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Satzung des Bilgenentwässerungsverbandes (BEV)
Satzung des Bilgenentwässerungsverbandes (BEV)
Vom 19. November 2010 (Fn 1)
§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet
(1) Der Verband führt den Namen
„BILGENENTWÄSSERUNGSVERBAND“ (BEV).
Er hat seinen Sitz in Duisburg.
(2) Der Verband ist Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578).
(3) Auf der Grundlage des „Staatsvertrags über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)“ (Bekanntmachung vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 71) ist der Bilgenentwässerungsverband innerstaatliche Institution gemäß Artikel 9 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl. II 2003, 1799).
(4) Zum Verbandsgebiet gehören alle dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in Deutschland.
(5) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
§ 2 Aufgabe
(1) Als innerstaatliche Institution hat der Verband gemäß Artikel I Absatz 2 des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland,
- Erhebung der Entsorgungsentgelte,
- Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrags und Bericht an die Internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle,
- Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen,
- Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte,
- Überwachung der Kosten der Entsorgung,
- Kontrollen nach Teil A Artikel 3.04 Absätze 4, 6 und 7 der Anlage 2 zum Übereinkommen und
- Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.
(2) Der Verband soll den Austausch von Erfahrungen vermitteln, insbesondere mit Behörden und Unternehmen.
(3) Der Verband kann auf Beschluss der Verbandsversammlung Aufträge übernehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich sind und mit seinen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Der Verband darf die Aufträge nur übernehmen, wenn die Ausführung der ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und nicht zu einer Interessenkollision führt. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Beschluss der Verbandsversammlung bedarf der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde.
§ 3 Mitglieder/ Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Verbandes sind
1. die Arbeitsgemeinschaft Rhein-Wasserwerke e.V., Köln,
2. der Bundesverband der Deutschen Binnenschiffahrt e.V., Duisburg.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Anhören der Verbandsversammlung.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann auch andere Mitglieder ohne Stimmrecht zulassen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
(3) Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis, das nicht Bestandteil der Satzung ist.
(4) Die Verbandsversammlung kann Mitglieder mit mindestens 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grund ausschließen. Als wichtiger Grund gilt unter anderem die gröbliche Verletzung von Verbandsinteressen und -aufgaben oder die Nichtzahlung fälliger Jahresbeiträge nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.
§ 4 Durchführung der Aufgabe
Der Verband erteilt Aufträge an Entsorgungsunternehmen zur Durchführung der Sammlung und schadlosen Beseitigung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle innerhalb des vom Verband beschlossenen Netzes von Entsorgungseinrichtungen.
§ 5 Verbandsschau
Eine Verbandsschau findet nicht statt.
§ 6 Organe
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
§ 7 Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder.
(2) Die Vertretung eines Mitgliedes durch ein anderes Mitglied ist nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zulässig, die der Geschäftsführung vorzulegen ist.
§ 8 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
3. Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderungen, über Änderungen von Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
4. Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge,
5. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
6. Festsetzung des Wirtschaftsplanes und seiner Änderungen,
7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes,
8. Bestellung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers,
9. die Entgegennahme des Lageberichts, Abnahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
10. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Anstellungsverhältnisse,
11. Festsetzung von Entschädigungen und Sitzungsgeldern sowie deren Höhe,
12. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
13. Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand,
14. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
15. Beschlussfassung über die Übernahme von Aufträgen (§ 2 Absatz 3).
§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich mit mindestens drei Wochen Frist ein und teilt die Tagesordnung mit.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verbandsversammlung. Sie oder er hat kein Stimmrecht, ist jedoch befugt, auch in Sachfragen das Wort zu nehmen. Es gilt die Vertretungsregelung des § 11.
(3) Die oder der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser bestellte Vertreterin oder Vertreter der Länder nimmt an der Verbandsversammlung beratend teil. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung in der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Verbandsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung hingewiesen werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(2) Die in § 3 Absatz 1 unter Ziffern 1 und 2 genannten Mitglieder haben jeweils eine Stimme.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben enthalten über:
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versammlung und der anwesenden Mitglieder,
3. den behandelten Gegenstand und die Anträge,
4. die gefassten Beschlüsse,
5. das Ergebnis der Wahlen.
Die Niederschrift ist von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus drei Personen. Dies sind die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher, eine erste Stellvertreterin oder ein erster Stellvertreter sowie eine zweite Stellvertreterin oder ein zweiter Stellvertreter.
§ 12 Wahl des Vorstandes
(1) Die Verbandsversammlung wählt die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht Mitglieder eines der Verbandsmitglieder zu sein.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angaben der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
§ 13 Amtszeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 12 Ersatz zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung oder die Geschäftsführung (§ 18) berufen ist. Dem Vorstand obliegt zudem der Abschluss eines Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Der Vorstand weist der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer die von dieser oder diesem wahrzunehmenden Geschäfte des Verbandes durch eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung zu.
§ 15 Sitzungen des Vorstandes
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens 14tägiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens eines der Vorstandsmitglieder es verlangt.
(3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
(4) Die oder der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser bestellte Vertreterin oder Vertreter der Länder nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Ihr oder ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 16 Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers den Ausschlag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(4) Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. § 10 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 17 Geschäfte der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers und des Vorstandes
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihr oder ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers des Verbandes.
§ 18 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Der Verband bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt ihre oder seine Tätigkeit im Rahmen der vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter weiterer Beschäftigter des Verbandes. Ihr bzw. ihm obliegen alle laufenden Geschäfte und Aufgaben des Verbandes, soweit sie in dieser Satzung nicht der Verbandsversammlung, dem Vorstand oder der Verbandsvorsteherin bzw. dem Verbandsvorsteher zugewiesen sind.
§ 19 Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der ihr oder ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Tätigkeiten.
