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Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Qualifizierung und Prüfung zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde (Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forsttechnische Sachkunde - QuaPrO-ftS) Vom 18. Februar 2020
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn, Dauer
§ 3 Inhalt und Struktur
§ 4 Qualifizierungsabschnitte
§ 5 Qualifizierungsbausteine
§ 6 Qualifizierungs-, Zulassungs- und Prüfungsbehörde, Zuständigkeiten
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
§ 8 Einstellungsverfahren
§ 9 Rechtsstellung der Teilnehmenden
§ 10 Verlängerung des Qualifizierungsprogramms
§ 11 Qualifizierung in Teilzeit
§ 12 Bewertung
| 1. |
Ausprägungsgrad A |
schwach ausgeprägt, |
| 2. |
Ausprägungsgrad B |
normal ausgeprägt, |
| 3. |
Ausprägungsgrad C |
stark ausgeprägt, |
| 4. |
Ausprägungsgrad D |
besonders stark ausgeprägt. |
§ 13 Prüfung im Qualifizierungsabschnitt periodische Betriebsplanung
| 1. |
nach Absatz 1 Nummer 1 |
mit 50 Prozent, |
| 2. |
nach Absatz 1 Nummer 2 |
mit 25 Prozent und |
| 3. |
nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a |
mit 25 Prozent |
§ 14 Nachteilsausgleich
§ 15 Rücktritt, Fernbleiben
§ 16 Feststellung des Gesamtergebnisses des Qualifizierungsprogramms
§ 17 Prüfungsakten
§ 18 Inkrafttreten
| STUTTGART, den 18. Februar 2020 |
HAUK |
Anlage 1
Hinweise zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Teilnahme am Qualifizierungsprogramm zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde
Diese Hinweise sind nach dem Schema der „Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften aufgebaut. Die Untersuchung sollte sich im Hinblick auf eine vernünftige Kosten-Nutzen-Relation auf die eingehende Erhebung der Vorgeschichte (Kranken- und Berufsanamnese), eine gründliche körperliche Untersuchung und eine Funktionsdiagnostik beschränken, wie sie auch in einer Allgemeinpraxis durchgeführt werden können. 1.
Anwendungsbereich
Nachstehende Hinweise geben Anhaltspunkte für eine gezielte arbeitsmedizinische Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung vor Beginn des Qualifizierungsprogramms zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde. 2.
Gefahrenquellen
###TABLE### 3.
Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung 3.1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Qualifizierung und Prüfung zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde (Qualifizierungs- und Prüfungsordnung forsttechnische Sachkunde - QuaPrO-ftS) Vom 18. Februar 2020
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Beginn, Dauer
§ 3 Inhalt und Struktur
§ 4 Qualifizierungsabschnitte
§ 5 Qualifizierungsbausteine
§ 6 Qualifizierungs-, Zulassungs- und Prüfungsbehörde, Zuständigkeiten
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
§ 8 Einstellungsverfahren
§ 9 Rechtsstellung der Teilnehmenden
§ 10 Verlängerung des Qualifizierungsprogramms
§ 11 Qualifizierung in Teilzeit
§ 12 Bewertung
| 1. |
Ausprägungsgrad A |
schwach ausgeprägt, |
| 2. |
Ausprägungsgrad B |
normal ausgeprägt, |
| 3. |
Ausprägungsgrad C |
stark ausgeprägt, |
| 4. |
Ausprägungsgrad D |
besonders stark ausgeprägt. |
§ 13 Prüfung im Qualifizierungsabschnitt periodische Betriebsplanung
| 1. |
nach Absatz 1 Nummer 1 |
mit 50 Prozent, |
| 2. |
nach Absatz 1 Nummer 2 |
mit 25 Prozent und |
| 3. |
nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a |
mit 25 Prozent |
§ 14 Nachteilsausgleich
§ 15 Rücktritt, Fernbleiben
§ 16 Feststellung des Gesamtergebnisses des Qualifizierungsprogramms
§ 17 Prüfungsakten
§ 18 Inkrafttreten
| STUTTGART, den 18. Februar 2020 |
HAUK |