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Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung der Ausgleichsgewährung nach § 17 Absatz 2 des Privatschulgesetzes Vom 15. Mai 2018

§ 1 Zuständigkeit

Für die Ermittlung und Auszahlung der Ausgleichsgewährung nach § 17 Absatz 2
PSchG ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig.

§ 2 Antrag auf Schulgeldausgleich

(1) Der Ausgleich für ganz oder teilweise nicht erhobenes Schulgeld ist von den Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1
PSchG zu beantragen. Der Antrag ist für jede Schulart getrennt und jeweils für ein volles Schuljahr zu stellen.
(2) Die Anträge sind jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres für das laufende Schuljahr zu stellen. Für das Schuljahr 2017/2018 ist ausnahmsweise auch eine rückwirkende Antragstellung bis zum 15. Oktober 2018 möglich. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass zwischenzeitlich erhobene Schulgelder ganz oder teilweise den Eltern zurückerstattet werden.
(3) Mit dem Antrag ist die Höhe des Schulgeldverzichts pro Schulart nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt zugleich als Erklärung gemäß Nummer 23 Absatz 2 Ziffer 4 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG).
(4) Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass bei der jeweiligen Schulart die Bestimmungen zum Sonderungsverbot gemäß Nummer 5 VVPSchG eingehalten werden.

§ 3 Ermittlung der Ausgleichsgewährung und Auszahlung

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde prüft die Anträge einschließlich der Einhaltung des Sonderungsverbots und ermittelt die Höhe der Ausgleichsgewährung. Dabei berücksichtigt sie auch die Begrenzung der Summe der Zuschüsse nach § 18
PSchG und der Ausgleichsgewährung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 6
PSchG. Nummer 23 der VVPSchG bleibt unberührt.
(2) Die Höhe der Ausgleichsgewährung ergibt sich durch eine Multiplikation des Schulgeldverzichts mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen.
(3) Die Berechnung der Begrenzung gemäß § 17 Absatz 2 Sätze 6 und 7
PSchG erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen etwaiger linearer Besoldungserhöhungen auf den Zuschuss je Schülerin und Schüler der jeweiligen Schulart gemäß § 18 Absatz 2
PSchG.
(4) Sofern die Zuschüsse nach § 18 Absatz 2 PSchG in monatlichen Abschlagszahlungen gewährt werden, wird die Ausgleichsgewährung ebenfalls in monatlichen Abschlagszahlungen gewährt.

§ 4 Erstattung

Die obere Schulaufsichtsbehörde kann nachprüfen, ob der Schulgeldverzicht gegenüber den Eltern in dem im Ausgleichsantrag angegebenen Umfang erfolgt. Der Schulgeldausgleich ist von der Schule in freier Trägerschaft zurückzuzahlen, wenn der Schulgeldverzicht gegenüber den Eltern nicht oder in einem geringeren Umfang erfolgt als im Ausgleichsantrag angegeben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

STUTTGART, den 15. Mai 2018

DR. EISENMANN

Version: 14.05.2018
Anzahl Änderungen: 0

Verordnung des Kultusministeriums zur Durchführung der Ausgleichsgewährung nach § 17 Absatz 2 des Privatschulgesetzes Vom 15. Mai 2018

§ 1 Zuständigkeit

Für die Ermittlung und Auszahlung der Ausgleichsgewährung nach § 17 Absatz 2
PSchG ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig.

§ 2 Antrag auf Schulgeldausgleich

(1) Der Ausgleich für ganz oder teilweise nicht erhobenes Schulgeld ist von den Schulen in freier Trägerschaft gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1
PSchG zu beantragen. Der Antrag ist für jede Schulart getrennt und jeweils für ein volles Schuljahr zu stellen.
(2) Die Anträge sind jeweils bis zum 15. Oktober eines Jahres für das laufende Schuljahr zu stellen. Für das Schuljahr 2017/2018 ist ausnahmsweise auch eine rückwirkende Antragstellung bis zum 15. Oktober 2018 möglich. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass zwischenzeitlich erhobene Schulgelder ganz oder teilweise den Eltern zurückerstattet werden.
(3) Mit dem Antrag ist die Höhe des Schulgeldverzichts pro Schulart nachzuweisen. Dieser Nachweis gilt zugleich als Erklärung gemäß Nummer 23 Absatz 2 Ziffer 4 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz (VVPSchG).
(4) Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass bei der jeweiligen Schulart die Bestimmungen zum Sonderungsverbot gemäß Nummer 5 VVPSchG eingehalten werden.

§ 3 Ermittlung der Ausgleichsgewährung und Auszahlung

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde prüft die Anträge einschließlich der Einhaltung des Sonderungsverbots und ermittelt die Höhe der Ausgleichsgewährung. Dabei berücksichtigt sie auch die Begrenzung der Summe der Zuschüsse nach § 18
PSchG und der Ausgleichsgewährung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 6
PSchG. Nummer 23 der VVPSchG bleibt unberührt.
(2) Die Höhe der Ausgleichsgewährung ergibt sich durch eine Multiplikation des Schulgeldverzichts mit der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen.
(3) Die Berechnung der Begrenzung gemäß § 17 Absatz 2 Sätze 6 und 7
PSchG erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen etwaiger linearer Besoldungserhöhungen auf den Zuschuss je Schülerin und Schüler der jeweiligen Schulart gemäß § 18 Absatz 2
PSchG.
(4) Sofern die Zuschüsse nach § 18 Absatz 2 PSchG in monatlichen Abschlagszahlungen gewährt werden, wird die Ausgleichsgewährung ebenfalls in monatlichen Abschlagszahlungen gewährt.

§ 4 Erstattung

Die obere Schulaufsichtsbehörde kann nachprüfen, ob der Schulgeldverzicht gegenüber den Eltern in dem im Ausgleichsantrag angegebenen Umfang erfolgt. Der Schulgeldausgleich ist von der Schule in freier Trägerschaft zurückzuzahlen, wenn der Schulgeldverzicht gegenüber den Eltern nicht oder in einem geringeren Umfang erfolgt als im Ausgleichsantrag angegeben.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

STUTTGART, den 15. Mai 2018

DR. EISENMANN

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