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    Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (0.232.142.21)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    e) falls ein Vertreter des Antragstellers bestellt ist, Angaben zur Person nach Massgabe der Regel 41 Absatz 2 d).
    ⁵⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 13 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 21. Okt. 2008, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 2539 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes.

    Regel 93 Vorrang des Einspruchsverfahrens

    (1)  Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf gilt als nicht eingereicht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Einspruchsverfahren in Bezug auf das Patent anhängig ist.
    (2)  Ist im Zeitpunkt der Einlegung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent ein Beschränkungsverfahren in Bezug auf dieses Patent anhängig, so stellt die Prüfungsabteilung das Beschränkungsverfahren ein und ordnet die Rückzahlung der Beschränkungsgebühr an. Hat der Antragsteller die in Regel 95 Absatz 3 erster Satz genannte Gebühr bereits entrichtet, so wird deren Rückzahlung ebenfalls angeordnet.

    Regel 94 Verwerfung des Antrags als unzulässig

    Stellt die Prüfungsabteilung fest, dass der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf des europäischen Patents nicht den Erfordernissen der Regel 92 entspricht, so fordert sie den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft sie den Antrag als unzulässig.

    Regel 95 Entscheidung über den Antrag

    (1)  Ist ein Antrag auf Widerruf zulässig, so widerruft die Prüfungsabteilung das Patent und teilt dies dem Antragsteller mit.
    (2)  Ist ein Antrag auf Beschränkung zulässig, so prüft die Prüfungsabteilung, ob die geänderten Patentansprüche gegenüber den Ansprüchen in der erteilten oder im Einspruchs- oder Beschränkungsverfahren geänderten Fassung eine Beschränkung darstellen und den Artikeln 84 und 123 Absätze 2 und 3 genügen. Entspricht der Antrag nicht diesen Erfordernissen, so gibt die Prüfungsabteilung dem Antragsteller einmal Gelegenheit, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Patentansprüche und gegebenenfalls die Beschreibung und Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.
    (3)  Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die Prüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Absatz 3 erster Satz ist entsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig vor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent.⁵⁹
    (4)  Unterlässt es der Antragsteller, auf die Mitteilung nach Absatz 2 rechtzeitig zu antworten oder kann dem Antrag auf Beschränkung nicht stattgegeben werden, oder nimmt der Antragsteller die nach Absatz 3 erforderlichen Handlungen nicht rechtzeitig vor, so weist die Prüfungsabteilung den Antrag zurück.
    ⁵⁹ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 26. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2012 ( AS 2011 3303 ).

    Regel 96 Inhalt und Form der geänderten europäischen Patentschrift

    Die geänderte europäische Patentschrift enthält die Beschreibung, Patentansprüche und Zeichnungen in der geänderten Fassung. Regel 73 Absätze 2 und 3 und Regel 74 sind anzuwenden.
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