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    Tierseuchenverordnung (916.401)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁷⁴² Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
    Art. 293 Zusammenarbeit bei der Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen ⁷⁴³
    ¹ Bund und Kantone sorgen für die Zusammenarbeit zwischen den seuchen- und den sanitätspolizeilichen Organen sowie der Lebensmittelkontrolle zur Überwachung und Bekämpfung der Zoonosen.⁷⁴⁴
    ² Sie arbeiten bei der Beschaffung von Daten und Informationen zur Überwachung der Gesundheit von Menschen und Tieren eng zusammen.
    ⁷⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ).
    ⁷⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 5217 ).
    Art. 294 Befugnisse der seuchenpolizeilichen Organe
    ¹ Die seuchenpolizeilichen Organe dürfen in ihrer amtlichen Tätigkeit nicht behindert werden.
    ² Sie haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug des TSG und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Einzelverfügungen erforderlich ist.
    ³ Werden sie behindert oder verweigert ihnen jemand den Zutritt, so können sie die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.
    Art. 295 Mitwirkung von Behörden und Organisationen
    ¹ Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungsdienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11 a TSG und der Lebensmittelkontrolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stellen haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.⁷⁴⁵
    ² Die Kantone regeln die Mitwirkung der Organe der Lebensmittelkontrolle bei der Kontrolle tierseuchenpolizeilicher Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln.
    ³ Die amtlichen Tierärzte sind verpflichtet, bei der Entnahme der Proben in den Schlachtbetrieben mitzuhelfen.
    ⁴ Das zuständige Gemeinwesen hat die angeordneten Massnahmen zu überwachen und im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass das für deren Durchführung erforderliche Personal und Material zur Verfügung steht.
    ⁷⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ).
    Art. 295 a ⁷⁴⁶ Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie Reiseveranstaltern
    ¹ Beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche in der Schweiz oder im Ausland kann das BLV folgende Unternehmen verpflichten, ihre Kundschaft über die mit dem Seuchenausbruch zusammenhängenden Einschränkungen und Verbote zu informieren:
    a. Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009⁷⁴⁷;
    b. Betreiber von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen;
    c. Reiseveranstalter, die Reisen in die betroffenen Seuchengebiete anbieten.
    ² Die Unternehmen informieren die Reisenden mit Plakaten, Informationsblättern oder über elektronische Anzeigetafeln sowie auf ihren Webseiten.⁷⁴⁸
    ³ Das BLV bestimmt die betroffenen Unternehmen, den Inhalt und die Dauer der Information. Es harmonisiert die Massnahmen mit den Pflichten aus Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 1999⁷⁴⁹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Es stellt das Informationsmaterial zur Verfügung.
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