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    Rundschreiben des Senators für Finanzen Nr. 3d/2021 - Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 19 Absatz 2 der Bremischen Urlaubsverordnung

    unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltend gemacht werden.

    VII.

    Schließung von Kindertagesstätten/Schulen sowie Pflegediensten und Betreuungseinrichtungen
    Werden Kindertagesstätten oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, so müssen in vielen Fällen die Eltern die Betreuung der Kinder übernehmen und können die Arbeitsleistung nicht an ihrem Arbeitsplatz erbringen. Die Betreuung des eigenen Kindes zu gewährleisten betrifft die Risikosphäre der Beschäftigten. Folglich müssen die Eltern bei der Schließung von Kindertagesstätten und Schulen im Bedarfsfall Urlaub und/oder Freizeitausgleich beantragen.
    In Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen jedoch am 10. März 2020 beschlossen, dass Beschäftigten, die aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kindertagesstätten die Betreuung ihrer minderjährigen Kinder sicherstellen müssen und eine anderweitige Betreuung nicht gewährleisten können, im erforderlichen Umfang Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung bzw. der Besoldung gewährt wird. Mithin sind die Beschäftigten nicht auf Ansprüche nach § 56 IFSG verwiesen. Die Beschäftigten haben allerdings vor der Inanspruchnahme von Sonderurlaub ihre erworbenen Mehrarbeitsstunden nach den vorstehenden Maßgaben dieses Rundschreibens einzusetzen. Zudem sind vor der Gewährung von Sonderurlaub auch im Betreuungsfall die durch die jeweilige Dienststelle geschaffenen Möglichkeiten des mobilen Arbeitens (Home-Office) in Anspruch zu nehmen. Bei der Gewährung von Sonderurlaub haben die Dienststellen wie auch bei der Entscheidung über die Gewährung von Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich zu berücksichtigen, dass die Funktionsfähigkeit der einzelnen Dienststelle sichergestellt bleiben muss. Diese Regelungen gelten bis auf weiteres auch während der Phase des ab dem 16. Dezember verordneten Lockdowns, sofern diese nicht die Schulferien oder die Schließzeit der jeweiligen Kindertagesstätten betrifft, sondern lediglich die Präsenzpflicht für die Kinder und Jugendlichen ausgesetzt wird.
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