Art. 6 bis ⁸ Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen
1. Jede Vertragspartei sorgt nach den in Anhang Ibis festgelegten Modalitäten für eine frühzeitige und effektive Information und Öffentlichkeitsbeteiligung, bevor sie eine Entscheidung darüber trifft, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und ein Inverkehrbringen solcher Organismen genehmigt werden.
2. Die von den Vertragsparteien nach Absatz 1 festgelegten Vorschriften sollen im Einklang mit den Zielen des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit die Bestimmungen⁹ ihres innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit ergänzen und sich wechselseitig stützen.
⁸ Eingefügt durch Anhang des Beschlusses II/1 vom 27. Mai 2005, von der BVers genehmigt am 27. Sept. 2013 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. April 2025 ( AS 2025 84 ; 2014 1021 ).
⁹ SR 0.451.431
Art. 7 Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken
Jede Vertragspartei trifft angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen dafür, dass die Öffentlichkeit, nachdem ihr zuvor die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, in einem transparenten und fairen Rahmen während der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programme beteiligt wird. In diesem Rahmen findet Artikel 6 Absätze 3, 4 und 8 Anwendung. Die zuständige Behörde ermittelt die Öffentlichkeit, die sich beteiligen kann, wobei die Ziele dieses Übereinkommens zu berücksichtigen sind. Jede Vertragspartei bemüht sich im angemessenen Umfang darum, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.
Art. 8 Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher normativer Instrumente
Jede Vertragspartei bemüht sich, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen noch offen sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern. Zu diesem Zweck sollten folgende Massnahmen ergriffen werden:
a) für eine effektive Beteiligung ausreichende zeitliche Rahmen sollten festgelegt werden;
b) Vorschriftenentwürfe sollten veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden; und
c) die Öffentlichkeit sollte unmittelbar oder über sie vertretende und beratende Stellen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.
Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird so weit wie möglich berücksichtigt.
Art. 9 Zugang zu Gerichten
1. Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.