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    Version: 06.05.2022
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    Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

    Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
    Vom 13. April 2022 (Fn 1)
    (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672))

    § 1 Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

    Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom [...] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

    § 2 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
    Der Ministerpräsident
    Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
    Für den Minister der Finanzen Der Minister des Innern
    Anlagen: Anlage 1a Anlage 1b Anlage 1c

    Fussnoten

    Fn 1

    In Kraft getreten am 7. Mai 2022 (GV. NRW. S. 672).

    Version: 06.05.2022
    Anzahl Änderungen: 0

    Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

    Gesetz zur Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn
    Vom 13. April 2022 (Fn 1)
    (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 672))

    § 1 Bestätigung der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn

    Die Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom [...] wird gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Vereinbarung wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.

    § 2 Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
    Der Ministerpräsident
    Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
    Für den Minister der Finanzen Der Minister des Innern
    Anlagen: Anlage 1a Anlage 1b Anlage 1c

    Fussnoten

    Fn 1

    In Kraft getreten am 7. Mai 2022 (GV. NRW. S. 672).

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