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    DE - Deutsches Bundesrecht
    b) die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
    c) die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
    d) die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
    e) die veranschlagten Ausgaben,
    f) die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
    g) die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
    h) der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
    i) der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
    (3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.
    (4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

    § 82 Kassenmäßiger Abschluß

    In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:
    1.
    a) die Summe der Ist-Einnahmen,
    b) die Summe der Ist-Ausgaben,
    c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
    d) die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
    e) das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
    2.
    a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,
    b) die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
    c) der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

    § 83 Haushaltsabschluß

    In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
    1.
    a) das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
    b) das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
    2.
    a) die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
    b) die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
    c) der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
    d) das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
    e) das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
    3. die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2.

    § 84 Abschlußbericht

    Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.

    § 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung

    Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
    1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
    2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
    3. den Jahresabschluß bei Bundesbetrieben,
    4. die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen,
    5. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen.
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