsteigerung pauschal mit 3 Ökopunkten je Quadratmeter Pufferfläche bewertet. Anrechenbar ist die Pufferfunktion auf einer Breite von maximal 10 Metern angrenzend an die immissionsempfindlichen Biotope. Die Maßnahme muss eine signifikante Verringerung von Stoffeinträgen auf die empfindlichen Biotope bewirken. Die alleinige Erklärung einer Fläche zur Pufferfläche ohne Verbesserung der Pufferfunktion ist nicht ökokontofähig. Die durch die Maßnahme erzielte Qualitätsverbesserung bei den empfindlichen Biotopen wird mit dem Feinmodul bewertet.

Abschnitt 2 Förderung spezifischer Arten

Maßnahmen des Wirkungsbereichs »Förderung spezifischer Arten« (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) werden nach Tabelle 2 für die dort abschließend benannten Tier- und Pflanzenarten bewertet. Die jeweiligen Ökopunkte errechnen sich aus der Flächengröße des neu geschaffenen Bestands oder der Anzahl der neu entstandenen Populationseinheiten. Die Maßnahmen dieses Wirkungsbereichs können miteinander kombiniert werden.
Voraussetzungen für die Anerkennung von Maßnahmen des spezifischen Artenschutzes:
-
Es muss ein aktuelles Vorkommen der Art im artspezifisch erreichbaren Umfeld vorliegen.
-
Es ist eine fachliche Prognose der Maßnahmenwirksamkeit mit hohen Erfolgsaussichten vorzulegen. Dies beinhaltet insbesondere den Nachweis gut geeigneter standörtlicher Bedingungen sowie der notwendigen Habitat- und Nahrungsressourcen.
-
Durch die Maßnahmen müssen neue Bestände der Art entstehen. Als neu gilt sowohl ein Bestand, der räumlich vom bisherigen getrennt ist, als auch ein Bestand, der räumlich direkt an einen bestehenden anschließt.
-
Die Planung der Maßnahme muss die Entwicklungs- und Erhaltungspflege darstellen.
-
Bei Tierarten sind nur Maßnahmen anrechenbar, die eine Reproduktion der betreffenden Art auf der Maßnahmenfläche ermöglichen.
-
Anpflanzungen und Ansaaten von Pflanzenarten der Tabelle 2 sind nicht zulässig.
Die Durchführung der Maßnahme wird mit 20 Prozent der in Tabelle 2 aufgeführten Ökopunkte bewertet. Nach Etablierung der Art ist die volle in Tabelle 2 aufgeführte Anzahl an Ökopunkten der Bewertung zu Grunde zu legen.

Abschnitt 3 Boden und Grundwasser

3.1
Boden
Für den Wirkungsbereich »Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen« (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) erfolgt die Bewertung durch einen Vergleich der Wertstufe des Bodens vor und nach der Maßnahme. Dabei entspricht die Verbesserung des Bodens um eine Wertstufe einem Gewinn von 4 Ökopunkten je Quadratmeter.
3.1.1
Ermittlung der Wertstufen von Böden und Herleitung der Ökopunkte
Bei der Ermittlung der Wertstufen des Bodens (Bewertung von Böden) werden folgende Bodenfunktionen betrachtet:
-
Natürliche Bodenfruchtbarkeit -
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf -
Filter und Puffer für Schadstoffe -
Sonderstandort für naturnahe Vegetation.
Mit Hilfe von Kenngrößen des Bodens werden diese Funktionen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in die Bewertungsklassen 0 (versiegelte Flächen, keine Funktionserfüllung) bis 4 (sehr hohe Funktionserfüllung) eingeteilt. Für die Bodenfunktion »Sonderstandort für naturnahe Vegetation« werden nur Standorte der Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) betrachtet.

Bewertungsklasse

Funktionserfüllung

0

keine (versiegelte Flächen)

1

gering

2

mittel

3

hoch

4

sehr hoch

Für die Gesamtbewertung des Bodens werden folgende Fälle unterschieden:
1.
Erreicht die Bodenfunktion »Sonderstandort für naturnahe Vegetation« die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch), wird der Boden bei der Gesamtbewertung in die Wertstufe 4 eingestuft.
###TABLE### 2.
In allen anderen Fällen wird die Wertstufe des Bodens über das arithmetische Mittel der Bewertungsklassen für die anderen drei Bodenfunktionen ermittelt. Die Bodenfunktion »Sonderstandort für naturnahe Vegetation« wird dann nicht einbezogen.
Die nachfolgend aufgeführten Kombinationen der Bewertungsklassen für Bodenfunktionen in Spalte 1 bilden häufige Fälle ab. Andere Kombinationen sind möglich; bei diesen sind in entsprechender Weise Wertstufe und Ökopunkte zu ermitteln.
###TABLE### 3.1.2
Bewertung der Maßnahmen
Maßnahmen, die das Schutzgut Boden betreffen, werden nach Tabelle 3 bewertet. Danach besteht der Gewinn an Ökopunkten je Quadratmeter im Regelfall in einem festen Punktwert. Im Übrigen werden in der Tabelle 3 auch Wertspannen angegeben; insoweit ist der Gewinn in Ökopunkten entsprechend der Verbesserung der Wertstufe zu ermitteln. Aufgrund der herausragenden Bedeutung von Entsiegelungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden werden hierfür grundsätzlich 16 Ökopunkte je Quadratmeter entsiegelter Fläche festgelegt.
Maßnahmen zur »Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher Standortverhältnisse durch Wiedervernässung und Nutzungsextensivierung« nach Tabelle 3 werden nach der Wiederherstellung der Bodenfunktion »Sonderstandort für naturnahe Vegetation« berechnet. Ökokontofähig sind Maßnahmen für Böden, die ursprünglich eine sehr hohe oder hohe Bedeutung als Sonderstandort für naturnahe Vegetation aufwiesen, jedoch in der Vergangenheit meist durch Entwässerung stark verändert wurden. Insbesondere sind hierfür entwässerte Moore und Grundwasserböden sowie gedränte Stauwasserböden zu nennen.
3.1.3
Bewertung von Eingriffen in Böden (§ 9 Abs. 1 Satz 2)
Im Falle von Versiegelungen ist die Wertstufe nach dem Eingriff »0« und der Umfang des Eingriffsdefizits entspricht der Wertstufe des Bodens vor der Versiegelung. Im Falle der Freilegung des Grundwassers findet die Wasserfläche als »Ausgleichskörper für den Wasserkreislauf« Berücksichtigung.
Der Umfang des Eingriffsdefizits wird aus der Differenz der Wertstufen vor und nach dem Eingriff ermittelt.
3.2
Grundwasser
Die Bewertung des Wirkungsbereichs »Verbesserung der Grundwassergüte« (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) erfolgt entweder im Rahmen der Bewertungsvorgabe Biotope (Abschnitt 1) oder anhand der Bewertungsvorgaben Boden und Grundwasser entsprechend folgender Regelung:
Wirkt sich eine Maßnahme zusätzlich positiv auf die Grundwassergüte aus, ergibt sich auf Standorten mit mittlerer bis sehr hoher Wasserdurchlässigkeit ein zusätzlicher Gewinn. Dieser beträgt:
-
1 Ökopunkt je Quadratmeter im Bereich der Hydrogeologischen Einheiten Obere Meeresmolasse, Oberkeuper und oberer Mittelkeuper, Gipskeuper und Unterkeuper, Unterer Muschelkalk, Mittlerer und Unterer Buntsandstein, Trias ungegliedert
-
2 Ökopunkte je Quadratmeter im Bereich der Hydrogeologischen Einheiten Quartäre und pliozäne Sande und Kiese (Oberrheingraben), Oberjura (Schwäbische Fazies), Oberjura (Racuracische Fazies), Oberer Muschelkalk
-
3 Ökopunkte je Quadratmeter im Bereich der Hydrogeologischen Einheiten fluvioglaziale Kiese und Sande (Alpenvorland), jungquartäre Flusskiese und Sande.
Eingriffe in das Grundwasser werden durch die Bewertung des Schutzguts Boden abgedeckt.

Fußnoten

*
Die einzelnen Ziffern entsprechen der Bewertungsklasse jeweils einer der Bodenfunktionen »Natürliche Bodenfruchtbarkeit«, »Ausgleichskörper im Wasserkreislauf« und »Filter und Puffer für Schadstoffe«.

Abschnitt 4 Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen

Die Bewertung im Wirkungsbereich Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen erfolgt durch die Ermittlung der wieder hergestellten, zuvor ausgedeichten oder überschütteten natürlichen Retentionsflächen innerhalb der Hochwasserlinie HQ 10. Für die wieder hergestellte Retentionsfläche ergibt sich ein Gewinn von 5 Ökopunkten je Quadratmeter.

Tabellenteil

Tabelle 1: Biotopwertliste
Zeichenerklärung

###TABLE### 1.

Gewässer 11.

Quellen

###TABLE### 5.

Wälder

Naturnähe-Bewertung der Baumartenzusammensetzung
Sowohl die Biotoptypen der naturnahen (51. bis 57.) als auch der naturfernen (59.) Wälder können im Hinblick auf die Naturnähe beziehungsweise Naturferne ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich variieren. Zugleich verfügt die Forstverwaltung mit den forstlichen Standortskarten und dem darauf basierenden Standortswald über detaillierte Unterlagen, die eine differenzierte Naturnähe-Bewertung der Baumartenzusammensetzung ermöglichen.
Wegen der großen Bedeutung der Baumartenzusammensetzung für die Biotopqualität wird ihr bei der Bestandsbewertung (Zustand vor Ökokonto-Maßnahme) durch einen separaten Verfahrensschritt gesondert Rechnung getragen. Erst danach erfolgt im Feinmodul die Betrachtung weiterer Bewertungsparameter (zum Beispiel Artenausstattung, Strukturreichtum).
Bei der Biotopplanung ist dagegen dieser Zwischenschritt einer differenzierten Betrachtung der Baumartenzusammensetzung nicht notwendig, weil grundsätzlich nur diejenigen Maßnahmen ökokontofähig sind, die zu einer naturnahen Bestockung entsprechend des Standortswaldes führen (ohne Beteiligung nicht standortheimischer Baumarten). Der Zielwert der Maßnahme wird deshalb direkt über das Feinmodul (Aufwertung vorhandener Bestände) beziehungsweise über das Planungsmodul (Neuplanung) ermittelt.
Sofern der Standortswald nicht bekannt ist, muss er über das südwestdeutsche Standortkundliche Verfahren hergeleitet werden. Dies ist in der Regel durch einen Fachkundigen zu leisten.
Bewertungsansatz
Es steht jeweils eine eigene Bewertungstabelle für die Wälder mit naturnaher sowie mit naturferner Baumartenzusammensetzung zur Verfügung. Innerhalb der Tabellen erfolgt eine weitere Differenzierung nach den Anteilen standortheimischer beziehungsweise nicht standortheimischer Baumarten.
Naturnahe Baumartenzusammensetzung
Definition: Der Anteil der Arten des Standortswalds beträgt mindestens 50 Prozent, zudem liegt der Anteil der Hauptbaumarten bei mindestens 20 Prozent.
Bewertung (Tabelle A): Die Wertermittlung erfolgt anhand des Normalwerts des betreffenden Waldbiotoptyps und eines von der konkreten Baumartenzusammensetzung des Bestands abhängigen Bewertungsfaktors.
Die Wälder mit naturnaher Baumartenzusammensetzung umfassen neben den naturnahen Wäldern im engen Sinne (Biotoptypen 51. bis 57.) auch Bestände, die zwar eine dem Standortswald entsprechende Baumartenzusammensetzung aufweisen, aber aufgrund des Fehlens einer standortgemäßen Waldbodenflora definitionsgemäß zu den naturfernen Wäldern (59.) gehören (z. B. Aufforstungen von Offenland). Für die Bewertung herangezogen wird in diesem Falle der Wert des aufgrund des Standorts zu erwartenden naturnahen Waldbiotoptyps. Auf den nach der Baumartenzusammensetzung ermittelten Wert erfolgt ein Abschlag von 20 Prozent. Bei der weiteren Bewertung im Feinmodul wird das Attribut »Waldbodenflora« nicht mehr berücksichtigt.
Naturferne Baumartenzusammensetzung
Definition: Der Anteil nicht standortheimischer Arten liegt höher als 50 Prozent oder der Anteil der Hauptbaumarten des Standortswalds beträgt unter 20 Prozent.
Bewertung (Tabelle B): Bei den naturfernen Wäldern besitzen alle Biotoptypen den gleichen Normalwert. In der Tabelle kann deshalb der Biotopwert entsprechend der Baumartenzusammensetzung direkt abgelesen werden.
Tabelle A: Bestandsbewertung der Wälder mit naturnaher Bestockung nach der Baumartenzusammensetzung

F

=

Feinmodul

P

=

Planungsmodul

Fette Werte

=

Normalwerte des Feinmoduls/Planungsmoduls

!

=

Erläuterungen zur Handhabung (Angaben zu einzelnen Biotoptypen oder zu Biotoptypengruppen, bei letzterem unter der jeweiligen Hauptüberschrift, z. B. 12. Fließgewässer)

+

=

aufwertendes Attribut

-

=

abwertendes Attribut

+/-

=

den Normalzustand beschreibendes Attribut (nur bei Bedarf angegeben)

*

=

Das bodenständige Vorkommen von biotoptypischen Landesarten des Zielartenkonzepts oder stark gefährdeter Pflanzenarten rechtfertigt i. d. R. eine Bewertung im oberen Drittel der Wertspanne (vgl. Nr. 1.1.3).

(...)

=

Die Bewertung des Biotoptyps erfolgt in der Regel über den Herstellungskostenansatz.

Tabelle B: Bestandsbewertung der Wälder mit naturferner Bestockung (59.) nach der Baumartenzusammensetzung

###TABLE### 51.

Moorwälder

Nr.

Biotoptyp

F

P

11.10

Naturnahe Quelle [siehe Untertypen]

-

-

11.11

Sickerquelle

-

-

!

Der Biotoptyp wird nicht bewertet. Die Bewertung der Fläche erfolgt über die Vegetation (z. B. Nasswiese).

11.12

Sturz- oder Fließquelle

19 - 38 - 53

(30)

11.13

Tümpelquelle

24 - 48 - 57

(38)

11.14

Karstquelltopf

27 - 53 - 57

(42)

11.15

Gießen

27 - 53 - 57

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

sehr naturnah

-

beeinträchtigt (z. B. Viehtritt, Drainage, Stoffeintrag)

-

mit Störungszeigern

P

Bei »punktuellen« Maßnahmen erfolgt die Bewertung nach den Herstellungskosten.

!

Eine Herstellung ist möglich durch Renaturierung einer naturfernen Quelle.

11.20

Naturferne Quelle*

4 - 8 - 27

4 - 8 - 12

+

nicht vollständig verbaut (z. B. Austrittsort schachtförmig mit Naturstein ummauert)

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Quellschnecken)

+

oligotroph

-

durch Stoffeintrag beeinträchtigt

12.

Fließgewässer

!

Die Ufervegetation an Fließgewässern wird oberhalb der Uferlinie (soweit kartiertechnisch abgrenzbar) über die entsprechenden Biotoptypen (z. B. Röhricht) bewertet. Unterhalb der Uferlinie erfolgt die Bewertung der Ufervegetation nur dann, wenn sie höherwertig ist als das Gewässer selbst. Die Tauch- und Schwimmblattvegetation wird grundsätzlich nicht eigens bewertet, sondern als Gewässerattribut berücksichtigt.

Nr.

Biotoptyp

F

P

12.10

Naturnaher Bachabschnitt [alle Untertypen]*

18 - 35 - 53

18 - 35 - 53

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel, uferbewohnende Laufkäfer)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

natürlicher Lauf

+

Gewässergüteklasse besser als II

-

Gewässergüteklasse schlechter als II

-

Wasserführung beeinträchtigt

-

geringfügig ausgebaut oder begradigt

-

mit Störungszeigern

P

Der Planungswert setzt wie der Normalwert die Gewässergüteklasse II voraus. Abweichungen hiervon werden sowohl beim Ausgangs- als auch beim Planungsbiotop mit demselben Auf- bzw. Abschlag bewertet.

!

Punktuelle Maßnahmen mit flächenhafter Wirkung (Beseitigung Wanderungshindernisse) werden nach den Herstellungskosten bewertet.

12.20

Ausgebauter Bachabschnitt [siehe Untertypen]

-

-

12.21

Mäßig ausgebauter Bachabschnitt*

8 - 16 - 35

8 - 16 - 35

12.22

Stark ausgebauter Bachabschnitt*

4 - 8 - 16

4 - 8

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel, uferbewohnende Laufkäfer)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

Gewässergüteklasse besser als II

-

Gewässergüteklasse schlechter als II

-

mit Störungszeigern

P

Der Planungswert setzt wie der Normalwert die Gewässergüteklasse II voraus. Abweichungen hiervon werden sowohl beim Ausgangs- als auch beim Planungsbiotop mit demselben Auf- bzw. Abschlag bewertet.

!

Punktuelle Maßnahmen mit flächenhafter Wirkung (Beseitigung Wanderungshindernisse) werden nach den Herstellungskosten bewertet.

12.30

Naturnaher Flussabschnitt*

18 - 35 - 53

18 - 35 - 53

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel, uferbewohnende Laufkäfer)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

natürlicher Lauf

+

Gewässergüteklasse besser als II

-

Gewässergüteklasse schlechter als II

-

Wasserführung beeinträchtigt

-

geringfügig ausgebaut oder begradigt

-

mit Störungszeigern

P

Der Planungswert setzt wie der Normalwert die Gewässergüteklasse II voraus. Abweichungen hiervon werden sowohl beim Ausgangs- als auch beim Planungsbiotop mit demselben Auf- bzw. Abschlag bewertet.

!

Punktuelle Maßnahmen mit flächenhafter Wirkung (Beseitigung Wanderungshindernisse) werden nach den Herstellungskosten bewertet.

