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    Verordnung über das Kriegsmaterial (514.511)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Der Buchführungspflichtige hat sich vor der Abgabe des Materials beziehungsweise der Übertragung der Immaterialgüter einschliesslich Know-how anhand eines amtlichen Identitätsausweises über Personalien und Adresse des Bezügers oder Vertragspartners zu vergewissern, wenn dieser ihm nicht bereits bekannt ist.
    Art. 19 Kontrolle
    ¹ Das SECO führt die Kontrollen durch.
    ² Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem BAZG .⁵⁷
    ⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2008, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5495 ).
    Art. 20 ⁵⁸ Prüfung durch die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte
    Die Zentralstelle zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte muss insbesondere prüfen, ob Lieferungen von Kriegsmaterial an den vorgesehenen und genehmigten Bestimmungsorten eingetroffen sind.
    ⁵⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6305 ).
    Art. 21 ⁵⁹ Verwaltungsmassnahmen
    ¹ Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilligungen können widerrufen werden, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern. Sie werden widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung nach Artikel 9 e Absatz 4 erfüllt sind.
    ² Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern oder nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen oder Einfuhrzertifikate verweigern.
    ⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 312 ).

    7. Abschnitt: Gebühren

    Art. 22 Gebühren
    (Art. 31 KMG)
    ¹ Die Gebühren für die Bewilligungen betragen:
    a. für die Erstausstellung einer Grundbewilligung 500 Franken;
    b. für die nachträgliche Ergänzung, Anpassung oder Neuausstellung einer Grundbewilligung 250 Franken;
    c. für Ein- oder Ausfuhrbewilligungen: 0,8 Prozent des Güterwertes, jedoch mindestens 50 und höchstens 5000 Franken;
    d.⁶⁰
    für Vermittlungs-, Handels-, Generaleinfuhr- und Generaldurchfuhrbewilligungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken;
    e.⁶¹
    f.⁶²
    für Durchfuhreinzelbewilligungen: 100 Franken.
    ² Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden.⁶³
    ³ Werden Ein- oder Ausfuhrbewilligungen nicht oder nur teilweise benutzt oder werden die bewilligten Güter zurückgesandt, so kann die zuviel erhobene Gebühr auf Gesuch hin und unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet werden. Das Gesuch muss spätestens drei Jahre nach Ausstellung der Bewilligung eingereicht werden.
    ⁴ Für Ein- und Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische Armee, das BAZG , für schweizerische und liechtensteinische Polizeikorps oder für internationale Organisationen oder deren Büros in der Schweiz bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.⁶⁴
    ⁵ Es werden keine Gebühren erhoben für Durchfuhrbewilligungen für:
    a.⁶⁵
    Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die Schützen oder Jäger glaubhaft für Wett- oder Trainingsschiessen, eine Ausbildung oder für die Jagd in einem Drittstaat durchführen;
    b. Kriegsmaterial, das im Rahmen polizeilicher oder gerichtlicher Ermittlungsverfahren für Abklärungen in Drittstaaten durch die Schweiz durchgeführt werden muss;
    c.⁶⁶
    …⁶⁷
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