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    Schweizerisches Zivilgesetzbuch (210)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Behauptet ein Ehegatte, dass ein Vermögenswert nicht zum Gesamtgute gehöre, so ist er hiefür beweispflichtig.
    II. Verwaltung und Verfügungsbefugnis
    1. Verwaltung
    Art. 216
    ¹ Der Ehemann verwaltet das Gesamtgut.
    ² Die Kosten der Verwaltung trägt das Gesamtgut.
    ³ Der Ehefrau steht die Verwaltung insoweit zu, als sie zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft berechtigt ist.
    2. Verfügungsbefugnis
    Art. 217
    ¹ Zu Verfügungen über Vermögenswerte des Gesamtgutes bedarf es einer Erklärung der beiden Ehegatten oder der Einwilligung des einen zur Verfügung des andern, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt.
    ² Dritte dürfen jedoch diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie mangelt, oder sofern die Vermögenswerte nicht für jedermann als zum Gesamtgute gehörig erkennbar sind.
    Art. 218
    ¹ Zur Ausschlagung von Erbschaften bedarf ein Ehegatte während der Ehe der Einwilligung des andern.
    ² Gegen die Verweigerung kann er die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde anrufen.
    III. Haftung
    1. Schulden des Ehemannes
    Art. 219
    Der Ehemann ist persönlich und mit dem Gesamtgute haftbar:
    1. für die vorehelichen Schulden beider Ehegatten;
    2. für die Schulden, die sich aus der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft durch die Ehefrau ergeben;
    3. für alle andern Schulden, die während der Ehe durch ihn oder zu Lasten des Gesamtgutes durch die Ehefrau begründet werden.
    2. Schulden der Ehefrau
    Art. 220
    ¹ Neben dem Gesamtgute haftet die Ehefrau persönlich:
    1. für ihre vorehelichen Schulden;
    2. für die Schulden, die sie mit Einwilligung des Ehemannes oder bei Verpflichtungen zu seinen Gunsten mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde begründet;
    3. für die Schulden, die aus dem regelmässigen Betriebe ihres Berufes oder Gewerbes entstehen;
    4. für die Schulden aus Erbschaften, die auf sie übergehen;
    5. für die Schulden aus unerlaubten Handlungen.
    ² Für die Schulden, die von ihr oder dem Ehemanne für den gemeinsamen Haushalt eingegangen werden, haftet sie, soweit das Gesamtgut nicht ausreicht.
    ³ Für die andern Schulden des Gesamtgutes ist sie nicht persönlich haftbar.
    Art. 221
    ¹ Die Ehefrau ist während und nach der Ehe nur mit dem Werte ihres Sonderguts verpflichtet:
    1. für die Schulden, die sie aus Sondergutsschulden begründet;
    2. für die Schulden, die sie ohne Einwilligung des Ehemannes begründet;
    3. für die Schulden, die sie in Überschreitung ihrer Befugnis zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet.
    ² Vorbehalten bleiben die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.
    3. Zwangsvollstreckung
    Art. 222
    Während der Dauer der Gütergemeinschaft geht die Zwangsvollstreckung für die Schulden, für die das Gesamtgut haftet, gegen den Ehemann.
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