12.40

Ausgebauter Flussabschnitt [siehe Untertypen]

-

-

12.41

Mäßig ausgebauter Flussabschnitt*

8 - 16 - 35

8 - 16 - 35

12.42

Stark ausgebauter Flussabschnitt*

4 - 8 - 16

4 - 8

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel, uferbewohnende Laufkäfer)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

Gewässergüteklasse besser als II

-

Gewässergüteklasse schlechter als II

-

mit Störungszeigern

P

Der Planungswert setzt wie der Normalwert die Gewässergüteklasse II voraus. Abweichungen hiervon werden sowohl beim Ausgangs- als auch beim Planungsbiotop mit demselben Auf- bzw. Abschlag bewertet.

!

Punktuelle Maßnahmen mit flächenhafter Wirkung (Beseitigung Wanderungshindernisse) werden nach den Herstellungskosten bewertet.

12.50

Kanal [siehe Untertypen]

-

-

12.51

Schifffahrtskanal*

2 - 8 - 16

2 - 8

12.52

Mühlkanal*

2 - 8 - 27

2 - 8 - 16

12.53

Hochwasserentlastungskanal*

2 - 8 - 16

2 - 8

12.54

Abwasserkanal

1 - 4

1

12.55

Kraftwerkskanal*

2 - 8 - 16

2 - 8

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

Gewässergüteklasse besser als II

+

unbefestigt

-

Gewässergüteklasse schlechter als II (beim Untertyp 12.54 bereits berücksichtigt)

-

mit Störungszeigern

-

vollständig befestigt

12.60

Graben*

3 - 13 - 27

3 - 13

12.61

Entwässerungsgraben*

3 - 13 - 27

3 - 13

12.62

Bewässerungsgraben*

3 - 13 - 27

3 - 13

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

nicht durch Stoffeintrag belastet

+

unbefestigt

-

durch Stoffeintrag erheblich belastet

-

mit Störungszeigern

-

vollständig befestigt

P

Der Planungswert geht wie der Normalwert von einer geringen Beeinträchtigung der Wasserqualität aus. Abweichungen hiervon werden sowohl beim Ausgangs- als auch beim Planungsbiotop mit demselben Auf- bzw. Abschlag bewertet.

12.63

Trockengraben

-

-

!

Der Biotoptyp wird nicht bewertet. Die Bewertung der Fläche erfolgt über die Vegetation (z. B. Ruderalvegetation).

13.

Stillgewässer

!

Die Ufervegetation von Stillgewässern wird oberhalb der Uferlinie (soweit kartiertechnisch abgrenzbar) über die entsprechenden Biotoptypen bewertet. Unterhalb der Uferlinie erfolgt die Bewertung der Ufervegetation nur dann, wenn sie höherwertig ist als das Gewässer selbst. Tauch- und Schwimmblattvegetation wird grundsätzlich nicht eigens bewertet, sondern als Gewässerattribut berücksichtigt.

Nr.

Biotoptyp

F

P

13.10

Stillgewässer im Moorbereich [siehe Untertypen]

-

-

13.11

Natürliches Stillgewässer im Moor

51 - 64

-

-

mit Störungszeigern (z. B. durch Nährstoffeintrag, Entwässerung)

13.12

Anthropogenes Stillgewässer im Moor*

15 - 30 - 45

15 - 30 - 39

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Libellen)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

-

Gewässermorphologie naturfern

-

mit Störungszeigern

-

durch Stoffeintrag belastet

-

junges Gewässer (< 25 Jahre)

13.20

Tümpel oder Hüle*

13 - 26 - 53

13 - 26 - 34

+

weitgehend natürliches Gewässer

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Libellen, Amphibien)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

nicht durch Stoffeintrag belastet

-

Gewässermorphologie beeinträchtigt

-

durch Stoffeintrag belastet

-

mit Störungszeigern

13.30

Altarm oder Altwasser [alle Untertypen]*

21 - 42 - 53

21 - 32 - 42

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Amphibien)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

Auendynamik natürlich

+

Gewässergüteklasse besser als II

-

Gewässergüteklasse schlechter als II

-

Auendynamik erheblich anthropogen beeinträchtigt

-

mit Störungszeigern

13.40

Bodensee [siehe Untertypen]

-

-

13.41

Naturnaher Uferbereich des Bodensees

-

-

!

Die Bewertung erfolgt über die Vegetation

13.42

Naturnahe Flachwasserzone des Bodensees

27 - 53 - 64

27 - 40 - 53

13.43

Tiefenwasserzone des Bodensees

64

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Freizeitnutzung, Fischerei)

-

mit Störungszeigern

13.80

Naturnahe Bereiche eines Sees, Weihers oder Teichs [siehe nachfolgende Differenzierungen]

-

-

13.80 a

Naturnahe Bereiche eines natürlichen Stillgewässers*

27 - 53 - 64

24 - 40 - 53

13.80 b

Naturnahe Bereiche eines anthropogenen Stillgewässers*

17 - 30 - 53

17 - 30 - 39

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Amphibien)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

ausgedehnte Flachwasserzonen

+

oligotrophes Gewässer

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Freizeitnutzung, Uferbefestigung, Störungen durch Materialabbau in angrenzenden Bereichen)

-

Mangel an Flachwasserzonen

P

Abwertung u. a. bei Folgestörungen nach Renaturierung bzw. nach Eingriffsende (z. B. Eutrophierung, Freizeitnutzung).

!

Bereiche anthropogener Stillgewässer mit laufendem Materialabbau (z. B. in Baggerseen) werden dem Biotoptyp 13.91 zugeordnet.

13.90

Naturferner Bereich eines Stillgewässers [siehe Untertypen]

-

-

13.91

Naturferner Bereich eines Sees, Weihers oder Teichs [siehe nachfolgende Differenzierungen]

-

-

13.91 a

Naturferner Bereich eines Sees, Weihers oder Teichs*

8 - 11 - 24

8 - 11 - 14

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Amphibien)

+

naturnahe Morphologie (z. B. Bereiche von Naturschwimmbädern)

-

stark verbaut

-

geringe Wasserqualität

13.91 b

Klärteich oder Absetzteich (technisches Bauwerk)

1

1

!

Sofern es sich um Anlagen mit Pflanzenbewuchs handelt,
ist eine Bewertung nach den entsprechenden Biotoptypen möglich.

13.92

Naturfernes Kleingewässer*

1 - 4 - 12

1 - 4

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Amphibien)

+

mit Spontanvegetation

+

ohne künstliche Abdichtung

-

Fallenwirkung für Amphibien

-

ohne Vegetation

2.

Terrestrisch-morphologische Biotoptypen

21.

Offene Felsbildungen, Steilwände, Block- und Geröllhalden, Abbauflächen und Aufschüttungen

!

Vegetationsbewachsene Bereiche von Felsen, Steilwänden, Halden sowie von Abbau- und Aufschüttungsflächen werden über die entsprechenden Biotoptypen (z. B. Trockenrasen, Ruderalvegetation) erfasst, soweit dies im Betrachtungsmaßstab möglich ist.

Nr.

Biotoptyp

F

P

21.10

Offene Felsbildung [siehe Untertypen]

-

-

21.11

Natürliche offene Felsbildung (einschließlich Felsbänder)

27 - 53 - 64

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

unterdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Freizeitnutzung, Beschattung)

21.12

Anthropogen freigelegte Felsbildung (Steinbrüche, Felsanschnitte)*

4 - 23 - 41

4 - 18 - 23

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien, Schnecken)

+

sehr naturnah

-

ohne typische Arten

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Straßenverkehr, Freizeitnutzung, Beschattung)

-

laufender Materialabbau

-

geringes Alter (< 25 Jahre nach Freilegung)

P

Abwertung u. a. bei Folgestörungen nach Eingriffsende
(z. B. Straßenverkehr, Eutrophierung von angrenzenden Flächen).

21.20

Steilwand aus Lockergestein [alle Untertypen]*

4 - 23 - 41

4 - 23 - 30

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien, Wildbienen)

+

natürliche Steilwand

-

ohne typische Arten

-

beeinträchtigt (z. B. laufender Materialabbau, Eutrophierung, Verfall)

P

Abwertung u. a. bei Folgestörungen nach Eingriffsende
(z. B. Straßenverkehr, Eutrophierung von angrenzenden Flächen).

21.30

Offene natürliche Gesteinshalde [alle Untertypen]

27 - 53 - 64

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

unterdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Freizeitnutzung, Beschattung)

21.40

Anthropogene Gesteins- oder Erdhalde [siehe Untertypen]

-

-

21.41

Anthropogene Gesteinshalde*

2 - 23 - 41

2 - 18 - 23

+

alte, seit langem ungestörte Halde

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien, Tagfalter, Schnecken)

-

unterdurchschnittliche Artenausstattung

-

fortwährende oder wiederkehrende Materialumlagerung

-

aus standortfremdem oder anthropogenem Material

-

deponieartig

-

beeinträchtigt (z. B. Stoffeintrag von angrenzenden Flächen, Beschattung)

P

im dauerhaft stillgelegten Bereich einer Abbaufläche

21.42

Anthropogene Erdhalde, lehmige oder tonige Aufschüttung

2 - 4

-

-

aus standortfremdem Material

21.50

Kiesige oder sandige Abbaufläche beziehungsweise Aufschüttung [alle Untertypen]

2 - 4 - 12

2 - 4

21.60

Rohbodenfläche, lehmige oder tonige Abbaufläche

2 - 4 - 12

2 - 4

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

Aufschüttung aus standortfremdem Material

22.

Geomorphologische Sonderformen

Nr.

Biotoptyp

F

P

22.10

Höhle oder Stollen [siehe Untertypen]

-

-

22.11

Höhle

(27 - 53 - 64)

-

22.12

Stollen*

(9 - 22 - 53)

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fledermäuse)

-

unterdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Freizeitnutzung, vollständige Verschließung des Eingangs)

!

Ein Flächenansatz ist bei der Bilanzierung nicht möglich. Aufwertungsmaßnahmen (z. B. Zugänglichkeit für Fledermäuse) werden nach den Herstellungskosten bewertet.

22.20

Doline

-

-

22.30

Offene Binnendüne

-

-

22.40

Kar

-

-

22.50

Toteisloch

-

-

22.60

Schlucht, Tobel oder Klinge

-

-

22.70

Regelmäßig überschwemmter Bereich

-

-

!

Diese geomorphologischen Sonderformen als solche werden im Ökokonto nicht bewertet. Die Bewertung der Flächen erfolgt über die überlagernden Biotoptypen.

23

Morphologische Sonderformen anthropogenen Ursprungs

!

Hohlwege sowie vegetationsbewachsene Steinriegel, Lesesteinhaufen und Mauern werden über die entsprechenden Biotoptypen erfasst (z. B. Trockenrasen, Gebüsch trockenwarmer Standorte, Ruderalvegetation).

Nr.

Biotoptyp

F

P

23.10

Hohlweg

-

-

23.20

Steinriegel*

11 - 23 - 41

-

23.30

Lesesteinhaufen*

11 - 23 - 41

-

23.40

Trockenmauer*

11 - 23 - 41

(23)

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien)

-

unterdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Stoffeintrag von angrenzenden Flächen, Ablagerungen, Beschattung, außerdem bei Trockenmauer: Veränderung des Standorts durch Verfall)

P

23.40: Die Bewertung erfolgt über die Herstellungskosten.

23.50

Verfugte Mauer oder Treppe [alle Untertypen]

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

1 - 11

1

3.

Gehölzarme terrestrische und semiterrestrische Biotoptypen

31.

Hoch- und Übergangsmoore

Nr.

Biotoptyp

F

P

31.10

Hochmoor [siehe Untertypen]

-

-

31.11

Natürliches Hochmoor

51 - 64

-

-

beeinträchtigt (z. B. Nährstoffeintrag, Entwässerung)

31.12

Naturferner Hochmoorbereich (offener Abtorfungsbereich)*

8 - 24

-

+

Moorregeneration potenziell noch möglich

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien, Heuschrecken)

31.20

Natürliches Übergangs- oder Zwischenmoor

51 - 64

-

-

beeinträchtigt (z. B. Nährstoffeintrag, Entwässerung)

31.30

Regenerations- und Heidestadien von Hoch-, Zwischen- oder Übergangsmoor [siehe Untertypen]

-

-

31.31

Moor-Regenerationsfläche
(zum Beispiel Hochmoor-Regeneration auf Torfstich)*

25 - 39 - 50

25 - 29 - 39

31.32

Heidestadium eines Moors*

22 - 35 - 46

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien, Heuschrecken, Libellen, Tagfalter)

+

weitgehend regenerierter Bestand

-

beeinträchtigt (z. B. Nährstoffeintrag oder -mobilisation)

P

Eine Entwicklung ist nur möglich, wenn der Nährstoffhaushalt noch günstig ist und das typische Artenpotenzial zumindest auf Kontaktflächen vorhanden ist.

32.

Waldfreie Niedermoore und Sümpfe

Nr.

Biotoptyp

F

P

32.10

Kleinseggen-Ried basenarmer Standorte [alle Untertypen]*

22 - 40 - 53

22 - 34 - 40

32.20

Kleinseggen-Ried basenreicher Standorte [alle Untertypen]*

22 - 40 - 53

22 - 34 - 40

32.30

Waldfreier Sumpf

-

10 - 17 - 22

32.31

Waldsimsen-Sumpf

10 - 17 - 24

-

32.32

Schachtelhalm-Sumpf*

11 - 19 - 39

-

32.33

Sonstiger Waldfreier Sumpf*

11 - 19 - 39

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Libellen, Laufkäfer, Schnecken)

+

auf sickerquelligem Standort (nur bei 32.31 - 32.33)

-

beeinträchtigt (z. B. Düngung, Entwässerung, Trittschäden, Brache)

-

artenarme Ausbildung

P

32.10 und 32.20: Eine Entwicklung ist nur möglich, wenn der Nährstoffhaushalt günstig ist und das typische Artenpotenzial zumindest auf Kontaktflächen vorhanden ist (z. B. Wiederbewirtschaftung von Sukzessionsflächen ehemaliger Bestände).

33.

Wiesen und Weiden

Nr.

Biotoptyp

F

P

33.10

Pfeifengras-Streuwiese

22 - 40 - 53

22 - 34 - 40

33.20

Nasswiese*

14 - 26 - 39

14 - 26 - 34

33.21

Nasswiese basenreicher Standorte der Tieflagen*

14 - 26 - 39

-

33.22

Nasswiese basenreicher Standorte der montanen Lagen*

14 - 26 - 39

-

33.23

Nasswiese basenarmer Standorte*

14 - 26 - 39

-

33.24

Nasswiese mit Molinion-Arten im weiteren Sinne*

20 - 33 - 46

-

33.30

Flutrasen*

14 - 26 - 39

14 - 26 - 34

33.40

Wirtschaftswiese mittlerer Standorte [siehe Untertypen]

-

-

33.41

Fettwiese mittlerer Standorte

8 - 13 - 19

8 - 13

33.43

Magerwiese mittlerer Standorte

12 - 21 - 32

12 - 21 - 27

33.44

Montane Magerwiese mittlerer Standorte

14 - 26 - 39

14 - 26 - 34

33.50

Weide mittlerer Standorte [siehe Untertypen]

-

-

33.51

Magerweide mittlerer Standorte

12 - 21 - 32

12 - 21 - 27

33.52

Fettweide mittlerer Standorte

8 - 13 - 19

8 - 13

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Laufkäfer, Schnecken, Heuschrecken)

+

auf sickerquelligem Standort (nur bei 33.20 - 33.24)

-

beeinträchtigt (z. B. Düngung, Trittschäden, Brache, Entwässerung)

-

artenarme Ausbildung

P

33.10: Eine Entwicklung ist nur möglich, wenn der Nährstoffhaushalt bereits günstig ist und das typische Artenpotenzial zumindest auf Kontaktflächen vorhanden ist (z. B. Wiederbewirtschaftung von Sukzessionsflächen ehemaliger Bestände).

33.20, 33.43, 33.44 und 33.51: Günstige Bedingungen, wenn Standort nicht eutrophiert und Artenpotenzial hoch (z. B. Entwicklung aus Sukzessionsflächen ehemaliger Bestände); ungünstige Bedingungen, wenn Standort eutrophiert und Artenpotenzial gering (z. B. Entwicklung aus Acker, Intensivgrünland).

33.60

Intensivgrünland oder Grünlandansaat

6

6

33.61

Intensivwiese als Dauergrünland

6

6

33.62

Rotationsgrünland oder Grünlandansaat

5

5

33.63

Intensivweide

6

6

33.70

Trittpflanzenbestand [alle Untertypen]

4 - 12

4

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

33.80

Zierrasen

4 - 12

4

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

34.

Tauch- und Schwimmblattvegetation, Quellfluren, Röhrichte und Großseggen-Riede

Nr.

Biotoptyp

F

P

34.10

Tauch- oder Schwimmblattvegetation

-

-

!

Die Tauch- oder Schwimmblattvegetation wird nicht eigens bewertet, sondern bei der Bewertung der Gewässer-Biotoptypen berücksichtigt.

34.20

Vegetation einer Kies-, Sand- oder Schlammbank [alle Untertypen]

12 - 26 - 64

12 - 26 - 34

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

überdurchschnittlich naturnah

-

aus Trivialarten

-

wenig naturnah (z. B. an Wegrand, auf Ackerbrache)

!

Bestände auf zeitweilig trocken gefallenen Gewässerflächen werden nur bewertet, wenn sie höherwertig sind als das Gewässer selbst.

34.30

Quellflur [alle Untertypen]

23 - 38 - 53

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

besondere Standortqualität (z. B. ohne Nutzungseinfluss)

-

beeinträchtigt (z. B. Nährstoffeintrag, Drainage, Beschattung, Trittschäden)

-

artenarme Ausbildung

34.40

Kleinröhricht*

11 - 19 - 46

11 - 19 - 25

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Libellen, Laufkäfer)

-

artenarme Ausbildung

-

aus Trivialarten

!

Bestände unterhalb der Uferlinie von Gewässern werden nur bewertet, wenn sie höherwertig sind als das Gewässer selbst.

