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Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 14. Dezember 1995

Artikel 1 Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Dem am 22. Juni 1995 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Zweite Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben. Für den Fall, daß der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 14. Dezember 1995

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Spöri
Birzele
Mayer-Vorfelder
Solinger
Dr. Vetter
Dr. Schäuble
Weiser
Schäfer
Schaufler

Staatsvertrag

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
(Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1995 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Berlin, den 22. Juni 1995
Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
Edmund Stoiber
Für das Land Berlin:
Volker Kähne
Für das Land Brandenburg:
Alwin Ziel
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Henning Voscherau
Für das Land Hessen:
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen:
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck
Für das Saarland:
Christiane Krajewsky
Für den Freistaat Sachsen:
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Ulrich Höppner
Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Bernhard Vogel
Version: 13.12.1995
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Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Vom 14. Dezember 1995

Artikel 1 Gesetz zum Zweiten Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Dem am 22. Juni 1995 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Zweite Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben. Für den Fall, daß der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Stuttgart, den 14. Dezember 1995

Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:

Teufel
Dr. Spöri
Birzele
Mayer-Vorfelder
Solinger
Dr. Vetter
Dr. Schäuble
Weiser
Schäfer
Schaufler

Staatsvertrag

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
(Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1995 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
Berlin, den 22. Juni 1995
Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
Edmund Stoiber
Für das Land Berlin:
Volker Kähne
Für das Land Brandenburg:
Alwin Ziel
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Henning Voscherau
Für das Land Hessen:
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen:
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck
Für das Saarland:
Christiane Krajewsky
Für den Freistaat Sachsen:
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Ulrich Höppner
Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Bernhard Vogel
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