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    Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte 2011
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    DE - Landesrecht Bremen

    12.4

    Haushaltsvorbehalt

    Die schwer vorhersehbare konjunkturelle Entwicklung kann dazu führen, dass der Senat aufgrund der Einnahmen-/Ausgabenentwicklung im Vollzug des Haushaltsjahres 2011 Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne des

    § 41 LHO

    beschließen wird. Insofern kann eine zwingend notwendige haushaltswirtschaftliche Sperre der Ausgaben bzw. die Kürzung der Ausgaben durch die Inanspruchnahme der Planungsreserve nicht ausgeschlossen werden. Für diesen Fall können die Zuwendungsausgaben nicht unberührt bleiben. Daher ist der Zuwendungsbescheid/-vertrag mit einem haushaltswirtschaftlichen Vorbehalt zu versehen.
    Generell, d.h. in allen Zuwendungsbescheiden/-verträgen ist folgender Vorbehalt aufzunehmen:
    „Aus der Gewährung der Zuwendung kann nicht auf eine künftige Förderung, insbesondere auch nicht im bisherigen Umfange, geschlossen werden. Dieses Finanzierungsrisiko ist bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten.“
    Darüber hinaus ist bei institutionellen Förderungen bzw. sich wiederholenden Projektförderungen mit einer Zuwendungshöhe von mehr als 100.000 € folgender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen:
    In Zuwendungsbescheiden ist folgende Regelung aufzunehmen:
    „Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn sie sich aus haushaltswirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen sieht.“
    Für Zuwendungsverträge ist folgende Regelung aufzunehmen:
    „Der Zuwendungsgeber behält sich die jederzeitige Aufhebung dieses Vertrages für den Fall vor, dass er sich aus haushaltswirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen sieht.“
    Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nach § 36 Abs. 2 Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein solcher Widerrufsvorbehalt ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn der Zuwendungsnehmer im Falle der Durchsetzung des Widerrufsvorbehalts den mit der Zuwendung beabsichtigten Zweck nicht mehr erfüllen würde. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Interesse der Freien Hansestadt Bremen an der Realisierung des Zuwendungszweckes höher zu bewerten ist als ihr Interesse an der Durchsetzung des haushaltswirtschaftlichen Widerrufsvorbehalts. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
    Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerruf nur für die Zukunft zulässig ist. Sollte die Bewilligungsbehörde die Bewilligung während der Geltungsdauer des Zuwendungsbescheides widerrufen bzw. während der Laufzeit des Zuwendungsvertrages aufheben, wird sich der Widerruf bzw. die Aufhebung nicht auf Teile der Zuwendung erstrecken, für die der Zuwendungsempfänger im Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsbescheides/-vertrages Rechtsverpflichtungen eingegangen ist.

    12.5

    Kennzahlen

    In geeigneten Fällen ist in den Zuwendungsbescheiden/-verträgen die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers aufzunehmen, die für Zwecke des Produktgruppenhaushalts oder Gender-Budgeting erforderlichen Angaben rechtzeitig und nachprüfbar mitzuteilen (beispielsweise monatliche Angaben zu Produktmengen). Die für das Gender-Budgeting erforderliche Datenerhebung ist im Sinne der Beschlüsse des Senats vom 17. November 2009 und 21. September 2010 unverzüglich zu beginnen
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    Die Bewilligungsbehörde kann ggf. die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung von der Erfüllung dieser Mitteilungspflichten abhängig machen.
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