34.50

Röhricht*

-

10 - 19 - 25

34.51

Ufer-Schilfröhricht*

11 - 19 - 53

-

34.52

Land-Schilfröhricht*

11 - 19 - 44

-

34.53

Rohrkolben-Röhricht*

11 - 19 - 53

-

34.54

Teichbinsen-Röhricht*

11 - 19 - 53

-

34.55

Röhricht des Großen Wasserschwadens*

10 - 17 - 48

-

34.56

Rohrglanzgras-Röhricht*

10 - 17 - 48

-

34.57

Schneiden-Ried*

21 - 35 - 57

-

34.58

Teichschachtelhalm-Röhricht*

11 - 19 - 53

-

34.59

Sonstiges Röhricht*

11 - 19 - 53

-

34.60

Großseggen-Ried*

-

10 - 17 - 25

34.61

Steifseggen-Ried*

11 - 19 - 53

-

34.62

Sumpfseggen-Ried*

10 - 17 - 48

-

34.63

Schlankseggen-Ried*

11 - 19 - 53

-

34.64

Wunderseggen-Ried*

21 - 35 - 57

-

34.65

Schnabelseggen-Ried*

17 - 28 - 57

-

34.66

Blasenseggen-Ried*

11 - 19 - 53

-

34.67

Rispenseggen-Ried*

14 - 24 - 53

-

34.68

Kammseggen-Ried

11 - 19 - 53

-

34.69

Sonstiges Großseggen-Ried*

11 - 19 - 53

-

+

überdurchschnittlich naturnah (z. B. an natürlichen bzw. an naturnahen Gewässern)

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Vögel, Laufkäfer, Schnecken)

+

auf sickerquelligem Standort

+/-

mäßig naturnah (z. B. an Graben, auf Wiesenbrache)

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Grundwasserabsenkung)

-

wenig naturnah (z. B. auf junger Ackerbrache)

!

Bestände unterhalb der Uferlinie von Gewässern werden nur bewertet, wenn sie höherwertig sind als das Gewässer selbst.

P

Günstige Bedingungen auf naturnahen Standorten
(z. B. renaturierte Uferbereiche), ungünstige Bedingungen auf eutrophierten, ehemaligen Landwirtschaftsflächen.

35.

Saumvegetation, Dominanzbestände, Hochstauden- und Schlagfluren, Pionier- und Ruderalvegetation

Nr.

Biotoptyp

F

P

35.10

Saumvegetation mittlerer Standorte [siehe Untertypen]

-

-

35.11

Nitrophytische Saumvegetation

10 - 12 - 21

10 - 12

+

naturnahe Ufervegetation

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

artenarme Ausbildung

35.12

Mesophytische Saumvegetation

11 - 19 - 32

11 - 19 - 25

35.20

Saumvegetation trockenwarmer Standorte

23 - 39 - 57

23 - 28 - 39

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

natürliche Vegetation (nur bei 35.20, z. B. auf Fels)

-

beeinträchtigt (z. B. Ablagerungen, Eutrophierung, Tritt)

-

artenarme Ausbildung

P

35.12: Günstige Bedingungen bei angrenzender extensiver Nutzung (z. B. Magerwiese, Magerrasen), ungünstige Bedingungen bei angrenzender intensiver Nutzung (z. B. Acker, Intensivgrünland).

35.20: Eine Entwicklung ist nur auf trockenwarmem, nährstoffarmem Standort möglich.

35.30

Dominanzbestand

6 - 8

8

-

Neophyten-Dominanzbestand

35.40

Hochstaudenflur [siehe Untertypen]

-

-

35.41

Hochstaudenflur quelliger, sumpfiger oder mooriger Standorte

11 - 19 - 39

11 - 19 - 25

35.42

Gewässerbegleitende Hochstaudenflur

11 - 19 - 39

11 - 19 - 25

35.43

Sonstige Hochstaudenflur

10 - 16 - 27

10 - 16 - 21

35.44

Hochstaudenflur hochmontaner Lagen

21 - 33 - 53

21 - 33 - 40

+

überdurchschnittlich naturnah

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

auf sickerquelligem Standort

-

beeinträchtigt (z. B. Entwässerung, Eutrophierung)

-

artenarme Ausbildung

-

wenig naturnah (z. B. auf junger Ackerbrache)

P

Günstige Bedingungen, wenn Standort nicht eutrophiert, ungünstige Bedingungen, wenn Standort nachhaltig eutrophiert.

35.50

Schlagflur

14

14

!

Der Biotoptyp wird in der Regel nicht bewertet, da er meist nur ein kurzes Sukzessionsstadium auf Kahlschlag- oder Windwurfflächen darstellt. Soweit sich die Fläche bereits wieder einem initialen Stadium eines Waldbiotoptyps zuordnen lässt, erfolgt die Bewertung im Feinmodul nach dem entsprechenden Typ.

Solange keine Zuordnung möglich ist, wird die Fläche mit dem Normalwert des vorangegangenen Waldbiotoptyps bewertet.

Eine Bewertung als Schlagflur erfolgt nur dann, wenn von einem dauerhaften Bestand auszugehen ist (z. B. unter einer Hochspannungsleitung).

35.60

Pionier- und Ruderalvegetation

9 - 11 - 18

9 - 11

35.61

Annuelle Ruderalvegetation

9 - 11 - 15

-

35.62

Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte*

12 - 15 - 35

12 - 15

35.63

Ausdauernde Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte

9 - 11 - 18

9 - 11

35.64

Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation

8 - 11 - 15

8 - 11

35.65

Pioniervegetation auf Sonderstandorten*

9 - 15 - 41

9 - 15 - 34

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von Arten der Zwergbinsengesellschaften oder von ZAK-Landesarten (v. a. Heuschrecken, Tagfalter, Wildbienen, Laufkäfer)

+

naturnahe Ufervegetation

-

artenarme Ausbildung

36.

Heiden, Mager-, Sand- und Trockenrasen

Nr.

Biotoptyp

F

P

36.10

Feuchtheide

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.20

Zwergstrauchheide

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.30

Wacholderheide

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.40

Magerrasen bodensaurer Standorte

17 - 30 - 42

17 - 27 - 33

36.41

Borstgrasrasen

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.42

Flügelginsterweide

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.43

Besenginsterweide

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.50

Magerrasen basenreicher Standorte

17 - 30 - 42

17 - 27 - 33

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Tritt, Brache, Verbuschung)

-

artenarme Ausbildung

P

36.10 - 36.30 und 36.41 - 36.43: Eine Entwicklung ist nur bei günstigem Nährstoffhaushalt und Vorhandensein des typischen Artenpotenzials zumindest auf Kontaktflächen möglich (z. B. Entwicklung aus Sukzessionsflächen ehemaliger Bestände).

36.40, 36.50: Günstige Bedingungen, wenn Standort nicht eutrophiert und Artenpotenzial hoch (z. B. Entwicklung aus Sukzessionsflächen ehemaliger Bestände). Ungünstige Bedingungen, wenn Standort eutrophiert und Artenpotenzial gering.

36.60

Sandrasen [siehe Untertypen]

-

-

36.61

Sandrasen kalkhaltiger Standorte*

28 - 47 - 57

28 - 38 - 47

36.62

Sandrasen kalkfreier Standorte*

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.70

Trockenrasen

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Heuschrecken, Laufkäfer, Tagfalter, Schnecken)

+

natürliche Vegetation (nur bei 36.70, z. B. auf Fels)

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Sukzession, Tritt, Verbuschung)

-

artenarme Ausbildung (z. B. Initialstadien ohne wertgebende Arten)

P

Eine Entwicklung ist nur auf trockenem, humusarmem und nährstoffarmem Standort möglich. Zudem muss das typische Artenpotenzial zumindest auf Kontaktflächen vorhanden sein. Für die einzelnen Untertypen gilt außerdem: 36.61: nur auf sandigem, kalkhaltigem Standort (in Baden-Württemberg nur wenige Flächen), 36.62: nur auf sandigem, kalkfreiem Standort, 36.70: nur auf flachgründigem Standort.

37.

Äcker, Sonderkulturen und Feldgärten

Nr.

Biotoptyp

F

P

37.10

Acker [siehe Untertypen]

-

-

!

Bestände mit überdurchschnittlicher faunistischer Artenausstattung werden analog zu den Untertypen 37.12 und 37.13 bewertet, auch wenn der Untertyp 37.11 vorliegt.

37.11

Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation

4 - 8

4

+

mit Restbeständen wertgebender Arten

37.12

Acker mit Unkrautvegetation basenreicher Standorte*

9 - 12 - 23

12 - 23

37.13

Acker mit Unkrautvegetation basenarmer Standorte*

9 - 12 - 23

12 - 23

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Vögel, Laufkäfer)

+

Sonderstandort (z. B. Kalkscherbenacker, krumenfeuchter Acker)

-

artenarme Ausbildung

P

Nutzungsextensivierung von Ackerflächen.

37.20

Mehrjährige Sonderkultur [alle Untertypen]

4 - 12

4

+

Grünlandunterwuchs mit standorttypischen Arten (z. B. in Kirschbaumkulturen)

+

mit Restvorkommen wertgebender Arten

!

Bei Vorkommen von Unkrautvegetation extensiv genutzter Äcker oder von wertgebenden Tierarten erfolgt die Bewertung analog zu 37.12 und 37.13.

37.30

Feldgarten (Grabeland)

4 - 8

4

+

mit Restvorkommen wertgebender Arten

!

Bei Vorkommen von Unkrautvegetation extensiv genutzter Äcker oder von wertgebenden Tierarten erfolgt die Bewertung analog zu 37.12 und 37.13.

4.

Gehölzbestände und Gebüsche

41.

Feldgehölze und Feldhecken

Nr.

Biotoptyp

F

P

41.10

Feldgehölz

10 - 17 - 27

10 - 14 - 17

41.20

Feldhecke

-

-

41.21

Feldhecke trockenwarmer Standorte

14 - 23 - 35

14 - 18 - 23

41.22

Feldhecke mittlerer Standorte

10 - 17 - 27

10 - 14 - 17

41.23

Schlehen-Feldhecke

10 - 17 - 27

-

41.24

Hasel-Feldhecke

10 - 17 - 27

-

41.25

Holunder-Feldhecke

9 - 13 - 22

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

Saum, Krautschicht mit Magerkeitszeigern oder mit Waldarten

+

strukturreich

-

beeinträchtigt (z. B. Ablagerungen, Eutrophierung, Straßenverkehr)

-

Beimischung nicht standortheimischer Gehölzarten

-

artenarme Ausbildung

!

Bei einem Anteil von über 30 % nicht standortheimischer Gehölzarten liegt ein Biotoptyp der naturraum- und standortfremden Gebüsche und Hecken (44.) vor.

42.

Gebüsche

Nr.

Biotoptyp

F

P

42.10

Gebüsch trockenwarmer Standorte [siehe Untertypen]

-

-

42.11

Felsengebüsch

30 - 53 - 64

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Freizeitnutzung)

-

artenarme Ausbildung

-

Sukzessionsstadium auf Sekundärstandort

42.12

Gebüsch trockenwarmer, basenreicher Standorte

14 - 23 - 35

14 - 18 - 23

42.13

Gebüsch trockenwarmer, basenarmer Standorte

14 - 23 - 35

14 - 18 - 23

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

Saum, Krautschicht mit Magerkeitszeigern oder mit Waldarten

-

beeinträchtigt (z. B. Ablagerungen, Eutrophierung, Straßenverkehr)

-

Beimischung nicht standortheimischer Gehölzarten

-

artenarme Ausbildung

!

Bei einem Anteil von über 30 % nicht standortheimischer Gehölzarten liegt ein Biotoptyp der naturraum- und standortfremden Gebüsche und Hecken (44) vor.

!

Gebüsche, die den Mantel eines naturnahen Waldbestands bilden, werden dem entsprechenden Waldbiotoptyp zugeordnet und entsprechend bewertet.

42.14

Sanddorn-Gebüsch

23 - 38 - 55

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

überdurchschnittlich naturnah

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Überalterung durch mangelnde Standortdynamik)

-

Sukzessionsstadium auf Sekundärstandort

42.20

Gebüsch mittlerer Standorte

9 - 16 - 27

10 - 14 - 16

42.21

Holunder-Gebüsch

9 - 13 - 22

-

42.22

Schlehen-Gebüsch mittlerer Standorte

9 - 16 - 27

-

42.23

Schlehen-Liguster-Gebüsch mittlerer Standorte

9 - 16 - 27

-

42.24

Brombeer-Schlehen-Gebüsch mittlerer Standorte

9 - 16 - 27

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

Saum, Krautschicht mit Magerkeitszeigern oder mit Waldarten

+

strukturreich

-

beeinträchtigt (z. B. Ablagerungen, Eutrophierung, Straßenverkehr)

-

Beimischung nicht standortheimischer Gehölzarten

-

artenarmer Bestand

!

Bei einem Anteil von über 30 % nicht standortheimischer Gehölzarten liegt ein Biotoptyp der naturraum- und standortfremden Gebüsche und Hecken (44.) vor.

!

Gebüsche, die den Mantel eines naturnahen Waldbestands bilden, werden dem entsprechenden Waldbiotoptyp zugeordnet und entsprechend bewertet.

42.30

Gebüsch feuchter Standorte

14 - 23 - 35

14 - 18 - 23

42.31

Grauweiden- oder Ohrweiden-Feuchtgebüsch

14 - 23 - 35

-

42.32

Strauchbirken-Kriechweiden-Feuchtgebüsch

42 - 53 - 64

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

überdurchschnittlich naturnah

+

auf sickerquelligem Standort

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Grundwasserabsenkung)

42.40

Uferweiden-Gebüsch (Auen-Gebüsch)

14 - 23 - 53

14 - 18 - 23

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

natürliche bzw. naturnahe Standortdynamik

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Überalterung durch mangelnde Standortdynamik

-

Beimischung nicht standortheimischer Gehölzarten

!

Bei einem Anteil von über 30 % nicht standortheimischer Gehölzarten liegt ein Biotoptyp der naturraum- und standortfremden Gebüsche und Hecken (44.) vor.

42.50

Gebüsch hochmontaner bis subalpiner Lagen [siehe Untertypen]

-

-

42.51

Krummholzgebüsch

30 - 50 - 57

-

42.52

Sonstiges Gebüsch hochmontaner bis subalpiner Lagen

15 - 26 - 32

15 - 21 - 26

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

artenarmer Bestand

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung)

43.

Gestrüpp, Lianen- und Kletterpflanzenbestände

Nr.

Biotoptyp

F

P

43.10

Gestrüpp

7 - 9 - 18

9

43.11

Brombeer-Gestrüpp

7 - 9 - 18

-

43.12

Himbeer-Gestrüpp

7 - 9 - 18

-

43.13

Kratzbeer-Gestrüpp

7 - 9 - 18

-

43.14

Rosen-Gestrüpp (aus niedrigwüchsigen Arten)

11 - 14 - 25

-

43.50

Lianen- oder Kletterpflanzenbestand [alle Untertypen]

7 - 9 - 18

9

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

naturnaher Bestand (z. B. auf Auwaldverlichtung)

-

sehr artenarmer Bestand

44.

Naturraum- oder standortfremde Gebüsche und Hecken

Nr.

Biotoptyp

F

P

44.10

Naturraum- oder standortfremdes Gebüsch [siehe Untertypen]

-

-

44.11

Gebüsch mit naturraum- oder standortuntypischer Artenzusammensetzung [> 30 %]

8 - 10 - 14

8 - 10

+

Anteil standortheimischer Arten 50 - 70 %

+

strukturreich

+

gut ausgebildete Krautschicht

44.12

Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten (Zierstrauchanpflanzung)

6 - 9

6

+

Anteil standortheimischer Arten 30 - 50 %

+

strukturreich

+

gut ausgebildete Krautschicht

44.20

Naturraum- oder standortfremde Hecke [siehe Untertypen]

-

-

44.21

Hecke mit naturraum- oder standortuntypischer Artenzusammensetzung [> 30 %]

8 - 10 - 14

8 - 10

+

Anteil standortheimischer Arten 50 - 70 %

+

strukturreich

+

gut ausgebildete Krautschicht

44.22

Hecke aus nicht heimischen Straucharten

6 - 9

6

+

Anteil standortheimischer Arten 30 - 50 %

+

strukturreich

+

gut ausgebildete Krautschicht

44.30

Heckenzaun

4 - 6

4

+

mit bzw. aus heimischen Arten

45.

Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume und Streuobstbestand

Nr.

Biotoptyp

F

P

45.10

-

Alleen, Baumreihen, Baumgruppen und Einzelbäume

45.30

[siehe nachfolgende Szenarien]

!

Die Bewertung der Biotoptypen 45.10 - 45.30 erfolgt nicht über einen Flächenansatz, sondern durch Ermittlung eines Punktwertes pro Baum. Der baumbestandene Biotoptyp (z. B. Fettwiese) wird separat bewertet. Es werden drei Szenarien differenziert.

a

auf sehr gering- bis geringwertigen Biotoptypen (33.60, 33.80, 35.30, 37.11, 37.30, 60.20, 60.50, 60.60)

4 - 8

4 - 8

b

auf mittelwertigen Biotoptypen
(33.41, 33,52, 35.11, 35.60, 37.12, 37.13, 43.10)

3 - 6

3 - 6

c

auf mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (33.43, 33.44, 33.51, 35.12)

2 - 4

2 - 4

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+/-

heimische Baumarten oder Obstbäume auf Sämlingsunterlage

-

nicht heimische Baumarten oder Obstbäume auf schwach wachsender Veredlungsunterlage

!

Der Wert eines Baumes errechnet sich durch Multiplikation des zutreffenden Punktwerts mit dem Stammumfang [cm].

!

Sofern die einzelnen Bäume nicht deutlich als Solitärbäume in Erscheinung treten, z. B. bei starker Überschneidung ihrer Kronen, bzw. wenn es sich um einen Parkwald handelt, erfolgt die Bewertung nach den Biotoptypen 41.10, 44.20 bzw. 59.

P

Abwertung bei nicht heimischen Baumarten oder Obstbäumen auf schwach wachsender Veredlungsunterlage.

!

Der Punktwert pro Baum wird ermittelt durch Multiplikation des Planungswerts mit dem Stammumfang [cm] nach 25 Jahren Entwicklungszeit. Dieser errechnet sich aus dem Stammumfang zum Pflanzzeitpunkt addiert mit dem prognostizierten Zuwachs, der je nach Wuchsstärke der Art mit 50 bis 80 cm veranschlagt wird.

!

Erfolgt mit der Baumpflanzung zugleich eine Änderung der Unternutzung (z. B. Umwandlung von Acker in Wiese), richtet sich der Planungswert nach dem Szenario für die geplante Nutzung.

