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    CH - Bundesblatt

    Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

    Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
    vom 28. Mai 2024
    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
    gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
    verfügt:
    Das Pflanzenschutzmittel
    Helicovex (W 6879, 0,0125 % Helicoverpa armigera-NPV. HearNPV)
    wird, befristet bis zum 30. September 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
    Bewilligte Anwendungen:
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    Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
    Gemüsebau
    Mais, Zuckermais Bauwollkapseleule Aufwandmenge: 0,2 l/ha Wartefrist: 7 Tage 1, 2
    Auflagen für den Einsatz1 3 Behandlungen pro Generation.2 Applikationsintervall: alle 8 Sonnentage (bedeckte Tage gelten als halbe Sonnentage).
    Entzug der aufschiebenden Wirkung
    Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
    ¹ SR 916.161
    ² SR 172.021
    Rechtsmittelbelehrung
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
    28. Mai 2024 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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