- gemeinden richtet sich nach der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in de n Kirchgemeinden.
5. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche A. Beitrag an die Zentralkasse Berechnung (§§
43 und
44 lit. a FiVO)
§ 22.
14 Der Netto-Kirchensteuerertra g einer Kirchgemeinde ent
- spricht dem Gesamtertrag der Kirchensteuern der natürlichen und juristischen Personen innerhalb eines Kalenderjahres abzüglich der Aufwendungen für den Steuerbezu g und von Steuerrückerstattungen an die Steuerpflichtigen im betr effenden Kalenderjahr. Wertberich
- tungen auf Steuerforderungen werden nicht berücksichtigt. Fälligkeit, Verzugszins (§
44 lit. c FiVO)
§ 23.
1 Der Kirchenrat stellt den Kirchgemeinden den Beitrag an die Zentralkasse bis 31 . Juli des laufenden Ja hres in Rechnung. Der Beitrag wird je zu einem Viertel am 31. Januar, 30. April, 31. Juli und
31. Oktober des Folgejahres zur Zahlung fällig.
2 Die Kirchgemeinden übe rweisen den Beitra g binnen zehn Tagen nach Eintritt der Fälligkeit auf da s vom Kirchenrat bezeichnete Konto.
3 Leistet eine Kirchgemeinde den Beitrag nicht termingerecht, so kann der Kirchenrat einen Ve rzugszins von 5% erheben. B. Budget Inhalt
§ 24.
1 Das Budget der Zentra lkasse gliedert sich in eine Erfolgs
- rechnung und eine Investitionsrechnung.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in einen Teil nach den Hand
- lungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 der Kirchenordnung
7 und einen Teil entsprechend der Aufbauor ganisation der Landeskirche.
7 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung
181.131
3 Der Budgetkredit der Erfolgsrechnung wird als Saldo zwischen Aufwand und Ertrag angegeben. Aufw and und Ertrag werden separat ausgewiesen. Einlagen in Fonds und Entnahmen aus Fonds werden nicht eingerechnet.
4 Der Budgetkredit der Investiti onsrechnung umfasst die Investi tionsausgaben. Die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
Noch nicht
beschlossene
Vorhaben
§ 25.
Haben die Stimmberechtigten oder die Kirchensynode zum Zeitpunkt der Budgetierung ein be stimmtes voraussehbares Vorhaben noch nicht beschlossen, werden di e entsprechenden Positionen ins Budget aufgenommen.
Budgetbindung
§ 26.
1 Budgetkredite dürfen nur für Aufwendungen jener Kos tenstelle verwendet werden, für die sie vorgesehen sind.
2 Minderertrag und Mehraufwand so wie höhere Investitionsausga ben sind innerhalb des Budgetkred its einer Abteilung der Gesamt kirchlichen Dienste zu kompensieren.
14
Fehlender
Budgetbeschluss
(§
49 Abs. 3
FiVO)
§ 27.
Unerlässliche Ausgaben gemäss §
49 Abs.
3 FiVO sind ins besondere: a. der Personalaufwand für besteh ende Arbeitsverhältnisse und für die Wiederbesetzung vakanter Ste llen, einschliesslich der Ausgaben für den Teuerungsausgleich un d für individuelle Lohnerhöhungen, b. Ausgaben, für die aufgrund von §
51 Abs. 1 lit. a–c FiVO eine Kre ditüberschreitung bewi lligt werden könnte, c. Ausgaben für laufende Projekte, d. Ausgaben zufolge Verwendung ei nes Verpflichtungskredits gemäss Art. 215 lit. b der Kirchenordnung
7 , e. weitere Ausgaben, wenn ohne ih re Vornahme gegen den Grund satz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.
Nachtragskredit
(§
50 FiVO)
§ 28.
1 Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar: a. die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs, b. die geprüften und die vorg enommenen Kompensationen.
2 Der Nachtragskredit er höht den Budgetkredit.
3 Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser vom Kirchenrat spätestens mit dem Nachtragskredit beschlossen oder der Kirchen synode beantragt werden.
4 Reicht ein Budgetkredit der Erfo lgsrechnung nicht aus, weil Er träge tiefer als budgetiert ausfallen, so ist kein Nach tragskredit erfor derlich.
8
181.131 Vollzugsverordnung zur Finanzverordnung Kredit überschreitung (§
51 FiVO)
§ 29.
1 Die Kreditüberschreitung erhö ht den Budgetkredit nicht.
2 Reicht ein Budgetkredit der Erfo lgsrechnung nicht aus, weil Er