45.40

Streuobstbestand [siehe nachfolgende Szenarien]*

Zuschlag

a

auf sehr gering- bis geringwertigen Biotoptypen
(33.60, 33.80, 35.30, 37.11, 37.30, 60.60)
*

+ 4 - + 8 - + 12

+ 3 - + 6

b

auf mittelwertigen Biotoptypen
(33.41, 33.52, 35.11, 35.60, 37.12, 37.13, 43.10)
*

+ 3 - + 6 - + 9

+ 2 - + 4

c

auf mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (33.43, 33.44, 33.51, 35.12)*

+ 2 - + 4 - + 6

+ 1 - + 2

+

günstige Altersstruktur des Baumbestands

+

hohe Stabilität der Bäume

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Vögel)

-

Beimischung von Bäumen auf schwach wachsender Veredlungsunterlage

-

ungünstige Altersstruktur des Baumbestands

!

Die Bewertung von Flächen mit Streuobstbestand erfolgt durch Addition des Wertes für den Streuobstbestand zum Wert des baumbestandenen Biotoptyps (z. B. Fettwiese). Die Summe darf den oberen Grenzwert des baumbestandenen Biotoptyps überschreiten.

P

Abwertung bei Beimischung von Bäumen auf schwach wachsender Veredlungsunterlage.

!

Erfolgt zugleich eine Änderung der Unternutzung
(z. B. Umwandlung von Acker in Fettwiese), richtet sich der Planungswert nach dem Szenario für die geplante Nutzung.

Der Richtwert für die Anzahl der maximal zu pflanzenden

Bäume liegt bei 100 Stück/Hektar.

Tabelle 2: Förderung spezifischer Arten
Unter den Voraussetzungen von Abschnitt 2 sind für die aufgelisteten Tierarten Maßnahmen zur Neuentwicklung von Fortpflanzungsstätten und für die aufgelisteten Pflanzenarten Maßnahmen zur Neuentwicklung von Populationen anrechenbar.
Arten alphabetisch nach deutschem Namen innerhalb der Artengruppen angeordnet

Bestockungsanteil der Baumarten des Standortswalds

standortgemäße Waldbodenflora

vorhanden2

nicht vorhanden3

Gesamtanteil

Anteil der Hauptbaumarten1

Normalwert (N) naturnahe Waldgesellschaft (51. - 57.)

> 90 - 100 %

≥ 40 %

N × 1,0

> 70 - 90 %

≥ 40 %

N × 0,8

zusätzlich 20 % Abschlag

≥ 50 - 70 %

≥ 20 %

N × 0,6

Tabelle 3: Bodenmaßnahmen

Bestockungsanteil

Biotopwert

nicht standortheimische Arten

Arten des Standortswalds

> 80 %

20 %

11
(= Normalwert)

> 60 - 80 %

40 %

12

> 40 - 60 %

50 %
oder 60 % und Anteil der
Hauptbaumarten < 20 %

13

> 20 - 40 %

80 %
und Anteil der Hauptbaumarten
< 20 %

14

≤ 20 %

> 80 %
und Anteil der Hauptbaumarten
< 20 %

15

Fußnoten

*
Bei der Kombination dieser Maßnahmen bleibt es bei der Punktzahl der am höchsten bewerteten Maßnahme.
Version: 18.12.2010
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung des Umweltministeriums über die Anerkennung und Anrechnung vorzeitig durchgeführter Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffsfolgen (Ökokonto-Verordnung - ÖKVO) Vom 19. Dezember 2010

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten, die Bewertung und Anrechnung zu vorgezogenen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) sowie die Grundsätze über den Handel mit diesen Maßnahmen auf der Grundlage von Ökopunkten.

§ 2 Ökokonto-Maßnahmen

(1) Ökokonto-Maßnahmen haben die Anforderungen nach § 16
Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) einzuhalten. Sie müssen sich einem der folgenden Wirkungsbereiche zuordnen lassen:
1.
Verbesserung der Biotopqualität, 2.
Schaffung höherwertiger Biotoptypen, 3.
Förderung spezifischer Arten, 4.
Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen,
5.
Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen,
6.
Verbesserung der Grundwassergüte.
(2) Die nach dieser Verordnung ökokontofähigen Maßnahmen sind in der Anlage 1 abschließend bestimmt.
(3) Nicht ökokontofähig sind Maßnahmen, 1.
die ausschließlich der guten landwirtschaftlichen Praxis oder der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung entsprechen,
2.
die einen vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft sichern, aber keine Aufwertung des Naturhaushalts bewirken,
3.
die auf Flächen durchgeführt werden sollen, welche für andere, den Maßnahmenzielen entgegenstehende Zwecke überplant sind, für die ein entsprechendes Zulassungs- oder Bauleitplanverfahren förmlich eingeleitet wurde oder für die eine entsprechende Entscheidung in einem vorgelagerten Verfahren vorliegt.

§ 3 Antragsverfahren

(1) Ökokonto-Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.
(2) Der Antrag auf Zustimmung muss enthalten: 1.
Name und Anschrift des Maßnahmenträgers und, falls hiervon abweichend, des Grundstückseigentümers, dinglich Berechtigten oder Nutzungsberechtigten,
2.
Angaben zum Naturraum, zur Gemeinde, Markung und Größe der Maßnahmenfläche sowie eine flurstückscharfe kartografische Darstellung im Maßstab 1 : 5 000 (Offenland) oder 1 : 10 000 (Wald); sind diese Maßstäbe ungeeignet, kann die untere Naturschutzbehörde im Einzelfall einen anderen Maßstab festlegen,
3.
Angabe der Flur und Auflistung der betroffenen Flurstücke,
4.
Nachweis der Verfügbarkeit der Fläche, 5.
auf die Wirkungsbereiche bezogene Angaben zum Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4) auch zum Ausgangswert in Ökopunkten, durch einen Fachkundigen,
6.
auf die Wirkungsbereiche bezogene Beschreibungen der vorgesehenen Maßnahmen und ihre Bewertung in Ökopunkten durch einen Fachkundigen,
7.
die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften,
8.
Angaben zur Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel,
9.
die Bestätigung der betroffenen Gemeinde, dass die Fläche nicht für andere Zwecke überplant ist und ihre Überplanung nicht eingeleitet wurde,
10.
eine Erklärung des Maßnahmenträgers und des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Berechtigten, ob sie der öffentlichen Einsehbarkeit der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 im Ökokonto-Verzeichnis zustimmen.
Der Antrag kann Angaben zu Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34
Abs. 5 BNatSchG oder zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44
Abs. 5 Satz 3 BNatSchG enthalten. Hierbei sind die zu fördernden Arten und Lebensraumtypen zu benennen. Ferner können Angaben über eine geplante Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben gemacht werden.
(3) Für den Antrag sind elektronische Vordrucke zu verwenden, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt werden.
(4) Die Maßnahme muss eine Aufwertung von mindestens 10 000 Ökopunkten erbringen und mindestens 2000 Quadratmeter umfassen. Die Flächenmindestgröße gilt nicht bei Maßnahmen zur Förderung spezifischer Arten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) und bei punktuellen Maßnahmen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5).
(5) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen ist, die Vorgaben nach Absatz 1 bis 4 und § 2 eingehalten sind und die Maßnahme naturschutzfachlich geeignet ist, insbesondere die standörtlichen und naturräumlichen Voraussetzungen vorliegen.
(6) Mit der Zustimmung stellt die untere Naturschutzbehörde den Ausgangswert und die Bewertung der Maßnahme in Ökopunkten fest.

§ 4 Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis

(1) Nach der Zustimmung wird die Ökokonto-Maßnahme in das von der unteren Naturschutzbehörde zu führende Ökokonto-Verzeichnis eingestellt. Im Verzeichnis sind zu vermerken:
1.
Datum der Einbuchung, 2.
Name und Anschrift des Maßnahmenträgers, 3.
Angabe der Flur und Auflistung der betroffenen Flurstücke,
4.
Naturraum, Gemeinde, Markung, 5.
Ausgangszustand, bei biotop- und bodenbezogenen Wirkungsbereichen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5) auch der Ausgangswert in Ökopunkten,
6.
Zielzustand und Bewertung der vorgesehenen Maßnahme in Ökopunkten,
7.
Ergebnisse von Zwischenbewertungen nach § 6 Abs. 1,
8.
Angaben zu Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG oder zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44
Abs. 5 Satz 3 BNatSchG, 9.
geplante Zuordnung zu einem Eingriffsvorhaben, 10.
Löschungsvermerke nach Absatz 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Satz 3.
(2) Der Beginn der Maßnahme ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen und in das Ökokonto-Verzeichnis aufzunehmen. Die Zustimmung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe mit der Maßnahme begonnen wird.

§ 5 Verzinsung

Vom Beginn einer eingestellten Maßnahme bis zu ihrer Zuordnung, jedoch höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren, werden Ökopunkte verzinst. Die jährliche Verzinsung beträgt 3 Prozent ohne Zinseszins. Grundlage der Berechnung sind die zum Zeitpunkt einer Bewertung festgestellten Ökopunkte.

§ 6 Rechte und Pflichten des Maßnahmenträgers

(1) Der Maßnahmenträger kann bei der unteren Naturschutzbehörde bei berechtigtem Interesse eine Zustimmung zu einer Zwischenbewertung beantragen. Er legt hierzu Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahme und der Bewertung in Ökopunkten vor; § 3 Abs. 2 Nr. 5 gilt entsprechend. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Maßnahmenträger beabsichtigt, die Fläche oder die Ökopunkte zu veräußern.
(2) Der Maßnahmenträger kann ohne Angabe von Gründen die Maßnahme beenden und die Löschung seiner Maßnahme aus dem Ökokonto-Verzeichnis verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist.
(3) Vor einer Änderung des Entwicklungszieles von Ökokonto-Maßnahmen ist die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Hierzu sind Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 vorzulegen.

§ 7 Einsicht in das Ökokonto

Das Ökokonto-Verzeichnis ist über einen elektronischen Zugang der unteren Naturschutzbehörde öffentlich einsehbar. Ausgenommen sind Angaben zu personenbezogenen Daten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, es sei denn, der Maßnahmenträger und der Grundstückseigentümer oder der sonstige Berechtigte haben der öffentlichen Einsehbarkeit der sie betreffenden Angaben zugestimmt. Die Datenformate werden von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt.

§ 8 Bewertung

Die Feststellung des Ausgangswertes der Maßnahmenfläche (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5), die Bewertung der vorgesehenen Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 6, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Satz 2), die Bewertung des Eingriffs (§ 9 Abs. 1 Satz 2) und die Festsetzung des Wertes einer Maßnahme in Ökopunkten (§ 9 Abs. 2 Satz 1) erfolgen nach den Regelungen in Anlage 2. Der Wert einer Maßnahme in Ökopunkten besteht in der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt.

§ 9 Zuordnung von Ökokonto-Maßnahmen

(1) Die Zuordnung einer Ökokonto-Maßnahme als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme zu einem Eingriff erfolgt im Verfahren der Vorhabenzulassung. Der Verursacher des Eingriffs hat, soweit Maßnahmen aus einem Ökokonto-Verzeichnis zugeordnet werden sollen, für die Wirkungsbereiche dieser Verordnung die erforderlichen Angaben und Bewertungen für den Eingriff vorzulegen.
(2) Die Festsetzung des Wertes der Ökokonto-Maßnahme in Ökopunkten erfolgt durch die an der Zulassung des Eingriffs beteiligte Naturschutzbehörde nach Anhörung der für die Maßnahmenfläche zuständigen unteren Naturschutzbehörde. Der Maßnahmenträger hat die erforderlichen Angaben zum Zustand der Ökokonto-Maßnahme und der Bewertung in Ökopunkten vorzulegen. Ist die Vorhabenzulassung bestandskräftig, ist die Maßnahme im Ökokonto-Verzeichnis ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise zu löschen.
(3) Verbleibt ein Restwert von weniger als 1000 Ökopunkten, gilt dieser als der letzten Zuordnung der Ökokonto-Maßnahme zugerechnet.
(4) Nach der Zuordnung bedarf eine Änderung des Entwicklungsziels der Zustimmung der Zulassungsbehörde, die das Einvernehmen mit der für die Maßnahmenfläche örtlich zuständigen Naturschutzbehörde herstellt.

§ 10 Handelbarkeit

(1) Eine Weitergabe oder Veräußerung von Flächen oder Ökopunkten ist zulässig. Diese ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Bei einer Veräußerung der Fläche gehen die mit der Aufnahme in das Ökokonto-Verzeichnis verbundenen Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Im Ökokonto-Verzeichnis ist der bisherige Maßnahmenträger zu löschen und der Erwerber als Maßnahmenträger einzutragen.

§ 11 Anerkannte Stellen

(1) Zur Erleichterung der Durchführung und der Handelbarkeit von Ökokonto-Maßnahmen kann die oberste Naturschutzbehörde Stellen anerkennen, die im Auftrag des Maßnahmenträgers folgende Aufgaben wahrnehmen können:
1.
Planung und Durchführung von Ökokonto-Maßnahmen,
2.
Pflege und Unterhaltung von Ökokonto-Maßnahmen oder
3.
Weitergabe oder Veräußerung von Maßnahmenflächen oder Ökopunkten.
(2) Die Anerkennung kann Stellen erteilt werden, die
1.
die Gewähr bieten, dass die Aufgaben nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden,
2.
von Personen vertreten werden, die persönlich zuverlässig sind.
(3) Die Anerkennung kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 71 a bis 71 e
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 12 Verhältnis zum Baurecht

(1) Diese Verordnung gilt nicht für Maßnahmen nach den § 1 a
Abs. 3 und § 135 a des Baugesetzbuches (BauGB).
(2) Vorgezogene Maßnahmen einer Gemeinde nach § 135 a
Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch können auf naturschutzrechtliche Eingriffe angerechnet werden, wenn noch keine Anrechnung auf bauleitplanerische Eingriffe erfolgt ist. Die Vorschriften des BauGB sind zu beachten. Voraussetzung für die Zuordnung zu einem naturschutzrechtlichen Eingriff sind eine Neubewertung und die Durchführung eines Antragsverfahrens nach § 3.

