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    Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung (181.131)
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    CH - ZH
    - gemeinden richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in de n Kirchgemeinden.
    5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche A. Beitrag an die Zentralkasse Berechnung (§§
    43 und
    44 lit. a FiVO)

    § 22.

    14 Der Netto-Kirchensteuerertra g einer Kirchgemeinde ent
    - spricht dem Gesamtertrag der Kirchensteuern der natürlichen und juristischen Personen innerhalb eines Kalenderjahres abzüglich der Aufwendungen für den Steuerbezu g und von Steuerrückerstattungen an die Steuerpflichtigen im betr effenden Kalenderjahr. Wertberich
    - tungen auf Steuerforderungen werden nicht berücksichtigt. Fälligkeit, Verzugszins (§
    44 lit. c FiVO)

    § 23.

    1 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden den Beitrag an die Zentralkasse bis 31 . Juli des laufenden Ja hres in Rechnung. Der Beitrag wird je zu einem Viertel am 31. Januar, 30. April, 31. Juli und
    31. Oktober des Folgejahres zur Zahlung fällig.
    2 Die Kirchgemeinden übe rweisen den Beitra g binnen zehn Tagen nach Eintritt der Fälligkeit auf da s vom Kirchenrat bezeichnete Konto.
    3 Leistet eine Kirchgemeinde den Beitrag nicht termingerecht, so kann der Kirchenrat einen Ve rzugszins von 5% erheben. B. Budget Inhalt

    § 24.

    1 Das Budget der Zentra lkasse gliedert sich in eine Erfolgs
    - rechnung und eine Investitionsrechnung.
    2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in einen Teil nach den Hand
    - lungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung
    7 und einen Teil entsprechend der Aufbauor ganisation der Landeskirche.
    7 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
    181.131
    3 Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben. Aufw and und Ertrag werden separat ausgewiesen. Einlagen in Fonds und Entnahmen aus Fonds werden nicht eingerechnet.
    4 Der Budgetkredit der Investiti onsrechnung umfasst die Investi tionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
    Noch nicht
    beschlossene
    Vorhaben

    § 25.

    Haben die Stimmberechtigten oder die Kirchensynode zum Zeitpunkt der Budgetierung ein be stimmtes voraussehbares Vorhaben noch nicht beschlossen, werden di e entsprechenden Positionen ins Budget aufgenommen.
    Budgetbindung

    § 26.

    1 Budgetkredite dürfen nur für Aufwendungen jener Kos tenstelle verwendet werden, für die sie vorgesehen sind.
    2 Minderertrag und Mehraufwand so wie höhere Investitionsausga ben sind innerhalb des Budgetkred its einer Abteilung der Gesamt kirchlichen Dienste zu kompensieren.
    14
    Fehlender
    Budgetbeschluss
    49 Abs. 3
    FiVO)

    § 27.

    Unerlässliche Ausgaben gemäss §
    49 Abs.
    3 FiVO sind ins besondere: a. der Personalaufwand für besteh ende Arbeitsverhältnisse und für die Wiederbesetzung vakanter Ste llen, einschliesslich der Ausgaben für den Teuerungsausgleich un d für individuelle Lohnerhöhungen, b. Ausgaben, für die aufgrund von §
    51 Abs. 1 lit. a–c FiVO eine Kre ditüberschreitung bewi lligt werden könnte, c. Ausgaben für laufende Projekte, d. Ausgaben zufolge Verwendung ei nes Verpflichtungskredits gemäss Art. 215 lit. b der Kirchenordnung
    7 , e. weitere Ausgaben, wenn ohne ih re Vornahme gegen den Grund satz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.
    Nachtragskredit
    50 FiVO)

    § 28.

    1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar: a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs, b. die geprüften und die vorg enommenen Kompensationen.
    2 Der Nachtragskredit er höht den Budgetkredit.
    3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser vom Kirchenrat spätestens mit dem Nachtragskredit beschlossen oder der Kirchen synode beantragt werden.
    4 Reicht ein Budgetkredit der Erfo lgsrechnung nicht aus, weil Er träge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist kein Nach tragskredit erfor derlich.
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    181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Kredit überschreitung (§
    51 FiVO)

    § 29.

    1 Die Kreditüberschreitung erhö ht den Budgetkredit nicht.
    2 Reicht ein Budgetkredit der Erfo lgsrechnung nicht aus, weil Er
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