Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Flüchtlings- und Wohnungslosenhilfe, der Alten- und Behindertenhilfe sowie der Drogen- und Suchthilfe
25.
Personal, das die Notversorgung in Kita sichert
26.
Personal an Schulen
27.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
28.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
29.
Performa Nord
30.
den Ziffern 1 bis 29 entsprechende Einrichtungen anderer Bundesländer und Kommunen
31.
Einrichtungen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen sowie die Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen notwendig ist.
Abschnitt 3: Kritische Infrastruktur
1.
Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall): z.B. Hansewasser, Bremer Stadtreinigung, SWB/Wesernetz, Kraftstoffversorgung (HGM Energy)
2.
Transport und Verkehr
3.
Bremischer Deichverband am rechten Weserufer
4.
Bremischer Deichverband am linken Weserufer
5.
Ernährung: Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Landwirtschaft und Gartenbau, inkl. Zulieferung, Logistik
6.
Informationstechnik und Telekommunikation
7.
Finanz- und Versicherungswesen: Banken, Börsen, Versicherungen, Sozialversicherungen, Sozialtransfers, Finanzdienstleister
8.
Medien und Kultur: Rundfunk (Fernsehen und Radio), gedruckte und elektronische Presse, Kulturgut, symbolträchtige Bauwerke
9.
bremenports GmbH & Co. KG
10.
Lotsenbrüderschaften und Lotsenversetzbetrieb im Hafen und auf der Weser
11.
EUROGATE Technical Services im Überseehafengebiet)
12.
Fischereihafenbetriebsgesellschaft
13.
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH
14.
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung, WFB, Messe Bremen
15.
Flughafen Bremen GmbH
16.
Tankstellen
17.
Bestatterinnen und Bestatter
18.
Immobilien Bremen und Seestadt Immobilien Bremerhaven
19.
stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen für Erziehung)
20.
Anwaltschaft
II. Ausnahme von der Regelung der
§§ 1
und
2
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unter Ziffer I. Abschnitte 1 bis 3 genannten Behörden und Betriebe werden gemäß
§ 4
Absatz 2 Satz 2 dieser Verordnung von der Regelung der
§§ 1
und
2
dieser Verordnung ausgenommen, soweit sie ausdrücklich durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber benannt werden.
Einzelansicht
Seitenanfang