§ 13 Übergangsvorschriften

Für vorgezogene Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag anerkannt wurden, kann anstelle der Bewertungsregelungen nach Anlage 2 das vertraglich vereinbarte Bewertungsmodell angewandt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 2)
Ökokontofähige Maßnahmen
Folgende Maßnahmen können in das Ökokonto aufgenommen werden:
1.
Verbesserung der Biotopqualität, Schaffung höherwertiger Biotoptypen
Bei Offenlandbiotoptypen sind diejenigen Biotopmaßnahmen ökokontofähig, die eine Aufwertung bestehender oder die Schaffung neuer, höherwertiger Biotoptypen in Natura 2000-Gebieten, in Naturschutzgebieten oder in Naturdenkmalen bewirken. Außerhalb dieser Gebiete sind entsprechende Maßnahmen im Rahmen eines Landschaftsrahmenplans, eines Landschaftsplans oder auf der Grundlage sonstiger naturschutzfachlicher Planungen ökokontofähig.
Bei Waldbiotoptypen sind diejenigen Biotopmaßnahmen ökokontofähig, die eine Aufwertung, Neuanlage oder Entwicklung eines geschützten Waldbiotops oder eines Eichen-Sekundärwalds bewirken. Ökokontofähig sind außerdem Biotopmaßnahmen, welche die Aufwertung von Biotopen beziehungsweise die Schaffung höherwertiger Biotoptypen in Waldschutzgebieten oder Waldrefugien bewirken. Neuanlage und flächige Erweiterung von Waldschutzgebieten sind nur im Rahmen des Waldschutzgebietsprogramms der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg ökokontofähig. Waldrefugien sind nur ökokontofähig, sofern sie dem Alt- und Totholzkonzept von ForstBW entsprechen.
Bei Gewässern sind Aufwertungsmaßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche sowie Maßnahmen im Rahmen von gewässerökologischen Planungen ökokontofähig.
1.1
Aufwertung von terrestrisch-morphologischen Biotoptypen (insbesondere Felsen, Blockhalden, Hohlwege) und speziellen vegetationsarmen Strukturen
-
Beseitigung beschattender Gehölze -
Beseitigung von Auffüllungen -
Beseitigung von Verbauungen -
Anlage voll besonnter Steilwände auf Abbauflächen und Straßenböschungen (insbesondere Löss- und Lehmwände) sowie voll besonnter Straßenböschungen ohne Oberbodenauftrag mit Felsbändern/Felsstrukturen
-
Neuanlage oder Entwicklung ephemerer fischfreier und gut besonnter Kleingewässer (periodisch austrocknende, flache Tümpel und Blänken) ohne Bepflanzung in Bereichen hohen Potenzials zur Förderung spezialisierter Landesarten des Zielartenkonzeptes nach Tabelle 2 in Anlage 2
-
Freilegung offener, voll besonnter Roh- und Skelettbodenstandorte in Bereichen hohen Potenzials als Sonderstandorte für naturnahe Vegetation zur Förderung spezialisierter Landesarten des Zielartenkonzeptes nach Tabelle 2 in Anlage 2
1.2
Förderung und Entwicklung höherwertiger, über die Vegetation definierter Biotoptypen des Offenlands
-
Förderung und Entwicklung von artenreichem Extensivgrünland (insbesondere Wiesen, Weiden, Magerrasen, Streuwiesen)
-
Förderung und Entwicklung von hochwertigen Offenlandbiotopen (insbesondere Moore, Saumvegetation, Röhrichte und Riede, Sandrasen)
-
Erhöhung des Anteils von dauerhaft gehölzfreien Acker- und Rebbrachen (ohne Herbizidbehandlung)
-
Förderung und Entwicklung von Grünland mit Baumbestand (Streuobstwiesen, Wertholzwiesen)
1.3
Förderung und Entwicklung gebiets- und standortsheimischer Gehölzbestände außerhalb des Waldes
-
Entwicklung von Feldhecken, Feldgehölzen und Gebüschen durch Sukzession oder durch Pflanzung gebiets- und standortheimischer Gehölzarten, die nachweislich aus Vermehrungsgut gebietsheimischer Herkunft stammen
-
Ausbildung von Saumstrukturen -
Dauerhafte Verjüngung überalterter Feldgehölze und Feldhecken, insbesondere durch Auf-den-Stock-setzen im Abstand von 15 bis 20 Jahren
-
Umbau naturraum- oder standortfremder Gehölzbestände
-
Erhöhung der Naturnähe durch Entnahme gebiets- oder standortfremder Gehölzarten
1.4
Förderung und Entwicklung naturnaher Wälder -
Verbesserung der Biotopqualität bei naturnahen, durch § 30 a
Landeswaldgesetz (LWaldG) oder durch § 32 NatSchG geschützten Waldbeständen sowie bei sekundären Eichenwäldern
-
Neuanlage und Entwicklung sowie flächige Erweiterung naturnaher, durch § 30 a
LWaldG oder durch § 30 BNatSchG geschützter Waldbestände oder von Eichen-Sekundärwäldern
-
Verbesserung der Biotopqualität von naturnahen Waldbeständen in Schonwäldern
-
Neuanlage und Entwicklung sowie flächige Erweiterung von naturnahen Waldbeständen in Schonwäldern
-
Verbesserung der Biotopqualität von Waldbeständen mit historischen, für den Arten- und Biotopschutz bedeutsamen Nutzungsformen (insbesondere Nieder-, Mittel- und Hudewald sowie Streunutzungen) in Schonwäldern
-
Neuanlage und Entwicklung sowie flächige Erweiterung von Waldbeständen mit historischen, für den Arten- und Biotopschutz bedeutsamen Nutzungsformen (insbesondere Nieder-, Mittel- und Hudewald sowie Streunutzungen) in Schonwäldern
-
Schaffung naturnäherer Standortverhältnisse, insbesondere durch Wiedervernässung von Sumpfwäldern und Mooren oder durch Wiederherstellung des natürlichen Überflutungsregimes bei Auwäldern
-
Schaffung von Bannwäldern oder von Waldrefugien -
Landschaftsgerechte Entwicklung naturnaher Waldbestände durch Erstaufforstung oder Sukzession von Offenland mit Baumarten des Standortswalds im Rahmen einer naturschutzfachlichen Planung
1.5
Sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Biotopqualität
-
Einrichtung von Pufferstreifen zum Schutz vor Stoffeinträgen
-
Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushalts, insbesondere Beseitigung von Drainagen oder Schließen von Gräben
-
Beseitigung oder Minderung von Trennwirkungen für naturschutzfachlich bedeutsame Arten
1.6
Begrünungsmaßnahmen -
Sukzession oder standort- und naturraumgerechte Begrünung von Entsiegelungsflächen
-
Dachbegrünung 1.7
Erhöhung der Naturnähe von Gewässern und ihrer Uferbereiche
-
Rücknahme von Gewässerverbauungen, insbesondere Rücknahme von Ufer- und Sohlbefestigungen, Öffnen von verdolten Abschnitten oder Beseitigung von Wanderungshindernissen, Herstellung der Durchgängigkeit
-
Wiederherstellung eines naturnahen Laufes -
Wiederherstellung eines naturnahen Abflussregimes, insbesondere Wiederanbindung von Gewässerabschnitten oder Beseitigung von Ab- oder Zuleitungen
-
Zulassen natürlicher Dynamik -
Verbesserung der Selbstreinigungskraft von Gewässern
-
Naturnahe Umgestaltung von künstlichen Gewässern
-
Renaturierung von Gewässerufern -
Nutzungsextensivierung entlang von Gewässern
2.
Förderung spezifischer Arten
Maßnahmen zur Entwicklung von Lebensräumen der in Tabelle 2 der Anlage 2 genannten Arten
3.
Schaffung von natürlichen Retentionsflächen -
Rückverlegung von Dämmen innerhalb HQ 10 -
Beseitigung von Auffüllungen innerhalb HQ 10 -
Wiederanbindung von Aueflächen innerhalb HQ 10
4.
Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen, Verbesserung der Grundwassergüte
-
Entsiegelung oder Teilentsiegelung von befestigten Flächen
-
Rekultivierung einschließlich Beseitigung von Altablagerungen
-
Überdeckung baulicher Anlagen -
Oberbodenauftrag -
Tiefenlockerung -
Dachbegrünung -
Verbesserung des Wasseraufnahmevermögens von Böden
-
Erosionsschutz -
Nutzungsextensivierung -
Wiederherstellung von Sonderstandorten für naturnahe Vegetation, insbesondere durch Wiedervernässung und Nutzungsextensivierung

Anlage 2

(zu § 8)
Bewertungsregelung
Für die in § 8 vorgesehenen Bewertungen einschließlich der Wertverluste durch Eingriffe in Ökopunkten sind die folgenden Abschnitte und Tabellen maßgebend:
-
Biotope: Abschnitt 1 und Tabelle 1 -
Förderung spezifischer Arten: Abschnitt 2 und Tabelle 2
-
Boden und Grundwasser: Abschnitt 3 und Tabelle 3
-
Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen: Abschnitt 4.
Betreffen Maßnahmen und Eingriffe mehrere Wirkungsbereiche, sind die Bewertungen jeweils zu addieren.

Abschnitt 1 Biotope

Die Tabelle 1 (Biotopwertliste) enthält für alle Biotoptypen Baden-Württembergs Werte und Wertspannen, mit deren Hilfe die Bewertungen von Maßnahmen in Ökopunkten je Quadratmeter ermittelt werden. Für die Wertermittlung ist grundsätzlich das Feinmodul der Biotopwertliste zu verwenden. Bei der Planung höherwertiger Biotoptypen, die nicht unmittelbar durch die vorgesehenen Maßnahmen entstehen, ist jedoch das Planungsmodul der Biotopwertliste zu verwenden.
Sehr kleinflächige Vegetationsbestände, die als Elemente eines großflächig auftretenden Biotoptyps betrachtet werden können, werden nicht gesondert als eigener Biotoptyp bewertet.
1.1
Feinmodul mit Normalwert und Wertspanne
Das Feinmodul dient der Bestimmung des Ausgangsund des Zielwertes bei dem Wirkungsbereich Verbesserung der Biotopqualität sowie zur Bestimmung des Ausgangswertes bei dem Wirkungsbereich Schaffung höherwertiger Biotoptypen. Außerdem ist es zur Bestimmung des Zielwertes bei dem Wirkungsbereich Schaffung höherwertiger Biotoptypen heranzuziehen, soweit diese Biotoptypen im Zuge der Maßnahme in kurzer Zeit entstehen. Die angegebenen Bewertungsattribute gelten für alle Biotoptypen des jeweiligen Tabellenblocks. Das Feinmodul enthält häufig zutreffende Bewertungsattribute. Die Aufzählung der Bewertungsattribute ist nicht abschließend, im Einzelfall sind weitere Bewertungsfaktoren heranzuziehen.
Bei der Herleitung des Biotopwerts sind folgende Vorgaben zu beachten:
1.1.1
Normale Ausprägung des Biotoptyps
Bei normaler Ausprägung des Biotoptyps ist der angegebene Normalwert (fetter Wert) zu verwenden.
1.1.2
Unterdurchschnittliche oder überdurchschnittliche Ausprägung des Biotoptyps
Bei einer vom Normalwert abweichenden Biotopausprägung (auf der Grundlage auf- und abwertender Attribute) ist ein entsprechender Wert unterhalb oder oberhalb des Normalwerts, aber innerhalb der angegebenen Wertspanne zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist fachlich zu begründen.
Eine überdurchschnittliche Ausprägung des Biotoptyps kann durch eine überdurchschnittliche Artenausstattung oder durch besondere Standortqualitäten begründet sein.
Eine überdurchschnittliche Artenausstattung kann bei jedem Biotoptyp vorliegen, wenn
-
eine für den Biotoptyp überdurchschnittlich hohe Artenvielfalt vorhanden ist oder
-
der Bestand eines Biotoptyps wegen des Auftretens von besonders wertgebenden Arten eine überdurchschnittliche Qualität besitzt; dies können insbesondere Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG oder sonstige streng geschützte Arten sein.
1.1.3
Überdurchschnittliche Artenausstattung bei bestimmten Biotoptypen
Bei den mit einem Stern »*« gekennzeichneten Biotoptypen rechtfertigt das bodenständige Vorkommen von biotoptypischen Landesarten des Zielartenkonzepts (ZAK) Baden-Württemberg oder stark gefährdeter Pflanzenarten oder deren zukünftig zu erwartendes Auftreten nach Durchführung von Biotopaufwertungsmaßnahmen in der Regel einen Biotopwert im oberen Drittel der Wertspanne. In Frage kommen die Artengruppen des ZAK, die als Bewertungsattribut bei diesen Biotoptypen beispielhaft aufgeführt sind. Diese erhöhten Biotopwerte können jedoch nur bei konkreten Artnachweisen oder im Fall eines zu erwartenden Auftretens einer Art nach Durchführung von Biotopaufwertungsmaßnahmen mit fachlicher Begründung vergeben werden. Grundlage der Bewertung sind die im Informationssystem Zielartenkonzept (Internet: www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt.5/zak) dokumentierten Einstufungen bei Tierarten und bei Pflanzenarten die Einstufung in die Kategorien RL 0, 1, 2 oder R der aktuellen Roten Liste des Landes Baden-Württemberg. Berücksichtigt werden nur Arten, die im Planungsgebiet bodenständig sind und nur diejenigen Flächen, die eine essenzielle Funktion für die entsprechenden Arten besitzen (werden), insbesondere als Fortpflanzungs-, Aufzucht- oder spezifische Nahrungsstätte.
1.1.4
Außergewöhnlich bedeutsame Artvorkommen oder Standortverhältnisse
Bei außergewöhnlich bedeutsamen Artvorkommen oder Standortverhältnissen sind auch Werte außerhalb der angegebenen Wertspanne möglich. Diese Werte sind allerdings ausführlich fachlich zu begründen und mit konkreten Artnachweisen oder Standortbeschreibungen zu belegen. Eine außergewöhnlich bedeutsame Artenausstattung liegt erst dann vor, wenn ein Biotoptyp eine weit über dem Normalfall liegende Artenvielfalt besitzt oder wenn wertgebende Arten von herausragender Bedeutung auftreten.
1.2
Planungsmodul
Das Planungsmodul dient der Ermittlung des Zielwerts beim Wirkungsbereich »Schaffung höherwertiger Biotoptypen«, die im Zuge der Maßnahme erst allmählich entstehen. Bei Biotoptypen, die nicht innerhalb von 25 Jahren entwickelt werden können, entfällt der Planungswert. Bewertet wird in diesen Fällen derjenige Biotoptyp, der sich im Laufe der Entwicklung nach 25 Jahren einstellen wird.
Das Planungsmodul enthält für die Biotoptypen ebenfalls einen Normalwert (fetter Wert) und eine Wertspanne. Vom Normalwert ist dann abzuweichen, wenn davon auszugehen ist, dass die im Normalfall zu erwartende Wertigkeit nicht erreicht oder übertroffen wird, weil entweder besonders ungünstige oder besonders günstige Rahmenbedingungen vorliegen oder weil die Art der Maßnahmendurchführung eine andere Biotopbewertung rechtfertigt. Die abweichenden Werte sind zu begründen.
Ein hoher Planungswert aufgrund des zu erwartenden Auftretens von Landesarten des Zielartenkonzeptes Baden-Württemberg oder von Pflanzenarten der Gefährdungskategorien RL 0, 1, 2 oder R in der Maßnahmenfläche ist fachlich zu begründen. Er ist nur dann anwendbar, wenn konkrete, aktuelle Nachweise dieser Arten aus dem nahen Umfeld aus Biotoptypen vorliegen, die entweder selbst den Zieltyp der Maßnahme darstellen oder deren spätere Besiedlung mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.
Soweit bei einer erneuten Bewertung der Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt der geplante Biotoptyp bereits entwickelt ist, erfolgt die Bewertung nicht mehr mit dem Planungsmodul, sondern mit dem Feinmodul.
1.3
Sonstige Hinweise 1.3.1
Bewertung von Waldbiotoptypen
Für die Bewertung der Waldbiotoptypen sind die ergänzenden Regelungen unter Nummer 5 der Biotopwertliste zu beachten.
1.3.2
Bewertung von Bannwäldern und Waldrefugien
Die Schaffung von Bannwäldern und Waldrefugien wird einmalig mit 4 Ökopunkten je Quadratmeter bewertet. Eine zusätzliche Bewertung von Biotoptypen findet nicht statt.
Die Bewertung von Eingriffen erfolgt nach dem aktuellen Biotopwert.
1.3.3
Bewertung von Biotopen, die durch Eingriffe entstehen
Bei der Bewertung von Biotoptypen, die durch Eingriffe sofort entstehen, kann das Feinmodul dann verwendet werden, wenn angrenzend bereits entsprechende Biotoptypen in guter Ausprägung vorkommen und gutachterlich prognostiziert werden kann, dass die neu geschaffenen Biotopflächen in kurzer Zeit eine höhere als die normale Wertigkeit besitzen werden. Andernfalls ist das Planungsmodul zu verwenden.
1.3.4
Auswirkungen auf die Grundwassergüte
Maßnahmen, die sich positiv auf die Grundwassergüte auswirken, sind zusätzlich nach Abschnitt 3 zu bewerten.
1.3.5
Kleinflächige Maßnahmen mit großer Flächenwirkung
Bei kleinflächigen Ökokonto-Maßnahmen mit großer Flächenwirkung (punktuelle Maßnahmen) kann eine Bewertung über die Maßnahmenkosten erfolgen. Dabei entsprechen im Regelfall 1 Euro Maßnahmenkosten 4 Ökopunkten. Dieser Herstellungskostenansatz ist dann zulässig, wenn einer punktuellen Maßnahme eine konkrete Wirkungsfläche nicht zugeordnet werden kann. Dabei müssen die Herstellungskosten in einem adäquaten Verhältnis zum voraussichtlich erzielbaren ökologischen Aufwertungsgewinn stehen.
Zur Bewertung kleinflächiger (punktueller) Eingriffe kann der Kostenansatz nicht herangezogen werden.
1.3.6
Pufferflächen gegen Stoffeinträge
Die Schaffung von Pufferflächen zum Schutz vor Stoffeinträgen wird zusätzlich zur jeweiligen Biotopwertsteigerung pauschal mit 3 Ökopunkten je Quadratmeter Pufferfläche bewertet. Anrechenbar ist die Pufferfunktion auf einer Breite von maximal 10 Metern angrenzend an die immissionsempfindlichen Biotope. Die Maßnahme muss eine signifikante Verringerung von Stoffeinträgen auf die empfindlichen Biotope bewirken. Die alleinige Erklärung einer Fläche zur Pufferfläche ohne Verbesserung der Pufferfunktion ist nicht ökokontofähig. Die durch die Maßnahme erzielte Qualitätsverbesserung bei den empfindlichen Biotopen wird mit dem Feinmodul bewertet.

Abschnitt 2 Förderung spezifischer Arten

Maßnahmen des Wirkungsbereichs »Förderung spezifischer Arten« (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) werden nach Tabelle 2 für die dort abschließend benannten Tier- und Pflanzenarten bewertet. Die jeweiligen Ökopunkte errechnen sich aus der Flächengröße des neu geschaffenen Bestands oder der Anzahl der neu entstandenen Populationseinheiten. Die Maßnahmen dieses Wirkungsbereichs können miteinander kombiniert werden.
Voraussetzungen für die Anerkennung von Maßnahmen des spezifischen Artenschutzes:
-
Es muss ein aktuelles Vorkommen der Art im artspezifisch erreichbaren Umfeld vorliegen.
-
Es ist eine fachliche Prognose der Maßnahmenwirksamkeit mit hohen Erfolgsaussichten vorzulegen. Dies beinhaltet insbesondere den Nachweis gut geeigneter standörtlicher Bedingungen sowie der notwendigen Habitat- und Nahrungsressourcen.
-
Durch die Maßnahmen müssen neue Bestände der Art entstehen. Als neu gilt sowohl ein Bestand, der räumlich vom bisherigen getrennt ist, als auch ein Bestand, der räumlich direkt an einen bestehenden anschließt.
-
Die Planung der Maßnahme muss die Entwicklungs- und Erhaltungspflege darstellen.
-
Bei Tierarten sind nur Maßnahmen anrechenbar, die eine Reproduktion der betreffenden Art auf der Maßnahmenfläche ermöglichen.
-
Anpflanzungen und Ansaaten von Pflanzenarten der Tabelle 2 sind nicht zulässig.
Die Durchführung der Maßnahme wird mit 20 Prozent der in Tabelle 2 aufgeführten Ökopunkte bewertet. Nach Etablierung der Art ist die volle in Tabelle 2 aufgeführte Anzahl an Ökopunkten der Bewertung zu Grunde zu legen.

Abschnitt 3 Boden und Grundwasser

3.1
Boden
Für den Wirkungsbereich »Wiederherstellung und Verbesserung von Bodenfunktionen« (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) erfolgt die Bewertung durch einen Vergleich der Wertstufe des Bodens vor und nach der Maßnahme. Dabei entspricht die Verbesserung des Bodens um eine Wertstufe einem Gewinn von 4 Ökopunkten je Quadratmeter.
3.1.1
Ermittlung der Wertstufen von Böden und Herleitung der Ökopunkte
Bei der Ermittlung der Wertstufen des Bodens (Bewertung von Böden) werden folgende Bodenfunktionen betrachtet:
-
Natürliche Bodenfruchtbarkeit -
Ausgleichskörper im Wasserkreislauf -
Filter und Puffer für Schadstoffe -
Sonderstandort für naturnahe Vegetation.
Mit Hilfe von Kenngrößen des Bodens werden diese Funktionen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in die Bewertungsklassen 0 (versiegelte Flächen, keine Funktionserfüllung) bis 4 (sehr hohe Funktionserfüllung) eingeteilt. Für die Bodenfunktion »Sonderstandort für naturnahe Vegetation« werden nur Standorte der Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) betrachtet.

