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    Gesundheitsgesetz (901)
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    CH - BL
    1 Die kantonale Gesundheitsförderung und Prävention hat folgende Aufgaben:
    a. Sie unterstützt die Behörden von Kanton und Gemeinden sowie private Organisationen und Fachleute darin, im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Ge - sundheit der Einwohnerinnen und Einwohner zu verbessern und Lebens - bedingungen zu schaffen, die der Gesundheit zuträglich sind.
    b. Sie unterstützt die Menschen darin, für sich selbst und für andere zu sor - gen und selber Entscheidungen über die eigenen Lebensumstände zu fällen.
    c. * Sie fördert Massnahmen, die Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten ein gesundes Aufwachsen ermöglichen und die Eltern in ihrer Erzie - hungsaufgabe begleiten.
    d. * Sie fördert Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Selbständig - keit der älteren Bevölkerung.
    2 Der Kanton erfüllt diese Aufgaben durch:
    a. Information, Beratung und Begleitung von Behörden, privaten Organisa - tionen und Fachleuten sowie durch Information der Bevölkerung;
    b. Entwicklung und Bereitstellung von Angeboten, Aktionsprogrammen und Projekten in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Zielgruppen;
    c. Bereitstellung von niederschwelligen Angeboten der Kinder-, Jugend- und Elternhilfe;
    d. Koordination und Vernetzung der Aktivitäten im Bereich Gesundheitsför - derung und Prävention im Kanton.

    § 59 Aufgaben der Gemeinden

    1 Die Gemeinden sorgen für Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem Zuständigkeitsbereich.
    2 Sie koordinieren Angebote, Aktivitäten und Projekte auf kommunaler Ebene und arbeiten mit dem Kanton zusammen.

    § 60 Mütter- und Väterberatung

    1 Die Mütter- und Väterberatung bietet Müttern und Vätern eine niederschwelli - ge Beratung zu Fragen der gesunden körperlichen, emotionalen, seelischen und geistigen Entwicklung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren und stärkt sie dabei in ihrer Aufgabe als Mutter und Vater.
    2 Die Gemeinden sorgen für die Mütter- und Väterberatung und stellen dazu qualifiziertes Personal ein. Sie können diese Aufgabe an eine geeignete In - stitution übertragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
    7.3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

    § 61 Grundsatz

    1 Der Kanton trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes die nöti - gen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämp - fen. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

    § 62 * Zwangsabsonderung

    1 Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, dürfen nötigenfalls gegen ihren Willen von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt zur Absonderung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder dort zu - rückbehalten werden.
    2 Die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei für - sorgerischer Unterbringung gelten sinngemäss, ausgenommen diejenigen über die Begutachtung.

    § 63 Massnahmekosten, Erwerbsausfall, Untersuchungskosten

    1 Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person im Nachhinein als nicht ansteckend, so leistet der Kanton einen Beitrag an die Massnahmekosten.
    2 Erleiden dieselben Personen durch Arbeitsunterbruch infolge angeordneter Massnahmen einen Erwerbsausfall, so kann ihnen der Kanton eine Entschädi - gung ausrichten.
    3 Angeordnete mikrobiologische und serologische Untersuchungen gehen zu - lasten des Kantons, sofern es sich nicht um Pflichtleistungen der Krankenversi - cherung handelt.

    § 64 Impfungen

    1 Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.
    2 Der Regierungsrat kann Impfungen für obligatorisch erklären, soweit dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.

    § 65 Erregerfördernde Betriebe und Anlagen

    1 Für Betriebe und Anlagen, die das Wachstum und die Verbreitung von Krank - heitserregern fördern oder die für die Öffentlichkeit gesundheitsgefährdend sein könnten, kann der Regierungsrat eine Melde- und Kontrollpflicht einführen und Betriebsstandards erlassen.
    2 Ergeben die Kontrollen eine wahrscheinliche Gefährdung durch Krankheitser - reger, können zu deren Beseitigung Sanierungsmassnahmen angeordnet wer - den. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808

    § 66 Bäder und ähnliche Anlagen

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