1 Die kantonale Gesundheitsförderung und Prävention hat folgende Aufgaben:
a. Sie unterstützt die Behörden von Kanton und Gemeinden sowie private Organisationen und Fachleute darin, im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Ge - sundheit der Einwohnerinnen und Einwohner zu verbessern und Lebens - bedingungen zu schaffen, die der Gesundheit zuträglich sind.
b. Sie unterstützt die Menschen darin, für sich selbst und für andere zu sor - gen und selber Entscheidungen über die eigenen Lebensumstände zu fällen.
c. * Sie fördert Massnahmen, die Kindern, Jugendlichen und Adoleszenten ein gesundes Aufwachsen ermöglichen und die Eltern in ihrer Erzie - hungsaufgabe begleiten.
d. * Sie fördert Massnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Selbständig - keit der älteren Bevölkerung.
2 Der Kanton erfüllt diese Aufgaben durch:
a. Information, Beratung und Begleitung von Behörden, privaten Organisa - tionen und Fachleuten sowie durch Information der Bevölkerung;
b. Entwicklung und Bereitstellung von Angeboten, Aktionsprogrammen und Projekten in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Zielgruppen;
c. Bereitstellung von niederschwelligen Angeboten der Kinder-, Jugend- und Elternhilfe;
d. Koordination und Vernetzung der Aktivitäten im Bereich Gesundheitsför - derung und Prävention im Kanton.
§ 59 Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen für Gesundheitsförderung und Prävention in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2 Sie koordinieren Angebote, Aktivitäten und Projekte auf kommunaler Ebene und arbeiten mit dem Kanton zusammen.
§ 60 Mütter- und Väterberatung
1 Die Mütter- und Väterberatung bietet Müttern und Vätern eine niederschwelli - ge Beratung zu Fragen der gesunden körperlichen, emotionalen, seelischen und geistigen Entwicklung ihres Kindes in den ersten Lebensjahren und stärkt sie dabei in ihrer Aufgabe als Mutter und Vater.
2 Die Gemeinden sorgen für die Mütter- und Väterberatung und stellen dazu qualifiziertes Personal ein. Sie können diese Aufgabe an eine geeignete In - stitution übertragen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808
7.3 Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
§ 61 Grundsatz
1 Der Kanton trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes die nöti - gen Massnahmen, um übertragbare Krankheiten des Menschen zu bekämp - fen. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.
§ 62 * Zwangsabsonderung
1 Personen, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten können, dürfen nötigenfalls gegen ihren Willen von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt zur Absonderung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder dort zu - rückbehalten werden.
2 Die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei für - sorgerischer Unterbringung gelten sinngemäss, ausgenommen diejenigen über die Begutachtung.
§ 63 Massnahmekosten, Erwerbsausfall, Untersuchungskosten
1 Erweist sich eine Kontaktperson oder eine auf Kontakt oder Ausscheidung verdächtige Person im Nachhinein als nicht ansteckend, so leistet der Kanton einen Beitrag an die Massnahmekosten.
2 Erleiden dieselben Personen durch Arbeitsunterbruch infolge angeordneter Massnahmen einen Erwerbsausfall, so kann ihnen der Kanton eine Entschädi - gung ausrichten.
3 Angeordnete mikrobiologische und serologische Untersuchungen gehen zu - lasten des Kantons, sofern es sich nicht um Pflichtleistungen der Krankenversi - cherung handelt.
§ 64 Impfungen
1 Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.
2 Der Regierungsrat kann Impfungen für obligatorisch erklären, soweit dies vom Bundesrecht vorgesehen ist.
§ 65 Erregerfördernde Betriebe und Anlagen
1 Für Betriebe und Anlagen, die das Wachstum und die Verbreitung von Krank - heitserregern fördern oder die für die Öffentlichkeit gesundheitsgefährdend sein könnten, kann der Regierungsrat eine Melde- und Kontrollpflicht einführen und Betriebsstandards erlassen.
2 Ergeben die Kontrollen eine wahrscheinliche Gefährdung durch Krankheitser - reger, können zu deren Beseitigung Sanierungsmassnahmen angeordnet wer - den. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0808