Bewertungsklasse

Funktionserfüllung

0

keine (versiegelte Flächen)

1

gering

2

mittel

3

hoch

4

sehr hoch

Für die Gesamtbewertung des Bodens werden folgende Fälle unterschieden:
1.
Erreicht die Bodenfunktion »Sonderstandort für naturnahe Vegetation« die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch), wird der Boden bei der Gesamtbewertung in die Wertstufe 4 eingestuft.
###TABLE### 2.
In allen anderen Fällen wird die Wertstufe des Bodens über das arithmetische Mittel der Bewertungsklassen für die anderen drei Bodenfunktionen ermittelt. Die Bodenfunktion »Sonderstandort für naturnahe Vegetation« wird dann nicht einbezogen.
Die nachfolgend aufgeführten Kombinationen der Bewertungsklassen für Bodenfunktionen in Spalte 1 bilden häufige Fälle ab. Andere Kombinationen sind möglich; bei diesen sind in entsprechender Weise Wertstufe und Ökopunkte zu ermitteln.
###TABLE### 3.1.2
Bewertung der Maßnahmen
Maßnahmen, die das Schutzgut Boden betreffen, werden nach Tabelle 3 bewertet. Danach besteht der Gewinn an Ökopunkten je Quadratmeter im Regelfall in einem festen Punktwert. Im Übrigen werden in der Tabelle 3 auch Wertspannen angegeben; insoweit ist der Gewinn in Ökopunkten entsprechend der Verbesserung der Wertstufe zu ermitteln. Aufgrund der herausragenden Bedeutung von Entsiegelungsmaßnahmen für das Schutzgut Boden werden hierfür grundsätzlich 16 Ökopunkte je Quadratmeter entsiegelter Fläche festgelegt.
Maßnahmen zur »Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher Standortverhältnisse durch Wiedervernässung und Nutzungsextensivierung« nach Tabelle 3 werden nach der Wiederherstellung der Bodenfunktion »Sonderstandort für naturnahe Vegetation« berechnet. Ökokontofähig sind Maßnahmen für Böden, die ursprünglich eine sehr hohe oder hohe Bedeutung als Sonderstandort für naturnahe Vegetation aufwiesen, jedoch in der Vergangenheit meist durch Entwässerung stark verändert wurden. Insbesondere sind hierfür entwässerte Moore und Grundwasserböden sowie gedränte Stauwasserböden zu nennen.
3.1.3
Bewertung von Eingriffen in Böden (§ 9 Abs. 1 Satz 2)
Im Falle von Versiegelungen ist die Wertstufe nach dem Eingriff »0« und der Umfang des Eingriffsdefizits entspricht der Wertstufe des Bodens vor der Versiegelung. Im Falle der Freilegung des Grundwassers findet die Wasserfläche als »Ausgleichskörper für den Wasserkreislauf« Berücksichtigung.
Der Umfang des Eingriffsdefizits wird aus der Differenz der Wertstufen vor und nach dem Eingriff ermittelt.
3.2
Grundwasser
Die Bewertung des Wirkungsbereichs »Verbesserung der Grundwassergüte« (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) erfolgt entweder im Rahmen der Bewertungsvorgabe Biotope (Abschnitt 1) oder anhand der Bewertungsvorgaben Boden und Grundwasser entsprechend folgender Regelung:
Wirkt sich eine Maßnahme zusätzlich positiv auf die Grundwassergüte aus, ergibt sich auf Standorten mit mittlerer bis sehr hoher Wasserdurchlässigkeit ein zusätzlicher Gewinn. Dieser beträgt:
-
1 Ökopunkt je Quadratmeter im Bereich der Hydrogeologischen Einheiten Obere Meeresmolasse, Oberkeuper und oberer Mittelkeuper, Gipskeuper und Unterkeuper, Unterer Muschelkalk, Mittlerer und Unterer Buntsandstein, Trias ungegliedert
-
2 Ökopunkte je Quadratmeter im Bereich der Hydrogeologischen Einheiten Quartäre und pliozäne Sande und Kiese (Oberrheingraben), Oberjura (Schwäbische Fazies), Oberjura (Racuracische Fazies), Oberer Muschelkalk
-
3 Ökopunkte je Quadratmeter im Bereich der Hydrogeologischen Einheiten fluvioglaziale Kiese und Sande (Alpenvorland), jungquartäre Flusskiese und Sande.
Eingriffe in das Grundwasser werden durch die Bewertung des Schutzguts Boden abgedeckt.

Fußnoten

*
Die einzelnen Ziffern entsprechen der Bewertungsklasse jeweils einer der Bodenfunktionen »Natürliche Bodenfruchtbarkeit«, »Ausgleichskörper im Wasserkreislauf« und »Filter und Puffer für Schadstoffe«.

Abschnitt 4 Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen

Die Bewertung im Wirkungsbereich Wiederherstellung natürlicher Retentionsflächen erfolgt durch die Ermittlung der wieder hergestellten, zuvor ausgedeichten oder überschütteten natürlichen Retentionsflächen innerhalb der Hochwasserlinie HQ 10. Für die wieder hergestellte Retentionsfläche ergibt sich ein Gewinn von 5 Ökopunkten je Quadratmeter.

Tabellenteil

Tabelle 1: Biotopwertliste
Zeichenerklärung

###TABLE### 1.

Gewässer 11.

Quellen

###TABLE### 5.

Wälder

Naturnähe-Bewertung der Baumartenzusammensetzung
Sowohl die Biotoptypen der naturnahen (51. bis 57.) als auch der naturfernen (59.) Wälder können im Hinblick auf die Naturnähe beziehungsweise Naturferne ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich variieren. Zugleich verfügt die Forstverwaltung mit den forstlichen Standortskarten und dem darauf basierenden Standortswald über detaillierte Unterlagen, die eine differenzierte Naturnähe-Bewertung der Baumartenzusammensetzung ermöglichen.
Wegen der großen Bedeutung der Baumartenzusammensetzung für die Biotopqualität wird ihr bei der Bestandsbewertung (Zustand vor Ökokonto-Maßnahme) durch einen separaten Verfahrensschritt gesondert Rechnung getragen. Erst danach erfolgt im Feinmodul die Betrachtung weiterer Bewertungsparameter (zum Beispiel Artenausstattung, Strukturreichtum).
Bei der Biotopplanung ist dagegen dieser Zwischenschritt einer differenzierten Betrachtung der Baumartenzusammensetzung nicht notwendig, weil grundsätzlich nur diejenigen Maßnahmen ökokontofähig sind, die zu einer naturnahen Bestockung entsprechend des Standortswaldes führen (ohne Beteiligung nicht standortheimischer Baumarten). Der Zielwert der Maßnahme wird deshalb direkt über das Feinmodul (Aufwertung vorhandener Bestände) beziehungsweise über das Planungsmodul (Neuplanung) ermittelt.
Sofern der Standortswald nicht bekannt ist, muss er über das südwestdeutsche Standortkundliche Verfahren hergeleitet werden. Dies ist in der Regel durch einen Fachkundigen zu leisten.
Bewertungsansatz
Es steht jeweils eine eigene Bewertungstabelle für die Wälder mit naturnaher sowie mit naturferner Baumartenzusammensetzung zur Verfügung. Innerhalb der Tabellen erfolgt eine weitere Differenzierung nach den Anteilen standortheimischer beziehungsweise nicht standortheimischer Baumarten.
Naturnahe Baumartenzusammensetzung
Definition: Der Anteil der Arten des Standortswalds beträgt mindestens 50 Prozent, zudem liegt der Anteil der Hauptbaumarten bei mindestens 20 Prozent.
Bewertung (Tabelle A): Die Wertermittlung erfolgt anhand des Normalwerts des betreffenden Waldbiotoptyps und eines von der konkreten Baumartenzusammensetzung des Bestands abhängigen Bewertungsfaktors.
Die Wälder mit naturnaher Baumartenzusammensetzung umfassen neben den naturnahen Wäldern im engen Sinne (Biotoptypen 51. bis 57.) auch Bestände, die zwar eine dem Standortswald entsprechende Baumartenzusammensetzung aufweisen, aber aufgrund des Fehlens einer standortgemäßen Waldbodenflora definitionsgemäß zu den naturfernen Wäldern (59.) gehören (z. B. Aufforstungen von Offenland). Für die Bewertung herangezogen wird in diesem Falle der Wert des aufgrund des Standorts zu erwartenden naturnahen Waldbiotoptyps. Auf den nach der Baumartenzusammensetzung ermittelten Wert erfolgt ein Abschlag von 20 Prozent. Bei der weiteren Bewertung im Feinmodul wird das Attribut »Waldbodenflora« nicht mehr berücksichtigt.
Naturferne Baumartenzusammensetzung
Definition: Der Anteil nicht standortheimischer Arten liegt höher als 50 Prozent oder der Anteil der Hauptbaumarten des Standortswalds beträgt unter 20 Prozent.
Bewertung (Tabelle B): Bei den naturfernen Wäldern besitzen alle Biotoptypen den gleichen Normalwert. In der Tabelle kann deshalb der Biotopwert entsprechend der Baumartenzusammensetzung direkt abgelesen werden.
Tabelle A: Bestandsbewertung der Wälder mit naturnaher Bestockung nach der Baumartenzusammensetzung

F

=

Feinmodul

P

=

Planungsmodul

Fette Werte

=

Normalwerte des Feinmoduls/Planungsmoduls

!

=

Erläuterungen zur Handhabung (Angaben zu einzelnen Biotoptypen oder zu Biotoptypengruppen, bei letzterem unter der jeweiligen Hauptüberschrift, z. B. 12. Fließgewässer)

+

=

aufwertendes Attribut

-

=

abwertendes Attribut

+/-

=

den Normalzustand beschreibendes Attribut (nur bei Bedarf angegeben)

*

=

Das bodenständige Vorkommen von biotoptypischen Landesarten des Zielartenkonzepts oder stark gefährdeter Pflanzenarten rechtfertigt i. d. R. eine Bewertung im oberen Drittel der Wertspanne (vgl. Nr. 1.1.3).

(...)

=

Die Bewertung des Biotoptyps erfolgt in der Regel über den Herstellungskostenansatz.

Tabelle B: Bestandsbewertung der Wälder mit naturferner Bestockung (59.) nach der Baumartenzusammensetzung

###TABLE### 51.

Moorwälder

Nr.

Biotoptyp

F

P

11.10

Naturnahe Quelle [siehe Untertypen]

-

-

11.11

Sickerquelle

-

-

!

Der Biotoptyp wird nicht bewertet. Die Bewertung der Fläche erfolgt über die Vegetation (z. B. Nasswiese).

11.12

Sturz- oder Fließquelle

19 - 38 - 53

(30)

11.13

Tümpelquelle

24 - 48 - 57

(38)

11.14

Karstquelltopf

27 - 53 - 57

(42)

11.15

Gießen

27 - 53 - 57

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

sehr naturnah

-

beeinträchtigt (z. B. Viehtritt, Drainage, Stoffeintrag)

-

mit Störungszeigern

P

Bei »punktuellen« Maßnahmen erfolgt die Bewertung nach den Herstellungskosten.

!

Eine Herstellung ist möglich durch Renaturierung einer naturfernen Quelle.

11.20

Naturferne Quelle*

4 - 8 - 27

4 - 8 - 12

+

nicht vollständig verbaut (z. B. Austrittsort schachtförmig mit Naturstein ummauert)

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Quellschnecken)

+

oligotroph

-

durch Stoffeintrag beeinträchtigt

12.

Fließgewässer

!

Die Ufervegetation an Fließgewässern wird oberhalb der Uferlinie (soweit kartiertechnisch abgrenzbar) über die entsprechenden Biotoptypen (z. B. Röhricht) bewertet. Unterhalb der Uferlinie erfolgt die Bewertung der Ufervegetation nur dann, wenn sie höherwertig ist als das Gewässer selbst. Die Tauch- und Schwimmblattvegetation wird grundsätzlich nicht eigens bewertet, sondern als Gewässerattribut berücksichtigt.

Nr.

Biotoptyp

F

P

12.10

Naturnaher Bachabschnitt [alle Untertypen]*

18 - 35 - 53

18 - 35 - 53

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel, uferbewohnende Laufkäfer)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

natürlicher Lauf

+

Gewässergüteklasse besser als II

-

Gewässergüteklasse schlechter als II

-

Wasserführung beeinträchtigt

-

geringfügig ausgebaut oder begradigt

-

mit Störungszeigern

P

Der Planungswert setzt wie der Normalwert die Gewässergüteklasse II voraus. Abweichungen hiervon werden sowohl beim Ausgangs- als auch beim Planungsbiotop mit demselben Auf- bzw. Abschlag bewertet.

!

Punktuelle Maßnahmen mit flächenhafter Wirkung (Beseitigung Wanderungshindernisse) werden nach den Herstellungskosten bewertet.

12.20

Ausgebauter Bachabschnitt [siehe Untertypen]

-

-

12.21

Mäßig ausgebauter Bachabschnitt*

8 - 16 - 35

8 - 16 - 35

12.22

Stark ausgebauter Bachabschnitt*

4 - 8 - 16

4 - 8

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel, uferbewohnende Laufkäfer)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

Gewässergüteklasse besser als II

-

Gewässergüteklasse schlechter als II

-

mit Störungszeigern

P

Der Planungswert setzt wie der Normalwert die Gewässergüteklasse II voraus. Abweichungen hiervon werden sowohl beim Ausgangs- als auch beim Planungsbiotop mit demselben Auf- bzw. Abschlag bewertet.

!

Punktuelle Maßnahmen mit flächenhafter Wirkung (Beseitigung Wanderungshindernisse) werden nach den Herstellungskosten bewertet.

12.30

Naturnaher Flussabschnitt*

18 - 35 - 53

18 - 35 - 53

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel, uferbewohnende Laufkäfer)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

natürlicher Lauf

+

Gewässergüteklasse besser als II

-

Gewässergüteklasse schlechter als II

-

Wasserführung beeinträchtigt

-

geringfügig ausgebaut oder begradigt

-

mit Störungszeigern

P

Der Planungswert setzt wie der Normalwert die Gewässergüteklasse II voraus. Abweichungen hiervon werden sowohl beim Ausgangs- als auch beim Planungsbiotop mit demselben Auf- bzw. Abschlag bewertet.

!

Punktuelle Maßnahmen mit flächenhafter Wirkung (Beseitigung Wanderungshindernisse) werden nach den Herstellungskosten bewertet.

12.40

Ausgebauter Flussabschnitt [siehe Untertypen]

-

-

12.41

Mäßig ausgebauter Flussabschnitt*

8 - 16 - 35

8 - 16 - 35

12.42

Stark ausgebauter Flussabschnitt*

4 - 8 - 16

4 - 8

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel, uferbewohnende Laufkäfer)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

Gewässergüteklasse besser als II

-

Gewässergüteklasse schlechter als II

-

mit Störungszeigern

P

Der Planungswert setzt wie der Normalwert die Gewässergüteklasse II voraus. Abweichungen hiervon werden sowohl beim Ausgangs- als auch beim Planungsbiotop mit demselben Auf- bzw. Abschlag bewertet.

!

Punktuelle Maßnahmen mit flächenhafter Wirkung (Beseitigung Wanderungshindernisse) werden nach den Herstellungskosten bewertet.

12.50

Kanal [siehe Untertypen]

-

-

12.51

Schifffahrtskanal*

2 - 8 - 16

2 - 8

12.52

Mühlkanal*

2 - 8 - 27

2 - 8 - 16

12.53

Hochwasserentlastungskanal*

2 - 8 - 16

2 - 8

12.54

Abwasserkanal

1 - 4

1

12.55

Kraftwerkskanal*

2 - 8 - 16

2 - 8

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

Gewässergüteklasse besser als II

+

unbefestigt

-

Gewässergüteklasse schlechter als II (beim Untertyp 12.54 bereits berücksichtigt)

-

mit Störungszeigern

-

vollständig befestigt

12.60

Graben*

3 - 13 - 27

3 - 13

12.61

Entwässerungsgraben*

3 - 13 - 27

3 - 13

12.62

Bewässerungsgraben*

3 - 13 - 27

3 - 13

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Bachmuschel)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

nicht durch Stoffeintrag belastet

+

unbefestigt

-

durch Stoffeintrag erheblich belastet

-

mit Störungszeigern

-

vollständig befestigt

P

Der Planungswert geht wie der Normalwert von einer geringen Beeinträchtigung der Wasserqualität aus. Abweichungen hiervon werden sowohl beim Ausgangs- als auch beim Planungsbiotop mit demselben Auf- bzw. Abschlag bewertet.

12.63

Trockengraben

-

-

!

Der Biotoptyp wird nicht bewertet. Die Bewertung der Fläche erfolgt über die Vegetation (z. B. Ruderalvegetation).

13.

Stillgewässer

!

Die Ufervegetation von Stillgewässern wird oberhalb der Uferlinie (soweit kartiertechnisch abgrenzbar) über die entsprechenden Biotoptypen bewertet. Unterhalb der Uferlinie erfolgt die Bewertung der Ufervegetation nur dann, wenn sie höherwertig ist als das Gewässer selbst. Tauch- und Schwimmblattvegetation wird grundsätzlich nicht eigens bewertet, sondern als Gewässerattribut berücksichtigt.

Nr.

Biotoptyp

F

P

13.10

Stillgewässer im Moorbereich [siehe Untertypen]

-

-

13.11

Natürliches Stillgewässer im Moor

51 - 64

-

-

mit Störungszeigern (z. B. durch Nährstoffeintrag, Entwässerung)

13.12

Anthropogenes Stillgewässer im Moor*

15 - 30 - 45

15 - 30 - 39

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Libellen)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

-

Gewässermorphologie naturfern

-

mit Störungszeigern

-

durch Stoffeintrag belastet

-

junges Gewässer (< 25 Jahre)

13.20

Tümpel oder Hüle*

13 - 26 - 53

13 - 26 - 34

+

weitgehend natürliches Gewässer

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Libellen, Amphibien)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

nicht durch Stoffeintrag belastet

-

Gewässermorphologie beeinträchtigt

-

durch Stoffeintrag belastet

-

mit Störungszeigern

13.30

Altarm oder Altwasser [alle Untertypen]*

21 - 42 - 53

21 - 32 - 42

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Amphibien)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

Auendynamik natürlich

+

Gewässergüteklasse besser als II

-

Gewässergüteklasse schlechter als II

-

Auendynamik erheblich anthropogen beeinträchtigt

-

mit Störungszeigern

13.40

Bodensee [siehe Untertypen]

-

-

13.41

Naturnaher Uferbereich des Bodensees

-

-

!

