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    Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
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    DE - Landesrecht Bremen

    § 5a

    );
    3.
    Leichen sowie die in Nummer 2 genannten Gegenstände und Materialien mit Stoffen behandelt oder versieht oder behandeln oder versehen lässt, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder nicht geringstmögliche Emissionen erwarten lassen (

    § 5a

    );
    4.
    halogenorganische und schwermetallhaltige Stoffe oder ganz oder teilweise aus Kautschuk (Gummi) oder chlororganischen Polymeren (PVC) bestehende Materialien verwendet oder verwenden lässt.
    Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.
    (2) Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Diese können eine andere Stelle bestimmen.

    § 10 Inkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Januar 1966 (Brem.GBl. S. 25 - 2133-a-1) außer Kraft.
    (2) Für Friedhöfe im Sinne von

    § 7 Abs. 8

    gelten die

    §§ 7

    und
    8
    ab 1. Januar 1993.
    Bremen, den 16. Oktober 1990
    Der Senat
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