Anleitung zur Durchführung der Anlagenbuchhaltung
Anleitung zur Durchführung der Anlagenbuchhaltung
Anleitung zur Durchführung der Anlagenbuchhaltung
Geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30.11.2021
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Einleitung
Die Inventarisierung der Neuzugänge des beweglichen Anlagevermögens ist von allen Verwaltungseinheiten unter Beachtung der neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen des §2b UStG durchzuführen, die nach
§73 Landeshaushaltsordnung
(LHO) zum Führen eines Vermögensnachweises verpflichtet sind und Buchungen in den SAP-Buchungskreisen 1200, 1300 oder in einem kameral buchenden Sonderhaushalt vornehmen. In den Verwaltungsvorschriften (
VV-LHO
) zu dieser Bestimmung ist unter Punkt 3 aufgeführt, dass die genannten Gegenstände von den für die Verwaltung zuständigen Dienststellen bestandsmäßig nachzuweisen sind. (Hinweis: Für Bücherverzeichnisse siehe
VV-LHO
zu § 73 Anlage zu Nr. 3.2).
Die Anlagenbuchhaltung wird grundsätzlich von dezentraler Stelle in den jeweiligen Dienststellen eigenverantwortlich wahrgenommen. Um zu gewährleisen, dass die notwendigen Daten vollständig erfasst werden, ist die Erfassung der anlagenbuchhaltungs-relevanten Buchungen in SAP
zeitnah
und vor allem
im selben Geschäftsjahr
des Geschäftsvorfalls vorzunehmen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass Anlagenabgänge ebenso zu berücksichtigen sind.
Die Vorgaben für die Bewertung und Erfassung im Bereich der Anlagenbuchhaltung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung der Standards staatlicher Doppik (SsD). Die aktuellen SsD finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.
Bitte beachten Sie für die Arbeiten im SAP-System auch die Schulungsunterlagen „
3124_3134_SAP_Anlagenbuchhaltung
“ (MIP: Grundsatzinformationen / Dienststellen / AFZ / AFZ-Schulungsunterlagen zum SAP-Einsatz in der Kernverwaltung).
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Anwendungsbereich
•
Es sind alle beweglichen Wirtschaftsgüter zu erfassen, die innerhalb eines Geschäftsjahres angeschafft oder hergestellt werden und nach den Vorschriften der VV-LHO zu § 73 in den Vermögensnachweis aufzunehmen sind.
•
Es sind immaterielle Wirtschaftsgüter zu erfassen,
z. B. Software
.
•
Betriebsvorrichtungen, soweit sie einzeln nutzbar und nicht Bestandteil eines Gebäudes sind, sind zu erfassen.
•
Grundsätzlich ist die Erfassung der anlagenbuchhaltungsrelevanten Vorgänge vorzunehmen
,
sobald eine investive Buchung erfolgt ist und ein Sachkonto mit 999++++ bzw. 998++++ bebucht wird. Dabei sind Mussfelder immer auszufüllen. Kannfelder dürfen optional gefüllt werden.
•
Anlagenabgänge (
z. B. durch Verkauf, Verlust, Verschrottung oder Unfallschäden)
sind zu erfassen.