Die Bewertung erfolgt über die Vegetation

13.42

Naturnahe Flachwasserzone des Bodensees

27 - 53 - 64

27 - 40 - 53

13.43

Tiefenwasserzone des Bodensees

64

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Freizeitnutzung, Fischerei)

-

mit Störungszeigern

13.80

Naturnahe Bereiche eines Sees, Weihers oder Teichs [siehe nachfolgende Differenzierungen]

-

-

13.80 a

Naturnahe Bereiche eines natürlichen Stillgewässers*

27 - 53 - 64

24 - 40 - 53

13.80 b

Naturnahe Bereiche eines anthropogenen Stillgewässers*

17 - 30 - 53

17 - 30 - 39

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Amphibien)

+

überdurchschnittlich gut ausgebildete Makrophytenvegetation

+

ausgedehnte Flachwasserzonen

+

oligotrophes Gewässer

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Freizeitnutzung, Uferbefestigung, Störungen durch Materialabbau in angrenzenden Bereichen)

-

Mangel an Flachwasserzonen

P

Abwertung u. a. bei Folgestörungen nach Renaturierung bzw. nach Eingriffsende (z. B. Eutrophierung, Freizeitnutzung).

!

Bereiche anthropogener Stillgewässer mit laufendem Materialabbau (z. B. in Baggerseen) werden dem Biotoptyp 13.91 zugeordnet.

13.90

Naturferner Bereich eines Stillgewässers [siehe Untertypen]

-

-

13.91

Naturferner Bereich eines Sees, Weihers oder Teichs [siehe nachfolgende Differenzierungen]

-

-

13.91 a

Naturferner Bereich eines Sees, Weihers oder Teichs*

8 - 11 - 24

8 - 11 - 14

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fische, Libellen, Amphibien)

+

naturnahe Morphologie (z. B. Bereiche von Naturschwimmbädern)

-

stark verbaut

-

geringe Wasserqualität

13.91 b

Klärteich oder Absetzteich (technisches Bauwerk)

1

1

!

Sofern es sich um Anlagen mit Pflanzenbewuchs handelt,
ist eine Bewertung nach den entsprechenden Biotoptypen möglich.

13.92

Naturfernes Kleingewässer*

1 - 4 - 12

1 - 4

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Amphibien)

+

mit Spontanvegetation

+

ohne künstliche Abdichtung

-

Fallenwirkung für Amphibien

-

ohne Vegetation

2.

Terrestrisch-morphologische Biotoptypen

21.

Offene Felsbildungen, Steilwände, Block- und Geröllhalden, Abbauflächen und Aufschüttungen

!

Vegetationsbewachsene Bereiche von Felsen, Steilwänden, Halden sowie von Abbau- und Aufschüttungsflächen werden über die entsprechenden Biotoptypen (z. B. Trockenrasen, Ruderalvegetation) erfasst, soweit dies im Betrachtungsmaßstab möglich ist.

Nr.

Biotoptyp

F

P

21.10

Offene Felsbildung [siehe Untertypen]

-

-

21.11

Natürliche offene Felsbildung (einschließlich Felsbänder)

27 - 53 - 64

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

unterdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Freizeitnutzung, Beschattung)

21.12

Anthropogen freigelegte Felsbildung (Steinbrüche, Felsanschnitte)*

4 - 23 - 41

4 - 18 - 23

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien, Schnecken)

+

sehr naturnah

-

ohne typische Arten

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Straßenverkehr, Freizeitnutzung, Beschattung)

-

laufender Materialabbau

-

geringes Alter (< 25 Jahre nach Freilegung)

P

Abwertung u. a. bei Folgestörungen nach Eingriffsende
(z. B. Straßenverkehr, Eutrophierung von angrenzenden Flächen).

21.20

Steilwand aus Lockergestein [alle Untertypen]*

4 - 23 - 41

4 - 23 - 30

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien, Wildbienen)

+

natürliche Steilwand

-

ohne typische Arten

-

beeinträchtigt (z. B. laufender Materialabbau, Eutrophierung, Verfall)

P

Abwertung u. a. bei Folgestörungen nach Eingriffsende
(z. B. Straßenverkehr, Eutrophierung von angrenzenden Flächen).

21.30

Offene natürliche Gesteinshalde [alle Untertypen]

27 - 53 - 64

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

unterdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Freizeitnutzung, Beschattung)

21.40

Anthropogene Gesteins- oder Erdhalde [siehe Untertypen]

-

-

21.41

Anthropogene Gesteinshalde*

2 - 23 - 41

2 - 18 - 23

+

alte, seit langem ungestörte Halde

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien, Tagfalter, Schnecken)

-

unterdurchschnittliche Artenausstattung

-

fortwährende oder wiederkehrende Materialumlagerung

-

aus standortfremdem oder anthropogenem Material

-

deponieartig

-

beeinträchtigt (z. B. Stoffeintrag von angrenzenden Flächen, Beschattung)

P

im dauerhaft stillgelegten Bereich einer Abbaufläche

21.42

Anthropogene Erdhalde, lehmige oder tonige Aufschüttung

2 - 4

-

-

aus standortfremdem Material

21.50

Kiesige oder sandige Abbaufläche beziehungsweise Aufschüttung [alle Untertypen]

2 - 4 - 12

2 - 4

21.60

Rohbodenfläche, lehmige oder tonige Abbaufläche

2 - 4 - 12

2 - 4

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

Aufschüttung aus standortfremdem Material

22.

Geomorphologische Sonderformen

Nr.

Biotoptyp

F

P

22.10

Höhle oder Stollen [siehe Untertypen]

-

-

22.11

Höhle

(27 - 53 - 64)

-

22.12

Stollen*

(9 - 22 - 53)

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Fledermäuse)

-

unterdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Freizeitnutzung, vollständige Verschließung des Eingangs)

!

Ein Flächenansatz ist bei der Bilanzierung nicht möglich. Aufwertungsmaßnahmen (z. B. Zugänglichkeit für Fledermäuse) werden nach den Herstellungskosten bewertet.

22.20

Doline

-

-

22.30

Offene Binnendüne

-

-

22.40

Kar

-

-

22.50

Toteisloch

-

-

22.60

Schlucht, Tobel oder Klinge

-

-

22.70

Regelmäßig überschwemmter Bereich

-

-

!

Diese geomorphologischen Sonderformen als solche werden im Ökokonto nicht bewertet. Die Bewertung der Flächen erfolgt über die überlagernden Biotoptypen.

23

Morphologische Sonderformen anthropogenen Ursprungs

!

Hohlwege sowie vegetationsbewachsene Steinriegel, Lesesteinhaufen und Mauern werden über die entsprechenden Biotoptypen erfasst (z. B. Trockenrasen, Gebüsch trockenwarmer Standorte, Ruderalvegetation).

Nr.

Biotoptyp

F

P

23.10

Hohlweg

-

-

23.20

Steinriegel*

11 - 23 - 41

-

23.30

Lesesteinhaufen*

11 - 23 - 41

-

23.40

Trockenmauer*

11 - 23 - 41

(23)

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien)

-

unterdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Stoffeintrag von angrenzenden Flächen, Ablagerungen, Beschattung, außerdem bei Trockenmauer: Veränderung des Standorts durch Verfall)

P

23.40: Die Bewertung erfolgt über die Herstellungskosten.

23.50

Verfugte Mauer oder Treppe [alle Untertypen]

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

1 - 11

1

3.

Gehölzarme terrestrische und semiterrestrische Biotoptypen

31.

Hoch- und Übergangsmoore

Nr.

Biotoptyp

F

P

31.10

Hochmoor [siehe Untertypen]

-

-

31.11

Natürliches Hochmoor

51 - 64

-

-

beeinträchtigt (z. B. Nährstoffeintrag, Entwässerung)

31.12

Naturferner Hochmoorbereich (offener Abtorfungsbereich)*

8 - 24

-

+

Moorregeneration potenziell noch möglich

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien, Heuschrecken)

31.20

Natürliches Übergangs- oder Zwischenmoor

51 - 64

-

-

beeinträchtigt (z. B. Nährstoffeintrag, Entwässerung)

31.30

Regenerations- und Heidestadien von Hoch-, Zwischen- oder Übergangsmoor [siehe Untertypen]

-

-

31.31

Moor-Regenerationsfläche
(zum Beispiel Hochmoor-Regeneration auf Torfstich)*

25 - 39 - 50

25 - 29 - 39

31.32

Heidestadium eines Moors*

22 - 35 - 46

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Reptilien, Heuschrecken, Libellen, Tagfalter)

+

weitgehend regenerierter Bestand

-

beeinträchtigt (z. B. Nährstoffeintrag oder -mobilisation)

P

Eine Entwicklung ist nur möglich, wenn der Nährstoffhaushalt noch günstig ist und das typische Artenpotenzial zumindest auf Kontaktflächen vorhanden ist.

32.

Waldfreie Niedermoore und Sümpfe

Nr.

Biotoptyp

F

P

32.10

Kleinseggen-Ried basenarmer Standorte [alle Untertypen]*

22 - 40 - 53

22 - 34 - 40

32.20

Kleinseggen-Ried basenreicher Standorte [alle Untertypen]*

22 - 40 - 53

22 - 34 - 40

32.30

Waldfreier Sumpf

-

10 - 17 - 22

32.31

Waldsimsen-Sumpf

10 - 17 - 24

-

32.32

Schachtelhalm-Sumpf*

11 - 19 - 39

-

32.33

Sonstiger Waldfreier Sumpf*

11 - 19 - 39

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Libellen, Laufkäfer, Schnecken)

+

auf sickerquelligem Standort (nur bei 32.31 - 32.33)

-

beeinträchtigt (z. B. Düngung, Entwässerung, Trittschäden, Brache)

-

artenarme Ausbildung

P

32.10 und 32.20: Eine Entwicklung ist nur möglich, wenn der Nährstoffhaushalt günstig ist und das typische Artenpotenzial zumindest auf Kontaktflächen vorhanden ist (z. B. Wiederbewirtschaftung von Sukzessionsflächen ehemaliger Bestände).

33.

Wiesen und Weiden

Nr.

Biotoptyp

F

P

33.10

Pfeifengras-Streuwiese

22 - 40 - 53

22 - 34 - 40

33.20

Nasswiese*

14 - 26 - 39

14 - 26 - 34

33.21

Nasswiese basenreicher Standorte der Tieflagen*

14 - 26 - 39

-

33.22

Nasswiese basenreicher Standorte der montanen Lagen*

14 - 26 - 39

-

33.23

Nasswiese basenarmer Standorte*

14 - 26 - 39

-

33.24

Nasswiese mit Molinion-Arten im weiteren Sinne*

20 - 33 - 46

-

33.30

Flutrasen*

14 - 26 - 39

14 - 26 - 34

33.40

Wirtschaftswiese mittlerer Standorte [siehe Untertypen]

-

-

33.41

Fettwiese mittlerer Standorte

8 - 13 - 19

8 - 13

33.43

Magerwiese mittlerer Standorte

12 - 21 - 32

12 - 21 - 27

33.44

Montane Magerwiese mittlerer Standorte

14 - 26 - 39

14 - 26 - 34

33.50

Weide mittlerer Standorte [siehe Untertypen]

-

-

33.51

Magerweide mittlerer Standorte

12 - 21 - 32

12 - 21 - 27

33.52

Fettweide mittlerer Standorte

8 - 13 - 19

8 - 13

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Laufkäfer, Schnecken, Heuschrecken)

+

auf sickerquelligem Standort (nur bei 33.20 - 33.24)

-

beeinträchtigt (z. B. Düngung, Trittschäden, Brache, Entwässerung)

-

artenarme Ausbildung

P

33.10: Eine Entwicklung ist nur möglich, wenn der Nährstoffhaushalt bereits günstig ist und das typische Artenpotenzial zumindest auf Kontaktflächen vorhanden ist (z. B. Wiederbewirtschaftung von Sukzessionsflächen ehemaliger Bestände).

33.20, 33.43, 33.44 und 33.51: Günstige Bedingungen, wenn Standort nicht eutrophiert und Artenpotenzial hoch (z. B. Entwicklung aus Sukzessionsflächen ehemaliger Bestände); ungünstige Bedingungen, wenn Standort eutrophiert und Artenpotenzial gering (z. B. Entwicklung aus Acker, Intensivgrünland).

33.60

Intensivgrünland oder Grünlandansaat

6

6

33.61

Intensivwiese als Dauergrünland

6

6

33.62

Rotationsgrünland oder Grünlandansaat

5

5

33.63

Intensivweide

6

6

33.70

Trittpflanzenbestand [alle Untertypen]

4 - 12

4

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

33.80

Zierrasen

4 - 12

4

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

34.

Tauch- und Schwimmblattvegetation, Quellfluren, Röhrichte und Großseggen-Riede

Nr.

Biotoptyp

F

P

34.10

Tauch- oder Schwimmblattvegetation

-

-

!

Die Tauch- oder Schwimmblattvegetation wird nicht eigens bewertet, sondern bei der Bewertung der Gewässer-Biotoptypen berücksichtigt.

34.20

Vegetation einer Kies-, Sand- oder Schlammbank [alle Untertypen]

12 - 26 - 64

12 - 26 - 34

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

überdurchschnittlich naturnah

-

aus Trivialarten

-

wenig naturnah (z. B. an Wegrand, auf Ackerbrache)

!

Bestände auf zeitweilig trocken gefallenen Gewässerflächen werden nur bewertet, wenn sie höherwertig sind als das Gewässer selbst.

34.30

Quellflur [alle Untertypen]

23 - 38 - 53

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

besondere Standortqualität (z. B. ohne Nutzungseinfluss)

-

beeinträchtigt (z. B. Nährstoffeintrag, Drainage, Beschattung, Trittschäden)

-

artenarme Ausbildung

34.40

Kleinröhricht*

11 - 19 - 46

11 - 19 - 25

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Libellen, Laufkäfer)

-

artenarme Ausbildung

-

aus Trivialarten

!

Bestände unterhalb der Uferlinie von Gewässern werden nur bewertet, wenn sie höherwertig sind als das Gewässer selbst.

34.50

Röhricht*

-

10 - 19 - 25

34.51

Ufer-Schilfröhricht*

11 - 19 - 53

-

34.52

Land-Schilfröhricht*

11 - 19 - 44

-

34.53

Rohrkolben-Röhricht*

11 - 19 - 53

-

34.54

Teichbinsen-Röhricht*

11 - 19 - 53

-

34.55

Röhricht des Großen Wasserschwadens*

10 - 17 - 48

-

34.56

Rohrglanzgras-Röhricht*

10 - 17 - 48

-

34.57

Schneiden-Ried*

21 - 35 - 57

-

34.58

Teichschachtelhalm-Röhricht*

11 - 19 - 53

-

34.59

Sonstiges Röhricht*

11 - 19 - 53

-

34.60

Großseggen-Ried*

-

10 - 17 - 25

34.61

Steifseggen-Ried*

11 - 19 - 53

-

34.62

Sumpfseggen-Ried*

10 - 17 - 48

-

34.63

Schlankseggen-Ried*

11 - 19 - 53

-

34.64

Wunderseggen-Ried*

21 - 35 - 57

-

34.65

Schnabelseggen-Ried*

17 - 28 - 57

-

34.66

Blasenseggen-Ried*

11 - 19 - 53

-

34.67

Rispenseggen-Ried*

14 - 24 - 53

-

34.68

Kammseggen-Ried

11 - 19 - 53

-

34.69

Sonstiges Großseggen-Ried*

11 - 19 - 53

-

+

überdurchschnittlich naturnah (z. B. an natürlichen bzw. an naturnahen Gewässern)

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Vögel, Laufkäfer, Schnecken)

+

auf sickerquelligem Standort

+/-

mäßig naturnah (z. B. an Graben, auf Wiesenbrache)

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Grundwasserabsenkung)

-

wenig naturnah (z. B. auf junger Ackerbrache)

!

Bestände unterhalb der Uferlinie von Gewässern werden nur bewertet, wenn sie höherwertig sind als das Gewässer selbst.

P

Günstige Bedingungen auf naturnahen Standorten
(z. B. renaturierte Uferbereiche), ungünstige Bedingungen auf eutrophierten, ehemaligen Landwirtschaftsflächen.

35.

Saumvegetation, Dominanzbestände, Hochstauden- und Schlagfluren, Pionier- und Ruderalvegetation

Nr.

Biotoptyp

F

P

35.10

Saumvegetation mittlerer Standorte [siehe Untertypen]

-

-

35.11

Nitrophytische Saumvegetation

10 - 12 - 21

10 - 12

+

naturnahe Ufervegetation

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

artenarme Ausbildung

35.12

Mesophytische Saumvegetation

11 - 19 - 32

11 - 19 - 25

35.20

Saumvegetation trockenwarmer Standorte

23 - 39 - 57

23 - 28 - 39

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

natürliche Vegetation (nur bei 35.20, z. B. auf Fels)

-

beeinträchtigt (z. B. Ablagerungen, Eutrophierung, Tritt)

-

artenarme Ausbildung

P

35.12: Günstige Bedingungen bei angrenzender extensiver Nutzung (z. B. Magerwiese, Magerrasen), ungünstige Bedingungen bei angrenzender intensiver Nutzung (z. B. Acker, Intensivgrünland).

35.20: Eine Entwicklung ist nur auf trockenwarmem, nährstoffarmem Standort möglich.

35.30

Dominanzbestand

6 - 8

8

-

Neophyten-Dominanzbestand

35.40

Hochstaudenflur [siehe Untertypen]

-

-

35.41

Hochstaudenflur quelliger, sumpfiger oder mooriger Standorte

11 - 19 - 39

11 - 19 - 25

35.42

Gewässerbegleitende Hochstaudenflur

11 - 19 - 39

11 - 19 - 25

35.43

Sonstige Hochstaudenflur

10 - 16 - 27

10 - 16 - 21

35.44

Hochstaudenflur hochmontaner Lagen

21 - 33 - 53

21 - 33 - 40

+

überdurchschnittlich naturnah

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

auf sickerquelligem Standort

-

beeinträchtigt (z. B. Entwässerung, Eutrophierung)

-

artenarme Ausbildung

-

wenig naturnah (z. B. auf junger Ackerbrache)

P

Günstige Bedingungen, wenn Standort nicht eutrophiert, ungünstige Bedingungen, wenn Standort nachhaltig eutrophiert.