(3) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von der, dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Geschäfte mit einem Finanzvolumen von mehr als 10 000 € bedürfen zweier Unterschriften. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1.
Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie einem Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.
§ 20 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten
(1) Die Vorstandsmitglieder sowie die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung und als Ersatz für ihre oder seine notwendigen Auslagen Reisekosten.
(3) Die übrigen Vorstandsmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätige erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.
(4) Die Reisekostenvergütung richtet sich nach dem Landesreisekostengesetz.
§ 21 Wirtschaftsführung
Der Verband wirtschaftet nach einem kaufmännischen Rechnungswesen nach Maßgabe der §§ 1, 8 Absatz 2 - 7 und 9 - 12 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 22 Wirtschaftsplan
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Näheres über die Wirtschaftsführung ist in einer Dienstanweisung zu regeln, die der Vorstand erlässt.
(3) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Wirtschaftsjahr den Wirtschaftsplan und notwendige Änderungen dazu auf. Die Verbandsversammlung stellt den Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kassenkredite. Der festgestellte Wirtschaftsplan ist mit seinen Anlagen unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.
§ 23 Nichtplanmäßige Ausgaben, Rücklagen
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher kann Ausgaben leisten, die im Wirtschaftsplan nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu rechtlich verpflichtet ist oder ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde.
(2) Der Verbandsversammlung sind diese in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn Ausgaben gemäß Absatz 1 nicht durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt werden können. Änderungen des Wirtschaftsplanes während des Wirtschaftsjahres sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Zur Deckung unvorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabevolumen erheblich überschreiten, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen in angemessener Höhe bilden.
§ 24 Rechnungslegung und Prüfung
(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss den Jahresabschluss auf und leitet ihn im 1. Halbjahr des folgenden Wirtschaftsjahres der oder dem von der Verbandsversammlung bestellten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung. Gleichzeitig ist ein Lagebericht aufzustellen.
§ 25 Entlastung
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher legt den Jahresabschluss und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers mit ihrer oder seiner Stellungnahme der Verbandsversammlung und der Aufsichtsbehörde vor.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
§ 26 Einnahmen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben setzt der Verband die ihm durch Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse Dritter, insbesondere nach Artikel 3 des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages, und Entsorgungsentgelte nach dem Abfallübereinkommen zur Verfügung stehenden Mittel ein.
(2) Die Einnahmen des Verbandes sind nur für die Durchführung seiner Aufgaben zu verwenden.
(3) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
§ 27 Beiträge
(1) Es wird ein einheitlicher Jahresbeitrag von jedem Mitglied erhoben.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über die Höhe der Jahresbeiträge und deren Änderungen.
(3) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge durch Beitragsbescheid. Jahresbeiträge sind jeweils zu Beginn eines Jahres im Voraus zu entrichten.
§ 28 Aufsicht
(1) Der Verband unterliegt gemäß Artikel 2 des Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrages der Rechtsaufsicht der Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane entsprechend § 9 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 einzuladen. Ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter ist bei den Sitzungen auf Verlangen das Wort zu erteilen.
§ 29 Zustimmung zu Geschäften
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2. zur Übernahme von Bürgschaften, zur Verpflichtung aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
3. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen bzw. Entschädigungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(2) Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 allgemein zulassen.
(4) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
§ 30 Verschwiegenheitspflicht
(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder der Verbandsversammlung, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer und ehrenamtlich Tätige sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
§ 31 Satzungsänderungen
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.
(3) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern.
§ 32 Bekanntmachungen
Die für die Öffentlichkeit bestimmten Bekanntmachungen des Verbandes werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und nachrichtlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche Unterrichtung der Betroffenen.
§ 33 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) in Kraft tritt.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Bilgenentwässerungsverbandes (BEV) in der Fassung der Satzungsänderungen vom 8. Dezember 1997 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 18. Dezember 1997, S. 448) und vom 1. Juli 2010 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 8. Juli 2010, S. 261) außer Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Satzung in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.
Genehmigung
Die von der Verbandsversammlung des Bilgenentwässerungsverbandes durch Umlaufbeschluss einstimmig mit dem 19. November 2010 beschlossene Verbandssatzung wurde gemäß § 58 Absatz 2 Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 1. Dezember 2010
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
V a l e n t i
Zusatz: Artikel 2 d. Änderungssatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13)
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Genehmigung
Die von der Verbandsversammlung des Bilgenentwässerungsverbandes am 1. Dezember 2011 beschlossene Änderung der Verbandssatzung wurde gemäß § 31 Absatz 1 der Satzung des Bilgenentwässerungsverbandes mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 19. Dezember 2011
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
V a l e n t i
Fussnoten
GV. NRW. S. 651, in Kraft getreten am 28. Dezember 2010 (s. Bek. v. 12.1.2011 (GV. NRW. S. 160)); geändert durch ÄndSatzung vom 1. Dezember 2011 (GV. NRW. 2012 S. 13), in Kraft getreten am 19. Januar 2012; 2. ÄndSatzung vom 18. Juli 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013; 3. ÄndSatzung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 18. Juni 2016. |
Bekanntmachung des Inkrafttretens der Satzung des Bilgenentwässerungsverbandes (BEV)
Bekanntmachung des Inkrafttretens der Satzung des Bilgenentwässerungsverbandes (BEV)
Vom 12. Januar 2011 (Fn 1)
Nachdem am 28. Dezember 2010 der Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag in Kraft getreten ist, ist mit gleichem Datum die Satzung des Bilgenentwässerungsverbandes (BEV) in Kraft getreten. Diese Bekanntmachung erfolgt gemäß § 33 Absatz 2 der Satzung des Bilgenentwässerungsverbandes (BEV).
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag V a l e n t i
Fussnoten
GV. NRW. S. 160. |
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