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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG-ZustVO)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG-ZustVO)
Vom 23. Juni 2021 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782))
Auf Grund der §§ 94, 101 Absatz 1 bis 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz

(1) Das für das Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Energie zuständigen Ministerium
1. nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) durch Rechtsverordnung a) das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die vorzulegenden Nachweise zu regeln, b) einen von § 92 Absatz 1 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes abweichenden Zeitpunkt für die Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen, c) weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen und d) Aufgaben des Vollzugs des Gebäudeenergiegesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen zu übertragen,
2. nach § 101 Absatz 1 und 3 des Gebäudeenergiegesetzes zu den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen a) zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen hinausgehen, sowie b) zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen abweichen können, sowie
3. nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes zu treffen.
(2) Außerhalb des Geltungsbereichs des § 114 des Gebäudeenergiegesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg nach § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständige Behörde für die Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen sowie für die nicht personenbezogene Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten gemäß § 99 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 100 des Gebäudeenergiegesetzes.

§ 2 Berichtspflicht

Das für Bauwesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2025 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Hinweis:
(Artikel 6 des Gesetzes über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782))
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 782).

Version: 30.06.2021
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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG-ZustVO)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG-ZustVO)
Vom 23. Juni 2021 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782))
Auf Grund der §§ 94, 101 Absatz 1 bis 3 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz

(1) Das für das Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Energie zuständigen Ministerium
1. nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) durch Rechtsverordnung a) das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung zur Ausstellung der Erfüllungserklärung, die Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung und die vorzulegenden Nachweise zu regeln, b) einen von § 92 Absatz 1 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes abweichenden Zeitpunkt für die Vorlage der Erfüllungserklärung zu bestimmen, c) weitere Bestimmungen zum Vollzug der Anforderungen und Pflichten dieses Gesetzes zu treffen und d) Aufgaben des Vollzugs des Gebäudeenergiegesetzes abweichend von § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes einer geeigneten Stelle, einer Fachvereinigung oder einem Sachverständigen zu übertragen,
2. nach § 101 Absatz 1 und 3 des Gebäudeenergiegesetzes zu den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen a) zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen hinausgehen, sowie b) zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 des Gebäudeenergiegesetzes getroffenen Regelungen abweichen können, sowie
3. nach § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 108 des Gebäudeenergiegesetzes zu treffen.
(2) Außerhalb des Geltungsbereichs des § 114 des Gebäudeenergiegesetzes ist die Bezirksregierung Arnsberg nach § 101 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gebäudeenergiegesetzes zuständige Behörde für die Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen sowie für die nicht personenbezogene Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten gemäß § 99 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 100 des Gebäudeenergiegesetzes.

§ 2 Berichtspflicht

Das für Bauwesen zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2025 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Regelungen dieser Verordnung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister des Innern Zugleich für den Minister der Finanzen sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Hinweis:
(Artikel 6 des Gesetzes über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparrechts für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782))
Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.

Fussnoten

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2021 (GV. NRW. S. 782).

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