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Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
Vom 13. April 2022 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672))
§ 1 Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom [...] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Für den Minister der Finanzen Der Minister des Innern
Anlagen: Anlage 1a Anlage 1b Anlage 1c
Fussnoten
In Kraft getreten am 7. Mai 2022 (GV. NRW. S. 672). |
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Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
Vom 13. April 2022 (Fn 1)
(Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672))
§ 1 Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom [...] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Für den Minister der Finanzen Der Minister des Innern
Anlagen: Anlage 1a Anlage 1b Anlage 1c
Fussnoten
In Kraft getreten am 7. Mai 2022 (GV. NRW. S. 672). |
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