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Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung der Jugendzahnpflege (Jugendzahnpflegeverordnung) Vom 8. Dezember 2011

§ 1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Für die sachliche Zuständigkeit gilt § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder Schule.

§ 2 Zweck, Umfang, Durchführung und Häufigkeit der Jugendzahnpflege

(1) Die Jugendzahnpflege dient der Förderung der Zahngesundheit sowie der Vorbeugung und Erkennung von Zahnerkrankungen.
(2) Die Maßnahmen zur Jugendzahnpflege werden bei Kindern und Jugendlichen durchgeführt und erfolgen vorrangig in Gruppen (Gruppenprophylaxe). Sie erstrecken sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsinformation und Mundhygiene.
(3) Die Erziehungs- und Lehrkräfte sowie die sorgeberechtigten Personen der Kinder und Jugendlichen sollen in die Maßnahmen zur Jugendzahnpflege einbezogen, informiert und beraten werden.
(4) Das Nähere zur Durchführung der Jugendzahnpflege wird durch Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums geregelt.
(5) In Einrichtungen, in denen Untersuchungen entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums nicht durchgeführt werden können, kann den Kindern und Jugendlichen nach Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung bei einer niedergelassenen Zahnärztin oder einem niedergelassenen Zahnarzt empfohlen werden (Verweisungsverfahren).
(6) Für Kinder und Jugendliche mit besonders hohem Kariesrisiko werden Programme mit intensiverer Betreuung durchgeführt.
(7) Die Leistungen sind unentgeltlich.

§ 3 Mitwirkung der Kindertageseinrichtungen und Schulen

(1) Die Kindertageseinrichtungen und Schulen übermitteln den sorgeberechtigten Personen der Kinder und Jugendlichen, die ihre Einrichtungen besuchen, die ihnen von den in § 1 genannten Stellen zur Verfügung gestellten Vordrucke. Sie wirken auf eine rechtzeitige Rückgabe hin und leiten die Vordrucke soweit vorgesehen zu den festgesetzten Terminen an die in § 1 genannten Stellen zurück.
(2) Die Kindertageseinrichtungen und Schulen geben die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Jugendzahnpflege notwendigen Auskünfte und Informationen; sie stellen die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung der Jugendzahnpflege vom 15. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 61) außer Kraft.

STUTTGART, den 8. Dezember 2011

ALTPETER

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Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung der Jugendzahnpflege (Jugendzahnpflegeverordnung) Vom 8. Dezember 2011

§ 1 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Für die sachliche Zuständigkeit gilt § 8 Absatz 3 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der jeweiligen Kindertageseinrichtung oder Schule.

§ 2 Zweck, Umfang, Durchführung und Häufigkeit der Jugendzahnpflege

(1) Die Jugendzahnpflege dient der Förderung der Zahngesundheit sowie der Vorbeugung und Erkennung von Zahnerkrankungen.
(2) Die Maßnahmen zur Jugendzahnpflege werden bei Kindern und Jugendlichen durchgeführt und erfolgen vorrangig in Gruppen (Gruppenprophylaxe). Sie erstrecken sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsinformation und Mundhygiene.
(3) Die Erziehungs- und Lehrkräfte sowie die sorgeberechtigten Personen der Kinder und Jugendlichen sollen in die Maßnahmen zur Jugendzahnpflege einbezogen, informiert und beraten werden.
(4) Das Nähere zur Durchführung der Jugendzahnpflege wird durch Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums geregelt.
(5) In Einrichtungen, in denen Untersuchungen entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums nicht durchgeführt werden können, kann den Kindern und Jugendlichen nach Ermessen des zuständigen Gesundheitsamtes eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung bei einer niedergelassenen Zahnärztin oder einem niedergelassenen Zahnarzt empfohlen werden (Verweisungsverfahren).
(6) Für Kinder und Jugendliche mit besonders hohem Kariesrisiko werden Programme mit intensiverer Betreuung durchgeführt.
(7) Die Leistungen sind unentgeltlich.

§ 3 Mitwirkung der Kindertageseinrichtungen und Schulen

(1) Die Kindertageseinrichtungen und Schulen übermitteln den sorgeberechtigten Personen der Kinder und Jugendlichen, die ihre Einrichtungen besuchen, die ihnen von den in § 1 genannten Stellen zur Verfügung gestellten Vordrucke. Sie wirken auf eine rechtzeitige Rückgabe hin und leiten die Vordrucke soweit vorgesehen zu den festgesetzten Terminen an die in § 1 genannten Stellen zurück.
(2) Die Kindertageseinrichtungen und Schulen geben die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Jugendzahnpflege notwendigen Auskünfte und Informationen; sie stellen die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sozialministeriums zur Durchführung der Jugendzahnpflege vom 15. Dezember 1995 (GBl. 1996 S. 61) außer Kraft.

STUTTGART, den 8. Dezember 2011

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