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    BBl 2024 1398
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    CH - Bundesblatt

    Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

    Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
    vom 18. Juni 2024
    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
    gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
    verfügt:
    Den Pflanzenschutzmitteln
    Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid)
    Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid)
    Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid)
    Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid)
    ist, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
    Bewilligte Anwendungen:
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    Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
    Gemüsebau
    Rosenkohl Weisse Fliegen (Mottenschildläuse) Dosierung: 0.25 kg/ha Bei Befallsbeginn Wartefrist: 21 Tage 1, 2, 3, 4, 5, 6
    Auflagen für den Einsatz1 Max. 2 Anwendungen pro Kultur im Abstand von mindestens 20 Tagen.2 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Anwendung im geschlossenen Gewächshaus sofern keine Bestäuber zugegen sind.3 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.4 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 3 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.5 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 1 Punkt reduziert werden.6 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.
    Entzug der aufschiebenden Wirkung
    Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
    ¹ SR 916.161
    ² SR 172.021
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