§§ 27
und
28
bekannt zu geben.
§ 13 Berücksichtigung besonderer Belange behinderter Menschen
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des behinderten Menschen in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
§ 14 Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zugelassen, wer zu Beginn der Prüfung Schülerin oder Schüler der Berufsfachschule für Gesundheit ist.
(2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer ohne Erfolg am Praktikum nach
§ 8
teilgenommen hat. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler in schriftlicher Form mitgeteilt.
§ 15 Festlegung des praktischen und des schriftlichen Prüfungsfaches im fachrichtungsbezogenen Lernbereich und der Form der Prüfung
(1) Am Ende des ersten Schulhalbjahres legt die Schule fest,
1.
welches Unterrichtsfach des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs praktisches Prüfungsfach nach
§ 18 Abs. 1
und schriftliches Prüfungsfach nach
§ 19 Abs. 1 Nr. 4
werden soll,
2.
ob die Prüfung in den Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs als praktische und schriftliche Prüfung oder als kombinierte Prüfung nach
§ 20
durchgeführt werden soll oder
3.
ob die Prüfung ganz oder teilweise durch eine Projektarbeit nach
§ 21
ersetzt werden soll.
(2) Die Entscheidung über die Festlegungen zur praktischen und zur schriftlichen Prüfung und über die Form der Prüfung in den Fächern des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs wird den Prüflingen unverzüglich zur Kenntnis gegeben.
§ 16 Vornoten der Prüfungsfächer
Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach
§ 4 Abs. 3
geprüft werden.