35.50

Schlagflur

14

14

!

Der Biotoptyp wird in der Regel nicht bewertet, da er meist nur ein kurzes Sukzessionsstadium auf Kahlschlag- oder Windwurfflächen darstellt. Soweit sich die Fläche bereits wieder einem initialen Stadium eines Waldbiotoptyps zuordnen lässt, erfolgt die Bewertung im Feinmodul nach dem entsprechenden Typ.

Solange keine Zuordnung möglich ist, wird die Fläche mit dem Normalwert des vorangegangenen Waldbiotoptyps bewertet.

Eine Bewertung als Schlagflur erfolgt nur dann, wenn von einem dauerhaften Bestand auszugehen ist (z. B. unter einer Hochspannungsleitung).

35.60

Pionier- und Ruderalvegetation

9 - 11 - 18

9 - 11

35.61

Annuelle Ruderalvegetation

9 - 11 - 15

-

35.62

Ausdauernde Ruderalvegetation trockenwarmer Standorte*

12 - 15 - 35

12 - 15

35.63

Ausdauernde Ruderalvegetation frischer bis feuchter Standorte

9 - 11 - 18

9 - 11

35.64

Grasreiche ausdauernde Ruderalvegetation

8 - 11 - 15

8 - 11

35.65

Pioniervegetation auf Sonderstandorten*

9 - 15 - 41

9 - 15 - 34

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von Arten der Zwergbinsengesellschaften oder von ZAK-Landesarten (v. a. Heuschrecken, Tagfalter, Wildbienen, Laufkäfer)

+

naturnahe Ufervegetation

-

artenarme Ausbildung

36.

Heiden, Mager-, Sand- und Trockenrasen

Nr.

Biotoptyp

F

P

36.10

Feuchtheide

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.20

Zwergstrauchheide

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.30

Wacholderheide

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.40

Magerrasen bodensaurer Standorte

17 - 30 - 42

17 - 27 - 33

36.41

Borstgrasrasen

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.42

Flügelginsterweide

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.43

Besenginsterweide

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.50

Magerrasen basenreicher Standorte

17 - 30 - 42

17 - 27 - 33

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Tritt, Brache, Verbuschung)

-

artenarme Ausbildung

P

36.10 - 36.30 und 36.41 - 36.43: Eine Entwicklung ist nur bei günstigem Nährstoffhaushalt und Vorhandensein des typischen Artenpotenzials zumindest auf Kontaktflächen möglich (z. B. Entwicklung aus Sukzessionsflächen ehemaliger Bestände).

36.40, 36.50: Günstige Bedingungen, wenn Standort nicht eutrophiert und Artenpotenzial hoch (z. B. Entwicklung aus Sukzessionsflächen ehemaliger Bestände). Ungünstige Bedingungen, wenn Standort eutrophiert und Artenpotenzial gering.

36.60

Sandrasen [siehe Untertypen]

-

-

36.61

Sandrasen kalkhaltiger Standorte*

28 - 47 - 57

28 - 38 - 47

36.62

Sandrasen kalkfreier Standorte*

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

36.70

Trockenrasen

22 - 37 - 50

22 - 31 - 37

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Heuschrecken, Laufkäfer, Tagfalter, Schnecken)

+

natürliche Vegetation (nur bei 36.70, z. B. auf Fels)

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Sukzession, Tritt, Verbuschung)

-

artenarme Ausbildung (z. B. Initialstadien ohne wertgebende Arten)

P

Eine Entwicklung ist nur auf trockenem, humusarmem und nährstoffarmem Standort möglich. Zudem muss das typische Artenpotenzial zumindest auf Kontaktflächen vorhanden sein. Für die einzelnen Untertypen gilt außerdem: 36.61: nur auf sandigem, kalkhaltigem Standort (in Baden-Württemberg nur wenige Flächen), 36.62: nur auf sandigem, kalkfreiem Standort, 36.70: nur auf flachgründigem Standort.

37.

Äcker, Sonderkulturen und Feldgärten

Nr.

Biotoptyp

F

P

37.10

Acker [siehe Untertypen]

-

-

!

Bestände mit überdurchschnittlicher faunistischer Artenausstattung werden analog zu den Untertypen 37.12 und 37.13 bewertet, auch wenn der Untertyp 37.11 vorliegt.

37.11

Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation

4 - 8

4

+

mit Restbeständen wertgebender Arten

37.12

Acker mit Unkrautvegetation basenreicher Standorte*

9 - 12 - 23

12 - 23

37.13

Acker mit Unkrautvegetation basenarmer Standorte*

9 - 12 - 23

12 - 23

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Vögel, Laufkäfer)

+

Sonderstandort (z. B. Kalkscherbenacker, krumenfeuchter Acker)

-

artenarme Ausbildung

P

Nutzungsextensivierung von Ackerflächen.

37.20

Mehrjährige Sonderkultur [alle Untertypen]

4 - 12

4

+

Grünlandunterwuchs mit standorttypischen Arten (z. B. in Kirschbaumkulturen)

+

mit Restvorkommen wertgebender Arten

!

Bei Vorkommen von Unkrautvegetation extensiv genutzter Äcker oder von wertgebenden Tierarten erfolgt die Bewertung analog zu 37.12 und 37.13.

37.30

Feldgarten (Grabeland)

4 - 8

4

+

mit Restvorkommen wertgebender Arten

!

Bei Vorkommen von Unkrautvegetation extensiv genutzter Äcker oder von wertgebenden Tierarten erfolgt die Bewertung analog zu 37.12 und 37.13.

4.

Gehölzbestände und Gebüsche

41.

Feldgehölze und Feldhecken

Nr.

Biotoptyp

F

P

41.10

Feldgehölz

10 - 17 - 27

10 - 14 - 17

41.20

Feldhecke

-

-

41.21

Feldhecke trockenwarmer Standorte

14 - 23 - 35

14 - 18 - 23

41.22

Feldhecke mittlerer Standorte

10 - 17 - 27

10 - 14 - 17

41.23

Schlehen-Feldhecke

10 - 17 - 27

-

41.24

Hasel-Feldhecke

10 - 17 - 27

-

41.25

Holunder-Feldhecke

9 - 13 - 22

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

Saum, Krautschicht mit Magerkeitszeigern oder mit Waldarten

+

strukturreich

-

beeinträchtigt (z. B. Ablagerungen, Eutrophierung, Straßenverkehr)

-

Beimischung nicht standortheimischer Gehölzarten

-

artenarme Ausbildung

!

Bei einem Anteil von über 30 % nicht standortheimischer Gehölzarten liegt ein Biotoptyp der naturraum- und standortfremden Gebüsche und Hecken (44.) vor.

42.

Gebüsche

Nr.

Biotoptyp

F

P

42.10

Gebüsch trockenwarmer Standorte [siehe Untertypen]

-

-

42.11

Felsengebüsch

30 - 53 - 64

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Freizeitnutzung)

-

artenarme Ausbildung

-

Sukzessionsstadium auf Sekundärstandort

42.12

Gebüsch trockenwarmer, basenreicher Standorte

14 - 23 - 35

14 - 18 - 23

42.13

Gebüsch trockenwarmer, basenarmer Standorte

14 - 23 - 35

14 - 18 - 23

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

Saum, Krautschicht mit Magerkeitszeigern oder mit Waldarten

-

beeinträchtigt (z. B. Ablagerungen, Eutrophierung, Straßenverkehr)

-

Beimischung nicht standortheimischer Gehölzarten

-

artenarme Ausbildung

!

Bei einem Anteil von über 30 % nicht standortheimischer Gehölzarten liegt ein Biotoptyp der naturraum- und standortfremden Gebüsche und Hecken (44) vor.

!

Gebüsche, die den Mantel eines naturnahen Waldbestands bilden, werden dem entsprechenden Waldbiotoptyp zugeordnet und entsprechend bewertet.

42.14

Sanddorn-Gebüsch

23 - 38 - 55

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

überdurchschnittlich naturnah

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Überalterung durch mangelnde Standortdynamik)

-

Sukzessionsstadium auf Sekundärstandort

42.20

Gebüsch mittlerer Standorte

9 - 16 - 27

10 - 14 - 16

42.21

Holunder-Gebüsch

9 - 13 - 22

-

42.22

Schlehen-Gebüsch mittlerer Standorte

9 - 16 - 27

-

42.23

Schlehen-Liguster-Gebüsch mittlerer Standorte

9 - 16 - 27

-

42.24

Brombeer-Schlehen-Gebüsch mittlerer Standorte

9 - 16 - 27

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

Saum, Krautschicht mit Magerkeitszeigern oder mit Waldarten

+

strukturreich

-

beeinträchtigt (z. B. Ablagerungen, Eutrophierung, Straßenverkehr)

-

Beimischung nicht standortheimischer Gehölzarten

-

artenarmer Bestand

!

Bei einem Anteil von über 30 % nicht standortheimischer Gehölzarten liegt ein Biotoptyp der naturraum- und standortfremden Gebüsche und Hecken (44.) vor.

!

Gebüsche, die den Mantel eines naturnahen Waldbestands bilden, werden dem entsprechenden Waldbiotoptyp zugeordnet und entsprechend bewertet.

42.30

Gebüsch feuchter Standorte

14 - 23 - 35

14 - 18 - 23

42.31

Grauweiden- oder Ohrweiden-Feuchtgebüsch

14 - 23 - 35

-

42.32

Strauchbirken-Kriechweiden-Feuchtgebüsch

42 - 53 - 64

-

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

überdurchschnittlich naturnah

+

auf sickerquelligem Standort

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Grundwasserabsenkung)

42.40

Uferweiden-Gebüsch (Auen-Gebüsch)

14 - 23 - 53

14 - 18 - 23

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

natürliche bzw. naturnahe Standortdynamik

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung, Überalterung durch mangelnde Standortdynamik

-

Beimischung nicht standortheimischer Gehölzarten

!

Bei einem Anteil von über 30 % nicht standortheimischer Gehölzarten liegt ein Biotoptyp der naturraum- und standortfremden Gebüsche und Hecken (44.) vor.

42.50

Gebüsch hochmontaner bis subalpiner Lagen [siehe Untertypen]

-

-

42.51

Krummholzgebüsch

30 - 50 - 57

-

42.52

Sonstiges Gebüsch hochmontaner bis subalpiner Lagen

15 - 26 - 32

15 - 21 - 26

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

-

artenarmer Bestand

-

beeinträchtigt (z. B. Eutrophierung)

43.

Gestrüpp, Lianen- und Kletterpflanzenbestände

Nr.

Biotoptyp

F

P

43.10

Gestrüpp

7 - 9 - 18

9

43.11

Brombeer-Gestrüpp

7 - 9 - 18

-

43.12

Himbeer-Gestrüpp

7 - 9 - 18

-

43.13

Kratzbeer-Gestrüpp

7 - 9 - 18

-

43.14

Rosen-Gestrüpp (aus niedrigwüchsigen Arten)

11 - 14 - 25

-

43.50

Lianen- oder Kletterpflanzenbestand [alle Untertypen]

7 - 9 - 18

9

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+

naturnaher Bestand (z. B. auf Auwaldverlichtung)

-

sehr artenarmer Bestand

44.

Naturraum- oder standortfremde Gebüsche und Hecken

Nr.

Biotoptyp

F

P

44.10

Naturraum- oder standortfremdes Gebüsch [siehe Untertypen]

-

-

44.11

Gebüsch mit naturraum- oder standortuntypischer Artenzusammensetzung [> 30 %]

8 - 10 - 14

8 - 10

+

Anteil standortheimischer Arten 50 - 70 %

+

strukturreich

+

gut ausgebildete Krautschicht

44.12

Gebüsch aus nicht heimischen Straucharten (Zierstrauchanpflanzung)

6 - 9

6

+

Anteil standortheimischer Arten 30 - 50 %

+

strukturreich

+

gut ausgebildete Krautschicht

44.20

Naturraum- oder standortfremde Hecke [siehe Untertypen]

-

-

44.21

Hecke mit naturraum- oder standortuntypischer Artenzusammensetzung [> 30 %]

8 - 10 - 14

8 - 10

+

Anteil standortheimischer Arten 50 - 70 %

+

strukturreich

+

gut ausgebildete Krautschicht

44.22

Hecke aus nicht heimischen Straucharten

6 - 9

6

+

Anteil standortheimischer Arten 30 - 50 %

+

strukturreich

+

gut ausgebildete Krautschicht

44.30

Heckenzaun

4 - 6

4

+

mit bzw. aus heimischen Arten

45.

Alleen, Baumreihen, Baumgruppen, Einzelbäume und Streuobstbestand

Nr.

Biotoptyp

F

P

45.10

-

Alleen, Baumreihen, Baumgruppen und Einzelbäume

45.30

[siehe nachfolgende Szenarien]

!

Die Bewertung der Biotoptypen 45.10 - 45.30 erfolgt nicht über einen Flächenansatz, sondern durch Ermittlung eines Punktwertes pro Baum. Der baumbestandene Biotoptyp (z. B. Fettwiese) wird separat bewertet. Es werden drei Szenarien differenziert.

a

auf sehr gering- bis geringwertigen Biotoptypen (33.60, 33.80, 35.30, 37.11, 37.30, 60.20, 60.50, 60.60)

4 - 8

4 - 8

b

auf mittelwertigen Biotoptypen
(33.41, 33,52, 35.11, 35.60, 37.12, 37.13, 43.10)

3 - 6

3 - 6

c

auf mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (33.43, 33.44, 33.51, 35.12)

2 - 4

2 - 4

+

überdurchschnittliche Artenausstattung

+/-

heimische Baumarten oder Obstbäume auf Sämlingsunterlage

-

nicht heimische Baumarten oder Obstbäume auf schwach wachsender Veredlungsunterlage

!

Der Wert eines Baumes errechnet sich durch Multiplikation des zutreffenden Punktwerts mit dem Stammumfang [cm].

!

Sofern die einzelnen Bäume nicht deutlich als Solitärbäume in Erscheinung treten, z. B. bei starker Überschneidung ihrer Kronen, bzw. wenn es sich um einen Parkwald handelt, erfolgt die Bewertung nach den Biotoptypen 41.10, 44.20 bzw. 59.

P

Abwertung bei nicht heimischen Baumarten oder Obstbäumen auf schwach wachsender Veredlungsunterlage.

!

Der Punktwert pro Baum wird ermittelt durch Multiplikation des Planungswerts mit dem Stammumfang [cm] nach 25 Jahren Entwicklungszeit. Dieser errechnet sich aus dem Stammumfang zum Pflanzzeitpunkt addiert mit dem prognostizierten Zuwachs, der je nach Wuchsstärke der Art mit 50 bis 80 cm veranschlagt wird.

!

Erfolgt mit der Baumpflanzung zugleich eine Änderung der Unternutzung (z. B. Umwandlung von Acker in Wiese), richtet sich der Planungswert nach dem Szenario für die geplante Nutzung.

45.40

Streuobstbestand [siehe nachfolgende Szenarien]*

Zuschlag

a

auf sehr gering- bis geringwertigen Biotoptypen
(33.60, 33.80, 35.30, 37.11, 37.30, 60.60)
*

+ 4 - + 8 - + 12

+ 3 - + 6

b

auf mittelwertigen Biotoptypen
(33.41, 33.52, 35.11, 35.60, 37.12, 37.13, 43.10)
*

+ 3 - + 6 - + 9

+ 2 - + 4

c

auf mittel- bis hochwertigen Biotoptypen (33.43, 33.44, 33.51, 35.12)*

+ 2 - + 4 - + 6

+ 1 - + 2

+

günstige Altersstruktur des Baumbestands

+

hohe Stabilität der Bäume

+

überdurchschnittliche Artenausstattung, z. B. Vorkommen von ZAK-Landesarten (v. a. Vögel)

-

Beimischung von Bäumen auf schwach wachsender Veredlungsunterlage

-

ungünstige Altersstruktur des Baumbestands

!

Die Bewertung von Flächen mit Streuobstbestand erfolgt durch Addition des Wertes für den Streuobstbestand zum Wert des baumbestandenen Biotoptyps (z. B. Fettwiese). Die Summe darf den oberen Grenzwert des baumbestandenen Biotoptyps überschreiten.

P

Abwertung bei Beimischung von Bäumen auf schwach wachsender Veredlungsunterlage.

!

Erfolgt zugleich eine Änderung der Unternutzung
(z. B. Umwandlung von Acker in Fettwiese), richtet sich der Planungswert nach dem Szenario für die geplante Nutzung.

Der Richtwert für die Anzahl der maximal zu pflanzenden

Bäume liegt bei 100 Stück/Hektar.

Tabelle 2: Förderung spezifischer Arten
Unter den Voraussetzungen von Abschnitt 2 sind für die aufgelisteten Tierarten Maßnahmen zur Neuentwicklung von Fortpflanzungsstätten und für die aufgelisteten Pflanzenarten Maßnahmen zur Neuentwicklung von Populationen anrechenbar.
Arten alphabetisch nach deutschem Namen innerhalb der Artengruppen angeordnet

Bestockungsanteil der Baumarten des Standortswalds

standortgemäße Waldbodenflora

vorhanden2

nicht vorhanden3

Gesamtanteil

Anteil der Hauptbaumarten1

Normalwert (N) naturnahe Waldgesellschaft (51. - 57.)

> 90 - 100 %

≥ 40 %

N × 1,0

> 70 - 90 %

≥ 40 %

N × 0,8

zusätzlich 20 % Abschlag

≥ 50 - 70 %

≥ 20 %

N × 0,6

Tabelle 3: Bodenmaßnahmen

Bestockungsanteil

Biotopwert

nicht standortheimische Arten

Arten des Standortswalds

> 80 %

20 %

11
(= Normalwert)

> 60 - 80 %

40 %

12

> 40 - 60 %

50 %
oder 60 % und Anteil der
Hauptbaumarten < 20 %

13

> 20 - 40 %

80 %
und Anteil der Hauptbaumarten
< 20 %

14

≤ 20 %

> 80 %
und Anteil der Hauptbaumarten
< 20 %

15

Fußnoten

*
Bei der Kombination dieser Maßnahmen bleibt es bei der Punktzahl der am höchsten bewerteten Maßnahme.
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