2 In den Pflichtenkreis sind insbesondere jene Liegenschaften einzubeziehen, von denen dem zu verbauenden Gewässer Wasser zufliesst.
§ 47 c) Verteilungsgrundsätze
1 Bei der Verteilung der Lasten innerhalb des Pflichtenkreises sind der Wert der belasteten Sache, die bestehenden Wuhrpflichten, die Gefahren sowie die Vor- teile und Interessen zu berücksichtigen.
2 Für ein Grundstück, das in mehrere Bachperimeter einbezogen ist und deshalb im Verhältnis zu seinem Wert oder Ertrag unzumutbar belastet wird, ist die Schatzung in jedem Perimeter angemessen, jedoch höchstens auf die Hälfte, herabz usetzen.
§ 48 62
§ 49 63 5. Verfahren
b) Entscheid über die Verbauung
1 Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach Vorlage eines rechtskräftig bewilligten Bauprojekts über die Ausführung von subventionsberechtigten Ver- bauungen, welche in der Progr ammvereinbarung mit dem Bund enthalten sind, und sichert den finanziellen Beitrag zu.
2 Der Regierungsrat kann auch die Ausführung von weitergehenden oder unvor- hergesehenen Verbauungen, die nicht Bestandteil der Programmvereinbarung mit dem Bund sind, bewi lligen und dafür finanzielle Beiträge zus ichern.
§ 50 64 b) Festlegung des Pflichtenkreises, Veranlagung
1 Die Festlegung des Pflichtenkreises, die Ausmittlung des einzubeziehenden Perimeterkapitals sowie die Veranlagung der Pflichtigen obliegen dem Bezirks- rat. Er kann die Veranlagung der Kommission oder der Verwaltung übertragen.
auch gegen die Veranlagung bei der verfügenden Behörde Einsprache erhe ben. Der Einspracheentscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspfl e- gegesetzes durch Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden.
§ 51 65 6. Wuhrkorporationen
a) Errichtung
1 Die Perimeterpflichtigen eines Verbauungsprojektes bilden eine Wuhrkorpo- rat ion.
2 Die Gründung der Wuhrkorporation wird vom Bezirksrat eingeleitet. Im übrigen gelten für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt sinngemäss die Bes t- immungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch über die Flurgenossen- schaften. Die Gründung kommt ohne Rücksicht auf das Ausmass des einbezoge- nen Bodens zustande, wenn ihr mehr als die Hälfte der an der Beschlus sfassung mitwirkenden Perimeterpflichtigen zustimmt.
§ 52 b) Rechtsnatur und Aufgaben
1 Die Wuhrkorporationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Sie führen unter Aufsicht der Bezirksräte die notwendigen Bau- und Unter- haltsarbeiten durch. Für die Vergebung und Ausführung von Arbeits - und Lief e- rungs aufträgen gelten die kantonalen Submissionsvorschriften.
§ 53 66 c) Ersatzvornahme
1 Kommt die Gründung einer Wuhrkorporation nicht zustande, oder verweigern die Organe einer Wuhrkorporation die ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Pflich- ten, so übernimmt der Bezirksrat alle den Perimeterpflichtigen zufallenden Aufgaben, namentlich die Projektierung, di e Krediterteilung, die Bauausführung und die A brechnung.
2 Sämtliche dadurch dem Bezirk entstehende Kosten, einschliesslich der Bau- zinsen und des Verwaltungsaufwands, gehen zu Lasten der Perimeterpflichtigen und werden vom Bezirksrat auf Grund des Lastenverzeichnisses eingez ogen.
3 Die Wuhrkorporationen sind verpflichtet, dem Regierungsrat die für die Pr o- grammvereinbarung erforderlichen Grundlagen vorzulegen. Bei Verletzung der Mitwi rkungspflicht können Subventionen teilweise oder ganz gestrichen werden.
§ 54 d) Vorsorgliche Massnahmen
Die gleichen Befugnisse hat der Bezirksrat im Einvernehmen mit dem Regi e- rungsrat und allenfalls den Organen der Wuhrkorporation, wenn dringende Ver- bauungs - oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden müssen, um eine unmittel - bar drohende Gefahr abzuwenden, oder wenn die Behebung von Hochwasser- schäden dringend erforderlich ist.